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Drive-in bei Wilkens‘ s Nordseespezialitäten
Wilkens‘ s Nordseespezialitäten
Seit über 50 Jahre bekannt für seine frischen Fischleckereien auf dem Gallimarkt sowie auf vielen Märkten und Events in Deutschland. Ob Wilken dieses Jahr noch auf Märkten stehen kann bleibt abzuwarten. So kam die Idee mit dem Drive-in bei Wilken in Neukamperfehn. Hier gibt es ab jetzt frische Fischspezialitäten, sowie auch andere kleine Leckereien. “Es muss eben einfach weitergehen, bevor es wieder weitergeht”, so Tommy Wilken. Wir Schausteller müssen ein Zeichen setzen und solche Aktionen zur Überbrückungszeit nutzen. So hilft bei uns zum Beispiel jeder aus der Familie mit. Enkel, Sohn oder selbst der Großvater halten in diesen Zeiten fest zusammen.Und es scheint zu funktionieren, denn das neue Angebot wird sehr gut angenommen.
LeserECHO-Verlag
Familie Wilken freut sich auf jeden Kunden.
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Tragepflicht für Mund-Nasen-Bedeckung

Foto: Ab kommenden Montag erhält jeder Kunde, der den EDEKA Blank Markt in Jemgum besucht, ein kostenloses Visier zum Einkaufen. Das Visier bedeckt die Augen sowie den Mund und Nasenbereich.
Land ändert Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
Wie bereits am Mittwoch angekündigt wird in Niedersachsen ab kommenden Montag, den 27. April, eine landesweite Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste im Personenverkehr und Kundinnen und Kunden im Einzelhandel gelten. Die entsprechende Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus hat die Landesregierung am Freitag vorgestellt.
Aus der Verordnung:
(1) Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.
(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.
Einen umfangreichen Antwortkatalog auf die häufigsten Fragen zur beschlossenen Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung in Niedersachsen und vielen weiteren Themen rund um das Corona-Virus finden Sie im Internet unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/187161.html.
Weitere Änderungen der Verordnung umfassen im Wesentlichen:
- Möglichkeit der Öffnung von Friseurbetrieben ab Montag, den 4. Mai
„Frisörinnen und Frisöre dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.“
- Regelungen zum Besuch von engen Angehörigen und LebenspartnerInnen auf den niedersächsischen Inseln
Vom Beförderungsverbot von Personen auf die niedersächsischen Inseln sind zukünftig folgende Personengruppen ausgenommen:
1. Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten,
2. Personen, die die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege, oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
3. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,
4. Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, soweit zwingende familiäre Gründe vorliegen, sowie
5. von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten.
- Regelungen zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs
Vom generellen Verbot des Präsenzunterrichts sind zukünftig ausgenommen:
1. der Präsenzunterricht im 4. Schuljahrgang in Schulen des Primarbereichs mit Ausnahme des Fachs Sport,
2. der Präsenzunterricht des Schuljahrgangs 13 in Schulen des Sekundarbereichs II sowie der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 9 und 10 des Sekundarbereichs I, die an den Abschlussprüfungen zum Erwerb der Abschlüsse nach den Schuljahrgängen 9 und 10 teilnehmen, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport,
3. der Präsenzunterricht in der Fachstufe 2 der Berufsschule, im Jahrgang 13 des Beruflichen Gymnasiums (nur Prüfungsvorbereitung) und der Klasse 13 der Berufsoberschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Abschlussklasse der Fachschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Klasse 1 der Pflegeschule für neu beginnende Schülerinnen und Schüler, die unmittelbare Prüfungsvorbereitung und Prüfung in den Schulen für andere als ärztliche Heilberufe sowie in den überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der Durchführung beauftragten Träger, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport
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Neueröffnung in Leer: Die „Gute Stube“ lädt im Herzen der Stadt zum Verweilen ein
Auf dem Eröffnungsfoto präsentiert sich das Team: Stephan, der Inhaber, gemeinsam mit Silke und Robert, alle voller Vorfreude, Gäste willkommen zu heißen und den neuen Treffpunkt der Innenstadt persönlich vorzustellen.
