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Bür­ger­geld für Selbst­stän­di­ge: Die finan­zi­el­le Absi­che­rung für den Schritt in die Selbstständigkeit

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Ein­stiegs­geld für die Selbst­stän­dig­keit: Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für Ihren Start

Bür­ger­geld für Selbst­stän­di­ge: Die finan­zi­el­le Absi­che­rung für den Schritt in die Selbstständigkeit
 
In Deutsch­land ver­fol­gen vie­le Men­schen den Traum der Selbst­stän­dig­keit, aber oft schre­cken die damit ver­bun­de­nen Risi­ken ab. Eine Opti­on, den Schritt in die Selbst­stän­dig­keit zu wagen und gleich­zei­tig Risi­ken wie die Absi­che­rung in der Kran­ken­kas­se aus­zu­schlie­ßen, ist die Nut­zung des Bür­ger­gelds. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie, wie Selbst­stän­di­ge das Bür­ger­geld nut­zen kön­nen und wel­che Vor­aus­set­zun­gen dafür gelten.
 

Die Vor­aus­set­zun­gen für Bürgergeld

Bevor Selbst­stän­di­ge sich mit dem Bür­ger­geld absi­chern, ist es wich­tig, die grund­le­gen­den Vor­aus­set­zun­gen zu ver­ste­hen. Bür­ger­geld ist eine Sozi­al­leis­tung, die bestimm­te Kri­te­ri­en erfül­len muss. Sie kön­nen Bür­ger­geld erhal­ten, wenn Sie:
 
1. Min­des­tens 15 Jah­re alt sind und die Alters­gren­ze für Ihre Ren­te noch nicht erreicht haben.
 
2. In Deutsch­land woh­nen und Ihren Lebens­mit­tel­punkt hier haben.
 
3. Min­des­tens 3 Stun­den pro Tag arbei­ten können.
 
4. Hil­fe­be­dürf­tig sind, was bedeu­tet, dass das Ein­kom­men Ihrer Bedarfs­ge­mein­schaft unter dem Exis­tenz­mi­ni­mum liegt und Sie den Lebens­un­ter­halt nicht aus eige­nen Mit­teln bestrei­ten können.
 
5. Erwerbs­fä­hig sind, sodass kei­ne Krank­heit oder Behin­de­rung Sie dar­an hin­dert, eine Arbeit aufzunehmen.
 
Auch wenn Sie nicht erwerbs­fä­hig sind, kön­nen Sie Bür­ger­geld erhal­ten, wenn Sie mit einer erwerbs­fä­hi­gen und leis­tungs­be­rech­tig­ten Per­son in einer Bedarfs­ge­mein­schaft leben.
 

Antrag­stel­lung

Der ers­te Schritt, um Bür­ger­geld als Selbst­stän­di­ger zu bean­tra­gen, besteht dar­in, sich an Ihr zustän­di­ges Job­cen­ter zu wen­den. Dort erhal­ten Sie Infor­ma­tio­nen dar­über, wie Sie den Antrag stel­len und wel­che Unter­la­gen erfor­der­lich sind. Wei­te­re Details zur Antrag­stel­lung und den erfor­der­li­chen Anla­gen fin­den Sie auf der Web­sei­te Ihres Jobcenters.
 

Ein­kom­men und Vermögen

Es ist ent­schei­dend zu ver­ste­hen, dass Bür­ger­geld nur an hil­fe­be­dürf­ti­ge Per­so­nen gezahlt wird. Das bedeu­tet, dass Sie zuerst Ihre eige­nen Mit­tel ein­set­zen müs­sen, bevor Sie finan­zi­el­le Unter­stüt­zung erhal­ten. Dabei müs­sen Sie Ihr Ein­kom­men und Ver­mö­gen berücksichtigen.
 
Ein­kom­men: Ein­kom­men umfasst sämt­li­che Geld­zu­flüs­se, die Sie erhal­ten, dar­un­ter Ein­nah­men aus nicht­selbst­stän­di­ger und selbst­stän­di­ger Tätig­keit, Ent­gel­ter­satz­leis­tun­gen wie Arbeits­lo­sen­geld, Eltern­geld oder Kran­ken­geld, Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung, Unter­halts­leis­tun­gen, Kin­der­geld, Ren­ten, Kapi­tal- und Zins­er­trä­ge, Steu­er­erstat­tun­gen, Abfin­dun­gen, Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe, Aus­bil­dungs­geld, BAföG und mehr. Ihr Job­cen­ter berück­sich­tigt Frei­be­trä­ge und Aus­ga­ben, wenn es Ihr Ein­kom­men prüft.
 
