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Grund­steu­er­re­form in Nie­der­sach­sen: Noch zwei Mona­te Zeit für die Abga­be der Grundsteuererklärung

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Bis zum 31.10.2022 haben Eigen­tü­me­rin­nen und Eigen­tü­mer eines Grund­stücks noch Zeit, ihre Grund­steu­er­erklä­rung gegen­über dem Finanz­amt abzu­ge­ben. „Auch wenn die Steu­er­erklä­rung ger­ne mal auf die lan­ge Bank gescho­ben wird, besteht für die Abga­be der Grund­steu­er­erklä­rung hier­für über­haupt kein Grund” so Finanz­mi­nis­ter Rein­hold Hil­bers. „Nie­der­sach­sen hat sich für ein­fa­ches Grund­steu­er­mo­dell ent­schie­den. Hier­für sind nur weni­ge Anga­ben not­wen­dig und die Erklä­rung ist grund­sätz­lich nur ein­mal abzu­ge­ben”, erklärt Hilbers.

Die Erklä­rung lässt sich mit fol­gen­den weni­gen Anga­ben erle­di­gen: der Adres­se, den Flä­chen­grö­ßen des Grund­stücks sowie der Gebäu­de­flä­chen für Woh­nen und für Nicht-Woh­nen. Das nöti­ge Akten­zei­chen wur­de im Infor­ma­ti­ons­schrei­ben schon im Juni jeder Grund­be­sit­ze­rin und jeden Grund­be­sit­zer an die Hand geben.

Die Nie­der­säch­si­sche Steu­er­ver­wal­tung bie­tet ein brei­tes Ange­bot, das die Abga­be der Steu­er­erklä­rung erleich­tert. Der eigens ein­ge­rich­te­te Grund­steu­er-View­er (www.grundsteuer-viewer.niedersachsen.de) gibt Hil­fe­stel­lung zu den Grund­stücks­da­ten. Dabei han­delt es sich um eine Kar­ten­dar­stel­lung, aus der die Grund­stücks­flä­chen online abzu­le­sen sind.

Auf der Web­site des Lan­des­am­tes für Steu­ern Nie­der­sach­sen wer­den zudem Aus­füll­hil­fen ver­schie­dens­ter Art ange­bo­ten: die Ant­wor­ten auf die wich­tigs­ten Fra­gen (FAQs), Check­lis­ten, Erklär-Vide­os und wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Vor­be­rei­tung auf die Erklä­rungs­ab­ga­be. Als beson­ders hilf­reich hat sich die bei­spiel­haf­te Klick-Anlei­tung auf die­ser Sei­te erwie­sen, die Sei­te für Sei­te die Steu­er­erklä­rung durch­geht. Zudem gibt es bei jedem Finanz­amt eine Hot­line zur Grundsteuerreform.

Die elek­tro­ni­sche Abga­be der Steu­er­erklä­rung über das „Por­tal ELSTER — Ihr Online-Finanz­amt unter www.elster.de” ist sowohl für die Steu­er­pflich­ti­gen als auch für die Finanz­äm­ter der ein­fachs­te und schnells­te Weg. Um allen den Zugang dafür zu ermög­li­chen, kann auch ein bestehen­der Zugang zu ELSTER eines Ange­hö­ri­gen genutzt wer­den. Bei der elek­tro­ni­schen Erklä­rungs­ab­ga­be kön­nen zudem die Ange­hö­ri­gen der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe hel­fen. Auch die Haus­ver­wal­tun­gen kön­nen die Erklä­rungs­ab­ga­be übernehmen.

Selbst­ver­ständ­lich wer­den auch die Belan­ge der­je­ni­gen, die kei­ner­lei Mög­lich­keit haben die Erklä­rung elek­tro­nisch abzu­ge­ben, berück­sich­tigt. Im Aus­nah­me­fall wer­den Papier-Vor­dru­cke bereit­ge­stellt und Papier-Erklä­run­gen angenommen.

Von den rund 3,5 Mil­lio­nen Fäl­len in Nie­der­sach­sen sind bis­her rund 623.000 Erklä­run­gen abge­ge­ben worden.

Nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die gesetz­li­chen Rege­lun­gen zur Grund­steu­er für unver­ein­bar mit dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz der Ver­fas­sung erklärt hat, muss­te der Gesetz­ge­ber die Grund­steu­er refor­mie­ren. Ab dem 01.01.2025 kann die Grund­steu­er nur noch nach neu­em Recht erho­ben werden.

Dafür hat der Bund ein kom­ple­xes Modell ent­wi­ckelt, das dem alten Recht ähn­lich ist. Er hat zugleich den Län­dern die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, eige­nes Lan­des­recht für die Grund­steu­er zu schaf­fen. Nie­der­sach­sen hat sich für eine selbst­ent­wi­ckel­te Lösung ent­schie­den. Das Flä­chen-Lage-Modell ist leicht umsetz­bar und ent­hält kei­ne streit­an­fäl­li­gen Deter­mi­nan­ten. Es ver­mei­det auto­ma­ti­sche Wert­stei­ge­run­gen durch anwach­sen­de Prei­se und ver­hin­dert damit eine schlei­chen­de Steuererhöhung.


Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen im Zusam­men­hang mit der Grundsteuererklärung

Bis wann muss ich die Steu­er­erklä­rung abgeben?

