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Im Land­kreis Leer gel­ten ab Mitt­woch ver­schärf­te Corona-Maßnahmen!

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Coro­na: 3G-Regeln grei­fen ab Mitt­woch im Kreisgebiet

Leit­in­di­ka­tor „Neu­in­fi­zier­te“ über­schrit­ten / Inzi­denz von 114,3

 

 
Im Land­kreis Leer gel­ten ab Mitt­woch ver­schärf­te Coro­na-Maß­nah­men. Der Zugang zu Ver­an­stal­tun­gen und Ein­rich­tun­gen sowie die Inan­spruch­nah­me von bestimm­ten Leis­tun­gen wird ab dem 3. Novem­ber auf voll­stän­dig Geimpf­te, Gene­se­ne und Getes­te­te (= 3G) beschränkt. Grund für die Ver­schär­fun­gen ist die sta­bi­le Grenz­wert­über­schrei­tung der 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner inner­halb von sie­ben Tagen: Der Leit­in­di­ka­tor “Neu­in­fi­zier­te” liegt im Land­kreis Leer seit nun­mehr fünf Werk­ta­gen in Fol­ge über 50, womit die Kreis­ver­wal­tung nach der aktu­el­len Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung per All­ge­mein­ver­fü­gung die Beschrän­kung auf 3G anzu­ord­nen hat.
 
Die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen steigt bun­des­weit wei­ter an. Auch der Land­kreis Leer ist von einer vier­ten Infek­ti­ons­wel­le betrof­fen. Lag die Inzi­denz vor einer Woche noch bei 49,0, sind in den ver­gan­ge­nen Tagen die Fall­zah­len stark ange­stie­gen. Mit 60,6 Neu­in­fi­zier­ten auf 100.000 Ein­woh­nern inner­halb der letz­ten 7 Tage lag der Land­kreis Leer am 27. Okto­ber erst­mals ober­halb der Inzi­denz von 50. Es folg­ten sprung­haf­te Anstie­ge auf 80,5, 81,1 und 98,6. Mit einer heu­ti­gen Inzi­denz von 114,3 liegt der Land­kreis Leer nun­mehr fünf Werk­ta­ge ober­halb von 50.
 
Für den Land­kreis Leer gel­ten ab Mitt­woch auf­grund der aktu­el­len sta­bil hohen 7‑Ta­ges-Inzi­denz die Regeln der Stu­fe 1. Bei wei­ter stei­gen­der Inzi­denz sind auf Grund­la­ge der nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung wei­te­re Beschrän­kun­gen noch nicht vor­ge­se­hen, hier müss­te neben der 7‑Ta­ges-Inzi­denz ins­be­son­de­re die lan­des­wei­te Hos­pi­ta­li­sie­rungs­ra­te, die als zen­tra­ler Leit­in­di­ka­tor fun­giert, maß­geb­lich stei­gen. Die­se liegt aktu­ell bei 3,8 und damit unter­halb der Stu­fe 1.
 
 
Die Ände­run­gen ab dem 3. Novem­ber im Überblick:
 
Die Teil­nah­me an Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räu­men mit mehr als 25 Teil­neh­men­den ist nur für Geimpf­te, Gene­se­ne und nega­tiv Getes­te­te mög­lich. Glei­ches gilt für Thea­ter, Kinos, Spiel­hal­len sowie in die geschlos­se­nen Räu­me in Zoos und Frei­zeit­parks geschlos­se­nen Räume.
 
Aus­ge­nom­men sind reli­giö­se Ver­an­stal­tun­gen und Sit­zun­gen von poli­ti­schen Gre­mi­en. Die­se dür­fen wei­ter­hin unein­ge­schränkt besucht bezie­hungs­wei­se durch­ge­führt werden.
 
 
Der Zutritt zu Restau­rants, Gast­stät­ten und Bars in geschlos­se­nen Räu­men ist nur nach Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses, eines Impf- oder Gene­se­nen­nach­wei­ses zulässig.
 
 
Kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen (zum Bei­spiel Fri­seur, Kos­me­tik, Mas­sa­ge, Tat­too) sowie Medi­zi­ni­sche Dienst­leis­tun­gen (zum Bei­spiel Phy­sio­the­ra­pie, Fuß­pfle­ge und Pro­sti­tu­ti­on) dür­fen nur noch mit Geimpf­ten- oder Gene­se­nen­nach­weis oder nega­ti­ven Test­nach­weis ent­ge­gen­ge­nom­men werden.
 
Aus­ge­nom­men sind die medi­zi­nisch not­wen­di­gen kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen auf­grund einer ärzt­li­chen oder zahn­ärzt­li­chen Behand­lung bezie­hungs­wei­se von Behand­lun­gen durch Heil­prak­ti­ker oder Psychotherapeuten.
 
 
Sport­an­la­gen in geschlos­se­nen Räu­men wie bei­spiels­wei­se Sport­hal­len, Fit­ness­stu­di­os, Schwimm­hal­len oder Sau­nen sowie deren Duschen und Umklei­den kön­nen nur durch geimpf­te, gene­se­ne und getes­te­te Per­so­nen genutzt werden.
 
 
Mit Blick auf die Beher­ber­gung von Gäs­ten ist, sofern kein Impf- oder Gene­se­nen-Nach­weis vor­liegt, zusätz­lich zum Anrei­se­tag zwei­mal wöchent­lich ein nega­ti­ver Test benötigt.
 
 
Wer nicht geimpft oder gene­sen ist, braucht einen maxi­mal 24 Stun­den alten nega­ti­ven Schnell­test oder einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun­den ist. Auch amt­lich zuge­las­se­ne Tests zur Eigen­an­wen­dung, so genann­te Selbst­tests, sind gestat­tet, wenn sie im Bei­sein des Dienst­leis­ters oder Ver­an­stal­ters durch­ge­führt werden.
 
Befreit von der 3G-Pflicht sind Kin­der und Jugend­li­che bis zur Voll­endung des 18. Lebensjahres. 
 
Alle Infos zu den gel­ten­den Rege­lun­gen, Mög­lich­kei­ten zur Tes­tung und Imp­fung sowie aktu­el­le Fall­zah­len online unter www.landkreis-leer.de/Coronavirus.
 

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