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2022: Fin­de dei­ne Geschäfts­idee! Tipps für dein Business.

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Inhalts­ver­zeich­nis — Gründerlexikon

  • Wel­che Geschäfts­idee passt zu mir?
  • Wel­che Grund­la­gen und Vor­aus­set­zun­gen müs­sen mit­ge­bracht werden?
  • 1: Freun­de und Bekann­te fra­gen — Brainstorming
  • 2: To-Do Lis­te erstel­len — Zeit­plan festlegen
  • 3: Kos­ten ermit­teln — Inves­ti­tio­nen und lau­fen­de Kosten
  • 4: Busi­ness­plan erstellen 
  • 5: Mar­ke­ting pla­nen und umsetzen.
  • 6: Fach­be­ra­ter hin­zu­zie­hen — Bank­ter­min &  IHK  / Hand­werks­kam­mer und Co.

Wel­che Geschäfts­idee passt zu mir?

Am Anfang steht die Geschäfts­idee oder das Ver­lan­gen sich selbst­stän­dig zu machen. Für die­se Pha­se soll­te sich jeder Grün­der aus­rei­chend Zeit neh­men. Ver­glei­chen Sie meh­re­re  Geschäfts­ideen, beschäf­ti­gen Sie sich mit den ent­spre­chen­den Mit­be­wer­bern auf dem Markt. Sie haben eine Idee, die es in die­ser Form noch nicht gibt? Dann soll­ten Sie tes­ten, ob die­ser Geschäfts­idee über­haupt eine Nach­fra­ge gegen­über steht, wel­che es erlaubt, von die­sem Busi­ness leben zu können.

Inves­tie­ren Sie vor Ihrer Grün­dung jede freie Minu­te in den Busi­ness­plan, die­se Vor­ge­hens­wei­se zahlt sich spä­ter um ein Viel­fa­ches aus.


Wel­che Grund­la­gen und Vor­aus­set­zun­gen müs­sen mit­ge­bracht werden?

Wie hoch ist der erfor­der­li­che Kapi­tal­ein­satz? Sind bestimm­te Kennt­nis­se erfor­der­lich — ein Meis­ter­ti­tel oder ein IHK-Nach­weis? Wird Fach­per­so­nal benö­tigt, wel­ches vor Ort rekru­tiert  wer­den kann? Sind Bau­ge­neh­mi­gun­gen ein­zu­ho­len? Wie lan­ge reicht das Startkapital? 

Über­schät­zen Sie sich nicht! Oft wird es teu­rer als man denkt,  oder der ange­streb­te Zeit­plan kann nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Kann die Geschäfts­idee zu Beginn als Neben­tä­tig­keit aus­ge­übt wer­den?  Erkun­di­gun­gen bei der zustän­di­gen Indus­trie- und Han­dels­kam­mer ( IHK ) oder Hand­werks­kam­mer soll­ten ein­ge­holt werden. 


Step 1: Freun­de und Bekann­te fra­gen — Brain­stor­ming

Nun haben Sie Ihre Geschäfts­idee gefun­den, vol­ler Eupho­rie wol­len Sie nun end­lich los­le­gen. Jetzt ist der Zeit­punkt gekom­men, einen soge­nann­ten theo­re­ti­schen Pro­be­lauf zu star­ten. Laden Sie Freun­de und Bekann­te sowie Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge ein, um zu erle­ben, wie die Geschäfts­idee bei denen ankommt, die den Grün­der ( also SIE ) genau ken­nen. Die­ses Umfeld ist wich­tig, damit die rosa-rote Bril­le auch mal bei­sei­te­ge­legt wird. Mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit wer­den Sie auch inter­es­san­te Tipps und wei­te­re Ideen als kon­struk­ti­ves Feed­back erhal­ten. Im bes­ten Fall sogar tat­kräf­ti­ge Unterstützung.


Step 2: To-Do Lis­te erstel­len — Zeit­plan festlegen

Zeit ist Geld — denn jeder Tag ver­ur­sacht Kos­ten.  Auf­wen­dun­gen wie Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung, Steu­er­be­ra­tung, Mie­ten und Pach­ten, Ver­si­che­run­gen,  Abo-Gebüh­ren,  Kos­ten für Inter­net und Kom­mu­ni­ka­ti­on, und natür­lich die Gehäl­ter — auch das eige­ne Gehalt müs­sen ein­kal­ku­liert wer­den! Eben­so soll­ten die Kos­ten für das Mar­ke­ting ent­spre­chend ein­kal­ku­liert wer­den. Über das Mar­ke­ting kauft ein Unter­neh­mer Kun­den sprich Umsatz ein. 

Ab wel­chen Tag möch­ten Sie star­ten, ab wann sind alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt? Kön­nen Sie in der ers­ten Mona­ten schon von Ihren Ein­nah­men leben? Wie ist das Ver­hält­nis zu den geschätz­ten Ein­nah­men und Ausgaben? 

