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Eigen­an­bau und Modell­ver­such: Wie grün­de ich einen “Can­na­bis Social Club”?

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Eigen­an­bau und Modell­ver­such — Bun­des­re­gie­rung einigt sich auf Eck­punk­te zu Cannabis

Erwach­se­ne sol­len künf­tig Can­na­bis in bestimm­ten Men­gen pri­vat oder in nicht-gewinn­ori­en­tier­ten Ver­ei­ni­gun­gen anbau­en dür­fen sowie im Rah­men eines regio­na­len Modell­vor­ha­bens in lizen­zier­ten Fach­ge­schäf­ten erhal­ten kön­nen. Dar­auf hat sich die Bun­des­re­gie­rung nach Gesprä­chen mit der EU-Kom­mis­si­on über das Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 geei­nigt. Ziel bleibt wei­ter­hin, die Qua­li­tät zu kon­trol­lie­ren, die Wei­ter­ga­be ver­un­rei­nig­ter Sub­stanzen zu ver­hin­dern, den Jugend­schutz sowie den Gesund­heits­schutz für Kon­su­men­tin­nen und Konsu­menten best­mög­lich zu gewähr­leis­ten sowie den Schwarz­markt einzudämmen.

In einem ers­ten Schritt sol­len der Anbau in nicht-gewinn­ori­en­tier­ten Ver­ei­ni­gun­gen und der pri­va­te Eigen­an­bau bun­des­weit ermög­licht wer­den. Die Abga­be in Fach­ge­schäf­ten wird in einem zwei­ten Schritt als wis­sen­schaft­lich kon­zi­pier­tes, regio­nal begrenz­tes und befris­te­tes Modell­vor­ha­ben umge­setzt. In dem Modell­vor­ha­ben kön­nen die Aus­wir­kun­gen einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie den Schwarz­markt wis­sen­schaft­lich genau­er unter­sucht werden.

“Can­na­bis ist ein weit ver­brei­te­tes Genuss­mit­tel. Es wird in Deutsch­land oft ille­gal ange­bo­ten und genutzt. Damit gefähr­det es häu­fig die Gesund­heit. Beson­ders Jugend­li­che sind durch Can­na­bis in ihrer sozia­len und kogni­ti­ven Ent­wick­lung beein­träch­tigt. Trotz­dem kon­su­mie­ren immer mehr Jugend­li­che die Dro­ge. Die Schwarz­markt­wa­re ist häu­fig ver­un­rei­nigt und schafft zusätz­li­che Gesund­heits­ge­fah­ren. Das kön­nen wir nicht län­ger hin­neh­men. Des­we­gen wagen wir die kon­trol­lier­te Abga­be von Can­na­bis an Erwach­se­ne in kla­ren Gren­zen und drän­gen den Schwarz­markt zurück, flan­kiert durch Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men für Jugend­li­che. Der Gesund­heits­schutz steht dabei im Vor­der­grund. Die bis­he­ri­ge Can­na­bis-Poli­tik ist geschei­tert. Jetzt müs­sen wir neue Wege gehen.”

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Prof. Karl Lauterbach

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann ergänzt: „Der bis­he­ri­ge restrik­ti­ve Umgang in Deutsch­land mit Can­na­bis ist geschei­tert. Das Ver­bot von Can­na­bis kri­mi­na­li­siert unzäh­li­ge Men­schen, drängt sie in kri­mi­nel­le Struk­tu­ren und bin­det immense Res­sour­cen bei den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Es ist Zeit für einen neu­en Ansatz, der mehr Eigen­ver­ant­wor­tung zulässt, den Schwarz­markt zurück­drängt und Poli­zei und Staats­an­walt­schaf­ten ent­las­tet. Wir trau­en den Men­schen mehr zu–  ohne dabei die Gefah­ren, die vom Can­na­bis­kon­sum aus­ge­hen kön­nen zu verharmlosen.“

Bun­des­land­wirt­schafts­mi­nis­ter Cem Özd­emir sagt: „Der Kon­sum von Can­na­bis ist eine gesell­schaft­li­che Rea­li­tät. Eine jahr­zehn­te­lan­ge Ver­bots­po­li­tik hat davor die Augen ver­schlos­sen und damit vor allem Pro­ble­me ver­ur­sacht: zulas­ten unse­rer Kin­der und Jugend­li­chen, der Gesund­heit von Kon­su­mie­ren­den und der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. Nun schaf­fen wir eine stim­mi­ge und prag­ma­ti­sche Can­na­bis-Poli­tik aus einem Guss, vom Anbau bis zum Kon­sum. Nie­mand soll mehr bei Dea­lern kau­fen müs­sen, ohne zu wis­sen, was man sich da ein­han­delt. Durch einen kon­trol­lier­ten Anbau und die Abga­be im Rah­men von Can­na­bis-Clubs stär­ken wir den Jugend- und Gesund­heits­schutz. Und: Wir ent­zie­hen der orga­ni­sier­ten Kri­mi­na­li­tät den Boden, die selbst vor dem Ver­kauf an Kin­der nicht zurück­schreckt. Mit einem regio­na­len Modell­pro­jekt loten wir zudem die Mög­lich­kei­ten einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te aus.“

 

Modell der Can­na­bis Social Club

Das Modell der Can­na­bis Social Clubs sieht vor, dass Mit­glie­der mit hoch­wer­ti­gen Can­na­bis­pro­duk­ten aus eige­ner Pro­duk­ti­on ver­sorgt wer­den, um den Schwarz­markt aus­zu­schlie­ßen und die Qua­li­tät für End­ver­brau­cher zu gewähr­leis­ten. Da CSCs kei­nen Gewinn erzie­len, sind die Kos­ten für Pro­duk­ti­on und Ver­trieb gering, was die Ver­sor­gung der Mit­glie­der ver­gleichs­wei­se kos­ten­güns­tig macht. Neben der Qua­li­tät ist auch der Preis ein wich­ti­ger Faktor.

Für den Staat hät­te die­ses Sys­tem vie­le Vor­tei­le, da es den Schwarz­markt für Can­na­bis­pro­duk­te bekämp­fen und den Ver­kauf und Kon­sum in geschlos­se­nen Räu­men ermög­li­chen wür­de, ohne dass Kin­der, Jugend­li­che und Erwach­se­ne Can­na­bis unbe­ab­sich­tigt sehen. Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass nicht jeder Mit­glied in einem Club wer­den möch­te und dass Gele­gen­heits­kon­su­men­ten lie­ber in einem Geschäft ein­kau­fen. Dar­über hin­aus könn­ten CSCs nur selbst­an­ge­bau­tes Mari­hua­na anbie­ten und kei­ne impor­tier­ten Can­na­bis­pro­duk­te wie “gel­ben Liba­ne­sen”, die zur Can­na­bis­kul­tur gehören.