Pünktlich zum Weihnachtsmarkt: „Gute Stube“ eröffnet in der Leeraner Innenstadt
Leer – Pünktlich zur festlichen Eröffnung des Weihnachtsmarktes hat am 23. November 2025 ein neues gastronomisches Highlight die Türen geöffnet: die „Gute Stube“ in der Mühlenstraße 54. In den Räumlichkeiten, die vielen als das frühere Ostfriesische Stübchen – Restaurant und Pension bekannt sein dürften, entsteht nun ein Ort, der Genuss, Geselligkeit und gemütliche Atmosphäre vereint.
Das Konzept der „Guten Stube“ kombiniert ambientevolle Gemütlichkeit mit anspruchsvoller Genusskultur. Im Mittelpunkt steht eine Auswahl erlesener Weine von einem Winzerbetrieb aus Baden-Württemberg, ergänzt durch regionales Bier, kleine herzhafte Snacks und hausgemachte Kuchen der traditionsreichen Bäckerei Bruns. Ein Angebot, das sowohl den Kaffeegenuss am Nachmittag als auch einen stilvollen Abend bei Wein oder Bier abdeckt.



Die Lage könnte kaum zentraler sein: mitten in der Innenstadt und nur wenige Schritte vom Wochenmarkt entfernt, lässt sich ein Besuch ideal mit einem Stadtbummel verbinden.
Die „Gute Stube“ ist täglich von 10:00 bis 22:00 Uhr geöffnet, Dienstag bleibt Ruhetag.
Mit der Eröffnung zur Weihnachtsmarktsaison setzt die „Gute Stube“ ein deutliches Zeichen für Qualität, Genuss und Gemütlichkeit in Leers Innenstadt – ein neuer Ort zum Verweilen, Plaudern und den Alltag hinter sich lassen.
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Westoverledingen feiert 50 Jahre – die Chronik als perfektes Weihnachtsgeschenk
Chronik Westoverledingen: Ein ideales Weihnachtsgeschenk mit Heimatgefühl
Pünktlich zur Weihnachtszeit präsentiert die Gemeinde Westoverledingen ein besonderes Geschenk für alle Geschichtsfreunde und heimatverbundenen Bürger: die umfangreiche Jubiläumschronik zum 50-jährigen Bestehen der Gemeinde. Das Buch, das die Jahre 1973 bis 2023 eindrucksvoll dokumentiert, ist weit mehr als eine Sammlung historischer Daten – es ist ein lebendiges Stück Gemeindegeschichte, sorgfältig zusammengetragen und hochwertig gestaltet.
Auf 160 Seiten zeichnet die Chronik die Entwicklung Westoverledingens über fünf Jahrzehnte nach. Sie beleuchtet politische, kulturelle und wirtschaftliche Meilensteine, zeigt Veränderungen, Herausforderungen und Erfolge und führt damit durch ein halbes Jahrhundert Gemeindeleben. Zahlreiche ausgewählte Fotos bereichern das Werk und lassen viele prägende Ereignisse erneut aufleben. Die Bilder verleihen dem Buch einen besonderen Charme, weil sie Geschichten nicht nur erzählen, sondern sichtbar machen.
Bürgermeister Theo Douwes unterstreicht den Wert dieser besonderen Veröffentlichung – und den erfreulich niedrigen Preis: „Es freut uns besonders, dass sich mehrere Westoverledinger Firmen an der Finanzierung des hochwertig gebundenen Buches beteiligt haben. Wir können die Jubiläumschronik deshalb zum Preis von nur 14,90 Euro zum Kauf anbieten.“ Dadurch bleibt die Publikation für alle Interessierten erschwinglich und gleichzeitig ein liebevoll gestaltetes Sammlerstück.
Die Chronik eignet sich damit hervorragend als persönliches und bleibendes Weihnachtsgeschenk – voller Erinnerungen, regionaler Geschichte und spannender Einblicke in die Entwicklung der Gemeinde. Ein Präsent, das nicht nur unter dem Weihnachtsbaum Eindruck macht, sondern immer wieder zum Blättern und Entdecken einlädt.
