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Wohnkosten: 10,7 % der Bevölkerung galten 2021 als überbelastet

- Besonders hohe Überbelastung der Bevölkerung in Mieterhaushalten mit einem Anteil von 12,8 %
- Belastung durch Wohnkosten für Mieterhaushalte in Städten sowie in unterster Einkommensgruppe überdurchschnittlich hoch
- Nettokaltmieten im Juli 2022 um 1,7 % gegenüber Juli 2021 gestiegen
WIESBADEN – Für viele Millionen Menschen in Deutschland machen die monatlichen Ausgaben für Wohnen einen großen Teil der Lebenshaltungskosten aus. In aller Regel sind Ausgaben für Wohnen und vor allem Mieten monatliche Fixkosten, bei denen kaum oder nur wenig Einsparpotenzial besteht. Durchschnittlich 23,3 % ihres verfügbaren Einkommens mussten Haushalte im Jahr 2021 für die Wohnkosten aufbringen, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Liegt die Wohnkostenbelastung, also der Anteil des für die Wohnkosten aufgewendeten verfügbaren Haushaltseinkommens, bei mehr als 40 %, gelten Haushalte als überbelastet. Im vergangenen Jahr traf dies auf 10,7 % der Bevölkerung zu.
Bevölkerung in Mieterhaushalten muss größeren Teil ihres verfügbaren Einkommens für Wohnkosten aufwenden als Eigentümerhaushalte
Betrachtet man nur die Bevölkerung in Haushalten, die zur Miete wohnen, ist die Belastung durch Wohnkosten noch größer. Im Jahr 2021 galten 12,8 % der Bevölkerung in Mieterhaushalten als überbelastet. Der durchschnittliche Anteil des verfügbaren Haushaltseinkommens, der in dieser Gruppe für Wohnkosten aufgewendet werden musste, lag bei 27,6 %.
Wer im Jahr 2021 in einem Einpersonenhaushalt zur Miete wohnte, hatte durchschnittlich die höchste Wohnkostenbelastung. Mehr als ein Drittel ihres verfügbaren Einkommens (35,4 %) gaben diese Einpersonenhaushalte im Schnitt für Wohnkosten aus. Fast jede beziehungsweise jeder vierte der alleinlebenden Mieterinnen und Mieter (24,7 %) musste für die Wohnkosten sogar mehr als 40 % des verfügbaren Einkommens aufwenden und galt somit als überbelastet.
Eine überdurchschnittlich hohe Wohnkostenbelastung hatten mit 30,7 % im Jahr 2021 auch alleinerziehende Mieterinnen und Mieter mit mindestens einem Kind. Dagegen gaben zwei Erwachsene ohne Kinder (23,7 %) und zwei Erwachsene mit Kindern (24,1 %), die zur Miete wohnten, durchschnittlich den geringsten Anteil am verfügbaren Einkommen für Wohnkosten aus.
Menschen in unterster Einkommensgruppe und in Städten am stärksten durch Wohnkosten belastet
Noch deutlicher unterscheidet sich die Wohnkostenbelastung der Menschen in Mieterhaushalten, wenn man fünf gleich große Einkommensgruppen bildet (sogenannte Einkommensquintile). Das nach Einkommen unterste Fünftel aller Mieterhaushalte gab im Jahr 2021 demnach durchschnittlich 42,6 % des verfügbaren Einkommens für Wohnkosten aus. Mehr als ein Drittel der Mieterinnen und Mieter (36,2 %) in der untersten von fünf Einkommensgruppen lebte in einem als überbelastet geltenden Haushalt.
Wie stark die Wohnkosten für die betroffenen Mieterhaushalte ins Gewicht fallen, variiert auch je nachdem, wie dicht besiedelt der entsprechende Wohnort ist. So war die Wohnkostenbelastung im Jahr 2021 mit durchschnittlich 28,6 % in Städten am größten. In ländlichen Gebieten mussten demgegenüber im Schnitt lediglich 24,9 % des verfügbaren Haushaltseinkommens für Wohnkosten aufgebracht werden.