Um den Schwarz­markt effek­tiv zu bekämp­fen, wäre es daher sinn­vol­ler, eine Dop­pel­lö­sung mit CSCs und Hanf-Fach­ge­schäf­ten zu imple­men­tie­ren, anstatt sich aus­schließ­lich auf CSCs zu beschränken.


“Dach­ver­band der Can­na­bis Social Clubs Deutsch­land” (CSCD) — Foto privat

Am 22. Okto­ber 2022 wur­de in Ber­lin der “Dach­ver­band der Can­na­bis Social Clubs Deutsch­land” (CSCD) von fast einem Dut­zend deut­scher Can­na­bis Social Clubs (CSCs) gegrün­det. Der CSCD hat das Ziel, den Betrieb von CSCs in ganz Deutsch­land zu för­dern, die poli­ti­schen, kul­tu­rel­len und sozia­len Bedürf­nis­se der deut­schen CSCs demo­kra­tisch zu bün­deln und sei­ne Mit­glie­der im Dia­log mit Poli­tik, Medi­en und ande­ren gesell­schaft­li­chen Inter­es­sen­grup­pen zu reprä­sen­tie­ren. Der Ver­band unter­stützt Mit­glie­der bei der Grün­dung und Ver­eins­füh­rung von CSCs und bie­tet Exper­ti­se rund um den Anbau und die Wei­ter­ver­ar­bei­tung von Can­na­bis an. Der CSCD setzt auf einen nied­rig­schwel­li­gen Ansatz sozia­ler Kon­trol­le, der durch Auf­klä­rung und Wis­sens­ver­mitt­lung zu einem risi­ko­be­wuss­te­ren Kon­sum von Can­na­bis befä­higt. Im Zuge des­sen kön­nen pro­ble­ma­ti­sche Kon­sum­mus­ter früh­zei­tig erkannt wer­den. Die Spre­che­rin von ENCOD, Gabi Kozar, beton­te in ihrem Gruß­wort, dass CSCs in ganz Euro­pa dar­auf war­ten, was in Deutsch­land geschieht, da Feh­ler in den Rege­lun­gen des ers­ten EU-Lan­des mit einem lega­li­sier­ten Can­na­bis­markt sich in ande­ren EU-Staa­ten wie­der­ho­len könn­ten. Der CSCD plant, zeit­nah einen For­de­rungs­ka­ta­log der orga­ni­sier­ten Can­na­bis­selbst­an­baue­rIn­nen vor­zu­stel­len. Ein infor­mel­les Vor­läu­fer­pa­pier wur­de dem Bun­des­dro­gen­be­auf­trag­ten Burk­hard Bli­e­nert bereits im August auf der Hanf­pa­ra­de übergeben.

 

Wie grün­de ich einen “Can­na­bis Social Club”?

Wenn Sie pla­nen, einen “Can­na­bis Social Club” zu grün­den, ist es wich­tig zu beach­ten, dass jeg­li­che Ver­bin­dung zum ille­ga­len Markt ver­mie­den wer­den soll­te. Ein CSC soll­te nicht nur den Anschein der Lega­li­tät erwe­cken, son­dern auch legal sein und dies in einem Gerichts­ver­fah­ren nach­wei­sen kön­nen. Des­halb ist eine strik­te Dis­zi­plin in Ver­wal­tung und Orga­ni­sa­ti­on notwendig.

Die Grün­dung des Clubs kann in vier Schrit­ten erfolgen:

Schritt 1: Öffent­li­che Prä­sen­ta­ti­on der Initia­ti­ve zur Orga­ni­sa­ti­on eines “Can­na­bis Social Clubs” mit­tels einer Pres­se­kon­fe­renz oder öffent­li­chen Aktion.

Schritt 2: Grün­dung des Clubs durch die Aus­wahl von Grün­dungs­mit­glie­dern, Fest­le­gung der Regeln und Sat­zung sowie Ein­tra­gung des Clubs beim zustän­di­gen Register.

Schritt 3: Anbau von Can­na­bis für den Eigen­be­darf der Mit­glie­der inner­halb des geschlos­se­nen Kreis­laufs von Pro­duk­ti­on, Ver­tei­lung und Konsum.

Schritt 4: Regel­mä­ßi­ge Kon­trol­le und Über­prü­fung der Ein­hal­tung der Regeln sowie gege­be­nen­falls Anpas­sung an ver­än­der­te gesetz­li­che Rahmenbedingungen.

Es ist eine gute Idee, einen Anwalt zu kon­tak­tie­ren, der Rat­schlä­ge bezüg­lich der zu gehen­den Schrit­te geben kann und auf lan­ge Sicht gege­be­nen­falls die recht­li­che Ver­tei­di­gung vor­be­rei­ten kann. Vor dem ers­ten Schritt soll­ten Sie die Rechts­grund­la­gen zum Can­na­bis­kon­sum in Ihrem Land prü­fen. Wenn der Kon­sum nicht als Straf­tat ange­se­hen wird und der Besitz klei­ne­rer Men­gen für den per­sön­li­chen Gebrauch kei­ne Straf­ver­fol­gung nach sich zieht, soll­te es mög­lich sein, eine erfolg­rei­che Rechts­ver­tei­di­gung für einen “Can­na­bis Social Club” zu orga­ni­sie­ren. Basie­rend auf dem Recht der Men­schen zu kon­su­mie­ren, soll­te es ihnen erlaubt sein, für ihren eige­nen Kon­sum anzubauen.

Kon­trol­lier­te Abga­be von Genus­scan­na­bis an Erwach­se­ne Eck­punk­te eines 2‑Säu­len-Modells:

 
1. Pri­va­ter & gemein­schaft­li­cher, nicht-kom­mer­zi­el­ler Eigenanbau
 
2. Regio­na­les Modell­vor­ha­ben mit kom­mer­zi­el­len Lieferketten
 
Auf der Grund­la­ge des Koali­ti­ons­ver­tra­ges 2021 hat die Bun­des­re­gie­rung Eck­punk­te zur Ein­füh­rung einer kon­trol­lier­ten Abga­be von Can­na­bis an Erwach­se­ne zu Genuss­zwe­cken in lizen­zier­ten Geschäf­ten vor­ge­legt. Ziel ist dabei, die Qua­li­tät zu kon­trol­lie­ren, die Wei­ter­ga­be ver­un­rei­nig­ter Sub­stan­zen zu ver­hin­dern, den Jugend­schutz und Gesund­heits­schutz für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten best­mög­lich zu gewähr­leis­ten sowie den Schwarz­markt einzudämmen.
 
