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Ver­län­ge­rung und Erleich­te­run­gen — Ände­rung der nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung tritt mor­gen in Kraft

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Die nie­der­säch­si­sche Ver­ord­nung über Schutz­maß­nah­men gegen das Coro­na-Virus wur­de zuletzt Ende April bis zum 25. Mai 2022 ver­län­gert. Mit der heu­te ver­öf­fent­lich­ten und mor­gen in Kraft tre­ten­den Ände­rungs­ver­ord­nung wird nun die Gel­tungs­dau­er der Coro­na-Ver­ord­nung bis zum 22. Juni 2022 ver­län­gert. In gro­ßen Tei­len blei­ben die durch die­se Ver­ord­nung gere­gel­ten Schutz­maß­nah­men auf­recht­erhal­ten. Grund ist, dass es in Nie­der­sach­sen nach wie vor tag­täg­lich eine nicht uner­heb­li­che Zahl von Neu­in­fek­tio­nen gibt und die Inzi­denz im Land mit knapp über 400 nach wie vor ver­gleichs­wei­se hoch ist. Aller­dings wur­de der Gip­fel der Infek­ti­ons­wel­le bereits vor eini­gen Wochen über­schrit­ten und die 7‑Tagesinzidenz befin­det sich in einer ste­ti­gen Abwärts­be­we­gung. Inso­fern ist zu hof­fen, dass auch die ver­blei­ben­den Schutz­maß­nah­men per­spek­ti­visch schritt­wei­se abge­baut wer­den können.

Schon mit der heu­ti­gen Ver­ord­nungs­än­de­rung erfol­gen Locke­run­gen in meh­re­ren Bereichen:

§ 4 Absatz 2 ver­pflich­te­te bis­lang Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, aber auch Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Kran­ken­häu­sern, Vor­sor­ge und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen gene­rell zum Tra­gen einer FFP-2- Mas­ke oder einer Mas­ke ver­gleich­ba­ren Schutz­ni­veaus. Mit der Neu­re­ge­lung in § 4 Absatz 2 sind ab mor­gen die Lei­tun­gen von Kran­ken­häu­sern sowie Vor­sor­ge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen in der Pflicht, im Rah­men der nach § 23 Abs. 5 IfSG auf­zu­stel­len­den Hygie­ne­plä­ne eigen­stän­dig Rege­lun­gen nach § 2 über das Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Mas­ke in geschlos­se­nen Räu­men zu tref­fen. Das bedeu­tet, dass die Ein­rich­tungs­lei­tung den beschäf­tig­ten Per­so­nen, Besu­che­rin­nen und Besu­chern sowie Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten situa­ti­ons­ab­hän­gig zum Tra­gen einer Atem­schutz­mas­ke oder einer medi­zi­ni­schen Mas­ke ver­pflich­ten kann und sollte.

Es kann, muss aber nicht unbe­dingt eine FFP‑2 Mas­ke sein und sie muss auch nicht immer und über­all getra­gen wer­den. Bei Nicht­be­ach­tung kön­nen die Betref­fen­den des Hau­ses ver­wei­sen oder ander­wei­tig sank­tio­niert werden.

In der Rege­lung zu Arzt­pra­xen, Ein­rich­tun­gen für ambu­lan­tes Ope­rie­ren, Dia­ly­se­ein­rich­tun­gen, Tages­kli­ni­ken, Ret­tungs­diens­te in § 5 der Coro­na-Ver­ord­nung wird der bis­he­ri­ge Satz 4 neu gefasst. Es wird klar­ge­stellt, dass die Mög­lich­keit zur Abnah­me der Mas­ke — wenn dies für die Behand­lung not­wen­dig ist — nicht nur für Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten, son­dern auch für ande­re Per­so­nen gilt, bei­spiels­wei­se für Ärz­tin­nen und Ärz­te, Logo­pä­din­nen und Logopäden.

Durch das Ein­fü­gen eines wei­te­ren Sat­zes 5 erfolgt inso­weit die Klar­stel­lung, dass eine Mas­ken­pflicht für die in den Ein­rich­tun­gen täti­gen Per­so­nen nach Satz 1 auch dann nicht besteht, soweit die­se in Räu­men tätig sind, die weder öffent­lich noch für Pati­en­tin­nen oder Pati­en­ten zugäng­lich sind, wie bei­spiels­wei­se Sozi­al- oder Lager­räu­me. Inso­weit wird nun der Anwen­dungs­be­reich der Rege­lung nach § 5 ins­ge­samt beschränkt auf die Berei­che, in denen dies zum Schutz der beson­ders vul­ner­ablen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten erfor­der­lich ist. Mög­li­che wei­ter­ge­hen­de Anord­nun­gen im Ein­zel­fall auf Grund­la­ge des Haus­rechts der betrof­fe­nen Ein­rich­tun­gen blei­ben hier­von unberührt.

Eine wei­te­re Ände­rung betrifft Ein­rich­tun­gen zur gemein­schaft­li­chen Unter­brin­gung von Spät­aus­sied­lern, Flücht­lin­gen und Asyl­be­wer­bern sowie voll­zieh­bar Aus­rei­se­pflich­ti­gen: Mit den Neu­re­ge­lun­gen in § 10 sind Betrei­be­rin­nen und Betrei­ber die­ser Ein­rich­tun­gen zukünf­tig nicht mehr ver­pflich­tet, wäh­rend des Auf­ent­halts einer Per­son in der betref­fen­den Ein­rich­tung jeweils min­des­tens zwei Tests je Woche durch­zu­füh­ren. Es bleibt jedoch bei der Test­ver­pflich­tung bei der Auf­nah­me in die Ein­rich­tung und bei der Ver­pflich­tung zum Tra­gen einer Atem­schutz­mas­ke (Schutz­ni­veau FFP2, KN 95 oder eines gleich­wer­ti­gen Schutz­ni­veaus). Damit erfolgt  auch wei­ter­hin eine Reduk­ti­on der Gefahr einer Infek­ti­on mit dem Coro­na-Virus für beschäf­tig­te und unter­ge­brach­te Personen.


 

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