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StVO-Novel­le 2020 — Ände­run­gen und neue Verkehrsschilder

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Foto: Ingo Ton­sor @LeserECHO-Verlag

Bun­des­mi­nis­ter Andre­as Scheu­er hat die Novel­le der Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO) und ande­rer Rege­lun­gen vorgelegt.

Die Novel­le ent­hält u. a. fol­gen­de Ände­run­gen und neue Buß­gel­der, die schnellst­mög­lich in Kraft tre­ten sollen:

Buß­gel­der für mehr Ver­kehrs­si­cher­heit: Halt­ver­bot auf Schutz­strei­fen, uner­laub­te Nut­zung einer Ret­tungs­gas­se und wei­te­re Maßnahmen

Mit der StVO-Novel­le sol­len auch neue bzw. erhöh­te Geld­bu­ßen einhergehen.

Erhö­hung der Geld­bu­ßen für das Par­ken, auf Geh- und Rad­we­gen sowie das Hal­ten auf Schutz­strei­fen und in zwei­ter Reihe.

  • Das BMVI plant höhe­re, wirk­sa­me Geld­bu­ßen für das nun­mehr uner­laub­te Hal­ten auf Schutz­strei­fen und in zwei­ter Rei­he sowie für das ver­bots­wid­ri­ge Par­ken auf Geh- und Rad­we­gen. Für die­se Ver­kehrs­ver­stö­ße wer­den künf­tig die Geld­bu­ßen von der­zeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Die Erhö­hung soll noch 2019 in den Buß­geld­ka­ta­log auf­ge­nom­men werden.
    Bei schwe­re­ren Ver­stö­ßen, zum Bei­spiel mit Behin­de­rung, Gefähr­dung oder Sach­be­schä­di­gung, ist dar­über hin­aus künf­tig der Ein­trag eines Punk­tes in das Fahr­eig­nungs­re­gis­ter vor­ge­se­hen: wenn durch das ver­bots­wid­ri­ge Hal­ten in zwei­ter Rei­he und auf Fahr­rad­schutz­strei­fen oder Par­ken auf Geh- und Rad­we­gen ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer behin­dert oder gefähr­det wer­den, eine Sach­be­schä­di­gung erfolgt ist oder das Fahr­zeug auf dem Geh- oder Rad­weg län­ger als eine Stun­de parkt. Die Ein­stu­fung des Ver­sto­ßes erfolgt durch die zustän­di­gen Behör­den vor Ort.

Ret­tungs­gas­se

  • Künf­tig kann das uner­laub­te Nut­zen einer Ret­tungs­gas­se genau­so ver­folgt und geahn­det wer­den wie das Nicht­bil­den einer Ret­tungs­gas­se. Es dro­hen Buß­gel­der zwi­schen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahr­ver­bot. Zudem droht in Zukunft für die­se Ver­stö­ße die Ein­tra­gung von zwei Punk­ten im Fahreignungsregister.
  • Neu ist auch das Fahr­ver­bot für einen ein­fa­chen Ver­stoß des Nicht­bil­dens einer Rettungsgasse.

Bus­son­der­fahr­strei­fen, Car­sha­ring und elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge: Maß­nah­men für sau­be­re Mobilität

Frei­ga­be von Bussonderfahrstreifen

  • Grund­sätz­lich gilt: Bus­son­der­fahr­strei­fen sind Omni­bus­sen des Lini­en­ver­kehrs vor­be­hal­ten. Die Nut­zung durch ande­re Fahr­zeu­ge wie z. B. Taxen oder Fahr­rä­der ist nur erlaubt, wenn dies jeweils durch ein ent­spre­chen­des Zusatz­zei­chen ange­zeigt wird. Die Ent­schei­dung dar­über liegt bei den zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den. Nun schafft das BMVI eine wei­te­re Frei­ga­be­mög­lich­keit für mehr­fach­be­setz­te Per­so­nen­kraft­wa­gen. Durch ein ent­spre­chen­des Zusatz­zei­chen kann der Bus­son­der­fahr­strei­fen für Pkw und Kraft­rä­der mit Bei­wa­gen, die mit min­des­tens 3 Per­so­nen besetzt sind, frei­ge­ge­ben wer­den. Ziel ist es, den moto­ri­sier­ten Indi­vi­du­al­ver­kehr wei­ter zu reduzieren.

Sinn­bild mehr­fach­be­setz­te Personenkraftwagen:

Sinnbild mehrfachbesetzte Personenkraftwagen

Quel­le: BMVI

Elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge kön­nen durch die zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den bereits seit 2015 durch Zusatz­zei­chen auf Bus­son­der­fahr­strei­fen zuge­las­sen werden.

