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Neu­es Infek­ti­ons­schutz­ge­setz — Pan­de­mie­vor­sor­ge für Herbst und Winter

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Pan­de­mie­vor­sor­ge für Herbst und Win­ter: Kabi­nett beschließt neu­es Infektionsschutzgesetz

Bun­des­weit soll ab Okto­ber Mas­ken­pflicht im Fern- und Flug­ver­kehr sowie Mas­ken- und Test­pflicht in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen gel­ten. Das sehen Ände­run­gen zum Ent­wurf eines Geset­zes zur Stär­kung des Schut­zes der Bevöl­ke­rung und ins­be­son­de­re vul­nerabler Per­so­nen­grup­pen vor COVID-19, die das Kabi­nett heu­te beschlos­sen hat. Danach sol­len die Län­der die Mög­lich­keit erhal­ten, je nach Infek­ti­ons­la­ge in zwei Stu­fen auf die Pan­de­mie­ent­wick­lung zu reagie­ren. In der ers­ten Stu­fe gibt es noch Aus­nah­men von einer Mas­ken­pflicht in Innen­räu­men. Wenn sich eine star­ke Coro­na-Wel­le auf­baut, gilt die Mas­ken­pflicht aus­nahms­los. Unab­hän­gig davon sol­len Ver­an­stal­ter von ihrem Haus­recht Gebrauch machen und eige­ne Ein­lass­re­geln ver­hän­gen können.

Die Schutz­maß­nah­men gel­ten vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 7. April 2023.

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Prof. Karl Lau­ter­bach: „Mit die­sem Instru­men­ta­ri­um kön­nen wir die abseh­ba­re Coro­na-Wel­le im Herbst bewäl­ti­gen. Wir sind gut vor­be­rei­tet auf schwie­ri­ge Zei­ten und geben den Län­dern alle Mög­lich­kei­ten, ange­passt zu reagie­ren. Mas­ken­pflicht, Imp­fun­gen und Ober­gren­zen im Innen­raum kön­nen der Lage ange­passt ein­ge­setzt wer­den. Hohe Todes­zah­len, vie­le Arbeits­aus­fäl­le und schwe­re Lang­zeit­fol­gen zu ver­mei­den blei­ben die Zie­le unse­rer Corona-Politik. “

Schutz­maß­nah­men vom 1. Okto­ber 2022 bis zum 7. April 2023:

Bun­des­weit gel­ten­de Schutzmaßnahmen

  • FFP2-Mas­ken­pflicht im Luft- und öffent­li­chen Per­so­nen­fern­ver­kehr (medi­zi­ni­sche Mas­ken für 6–14-Jährige und Personal).
  • Mas­ken und Test­nach­weis­pflicht für den Zutritt zu Kran­ken­häu­sern sowie voll- und teil­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen und ver­gleich­ba­ren Ein­rich­tun­gen sowie für Beschäf­tig­te in ambu­lan­ten Pfle­ge­diens­ten und ver­gleich­ba­ren Dienst­leis­tern wäh­rend ihrer Tätigkeit.

Aus­nah­men von der Test­nach­weis­pflicht sind vor­ge­se­hen für Per­so­nen, die in den jewei­li­gen Ein­rich­tun­gen oder von den jewei­li­gen Dienst­leis­tern behan­delt, betreut oder gepflegt werden.

Aus­nah­men von der Mas­ken­pflicht sind vor­ge­se­hen, wenn die Behand­lung dem Tra­gen einer Mas­ke ent­ge­gen­steht sowie für in den jewei­li­gen Ein­rich­tun­gen behan­del­te oder gepfleg­te Per­so­nen in den für ihren per­sön­li­chen Auf­ent­halt bestimm­ten Räum­lich­kei­ten. Grund­sätz­lich aus­ge­nom­men von der Mas­ken­pflicht sind fer­ner Kin­der unter 6 Jah­ren, Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den kei­ne Mas­ke tra­gen kön­nen sowie gehör­lo­se und schwer­hö­ri­ge Menschen.