Ver­mö­gen: Ver­mö­gen bezieht sich auf alles, was Sie besit­zen und in Geld bewer­tet wer­den kann, wie Bar­geld, Spar­gut­ha­ben, Spar­brie­fe, Wert­pa­pie­re, Sach­wer­te wie Fahr­zeu­ge oder Schmuck, Kapi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen, Haus- und Grund­ei­gen­tum sowie Eigen­tums­woh­nun­gen. Ihr Job­cen­ter berück­sich­tigt Ihr eige­nes ver­wert­ba­res Ver­mö­gen und das Ver­mö­gen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.
 
Im ers­ten Jahr Ihres Bür­ger­geld­be­zugs wird das Ver­mö­gen nur berück­sich­tigt, wenn es erheb­lich ist, was als Karenz­zeit bezeich­net wird. Ver­mö­gen gilt als erheb­lich, wenn bestimm­te Beträ­ge über­schrit­ten wer­den: 40.000 Euro für die ers­te leis­tungs­be­rech­tig­te Per­son in der Bedarfs­ge­mein­schaft und 15.000 Euro für jede wei­te­re Per­son in der Bedarfs­ge­mein­schaft. Nach Ablauf der Karenz­zeit steht ein Frei­be­trag von 15.000 Euro pro Per­son in der Bedarfs­ge­mein­schaft zur Verfügung.
 
Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu Ein­kom­men und Ver­mö­gen, ins­be­son­de­re zu Frei­be­trä­gen, kön­nen Sie das Merk­blatt Bür­ger­geld, Kapi­tel 9, am Ende der Sei­te herunterladen.
 

Arbeit und Bürgergeld

Eine der häu­figs­ten Fra­gen von Selbst­stän­di­gen, die Bür­ger­geld bezie­hen, betrifft die Aus­wir­kun­gen von Arbeit und Ein­kom­men. Wenn Sie als Selbst­stän­di­ger Ein­kom­men erzie­len, wird die­ses Ein­kom­men nach Abzug von Frei­be­trä­gen auf Ihr Bür­ger­geld ange­rech­net. Ihr Job­cen­ter legt bei­spiels­wei­se Frei­be­trä­ge fest, die nicht ange­rech­net wer­den. Mit stei­gen­dem Ein­kom­men stei­gen auch Ihre per­sön­li­chen Frei­be­trä­ge, sodass Sie am Ende mehr Geld zur Ver­fü­gung haben als ohne das Ein­kom­men aus Erwerbstätigkeit.
 

Die Dau­er des Bürgergeldbezugs

Nor­ma­ler­wei­se erhal­ten Sie Bür­ger­geld für 12 Mona­te. Unter bestimm­ten Umstän­den wird Bür­ger­geld nur für 6 Mona­te gewährt, z.B. wenn Ihr Ein­kom­men schwankt, Sie selbst­stän­dig tätig sind oder die Kos­ten für Ihre Unter­kunft und Hei­zung unan­ge­mes­sen hoch sind. Nach Ablauf des Bewil­li­gungs­zeit­raums prüft das Job­cen­ter, ob Sie wei­ter­hin anspruchs­be­rech­tigt sind, und Sie müs­sen einen Wei­ter­be­wil­li­gungs­an­trag stellen.
 

Die Aus­zah­lung des Bürgergelds

In der Regel wird Ihr Bür­ger­geld am ers­ten Werk­tag eines Monats für die­sen Monat auf das von Ihnen ange­ge­be­ne Bank­kon­to über­wie­sen. Sie müs­sen nicht selbst Kon­to­in­ha­ber sein.
 

Bera­tung und Unterstützung

Ihr Job­cen­ter steht Ihnen zur Ver­fü­gung, um Sie zu bera­ten und Fra­gen zu Ihrem Antrag und Bescheid zu klä­ren. Ver­ein­ba­ren Sie einen Ter­min, wenn Sie Fra­gen zum Antrag haben, den Grund für die Ableh­nung Ihres Antrags nicht ver­ste­hen, weni­ger Geld erhal­ten, als Sie erwar­tet haben, oder den Inhalt des Bescheids genau­er erläu­tert haben möch­ten. Die Bera­tung kann Ihnen dabei hel­fen, die Anfor­de­run­gen, Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­re­ge­lun­gen sowie den Antrags­pro­zess bes­ser zu ver­ste­hen und Ihren Weg zur Selbst­stän­dig­keit erfolg­reich zu gestalten.
 