Nettokaltmieten in den vergangenen Jahren stetig erhöht
Die Entwicklung der Mietpreise hat Auswirkungen auf die Wohnkostenbelastung. Aktuell ist die Teuerung der Nettokaltmieten im Vergleich zu den hohen Preissteigerungen in vielen Bereichen und im Vergleich zur Gesamtteuerung moderat. Binnen Jahresfrist erhöhten sich im Juli 2022 die Nettokaltmieten im Durchschnitt um 1,7 %, die Verbraucherpreise insgesamt stiegen um 7,5 %. Dennoch haben sich die Nettokaltmieten über die vergangenen Jahre tendenziell stetig erhöht, im Zeitraum von 2015 bis 2021 um 8,5 %. Die Nettokaltmiete ist eine bedeutende Verbrauchsausgabe, da sie einen sehr großen Teil des Haushaltsbudgets ausmacht, und ist damit in der Kasse der privaten Haushalte deutlich spürbar. Bei einer angenommenen Nettokaltmiete von 1 000 Euro liegt der monatliche Mehrbetrag durch die aktuelle Teuerungsrate durchschnittlich bei 17 Euro und summiert sich über das Jahr hinweg auf über 200 Euro.
Der Preisanstieg für die Haushaltsenergie lag bei +42,9 % im Juli 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat, darunter verteuerten sich Heizöl mit +102,6 % und Erdgas mit +75,1 %. Der Preisanstieg bei Strom lag im Juli 2022 bei +18,1 %. Auch für Reparaturen und Instandhaltung stiegen die Preise mit +14,4 % binnen Jahresfrist deutlich.
Deutschland mit hohem Mieteranteil im EU-Vergleich
Insbesondere in Deutschland sind vergleichsweise viele Menschen von der Entwicklung der Mietpreise betroffen. Im Jahr 2021 wohnte hierzulande mehr als jeder zweite Mensch (50,5 %) zur Miete. In den vergangenen Jahren hatte Deutschland im EU-Vergleich stets einen sehr hohen Anteil von Mieterinnen und Mietern an der Gesamtbevölkerung. In einigen Ländern wie Österreich (45,8 %) und Dänemark (40,8 %) gibt es vergleichbare Anteile in der Bevölkerung, die zur Miete wohnen. Auch hier kommt der Preisentwicklung der Nettokaltmieten bei der Inflationsmessung daher eine besondere Rolle zu.
Methodische Hinweise
Die Angaben zum Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Haushaltseinkommen für die Gesamtbevölkerung stammen aus der Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen in Europa (EU-SILC). Es handelt sich um Erstergebnisse für das Jahr 2021. Diese Erhebung ist seit dem Erhebungsjahr 2020 als Unterstichprobe in den Mikrozensus integriert. Ausführliche Informationen zu den Änderungen sowie den Auswirkungen der Neugestaltung und der Corona-Krise sind auf einer eigens eingerichteten Sonderseite verfügbar.
Der Begriff Wohnkosten bezeichnet die monatlichen Kosten, die mit dem Recht des Haushalts auf Wohnen in der Wohnung verbunden sind (bei Eigentümer/-innen: Grundsteuer; bei Mieter/-innen: Mietzahlungen). Die Nebenkosten (Wasser, Elektrizität, Gas und Heizung), die sich aus der tatsächlichen Nutzung der Wohnung ergeben, sind ebenfalls berücksichtigt. Außerdem sind enthalten: Ausgaben für die Instandhaltung der Wohnung beziehungsweise des Hauses, Hypothekenzinsen (bei Eigentümer/-innen), Versicherungsbeiträge (bei Eigentümer/-innen; bei Mieter/-innen, falls diese die Kosten tragen) und weitere Kosten wie zum Beispiel für Müllabfuhr und Straßenreinigung.
Bei den ausgewiesenen durchschnittlichen Anteilen der Wohnkosten werden möglicherweise vom Haushalt erhaltene wohnungsbezogene Transferleistungen noch nicht abgezogen. Als überbelastet wird ein Haushalt hingegen nur kategorisiert, wenn auch nach Abzug erhaltener Zuschüsse, wie z. B. des Wohngeldes, noch mehr als 40 % des verfügbaren Haushaltseinkommens für die Wohnkosten aufgewendet werden müssen.
