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Winterdienst: Wer bei Schnee und Glätte wirklich haften muss
Früh übt sich: Maximillian Schaap (sitzend) und Luca Frisch vom Kinderparlament Rhauderfehn zeigen vollen Einsatz. Mit ihrem zum Winterdienst-Gespann umfunktionierten Kettcar samt Anhänger beweisen sie, dass Engagement und Teamgeist auch bei frostigen Temperaturen den richtigen Antrieb geben.
Winterdienst: Was Bürgerinnen und Bürger jetzt wissen müssen
Wenn der erste Schnee fällt, stellt sich für viele Hausbesitzer und Mieter die gleiche Frage: Wer muss wann wo räumen? Während die Kommunen, Bauhöfe und Stadtwerke mit ihren Teams und Großfahrzeugen vor allem die verkehrswichtigen Hauptstraßen, Busstrecken und Gefahrenpunkte (wie Brücken) sichern, liegt die Verantwortung für die Gehwege direkt bei den Anwohnern.
Hier erfahren Sie kompakt, welche Regeln für Sie gelten und wie Sie sicher durch den Winter kommen.
Die Räumpflicht: Wer, Wann und Wie?
Die Sicherung der Gehwege ist in den meisten Kommunen per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen worden.
1. Die Einsatzzeiten
Schnee und Glätte müssen zu den Zeiten beseitigt sein, in denen Fußgänger üblicherweise unterwegs sind:
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Werktags: In der Zeit von 07:30 bis 20:00 Uhr.
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Sonn- und Feiertage: In der Zeit von 09:00 bis 20:00 Uhr.
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Fällt nach 20:00 Uhr Schnee, muss dieser erst am nächsten Morgen zu den genannten Zeiten geräumt sein. Bei anhaltendem Schneefall am Tag muss ggf. auch mehrfach nachgeräumt werden.
2. Der Umfang der Reinigung
Es reicht nicht, nur einen schmalen Pfad zu trampeln. Es gelten klare Maße:
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Geh- und Radwege: Müssen in einer Breite von mindestens 1,50 Metern freigehalten werden, damit beispielsweise auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl aneinander vorbeikommen.
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Fehlende Gehwege: Gibt es keinen befestigten Bürgersteig, muss ein Streifen von mindestens 1,00 Meter Breite am Fahrbahnrand für Fußgänger geräumt werden.
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Verkehrsberuhigte Zonen: Auch hier sind Anwohner in der Pflicht, einen Streifen von mindestens 1,00 Meter Breite entlang des Grundstücks zu sichern.
3. Die Wahl der Streumittel (Umwelt zuerst!)
Für Privatpersonen gilt fast überall ein Salzverbot. Zum Schutz von Bäumen, Pflanzen und Tierpfoten sollten Sie folgende Mittel nutzen:
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Abstumpfende Mittel: Sand, Splitt oder Granulat sind die erste Wahl.
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Ausnahme Salz: Auftausalz darf meist nur in extremen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Treppenaufgängen) verwendet werden, wenn stumpfe Mittel keine Wirkung zeigen.
Wichtige rechtliche Hinweise
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Übertragbarkeit: Wer körperlich nicht in der Lage ist oder beruflich bedingt nicht räumen kann, muss für Ersatz sorgen (z. B. durch Nachbarn oder einen gewerblichen Winterdienst). Die Verantwortung bleibt letztlich beim Eigentümer.
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Kontrollen: Die Ordnungsämter kontrollieren die Einhaltung der Räumpflicht stichprobenartig.
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Bußgelder: Wer seine Pflichten vernachlässigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
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Haftung: Viel schwerwiegender als ein Bußgeld können zivilrechtliche Folgen sein, wenn ein Passant vor Ihrem Grundstück stürzt und sich verletzt.
Kurz gefasst: So arbeiten die Kommunen
Während Sie vor Ihrer Haustür aktiv sind, koordinieren die Bauhöfe und Kommunalbetriebe den großflächigen Einsatz. Kontrolleure sind bereits ab ca. 04:00 Uhr nachts unterwegs, um über den Einsatz von Räumfahrzeugen und Kleintraktoren zu entscheiden. Dabei setzen die Profis auf effiziente Salzsole, um den Salzverbrauch zu minimieren, und konzentrieren sich auf Schulbusstrecken, Kreuzungen und wichtige Radwegeverbindungen.
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