Fol­gen­de Punk­te sol­len auf kei­ner Lis­te feh­len. Die Rei­hen­fol­gen ist indi­vi­du­ell zu setzen:

  • Busi­ness­plan erstellen
  • Logo / Fir­men­na­men entwickeln 
  • Büro­räu­me / Laden­lo­kal besich­ti­gen / Miet­ver­trä­ge unterschreiben
  • Kapi­tal­be­darf ermitteln
  • Ver­si­che­rungs­fach­mann aufsuchen 
  • Mar­ke­ting­stra­te­gien pla­nen und anwenden
  • Zie­le definieren
  • Exper­ten auf­su­chen IHK, Hand­werks­kam­mer, Steu­er­be­ra­ter, Bankberater …

Step 3: Kos­ten ermit­teln — Inves­ti­tio­nen und lau­fen­de Kosten 

Zum einen ist es wich­tig, die genau­en Kos­ten zu ken­nen, wel­che für die Start­pha­se benö­tigt wer­den. Dies kön­nen Kos­ten für Maschi­nen, Laden­ein­rich­tung, Han­dels­wa­re, Fir­men­wa­gen usw. sein. Zu den lau­fen­den Kos­ten gehö­ren Gehäl­ter, Mie­ten und Pach­ten, Ver­si­che­run­gen, Steu­er­be­ra­tung, Mar­ke­ting­kos­ten, Rück­stel­lun­gen etc.  Die­se Kos­ten soll­ten ent­spre­chend mit dem Steu­er­be­ra­ter hin­sicht­lich de Abschrei­bun­gen bespro­chen werden. 


Step 4: Busi­ness­plan erstellen 

Der Busi­ness­plan ist gera­de für die Unter­neh­mer wich­tig, die Kre­di­te abru­fen müs­sen. Ban­ken benö­ti­gen die­se Unter­la­gen auf jeden Fall.  Beschrei­ben Sie detail­liert das Grün­dungs­kon­zept.  Wo liegt der Kun­den­nut­zen und wie ist die der­zei­ti­ge Markt­si­tua­ti­on. Über­prü­fung der eige­nen Kenn­zah­len? Mit­be­wer­ber, poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­ge­biet, ist die Geschäfts­idee über das gan­ze Jahr trag­bar oder sind sai­so­na­le Fak­to­ren aus­schlag­ge­bend? Den­ken Sie auch an Fra­gen hin­sicht­lich der Abhän­gig­kei­ten. Was ist, wenn das Per­so­nal krank wird, kann jede Posi­ti­on schnell ersetzt wer­den? Wie lan­ge geht der Pacht­ver­trag — was pas­siert, wenn die­ser vor­zei­tig vom Ver­päch­ter gekün­digt wird?  Erstel­len Sie eine Ren­ta­bi­li­täts­vor­schau. Nur wenn die­se posi­tiv ist, soll­te gegrün­det werden. 

 


Step 5: Mar­ke­ting pla­nen und umsetzen.

Bevor nur ein Euro in den Druck von Visi­ten­kar­ten, Brief­pa­pier oder für Beschrif­tun­gen von Fahr­zeu­gen und Laden­lo­ka­len inves­tiert wird, soll­te genau über­prüft wer­den, ob der gewähl­te Fir­men­na­men über­haupt ver­wen­det wer­den darf! Infor­mie­ren Sie sich über Wort- und Bild­mar­ken. Sei­en Sie vor­sich­tig mit über­eif­ri­gen Wer­be­aus­sa­gen. Jeder Unter­neh­mer soll­te sich mit dem Gesetz gegen den unlau­te­ren Wett­be­werb (UWG) aus­gie­big aus­ein­an­der­set­zen. Rechts­strei­tig­kei­ten sol­cher Art sind unnö­tig und kön­nen sehr teu­er wer­den. Der Gang bis zum OLG ( Ober­lan­des­ge­richt )  kann leicht 10.000 Euro und mehr kos­ten. Auf der ande­ren Sei­te soll­ten Sie Ihr Fir­men­lo­go ent­spre­chend schüt­zen lassen. 

 


Step 6: Fach­be­ra­ter hin­zu­zie­hen — Bank­ter­min &  IHK  / Hand­werks­kam­mer und Co.

Wenn die eige­ne Recher­che abge­schlos­sen ist und soweit alle Zah­len im Busi­ness­plan vor­han­den sind, soll­ten die­se mit einem Steu­er­be­ra­ter abge­gli­chen wer­den. Auch die IHK oder die Hand­werks­kam­mer soll­ten vor dem Bank­ter­min auf­ge­sucht wer­den. Eben­so ist es rat­sam, sich mit einem Ver­si­che­rungs­kauf­mann zu bera­ten. Wenn die Fir­men­grün­dung nicht als Neben­er­werb durch­ge­führt wer­den kann, muss genau über­prüft wer­den, wie der Grün­der hin­sicht­lich der Unfall‑, Kranken‑, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung abge­si­chert ist.  Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung sowie die Recht­schutz­ver­si­che­rung soll­ten eben­falls the­ma­ti­siert wer­den.  Wenn auch die­se Exper­ten zu Wort gekom­men sind, steht dem Bank­ter­min nichts mehr im Wege.


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Gefälsch­te Doku­men­te erken­nen: So erken­nen Sie gefälsch­te Aus­wei­se und Führerscheine

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Gefälsch­te Doku­men­te erken­nen: So prüft das LKA Nie­der­sach­sen Füh­rer­schei­ne, Aus­wei­se und Zeugnisse

Gefälsch­te Füh­rer­schei­ne, mani­pu­lier­te Aus­wei­se oder ver­än­der­te Zeug­nis­se sind immer wie­der Gegen­stand poli­zei­li­cher Ermitt­lun­gen. Doch nicht jede Fäl­schung ist auf den ers­ten Blick zu erken­nen. Das Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA) Nie­der­sach­sen gibt Ein­bli­cke in die kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung und erklärt, auf wel­che Merk­ma­le es ankommt. Gleich­zei­tig erhal­ten Bür­ger Hin­wei­se, wie sie mög­li­che Mani­pu­la­tio­nen erken­nen und sich vor Betrug schüt­zen können.