 
 
 

Ein­stiegs­geld für die Selbst­stän­dig­keit: Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für Ihren Start

 
Wenn Sie den Schritt in die Selbst­stän­dig­keit wagen, kann das Ein­stiegs­geld in bestimm­ten Fäl­len eine wert­vol­le Hil­fe sein. Eine Selbst­stän­dig­keit bie­tet die Mög­lich­keit, die Arbeits­lo­sig­keit zu been­den, aber gera­de in der Anfangs­pha­se feh­len oft aus­rei­chen­de Ein­nah­men. Wenn Sie bereits Bür­ger­geld bezie­hen, kön­nen wir Ihnen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen Ein­stiegs­geld gewäh­ren, um Ihnen finan­zi­el­le Fle­xi­bi­li­tät zu bie­ten, bis Ihr Unter­neh­men auf eige­nen Bei­nen steht.
 

Vor­aus­set­zun­gen für das Einstiegsgeld

Um Ein­stiegs­geld für Ihre Selbst­stän­dig­keit zu erhal­ten, müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:
 
1. Sie bezie­hen bereits Bürgergeld.
 
2. Sie haben sich bis­her nicht haupt­be­ruf­lich selbst­stän­dig gemacht.
 
3. Ihre Selbst­stän­dig­keit wird haupt­be­ruf­lich aus­ge­übt, und Sie arbei­ten min­des­tens 15 Stun­den pro Woche in Ihrer selbst­stän­di­gen Tätigkeit.
 
4. Sie ver­fü­gen über die per­sön­li­che Eig­nung, um Ihre geplan­te Selbst­stän­dig­keit erfolg­reich auszuüben.
 
5. Es bestehen gute Aus­sich­ten, dass Sie in Zukunft nicht mehr auf Bür­ger­geld ange­wie­sen sein wer­den, dank Ihrer Existenzgründung.
 
Wich­tig zu beach­ten: Die Ent­schei­dung, ob Sie die genann­ten Vor­aus­set­zun­gen erfül­len, obliegt Ihrer Inte­gra­ti­ons­fach­kraft im Job­cen­ter. Ein recht­li­cher Anspruch auf Ein­stiegs­geld besteht nicht.
 

Höhe und Dau­er des Einstiegsgelds

Zu Beginn Ihrer Selbst­stän­dig­keit legt Ihre Inte­gra­ti­ons­fach­kraft des Job­cen­ters die Höhe des Ein­stiegs­gel­des fest. Es kann auch fest­ge­legt wer­den, ob sich der För­der­be­trag im Lau­fe der Zeit ändert. In den ers­ten Mona­ten erhal­ten Sie unter Umstän­den mehr Ein­stiegs­geld als zum Ende des Förderzeitraums.
 
Die maxi­ma­le Dau­er des Ein­stiegs­gelds beträgt 24 Mona­te. Es wird Ihnen monat­lich und ohne Abzü­ge aus­ge­zahlt. Das Ein­stiegs­geld wird nicht auf Ihr Bür­ger­geld angerechnet.
 
Die kon­kre­te Höhe und Dau­er Ihres Ein­stiegs­gel­des hän­gen unter ande­rem von Ihren per­sön­li­chen Lebens­um­stän­den ab. Dabei berück­sich­ti­gen wir Fak­to­ren wie Ihren Fami­li­en­stand, die Dau­er Ihrer Arbeits­lo­sig­keit und Ihre zukünf­ti­gen Job­aus­sich­ten. Sie haben jedoch kei­nen recht­li­chen Anspruch auf eine bestimm­te Dau­er oder einen bestimm­ten Betrag.

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Start in die Selbst­stän­dig­keit als Medi­en­be­ra­ter und Social Media Mana­ger ( m/w/d )

Viel­fäl­ti­ge Medi­en und offe­ne Kooperationen

Der Weg in die Selbst­stän­dig­keit kann eine auf­re­gen­de und viel­ver­spre­chen­de Rei­se sein, ins­be­son­de­re wenn Sie im Bereich Medi­en­be­ra­tung und Social Media Manage­ment tätig wer­den möch­ten. Der Lese­r­ECHO-Ver­lag bie­tet Ihnen eine span­nen­de Part­ner­schaft, die Ihnen dabei hel­fen kann, Ihren Traum von der Selbst­stän­dig­keit zu ver­wirk­li­chen. Mit einer brei­ten Palet­te an Medi­en­pro­duk­ten, dar­un­ter Zei­tun­gen, Online-Por­ta­le, The­men- und Nach­rich­ten­por­ta­le, sozia­le Medi­en und diver­se Druckerzeug­nis­se wie Jah­res­ka­len­der und Fly­er, sind wir offen für Koope­ra­tio­nen und ste­hen Exis­tenz­grün­dern mit offe­nen Armen entgegen.