Car­sha­ring

  • Wir schaf­fen Vor­tei­le für Car­sha­ring-Fahr­zeu­ge, um die­se Form der Mobi­li­tät beson­ders zu för­dern. Die geplan­ten Ände­run­gen der StVO beru­hen auf dem Car­sha­ring-Gesetz, das die Vor­aus­set­zun­gen für die zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den schafft, um Park­plät­ze zukünf­tig rechts­si­cher für das Car­sha­ring aus­zu­wei­sen. Ein­ge­führt wer­den u. a. ein neu­es Sinn­bild, das als Grund­la­ge für Zusatz­zei­chen Car­sha­ring-Fahr­zeu­gen bevor­rech­tig­tes Par­ken ermög­licht, und ein Aus­weis zur Kenn­zeich­nung der Car­sha­ring-Fahr­zeu­ge, den Car­sha­ring-Nut­zer hier­für gut sicht­bar hin­ter die Wind­schutz­schei­be legen.

Sinn­bild Carsharing:

Sinnbild Carsharing

Quel­le: BMVI

Sinn­bild Pla­ket­te des Aus­wei­ses zur Kenn­zeich­nung von Carsharing-Fahrzeugen:

Sinnbild Plakette des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen

Quel­le: BMVI

Park­flä­chen für elek­trisch betrie­be­ne Fahrzeuge

  • Es wird klar­ge­stellt, dass die zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den Park­flä­chen für elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge künf­tig mit­tels Sinn­bild und/oder Mar­kie­rung auf der Fahr­bahn her­vor­he­ben können.

Grün­pfeil, Fahr­rad­zo­nen, Schritt­ge­schwin­dig­keit für rechts­ab­bie­gen­de Kraft­fahr­zeu­ge über 3,5 t und wei­te­re Maß­nah­men: Stär­kung des Radverkehrs

Min­dest­über­hol­ab­stand für Kfz

  • Es wird ein Min­dest­über­hol­ab­stand von 1,5 m inner­orts und von 2 m außer­orts für das Über­ho­len von zu Fuß Gehen­den, Rad­fah­ren­den und Elek­tro­kleinst­fahr­zeug­füh­ren­den durch Kraft­fahr­zeu­ge fest­ge­schrie­ben. Bis­her schreibt die StVO ledig­lich einen „aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand“ vor.

Schritt­ge­schwin­dig­keit für rechts­ab­bie­gen­de Kraft­fahr­zeu­ge über 3,5 t

  • Für rechts­ab­bie­gen­de Kraft­fahr­zeu­ge über 3,5 t soll aus Grün­den der Ver­kehrs­si­cher­heit inner­orts Schritt­ge­schwin­dig­keit (7 bis 11 km/h) vor­ge­schrie­ben wer­den. Ver­stö­ße kön­nen künf­tig mit einem Buß­geld in Höhe von 70 Euro sank­tio­niert wer­den. Zudem wird ein Punkt im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter eingetragen.

Grün­pfeil aus­schließ­lich für Radfahrer

  • Mit der StVO-Novel­le wird die bestehen­de Grün­pfeil­re­ge­lung auch auf Rad­fah­rer aus­ge­dehnt, die aus einem Rad­fahr­strei­fen oder bau­lich ange­leg­ten Rad­weg her­aus rechts abbie­gen wol­len. Außer­dem wird ein geson­der­ter Grün­pfeil, der allein für Rad­fah­rer gilt, eingeführt.

Ver­kehrs­zei­chen Grün­pfeil für Radfahrer:

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer

Quel­le: BMVI

Gene­rel­les Halt­ver­bot auf Schutzstreifen

  • Schutz­strei­fen für den Rad­ver­kehr tren­nen den Rad- und den Auto­ver­kehr mit einer gestri­chel­ten wei­ßen Linie (Zei­chen 340 der StVO). Autos dür­fen dort zwar nicht par­ken, aber bis­lang noch bis zu drei Minu­ten hal­ten. Dies führt viel­fach dazu, dass die Rad­fah­ren­den Schutz­strei­fen nicht durch­gän­gig nut­zen kön­nen, weil ihnen hal­ten­de Autos den Weg ver­sper­ren. Des­halb wol­len wir dort ein gene­rel­les Halt­ver­bot einführen.