Rund 8.700 Fäl­le von Urkun­den­fäl­schung in Nie­der­sach­sen im Jahr 2025

Wie rele­vant das The­ma ist, zei­gen die Zah­len der Poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­sta­tis­tik (PKS). Im Jahr 2025 wur­den in Nie­der­sach­sen rund 8.700 Fäl­le von Urkun­den­fäl­schung regis­triert. Im Vor­jahr waren es rund 9.000 Fäl­le. Damit bewe­gen sich die Fall­zah­len wei­ter­hin auf einem hohen Niveau.

Gefälsch­te oder mani­pu­lier­te Doku­men­te kön­nen Men­schen in ganz unter­schied­li­chen All­tags­si­tua­tio­nen begeg­nen: beim pri­va­ten Auto­kauf, wenn ein Füh­rer­schein vor­ge­legt wird, bei einem Ver­trags­ab­schluss mit einem Aus­weis oder bei einer Bewer­bung mit einem ver­meint­lich ech­ten Zeug­nis. Auch ein angeb­li­cher Dienst­aus­weis, den eine Per­son an der Haus­tür vor­zeigt, kann Anlass sein, genau­er hinzusehen.

Dabei gibt es unter­schied­li­che Arten der Fäl­schung. Doku­men­te kön­nen voll­stän­dig nach­ge­ahmt, ursprüng­lich ech­te Unter­la­gen nach­träg­lich ver­än­dert oder nur in ein­zel­nen Bestand­tei­len mani­pu­liert wer­den. Betrof­fen sein kön­nen grund­sätz­lich alle Doku­men­te, mit denen Iden­ti­tä­ten, Berech­ti­gun­gen, Qua­li­fi­ka­tio­nen oder ande­re Tat­sa­chen nach­ge­wie­sen wer­den sollen.

LKA Nie­der­sach­sen: Oft ver­ra­ten kleins­te Details eine Fälschung

Eine Fäl­schung ist nicht zwangs­läu­fig an einem offen­sicht­li­chen Feh­ler zu erken­nen. Häu­fig sind es mini­ma­le Abwei­chun­gen, die erst bei einer genau­en Unter­su­chung auffallen.

Dar­auf weist Che­mie­di­rek­to­rin Dr. Sarah Kohls hin. Sie lei­tet den Fach­be­reich Urkunden/Handschriften im LKA Nie­der­sach­sen. Sie erklärt: „Eine Fäl­schung ver­rät sich nicht zwangs­läu­fig durch einen offen­sicht­li­chen Feh­ler. Oft sind es mini­ma­le Abwei­chun­gen, die erst bei genau­er Unter­su­chung sicht­bar wer­den. Unse­re Exper­ti­se besteht dar­in, die­se Details zu erken­nen, ein­zu­ord­nen und immer im Zusam­men­hang mit dem gesam­ten Doku­ment zu bewerten.“

Die kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung geht des­halb weit über die Suche nach einem offen­sicht­lich aus­ge­tausch­ten Foto oder einer fal­schen Schrift­art hin­aus. Ent­schei­dend ist, ver­schie­de­ne Merk­ma­le zu unter­su­chen und in ihrer Gesamt­heit zu bewerten.

So unter­sucht das LKA Nie­der­sach­sen ver­däch­ti­ge Dokumente

Wird im Rah­men eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens ein ver­däch­ti­ges Doku­ment fest­ge­stellt, erfolgt zunächst eine Prü­fung durch die Doku­men­ten­prü­fer der ört­lich zustän­di­gen Polizeidienststelle.

Besteht wei­te­rer Prü­fungs­be­darf oder wird fach­li­che Unter­stüt­zung benö­tigt, über­neh­men spe­zi­ell aus­ge­bil­de­te Gut­ach­ter und Exper­ten des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes Nie­der­sach­sen die Untersuchung.

Dabei kom­men ver­schie­de­ne kri­mi­nal­tech­ni­sche Ver­fah­ren zum Ein­satz. Die Fach­leu­te unter­su­chen unter anderem:

  • Mate­ri­al und Beschaf­fen­heit: Aus wel­chem Mate­ri­al besteht das Doku­ment und gibt es Auffälligkeiten?

  • Druck- und Her­stel­lungs­ver­fah­ren: Wie wur­de das Doku­ment her­ge­stellt und stim­men die fest­ge­stell­ten Merk­ma­le mit den zu erwar­ten­den Ver­fah­ren überein?

  • Sicher­heits­merk­ma­le: Sind vor­han­de­ne Sicher­heits­merk­ma­le kor­rekt aus­ge­führt oder gibt es Hin­wei­se auf Manipulationen?

  • Ver­grö­ße­rungs­un­ter­su­chun­gen: Las­sen sich unter Ver­grö­ße­rung kleins­te Abwei­chun­gen oder Ver­än­de­run­gen erkennen?

  • Unter­schied­li­che Beleuch­tungs­ver­fah­ren: Wel­che zusätz­li­chen Details wer­den sicht­bar, wenn das Doku­ment mit ver­schie­de­nen Licht­quel­len unter­sucht wird?