Mar­ke­ting­kam­pa­gnen und Partnerschaften

Unse­re Part­ner­schaft ermög­licht es Ihnen, Mar­ke­ting­kam­pa­gnen für spe­zi­fi­sche Bran­chen oder Wer­be­ge­mein­schaf­ten umzu­set­zen. Wir suchen enga­gier­te Medi­en­be­ra­ter, unab­hän­gig davon, ob Sie bereits Erfah­rung in der Bran­che haben oder als Quer­ein­stei­ger durch­star­ten möch­ten. Sie wer­den zum Bin­de­glied zwi­schen der Wirt­schaft und unse­rem Medi­en­haus und haben die Mög­lich­keit, von unse­rer lang­jäh­ri­gen Erfah­rung und unse­ren viel­fäl­ti­gen Ver­bin­dun­gen zu Wer­be­agen­tu­ren zu pro­fi­tie­ren. Wir legen gro­ßen Wert auf gemein­sa­me Lösun­gen für unse­re Kun­den und schaf­fen damit eine Win-Win-Situa­ti­on für alle Beteiligten.

Inno­va­ti­ve Pro­jek­te und Zusammenarbeit

Unse­re enge Zusam­men­ar­beit mit ande­ren Ver­la­gen eröff­net Ihnen die Mög­lich­keit, an auf­re­gen­den und inno­va­ti­ven Pro­jek­ten teil­zu­neh­men. Dies kann bei­spiels­wei­se die Orga­ni­sa­ti­on von Buch­vor­stel­lun­gen im Bereich Online-Mar­ke­ting oder erfolg­rei­che Koope­ra­tio­nen im Bereich Tou­ris­mus beinhal­ten. Die­se Koope­ra­tio­nen bie­ten Medi­en­be­ra­tern die Mög­lich­keit, auf einen soli­den Kun­den­stamm zurück­zu­grei­fen und ihr Geschäft auszubauen.

Erfolgs­fak­to­ren und Vor­tei­le der Partnerschaft

Die Selbst­stän­dig­keit als Medi­en­be­ra­ter in Part­ner­schaft mit dem Lese­r­ECHO-Ver­lag bie­tet zahl­rei­che Vor­tei­le und Chan­cen für Ihre beruf­li­che Entwicklung.

Zugang zu Kun­den und Ressourcen

Durch die enge Zusam­men­ar­beit mit dem Lese­r­ECHO-Ver­lag erhal­ten Sie Zugang zu einem brei­ten Kun­den­stamm und umfang­rei­chen Res­sour­cen. Dies ermög­licht Ihnen, Ihr Geschäft schnell und effi­zi­ent auf­zu­bau­en und von einem eta­blier­ten Know-how zu pro­fi­tie­ren. Die weit­rei­chen­de Medi­en­prä­senz des Lese­r­ECHO-Ver­lags in der Regi­on bie­tet Medi­en­be­ra­tern die Mög­lich­keit, eine Viel­zahl poten­zi­el­ler Kun­den zu errei­chen und ihre Dienst­leis­tun­gen erfolg­reich zu vermarkten.

Unter­stüt­zung und Fortbildung

Zusätz­lich zur Unter­stüt­zung bei der Grün­dung Ihres eige­nen Unter­neh­mens, ein­schließ­lich Grün­dungs­be­ra­tung, bie­ten wir auch Fort­bil­dungs­an­ge­bo­te. Die­se Res­sour­cen sind ent­schei­dend, um sich erfolg­reich am Markt zu eta­blie­ren und Ihr Know-how kon­ti­nu­ier­lich zu erweitern.

Frei­heit für inno­va­ti­ve Ideen

Die Zusam­men­ar­beit mit dem Lese­r­ECHO-Ver­lag bie­tet nicht nur die Mög­lich­keit, cross­me­dia­le Kam­pa­gnen umzu­set­zen, son­dern auch eige­ne Pro­jek­te zu ent­wi­ckeln und zu rea­li­sie­ren. Die krea­ti­ve Frei­heit und die Unter­stüt­zung durch den Ver­lag bie­ten Raum für inno­va­ti­ve Ideen und indi­vi­du­el­le Konzepte.

Per­sön­li­che Ent­wick­lung und Erfolg

Die per­sön­li­che Ent­wick­lung eines Medi­en­be­ra­ters spielt eine zen­tra­le Rol­le in unse­rer Part­ner­schaft. Selbst­ver­trau­en, Eigen­in­itia­ti­ve und die Bereit­schaft, sich kon­ti­nu­ier­lich wei­ter­zu­ent­wi­ckeln, sind Erfolgs­fak­to­ren, die durch die Part­ner­schaft mit dem Lese­r­ECHO-Ver­lag geför­dert wer­den. Ihre beruf­li­che und per­sön­li­che Wei­ter­ent­wick­lung ste­hen bei uns im Fokus.