Ein­rich­tung von Fahrradzonen

  • Ana­log zu den Tem­po 30-Zonen sol­len in Zukunft auch Fahr­rad­zo­nen ange­ord­net wer­den kön­nen. Die Rege­lung soll sich an den Regeln für Fahr­rad­stra­ßen ori­en­tie­ren: Für den Fahr­ver­kehr gilt eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/h. Der Rad­ver­kehr darf weder gefähr­det noch behin­dert wer­den. Auch Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge sol­len hier künf­tig fah­ren dürfen.

Ver­kehrs­zei­chen Beginn einer Fahrradzone:

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone

Quel­le: BMVI

Klar­stel­lung zum Neben­ein­an­der­fah­ren von Radfahrenden

  • Das Neben­ein­an­der­fah­ren von Rad­fah­ren­den ist aus­drück­lich erlaubt, wenn der Ver­kehr dadurch nicht behin­dert wird. Die bis­he­ri­ge For­mu­lie­rung in der StVO stellt das Hin­ter­ein­an­der­fah­ren in den Vor­der­grund und kann daher miss­ver­stan­den werden.

Aus­wei­tung des Park­ver­bots vor Kreu­zun­gen und Einmündungsbereichen

  • Das Par­ken vor Kreu­zun­gen und Ein­mün­dun­gen soll in einem Abstand von bis zu je 8 m von den Schnitt­punk­ten der Fahr­bahn­kan­ten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eck­aus­run­dung ver­bo­ten wer­den, wenn ein stra­ßen­be­glei­ten­der­bau­li­cher Rad­weg vor­han­den ist, der als benut­zungs­pflich­tig oder mit Rad­sinn­bild­ge­kenn­zeich­net ist. Hier­durch soll die Sicht zwi­schen Stra­ße und Rad­weg ver­bes­sert und dadurch die Sicher­heit von Rad­fah­ren­den erhöht werden.

Ver­ein­fa­chung für Lastenfahrräder

  • Um spe­zi­ell für Las­ten­fahr­rä­der Park­flä­chen und Lade­zo­nen vor­hal­ten zu kön­nen, füh­ren wir ein spe­zi­el­les Sinn­bild „Las­ten­fahr­rad“ ein, das die zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den nut­zen können:

Sinn­bild Lastenfahrrad:

Sinnbild Lastenfahrrad

Quel­le: BMVI

Von der neu geschaf­fe­nen Rege­lung zum Abstel­len von Fahr­rä­dern außer­halb von Fahr­bah­nen und Sei­ten­strei­fen wer­den Las­ten­fahr­rä­der und Räder mit Anhän­ger ausgenommen.

Ver­kehrs­zei­chen Radschnellwege

  • Das Ver­kehrs­zei­chen „Rad­schnell­weg“ soll in die StVO auf­ge­nom­men wer­den, um die Kenn­zeich­nung von Rad­schnell­we­gen auch unab­hän­gig von der Fahr­bahn­be­schaf­fen­heit wie z. B. auf san­di­gem Unter­grund mög­lich zu machen.

Ver­kehrs­zei­chen Radschnellweg:

Verkehrszeichen Radschnellweg

Quel­le: BMVI

Über­hol­ver­bot von Radfahrenden

  • Mit der Ein­füh­rung eines neu­en Ver­kehrs­zei­chens sol­len die zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den in Zukunft ein Über­hol­ver­bot von ein­spu­ri­gen Fahr­zeu­gen (u. a. Fahr­rä­dern) für mehr­spu­ri­ge Kraft­fahr­zeu­ge z. B. an Eng­stel­len anord­nen können.

Ver­kehrs­zei­chen Ver­bot des Über­ho­lens von ein­spu­ri­gen Fahr­zeu­gen für mehr­spu­ri­ge Kraft­fahr­zeu­ge und Kraft­rä­der mit Beiwagen:

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen

Quel­le: BMVI

Erwei­te­rung der Erprobungsklausel

  • Die bestehen­de Klau­sel für zeit­lich und ört­lich begrenz­te Anord­nun­gen zur Erpro­bung ver­kehrs­re­geln­der oder sichern­der Maß­nah­men soll künf­tig unab­hän­gig von einer qua­li­fi­zier­ten Gefah­ren­la­ge Modell­ver­su­che ermög­li­chen, um den Hand­lungs­spiel­raum der zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den zu erwei­tern. Sol­che Modell­ver­su­che sol­len im Ein­ver­neh­men mit den Kom­mu­nen ange­ord­net wer­den. Damit wird auch die Mit­be­stim­mung der Kom­mu­nen gestärkt. Eine wei­ter­ge­hen­de Öff­nung des Stra­ßen­ver­kehrs­rechts für Ver­kehrs­ver­su­che bedarf einer Ände­rung auf Geset­zes­ebe­ne, die in einem wei­te­ren Schritt im nächs­ten Jahr ange­gan­gen wer­den soll.