Wenn dar­über hin­aus eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung erfor­der­lich ist, erstellt der Fach­be­reich Urkunden/Handschriften des LKA Nie­der­sach­sen urkun­den­tech­ni­sche Gutachten.

Die­se wer­den ins­be­son­de­re für die Jus­tiz und bei umfang­rei­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren benö­tigt. Die sicher­ge­stell­ten Doku­men­te wer­den ein­ge­hend unter­sucht. Anschlie­ßend wer­den die Ergeb­nis­se fach­lich bewer­tet und in einem Gut­ach­ten doku­men­tiert. Die­ses kann bei­spiels­wei­se in einem Straf­ver­fah­ren als Beweis­mit­tel von Bedeu­tung sein.

Fünf Tipps: Wor­an Bür­ger gefälsch­te Doku­men­te erken­nen können

Auch ohne kri­mi­nal­tech­ni­sche Spe­zi­al­aus­rüs­tung kön­nen Bür­ger auf mög­li­che Auf­fäl­lig­kei­ten ach­ten. Das LKA Nie­der­sach­sen emp­fiehlt, Doku­men­te sorg­fäl­tig zu betrach­ten und meh­re­re Merk­ma­le mit­ein­an­der zu vergleichen.


 

1. Passt das Doku­ment ins­ge­samt zusammen?

Unge­wöhn­li­che Schrift­ar­ten, unter­schied­li­che Schrift­grö­ßen, unsau­be­re Über­gän­ge, Recht­schreib­feh­ler oder auf­fäl­li­ge Abstän­de kön­nen Hin­wei­se auf Ver­än­de­run­gen sein. Ach­ten Sie dar­auf, ob die Gestal­tung ein­heit­lich und stim­mig wirkt.

 

 
 

2. Sind die Anga­ben plausibel?

Namen, Geburts­da­ten, Aus­stel­lungs­da­ten, Gül­tig­keits­da­ten und wei­te­re Anga­ben soll­ten zuein­an­der pas­sen. Wider­sprü­che oder unge­wöhn­li­che Kom­bi­na­tio­nen kön­nen Anlass für eine genaue­re Prü­fung sein.

 
 
 

3. Wur­de das Licht­bild mög­li­cher­wei­se verändert?

Auf­fäl­li­ge Rän­der, unsau­be­re Über­gän­ge oder Unter­schie­de in der Dar­stel­lung kön­nen dar­auf hin­deu­ten, dass ein Foto nach­träg­lich aus­ge­tauscht oder bear­bei­tet wurde.

 
 

4. Sind die Sicher­heits­merk­ma­le erkennbar?

Je nach Doku­ment kön­nen Holo­gram­me, Kipp­ef­fek­te, fei­ne Lini­en­struk­tu­ren oder ande­re opti­sche Sicher­heits­merk­ma­le vor­han­den sein. Beim elek­tro­ni­schen Bun­des­per­so­nal­aus­weis kom­men bei­spiels­wei­se Holo­gram­me und ein Farb­wech­sel beim Kip­pen zum Einsatz.

 
 

5. Nicht nur auf ein ein­zel­nes Merk­mal verlassen

Auch Sicher­heits­merk­ma­le kön­nen nach­ge­ahmt wer­den. Des­halb ist immer das Gesamt­bild ent­schei­dend. Eine ver­läss­li­che Beur­tei­lung kann im Zwei­fels­fall eine fach­kun­di­ge Unter­su­chung erfordern.

Wich­tig ist dabei: Eine ein­zel­ne Auf­fäl­lig­keit ist noch kein Beweis für eine Fäl­schung. Sie kann jedoch ein ers­ter Hin­weis dar­auf sein, dass ein Doku­ment genau­er über­prüft wer­den sollte.

 

Vor­sicht bei angeb­li­chen Poli­zei­be­am­ten und unter Druck abge­schlos­se­nen Verträgen

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ist erfor­der­lich, wenn eine Per­son ein Doku­ment vor­legt und gleich­zei­tig eine unmit­tel­ba­re For­de­rung damit verbindet.

Das kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn jemand auf einen sofor­ti­gen Ver­trags­ab­schluss drängt oder sich als Poli­zei­be­am­ter aus­gibt und Geld bezie­hungs­wei­se sen­si­ble Infor­ma­tio­nen verlangt.

In sol­chen Situa­tio­nen soll­ten sich Betrof­fe­ne nicht unter Druck set­zen las­sen. Bestehen Zwei­fel an der Iden­ti­tät einer Per­son, emp­fiehlt das LKA Nie­der­sach­sen, umge­hend die Poli­zei zu kontaktieren.

Ein vor­ge­zeig­ter Dienst­aus­weis soll­te nicht allein des­halb als echt ange­se­hen wer­den, weil er auf den ers­ten Blick über­zeu­gend wirkt. Bei Zwei­feln ist es sinn­voll, die Iden­ti­tät unab­hän­gig über die Poli­zei über­prü­fen zu lassen.

Bei­trags­bild: KI-Symbolfoto

Was gilt recht­lich als Urkunde?

Der Begriff der Urkun­de ist im Straf­recht genau defi­niert. Als Urkun­den gel­ten ver­kör­per­te Erklä­run­gen, die dazu geeig­net und bestimmt sind, im Rechts­ver­kehr Beweis zu erbrin­gen, und die ihren Aus­stel­ler erken­nen lassen.

