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Ost­fries­land: Erpres­sung mit Nackt­fo­tos im Inter­net: Ver­ur­tei­lung zu hoher Haft­stra­fe rechtskräftig

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Mit Urteil vom 22. Novem­ber 2022 hat die 2. Gro­ße Straf­kam­mer des Land­ge­richts Aurich einen heu­te 28 Jah­re alten Ange­klag­ten aus Leer u. a. wegen räu­be­ri­scher Erpres­sung zu einer Gesamt­frei­heits­stra­fe von sie­ben Jah­ren und zehn Mona­ten ver­ur­teilt und die Ein­zie­hung eines Geld­be­tra­ges in Höhe von 116.009,00 Euro ange­ord­net. Die Ver­ur­tei­lung zu die­ser Haft­stra­fe wur­de nun­mehr vom Bun­des­ge­richts­hof bestätigt.

Die Kam­mer hat­te fest­ge­stellt, dass der Ange­klag­te spä­tes­tens ab Juli 2021, über sozia­le Medi­en ver­schie­de­ne Per­so­nen ange­schrie­ben und sich dabei als Frau aus­ge­ge­ben hat. Er hat den jewei­li­gen Chat­part­nern im Ver­lauf der Chats Nackt­fo­tos einer unbe­kannt geblie­be­nen Frau geschickt und vor­ge­täuscht, dass er selbst auf die­sen Fotos zu sehen sei. In der Fol­ge­zeit hat er wei­te­re Nackt­fo­tos zum Ver­kauf ange­bo­ten. Nach eini­ger Zeit hat der Ange­klag­te sei­ne Chat­part­ner dann um Über­sen­dung von eige­nen Nackt­fo­tos gebe­ten. Nach der Über­sen­dung hat er mit der Ver­öf­fent­li­chung der Nackt­fo­tos gedroht und hohe Geld­be­trä­ge gefor­dert. Teil­wei­se hat der Ange­klag­te auch die Not­la­ge einer tat­säch­lich nicht exis­ten­ten Frau vor­ge­täuscht, um sei­ne Chat­part­ner zu Zah­lun­gen zu bewe­gen. Der Ange­klag­te hat auf die­se Wei­se von ver­schie­de­nen Geschä­dig­ten einen Geld­be­trag in Höhe von 116.009,00 Euro erlangt.

Die gegen das Urteil von dem Ange­klag­ten ein­ge­leg­te Revi­si­on wur­de mit Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs vom 26.07.2023 (Az.: 3 StR 155/23) als über­wie­gend unbe­grün­det ver­wor­fen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat den Schuld­spruch im Wesent­li­chen bestä­tigt. Die Ver­ur­tei­lung zu der Gesamt­frei­heits­stra­fe von sie­ben Jah­ren und zehn Mona­ten ist rechtskräftig.

 

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