Wenn Sie sich für eine Zusam­men­ar­beit mit dem Lese­r­ECHO-Ver­lag inter­es­sie­ren und den Weg in die Selbst­stän­dig­keit als Medi­en­be­ra­ter und Social Media Mana­ger ein­schla­gen möch­ten, zögern Sie nicht, uns zu kon­tak­tie­ren. Schrei­ben Sie uns ger­ne an: info@leserecho.de. Wir freu­en uns dar­auf, Sie auf Ihrem Weg in die Selbst­stän­dig­keit zu beglei­ten und gemein­sam erfolg­reich zu sein.

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40 Jah­re Tscher­no­byl: Pro­tes­te for­dern Atomausstieg

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Mahn­wa­che zum 38. Tscher­no­byl-Jah­res­tag am 5.5.2024 an der Uran­an­rei­che­rungs­an­la­ge Gro­nau. Foto: privat

40 Jah­re nach Tscher­no­byl: Bun­des­wei­te Pro­tes­te und For­de­rung nach kom­plet­tem Atomausstieg

Bonn/Berlin – Am kom­men­den Sonn­tag, den 26. April 2026, jährt sich die ver­hee­ren­de Atom­ka­ta­stro­phe von Tscher­no­byl zum 40. Mal. Anläss­lich die­ses his­to­ri­schen Datums mahnt der Bun­des­ver­band Bür­ger­initia­ti­ven Umwelt­schutz (BBU) an die Opfer der Atom­in­dus­trie und for­dert mit Nach­druck die Voll­endung des Atom­aus­stiegs – natio­nal wie international.

Mahn­wa­chen und Pro­tes­te im gesam­ten Bundesgebiet

Rund um den Jah­res­tag orga­ni­sie­ren Anti-Atom­kraft-Initia­ti­ven bun­des­weit zahl­rei­che Aktio­nen, dar­un­ter Mahn­wa­chen, Got­tes­diens­te und Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen. Schwer­punk­te der Pro­tes­te bil­den ehe­ma­li­ge und aktu­el­le Atom­stand­or­te wie Lin­gen in Nie­der­sach­sen und Neckar­west­heim in Baden-Würt­tem­berg. Der BBU betont, dass die Gefahr durch die Nut­zung der Kern­ener­gie kei­nes­wegs gebannt sei, solan­ge Anla­gen wie die Uranfa­bri­ken in Gro­nau (NRW) und Lin­gen wei­ter­hin mit unbe­fris­te­ten Geneh­mi­gun­gen Brenn­stoff für aus­län­di­sche Reak­to­ren produzieren.

 

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Kri­tik an For­schung und Neubauplänen

Beson­de­ren Zünd­stoff bie­tet der For­schungs­re­ak­tor in Gar­ching (Bay­ern), des­sen end­gül­ti­ge Still­le­gung der Ver­band seit Lan­gem for­dert. Auch die anhal­ten­de Atom­for­schung in Deutsch­land sowie Plä­ne zum Bau neu­er Kraft­wer­ke – unter ande­rem in den Nie­der­lan­den – ste­hen mas­siv in der Kri­tik. BBU-Vor­stands­mit­glied Udo Buch­holz ver­weist dar­auf, dass welt­weit wei­ter­hin kein End­la­ger für den pro­du­zier­ten Atom­müll existiert.

Wider­stand gegen Castor-Transporte

Aktu­ell mobi­li­siert der BBU zudem gegen die Atom­müll­trans­por­te von Jülich nach Ahaus. Erst am frü­hen Mitt­woch­mor­gen erreich­te der zwei­te von ins­ge­samt 152 geplan­ten Cas­tor­be­häl­tern das Zwi­schen­la­ger in Ahaus unter laut­star­kem Pro­test. Auch dro­hen­de Trans­por­te aus Groß­bri­tan­ni­en zum Stand­ort Brok­dorf in Schles­wig-Hol­stein sowie die regel­mä­ßi­gen Uran­trans­por­te quer durch Deutsch­land wer­den vom Ver­band abgelehnt.

“Atom­aus­stieg ist noch nicht abgeschlossen”

Obwohl im April 2023 die letz­ten deut­schen AKW vom Netz gin­gen, sieht der BBU das Ziel noch nicht erreicht. „Damit ist der Atom­aus­stieg noch nicht abge­schlos­sen. Auch die Anla­gen in Gro­nau, Lin­gen und Gar­ching müs­sen gestoppt wer­den“, so Udo Buch­holz. Er for­dert zudem ein Ende des Uran­ab­baus welt­weit, um die Grund­la­ge für Atom­kraft­wer­ke und Atom­waf­fen glei­cher­ma­ßen zu entziehen.