Dazu gehö­ren nicht nur klas­si­sche Schrift­stü­cke. Auch Aus­wei­se, Füh­rer­schei­ne, Zeug­nis­se, Beschei­ni­gun­gen und Ver­trä­ge kön­nen Urkun­den sein. Dar­über hin­aus kön­nen bestimm­te Kenn­zei­chen oder Pla­ket­ten unter den straf­recht­li­chen Urkun­den­be­griff fallen.

Ent­schei­dend ist, dass ein Doku­ment im Rechts­ver­kehr als Beweis­mit­tel die­nen kann und erken­nen lässt, von wem die dar­in ver­kör­per­te Erklä­rung stammt.

Urkun­den­fäl­schung: Bis zu fünf Jah­re Frei­heits­stra­fe möglich

Der Straf­tat­be­stand der Urkun­den­fäl­schung ist in § 267 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) geregelt.

Straf­bar macht sich, wer zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr eine unech­te Urkun­de her­stellt, eine ech­te Urkun­de ver­fälscht oder eine unech­te bezie­hungs­wei­se ver­fälsch­te Urkun­de gebraucht.

Dabei kommt es nicht allein dar­auf an, ob die Anga­ben in einem Doku­ment inhalt­lich rich­tig oder falsch sind. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob über die Echt­heit der Urkun­de bezie­hungs­wei­se über den tat­säch­li­chen Aus­stel­ler getäuscht wird.

Die Urkun­den­fäl­schung wird mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu fünf Jah­ren oder mit einer Geld­stra­fe bestraft. Auch der Ver­such ist strafbar.

Kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung schützt vor Betrug

Die Arbeit des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes Nie­der­sach­sen zeigt, wie viel Fach­wis­sen erfor­der­lich ist, um mani­pu­lier­te Doku­men­te zuver­läs­sig zu erken­nen. Mate­ri­al, Druck­ver­fah­ren, Sicher­heits­merk­ma­le und kleins­te Abwei­chun­gen müs­sen unter­sucht und im Zusam­men­hang bewer­tet werden.

Für Bür­ger gilt des­halb: Wer einen Aus­weis, Füh­rer­schein, ein Zeug­nis oder einen ande­ren Nach­weis prü­fen muss, soll­te auf Auf­fäl­lig­kei­ten ach­ten, Anga­ben auf Plau­si­bi­li­tät kon­trol­lie­ren und sich nicht allein auf den ers­ten Ein­druck verlassen.

Denn ob ein Doku­ment tat­säch­lich echt ist, lässt sich nicht immer auf den ers­ten Blick erken­nen. Im Zwei­fel soll­te die Echt­heit fach­kun­dig über­prüft werden.

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Rau­chen, Ziga­ret­ten und Vapes wer­den teu­rer – bis zu 14 Euro für eine Schachtel?

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Bun­des­tag beschließt Erhö­hung der Tabak­steu­er: Ziga­ret­ten könn­ten bis 2030 deut­lich teu­rer werden

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 15. Okto­ber 2026 eine Erhö­hung der Tabak­steu­er beschlos­sen. Die Abga­ben auf Ziga­ret­ten und wei­te­re Tabak­pro­duk­te sol­len über vier Jah­re hin­weg schritt­wei­se stei­gen. Nach den über­ar­bei­te­ten Plä­nen der Regie­rungs­ko­ali­ti­on wer­den für 2027 zusätz­li­che Steu­er­ein­nah­men von rund 1,5 Mil­li­ar­den Euro erwar­tet. Auch die durch­schnitt­li­chen Ver­kaufs­prei­se für Ziga­ret­ten dürf­ten in den kom­men­den Jah­ren deut­lich steigen.

Bun­des­tag stimmt für höhe­re Tabaksteuer

Am Don­ners­tag, 15. Okto­ber 2026, hat der Deut­sche Bun­des­tag nach einer rund 20-minü­ti­gen Aus­spra­che dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ände­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes zuge­stimmt. Grund­la­ge war die vom Finanz­aus­schuss geän­der­te Fas­sung des Gesetzentwurfs.

Für die Geset­zes­än­de­rung stimm­ten die Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD. Dage­gen votier­ten die AfD, Bünd­nis 90/Die Grü­nen, die Links­frak­ti­on sowie zwei Abge­ord­ne­te aus den Rei­hen der Union.

Mit der beschlos­se­nen Neu­re­ge­lung soll die Tabak­steu­er über einen Zeit­raum von vier Jah­ren regel­mä­ßig ange­ho­ben wer­den. Betrof­fen sind nicht nur klas­si­sche Ziga­ret­ten, son­dern auch zahl­rei­che wei­te­re Tabak­pro­duk­te und Ersatzprodukte.

Ziga­ret­ten­prei­se: Die­se Ent­wick­lun­gen wer­den bis 2030 erwartet

Wie stark sich die Steu­er­än­de­run­gen auf die Prei­se aus­wir­ken könn­ten, ver­deut­li­chen die im Gesetz­ent­wurf genann­ten gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen Klein­ver­kaufs­prei­se für eine Packung mit 20 Zigaretten.

