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2022: Finde deine Geschäftsidee! Tipps für dein Business.
Inhaltsverzeichnis — Gründerlexikon
- Welche Geschäftsidee passt zu mir?
- Welche Grundlagen und Voraussetzungen müssen mitgebracht werden?
- 1: Freunde und Bekannte fragen — Brainstorming
- 2: To-Do Liste erstellen — Zeitplan festlegen
- 3: Kosten ermitteln — Investitionen und laufende Kosten
- 4: Businessplan erstellen
- 5: Marketing planen und umsetzen.
- 6: Fachberater hinzuziehen — Banktermin & IHK / Handwerkskammer und Co.
Welche Geschäftsidee passt zu mir?
Am Anfang steht die Geschäftsidee oder das Verlangen sich selbstständig zu machen. Für diese Phase sollte sich jeder Gründer ausreichend Zeit nehmen. Vergleichen Sie mehrere Geschäftsideen, beschäftigen Sie sich mit den entsprechenden Mitbewerbern auf dem Markt. Sie haben eine Idee, die es in dieser Form noch nicht gibt? Dann sollten Sie testen, ob dieser Geschäftsidee überhaupt eine Nachfrage gegenüber steht, welche es erlaubt, von diesem Business leben zu können.
Investieren Sie vor Ihrer Gründung jede freie Minute in den Businessplan, diese Vorgehensweise zahlt sich später um ein Vielfaches aus.
Welche Grundlagen und Voraussetzungen müssen mitgebracht werden?
Wie hoch ist der erforderliche Kapitaleinsatz? Sind bestimmte Kenntnisse erforderlich — ein Meistertitel oder ein IHK-Nachweis? Wird Fachpersonal benötigt, welches vor Ort rekrutiert werden kann? Sind Baugenehmigungen einzuholen? Wie lange reicht das Startkapital?
Überschätzen Sie sich nicht! Oft wird es teurer als man denkt, oder der angestrebte Zeitplan kann nicht eingehalten werden. Kann die Geschäftsidee zu Beginn als Nebentätigkeit ausgeübt werden? Erkundigungen bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer ( IHK ) oder Handwerkskammer sollten eingeholt werden.
Step 1: Freunde und Bekannte fragen — Brainstorming
Nun haben Sie Ihre Geschäftsidee gefunden, voller Euphorie wollen Sie nun endlich loslegen. Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, einen sogenannten theoretischen Probelauf zu starten. Laden Sie Freunde und Bekannte sowie Familienangehörige ein, um zu erleben, wie die Geschäftsidee bei denen ankommt, die den Gründer ( also SIE ) genau kennen. Dieses Umfeld ist wichtig, damit die rosa-rote Brille auch mal beiseitegelegt wird. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden Sie auch interessante Tipps und weitere Ideen als konstruktives Feedback erhalten. Im besten Fall sogar tatkräftige Unterstützung.
Step 2: To-Do Liste erstellen — Zeitplan festlegen
Zeit ist Geld — denn jeder Tag verursacht Kosten. Aufwendungen wie Beiträge zur Krankenversicherung, Steuerberatung, Mieten und Pachten, Versicherungen, Abo-Gebühren, Kosten für Internet und Kommunikation, und natürlich die Gehälter — auch das eigene Gehalt müssen einkalkuliert werden! Ebenso sollten die Kosten für das Marketing entsprechend einkalkuliert werden. Über das Marketing kauft ein Unternehmer Kunden sprich Umsatz ein.
Ab welchen Tag möchten Sie starten, ab wann sind alle Voraussetzungen erfüllt? Können Sie in der ersten Monaten schon von Ihren Einnahmen leben? Wie ist das Verhältnis zu den geschätzten Einnahmen und Ausgaben?
Folgende Punkte sollen auf keiner Liste fehlen. Die Reihenfolgen ist individuell zu setzen:
- Businessplan erstellen
- Logo / Firmennamen entwickeln
- Büroräume / Ladenlokal besichtigen / Mietverträge unterschreiben
- Kapitalbedarf ermitteln
- Versicherungsfachmann aufsuchen
- Marketingstrategien planen und anwenden
- Ziele definieren
- Experten aufsuchen IHK, Handwerkskammer, Steuerberater, Bankberater …
Step 3: Kosten ermitteln — Investitionen und laufende Kosten
Zum einen ist es wichtig, die genauen Kosten zu kennen, welche für die Startphase benötigt werden. Dies können Kosten für Maschinen, Ladeneinrichtung, Handelsware, Firmenwagen usw. sein. Zu den laufenden Kosten gehören Gehälter, Mieten und Pachten, Versicherungen, Steuerberatung, Marketingkosten, Rückstellungen etc. Diese Kosten sollten entsprechend mit dem Steuerberater hinsichtlich de Abschreibungen besprochen werden.
