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Im Land­kreis Leer steigt die Zahl der Coro­na-Fäl­le wei­ter­hin an

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Coro­na: Sie­ben-Tage-Inzi­denz im Land­kreis Leer steigt auf 39,8
Gel­ten­de Coro­na-Ver­ord­nung legt Rege­lun­gen in Abhän­gig­keit zur Inzi­denz­zahl fest
 
Im Land­kreis Leer steigt die Zahl der Coro­na-Fäl­le wei­ter­hin an: Mit Stand vom 13. Okto­ber 2020 wur­den dem Gesund­heits­amt 14 Neu­in­fek­tio­nen gemel­det. Somit gibt es im Land­kreis Leer ins­ge­samt 326 bestä­tig­te Fäl­le seit Anfang März. Aktu­ell infi­ziert sind 74 Per­so­nen. In Qua­ran­tä­ne befin­den sich 684 Men­schen. Die Sie­ben-Tage-Inzi­denz liegt bei 39,8 und hat somit die kri­ti­sche Gren­ze von 35 überschritten.
 
Am 9. Okto­ber 2020 ist eine neue Coro­na-Ver­ord­nung des Lan­des Nie­der­sach­sen in Kraft getre­ten. Die­se legt unter ande­rem neue Rege­lun­gen für pri­va­te Zusam­men­künf­te und Fei­ern fest; die­se Rege­lun­gen sind abhän­gig von der tages­ak­tu­el­len Inzidenzzahl.
 
Für pri­va­te Tref­fen und Fei­ern in einer pri­va­ten Woh­nung und ande­ren eige­nen geschlos­se­nen Räu­men sind dann
 
maxi­mal 25 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl von 0 bis unter 50 liegt und;
maxi­mal 10 Per­so­nen zuläs­sig, sobald die Inzi­denz­zahl bei 50 oder höher liegt.
 
 
Für pri­va­te Tref­fen und Fei­ern auf eige­nen oder pri­vat zur Ver­fü­gung gestell­ten Flä­chen unter frei­em Him­mel – bei­spiels­wei­se im Gar­ten oder auf dem Hof – sind dann
 
maxi­mal 50 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl unter 35 liegt;
maxi­mal 25 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl zwi­schen 35 und 50 liegt und
maxi­mal 10 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl bei 50 oder höher liegt.
 
 
Für pri­va­te Tref­fen und Fei­ern an öffent­lich zugäng­li­chen Orten, in zur Ver­fü­gung gestell­ten Räum­lich­kei­ten Drit­ter, oder in gas­tro­no­mi­schen Betrie­ben sind dann
 
maxi­mal 100 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl unter 35 liegt;
maxi­mal 50 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl zwi­schen 35 und 50 liegt und
maxi­mal 25 Per­so­nen zuläs­sig, sofern die Inzi­denz­zahl bei 50 oder höher liegt.

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