Jahr Gewich­te­ter durch­schnitt­li­cher Kleinverkaufspreis
2027 8,77 Euro
2028 9,56 Euro
2029 10,42 Euro
2030 11,36 Euro

Damit wür­de der zugrun­de geleg­te durch­schnitt­li­che Ver­kaufs­preis von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030 stei­gen. Das ent­spricht einer Zunah­me um 2,59 Euro inner­halb des betrach­te­ten Zeitraums.

Wich­tig ist dabei: Es han­delt sich um die im Gesetz­ent­wurf genann­ten gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen Klein­ver­kaufs­prei­se. Die tat­säch­li­chen Prei­se ein­zel­ner Ziga­ret­ten­mar­ken kön­nen davon abwei­chen. Auch die kon­kre­te Preis­ent­wick­lung im Han­del hängt von den jewei­li­gen Her­stel­lern und Anbie­tern ab.

Auch Fein­schnitt, Pfei­fen­ta­bak und Was­ser­pfei­fen­ta­bak betroffen

Die geplan­te Steu­er­erhö­hung beschränkt sich nicht auf Ziga­ret­ten. Auch ande­re Pro­duk­te sol­len künf­tig stär­ker besteu­ert wer­den. Dazu gehören:

  • Fein­schnitt und ande­re Tabakwaren

  • Pfei­fen­ta­bak

  • erhitz­ter Tabak

  • Was­ser­pfei­fen­ta­bak

  • Sub­sti­tu­te für Tabakwaren

Die Ände­run­gen betref­fen damit unter­schied­li­che Pro­dukt­grup­pen des Tabak­mark­tes. Für Zigar­ren, Ziga­ril­los, Pfei­fen­ta­bak und Was­ser­pfei­fen­ta­bak sol­len die neu­en Steu­er­ta­ri­fe aller­dings erst ab dem 1. März 2027 gelten.

Bun­des­re­gie­rung nennt Haus­halts­kon­so­li­die­rung und Gesund­heits­schutz als Ziele

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det die Steu­er­erhö­hung sowohl mit der Haus­halts­la­ge als auch mit gesund­heits­po­li­ti­schen Zielen.

Bereits mit dem Eck­wer­te­be­schluss vom 29. April 2026 hat­te sich die Bun­des­re­gie­rung dar­auf ver­stän­digt, den Hand­lungs­be­darf im Bun­des­haus­halt zu ver­rin­gern. Die Erhö­hung der Tabak­steu­er ist Teil der ver­ein­bar­ten Maß­nah­men zur Kon­so­li­die­rung der öffent­li­chen Finanzen.

Dar­über hin­aus soll die Neu­re­ge­lung zum Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit bei­tra­gen. Nach der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs steht die Ände­rung im Ein­klang mit den Nach­hal­tig­keits­zie­len der Bun­des­re­gie­rung, die Rau­cher­quo­te bei Jugend­li­chen und Erwach­se­nen zu senken.

Höhe­re Prei­se sol­len damit neben zusätz­li­chen Ein­nah­men für den Staat auch einen Bei­trag zur Ver­rin­ge­rung des Tabak­kon­sums leisten.

Deut­lich höhe­re Steu­er­ein­nah­men nach Ände­run­gen im Finanzausschuss

Im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wur­den die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen des Geset­zes noch­mals ver­än­dert. Der Finanz­aus­schuss hat­te dem Gesetz­ent­wurf am Mitt­woch, 14. Okto­ber 2026, in geän­der­ter Fas­sung zuge­stimmt. Die Ände­run­gen gin­gen auf die Koali­ti­ons­frak­tio­nen zurück.

Nach den ursprüng­li­chen Berech­nun­gen der Bun­des­re­gie­rung soll­ten die Steu­er­mehr­ein­nah­men im kom­men­den Jahr 756 Mil­lio­nen Euro betra­gen. Bis 2030 wur­de mit zusätz­li­chen Ein­nah­men von 3,589 Mil­li­ar­den Euro gerechnet.

Durch die Ände­run­gen im Finanz­aus­schuss stei­gen die erwar­te­ten Mehr­ein­nah­men deutlich:

Jahr Erwar­te­te Steu­er­mehr­ein­nah­men nach der Ausschussänderung
2027 1,5 Mil­li­ar­den Euro
2030 4,461 Mil­li­ar­den Euro

Für 2027 wer­den damit rund 750 Mil­lio­nen Euro mehr erwar­tet als im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf. Für 2030 liegt die neue Pro­gno­se um 872 Mil­lio­nen Euro über der ursprüng­li­chen Berechnung.

Die Beträ­ge sind Pro­gno­sen zu den erwar­te­ten zusätz­li­chen Steu­er­ein­nah­men und kei­ne bereits erziel­ten Einnahmen.

 

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Bun­des­rat hat­te kei­ne Einwände

Auch die Län­der hat­ten sich mit dem Gesetz­ent­wurf befasst. Der Bun­des­rat erhob nach sei­ner Stel­lung­nah­me kei­ne Ein­wän­de gegen den ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf der Bundesregierung.

Die end­gül­ti­ge par­la­men­ta­ri­sche Ent­schei­dung traf der Bun­des­tag am 15. Okto­ber 2026 mit der Zustim­mung zur über­ar­bei­te­ten Fassung.

Grü­nen-Antrag zur Ver­mei­dung steu­er­li­cher Aus­weich­be­we­gun­gen scheitert

Neben dem Gesetz­ent­wurf lag dem Bun­des­tag ein Ent­schlie­ßungs­an­trag der Frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen vor. Dar­in for­der­ten die Grü­nen unter ande­rem, die Steu­er­sät­ze für Ziga­ret­ten, Fein­schnitt und ande­re Tabak­wa­ren bes­ser auf­ein­an­der abzustimmen.

