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“Leer Legen­där” — Mon­tags­spa­zier­gän­ger als Protestbewegung

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Wie jeden Mon­tag tra­fen sich auch am 19. Sep­tem­ber 2022 um 18 Uhr die Mon­tags­spa­zier­gän­ger, die als Pro­test­be­we­gung inzwi­schen unter dem Namen »Leer Legen­där« bekannt sind, auf dem Denk­mals­platz in Leer zwi­schen den Cafés „Extra­blatt“ und „Bar Celona“.

Als Gast­red­ner war der Rechts­an­walt Arnold Eilers aus Wies­moor ein­ge­la­den wor­den, um Inter­es­sier­te über die aktu­el­le Rechts­la­ge zur ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­pflicht zu infor­mie­ren. Denn die Gesund­heits­äm­ter inner­halb des Weser-Ems-Gebie­tes ver­hän­gen für Mit­ar­bei­ter in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen inzwi­schen nicht nur Betre­tungs- son­dern auch Tätigkeitsverbote.

In sei­ner Rede beton­te Eilers, dass die „ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht“ viel mehr eine „ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Nach­weis­pflicht“ sei, weil außer mit der Impf­be­schei­ni­gung auch mit dem Gene­se­nen­nach­weis, dem Nach­weis über eine Schwan­ger­schaft und mit der Impf­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (Kon­tra­in­di­ka­ti­on) dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz §20a Genü­ge getan wer­den könne.

 

Eilers kri­ti­sier­te die Gesund­heits­be­hör­den inso­fern, dass die­se mit Inkraft­tre­ten des IfsG 20a im März 2022 rei­hen­wei­se pau­scha­lier­te Nach­weis­for­de­run­gen ver­sen­de­ten und bei Nicht­vor­la­ge des Nach­wei­ses Buß­gel­der und Zutritts­ver­bo­te androh­ten, ohne auf die indi­vi­du­el­le Arbeits­platz­si­tua­ti­on der Betrof­fe­nen ein­zu­ge­hen. Bei allen sei­nen Man­dan­ten konn­te Eilers ein dro­hen­des Buß­geld auf­grund die­ses Ver­fah­rens­feh­lers abwenden.

Eilers berich­te­te von einer wei­te­ren Man­dan­tin, die als ange­stell­te Zahn­ärz­tin von ihrem Arbeit­ge­ber im Febru­ar 2022 gekün­digt wur­de, weil sie die Imp­fung ablehn­te. Der Streit­fall kam vor dem Arbeits­ge­richt Emden zu dem abschlie­ßen­den Urteil, dass der Arbeit­ge­ber sämt­li­che Monats­ge­häl­ter bis zur Ver­hand­lung im Juli zzgl. einer Abfin­dung nach­zu­zah­len hat­te, denn eine (vor­ei­li­ge) Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber sähe das IfsG §20a nicht vor, was nicht nur vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, son­dern nun eben­so vom Arbeits­ge­richt Emden bestä­tigt wurde.

Bei Ver­fah­ren bezüg­lich eines Ver­sto­ßes gegen die Mas­ken­pflicht, fuhr Eilers fort, konn­ten bis­her alle Ver­fah­ren, bis auf eines, wel­ches in die nächs­te Instanz geht, durch sei­ne Inter­ven­ti­on zur Ein­stel­lung des Ver­fah­rens gebracht wer­den. Eilers wuss­te außer­dem zu berich­ten, dass der Land­kreis Clop­pen­burg z. Z. ca. 4.000 Buß­geld­ver­fah­ren bezüg­lich eines Ver­sto­ßes gegen die Mas­ken­pflicht füh­re, jedoch nur 5 bis 8% der Betrof­fe­nen Ein­spruch ein­leg­ten. Eilers kom­men­tier­te die­se Pro­zent­zah­len mit „erschre­ckend wenig“ und emp­fahl, dass sich auf­grund der guten Erfolgs­aus­sich­ten auf Ein­stel­lung des Ver­fah­rens viel mehr Beschul­dig­te zur Wehr set­zen sollten.

Die Mon­tags­spa­zier­gän­ger “Leer Legen­där” wer­den unter ande­rem im Inter­net nicht nur durch die Mini­do­ku „Leer löpt“ und die Video­do­ku­men­ta­ti­on „Leer Legen­där“ einem grö­ße­ren Publi­kum bekannt gemacht, son­dern es fin­det eben­so stets eine Live­über­tra­gung der Ver­an­stal­tung über das Inter­net statt.

Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO.de / Pres­se­mit­tei­lung: Ingo Arndt


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