Anzeige

Solar­strom vom Bal­kon: Was Woh­nungs­ei­gen­tü­mer beim Instal­lie­ren von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen beach­ten sollten

Veröffentlicht

am

Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen am Bal­kon: Das soll­ten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer beachten

  • Kein Anspruch auf Geneh­mi­gung: Das Anbrin­gen einer Solar­an­la­ge auf dem Bal­kon stellt eine bau­li­che Ver­än­de­rung am Gebäu­de dar und bedarf der Zustim­mung der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Para­graph 20 Absatz 2 des Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­set­zes beinhal­tet zwar bau­li­che Ver­än­de­run­gen für Lade­sta­tio­nen an der Haus­wand, jedoch nicht für die Instal­la­ti­on von Solaranlagen 
  • Es wäre dem Gesetz­ge­ber mög­lich gewe­sen, den jet­zi­gen Para­graph 20 Absatz 2 Sei­te 1 WEG zur Bekämp­fung des Kli­ma­wan­dels hin­sicht­lich Pho­to­vol­ta­ik- und Solar­an­la­gen sowie ener­ge­ti­schen Däm­mun­gen zu ergän­zen – aber noch sind die­se Punk­te nicht verankert

Solar­an­la­gen auf Haus­dä­chern sind längst kei­ne Neu­heit mehr. Doch was ist mit Bal­ko­nen? Gera­de im urba­nen Raum ist eine Flä­che auf dem Dach oft begrenzt oder nicht vor­han­den. Mit einer Solar­an­la­ge auf dem Bal­kon könn­te jeder sei­nen eige­nen Strom erzeu­gen, wäre unab­hän­gi­ger und könn­te einen Bei­trag zur Ener­gie­wen­de leis­ten. Doch darf jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer eigen­mäch­tig eine Solar­an­la­ge an sei­nen Bal­kon mon­tie­ren? Nein, ent­schied das Amts­ge­richt Kon­stanz in sei­nem Urteil vom 9. Febru­ar 2023 (Az: 4 C 425/22 WEG) zuguns­ten der ande­ren Woh­nungs­ei­gen­tü­mer, die in der ange­brach­ten Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge eine bau­li­che Ver­än­de­rung an der Fas­sa­de sahen, bei der eine Zustim­mung not­wen­dig gewe­sen wäre. Die VON POLL IMMOBILIEN Exper­ten (www.von-poll.de) haben die Hin­ter­grün­de genau­er beleuchtet.

„Das Amts­ge­richt Kon­stanz ent­schied, dass die Solar­an­la­ge durch den Wohn­ei­gen­tü­mer ille­gal ange­bracht wur­de, weil kei­ne bau­li­chen Ver­än­de­run­gen am Gebäu­de ohne Zustim­mung der ande­ren Eigen­tü­mer vor­ge­nom­men wer­den dür­fen. Eine sol­che Ver­än­de­rung stellt die Mon­ta­ge einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge jedoch dar. Zudem sahen es die Rich­ter als erwie­sen an, dass der Gesamt­ein­druck der Gebäu­de­fas­sa­de durch das schwar­ze Solar-Paneel optisch beein­träch­tigt wur­de. Als Maß­stab berie­fen sie sich auf ver­gan­ge­ne Beschlüs­se, in denen eine Über­da­chung, eine Per­go­la, eine Ver­gla­sung, das Anbrin­gen einer Mar­ki­se, das Auf­span­nen eines Son­nen­se­gels, eine Lich­ter­ket­te außen am Bal­kon, die Über­span­nung eines Bal­kon­git­ters mit Stoff oder Pla­ne, Vogel- und Kat­zen­net­ze sowie eine Solar­an­la­ge auf einem Dach eben­so als nicht hin­nehm­ba­re Ver­än­de­run­gen ein­ge­stuft wur­den“, erklärt Tim Wis­to­kat, LL.M., Rechts­an­walt und Head of Legal Depart­ment bei VON POLL IMMOBILIEN. 