Ver­mehr­te Öff­nung von Ein­bahn­stra­ßen für Rad­fah­ren­de in Gegenrichtung

  • Durch die Ände­rung der All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur StVO sol­len die zustän­di­gen Stra­ßen­ver­kehrs­be­hör­den ver­stärkt zur Prü­fung der Öff­nungs­mög­lich­keit von Ein­bahn­stra­ßen in Gegen­rich­tung für Rad­fah­ren­de ver­an­lasst und die Zahl der in Gegen­rich­tung frei­ge­ge­be­nen Ein­bahn­stra­ßen dadurch ver­grö­ßert werden.

Zeit­plan:

  • Die Ver­ord­nung soll schnellst­mög­lich in Kraft treten.
  • Nach der Län­der- und Ver­bän­de­an­hö­rung wur­de die Ände­rungs­ver­ord­nung am 06.11.2019 vom Bun­des­ka­bi­nett zur Kennt­nis genom­men und anschlie­ßend dem Bun­des­rat zugeleitet.
  • Die Län­der müs­sen im Bun­des­rat der Ände­rungs­ver­ord­nung zustimmen.
  • In einem zwei­ten Schritt pla­nen wir wei­te­re Ände­run­gen, unter ande­rem in der beglei­ten­den All­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­vor­schrift zur StVO.

Hin­weis: Alle hier abge­bil­de­ten Sinn­bil­der und Ver­kehrs­zei­chen wer­den neu in die StVO eingeführt.


Anzei­ge:

Läufst du noch oder fährst du schon?

Von der Anmel­dung bis zum bestan­de­nen Füh­rer­schein beglei­ten wir dich. Ohne wenn und aber — ziel­ori­en­tiert sind wir bei allen Fra­gen und Wün­schen immer für dich da.

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Neue EU-Regeln für Bezeich­nun­gen von vege­ta­ri­schen Ersatzprodukten

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„Veggie-Kom­pro­miss“ der EU: Minis­te­rin Staud­te kri­ti­siert Büro­kra­tie und Verwirrung 

HANNOVER / BRÜSSEL – Neue Regeln für die Benen­nung von Flei­scher­satz­pro­duk­ten sor­gen für schar­fe Kri­tik aus Nie­der­sach­sen. Nach einer Eini­gung zwi­schen dem Euro­päi­schen Par­la­ment und dem Rat der EU sol­len Bezeich­nun­gen wie „Veggie-Bur­ger“ zwar erlaubt blei­ben, Begrif­fe wie „vega­ner Speck“ oder „Hähn­chen-Typ“ jedoch ver­bo­ten wer­den. Nie­der­sach­sens Land­wirt­schafts­mi­nis­te­rin Miri­am Staud­te (Grü­ne) spricht von einem Sieg der Fleisch-Lobby.

Das Ergeb­nis der nächt­li­chen Ver­hand­lun­gen in Brüs­sel ist ein kom­pli­zier­ter Kom­pro­miss: Wäh­rend die „Veggie-Brat­wurst“ wei­ter­hin so hei­ßen darf, sind Begrif­fe, die sich direkt auf eine Fleisch­art oder ein spe­zi­el­les Teil­stück bezie­hen – etwa Filet, Kote­lett, Steak oder Speck – in Kom­bi­na­ti­on mit „vegan“ oder „vege­ta­risch“ künf­tig unter­sagt. Auch Bezeich­nun­gen wie „vege­ta­ri­sches Geflü­gel“ fal­len unter das Verbot.

„Wer soll da noch durchsteigen?“

Minis­te­rin Miri­am Staud­te fin­det für die­se Ent­schei­dung deut­li­che Wor­te: „Der Kom­pro­miss bedeu­tet vor allem mehr Büro­kra­tie und Auf­wand für die Veggie-Pro­du­zen­ten und Ver­wir­rung bei den Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern.“ Sie sieht in den neu­en Vor­schrif­ten kei­nen Gewinn für den Ver­brau­cher­schutz, son­dern eine bewuss­te Benach­tei­li­gung pflanz­li­cher Alternativen.

