Lokal

Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.

Veröffentlicht

am

Auf­grund der §§ 1, 11, 97 und 100 des nie­der­säch­si­schen Poli­zei- und Ord­nungs­be­hör­den­ge­set­zes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des nie­der­säch­si­schen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende

All­ge­mein­ver­fü­gung:

  1. Es wird unter­sagt, die übli­cher­wei­se anläss­lich des letz­ten Schul­ta­ges eines Schul­jah­res im Innen­stadt­be­reich statt­fin­den­de Schul­ab­schluss­fei­er (soge­nann­te „Schools Out Par­ty“) durchzuführen.
  2. Die­se Unter­sa­gung gilt für den Zeit­raum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
  3. Der räum­li­che Gel­tungs­be­reich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ost­fries­land).
  4. Die­ses Ver­bot gilt auch für jeg­li­che For­men von Ersatz­ver­an­stal­tung im öffent­li­chen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
  5. Für den Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen Num­mer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwen­dung des unmit­tel­ba­ren Zwan­ges angedroht.
  6. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 2 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO[4]) wird die sofor­ti­ge Voll­zie­hung die­ser Ver­fü­gung angeordnet.

 

 

Begrün­dung zu Num­mer 1 – 4:

Gemäß § 11 NPOG kön­nen die Ver­wal­tungs­be­hör­den und die Poli­zei not­we­ni­ge Maß­nah­men tref­fen, um eine Gefahr abzu­weh­ren. Die Stadt Leer ist hier die zustän­di­ge Verwaltungsbehörde.

Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sach­la­ge, bei der im ein­zel­nen Fall die hin­rei­chen­de Wahr­schein­lich­keit besteht, dass in abseh­ba­rer Zeit ein Scha­den für die öffent­li­che Sicher­heit ein­tre­ten wird. Öffent­li­che Sicher­heit im Sin­ne der Gefah­ren­ab­wehr ist die Unver­letz­lich­keit der Rechts­ord­nung sowie der Bestand und das Funk­tio­nie­ren des Staa­tes und sei­ner Ein­rich­tun­gen einer­seits und ande­rer­seits die Unver­sehrt­heit von Leben, Gesund­heit, Ehre, Frei­heit und Ver­mö­gen der Bürger.

Das Schul­jahr 2020/2021 endet am Mitt­woch, den 21.07.2021. Auf­grund der Erfah­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re wer­den an die­sem Tag bis zu 700 Schü­le­rin­nen und Schü­ler im Innen­stadt- und Hafen­be­reich von Leer zur Schul­ab­schluss­fei­er (soge­nann­te Schools Out Par­ty) erwar­tet. Die­ses Zusam­men­tref­fen hat sich über die Jah­re bzw. Jahr­zehn­te ent­wi­ckelt, es han­delt sich um ein loses Zusam­men­tref­fen ohne eine ver­ant­wort­li­che Per­son und ohne kon­kre­te Orga­ni­sa­ti­on. Es han­delt sich nicht um eine orga­ni­sier­te Ver­an­stal­tung, eine ver­ant­wort­li­che Per­son ist nicht bekannt.

Nach der nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung zur Ein­däm­mung des Coro­na-Virus SARS-CoV‑2 (Nie­der­säch­si­sche Coro­na-Ver­ord­nung) vom 30.05.2021 soll jede Per­son Kon­tak­te zu ande­ren Per­so­nen, die nicht dem eige­nen Haus­halt ange­hö­ren, mög­lichst redu­zie­ren und hat dar­über hin­aus soweit mög­lich Abstand zu jeder ande­ren Per­son einzuhalten.

Der Kon­sum von alko­ho­li­schen Geträn­ken ist in der Regel ein fes­ter Bestand­teil der Schul­ab­schluss­fei­er. Auf­grund des über­mä­ßi­gen Alko­hol­ein­flus­ses schwin­det das Emp­fin­den für die Distanz, sodass die Akzep­tanz zur Ein­hal­tung der gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen schwindet.

Indem Schü­le­rin­nen und Schü­ler ver­schie­dens­ter Schu­len sowie Jahr­gangs­stu­fen an der Schul­ab­schluss­fei­er teil­neh­men, kommt es unwei­ger­lich zu einer Ver­mi­schung die­ser Gruppierungen.

Ins­ge­samt besteht durch das Statt­fin­den der Schul­ab­schluss­fei­er am 21.07.21 am Leera­ner Hafen die kon­kre­te Gefahr des Ver­sto­ßes gegen Rechts­vor­schrif­ten und im weit gefass­ten Sin­ne auch der Ein­schrän­kung von Leben und Gesund­heit des Umfel­des der Teil­neh­mer und deren selbst, die es unter der Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens durch Erlass die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung zu unter­bin­den gilt.