Auch bei alleiniger Betrachtung der Mieterhaushalte sollte der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Haushaltseinkommen nicht mit der sogenannten Mietbelastungsquote verwechselt werden. Die Mietbelastungsquote eines Haushalts bezeichnet den Anteil am Haushaltsnettoeinkommen, der für die Bruttokaltmiete aufgebracht werden muss. Das heißt, anders als bei der Wohnkostenbelastung, werden für diese Quote die warmen Nebenkosten für Heizung und Warmwasser an den/die Vermieter/-in sowie weitere Kosten, die nicht an den/die Vermieter/-in gezahlt werden, nicht berücksichtigt. Außerdem beruht die durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte Mietbelastungsquote auf einer anderen Datenbasis als die Zahlen zur Belastung durch Wohnkosten. Sie wird aus der vierjährigen Zusatzerhebung zur Wohnsituation über die gesamte Stichprobe des Mikrozensus berechnet.
Die Erhebung der Nettokaltmieten in Deutschland ist Teil der Verbraucherpreisstatistik und basiert auf einer Stichprobenerhebung (Zufallsstichprobenverfahren siehe Qualitätsbericht).
Bei der Berechnung der Preisindizes für die Nettokaltmieten wird zudem die Regionalität berücksichtigt durch die Gewichtung für unterschiedliche Kreistypen. Ebenso werden seit 2015 (mit der letzten Revision 2018) nicht nur unterschiedliche Kreistypen, sondern auch unterschiedliche Vermietertypen in der Berechnung einbezogen und gewichtet.
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I. & L. Jüchter GmbH
Heizung und Sanitär
Am Nüttermoorer Sieltief 18
26789 Leer (Ostfriesland)
Telefon: 0491 9279110
Mail: info@juechter.de

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Bildrechte verletzt? So teuer kann eine Abmahnung werden

Frischer Rhabarber auf dem Wochenmarkt in Leer. Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt – die Bildrechte liegen in diesem Fall beim LeserECHO-Verlag. Eine Nutzung ohne Einwilligung kann zu Abmahnungen führen. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
Anmerkung:
Der LeserECHO-Verlag selbst hat bislang noch keine Abmahnungen wegen unerlaubter Bildnutzung ausgesprochen – auch wenn vereinzelt Fotos ohne Genehmigung genutzt wurden. Allerdings gibt es im Internet Personen, die gezielt eigene Fotos veröffentlichen, nur um später Rechtsverstöße aufzuspüren und Abmahnungen zu verschicken. Wie eine Spinne im Netz warten sie darauf, dass jemand die Bilder übernimmt. Durch die gesetzliche Impressumspflicht lässt sich die Anschrift von Unternehmen, Bloggern oder Selbstständigen leicht herausfinden – und die Abmahnung landet oft schneller im Briefkasten, als man denkt.
Unerlaubte Bildnutzung im Online-Marketing: Welche Konsequenzen drohen?
In der heutigen digitalen Welt sind Bilder das Aushängeschild für Unternehmen, Blogger und Influencer. Ob für Social Media, Webseiten oder Werbematerialien – hochwertige Fotos ziehen Aufmerksamkeit auf sich und sind entscheidend für eine professionelle Außenwirkung. Doch nicht selten greifen Unternehmer oder Content-Creator auf Fotos zurück, für die sie keine Nutzungsrechte besitzen. Was vielen nicht bewusst ist: Eine unerlaubte Bildnutzung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Welche rechtlichen Grundlagen greifen?
Die Bildrechte sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Urheber – in der Regel der Fotograf – entscheidet, wer seine Werke nutzen darf. Ohne ausdrückliche Lizenz oder Einwilligung ist die Verwendung rechtswidrig.
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Urheberrecht (§§ 13 ff. UrhG): schützt das Werk selbst und die Verwertungsrechte.
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Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG): schützt Personen, die auf dem Bild abgebildet sind.
Verstöße können Unterlassungs‑, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Strafverfolgung nach § 33 KUG.