Wie in den Eck­punk­ten aus­ge­führt hat die Bun­des­re­gie­rung dabei auch die euro­pa- und völ­ker­recht­li­chen Vor­ga­ben geprüft und bewer­tet und bereits im Eck­punk­te­pa­pier ver­deut­licht, bei der Umset­zung des Koali­ti­ons­vor­ha­bens des­sen völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Rah­men zu berück­sich­ti­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund haben sich die im Can­na­bis-Pro­jekt enga­gier­ten Bun­des­mi­nis­te­ri­en Ende 2022 mit der EU-Kom­mis­si­on in Brüs­sel aus­ge­tauscht und ent­spre­chend der fach­li­chen Zustän­dig­kei­ten ihre Erkennt­nis­se in die lau­fen­den Arbei­ten und Abstim­mun­gen der Bun­des­re­gie­rung eingebracht.
 
Das Ergeb­nis der Abstim­mun­gen ist eine Wei­ter­ent­wick­lung des Eck­punk­te­pa­piers hin zu einem 2‑Säu­len-Modell in Stu­fen: „Club Anbau & Regio­nal-Modell“ mit fol­gen­den Ele­men­ten, die auf ande­re Bei­spie­le in der Euro­päi­schen Uni­on Bezug nehmen:
 

1. Säu­le: Pri­va­ter & gemein­schaft­li­cher, nicht-kom­mer­zi­el­ler Eigenanbau

 
Nicht-gewinn­ori­en­tier­te Ver­ei­ni­gun­gen dür­fen unter engen, klar defi­nier­ten gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen gemein­schaft­lich Can­na­bis zu Genuss­zwe­cken anbau­en und an Mit­glie­der für den Eigen­kon­sum abge­ben. Die Mit­glie­der sol­len mög­lichst aktiv in der Ver­ei­ni­gung mit­wir­ken. Eine Mit­wir­kung von Mit­ar­bei­ten­den der Ver­ei­ni­gun­gen beim Anbau ist zuläs­sig, eine Beauf­tra­gung Drit­ter mit dem Anbau wird hin­ge­gen ausgeschlossen.
 
Die Rah­men­be­din­gun­gen für den Umgang wer­den in einem geson­der­ten Gesetz geregelt.
 
Neben dem geern­te­ten Genus­scan­na­bis dür­fen an die Mit­glie­der auch von der Ver­ei­ni­gung erzeug­te Samen und Steck­lin­ge für den Eigen­an­bau abge­ge­ben wer­den. Es wird geprüft, ob und wie Saat­gut und/oder Steck­lin­ge für den pri­va­ten Eigen­an­bau zu Selbst­kos­ten über die Ver­ei­ni­gun­gen bezo­gen wer­den dür­fen, ohne dass die Mit­glied­schaft in einer Ver­ei­ni­gung dafür Vor­aus­set­zung ist.
 
Zulas­sung und Über­wa­chung erfol­gen durch Lan­des­be­hör­den u.a. in Bezug auf die Ein­hal­tung der Mengen‑, Qua­li­täts- und Jugend­schutz­vor­ga­ben und mit Stich­pro­ben und Besu­chen vor Ort. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die im Zusam­men­hang mit der Abga­be von Genus­scan­na­bis, Samen und Steck­lin­gen an Mit­glie­der von den Ver­ei­ni­gun­gen erho­ben wur­den, dür­fen nicht an unbe­fug­te Drit­te wei­ter­ge­ge­ben oder zu ande­ren Zwe­cken ver­wen­det wer­den. Eine Mit­glied­schaft in meh­re­ren Ver­ei­ni­gun­gen ist unter­sagt. — { PAGE } -
 
Buß­gel­der, Zulas­sungs­ent­zug bzw. Geld-/Frei­heits­stra­fen bei mehr­fa­chen Ver­stö­ßen sind möglich.
 
Anbau- und Ern­te­men­gen sind auf Bedarfs­de­ckung aus­ge­rich­tet. Es gibt Berichts- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten zu erzeug­ten und abge­ge­be­nen Men­gen. Es gilt ein Ver­bot des Im- oder Exports von Genusscannabis.
 
Mit­glieds­bei­trä­ge decken die Selbst­kos­ten, gestaf­felt nach Abga­be­men­ge (ggf. mit Grund­pau­scha­le und zusätz­li­cher Betrag je abge­ge­be­nem Gramm).
 
Die Anzahl der Mit­glie­der je Ver­ei­ni­gung wird auf max. 500 begrenzt mit einem Min­dest­al­ter von 18 Jah­ren und Wohn­sitz oder gewöhn­li­chem Auf­ent­halt in Deutsch­land. Die Anzahl der Ver­ei­ni­gun­gen kann nach Bevöl­ke­rungs­dich­te begrenzt wer­den.  Eine Füh­rung der Ver­ei­ni­gung ist nur durch natür­li­che Per­so­nen mög­lich, deren Zuver­läs­sig­keit über­prüft wur­de. Die Ver­ei­ni­gung wird nach den Grund­sät­zen des Ver­eins­rechts gelei­tet. Eine per­sön­li­che Haf­tung des Vor­stands der Ver­ei­ni­gung bei Ver­mö­gens­schä­den oder der Ver­let­zung von behörd­li­chen Auf­la­gen soll nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit erfolgen.
 
Die Beschaf­fung von Saat­gut für den (Erst-)Anbau in den Ver­ei­ni­gun­gen wird ermög­licht. Die Import­mög­lich­keit von Saat­gut aus Dritt­staa­ten wird geprüft.
 
Die Abga­be des geern­te­ten Can­na­bis (Blü­ten) ist aus­schließ­lich an Mit­glie­der erlaubt; kei­ne Wei­ter­ga­be an Drit­te; max. 25g Can­na­bis pro Tag, max. 50g pro Monat, max. 7 Samen oder 5 Steck­lin­ge pro Monat. Die Abga­be an Her­an­wach­sen­de unter 21 Jah­ren ist begrenzt auf eine Men­ge von 30g pro Monat, zusätz­lich mit einer Begren­zung des zuläs­si­gen THC-Gehalts (Gren­ze noch zu klä­ren). Dies soll­te sich in der Sor­ten­aus­wahl widerspiegeln.
 