Eine Über­sicht über die ver­schie­de­nen Akti­ons­or­te zum Jah­res­tag fin­den Inter­es­sier­te auf der Web­site des Ver­ban­des unter bbu-online.de.

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KI-Kopie oder Kunst? Das recht­li­che Risi­ko bei Image-to-Image

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Gefähr­li­ches Geschäfts­mo­dell: Hoch­wer­ti­ge Kunst­dru­cke fin­den in Gale­rien und Fach­ge­schäf­ten rei­ßen­den Absatz. Doch wer plant, mas­sen­haft KI-gene­rier­te Bil­der auf Basis frem­der Vor­la­gen zu ver­kau­fen, spielt mit dem Feu­er. Ohne kla­re Urhe­ber­rechts­klä­rung kön­nen aus schnel­len Pro­fi­ten durch Abmah­nun­gen und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen schwer­wie­gen­de finan­zi­el­le Fol­gen für Händ­ler und Pro­du­zen­ten wer­den. (Sym­bol­bild: Die­se Gra­fik wur­de zur Illus­tra­ti­on des The­mas mit­tels Künst­li­cher Intel­li­genz erstellt).

Vor­sicht bei KI-Bil­dern: Wann die Image-to-Image-Funk­ti­on das Urhe­ber­recht verletzt

Die Nut­zung von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) zur Erstel­lung von Gra­fi­ken ist fas­zi­nie­rend und ver­lo­ckend. Beson­ders die „Image-to-Image“-Funktion, bei der ein bestehen­des Bild als Vor­la­ge für eine KI-Gene­rie­rung dient, birgt jedoch erheb­li­che recht­li­che Fall­stri­cke. Wer ein Werk eines Künst­lers als Basis nutzt, es durch die KI abän­dern lässt und das Ergeb­nis anschlie­ßend ver­öf­fent­licht oder kom­mer­zi­ell ver­wer­tet, bewegt sich auf dün­nem Eis. Es ist in die­sen Fäl­len sehr wahr­schein­lich, dass Urhe­ber­rech­te ver­letzt werden.

Die recht­li­che Situa­ti­on ist des­halb so kom­plex, weil KI-gene­rier­te Inhal­te selbst oft kei­nen eige­nen Urhe­ber­rechts­schutz genie­ßen, die Nut­zung frem­der Wer­ke als Grund­la­ge jedoch die Rech­te des ursprüng­li­chen Schöp­fers direkt berührt.

Die kri­ti­schen Punk­te im Überblick

Um das Risi­ko bes­ser ein­schät­zen zu kön­nen, soll­ten Nut­zer fol­gen­de Aspek­te beachten:

  • Das „bear­bei­te­te Werk“: Weist das KI-gene­rier­te Bild noch deut­li­che Ähn­lich­kei­ten mit der Vor­la­ge auf, wird es juris­tisch oft als Bear­bei­tung oder Umge­stal­tung eines geschütz­ten Wer­kes gewer­tet. Ohne Zustim­mung des Ori­gi­nal-Urhe­bers ist dies in der Regel unzulässig.

  • Die Schöp­fungs­hö­he: Eine rein sti­lis­ti­sche Anpas­sung oder leich­te opti­sche Ver­än­de­run­gen durch den Algo­rith­mus rei­chen meist nicht aus, um ein eigen­stän­di­ges neu­es Werk zu begrün­den. Solan­ge der „per­sön­li­che Schöp­fungs­akt“ des ursprüng­li­chen Künst­lers im Ergeb­nis erkenn­bar bleibt, liegt kei­ne Neu­schöp­fung vor.

  • Enge Gren­zen der „frei­en Benut­zung“: Damit eine Nut­zung zuläs­sig ist, müss­te das neue Bild eine völ­li­ge Neu­schöp­fung sein, bei der das Ori­gi­nal ledig­lich als lose Inspi­ra­ti­on dien­te. Bei einem direk­ten „Image-to-Image“-Verfahren ist die­ser Abstand zur Vor­la­ge sel­ten gegeben.

  • Risi­ko beim Kopie­ren eines Stils: Zwar ist ein abs­trak­ter Kunst­stil an sich nicht geschützt, doch wenn die KI zu nah an einem kon­kre­ten, indi­vi­du­el­len Werk arbei­tet, kann auch hier eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung vorliegen.