Dar­über hin­aus kön­nen die Län­der abge­stuft nach Infek­ti­ons­la­ge auf das Pan­de­mie­ge­sche­hen reagieren:

1. Stu­fe

Ab 1. Okto­ber kann ein Bun­des­land fol­gen­de Schutz­maß­nah­men anordnen:

  • Die Mas­ken­pflicht im öffent­li­chen Personennahverkehr.
  • Die Mas­ken­pflicht in öffent­lich zugäng­li­chen Innen­räu­men. Eine zwin­gen­de Aus­nah­me ist bei Freizeit‑, Kul­tur- oder Sport­ver­an­stal­tun­gen, in Frei­zeit- und Kul­tur­ein­rich­tun­gen sowie in gas­tro­no­mi­schen Ein­rich­tun­gen und bei der Sport­aus­übung für Per­so­nen vor­zu­se­hen, die über einen Test­nach­weis verfügen.
  • Die Län­der kön­nen außer­dem Aus­nah­men für die­je­ni­gen erlau­ben, die gene­sen sind (Gene­se­nen­nach­weis; es gilt die bis­he­ri­ge 90 Tage-Frist) oder die voll­stän­dig geimpft sind und bei denen die letz­te Imp­fung höchs­tens drei Mona­te zurückliegt.
  • Die Ver­pflich­tung zur Tes­tung in bestimm­ten Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen (z.B. Ein­rich­tun­gen zur Unter­brin­gung von Asyl­be­wer­bern, Haft­ein­rich­tun­gen, Kin­der­hei­men) sowie Schu­len und Kindertageseinrichtungen.
  • Die Mas­ken­pflicht in Schu­len und sons­ti­gen Aus­bil­dungs­ein­rich­tun­gen für Beschäf­tig­te und für Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab dem fünf­ten Schul­jahr, wenn dies zur Auf­recht­erhal­tung eines gere­gel­ten Prä­senz-Unter­richts­be­triebs erfor­der­lich ist.

2. Stu­fe

Soll­te sich eine Coro­na-Wel­le trotz­dem wei­ter auf­bau­en und stellt ein Lan­des­par­la­ment für das gesam­te Bun­des­land oder eine kon­kre­te Gebiets­kör­per­schaft anhand bestimm­ter, gesetz­lich gere­gel­ter Indi­ka­to­ren eine kon­kre­te Gefahr für die Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Gesund­heits­sys­tems oder der sons­ti­gen kri­ti­schen Infra­struk­tu­ren fest, kön­nen dort außer­dem fol­gen­de Maß­nah­men ange­ord­net werden:

  • Die Mas­ken­pflicht bei Ver­an­stal­tun­gen im Außen­be­reich, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 m nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, sowie bei Ver­an­stal­tun­gen in öffent­lich zugäng­li­chen Innenräumen.
  • Ver­pflich­ten­de Hygie­ne­kon­zep­te (Bereit­stel­lung von Des­in­fek­ti­ons­mit­teln, Ver­mei­dung unnö­ti­ger Kon­tak­te, Lüf­tungs­kon­zep­te) für Betrie­be, Ein­rich­tun­gen, Gewer­be, Ange­bo­te und Ver­an­stal­tun­gen aus dem Freizeit‑, Kul­tur- und Sport­be­reich für öffent­lich zugäng­li­che Innen­räu­me, in denen sich meh­re­re Per­so­nen aufhalten.
  • Die Anord­nung eines Min­dest­ab­stands von 1,5 m im öffent­li­chen Raum.
  • Die Fest­le­gung von Per­so­nen­ober­gren­zen für Ver­an­stal­tun­gen in öffent­lich zugäng­li­chen Innenräumen.

Die Ände­rungs­an­trä­ge wer­den als For­mu­lie­rungs­hil­fe den Frak­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt und bedür­fen als Bestand­teil des „Geset­zes zur Stär­kung des Schut­zes der Bevöl­ke­rung und ins­be­son­de­re vul­nerabler Per­so­nen­grup­pen vor COVID-19“ der Zustim­mung von Bun­des­tag und Bundesrat.


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