Es wird geprüft, ob und wie Samen und Steck­lin­ge zur Qua­li­täts­si­che­rung zwi­schen Ver­ei­ni­gun­gen unent­gelt­lich getauscht wer­den können.
 
Für gemein­schaft­li­chen Eigen­an­bau gel­ten Qua­li­täts­vor­ga­ben (ins­be­son­de­re Ver­bot von Zusatz­stof­fen oder Bei­men­gun­gen wie z.B. Tabak oder Aro­men, Vor­ga­ben zu Pflan­zen­schutz­mit­teln, kei­ne syn­the­ti­schen Cannabinoide).
 
Eine Abga­be erfolgt nur in Rein­form (Blü­ten oder Harz) in neu­tra­ler Ver­pa­ckung oder lose mit bei­gefüg­ten Infor­ma­tio­nen zu Pro­dukt (Sor­te, ein­schließ­lich deren übli­cher durch­schnitt­li­cher THC-Gehalt und Gehalt ande­rer Can­na­bi­no­ide wie CBD), Dosie­rung und Anwen­dung sowie zu Risi­ken des Kon­sums und Beratungsstellen.
 
Kon­sum in den Räum­lich­kei­ten der Ver­ei­ni­gung ist eben­so ver­bo­ten wie der öffent­li­che Kon­sum nahe Schu­len, Kitas o.ä. sowie in Fuß­gän­ger­zo­nen bis 20 Uhr.
 
Es gilt gleich­zei­tig ein Ver­bot der Aus­ga­be von Alko­hol, Tabak oder ande­ren Genuss- und Rauschmitteln.
 
Der Zutritt ist nur erlaubt für Erwach­se­ne mit einer strik­ten Pflicht zur Alterskontrolle.
 
Es gel­ten Auf­la­gen zu Jugend­schutz und Prä­ven­ti­on: Von der Ver­ei­ni­gung zu ernen­nen­de Jugendschutz‑, Sucht- und Prä­ven­ti­ons­be­auf­trag­te haben nach­ge­wie­se­ne Sach­kennt­nis­se; es gibt eine ver­pflich­ten­de Koope­ra­ti­on mit der loka­len Sucht­prä­ven­ti­ons- bzw. ‑bera­tungs­stel­le und einen Min­dest­ab­stand zu Schu­len, Kitas o.ä.
 
Es gilt ein all­ge­mei­nes Wer­be­ver­bot für die Ver­ei­ni­gun­gen und für Can­na­bis. Zuläs­sig sind sach­li­che Infor­ma­tio­nen.  Min­dest­schutz­maß­nah­men (z. B. ein­bruch­si­che­re Räum­lich­kei­ten, Umzäu­nung) ver­hin­dern einen Zugriff unbe­fug­ter Dritter. 
 
Straf­frei­er Besitz (Mit­füh­ren in der Öffent­lich­keit) ist mög­lich zum Eigen­kon­sum bis 25g; es gel­ten Straf­vor­schrif­ten für dar­über hin­aus gehen­den Besitz, für Han­del und Abga­be an Nicht­Mit­glie­der sowie Kin­der und Jugend­li­che sowie für die Abga­be von nicht in den Ver­ei­ni­gun­gen selbst ange­bau­tem Cannabis.
 
Die Grenz­wer­te im Straßen‑, Schiffs- und Luft­ver­kehr wer­den unter Ein­be­zie­hung der ein­schlä­gi­gen Fach­gre­mi­en über­prüft. Rege­lun­gen über die Zuläs­sig­keit von Fahr­ten unter Ein­fluss von Can­na­bis ori­en­tie­ren sich dabei aus­schließ­lich an den Erfor­der­nis­sen der Verkehrssicherheit.
 
Der straf­freie pri­va­te Eigen­an­bau umfasst max. 3 weib­li­che blü­hen­de Pflan­zen und ist vor dem Zugriff durch Kin­der und Jugend­li­che zu schützen. 
 
Es wird ermög­licht, Ver­ur­tei­lun­gen, die aus­schließ­lich wegen Hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit Can­na­bis ein­ge­tra­gen sind, für die das Gesetz künf­tig kei­ne Stra­fe mehr vor­sieht (Besitz bis 25g/Eigenanbau bis max. 3 weib­li­che blü­hen­de Pflan­zen), auf Antrag aus dem Bun­des­zen­tral­re­gis­ter löschen zu las­sen. Mit Inkraft­tre­ten des Geset­zes wer­den lau­fen­de Ermitt­lungs- und Straf­ver­fah­ren zu die­sen Hand­lun­gen durch die bereits in der StPO vor­ge­se­he­nen Mög­lich­kei­ten beendet.
 
Der Anwen­dungs­be­reich des Bun­des­nicht­rau­cher­schutz­ge­set­zes wird auf das Rau­chen von Pro­duk­ten in Ver­bin­dung mit Can­na­bis erwei­tert; ein dar­über­hin­aus­ge­hen­der Nicht­rau­cher­schutz ent­spre­chend der Rege­lun­gen für Tabak muss sicher­ge­stellt sein.  Die Teil­nah­me an Früh­in­ter­ven­ti­ons- und Prä­ven­ti­ons­pro­gram­men für Min­der­jäh­ri­ge, wenn sie Can­na­bis besit­zen oder kon­su­mie­ren, ist verbindlich.
 
Nach 4 Jah­ren erfolgt eine Eva­lua­ti­on der Vor­ga­ben zur Säu­le 1 mit dem Ziel der Prü­fung evtl. Anpas­sun­gen hin­sicht­lich Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie Zurück­drän­gung des Schwarz­markts. Ergän­zend sind die im Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 for­mu­lier­ten Maß­ga­ben zum Jugend- und Gesund­heits­schutz umzu­set­zen. Beab­sich­tigt ist, die­ses Rege­lungs­vor­ha­ben so aus­zu­ge­stal­ten, dass kei­ne Noti­fi­zie­rungs­pflicht und kei­ne Zustim­mungs­pflich­tig­keit des Bun­des­ra­tes aus­ge­löst wird.
 