Ori­gi­nal

KI-Bild (Image-to-Image)

Meis­ter­haf­te Druck­gra­fik: Ida Oel­ke, An der Bar, 2009. Die­ser Farb­holz­schnitt (22,5 x 30 cm) besticht durch sei­ne kla­re For­men­spra­che und die mar­kan­te Farb­wahl. Das Werk ist Teil der aktu­el­len Werk­schau im Kunst­haus Leer. (Foto: Jür­gen Bam­bro­wicz, © Kunst­haus Leer)
Digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on: Die­se Gra­fik wur­de vom Lese­r­ECHO-Ver­lag mit­hil­fe Künst­li­cher Intel­li­genz erstellt. Sie nutzt das Ori­gi­nal von Ida Oel­ke als direk­te Vor­la­ge (Image-to-Image), um das Motiv für redak­tio­nel­le Zwe­cke neu zu inter­pre­tie­ren und die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten moder­ner Bild­ge­ne­se zu demonstrieren.

Pri­vat vs. Öffent­lich: Ein ent­schei­den­der Unterschied

Wäh­rend das Expe­ri­men­tie­ren mit KI-Vor­la­gen im rein pri­va­ten, stil­len Käm­mer­lein oft unpro­ble­ma­tisch bleibt, ändert sich die Lage mit der Ver­öf­fent­li­chung. Sobald das Bild in sozia­len Medi­en geteilt oder gar kom­mer­zi­ell genutzt wird, steigt das Risi­ko für kost­spie­li­ge Abmah­nun­gen dras­tisch an.

Die Faust­re­gel lau­tet: Sobald das ursprüng­li­che Kunst­werk im KI-Ergeb­nis noch erkenn­bar ist, ver­let­zen Sie mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit das Urhe­ber­recht des Ori­gi­nal­künst­lers. Wer recht­lich auf Num­mer sicher gehen will, soll­te auf eige­ne Vor­la­gen zurück­grei­fen oder sicher­stel­len, dass die KI-Gene­rie­rung zu einem völ­lig neu­en, nicht wie­der­erkenn­ba­ren Ergeb­nis führt.

Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und jour­na­lis­ti­schen Ein­ord­nung. Er stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Sin­ne des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­set­zes (RDG) dar und kann eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch eine qua­li­fi­zier­te Rechts­an­walts­kanz­lei nicht erset­zen. Trotz sorg­fäl­ti­ger Prü­fung der aktu­el­len Rechts­la­ge über­nimmt die Redak­ti­on kei­ne Haf­tung für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit oder Aktua­li­tät der bereit­ge­stell­ten Inhalte.

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PC von der Steu­er abset­zen 2026: So funk­tio­niert die Sofort­ab­schrei­bung für Hard­ware & Software

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Steu­er-Tur­bo für die Digi­ta­li­sie­rung: Die 12-Mona­te-Abschrei­bung für Computerhardware

In der moder­nen Arbeits­welt ver­al­tet IT-Hard­ware schnel­ler als fast jedes ande­re Wirt­schafts­gut. Um der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung Rech­nung zu tra­gen und Unter­neh­men steu­er­lich zu ent­las­ten, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die steu­er­li­chen Spiel­re­geln grund­le­gend ver­ein­facht. Was frü­her über drei Jah­re müh­sam abge­schrie­ben wer­den muss­te, kann heu­te bereits im Jahr der Anschaf­fung voll gewinn­min­dernd gel­tend gemacht werden.

Das Ende der Drei-Jahres-Frist

Bis zum Jahr 2021 galt für Com­pu­ter und Peri­phe­rie­ge­rä­te eine fes­te Abschrei­bungs­dau­er von drei Jah­ren. Für Unter­neh­men bedeu­te­te dies, dass die Kos­ten für teu­re Work­sta­tions oder Ser­ver über 36 Mona­te ver­teilt wer­den mussten.

Mit dem BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (und der ergän­zen­den Aktua­li­sie­rung vom 22. Febru­ar 2022) wur­de die­se Rege­lung revo­lu­tio­niert: Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er für digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter wur­de auf ein Jahr herabgesetzt.

Was genau darf sofort abge­schrie­ben werden?

Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te an Hard­ware und Soft­ware, unab­hän­gig von deren Anschaffungspreis:

  • Com­pu­ter: Work­sta­tions, Lap­tops, Tablets und Server.

  • Peri­phe­rie: Moni­to­re, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, exter­ne Fest­plat­ten und Drucker.

  • Soft­ware: Betriebs­sys­te­me sowie Anwen­dungs­soft­ware (z. B. Gra­fik- oder Videobearbeitungsprogramme).

Abgren­zung zu Gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG)

Häu­fig wird die­se Rege­lung mit der Sofort­ab­schrei­bung für Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) ver­wech­selt. Hier gibt es jedoch einen ent­schei­den­den Unterschied:

  1. GWG-Gren­ze (800 € Net­to): Gilt für all­ge­mei­ne Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Büro­mö­bel). Alles bis 800 Euro net­to darf sofort abge­schrie­ben werden.

