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Win­ter­dienst: Wer bei Schnee und Glät­te wirk­lich haf­ten muss

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Früh übt sich: Maxi­mil­li­an Schaap (sit­zend) und Luca Frisch vom Kin­der­par­la­ment Rhau­der­fehn zei­gen vol­len Ein­satz. Mit ihrem zum Win­ter­dienst-Gespann umfunk­tio­nier­ten Kett­car samt Anhän­ger bewei­sen sie, dass Enga­ge­ment und Team­geist auch bei fros­ti­gen Tem­pe­ra­tu­ren den rich­ti­gen Antrieb geben.

Win­ter­dienst: Was Bür­ge­rin­nen und Bür­ger jetzt wis­sen müssen

Wenn der ers­te Schnee fällt, stellt sich für vie­le Haus­be­sit­zer und Mie­ter die glei­che Fra­ge: Wer muss wann wo räu­men? Wäh­rend die Kom­mu­nen, Bau­hö­fe und Stadt­wer­ke mit ihren Teams und Groß­fahr­zeu­gen vor allem die ver­kehrs­wich­ti­gen Haupt­stra­ßen, Bus­stre­cken und Gefah­ren­punk­te (wie Brü­cken) sichern, liegt die Ver­ant­wor­tung für die Geh­we­ge direkt bei den Anwohnern.

Hier erfah­ren Sie kom­pakt, wel­che Regeln für Sie gel­ten und wie Sie sicher durch den Win­ter kommen.

Die Räum­pflicht: Wer, Wann und Wie?

Die Siche­rung der Geh­we­ge ist in den meis­ten Kom­mu­nen per Sat­zung auf die Eigen­tü­mer der angren­zen­den Grund­stü­cke über­tra­gen worden.

1. Die Einsatzzeiten

Schnee und Glät­te müs­sen zu den Zei­ten besei­tigt sein, in denen Fuß­gän­ger übli­cher­wei­se unter­wegs sind:

  • Werk­tags: In der Zeit von 07:30 bis 20:00 Uhr.

  • Sonn- und Fei­er­ta­ge: In der Zeit von 09:00 bis 20:00 Uhr.

  • Fällt nach 20:00 Uhr Schnee, muss die­ser erst am nächs­ten Mor­gen zu den genann­ten Zei­ten geräumt sein. Bei anhal­ten­dem Schnee­fall am Tag muss ggf. auch mehr­fach nach­ge­räumt werden.

2. Der Umfang der Reinigung

Es reicht nicht, nur einen schma­len Pfad zu tram­peln. Es gel­ten kla­re Maße:

  • Geh- und Rad­we­ge: Müs­sen in einer Brei­te von min­des­tens 1,50 Metern frei­ge­hal­ten wer­den, damit bei­spiels­wei­se auch Per­so­nen mit Kin­der­wa­gen oder Roll­stuhl anein­an­der vorbeikommen.

  • Feh­len­de Geh­we­ge: Gibt es kei­nen befes­tig­ten Bür­ger­steig, muss ein Strei­fen von min­des­tens 1,00 Meter Brei­te am Fahr­bahn­rand für Fuß­gän­ger geräumt werden.

  • Ver­kehrs­be­ru­hig­te Zonen: Auch hier sind Anwoh­ner in der Pflicht, einen Strei­fen von min­des­tens 1,00 Meter Brei­te ent­lang des Grund­stücks zu sichern.

3. Die Wahl der Streu­mit­tel (Umwelt zuerst!)

Für Pri­vat­per­so­nen gilt fast über­all ein Salz­ver­bot. Zum Schutz von Bäu­men, Pflan­zen und Tier­pfo­ten soll­ten Sie fol­gen­de Mit­tel nutzen:

  • Abstump­fen­de Mit­tel: Sand, Splitt oder Gra­nu­lat sind die ers­te Wahl.

  • Aus­nah­me Salz: Auf­tau­salz darf meist nur in extre­men kli­ma­ti­schen Aus­nah­me­fäl­len (z. B. bei Eis­re­gen oder an beson­ders gefähr­li­chen Trep­pen­auf­gän­gen) ver­wen­det wer­den, wenn stump­fe Mit­tel kei­ne Wir­kung zeigen.


Wich­ti­ge recht­li­che Hinweise

  • Über­trag­bar­keit: Wer kör­per­lich nicht in der Lage ist oder beruf­lich bedingt nicht räu­men kann, muss für Ersatz sor­gen (z. B. durch Nach­barn oder einen gewerb­li­chen Win­ter­dienst). Die Ver­ant­wor­tung bleibt letzt­lich beim Eigentümer.

  • Kon­trol­len: Die Ord­nungs­äm­ter kon­trol­lie­ren die Ein­hal­tung der Räum­pflicht stichprobenartig.

  • Buß­gel­der: Wer sei­ne Pflich­ten ver­nach­läs­sigt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit. Die­se kann mit Geld­bu­ßen von bis zu 5.000 Euro geahn­det werden.

  • Haf­tung: Viel schwer­wie­gen­der als ein Buß­geld kön­nen zivil­recht­li­che Fol­gen sein, wenn ein Pas­sant vor Ihrem Grund­stück stürzt und sich verletzt.


Kurz gefasst: So arbei­ten die Kommunen

Wäh­rend Sie vor Ihrer Haus­tür aktiv sind, koor­di­nie­ren die Bau­hö­fe und Kom­mu­nal­be­trie­be den groß­flä­chi­gen Ein­satz. Kon­trol­leu­re sind bereits ab ca. 04:00 Uhr nachts unter­wegs, um über den Ein­satz von Räum­fahr­zeu­gen und Klein­trak­to­ren zu ent­schei­den. Dabei set­zen die Pro­fis auf effi­zi­en­te Salz­so­le, um den Salz­ver­brauch zu mini­mie­ren, und kon­zen­trie­ren sich auf Schul­bus­stre­cken, Kreu­zun­gen und wich­ti­ge Radwegeverbindungen.

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