2. Säu­le: Regio­na­les Modell­vor­ha­ben mit kom­mer­zi­el­len Lieferketten

 
Die zwei­te Säu­le setzt im nächs­ten Schritt auf dem Weg zu einer bun­des­wei­ten Rege­lung die wei­te­ren Ansät­ze aus dem Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022 ein­schließ­lich einer Eva­lua­ti­on als wis­sen­schaft­lich kon­zi­pier­tes, regio­nal und zeit­lich begrenz­tes Modell um: Unter­neh­men wird die Pro­duk­ti­on, der Ver­trieb und die Abga­be in Fach­ge­schäf­ten von Genus­scan­na­bis an Erwach­se­ne in einem lizen­sier­ten und staat­lich kon­trol­lier­ten Rah­men ermög­licht. Mit die­ser Säu­le kön­nen die Aus­wir­kun­gen einer kom­mer­zi­el­len Lie­fer­ket­te auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz sowie den Schwarz­markt wis­sen­schaft­lich unter­sucht werden.
 
Die Pro­jekt­lauf­zeit beträgt 5 Jah­re ab ein­ge­rich­te­ter Lie­fer­ket­te.  Es gilt eine räum­li­che Begren­zung auf Abga­be­stel­len und erwach­se­ne Ein­woh­ner bestimm­ter Kreise/ Städ­te in meh­re­ren Bun­des­län­dern (Opt-in-Ansatz).
 
Im Rah­men des Geset­zes wird eine Zulas­sung der Abga­be von Edi­bles unter Wah­rung stren­ger Jugend- und Gesund­heits­schutz­vor­schrif­ten geprüft.
 
Das Modell wird wis­sen­schaft­lich beglei­tet und eva­lu­iert. Die Erkennt­nis­se wer­den den Euro­päi­schen Part­nern und der EU-Kom­mis­si­on zur Ver­fü­gung gestellt.
 
Auch der Gesund­heits- und Jugend­schutz folgt dem Eck­punk­te­pa­pier vom 26. Okto­ber 2022. Die­ser Teil des Vor­ha­bens ist vor­aus­sicht­lich wei­ter­hin notifizierungspflichtig.
 

3. Wei­te­res Verfahren 

 
Bei der Umset­zung des 2‑Säu­len-Modells legt die Bun­des­re­gie­rung des­sen völ­ker- und euro­pa­recht­li­chen Rah­men zugrun­de. Sie wird sich gegen­über den ent­spre­chen­den VN-Gre­mi­en auf die 1993 bei der Rati­fi­zie­rung des UN-Abkom­mens aus 1988 abge­ge­be­ne Inter­pre­ta­ti­ons­er­klä­rung beru­fen und eine Stel­lung­nah­me abge­ben, mit der sie das Vor­ha­ben als mit dem Zweck und den recht­li­chen Vor­ga­ben der VN-Über­ein­kom­men ver­ein­bar erklärt.
 
Zudem wird es auf eine enge und trans­pa­ren­te Abstim­mung mit den Euro­päi­schen Part­nern ankom­men. Die Bun­des­res­sorts gehen bei allen Tei­len des Vor­ha­bens im Rah­men ihrer jewei­li­gen Zustän­dig­keit unter Gesamt­fe­der­füh­rung des BMG arbeits­tei­lig vor. Bei­de Säu­len flie­ßen ein in kon­kre­te Gesetz­ent­wür­fe, wobei der Arbeits­ent­wurf zur Säu­le 1 Anfang April 2023 vor­ge­legt wird, danach der Gesetz­ent­wurf zur Säu­le 2.
 
Die Ergeb­nis­se des bereits beauf­trag­ten wis­sen­schaft­li­chen Gut­ach­tens zu den Aus­wir­kun­gen der Lega­li­sie­rung von Genus­scan­na­bis auf den Gesund­heits- und Jugend­schutz in ande­ren Staa­ten wer­den bei bei­den Säu­len berück­sich­tigt. Par­al­lel setzt die Bun­des­re­gie­rung (ins­be­son­de­re über die Aus­lands­ver­tre­tun­gen) ihre Bemü­hun­gen fort, für ihre Ansät­ze bei den euro­päi­schen Part­nern zu wer­ben und dabei auch zu prü­fen, inwie­weit die Initia­ti­ve einer aus­rei­chen­den Zahl von EU-Mit­glied­staa­ten mög­lich sein wird, um mit­tel­fris­tig den ein­schlä­gi­gen EU-Rechts­rah­men zu fle­xi­bi­li­sie­ren und weiterzuentwickeln.
Bei­trags­bild: 
 
 
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„Veggie-Kom­pro­miss“ der EU: Minis­te­rin Staud­te kri­ti­siert Büro­kra­tie und Verwirrung 

HANNOVER / BRÜSSEL – Neue Regeln für die Benen­nung von Flei­scher­satz­pro­duk­ten sor­gen für schar­fe Kri­tik aus Nie­der­sach­sen. Nach einer Eini­gung zwi­schen dem Euro­päi­schen Par­la­ment und dem Rat der EU sol­len Bezeich­nun­gen wie „Veggie-Bur­ger“ zwar erlaubt blei­ben, Begrif­fe wie „vega­ner Speck“ oder „Hähn­chen-Typ“ jedoch ver­bo­ten wer­den. Nie­der­sach­sens Land­wirt­schafts­mi­nis­te­rin Miri­am Staud­te (Grü­ne) spricht von einem Sieg der Fleisch-Lobby.

Das Ergeb­nis der nächt­li­chen Ver­hand­lun­gen in Brüs­sel ist ein kom­pli­zier­ter Kom­pro­miss: Wäh­rend die „Veggie-Brat­wurst“ wei­ter­hin so hei­ßen darf, sind Begrif­fe, die sich direkt auf eine Fleisch­art oder ein spe­zi­el­les Teil­stück bezie­hen – etwa Filet, Kote­lett, Steak oder Speck – in Kom­bi­na­ti­on mit „vegan“ oder „vege­ta­risch“ künf­tig unter­sagt. Auch Bezeich­nun­gen wie „vege­ta­ri­sches Geflü­gel“ fal­len unter das Verbot.

„Wer soll da noch durchsteigen?“

Minis­te­rin Miri­am Staud­te fin­det für die­se Ent­schei­dung deut­li­che Wor­te: „Der Kom­pro­miss bedeu­tet vor allem mehr Büro­kra­tie und Auf­wand für die Veggie-Pro­du­zen­ten und Ver­wir­rung bei den Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern.“ Sie sieht in den neu­en Vor­schrif­ten kei­nen Gewinn für den Ver­brau­cher­schutz, son­dern eine bewuss­te Benach­tei­li­gung pflanz­li­cher Alternativen.