Step 4: Businessplan erstellen
Der Businessplan ist gerade für die Unternehmer wichtig, die Kredite abrufen müssen. Banken benötigen diese Unterlagen auf jeden Fall. Beschreiben Sie detailliert das Gründungskonzept. Wo liegt der Kundennutzen und wie ist die derzeitige Marktsituation. Überprüfung der eigenen Kennzahlen? Mitbewerber, potenzielle Kunden, Geschäftsgebiet, ist die Geschäftsidee über das ganze Jahr tragbar oder sind saisonale Faktoren ausschlaggebend? Denken Sie auch an Fragen hinsichtlich der Abhängigkeiten. Was ist, wenn das Personal krank wird, kann jede Position schnell ersetzt werden? Wie lange geht der Pachtvertrag — was passiert, wenn dieser vorzeitig vom Verpächter gekündigt wird? Erstellen Sie eine Rentabilitätsvorschau. Nur wenn diese positiv ist, sollte gegründet werden.
Step 5: Marketing planen und umsetzen.
Bevor nur ein Euro in den Druck von Visitenkarten, Briefpapier oder für Beschriftungen von Fahrzeugen und Ladenlokalen investiert wird, sollte genau überprüft werden, ob der gewählte Firmennamen überhaupt verwendet werden darf! Informieren Sie sich über Wort- und Bildmarken. Seien Sie vorsichtig mit übereifrigen Werbeaussagen. Jeder Unternehmer sollte sich mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ausgiebig auseinandersetzen. Rechtsstreitigkeiten solcher Art sind unnötig und können sehr teuer werden. Der Gang bis zum OLG ( Oberlandesgericht ) kann leicht 10.000 Euro und mehr kosten. Auf der anderen Seite sollten Sie Ihr Firmenlogo entsprechend schützen lassen.
Step 6: Fachberater hinzuziehen — Banktermin & IHK / Handwerkskammer und Co.
Wenn die eigene Recherche abgeschlossen ist und soweit alle Zahlen im Businessplan vorhanden sind, sollten diese mit einem Steuerberater abgeglichen werden. Auch die IHK oder die Handwerkskammer sollten vor dem Banktermin aufgesucht werden. Ebenso ist es ratsam, sich mit einem Versicherungskaufmann zu beraten. Wenn die Firmengründung nicht als Nebenerwerb durchgeführt werden kann, muss genau überprüft werden, wie der Gründer hinsichtlich der Unfall‑, Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert ist. Die Haftpflichtversicherung sowie die Rechtschutzversicherung sollten ebenfalls thematisiert werden. Wenn auch diese Experten zu Wort gekommen sind, steht dem Banktermin nichts mehr im Wege.
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Niedersachsen: Reform des christlichen Religionsunterrichts setzt auf Ökumene
Ökumene statt Ausgrenzung: Niedersachsens neuer Weg im Religionsunterricht
In der Debatte um die Zukunft der religiösen Bildung in Niedersachsen herrscht derzeit Unruhe. Pointierte Schlagzeilen suggerieren eine Abkehr von christlichen Werten im Klassenzimmer. Doch wer den Blick hinter die Kulissen der geplanten Reform wirft, erkennt ein anderes Bild: Das neue Fach „Christliche Religion“, das ab dem kommenden Schuljahr in Kooperation von katholischer und evangelischer Kirche eingeführt wird, ist kein Abschied vom Bekenntnis, sondern dessen zeitgemäße Weiterentwicklung.
Das Fundament bleibt christlich
Kultusministerin Julia Willie Hamburg stellt unmissverständlich klar, dass die Identität des Faches gewahrt bleibt. Entgegen anderslautender Berichte stehen christliche Inhalte – von der Gottebenbildlichkeit des Menschen bis hin zur Menschwerdung Gottes in Jesus Christus – im Zentrum des Curriculums. „Anders ist ein christlicher Religionsunterricht schlicht nicht denkbar“, so die Ministerin. Es geht nicht um eine Verwässerung, sondern um die Vermittlung christlicher Narrative, biblischer Texte und gelebter Frömmigkeit wie Gebet und Gottesdienst.