 

Die Unter­sa­gung der Schul­ab­schluss­fei­er über den regel­mä­ßi­gen Ver­an­stal­tungs­tag (letz­ter Schul­tag) hin­aus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem übli­chen Ter­min ist gebo­ten, denn es ist damit zu rech­nen, dass der Ver­an­stal­tungs­tag ver­scho­ben wird, um behörd­li­che Maß­nah­men zu verhindern.

Das Ver­an­stal­tungs­ver­bot wird auch auf jede ersatz­wei­se geplan­te Schul­ab­schluss­fei­er in dem genann­ten Zeit­raum erstreckt, da auch in die­sen Fäl­len mit einer Stö­rung der öffent­li­chen Sicher­heit zu rech­nen wäre. Ins­be­son­de­re eine Ver­le­gung der Schul­ab­schluss­fei­er las­sen nicht erken­nen, dass dadurch die pro­gnos­ti­zier­ten Gefah­ren zu ver­mei­den wären. Das Ver­an­stal­tungs­in­ter­es­se der Schü­le­rin­nen und Schü­ler tritt ange­sichts des sich zei­gen­den Gefähr­dungs­po­ten­ti­als unter Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens hin­ter dem öffent­li­chen Inter­es­se zurück.

Eine genaue räum­li­che Ein­gren­zung der Ver­an­stal­tung ist nicht mög­lich. Da die Ver­an­stal­tung nicht ange­mel­det wird, son­dern es sich dabei um eine all­jähr­li­che Tra­di­ti­on von Schü­le­rin­nen und Schü­lern der umlie­gen­den Schu­len han­delt, ist ein bestimm­ter Ort nicht bekannt. In den letz­ten Jah­ren fand die Schul­ab­schluss­fei­er am Leera­ner Hafen statt, wäh­rend davor der Denk­mal­platz als Ver­an­stal­tungs­ort her­an­ge­zo­gen wur­de. Daher ist die Ver­le­gung der Abschluss­fei­er an einen ande­ren Ort im Gebiet der Stadt Leer denk­bar. Es ist auf­grund des­sen mit einer erheb­li­chen Stö­rung der öffent­li­chen Sicher­heit zu rech­nen und die Unter­sa­gung der Ver­an­stal­tung das ein­zi­ge Mit­tel, die­se zu verhindern.

Die Ent­schei­dung beruht auf einer ord­nungs­ge­mä­ßen Ermes­sens­aus­übung. Es ist eine Abwä­gung zwi­schen dem öffent­li­chen Inter­es­se an einem Schutz der Rechts­ord­nung und dem Inter­es­se der Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die Schul­ab­schluss­fei­er statt­fin­den zu las­sen, durchzuführen.

Hin­sicht­lich der Wahl des Mit­tels ist ein für die Betei­lig­ten weni­ger ein­schnei­den­des nicht ersicht­lich. Das ange­ord­ne­te Ver­bot ist hin­rei­chend bestimmt und stellt einen rela­tiv gering­fü­gi­gen Ein­griff in die per­sön­li­chen Rech­te der Teil­neh­mer dar.

Das Ver­bot führt zu einer Ver­rin­ge­rung der Gefah­ren­quel­len im Hin­blick auf die Ver­brei­tung des Coro­na-Virus und ist für die Zweck­för­de­rung geeignet.

Die aus­ge­spro­che­ne Unter­sa­gung ent­spricht dem Grund­satz des gerings­ten Ein­griffs. Eine ande­re, den glei­chen Erfolg her­bei­füh­ren­de und weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­me, ist zum Zeit­punkt des Erlas­ses die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung nicht ersichtlich.

Das mit die­ser Ent­schei­dung ver­folg­te Ziel, dient dem vor­ge­nann­ten Zweck der Gefah­ren­ab­wehr bzw. der Ver­hin­de­rung der die Rechts­ord­nung ver­let­zen­den Hand­lun­gen von Teil­neh­mern der Veranstaltung.

Sie ist des­halb geeig­net, erfor­der­lich und ange­mes­sen, um die öffent­li­che Sicher­heit zu gewähr­leis­ten und die betrof­fe­nen Rechts­gü­ter und die Rechts­ord­nung zu schüt­zen. Ein glei­cher­ma­ßen geeig­ne­tes, mil­de­res Mit­tel steht nicht zur Verfügung.