„Wer auf der Packung ‚vegan‘ oder ‚vege­ta­risch‘ liest, weiß doch genau, dass kein Fleisch ent­hal­ten ist“, so Staud­te wei­ter. Die Minis­te­rin kri­ti­siert, dass hier „Kul­tur­kampf-Ideo­lo­gen“ am Werk gewe­sen sei­en, die statt Klar­heit für „maxi­ma­le Ver­un­si­che­rung vor dem Super­markt­re­gal“ sor­gen würden.

Hin­ter­grund: Eini­gung bis Ende 2027

Der Vor­stoß geht auf eine Initia­ti­ve aus Frank­reich zurück, die im Zuge der Über­ar­bei­tung der Gemein­sa­men Markt­ord­nung (GMO) dis­ku­tiert wur­de. Die nun getrof­fe­nen Rege­lun­gen sol­len vor­erst bis Ende 2027 gel­ten. Bevor die Vor­schrif­ten final in Kraft tre­ten, müs­sen sie noch for­mell vom EU-Rat und dem Par­la­ment gebil­ligt werden.

Für Staud­te ist die Ent­wick­lung ein Rück­schritt in Sachen Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung. Sie ver­wies in die­sem Zusam­men­hang auch auf die bestehen­den Vor­schrif­ten für Milch­er­satz­pro­duk­te, bei denen statt „Hafer­milch“ ledig­lich „Hafer­drink“ geschrie­ben wer­den darf – eine Rege­lung, die sie lie­ber abge­schafft als aus­ge­wei­tet gese­hen hätte.

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Bun­des­rat beschließt Initia­ti­ve gegen sexu­ell moti­vier­te Nacktaufnahmen

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Erfolg für Nie­der­sach­sen in Ber­lin: Bun­des­rat beschließt Initia­ti­ve gegen sexu­ell moti­vier­te Nacktaufnahmen 

HANNOVER / BERLIN – Ein wich­ti­ger Schritt für den Schutz der Intim­sphä­re: Der Bun­des­rat hat in sei­ner jüngs­ten Sit­zung grü­nem Licht für eine Initia­ti­ve aus Nie­der­sach­sen gege­ben. Die von der nie­der­säch­si­schen Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Kath­rin Wahl­mann (SPD) ange­sto­ße­ne Ände­rung des Straf­ge­setz­buchs zielt dar­auf ab, gra­vie­ren­de Straf­bar­keits­lü­cken bei sexu­ell moti­vier­ten Bild­auf­nah­men zu schließen.

„Heu­te ist ein gro­ßer Tag für die Selbst­be­stim­mung eines jeden Men­schen – und ein schlech­ter Tag für Voy­eu­re“, fasst Minis­te­rin Dr. Wahl­mann das Abstim­mungs­er­geb­nis zusam­men. Mit die­sem Beschluss set­zen die Län­der auf Vor­schlag Nie­der­sach­sens ein star­kes Zei­chen für den Schutz der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung und der Intim­sphä­re, ins­be­son­de­re von Frau­en und jun­gen Mäd­chen, die am häu­figs­ten Opfer sol­cher Taten werden.

Die bis­he­ri­ge, „uner­träg­li­che“ Rechtslage

Nach bis­lang gel­ten­dem Recht (§ 184k StGB) ist das heim­li­che Anfer­ti­gen von Bild­auf­nah­men einer unbe­klei­de­ten Per­son kei­nes­wegs in jedem Fall straf­bar. Eine Straf­bar­keit ist der­zeit nur gege­ben, wenn die Auf­nah­men in einer Woh­nung oder einem „gegen Ein­blick beson­ders geschütz­ten Raum“ gemacht werden.

Das heim­li­che Fil­men oder Foto­gra­fie­ren in öffent­lich zugäng­li­chen Berei­chen – wie etwa einer gemisch­ten Sau­na, einer öffent­li­chen Sam­mel­um­klei­de oder im Schwimm­bad – wird hier­von bis­lang nicht umfasst. Genau hier setzt der nie­der­säch­si­sche Vor­stoß an.

„Wer ande­re Men­schen in unbe­klei­de­tem Zustand heim­lich foto­gra­fiert oder filmt, greift in mas­si­ver Wei­se in die Intim­sphä­re der Betrof­fe­nen ein. Sol­che Taten sind grenz­über­schrei­tend und demü­ti­gend, sie kön­nen das Leben der Opfer nach­hal­tig beein­träch­ti­gen“, betont Dr. Wahl­mann. „Dass ein sol­ches Ver­hal­ten bis­lang nicht straf­bar ist, fin­de ich uner­träg­lich. Hier muss der Staat kla­re Gren­zen setzen.“

Scho­ckie­ren­de Pra­xis­bei­spie­le zei­gen Handlungsbedarf

Die Initia­ti­ve erfasst neben unbe­fug­ten Nackt­auf­nah­men auch das unbe­fug­te Fil­men oder Foto­gra­fie­ren von inti­men Kör­per­tei­len, die zwar durch Klei­dung bedeckt sind, aber sexu­ell moti­viert ins Visier genom­men werden.

Hin­ter­grund der Initia­ti­ve sind meh­re­re kon­kre­te Fäl­le aus der jüngs­ten Ver­gan­gen­heit, die für die Täter auf­grund der Geset­zes­lü­cke völ­lig ohne straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen blieben:

  • Der Sau­na-Fall aus Leip­zig: Zwei jun­ge Frau­en bemerk­ten in einer Sau­na, dass sie von einem Mann heim­lich gefilmt wur­den. Sie stell­ten ihn zur Rede und infor­mier­ten die Poli­zei. Das Han­dy des Man­nes samt den Nackt­auf­nah­men wur­de sicher­ge­stellt. Doch das ein­ge­lei­te­te Straf­ver­fah­ren muss­te man­gels Straf­bar­keit ein­ge­stellt wer­den. Die Kon­se­quenz: Das sicher­ge­stell­te Han­dy wur­de inklu­si­ve der heim­lich gefer­tig­ten Nackt­auf­nah­men an den Täter zurückgegeben.