Damit soll­te ver­hin­dert wer­den, dass Ver­brau­cher aus steu­er­li­chen Grün­den auf güns­ti­ge­re Pro­dukt­grup­pen ausweichen.

Der Ent­schlie­ßungs­an­trag fand kei­ne Mehr­heit. CDU/CSU, AfD und SPD stimm­ten dage­gen. Die Links­frak­ti­on ent­hielt sich.

Haus­halts­aus­schuss prüf­te Finanzierbarkeit

Im Zusam­men­hang mit der Geset­zes­än­de­rung lag dem Bun­des­tag außer­dem ein Bericht des Haus­halts­aus­schus­ses gemäß Para­graf 96 der Geschäfts­ord­nung des Bun­des­ta­ges zur Finan­zier­bar­keit vor.

Der Bericht war Teil der par­la­men­ta­ri­schen Prü­fung der finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Neuregelung.

Tabak­steu­er steigt über meh­re­re Jahre

Mit dem Beschluss vom 15. Okto­ber 2026 hat der Bun­des­tag den Weg für eine schritt­wei­se Erhö­hung der Tabak­steu­er geeb­net. Die Neu­re­ge­lung soll zusätz­li­che Ein­nah­men für den Bun­des­haus­halt brin­gen und zugleich gesund­heits­po­li­ti­sche Zie­le unterstützen.

Für Ver­brau­cher bedeu­tet die geplan­te Ent­wick­lung, dass Ziga­ret­ten und wei­te­re Tabak­pro­duk­te in den kom­men­den Jah­ren teu­rer wer­den könn­ten. Beson­ders deut­lich wird dies bei den im Gesetz­ent­wurf aus­ge­wie­se­nen durch­schnitt­li­chen Ver­kaufs­prei­sen für eine Packung mit 20 Ziga­ret­ten: Sie stei­gen von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030.

Quel­le: Deut­scher Bun­des­tag, Beschluss zur Ände­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes vom 15. Okto­ber 2026; Gesetz­ent­wurf und Bericht des Finanzausschusses.

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Zucker­steu­er ab Juli 2027: Limo­na­de, Eis­tee und Ener­gy­drinks könn­ten teu­rer werden

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Zucker­steu­er ab Juli 2027: Wel­che Geträn­ke in Deutsch­land teu­rer wer­den könnten

Wer im Super­markt regel­mä­ßig zu Limo­na­de, Eis­tee oder Ener­gy­drinks greift, muss sich womög­lich auf höhe­re Prei­se ein­stel­len. Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 14. Okto­ber 2026 den Ent­wurf für eine Zucker­ge­trän­ke­steu­er auf den Weg gebracht. Die Abga­be soll ab dem 1. Juli 2027 grei­fen, sofern das wei­te­re Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie geplant verläuft.

Die Bun­des­re­gie­rung ver­folgt mit dem Vor­ha­ben zwei Haupt­zie­le: Einer­seits soll der Zucker­kon­sum der Bevöl­ke­rung sin­ken, um gesund­heit­li­che Fol­ge­schä­den ein­zu­däm­men. Ande­rer­seits sol­len die Steu­er­ein­nah­men dazu bei­tra­gen, die Finanz­la­ge der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu stabilisieren.

Wie hoch fällt die Zucker­steu­er aus?

Die Höhe der geplan­ten Abga­be rich­tet sich nach der Zucker­men­ge im jewei­li­gen Getränk. Vor­ge­se­hen sind zwei gestaf­fel­te Steuerstufen:

  • 26 Cent pro Liter: bei einem Zucker­ge­halt von 5 bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter.

  • 32 Cent pro Liter: ab einem Zucker­ge­halt von min­des­tens 8 Gramm pro 100 Milliliter.

Geträn­ke mit einem beson­ders hohen Zucker­an­teil wer­den somit stär­ker belas­tet. For­mal han­delt es sich um eine Ver­brauch­steu­er. Her­stel­ler und Han­del ent­schei­den zwar selbst über ihre Ver­kaufs­prei­se, es ist jedoch davon aus­zu­ge­hen, dass die Steu­er zumin­dest teil­wei­se auf die Kun­den umge­legt wird.

Was bedeu­tet das kon­kret für den Einkauf?

Aus­wir­kun­gen auf die Laden­prei­se zei­gen sich erst, wenn die Unter­neh­men die Steu­er an die Ver­brau­cher wei­ter­rei­chen. Behält der Han­del die Sum­me eins zu eins ein, erge­ben sich fol­gen­de Zusatzkosten:

  • 0,5 Liter: 13 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 16 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 1,0 Liter: 26 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 32 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 1,5 Liter: 39 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 48 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 2,0 Liter: 52 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 64 Cent (bei 32 Cent/l)

Bei die­sen Wer­ten han­delt es sich um eine rein rech­ne­ri­sche Mehr­be­las­tung und nicht um fes­te End­prei­se im Supermarkt.

Wel­che Geträn­ke sind betroffen?