In dem ver­han­del­ten Fall haben Mut­ter und Toch­ter ihre gemein­sa­me Eigen­tums­woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus mit 34 Wohn­ein­hei­ten an ihren Sohn bezie­hungs­wei­se Enkel ver­mie­tet. Die­ser hat mit ihrer Zustim­mung, jedoch ohne Zustim­mung der übri­gen Eigen­tü­mer, an der Außen­sei­te des Bal­kons eine Mini-Solar­an­la­ge inklu­si­ve Wech­sel­rich­ter anbrin­gen las­sen. Bei einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung wur­de mehr­heit­lich gegen die Geneh­mi­gung des Bal­kon­kraft­wer­kes gestimmt. Nach Ansicht der ande­ren Eigen­tü­mer ent­stün­de durch das Anbrin­gen der Solar­an­la­ge ein „Zahn­lü­cken­an­blick“ und der stö­re das archi­tek­to­ni­sche Gesamt­bild der Fas­sa­de sichtbar. 

Eine opti­sche Beein­träch­ti­gung der Fas­sa­de wie­sen die Klä­ge­rin­nen wie­der­um zurück, da die Fas­sa­de bereits mit ver­schie­de­nen Far­ben, inho­mo­ge­nen Mar­ki­sen und unein­heit­li­chen Bal­kon­käs­ten ver­se­hen ist. Die Klä­ge­rin­nen woll­ten zudem einen Anspruch auf Geneh­mi­gung der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gel­tend machen und bezo­gen sich dabei auf Para­graph 20 Absatz 2 des Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­set­zes (WEG), der die umfas­send bau­li­chen Ver­än­de­run­gen für Lade­sta­tio­nen, soge­nann­te Wall-Boxen, an der Wand beinhal­tet. Schließ­lich kön­ne der Mie­ter der Klä­ge­rin­nen sein E‑Bike durch die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge laden. Zudem sei auch Kli­ma­schutz und das Ein­spa­ren von Ener­gie nach Arti­kel 20a des Grund­ge­set­zes (GG) ein Staats­ziel und die­ne dem öffent­li­chen Interesse. 

Kein Anspruch auf Genehmigung

Das Amts­ge­richt Kon­stanz hat die Kla­ge als unbe­grün­det abge­wie­sen, da kein Anspruch auf Geneh­mi­gung eines Bal­kon­kraft­werks besteht und bezieht sich dabei auf Para­graph 20 Absatz 1 WEG, der eine soge­nann­te Bau­sper­re für bau­li­chen Ver­än­de­run­gen ohne Zustim­mung der ande­ren Eigen­tü­mer enthält. 

„Den Ver­gleich zu den erlaub­ten Wall-Boxen nach Para­graph 20 Absatz 2 Sei­te 1 Num­mer 2 WEG weist das Gericht eben­falls zurück. In der Begrün­dung bezie­hen sich die Rich­ter auf den Wort­laut des ‚Geset­zes zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät und zur Moder­ni­sie­rung des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­set­zes und zur Ände­rung von Kos­ten- und grund­buch­recht­li­chen Vor­schrif­ten‘, aus dem bereits ent­nom­men wer­den kön­ne, dass es beim Aspekt des Kli­ma­schut­zes nur um das Auf­la­den von E‑Autos zu Hau­se gin­ge“, führt der Rechts­exper­te Wis­to­kat aus.

Zusätz­lich wei­sen die Rich­ter aber auch dar­auf hin, dass es dem Gesetz­ge­ber mög­lich gewe­sen wäre, in Para­graph 20 WEG einen eige­nen Absatz Kli­ma­schutz als all­ge­mein pri­vi­le­giert auf­zu­neh­men. Oder der jet­zi­ge Para­graph 20 Absatz 2 Sei­te 1 WEG könn­te um kon­kre­te wei­te­re Vor­ha­ben ergänzt wer­den, die der Bekämp­fung des Kli­ma­wan­dels die­nen. Hier­zu zäh­len Pho­to­vol­ta­ik- und Solar­an­la­gen eben­so wie ener­ge­ti­sche Dämmungen.