Bis zum 31.10.2022 haben die­je­ni­gen, die am 01.01.2022 Eigen­tü­me­rin­nen oder Eigen­tü­mer eines Grund­stücks waren, ihre Grund­steu­er­erklä­rung gegen­über dem Finanz­amt abzugeben.

Wel­che Anga­ben sind dafür in Nie­der­sach­sen notwendig?

Wer Eigen­tü­mer ist, um wel­ches Grund­stück es geht, die Flä­chen­grö­ßen des Grund­stücks, die Gebäu­de­flä­chen für Woh­nen und für Nicht-Woh­nen sowie das Aktenzeichen.

 

Wo fin­de ich die Angaben?

Ihr Akten­zei­chen und die Lage­be­zeich­nung wur­de Ihnen mit einem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben im Juni mit­ge­teilt. Die Grö­ße Ihres Grund­stücks kön­nen Sie dem Grund­steu­er-View­er ent­neh­men, der für die­se Zwe­cke im Inter­net für Sie kos­ten­los bereit­ge­stellt wird. Sie fin­den die Anga­ben aber auch in Ihren Unter­la­gen z. B. aus den Ein­tra­gungs­mit­tei­lun­gen des Grund­buch­am­tes. Die Wohn­flä­che fin­den Sie z.B. in Ihren Bau­un­ter­la­gen oder dem Kaufvertrag.

Was mache ich, wenn ich das Info­ra­ti­ons­schrei­ben mit dem Akten­zei­chen nicht erhal­ten habe?

Wen­den Sie sich an das Finanz­amt, in des­sen Ein­zugs­ge­biet das Grund­stück liegt. Eine Über­sicht der Kon­takt­da­ten fin­den Sie auf der Web­site des Lan­des­am­tes für Steu­ern Niedersachsen.

Wo fin­de ich Hilfe?

Hil­fe­stel­lun­gen und Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf der Web­site grundsteuer.niedersachsen.de.

Für dar­über hin­aus gehen­de Fra­gen ste­hen die Ansprech­part­ne­rin­nen und Ansprech­part­ner in Ihrem zustän­di­gen Finanz­amt bereit. Die jewei­li­ge Tele­fon­num­mer wur­de Ihnen mit dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben mitgeteilt.

Muss ich die Steu­er­erklä­rung elek­tro­nisch über ELSTER abgeben?

Grund­sätz­lich soll die Erklä­rung elek­tro­nisch abge­ge­ben wer­den. Das geht über das kos­ten­lo­se Por­tal ELSTER oder eine ande­re ver­füg­ba­re Soft­ware. Der Vor­teil ist, dass Erläu­te­run­gen direkt bei den Ein­ga­be­fel­dern Hil­fe­stel­lung geben und alle Anga­ben auf Plau­si­bi­li­tät über­prüft wer­den. So wer­den Nach­fra­gen des Finanz­am­tes ver­hin­dert. Not­falls wer­den aber auch Steu­er­erklä­run­gen in Papier­form angenommen.

War­um gibt es unter­schied­li­che Model­le in den Bundesländern?

Der Bund hat ein kom­ple­xes Modell ent­wi­ckelt und zugleich den Län­dern die Mög­lich­keit ein­ge­räumt, eige­nes Lan­des­recht für die Grund­steu­er zu schaf­fen. Nie­der­sach­sen und vier wei­te­re Bun­des­län­der haben sich für eine eige­ne Lösung ent­schie­den. Ziel ist es einen gerech­ten Weg für die Bemes­sung der Grund­steu­er zu wäh­len, der wenig Auf­wand für die Bür­ger und Bür­ge­rin­nen sowie die Ver­wal­tung bedeutet.

Wird die Grund­steu­er erhöht?

Mit dem neu­en Gesetz ist kei­ne Erhö­hung des Auf­kom­mens beab­sich­tigt. Es wird durch die Reform jedoch zu Ände­run­gen — nach oben und unten — bei der Höhe der für den Ein­zel­nen zu zah­len­den Steu­ern kom­men, denn die bis­he­ri­ge Ver­tei­lung war ja nicht ver­fas­sungs­ge­mäß. Wer also bis­her in einem gewis­sen Rah­men pro­fi­tiert oder höher belas­tet war, bei dem wird es ab 2025 zu einem Mehr oder zu einem Weni­ger an Steu­ern führen.

Wo kann ich sehen, wie hoch in Zukunft mei­ne Grund­steu­er sein wird?

Zum der­zei­ti­gen Zeit­punkt kann die Höhe der Grund­steu­er ab dem 01.01.2025 noch nicht berech­net wer­den. Denn die Gemein­den set­zen die Grund­steu­er mit einem selbst fest­ge­leg­ten Hebe­satz fest und bestim­men damit die Höhe der Steu­er. Um den Hebe­satz fest­le­gen zu kön­nen, benö­ti­gen die Gemein­den wie­der­um die neu­en Grund­steu­er­mess­be­trä­ge, die die Finanz­äm­ter zunächst berech­nen müssen.

Da die Ein­nah­men aus der Grund­steu­er ins­ge­samt nicht stei­gen sol­len, wird den nie­der­säch­si­schen Gemein­den auf­ge­ge­ben, neben dem tat­säch­lich fest­ge­setz­ten Hebe­satz den Hebe­satz zu ver­öf­fent­li­chen, der auf­kom­mens­neu­tral wäre.


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