„Wer auf der Packung ‚vegan‘ oder ‚vege­ta­risch‘ liest, weiß doch genau, dass kein Fleisch ent­hal­ten ist“, so Staud­te wei­ter. Die Minis­te­rin kri­ti­siert, dass hier „Kul­tur­kampf-Ideo­lo­gen“ am Werk gewe­sen sei­en, die statt Klar­heit für „maxi­ma­le Ver­un­si­che­rung vor dem Super­markt­re­gal“ sor­gen würden.

Hin­ter­grund: Eini­gung bis Ende 2027

Der Vor­stoß geht auf eine Initia­ti­ve aus Frank­reich zurück, die im Zuge der Über­ar­bei­tung der Gemein­sa­men Markt­ord­nung (GMO) dis­ku­tiert wur­de. Die nun getrof­fe­nen Rege­lun­gen sol­len vor­erst bis Ende 2027 gel­ten. Bevor die Vor­schrif­ten final in Kraft tre­ten, müs­sen sie noch for­mell vom EU-Rat und dem Par­la­ment gebil­ligt werden.

Für Staud­te ist die Ent­wick­lung ein Rück­schritt in Sachen Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung. Sie ver­wies in die­sem Zusam­men­hang auch auf die bestehen­den Vor­schrif­ten für Milch­er­satz­pro­duk­te, bei denen statt „Hafer­milch“ ledig­lich „Hafer­drink“ geschrie­ben wer­den darf – eine Rege­lung, die sie lie­ber abge­schafft als aus­ge­wei­tet gese­hen hätte.

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Bun­des­rat beschließt Initia­ti­ve gegen sexu­ell moti­vier­te Nacktaufnahmen

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Erfolg für Nie­der­sach­sen in Ber­lin: Bun­des­rat beschließt Initia­ti­ve gegen sexu­ell moti­vier­te Nacktaufnahmen 

HANNOVER / BERLIN – Ein wich­ti­ger Schritt für den Schutz der Intim­sphä­re: Der Bun­des­rat hat in sei­ner jüngs­ten Sit­zung grü­nem Licht für eine Initia­ti­ve aus Nie­der­sach­sen gege­ben. Die von der nie­der­säch­si­schen Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Kath­rin Wahl­mann (SPD) ange­sto­ße­ne Ände­rung des Straf­ge­setz­buchs zielt dar­auf ab, gra­vie­ren­de Straf­bar­keits­lü­cken bei sexu­ell moti­vier­ten Bild­auf­nah­men zu schließen.

„Heu­te ist ein gro­ßer Tag für die Selbst­be­stim­mung eines jeden Men­schen – und ein schlech­ter Tag für Voy­eu­re“, fasst Minis­te­rin Dr. Wahl­mann das Abstim­mungs­er­geb­nis zusam­men. Mit die­sem Beschluss set­zen die Län­der auf Vor­schlag Nie­der­sach­sens ein star­kes Zei­chen für den Schutz der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung und der Intim­sphä­re, ins­be­son­de­re von Frau­en und jun­gen Mäd­chen, die am häu­figs­ten Opfer sol­cher Taten werden.

Die bis­he­ri­ge, „uner­träg­li­che“ Rechtslage

Nach bis­lang gel­ten­dem Recht (§ 184k StGB) ist das heim­li­che Anfer­ti­gen von Bild­auf­nah­men einer unbe­klei­de­ten Per­son kei­nes­wegs in jedem Fall straf­bar. Eine Straf­bar­keit ist der­zeit nur gege­ben, wenn die Auf­nah­men in einer Woh­nung oder einem „gegen Ein­blick beson­ders geschütz­ten Raum“ gemacht werden.

Das heim­li­che Fil­men oder Foto­gra­fie­ren in öffent­lich zugäng­li­chen Berei­chen – wie etwa einer gemisch­ten Sau­na, einer öffent­li­chen Sam­mel­um­klei­de oder im Schwimm­bad – wird hier­von bis­lang nicht umfasst. Genau hier setzt der nie­der­säch­si­sche Vor­stoß an.

„Wer ande­re Men­schen in unbe­klei­de­tem Zustand heim­lich foto­gra­fiert oder filmt, greift in mas­si­ver Wei­se in die Intim­sphä­re der Betrof­fe­nen ein. Sol­che Taten sind grenz­über­schrei­tend und demü­ti­gend, sie kön­nen das Leben der Opfer nach­hal­tig beein­träch­ti­gen“, betont Dr. Wahl­mann. „Dass ein sol­ches Ver­hal­ten bis­lang nicht straf­bar ist, fin­de ich uner­träg­lich. Hier muss der Staat kla­re Gren­zen setzen.“

Scho­ckie­ren­de Pra­xis­bei­spie­le zei­gen Handlungsbedarf

Die Initia­ti­ve erfasst neben unbe­fug­ten Nackt­auf­nah­men auch das unbe­fug­te Fil­men oder Foto­gra­fie­ren von inti­men Kör­per­tei­len, die zwar durch Klei­dung bedeckt sind, aber sexu­ell moti­viert ins Visier genom­men werden.