Fazit

„Das Amts­ge­richt Kon­stanz stell­te fest, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kei­nen Anspruch auf eine Geneh­mi­gung einer Solar­an­la­ge auf dem Bal­kon in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft erhe­ben kön­nen. Ohne Zustim­mung der ande­ren Eigen­tü­mer darf eine sol­che Anla­ge auf einem Bal­kon nicht mon­tiert wer­den. Auch weist das Gericht den Ver­gleich zu den geneh­mig­ten Wall-Boxen zurück, da das ent­spre­chen­de Gesetz bis­her nur das Auf­la­den von E‑Autos zu Hau­se beinhal­tet“, resü­miert Tim Wis­to­kat von VON POLL IMMOBILIEN.


 

Anzeige 

Was ist ein Balkonkraftwerk?

Ein Bal­kon­kraft­werk ist eine dezen­tra­le Ener­gie­quel­le, die auf dem Bal­kon, Haus­wand, Dach oder der Ter­ras­se / Gar­ten mon­tiert wird. Es han­delt sich um eine Art Mini-Solar­an­la­ge, die den Strom­be­darf eines Haus­halts mit erneu­er­ba­rer Ener­gie decken kann. Der Begriff Bal­kon­kraft­werk beschreibt eine Anla­ge, wel­che von Mie­tern ohne gro­ße bau­li­che Maß­nah­men leicht mon­tiert wer­den kann. Ein Bal­kon gehört zu fast jeder Miet­woh­nung und ver­fügt über ein Gelän­der, wel­ches für die Mon­ta­ge genutzt wer­den kann. Bal­kon­kraft­wer­ke sind somit ein­fach auf­bau­bar und kön­nen auch von Mie­tern einer Woh­nung genutzt wer­den. Somit steht der Begriff Bal­kon­kraft­werk für eine Mini-Solar­an­la­ge, wel­che natür­lich auch für Haus­ei­gen­tü­mer inter­es­sant sind. 
 
Die Kom­po­nen­ten einer Bal­kon­kraft­an­la­ge vom Lese­r­ECHO-Ver­lag sind: 
 
  • 2 hoch­wer­ti­ge 370 Watt Solar­mo­du­le ( geprüft vom TÜV-Rheinland )
  • 1 hoch­wer­ti­ger Wech­sel­rich­ter von APsys­tems ( sie­he Video ) 
  • dazu­ge­hö­ri­ge Kabel- und Stecker
  • ent­spre­chen­de Daten­blät­ter und Zer­ti­fi­ka­te ( z.B. NA-Schutz Wech­sel­rich­ter ) wel­che für die Anmel­dung beim Netz­be­trei­ber not­wen­dig sind. ( eben­so bei För­der­an­trä­gen z.B. der Gemein­de Rhauderfehn ).
 
 

Mit die­ser klei­nen Kraft­quel­le kann man sei­nen öko­lo­gi­schen Fuß­ab­druck ver­klei­nern und gleich­zei­tig Kos­ten spa­ren. Das Bal­kon­kraft­werk ist eine gute Wahl für Men­schen, die in Miet­woh­nun­gen leben, denn es braucht nur einen klei­nen Platz auf dem Bal­kon oder der Ter­ras­se. Auch für Haus­be­sit­zer, die bereits eine ande­re Art von Solar­ener­gie nut­zen, kann ein Bal­kon­kraft­werk eine sinn­vol­le Ergän­zung sein, um den Eigen­ver­brauch noch effek­ti­ver zu gestalten.