Dialog als pädagogische Notwendigkeit
Ein Kritikpunkt der jüngsten Berichterstattung war die Einbeziehung anderer religiöser Perspektiven, etwa des Islams im Kontext der Zehn Gebote. Hier setzt die Reform auf intellektuelle Redlichkeit: In einer religiös heterogenen Schülerschaft ist der interreligiöse Dialog kein Hindernis, sondern eine Voraussetzung für ein tieferes Verständnis der eigenen Tradition. Wenn das Kerncurriculum Bezüge zur Thora oder den Säulen des Islams herstellt, geschieht dies, um christliche Grundwerte in das Verhältnis zur modernen, pluralen Gesellschaft zu setzen. Den Vorwurf „Scharia statt Jesus“ weist das Kultusministerium daher als sachlich falsch und diskreditierend zurück.
Ein bundesweites Pilotprojekt
Das niedersächsische Modell genießt eine breite politische und kirchliche Legitimierung. Von der SPD über die CDU bis hin zu den Grünen und der FDP wurde der Prozess von Beginn an unterstützt. Dass die Lehrpläne gemeinsam mit den (Erz-)Bistümern und Landeskirchen entwickelt wurden, unterstreicht den hohen qualitativen Anspruch. Die Kirchen haben am Ende des Prozesses das letzte Wort und müssen ihr Einvernehmen erklären – eine eingebaute Sicherung gegen eine einseitige staatliche Inhaltssteuerung.
Bildung für die Welt von morgen
Der neue christliche Religionsunterricht in Niedersachsen ist ein wegweisendes ökumenisches Projekt. Er verbindet die tief verwurzelten Traditionen beider großen Kirchen mit den Realitäten einer sich wandelnden Welt. Wer die Kerncurricula liest, erkennt: Hier wird kein Glaube an den Rand gedrängt, sondern ein Fundament gegossen, auf dem Schülerinnen und Schüler lernen, ihre eigene Identität im Dialog mit anderen zu finden.
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Zwischen Tradition und Transformation: Der Bildungsauftrag des 21. Jahrhunderts
Die Reform des Religionsunterrichts in Niedersachsen ist weit mehr als eine organisatorische Zusammenlegung zweier Konfessionen. Sie ist die Antwort auf die komplexen Anforderungen einer modernen Bildungslandschaft. Das neue Kerncurriculum integriert systematisch Querschnittsthemen, die heute für jedes Schulfach in Niedersachsen verpflichtend sind, um Schülerinnen und Schüler auf eine globalisierte Welt vorzubereiten.
Ein moderner Kanon: Von Nachhaltigkeit bis Medienkompetenz
Religionsunterricht findet nicht im luftleeren Raum statt. Die Auseinandersetzung mit der biblischen Schöpfungserzählung mündet im neuen Fach konsequent in Fragen der Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE). Es geht darum, ethische Leitplanken angesichts der Klimakrise zu entwickeln. Ebenso fest verankert sind die Demokratiebildung sowie der proaktive Kampf gegen Antisemitismus und Antiislamismus.
Diese Integration ist keine Abkehr von theologischen Inhalten, sondern deren Anwendung. Das Fach nutzt digitale Bildung und Inklusion als methodische Standards, um den Unterricht zieldifferent und barrierefrei zu gestalten – ein Anspruch, der dem christlichen Menschenbild der Teilhabe zutiefst entspricht.
Rechtliche Stabilität und historische Kooperation
Trotz der ökumenischen Öffnung bleibt der verfassungsrechtliche Rahmen gewahrt. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes ist und bleibt der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach unter staatlicher Schulaufsicht. Das Besondere in Niedersachsen: Erstmals tragen evangelische Landeskirchen und katholische Bistümer die inhaltliche Verantwortung gemeinsam.
Diese Kooperation basiert auf einer fundierten Vereinbarung zwischen Land und Kirchen. Dass kirchliche Vertreterinnen und Vertreter direkt an der Erstellung der Kerncurricula mitgewirkt haben, garantiert, dass die Bekenntnisgebundenheit trotz der neuen Weite das tragende Fundament bleibt.