  • Der Jog­ge­rin-Fall aus Köln: Eine jun­ge Jog­ge­rin wur­de von einem Mann ver­folgt, der erkenn­bar ihr durch eine Sport­ho­se beklei­de­tes Gesäß film­te. Auch hier stell­te sich her­aus, dass das Ver­hal­ten des Ver­fol­gers nach aktu­el­ler Rechts­la­ge nicht straf­bar ist.

Appell an den Bun­des­tag: „Schnellst­mög­lich anpassen“

Für Jus­tiz­mi­nis­te­rin Dr. Wahl­mann zei­gen die­se Bei­spie­le „glas­klar“, dass das Straf­ge­setz­buch an die­ser Stel­le schnellst­mög­lich geän­dert wer­den muss. Es sei völ­lig inak­zep­ta­bel, dass das heim­li­che Fil­men in einer Sau­na straf­los ist und die Auf­nah­men am Ende sogar zurück in die Hän­de des Täters gelangen.

Eben­so deut­lich äußert sie sich zum Fall aus Köln: „Die Wür­de einer Frau endet nicht am Stoff ihrer Sport­ho­se. Wer unbe­fugt Nackt­auf­nah­men von ande­ren Men­schen macht, steht mora­lisch auf unters­ter Stufe.“

Nach dem erfolg­rei­chen Beschluss im Bun­des­rat liegt der Ball nun beim Deut­schen Bun­des­tag. Die­ser ist nun am Zug, das Straf­ge­setz­buch ent­spre­chend anzu­pas­sen und die von Nie­der­sach­sen auf­ge­zeig­te Lücke zu schließen.

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Haut­ge­sund­heit in der Regi­on: Neue Wege und ver­kürz­te Wartezeiten

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Wege aus der War­te­schlan­ge: Heil­prak­ti­ke­rin Astrid Frey setzt auf ganz­heit­li­che Kon­zep­te wie Kine­sio­lo­gie und die Koh­ne-The­ra­pie, um die Selbst­hei­lungs­kräf­te bei chro­ni­schen Haut­er­kran­kun­gen gezielt zu aktivieren.

Ganz­heit­li­che Haut-Gesund­heit: Wege aus der War­te­schlan­ge – Natur­heil­kun­de als Chan­ce bei chro­ni­schen Hauterkrankungen

Uner­träg­li­cher Juck­reiz, röt­li­che Schup­pen, bren­nen­de Haut­area­le – wer unter chro­ni­schen Haut­er­kran­kun­gen wie Neu­ro­der­mi­tis oder Pso­ria­sis lei­det, kennt nicht nur den kör­per­li­chen Lei­dens­druck, son­dern oft auch eine frus­trie­ren­de Odys­see durch das Gesund­heits­sys­tem. Die Rea­li­tät in vie­len der­ma­to­lo­gi­schen Fach­pra­xen ist ernüch­ternd: Über­vol­le War­te­zim­mer, Auf­nah­me­stopps für Neu­pa­ti­en­ten und War­te­zei­ten von Wochen oder gar Mona­ten auf einen Ter­min sind kei­ne Seltenheit.

Für aku­te Schü­be bedeu­tet dies oft: Die Betrof­fe­nen sind gezwun­gen, sich mit frei­ver­käuf­li­chen Mit­teln aus der Apo­the­ke „über die Zeit zu ret­ten“. Die Ver­zweif­lung ist groß, die Lebens­qua­li­tät sinkt. Doch es gibt Alter­na­ti­ven jen­seits der Schul­me­di­zin, die nicht nur schnel­ler zugäng­lich sind, son­dern einen völ­lig ande­ren, ganz­heit­li­chen Ansatz ver­fol­gen. Der Besuch in einer spe­zia­li­sier­ten Heil­prak­ti­ker­pra­xis kann hier neue Wege ebnen.

Der ganz­heit­li­che Ansatz: Die Haut als Spie­gel der See­le und des Körpers

In der Natur­heil­kun­de betrach­ten wir die Haut nicht iso­liert. Sie ist unser größ­tes Organ, eine wich­ti­ge Bar­rie­re nach außen und gleich­zei­tig ein Spie­gel inne­rer Vor­gän­ge. Haut­er­kran­kun­gen sind oft Sym­pto­me tie­fer­lie­gen­der Dys­ba­l­an­zen im Kör­per – sei es im Immun­sys­tem, im Stoff­wech­sel, im Hor­mon­haus­halt oder im Darm.

Als Heil­prak­ti­ke­rin mit dem Fokus auf Haut­er­kran­kun­gen liegt mein Ziel nicht pri­mär in der blo­ßen Sym­ptom­be­kämp­fung (wie es oft bei Cor­ti­son­sal­ben der Fall ist), son­dern in der Ursa­chen­for­schung und der Akti­vie­rung der kör­per­ei­ge­nen Selbst­hei­lungs­kräf­te. Ein wesent­li­cher Vor­teil für Sie als Pati­ent: Die War­te­zei­ten auf einen Ter­min sind in der Regel deut­lich kür­zer, und ich neh­me mir Zeit für eine aus­führ­li­che Ana­mne­se, die den gesam­ten Men­schen in den Blick nimmt.

Um ein wirk­lich indi­vi­du­el­les The­ra­pie­kon­zept für Sie zu ent­wi­ckeln, nut­ze ich in mei­ner Pra­xis bewähr­te Dia­gno­se- und The­ra­pie­me­tho­den: die Kine­sio­lo­gie und die Koh­ne-The­ra­pie.

Indi­vi­du­el­le Dia­gnos­tik durch Kinesiologie

Die Kine­sio­lo­gie ist ein bio­en­er­ge­ti­sches Test­ver­fah­ren, das den Mus­kel­test als „Bio­feed­back-Instru­ment“ des Kör­pers nutzt. Basis ist die Annah­me, dass sich gesund­heit­li­che Stö­run­gen, Stress oder Unver­träg­lich­kei­ten im Mus­kel­to­nus widerspiegeln.

Im Kon­text von Haut­er­kran­kun­gen hilft mir die Kine­sio­lo­gie dabei:

  • Ver­bor­ge­ne Stres­so­ren (emo­tio­nal oder phy­sisch) zu identifizieren.

  • Mög­li­che Unver­träg­lich­kei­ten gegen Nah­rungs­mit­tel oder Umwelt­stof­fe aus­zu­tes­ten, die das Haut­bild verschlechtern.

  • Das am bes­ten geeig­ne­te natur­heil­kund­li­che Mit­tel für Ihren spe­zi­fi­schen Zustand zu ermitteln.