Es ist daher ver­hält­nis­mä­ßig und unter Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im drin­gen­den Inter­es­se der Gefah­ren­ab­wehr gebo­ten bzw. sach­ge­recht, zum Schut­ze der All­ge­mein­heit und hoch­wer­ti­ger Rechts­gü­ter wie Gesund­heit und den Kör­per der Teil­neh­mer, des­sen Umfeld und im all­ge­mei­nen der Bevöl­ke­rung, die­se Ver­fü­gung zu erlas­sen. Des­halb tritt hier im Rah­men der Aus­übung des pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen das jewei­li­ge Pri­vat­in­ter­es­se an der Durch­füh­rung klar hin­ter dem öffent­li­chen Inter­es­se am Schutz der All­ge­mein­heit sowie der öffent­li­chen Sicher­heit zurück. Dem­zu­fol­ge ist die hier betrof­fe­ne Maß­nah­me erfor­der­lich, geeig­net und ange­mes­sen, die zuvor beschrie­be­nen Gefah­ren­po­ten­tia­le auszuschließen.

Von einer Anhö­rung kann nach § 28 Absatz 2 Num­mer 4 VwVfg abge­se­hen werden.

Begrün­dung zu Num­mer 5:

Für den Fall, dass eine Per­son die­ser Ver­fü­gung nicht oder nicht in vol­lem Umfang ent­spre­chen soll­te, wird zur Durch­set­zung die­ser Ver­fü­gung die Anwen­dung unmit­tel­ba­ren Zwan­ges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.

Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Ver­wal­tungs­akt, der auf die Vor­nah­me einer Hand­lung oder auf Dul­dung oder Unter­las­sung gerich­tet ist, mit Zwangs­mit­teln durch­ge­setzt wer­den, wenn er unan­fecht­bar ist oder wenn ein Rechts­be­helf kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung hat. Als Zwangs­mit­tel kom­men gemäß § 65 NPOG Ersatz­vor­nah­me, Zwangs­geld und unmit­tel­ba­rer Zwang in Betracht.

Nach § 69 Absatz 6 NPOG kön­nen Ver­wal­tungs­be­hör­den oder die Poli­zei unmit­tel­ba­ren Zwang anwen­den, wenn ande­re Zwangs­mit­tel nicht in Betracht kom­men oder kei­nen Erfolg ent­spre­chen. Bei der Aus­wahl des Zwangs­mit­tels ist der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und des gering­mög­li­chen Ein­griffs zu beach­ten, um ein Befol­gen die­ser Ver­fü­gung zu errei­chen. Unmit­tel­ba­rer Zwang kommt vor allem zur Durch­set­zung unver­tret­ba­rer Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen in Betracht. Die Andro­hung erstreckt sich gegen die Ver­ant­wort­li­chen und Sachen, sowie alle wei­te­ren betei­lig­ten Per­so­nen und Sachen.

Soll­te die­ser Ver­fü­gung nicht nach­ge­kom­men wer­den, so ist es im Ein­zel­fall mög­lich, dass weit­ge­hen­de geeig­ne­te Maß­nah­men erfor­der­lich werden.

Bei Nicht­be­ach­tung die­ser Ver­fü­gung liegt ein Ver­stoß gegen die öffent­li­che Sicher­heit vor, womit des­halb die Unter­bin­dung durch unmit­tel­ba­re poli­zei­li­che Zwangs­aus­übung voll gerecht­fer­tigt ist. Die Zwangs­mit­tel des Zwangs­gel­des sowie die Ersatz­vor­nah­me sind im vor­lie­gen­den Fall unt­un­lich. Die Unter­bin­dung durch unmit­tel­ba­re poli­zei­li­che Zwangs­aus­übung ist das ein­zig zuver­läs­si­ge Mit­tel, um das Ziel der Ver­fü­gung wirk­sam zu gewähr­leis­ten. Es ist dar­über hin­aus auch ver­hält­nis­mä­ßig, da ein glei­cher­ma­ßen geeig­ne­tes, mil­de­res Mit­tel nicht existiert.

Die Anwen­dung ande­rer Zwangs­mit­tel als ver­meint­lich mil­de­re Mit­tel sind unt­un­lich, da die­se sich aus prak­ti­ka­blen Mit­teln zur Durch­set­zung des Rege­lungs­ge­hal­tes aus­schei­den. Eine effek­ti­ve Besei­ti­gung der Gefah­ren kann nicht glei­cher­ma­ßen zeit­nah und effek­tiv begeg­net wer­den. Ein mil­de­res Mit­tel steht nicht zur Verfügung.

Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechts­be­hel­fe gegen die Andro­hung von Zwangs­mit­teln kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

Begrün­dung zu Num­mer 6:

Die Andro­hung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 4 VwGO liegt im öffent­li­chen Inter­es­se. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hät­te eine vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg zu erhe­ben­de Kla­ge eine auf­schie­ben­de Wirkung.

Es kann auf­grund der Gefahr für die objek­ti­ve sowie auch sub­jek­ti­ve Rechts­ord­nung nicht hin­ge­nom­men wer­den, dass im Fal­le einer Kla­ge gegen die­se Ver­fü­gung, die grund­sätz­lich bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung, die sich ggf. über einen lan­gen Zeit­raum hin­zie­hen könn­te, hier­über gem. § 80 Absatz 1 VwGO auf­schie­ben­de Wir­kung hät­te, die Mög­lich­keit besteht, dass Schä­den ent­ste­hen könnten.

Die recht­li­che Über­prü­fung die­ser Ver­fü­gung durch einen aus­zu­schöp­fen­den Ver­wal­tungs­rechts­weg kann nicht abge­war­tet wer­den, weil sie andern­falls – man­gels Voll­zieh­bar­keit – unwirk­sam wäre. Die Dau­er eines Kla­ge­ver­fah­rens kann nicht abge­war­tet wer­den, da die Ver­an­stal­tung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon statt­ge­fun­den haben könn­te. Es besteht jedoch ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­es­se an einem Schutz der Rechts­ord­nung, einer Ver­mei­dung vor­her­seh­ba­rer Rechts­ver­stö­ße und damit an einer sofor­ti­gen Voll­zieh­bar­keit, wel­ches dem Inter­es­se der Betei­lig­ten überwiegt.

Das pri­va­te Inter­es­se an der auf­schie­ben­den Wir­kung einer etwa­igen Kla­ge tritt hier unter Aus­übung des pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens in Abwä­gung zu dem beson­de­ren Inter­es­se der All­ge­mein­heit an der Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit zurück. Bei der inso­weit vor­zu­neh­men­den Inter­es­sen­ab­wä­gung über­wog das öffent­li­che Inter­es­se an einem Schutz der öffent­li­chen Sicher­heit gegen­über den pri­va­ten Inter­es­sen der Teil­neh­mer der Schul­ab­schluss­fei­er, bis zu einer mög­li­chen rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung vor­läu­fig vom Voll­zug die­ser Ver­fü­gung ver­schont zu blei­ben. Hin­sicht­lich der zu erwar­ten­den Gefah­ren­quel­len auf­grund der vor­lie­gen­den Erfah­run­gen und Infor­ma­tio­nen tritt das pri­va­te Inter­es­se an der auf­schie­ben­den Wir­kung hin­ter dem öffent­li­chen Inter­es­se an der Abwehr der Gefah­ren zurück.

Unter Berück­sich­ti­gung des rela­tiv kur­zen Zeit­raums bis zur Schul­ab­schluss­fei­er wür­de im Fal­le einer Kla­ge nicht mehr mit einer abschlie­ßen­den Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che zu rech­nen sein. Daher ist die Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se geboten.

Rechts­be­helfs­be­leh­rung:

Gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung kann inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be Kla­ge beim Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg, Schloß­platz 10, 26122 Olden­burg erho­ben werden.

Die Kla­ge hat wegen der Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Auf Ihren Antrag kann das oben genann­te Gericht die auf­schie­ben­de Wir­kung jedoch ganz oder teil­wei­se wie­der­her­stel­len oder die Auf­he­bung der Voll­zie­hung anordnen.



[1] Nie­der­säch­si­sches Poli­zei- und Ord­nungs­be­hör­den­ge­setz (NPOG) in der Fas­sung vom 19. Janu­ar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geän­dert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)

[2] Nie­der­säch­si­sches Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (NVwVfG) vom 3. Dezem­ber 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geän­dert durch Art. 1 G zur Änd. ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechtl. Vor­schrif­ten vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)

[3] Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (VwVfG) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 23. Janu­ar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Sei­te 102), zuletzt geän­dert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Moder­ni­sie­rung des nota­ri­el­len Berufs­rechts und zur Änd. wei­te­rer Vor­schrif­ten vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)

[4] Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Sei­te 686), zuletzt geän­dert durch Art. 16 G zur Moder­ni­sie­rung des nota­ri­el­len Berufs­rechts und zur Änd. wei­te­rer Vor­schrif­ten vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)


 

Anzeige 

Die mobile Version verlassen