Hin­ter­grund der Initia­ti­ve sind meh­re­re kon­kre­te Fäl­le aus der jüngs­ten Ver­gan­gen­heit, die für die Täter auf­grund der Geset­zes­lü­cke völ­lig ohne straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen blieben:

  • Der Sau­na-Fall aus Leip­zig: Zwei jun­ge Frau­en bemerk­ten in einer Sau­na, dass sie von einem Mann heim­lich gefilmt wur­den. Sie stell­ten ihn zur Rede und infor­mier­ten die Poli­zei. Das Han­dy des Man­nes samt den Nackt­auf­nah­men wur­de sicher­ge­stellt. Doch das ein­ge­lei­te­te Straf­ver­fah­ren muss­te man­gels Straf­bar­keit ein­ge­stellt wer­den. Die Kon­se­quenz: Das sicher­ge­stell­te Han­dy wur­de inklu­si­ve der heim­lich gefer­tig­ten Nackt­auf­nah­men an den Täter zurückgegeben.

  • Der Jog­ge­rin-Fall aus Köln: Eine jun­ge Jog­ge­rin wur­de von einem Mann ver­folgt, der erkenn­bar ihr durch eine Sport­ho­se beklei­de­tes Gesäß film­te. Auch hier stell­te sich her­aus, dass das Ver­hal­ten des Ver­fol­gers nach aktu­el­ler Rechts­la­ge nicht straf­bar ist.

Appell an den Bun­des­tag: „Schnellst­mög­lich anpassen“

Für Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Wahl­mann zei­gen die­se Bei­spie­le „glas­klar“, dass das Straf­ge­setz­buch an die­ser Stel­le schnellst­mög­lich geän­dert wer­den muss. Es sei völ­lig inak­zep­ta­bel, dass das heim­li­che Fil­men in einer Sau­na straf­los ist und die Auf­nah­men am Ende sogar zurück in die Hän­de des Täters gelangen.

Eben­so deut­lich äußert sie sich zum Fall aus Köln: „Die Wür­de einer Frau endet nicht am Stoff ihrer Sport­ho­se. Wer unbe­fugt Nackt­auf­nah­men von ande­ren Men­schen macht, steht mora­lisch auf unters­ter Stufe.“

Nach dem erfolg­rei­chen Beschluss im Bun­des­rat liegt der Ball nun beim Deut­schen Bun­des­tag. Die­ser ist nun am Zug, das Straf­ge­setz­buch ent­spre­chend anzu­pas­sen und die von Nie­der­sach­sen auf­ge­zeig­te Lücke zu schließen.

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Haut­ge­sund­heit in der Regi­on: Neue Wege und ver­kürz­te Wartezeiten

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Wege aus der War­te­schlan­ge: Heil­prak­ti­ke­rin Astrid Frey setzt auf ganz­heit­li­che Kon­zep­te wie Kine­sio­lo­gie und die Koh­ne-The­ra­pie, um die Selbst­hei­lungs­kräf­te bei chro­ni­schen Haut­er­kran­kun­gen gezielt zu aktivieren.

Ganz­heit­li­che Haut-Gesund­heit: Wege aus der War­te­schlan­ge – Natur­heil­kun­de als Chan­ce bei chro­ni­schen Hauterkrankungen

Uner­träg­li­cher Juck­reiz, röt­li­che Schup­pen, bren­nen­de Haut­area­le – wer unter chro­ni­schen Haut­er­kran­kun­gen wie Neu­ro­der­mi­tis oder Pso­ria­sis lei­det, kennt nicht nur den kör­per­li­chen Lei­dens­druck, son­dern oft auch eine frus­trie­ren­de Odys­see durch das Gesund­heits­sys­tem. Die Rea­li­tät in vie­len der­ma­to­lo­gi­schen Fach­pra­xen ist ernüch­ternd: Über­vol­le War­te­zim­mer, Auf­nah­me­stopps für Neu­pa­ti­en­ten und War­te­zei­ten von Wochen oder gar Mona­ten auf einen Ter­min sind kei­ne Seltenheit.