Die Schülerin und der Schüler im Zentrum
Ein entscheidender didaktischer Wendepunkt ist die konsequente Schülerorientierung. Der Unterricht beginnt nicht mit abstrakten Dogmen, sondern bei den Fragen, Erfahrungen und Zweifeln der jungen Generation. Von diesem lebensnahen Ausgangspunkt schlägt das Fach die Brücke zu den großen theologischen Antworten des Christentums.
Dieser Ansatz macht den Religionsunterricht zu einem Labor der Toleranz. Indem Schülerinnen und Schüler lernen, über Vielfalt und konfessionelle Unterschiede nachzudenken, entwickeln sie jenen Respekt, der für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Niedersachsen unerlässlich ist.
Ein historischer Meilenstein
Niedersachsen geht hiermit einen historisch einmaligen Weg. Die Entwicklung einer gemeinsamen Religionsdidaktik, die offen für Angehörige anderer Konfessionen und Weltanschauungen ist, ohne das eigene Profil zu verlieren, setzt bundesweit Maßstäbe. Es ist ein Fach, das Orientierung bietet, ohne zu indoktrinieren, und das zur Reflexion einlädt, statt Antworten vorzugeben.
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Neue EU-Regeln für Bezeichnungen von vegetarischen Ersatzprodukten
„Veggie-Kompromiss“ der EU: Ministerin Staudte kritisiert Bürokratie und Verwirrung
HANNOVER / BRÜSSEL – Neue Regeln für die Benennung von Fleischersatzprodukten sorgen für scharfe Kritik aus Niedersachsen. Nach einer Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU sollen Bezeichnungen wie „Veggie-Burger“ zwar erlaubt bleiben, Begriffe wie „veganer Speck“ oder „Hähnchen-Typ“ jedoch verboten werden. Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte (Grüne) spricht von einem Sieg der Fleisch-Lobby.
Das Ergebnis der nächtlichen Verhandlungen in Brüssel ist ein komplizierter Kompromiss: Während die „Veggie-Bratwurst“ weiterhin so heißen darf, sind Begriffe, die sich direkt auf eine Fleischart oder ein spezielles Teilstück beziehen – etwa Filet, Kotelett, Steak oder Speck – in Kombination mit „vegan“ oder „vegetarisch“ künftig untersagt. Auch Bezeichnungen wie „vegetarisches Geflügel“ fallen unter das Verbot.
„Wer soll da noch durchsteigen?“
Ministerin Miriam Staudte findet für diese Entscheidung deutliche Worte: „Der Kompromiss bedeutet vor allem mehr Bürokratie und Aufwand für die Veggie-Produzenten und Verwirrung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern.“ Sie sieht in den neuen Vorschriften keinen Gewinn für den Verbraucherschutz, sondern eine bewusste Benachteiligung pflanzlicher Alternativen.
„Wer auf der Packung ‚vegan‘ oder ‚vegetarisch‘ liest, weiß doch genau, dass kein Fleisch enthalten ist“, so Staudte weiter. Die Ministerin kritisiert, dass hier „Kulturkampf-Ideologen“ am Werk gewesen seien, die statt Klarheit für „maximale Verunsicherung vor dem Supermarktregal“ sorgen würden.
Hintergrund: Einigung bis Ende 2027
Der Vorstoß geht auf eine Initiative aus Frankreich zurück, die im Zuge der Überarbeitung der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) diskutiert wurde. Die nun getroffenen Regelungen sollen vorerst bis Ende 2027 gelten. Bevor die Vorschriften final in Kraft treten, müssen sie noch formell vom EU-Rat und dem Parlament gebilligt werden.
Für Staudte ist die Entwicklung ein Rückschritt in Sachen Entbürokratisierung. Sie verwies in diesem Zusammenhang auch auf die bestehenden Vorschriften für Milchersatzprodukte, bei denen statt „Hafermilch“ lediglich „Haferdrink“ geschrieben werden darf – eine Regelung, die sie lieber abgeschafft als ausgeweitet gesehen hätte.
