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Exhi­bi­tio­nis­ti­sche Hand­lung vor weib­li­chen Min­der­jäh­ri­gen am Zen­tra­len Omni­bus­bahn­hof in Leer

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Leer — Exhi­bi­tio­nis­ti­sche Handlung

Zu einer exhi­bi­tio­nis­ti­schen Hand­lung ist es am 17.05.2023 gegen 16:00 Uhr am Zen­tra­len Omni­bus­bahn­hof in Leer gekom­men. Dabei ent­blößt ein 39-jäh­ri­ger Mann aus Aurich sein Geschlechts­teil vor den 13‑, 14‑, 17- und 18-jäh­ri­gen weib­li­chen Opfern. Dem Mann wur­de ein Platz­ver­weis erteilt und er hat sich nun in einem Straf­ver­fah­ren zu ver­ant­wor­ten. Die min­der­jäh­ri­gen Opfer wur­den in die Obhut der Erzie­hungs­be­rech­tig­ten übergeben.


Sexu­el­ler Miss­brauch von Kin­dern, § 176 StGB 

Der sexu­el­le Miss­brauch von Kin­dern (§ 176 StGB) zielt dar­auf ab, die unge­stör­te geschlecht­li­che Ent­wick­lung von Kin­dern bis zu einem Alter von 14 Jah­ren zu schüt­zen. Jeg­li­che sexu­el­le Akti­vi­tät, selbst wenn das Kind (schein­bar) zustimmt oder selbst aktiv wird, ist ver­bo­ten. Der Miss­brauch kann auch ohne direk­ten Kör­per­kon­takt erfol­gen, bei­spiels­wei­se durch sexu­el­le Hand­lun­gen des Kin­des vor einem Erwach­se­nen oder durch Erwach­se­ne vor einem Kind. Dies umfasst auch das Ver­sen­den oder Zei­gen von por­no­gra­fi­schem Mate­ri­al (z. B. des Täters) über Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel wie Web­cams oder Smart­phones über Whats­App. Die Stra­fen für der­ar­ti­ge Delik­te ohne Kör­per­kon­takt rei­chen von sechs Mona­ten bis zu 10 Jah­ren Frei­heits­stra­fe gemäß § 176a Absatz 1 StGB.

 

 

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