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Paar aus Ostfriesland muss 18.000 Euro Grundsicherung zurückzahlen
Im Zweifel für die Küchenhilfe?
Paar aus Ostfriesland muss 18.000 Euro Grundsicherung zurückzahlen
Ein Paar aus Ostfriesland ist vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit seiner Klage gegen die Rückforderung von rund 18.000 Euro Grundsicherungsleistungen gescheitert. Die Richter entschieden, dass die beiden über Jahre hinweg unvollständige oder falsche Angaben zu ihrem Einkommen gemacht haben – und die Rückzahlung somit gerechtfertigt sei.
Der Fall im Überblick
Zwischen 2007 und 2013 bezogen die Kläger Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Frau war während dieser Zeit offiziell als geringfügig beschäftigte Küchenhilfe in einem Fischrestaurant gemeldet, mit einem angegebenen Monatslohn von 100 Euro. In späteren Folgeanträgen blieben die Angaben zum Einkommen teilweise aus oder wurden ausdrücklich verneint.
Der Verdacht auf nicht deklarierte Nebeneinkünfte kam erstmals im Dezember 2007 auf, nachdem ein Zeitungsartikel mit einem Foto der Klägerin im Restaurant erschienen war. Daraufhin forderte das Jobcenter eine neue Einkommensbescheinigung an – wieder mit dem Ergebnis: 100 Euro pro Monat.
Schwarzlohn-Vorwürfe nach Hausdurchsuchung
Der Fall nahm Jahre später eine Wendung: Bei einer Steuerprüfung im Jahr 2016 stieß das Hauptzollamt Oldenburg im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Restaurantleiterin auf handschriftliche Lohnlisten. Diese sollen laut Zollstelle Barzahlungen von Schwarzlöhnen dokumentiert haben. Einige dieser Aufzeichnungen konnten der Klägerin zugeordnet werden.
Daraufhin nahm das Jobcenter die ursprünglichen Leistungsbewilligungen zurück und forderte die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen. Die Kläger hingegen betonten, die handschriftlichen Einträge könnten sich ebenso auf andere Personen beziehen. Außerdem seien sie im parallel laufenden Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs freigesprochen worden.
Gericht sieht bewusste Täuschung
Während das Sozialgericht Aurich den Klägern zunächst noch recht gegeben hatte, kippte das Landessozialgericht (LSG) diese Entscheidung nun in der Berufung. Die Richter sahen das Vorbringen der Kläger als widerlegt:
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Eine Hauptzeugin räumte ein, falsche Bescheinigungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben.
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Weitere Zeugen bestätigten, dass die Klägerin regelmäßig tätig war – also weit über eine gelegentliche Aushilfe hinaus.
Auch wenn das konkrete Ausmaß der Schwarzlöhne nicht exakt festgestellt werden konnte, reichte dies dem Gericht aus: Wer als Leistungsbezieher nicht transparent kooperiert, muss im Zweifel so behandelt werden, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Das LSG sprach in seinem Urteil von einem Versuch der Einkommensverschleierung und sah eine Beweislastumkehr zugunsten der Behörde als zulässig an.
Das Urteil unterstreicht einmal mehr, dass Unklarheiten oder mangelnde Mitwirkung bei Einkommensangaben schwerwiegende Konsequenzen für Leistungsempfänger haben können. Auch ein früherer Freispruch im Strafverfahren schützt nicht vor rückwirkenden Rückforderungsbescheiden, wenn sozialrechtlich relevante Fakten später eindeutig festgestellt werden.
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