War­um sich die Anschaf­fung eines Bal­kon­kraft­werks lohnt

War­um sich die Anschaf­fung eines Bal­kon­kraft­werks lohnt? Ein Bal­kon­kraft­werk ist eine umwelt­freund­li­che Alter­na­ti­ve zur her­kömm­li­chen Strom­ver­sor­gung, die immer mehr Men­schen begeis­tert. Es han­delt sich dabei um eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge, die zum Bei­spiel auf dem Bal­kon ange­bracht wird und Son­nen­en­er­gie in Strom umwan­delt. Durch die Instal­la­ti­on eines sol­chen Bal­kon­kraft­werks kön­nen Sie Ihren eige­nen Strom pro­du­zie­ren, der nicht nur umwelt­freund­lich, son­dern auch kos­ten­güns­tig ist. Sie kön­nen somit Ihre Strom­rech­nung deut­lich redu­zie­ren und Geld sparen.
 

Die Lage und die Ausrichtung

 
Ent­schei­dungs­kri­te­ri­en für den Kauf eines Bal­kon­kraft­werks sind in ers­ter Linie die Grö­ße des Mini-Solar­kraft­werks selbst, denn die­se klei­ne Anla­ge kann fast über­all auf­ge­baut wer­den, wo die Son­nen­strah­len hin­kom­men. Eine Aus­rich­tung nach Süden, Süd-Ost oder Süd-West soll­te mög­lich sein. Wer nur an der Nord­sei­te einen Platz fin­det, soll­te sich gegen ein Bal­kon­kraft­werk entscheiden!
 
Die Instal­la­ti­on eines Bal­kon­kraft­werks ist jedoch ein­fa­cher als Sie den­ken. Sie benö­ti­gen ledig­lich ein wenig hand­werk­li­ches Geschick und kön­nen eine sol­che Anla­ge in der Regel inner­halb weni­ger Stun­den instal­lie­ren. Die Vor­tei­le eines Bal­kon­kraft­werks sind viel­fäl­tig. Sie spa­ren Geld und scho­nen die Umwelt.
 
Mit einem 600 Watt Bal­kon­kraft­werk las­sen sich nach Anga­ben der Deut­schen Gesell­schaft für Son­nen­en­er­gie im Nor­den Deutsch­lands ca. 600 Kilo­watt­stun­den im Jahr erwirt­schaf­ten. Bei stei­gen­den Strom­prei­sen und den öko­lo­gi­schen Vor­tei­len ist es daher auch kein Wun­der, dass die Nach­fra­ge von Mini-Solar­kraft­wer­ken per­ma­nent spür­bar ansteigt

Wie man ein Bal­kon­kraft­werk installiert

Wie man eine Mini-Solar­an­la­ge auf­baut, was dabei zu beach­ten ist und wel­che Mög­lich­kei­ten man bei der Mon­ta­ge hat, kön­nen in einer kos­ten­lo­sen Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung beim Lese­r­ECHO-Ver­lag geklärt werden. 

Was auf jeden Fall beach­tet wer­den sollte:

Haben Sie schon einen digi­ta­len Stromzähler? 

Soll­ten Sie noch einen alten Strom­zäh­ler haben, wen­den Sie sich ein­fach an Ihren Grund­ver­sor­ger / Netz­be­trei­ber. Für die Wer­ser-Ems-Regi­on ist EWE-Netz der rich­ti­ge Ansprech­part­ner. Der Strom­zäh­ler muss kos­ten­los vom Netz­ver­sor­ger umge­tauscht werden. 

Darf ich mei­ne Mini-Solar­an­la­ge mit einem ein­fa­chen Schu­ko-Ste­cker anschlie­ßen, oder benö­ti­ge ich einen Wieland-Stecker?

Sie kön­nen Ihr Bal­kon­kraft­werk mit einem Schu­ko-Ste­cker anschlie­ßen. Wich­tig dabei sind fol­gen­de Voraussetzungen:

  1. der Wech­sel­rich­ter ver­fügt über einen NA-Schutz
  2. der Wech­sel­rich­ter speist nicht mehr als die gesetz­lich zuge­las­se­nen 600 Watt ein
  3. der Schlei­fen­wi­der­stand Ihrer Steck­do­se ist in Ord­nung ( Was in der Regel der Fall ist ) 

wei­te­re Infos zum The­ma Bal­kon­kraft­wer­ke und För­de­run­gen — bit­te HIER klicken

Die mobile Version verlassen