Für aku­te Schü­be bedeu­tet dies oft: Die Betrof­fe­nen sind gezwun­gen, sich mit frei­ver­käuf­li­chen Mit­teln aus der Apo­the­ke „über die Zeit zu ret­ten“. Die Ver­zweif­lung ist groß, die Lebens­qua­li­tät sinkt. Doch es gibt Alter­na­ti­ven jen­seits der Schul­me­di­zin, die nicht nur schnel­ler zugäng­lich sind, son­dern einen völ­lig ande­ren, ganz­heit­li­chen Ansatz ver­fol­gen. Der Besuch in einer spe­zia­li­sier­ten Heil­prak­ti­ker­pra­xis kann hier neue Wege ebnen.

Der ganz­heit­li­che Ansatz: Die Haut als Spie­gel der See­le und des Körpers

In der Natur­heil­kun­de betrach­ten wir die Haut nicht iso­liert. Sie ist unser größ­tes Organ, eine wich­ti­ge Bar­rie­re nach außen und gleich­zei­tig ein Spie­gel inne­rer Vor­gän­ge. Haut­er­kran­kun­gen sind oft Sym­pto­me tie­fer­lie­gen­der Dys­ba­l­an­zen im Kör­per – sei es im Immun­sys­tem, im Stoff­wech­sel, im Hor­mon­haus­halt oder im Darm.

Als Heil­prak­ti­ke­rin mit dem Fokus auf Haut­er­kran­kun­gen liegt mein Ziel nicht pri­mär in der blo­ßen Sym­ptom­be­kämp­fung (wie es oft bei Cor­ti­son­sal­ben der Fall ist), son­dern in der Ursa­chen­for­schung und der Akti­vie­rung der kör­per­ei­ge­nen Selbst­hei­lungs­kräf­te. Ein wesent­li­cher Vor­teil für Sie als Pati­ent: Die War­te­zei­ten auf einen Ter­min sind in der Regel deut­lich kür­zer, und ich neh­me mir Zeit für eine aus­führ­li­che Ana­mne­se, die den gesam­ten Men­schen in den Blick nimmt.

Um ein wirk­lich indi­vi­du­el­les The­ra­pie­kon­zept für Sie zu ent­wi­ckeln, nut­ze ich in mei­ner Pra­xis bewähr­te Dia­gno­se- und The­ra­pie­me­tho­den: die Kine­sio­lo­gie und die Koh­ne-The­ra­pie.

Indi­vi­du­el­le Dia­gnos­tik durch Kinesiologie

Die Kine­sio­lo­gie ist ein bio­en­er­ge­ti­sches Test­ver­fah­ren, das den Mus­kel­test als „Bio­feed­back-Instru­ment“ des Kör­pers nutzt. Basis ist die Annah­me, dass sich gesund­heit­li­che Stö­run­gen, Stress oder Unver­träg­lich­kei­ten im Mus­kel­to­nus widerspiegeln.

Im Kon­text von Haut­er­kran­kun­gen hilft mir die Kine­sio­lo­gie dabei:

  • Ver­bor­ge­ne Stres­so­ren (emo­tio­nal oder phy­sisch) zu identifizieren.

  • Mög­li­che Unver­träg­lich­kei­ten gegen Nah­rungs­mit­tel oder Umwelt­stof­fe aus­zu­tes­ten, die das Haut­bild verschlechtern.

  • Das am bes­ten geeig­ne­te natur­heil­kund­li­che Mit­tel für Ihren spe­zi­fi­schen Zustand zu ermitteln.

So ent­steht kein The­ra­pie­kon­zept „von der Stan­ge“, son­dern eine exakt auf Ihre Bedürf­nis­se abge­stimm­te Behandlung.

Die Koh­ne-The­ra­pie: Eine beson­de­re Form der Komplexmittelhomöopathie

Ein Kern­stück mei­ner the­ra­peu­ti­schen Arbeit bei Haut­er­kran­kun­gen ist die Koh­ne-The­ra­pie. Die­se natur­heil­kund­li­che Behand­lungs­me­tho­de blickt auf eine jahr­zehn­te­lan­ge Erfah­rung zurück. Sie wur­de zwi­schen 1970 und 1980 von dem Apo­the­ker Her­mann Koh­ne in Zusam­men­ar­beit mit homöo­pa­thisch aus­ge­rich­te­ten Heil­prak­ti­kern entwickelt.

Was ist das Beson­de­re an der Kohne-Therapie?