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Bundesrat beschließt Initiative gegen sexuell motivierte Nacktaufnahmen
Erfolg für Niedersachsen in Berlin: Bundesrat beschließt Initiative gegen sexuell motivierte Nacktaufnahmen
HANNOVER / BERLIN – Ein wichtiger Schritt für den Schutz der Intimsphäre: Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung grünem Licht für eine Initiative aus Niedersachsen gegeben. Die von der niedersächsischen Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann (SPD) angestoßene Änderung des Strafgesetzbuchs zielt darauf ab, gravierende Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen zu schließen.
„Heute ist ein großer Tag für die Selbstbestimmung eines jeden Menschen – und ein schlechter Tag für Voyeure“, fasst Ministerin Dr. Wahlmann das Abstimmungsergebnis zusammen. Mit diesem Beschluss setzen die Länder auf Vorschlag Niedersachsens ein starkes Zeichen für den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Intimsphäre, insbesondere von Frauen und jungen Mädchen, die am häufigsten Opfer solcher Taten werden.
Die bisherige, „unerträgliche“ Rechtslage
Nach bislang geltendem Recht (§ 184k StGB) ist das heimliche Anfertigen von Bildaufnahmen einer unbekleideten Person keineswegs in jedem Fall strafbar. Eine Strafbarkeit ist derzeit nur gegeben, wenn die Aufnahmen in einer Wohnung oder einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ gemacht werden.
Das heimliche Filmen oder Fotografieren in öffentlich zugänglichen Bereichen – wie etwa einer gemischten Sauna, einer öffentlichen Sammelumkleide oder im Schwimmbad – wird hiervon bislang nicht umfasst. Genau hier setzt der niedersächsische Vorstoß an.
„Wer andere Menschen in unbekleidetem Zustand heimlich fotografiert oder filmt, greift in massiver Weise in die Intimsphäre der Betroffenen ein. Solche Taten sind grenzüberschreitend und demütigend, sie können das Leben der Opfer nachhaltig beeinträchtigen“, betont Dr. Wahlmann. „Dass ein solches Verhalten bislang nicht strafbar ist, finde ich unerträglich. Hier muss der Staat klare Grenzen setzen.“
Schockierende Praxisbeispiele zeigen Handlungsbedarf
Die Initiative erfasst neben unbefugten Nacktaufnahmen auch das unbefugte Filmen oder Fotografieren von intimen Körperteilen, die zwar durch Kleidung bedeckt sind, aber sexuell motiviert ins Visier genommen werden.
Hintergrund der Initiative sind mehrere konkrete Fälle aus der jüngsten Vergangenheit, die für die Täter aufgrund der Gesetzeslücke völlig ohne strafrechtliche Konsequenzen blieben:
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Der Sauna-Fall aus Leipzig: Zwei junge Frauen bemerkten in einer Sauna, dass sie von einem Mann heimlich gefilmt wurden. Sie stellten ihn zur Rede und informierten die Polizei. Das Handy des Mannes samt den Nacktaufnahmen wurde sichergestellt. Doch das eingeleitete Strafverfahren musste mangels Strafbarkeit eingestellt werden. Die Konsequenz: Das sichergestellte Handy wurde inklusive der heimlich gefertigten Nacktaufnahmen an den Täter zurückgegeben.
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Der Joggerin-Fall aus Köln: Eine junge Joggerin wurde von einem Mann verfolgt, der erkennbar ihr durch eine Sporthose bekleidetes Gesäß filmte. Auch hier stellte sich heraus, dass das Verhalten des Verfolgers nach aktueller Rechtslage nicht strafbar ist.
Appell an den Bundestag: „Schnellstmöglich anpassen“
Für Justizministerin Dr. Wahlmann zeigen diese Beispiele „glasklar“, dass das Strafgesetzbuch an dieser Stelle schnellstmöglich geändert werden muss. Es sei völlig inakzeptabel, dass das heimliche Filmen in einer Sauna straflos ist und die Aufnahmen am Ende sogar zurück in die Hände des Täters gelangen.
Ebenso deutlich äußert sie sich zum Fall aus Köln: „Die Würde einer Frau endet nicht am Stoff ihrer Sporthose. Wer unbefugt Nacktaufnahmen von anderen Menschen macht, steht moralisch auf unterster Stufe.“
Nach dem erfolgreichen Beschluss im Bundesrat liegt der Ball nun beim Deutschen Bundestag. Dieser ist nun am Zug, das Strafgesetzbuch entsprechend anzupassen und die von Niedersachsen aufgezeigte Lücke zu schließen.
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