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Paar aus Ost­fries­land muss 18.000 Euro Grund­si­che­rung zurückzahlen

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Im Zwei­fel für die Küchenhilfe?

Paar aus Ost­fries­land muss 18.000 Euro Grund­si­che­rung zurückzahlen

Ein Paar aus Ost­fries­land ist vor dem Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nie­der­sach­sen-Bre­men mit sei­ner Kla­ge gegen die Rück­for­de­rung von rund 18.000 Euro Grund­si­che­rungs­leis­tun­gen geschei­tert. Die Rich­ter ent­schie­den, dass die bei­den über Jah­re hin­weg unvoll­stän­di­ge oder fal­sche Anga­ben zu ihrem Ein­kom­men gemacht haben – und die Rück­zah­lung somit gerecht­fer­tigt sei.

Der Fall im Überblick

Zwi­schen 2007 und 2013 bezo­gen die Klä­ger Leis­tun­gen nach dem Zwei­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II). Die Frau war wäh­rend die­ser Zeit offi­zi­ell als gering­fü­gig beschäf­tig­te Küchen­hil­fe in einem Fisch­re­stau­rant gemel­det, mit einem ange­ge­be­nen Monats­lohn von 100 Euro. In spä­te­ren Fol­ge­an­trä­gen blie­ben die Anga­ben zum Ein­kom­men teil­wei­se aus oder wur­den aus­drück­lich verneint.

Der Ver­dacht auf nicht dekla­rier­te Neben­ein­künf­te kam erst­mals im Dezem­ber 2007 auf, nach­dem ein Zei­tungs­ar­ti­kel mit einem Foto der Klä­ge­rin im Restau­rant erschie­nen war. Dar­auf­hin for­der­te das Job­cen­ter eine neue Ein­kom­mens­be­schei­ni­gung an – wie­der mit dem Ergeb­nis: 100 Euro pro Monat.

Schwarz­lohn-Vor­wür­fe nach Hausdurchsuchung

Der Fall nahm Jah­re spä­ter eine Wen­dung: Bei einer Steu­er­prü­fung im Jahr 2016 stieß das Haupt­zoll­amt Olden­burg im Rah­men einer Haus­durch­su­chung bei der Restau­rant­lei­te­rin auf hand­schrift­li­che Lohn­lis­ten. Die­se sol­len laut Zoll­stel­le Bar­zah­lun­gen von Schwarz­löh­nen doku­men­tiert haben. Eini­ge die­ser Auf­zeich­nun­gen konn­ten der Klä­ge­rin zuge­ord­net werden.

Dar­auf­hin nahm das Job­cen­ter die ursprüng­li­chen Leis­tungs­be­wil­li­gun­gen zurück und for­der­te die Erstat­tung der zu viel gezahl­ten Leis­tun­gen. Die Klä­ger hin­ge­gen beton­ten, die hand­schrift­li­chen Ein­trä­ge könn­ten sich eben­so auf ande­re Per­so­nen bezie­hen. Außer­dem sei­en sie im par­al­lel lau­fen­den Straf­ver­fah­ren wegen Leis­tungs­be­trugs frei­ge­spro­chen worden.

Gericht sieht bewuss­te Täuschung

Wäh­rend das Sozi­al­ge­richt Aurich den Klä­gern zunächst noch recht gege­ben hat­te, kipp­te das Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) die­se Ent­schei­dung nun in der Beru­fung. Die Rich­ter sahen das Vor­brin­gen der Klä­ger als wider­legt:

  • Eine Haupt­zeu­gin räum­te ein, fal­sche Beschei­ni­gun­gen erstellt und Schwarz­löh­ne gezahlt zu haben.

  • Wei­te­re Zeu­gen bestä­tig­ten, dass die Klä­ge­rin regel­mä­ßig tätig war – also weit über eine gele­gent­li­che Aus­hil­fe hinaus.

Auch wenn das kon­kre­te Aus­maß der Schwarz­löh­ne nicht exakt fest­ge­stellt wer­den konn­te, reich­te dies dem Gericht aus: Wer als Leis­tungs­be­zie­her nicht trans­pa­rent koope­riert, muss im Zwei­fel so behan­delt wer­den, als habe kei­ne Hil­fe­be­dürf­tig­keit bestan­den. Das LSG sprach in sei­nem Urteil von einem Ver­such der Ein­kom­mens­ver­schleie­rung und sah eine Beweis­last­um­kehr zuguns­ten der Behör­de als zuläs­sig an.

 

Das Urteil unter­streicht ein­mal mehr, dass Unklar­hei­ten oder man­geln­de Mit­wir­kung bei Ein­kom­mens­an­ga­ben schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen für Leis­tungs­emp­fän­ger haben kön­nen. Auch ein frü­he­rer Frei­spruch im Straf­ver­fah­ren schützt nicht vor rück­wir­ken­den Rück­for­de­rungs­be­schei­den, wenn sozi­al­recht­lich rele­van­te Fak­ten spä­ter ein­deu­tig fest­ge­stellt werden.

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