Im Gegen­satz zur klas­si­schen Homöo­pa­thie, bei der stets nur ein ein­zi­ger Wirk­stoff (Simi­le) ver­ord­net wird, han­delt es sich bei der Koh­ne-The­ra­pie um eine Kom­plex­mit­tel­the­ra­pie. Ein Kom­plex­mit­tel besteht aus meh­re­ren Arz­nei­stof­fen, die syn­er­ge­tisch wir­ken und ver­schie­de­ne Aspek­te einer Erkran­kung gleich­zei­tig adressieren.

Die Grund­la­ge der Koh­ne-Prä­pa­ra­te bil­det die Wur­zel des Holun­der­bau­mes (Extr. Rad. Sam­bu­ci minor). Die­se Basis wird mit wei­te­ren homöo­pa­thi­schen Sub­stan­zen ergänzt.

Der ent­schei­den­de Unter­schied: Die Kom­plex­mit­tel der Koh­ne-The­ra­pie sind für jede The­ra­pie­form indi­vi­du­ell ent­wi­ckelt wor­den. Sie wer­den für jeden Pati­en­ten ein­zeln her­ge­stellt. Das bedeu­tet, Sie erhal­ten eine Rezep­tur, die exakt auf Ihr kine­sio­lo­gisch aus­ge­tes­te­tes Beschwer­de­bild zuge­schnit­ten ist.

Wich­ti­ger Hin­weis: Da die Sub­stan­zen in Alko­hol gelöst sind, fin­det die Koh­ne-The­ra­pie kei­ne Anwen­dung bei tro­cke­nen Alkoholikern.

Viel­sei­ti­ge Ein­satz­mög­lich­kei­ten der Kohne-Therapie

Obwohl der Fokus auf Haut­er­kran­kun­gen liegt, zeigt die Erfah­rung, dass die Koh­ne-The­ra­pie auf­grund ihres regu­lie­ren­den Ansat­zes auf den gesam­ten Stoff­wech­sel und das Immun­sys­tem bei einer Viel­zahl von Beschwer­de­bil­dern unter­stüt­zend wir­ken kann.

Dazu gehö­ren:

  • Haut & All­er­gien: Neu­ro­der­mi­tis, Schup­pen­flech­te (Pso­ria­sis), All­er­gien, Heuschnupfen.

  • Atem­we­ge: Asthma.

  • Stoff­wech­sel & Ent­gif­tung: Stoff­wech­sel­stö­run­gen, Unter­stüt­zung bei Gewichts­re­gu­la­ti­on, all­ge­mei­ne Ent­gif­tung und Aus­lei­tung von Schadstoffen.

  • Ner­ven­sys­tem & Psy­che: Migrä­ne, Stress­sym­pto­me, Burn-out, ADHS / ADS.

  • Bewe­gungs­ap­pa­rat: Chro­ni­sche und aku­te Beschwerdebilder.

  • Immun­sys­tem & Uro­ge­ni­tal­trakt: Auto­im­mun­erkran­kun­gen, wie­der­keh­ren­de Blasenentzündungen.

  • Sons­ti­ges: Uner­füll­ter Kinderwunsch.

Ein Weg zu nach­hal­ti­ger Hautgesundheit

Wenn Sie die lan­gen War­te­zei­ten bei Fach­ärz­ten satt­ha­ben und nach einer tie­fer­ge­hen­den, indi­vi­du­el­len Lösung für Ihre Haut­pro­ble­me suchen, bie­tet die Natur­heil­kun­de einen wert­vol­len Ansatz. Durch die Kom­bi­na­ti­on von Kine­sio­lo­gie zur Ursa­chen­fin­dung und der maß­ge­schnei­der­ten Koh­ne-The­ra­pie packen wir das Pro­blem an der Wurzel.

Geben Sie Ihrem Kör­per die Chan­ce, sich aus eige­ner Kraft zu regu­lie­ren und zu heilen.

Möch­ten Sie mehr über die Mög­lich­kei­ten der Kine­sio­lo­gie und Koh­ne-The­ra­pie erfah­ren? Kon­tak­tie­ren Sie mich ger­ne für ein ers­tes Bera­tungs­ge­spräch. Gemein­sam fin­den wir Ihren Weg zu gesun­der Haut.


Recht­li­cher Hin­weis: Die Wirk­sam­keit der hier vor­ge­stell­ten Metho­den (Kine­sio­lo­gie, Koh­ne-The­ra­pie) ist schul­me­di­zi­nisch / wis­sen­schaft­lich nicht bewie­sen. Sie beru­hen auf den Erfah­run­gen der Erfahrungsheilkunde.

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