  2. Digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter: Hier spielt der Preis kei­ne Rol­le. Auch eine High-End-Work­sta­tion für 5.000 Euro kann durch die her­ab­ge­setz­te Nut­zungs­dau­er von einem Jahr fak­tisch im Anschaf­fungs­jahr voll abge­setzt werden.

Vor­tei­le für Unter­neh­men und Verlage

Gera­de für Bran­chen mit hohem IT-Bedarf, wie das Ver­lags­we­sen oder Krea­tiv­agen­tu­ren, bie­tet dies enor­me Liqui­di­täts­vor­tei­le. Die Inves­ti­ti­on in moder­ne Tech­nik senkt sofort die Steu­er­last des aktu­el­len Geschäfts­jah­res, anstatt über Jah­re hin­weg in klei­nen Beträ­gen den Gewinn zu mindern.

Wich­ti­ger Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung ist kei­ne Pflicht, son­dern ein Wahl­recht. Unter­neh­men kön­nen theo­re­tisch auch wei­ter­hin über län­ge­re Zeit­räu­me abschrei­ben, falls dies für die Bilanz­pla­nung sinn­vol­ler erscheint.


Quel­len und offi­zi­el­le Dokumente:

  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF): Schrei­ben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung“.

  • BMF-Update vom 22.02.2022: Kon­kre­ti­sie­rung der Anwend­bar­keit und Bestä­ti­gung der ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er als dau­er­haf­ter Standard.

  • Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG): Ergän­zen­de Rege­lun­gen in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA).


Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und stellt kei­ne Steu­er­be­ra­tung dar. Für die indi­vi­du­el­le Anwen­dung auf Ihren Betrieb wird die Rück­spra­che mit einem Steu­er­be­ra­ter empfohlen.

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Sofort­ab­schrei­bung für IT: Ein Blick zurück auf die Neu­re­ge­lung von 2021 (Stand: 2026)

Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2021 ist die Sofort­ab­schrei­bung für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung die gän­gi­ge Pra­xis in deut­schen Steu­er­erklä­run­gen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (BStBl I S. 298) ver­deut­licht die Grund­la­gen die­ser Rege­lung, die auch heu­te, im Jahr 2026, noch Bestand hat.

Zusam­men­fas­sung der Rege­lung (Stand 2026):

Das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steu­er­li­che Nut­zungs­dau­er für eine Viel­zahl von IT-Wirt­schafts­gü­tern auf ein Jahr fest­ge­setzt. Dies bedeu­tet, dass die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für qua­li­fi­zier­te Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben (oder Wer­bungs­kos­ten im Pri­vat­ver­mö­gen) abge­setzt wer­den kön­nen. Eine Ver­tei­lung der Kos­ten über meh­re­re Jah­re ent­fällt in der Regel.

Umfang der Begünstigung:

  • Com­pu­ter­hard­ware: Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te von Gerä­ten, dar­un­ter Desk­top-Com­pu­ter, Note­books, Tablets, Work­sta­tions (auch mobil), Small-Sca­le-Ser­ver, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Netz­tei­le sowie Peri­phe­rie­ge­rä­te (z.B. Moni­to­re, Dru­cker, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, Scan­ner, exter­ne Festplatten).

  • Soft­ware: Erfasst wird Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung. Dazu zäh­len Stan­dard­an­wen­dun­gen (z.B. Office-Pake­te) eben­so wie indi­vi­du­el­le Bran­chen­lö­sun­gen (z.B. ERP-Sys­te­me, Warenwirtschaftssoftware).

Vor­aus­set­zun­gen für Hardware:

Die Hard­ware muss bestimm­ten Kenn­zeich­nungs­pflich­ten der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 unterliegen.

Bedeu­tung der Rege­lung im Jahr 2026:

Die im Jahr 2021 ein­ge­führ­te Rege­lung zur Sofort­ab­schrei­bung von IT-Inves­ti­tio­nen hat sich als wirk­sa­mes Instru­ment zur Ver­ein­fa­chung der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von IT-Kos­ten erwie­sen und trägt dem schnel­len tech­no­lo­gi­schen Wan­del Rech­nung. Auch im Jahr 2026 pro­fi­tie­ren Unter­neh­men und Steu­er­pflich­ti­ge von die­ser unkom­pli­zier­ten Mög­lich­keit, ihre IT-Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen.

Wich­ti­ger Hinweis:

Dies ist ein redak­tio­nel­ler Arti­kel, der sich auf das BMF-Schrei­ben bezieht und stellt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung dar. Bit­te wen­den Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steu­er­be­ra­te­rin für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung und Prü­fung Ihrer steu­er­li­chen Situation.

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