Kosten einer Abmahnung
In der Praxis folgt auf eine unerlaubte Nutzung häufig zunächst eine Abmahnung. Diese enthält die Aufforderung, die Nutzung zu beenden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
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Gegenstandswert/Streitwert:
Für gewerblich genutzte professionelle Bilder setzen Gerichte meist 3.000 € bis 6.000 € pro Bild an. Bei privaten Verstößen liegen die Werte niedriger. -
Anwaltskosten:
Diese richten sich nach dem Streitwert und können mehrere hundert Euro bis weit über 1.000 € betragen. -
Schadensersatz:
Der Rechteinhaber kann zusätzlich Schadensersatz fordern. Die Höhe orientiert sich an den üblichen Lizenzgebühren und kann schnell in die Tausende gehen. -
Vertragsstrafe:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung, wird eine Vertragsstrafe für künftige Verstöße festgelegt. Diese liegt häufig im Bereich von mehreren tausend Euro pro Verstoß.
Kosten einer Unterlassungsklage
Wenn die Abmahnung ignoriert oder keine Einigung erzielt wird, kann der Urheber Klage einreichen. Dann steigen die Kosten erheblich:
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Gerichtskosten: abhängig vom Streitwert.
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Anwaltskosten: Ab einem Streitwert von 5.000 € ist anwaltliche Vertretung verpflichtend. Wer verliert, zahlt meist auch die Kosten der Gegenseite.
Das Risiko: Die Gesamtkosten einer Unterlassungsklage können sich schnell auf mehrere zehntausend Euro summieren.
Wann drohen Schadensersatzforderungen?
Ein Schadensersatz wird besonders dann gefordert, wenn:
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die Nutzung gewerblich oder für Marketingzwecke erfolgte,
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das Bild über längere Zeit veröffentlicht war,
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eine hohe Reichweite oder viele Zugriffe nachgewiesen werden können.
Zur Berechnung ziehen Gerichte oft die Honorartabellen von Berufsverbänden (z. B. MFM-Tabelle für Fotografen) heran.
Drei Praxisbeispiele
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Newsportal: Ein Online-Magazin nutzt ein Foto, das es vom Anzeigenkunden erhalten hat. Die Nutzung war jedoch nur für private Zwecke erlaubt. Ergebnis: Abmahnung, Schadensersatz nach Lizenzwert und Übernahme der Anwaltskosten.
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Influencer: Ein Influencer postet ein professionelles Stockfoto ohne Lizenz auf Instagram. Ergebnis: Abmahnung mit einem Streitwert von 5.000 €, Anwaltskosten ca. 600 €, Schadensersatz mehrere tausend Euro.
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Kleinunternehmen: Ein Restaurant übernimmt ein Foto von Google-Bildern für seine Website. Ergebnis: Unterlassungsforderung, Schadensersatz orientiert sich am Marktwert – zusätzlich droht die Vertragsstrafe bei Wiederholung.
Vorsicht statt Nachsicht
Die unerlaubte Nutzung von Bildern im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Schon ein einziges Bild kann Kosten von mehreren tausend Euro verursachen. Unternehmer, Blogger und Influencer sollten daher unbedingt darauf achten, nur Bilder mit rechtssicherer Lizenz oder selbst erstellte Fotos zu verwenden.
Tipp für die Praxis:
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Verwenden Sie nur Bilder von seriösen Bilddatenbanken mit klaren Lizenzbedingungen.
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Dokumentieren Sie Ihre Lizenzen sorgfältig.
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Tipp: Eigene Fotos statt teure Abmahnungen riskieren
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) trägt eine große Verantwortung: Sie muss das Gemeinschaftseigentum schützen, Risiken absichern und für eine reibungslose Schadenregulierung sorgen. Gleichzeitig sollten Vermieter darauf achten, dass auch ihre Mieter mit einer Hausratversicherung und einer privaten Haftpflichtversicherung ausreichend geschützt sind. Nur so entsteht ein rundum abgesichertes Wohnumfeld.
Warum eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar ist
Die Wohngebäudeversicherung ist das Fundament jeder Absicherung einer WEG. Sie deckt Schäden am Gebäude selbst ab – beispielsweise durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel. Doch im Alltag gibt es zahlreiche weitere Risiken, die Eigentümer kennen sollten.
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Heidi Noormann hat sich auf die umfassende Absicherung von Wohnungseigentümergemeinschaften spezialisiert. In ihrem Netzwerk arbeitet sie eng mit Immobilienmaklern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren zusammen. So können Eigentümer und Beiräte ganzheitlich beraten und alle relevanten Fragen im Zusammenhang mit Absicherung, Schadensfällen und Umlagefähigkeit beantwortet werden.
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