So ent­steht kein The­ra­pie­kon­zept „von der Stan­ge“, son­dern eine exakt auf Ihre Bedürf­nis­se abge­stimm­te Behandlung.

Die Koh­ne-The­ra­pie: Eine beson­de­re Form der Komplexmittelhomöopathie

Ein Kern­stück mei­ner the­ra­peu­ti­schen Arbeit bei Haut­er­kran­kun­gen ist die Koh­ne-The­ra­pie. Die­se natur­heil­kund­li­che Behand­lungs­me­tho­de blickt auf eine jahr­zehn­te­lan­ge Erfah­rung zurück. Sie wur­de zwi­schen 1970 und 1980 von dem Apo­the­ker Her­mann Koh­ne in Zusam­men­ar­beit mit homöo­pa­thisch aus­ge­rich­te­ten Heil­prak­ti­kern entwickelt.

Was ist das Beson­de­re an der Kohne-Therapie?

Im Gegen­satz zur klas­si­schen Homöo­pa­thie, bei der stets nur ein ein­zi­ger Wirk­stoff (Simi­le) ver­ord­net wird, han­delt es sich bei der Koh­ne-The­ra­pie um eine Kom­plex­mit­tel­the­ra­pie. Ein Kom­plex­mit­tel besteht aus meh­re­ren Arz­nei­stof­fen, die syn­er­ge­tisch wir­ken und ver­schie­de­ne Aspek­te einer Erkran­kung gleich­zei­tig adressieren.

Die Grund­la­ge der Koh­ne-Prä­pa­ra­te bil­det die Wur­zel des Holun­der­bau­mes (Extr. Rad. Sam­bu­ci minor). Die­se Basis wird mit wei­te­ren homöo­pa­thi­schen Sub­stan­zen ergänzt.

Der ent­schei­den­de Unter­schied: Die Kom­plex­mit­tel der Koh­ne-The­ra­pie sind für jede The­ra­pie­form indi­vi­du­ell ent­wi­ckelt wor­den. Sie wer­den für jeden Pati­en­ten ein­zeln her­ge­stellt. Das bedeu­tet, Sie erhal­ten eine Rezep­tur, die exakt auf Ihr kine­sio­lo­gisch aus­ge­tes­te­tes Beschwer­de­bild zuge­schnit­ten ist.

Wich­ti­ger Hin­weis: Da die Sub­stan­zen in Alko­hol gelöst sind, fin­det die Koh­ne-The­ra­pie kei­ne Anwen­dung bei tro­cke­nen Alkoholikern.

Viel­sei­ti­ge Ein­satz­mög­lich­kei­ten der Kohne-Therapie

Obwohl der Fokus auf Haut­er­kran­kun­gen liegt, zeigt die Erfah­rung, dass die Koh­ne-The­ra­pie auf­grund ihres regu­lie­ren­den Ansat­zes auf den gesam­ten Stoff­wech­sel und das Immun­sys­tem bei einer Viel­zahl von Beschwer­de­bil­dern unter­stüt­zend wir­ken kann.

Dazu gehö­ren:

  • Haut & All­er­gien: Neu­ro­der­mi­tis, Schup­pen­flech­te (Pso­ria­sis), All­er­gien, Heuschnupfen.

  • Atem­we­ge: Asthma.

  • Stoff­wech­sel & Ent­gif­tung: Stoff­wech­sel­stö­run­gen, Unter­stüt­zung bei Gewichts­re­gu­la­ti­on, all­ge­mei­ne Ent­gif­tung und Aus­lei­tung von Schadstoffen.

  • Ner­ven­sys­tem & Psy­che: Migrä­ne, Stress­sym­pto­me, Burn-out, ADHS / ADS.

  • Bewe­gungs­ap­pa­rat: Chro­ni­sche und aku­te Beschwerdebilder.

  • Immun­sys­tem & Uro­ge­ni­tal­trakt: Auto­im­mun­erkran­kun­gen, wie­der­keh­ren­de Blasenentzündungen.

  • Sons­ti­ges: Uner­füll­ter Kinderwunsch.

Ein Weg zu nach­hal­ti­ger Hautgesundheit

Wenn Sie die lan­gen War­te­zei­ten bei Fach­ärz­ten satt­ha­ben und nach einer tie­fer­ge­hen­den, indi­vi­du­el­len Lösung für Ihre Haut­pro­ble­me suchen, bie­tet die Natur­heil­kun­de einen wert­vol­len Ansatz. Durch die Kom­bi­na­ti­on von Kine­sio­lo­gie zur Ursa­chen­fin­dung und der maß­ge­schnei­der­ten Koh­ne-The­ra­pie packen wir das Pro­blem an der Wurzel.

Geben Sie Ihrem Kör­per die Chan­ce, sich aus eige­ner Kraft zu regu­lie­ren und zu heilen.

Möch­ten Sie mehr über die Mög­lich­kei­ten der Kine­sio­lo­gie und Koh­ne-The­ra­pie erfah­ren? Kon­tak­tie­ren Sie mich ger­ne für ein ers­tes Bera­tungs­ge­spräch. Gemein­sam fin­den wir Ihren Weg zu gesun­der Haut.


Recht­li­cher Hin­weis: Die Wirk­sam­keit der hier vor­ge­stell­ten Metho­den (Kine­sio­lo­gie, Koh­ne-The­ra­pie) ist schul­me­di­zi­nisch / wis­sen­schaft­lich nicht bewie­sen. Sie beru­hen auf den Erfah­run­gen der Erfahrungsheilkunde.

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Das Knei­pen­fes­ti­val „Leer Live!“ ver­wan­delt die Innen­stadt am 7. März 2026 erneut in eine musi­ka­li­sche Erleb­nis­mei­le mit ins­ge­samt 12 Kon­zer­ten...

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Rock-For­ma­ti­on Accu­ra­cy gas­tiert beim Knei­pen­fes­ti­val Leer Live im Celona

Leer Live! 2026: Rock-Power im Celo­na – „Accu­ra­cy“ ver­spricht 100 % schla­ger­freie Zone Die Leera­ner Innen­stadt ver­wan­delt sich am 7. März...

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Acht Auto­häu­ser prä­sen­tie­ren Trends auf der Leera­ner Auto­schau 2026

Acht Auto­häu­ser, ein Ziel: Die Leera­ner Auto­schau 2026 lädt zum Ent­de­cken ein Am Sonn­tag, den 1. März 2026, ver­wan­delt sich Leer...