Die geplan­te Abga­be zielt auf gesüß­te Geträn­ke ab, die die vor­ge­ge­be­nen Zucker-Schwel­len­wer­te errei­chen. Unter die Rege­lung fal­len unter anderem:

  • Klas­si­sche Limo­na­den und Colagetränke

  • Gesüß­te Eistees

  • Ener­gy­drinks mit ent­spre­chen­dem Zuckergehalt

  • Frucht­nek­tare und Frucht­saft­ge­trän­ke mit zuge­setz­tem Zucker

  • Zucker­hal­ti­ge Geträn­ke­si­rups und Kon­zen­tra­te zur Mischung

Maß­geb­lich für die Besteue­rung ist nicht der Name des Pro­dukts, son­dern der tat­säch­li­che Zucker­ge­halt sowie die recht­li­che Ein­ord­nung. Daher fällt nicht jedes Frucht­ge­tränk auto­ma­tisch unter die glei­che Steuerstufe.

Wel­che Aus­nah­men sind vorgesehen?

Nach den Plä­nen der Bun­des­re­gie­rung sind bestimm­te Pro­dukt­ka­te­go­rien von der Abga­be befreit:

  • Rei­ne Frucht- und Gemü­se­säf­te sowie ent­spre­chen­de Konzentrate

  • Unge­süß­te Fruchtsaftschorlen

  • Milch, Hafer- und Reis­drinks sowie dar­aus her­ge­stell­te Mischgetränke

  • Geträn­ke, die aus­schließ­lich mit Süßungs­mit­teln statt Zucker gesüßt sind

  • Alko­ho­li­sche Geträn­ke, die bereits eige­nen Steu­ern unterliegen

  • Alko­hol­freie Alter­na­ti­ven auf die­ser Basis

Die­se Aus­nah­men stel­len sicher, dass die Steu­er ziel­ge­rich­tet wirkt. Die end­gül­ti­ge steu­er­li­che Bewer­tung hängt jedoch vom fina­len Geset­zes­text ab.

Aus wel­chen Grün­den kommt die Steuer?

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det den Schritt vor allem mit den gesund­heit­li­chen Risi­ken eines hohen Zucker­kon­sums. Über­mä­ßi­ger Ver­zehr begüns­tigt Über­ge­wicht, Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen, Kari­es und Diabetes.

Die Maß­nah­me soll ins­be­son­de­re Kin­der und Jugend­li­che schüt­zen, rich­tet sich aber eben­so an Erwach­se­ne. Zudem ent­steht für die Geträn­ke­indus­trie ein Anreiz, Rezep­tu­ren anzu­pas­sen und den Zucker­ge­halt zu senken.

Hohe Gesund­heits­kos­ten entlasten

Nach Regie­rungs­an­ga­ben ver­ur­sa­chen Krank­hei­ten infol­ge hoher Zucker­men­gen jähr­lich Behand­lungs­kos­ten von mehr als zwei Mil­li­ar­den Euro. Die­se Sum­me belas­tet das gesam­te Gesundheitssystem.

Ein gerin­ge­rer Zucker­kon­sum soll die­se Aus­ga­ben lang­fris­tig sen­ken und die Bei­trag­sät­ze der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen sta­bi­li­sie­ren. Die erwar­te­ten Ein­nah­men sol­len zudem genutzt wer­den, um eine Sen­kung des Bun­des­zu­schus­ses an den Gesund­heits­fonds abzufedern.

Son­der­re­geln für klei­ne Hersteller

Für klei­ne­re Geträn­ke­pro­du­zen­ten sind geson­der­te Bestim­mun­gen vor­ge­se­hen. Im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren muss noch geklärt wer­den, ab wann und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen klei­ne­re Betrie­be von der Abga­be befreit wer­den können.

Wie ist der aktu­el­le Stand des Gesetzes?

Der Beschluss des Bun­des­ka­bi­netts vom 14. Okto­ber 2026 ist der ers­te Schritt im Ver­fah­ren. Das Vor­ha­ben wird nun von den Regie­rungs­frak­tio­nen in den Deut­schen Bun­des­tag ein­ge­bracht und dort bera­ten. Erst nach dem voll­stän­di­gen Durch­lauf aller par­la­men­ta­ri­schen Gre­mi­en wird die Rege­lung rechts­kräf­tig. Als Start­ter­min ist der 1. Juli 2027 vorgesehen.

Aus­blick

Die geplan­te Steu­er soll den Ver­zehr stark gesüß­ter Geträn­ke ein­däm­men und die Finan­zen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ent­las­ten. Ob das Vor­ha­ben lang­fris­tig zu einer bes­se­ren Gesund­heit der Bevöl­ke­rung führt, zeigt sich erst nach der Ein­füh­rung. Schon jetzt lohnt sich für Ver­brau­cher der Blick auf die Nähr­wert­ta­bel­le auf der Rück­sei­te der Ver­pa­ckung, um den Zucker­ge­halt ver­schie­de­ner Pro­duk­te zu vergleichen.

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Wein­fest an der Hengst­for­der Müh­le: Zwei genuss­vol­le Aben­de in Apen Wein­fest 2026 in Apen-Hengst­for­de: Am 11. und 12. Sep­tem­ber ver­wan­delt sich...

Veranstaltung

Fest der Kul­tu­ren in Leer am 6. Sep­tem­ber 2026 mit Musik, Tanz und Sonnenschein

25. Fest der Kul­tu­ren in Leer: Ein bun­tes Jubi­lä­um der Begegnung Am Sonn­tag, 6. Sep­tem­ber 2026, von 11 bis 18...

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