Erhältlich ist das Buch in der Tourist-Information im Rathaus Westoverledingen (Zimmer B01).
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 8:30–12:30 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag: 14:00–16:00 Uhr

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Gewinnspiel: gesponsert von Wilken Elektromaschinen
Gewinne mit uns: Mega Adventskalender-Gewinnspiel gesponsert von Wilken Elektromaschinen!
Es ist wieder soweit – wir präsentieren euch voller Vorfreude das alljährliche Highlight: das große Adventskalender-Gewinnspiel, großzügig gesponsert von Wilken Elektromaschinen! In diesem Jahr haben wir gleich zwei beeindruckende Adventskalender im Wert von je etwa 50,00 Euro für euch, die darauf warten, euer Zuhause festlich zu schmücken.
Die Teilnahme an diesem aufregenden Gewinnspiel ist denkbar einfach. Bis zum 23. November 2025 habt ihr die Möglichkeit, euch auf der Facebookseite „Wir Leeraner“ zu beteiligen. Dort findet ihr nicht nur alle relevanten Informationen rund um das Gewinnspiel, sondern auch die Datenschutzbestimmungen und Teilnahmebedingungen. Uns ist Transparenz wichtig, und wir möchten sicherstellen, dass alle Teilnehmer bestmöglich informiert sind.
Ein herzliches Dankeschön geht an Holger Wilken, den Inhaber von Wilken Elektromaschinen, für die großzügige Unterstützung und die Bereitstellung dieses beeindruckenden Adventskalenders. Sein Engagement macht dieses Gewinnspiel zu einer wahren Bereicherung für unsere Community.
Alle Teilnehmer wünschen uns das allerbeste Glück! Nutzt diese Gelegenheit, um euch auf die festliche Jahreszeit einzustimmen und mit etwas Glück einen der beliebten Adventskalender von Wilken Elektromaschinen zu gewinnen.
Wir sind gespannt auf eure Teilnahme und drücken euch die Daumen! Viel Glück! Die Vorfreude auf die festliche Jahreszeit beginnt mit dem WERA Adventskalender! Hinter jedem Türchen dieses einzigartigen Adventskalenders verbirgt sich eine Überraschung, die nicht nur Handwerkerherzen höherschlagen lässt, sondern auch alle jene, die Qualität und Funktionalität zu schätzen wissen.
Machen Sie mit und lassen Sie sich von der festlichen Vorfreude inspirieren!
DATENSCHUTZ UND TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR GEWINNSPIELE AUF FACEBOOK
Die Aktion steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert.
Facebook steht nicht als Ansprechpartner für das Gewinnspiel zur Verfügung.
Eine Teilnahme am Gewinnspiel ist ausschließlich zu den hier aufgeführten Bedingungen möglich. Mit der Teilnahme am Gewinnspiel erkennen die Teilnehmer diese Teilnahmebedingungen ausdrücklich an. Der LeserECHO-Verlag behält sich vor, das Gewinnspiel zu jedem Zeitpunkt ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen zu ändern, anzupassen oder zu beenden.
Teilnahmeberechtigung
Teilnahmeberechtigt sind Personen, die bei der Teilnahme mindestens 18 Jahre alt sind.
GEWINN:
Gewinnermittlung
Der oder die Gewinner/in werden per Zufallsverfahren ausgelost und persönlich benachrichtigt. Eine öffentliche Bekanntmachung wird aus Datenschutzgründen nicht erfolgen.
Sollte sich ein Gewinner nicht innerhalb der vorgegebenen Frist melden, verfällt der Gewinn.
Die Gewinner werden per Zufall ermittelt, jedes Like und jeder Kommentar zählt!
Das Ende vom Gewinnspiel ist auf dem Facebook-Beitrag zu finden.
Die Kalender werden beim Firmensitz des LeserECHO-Verlags in 26810 Ihren übergeben.
Benachrichtigung
Jeder Teilnehmer erklärt sich mit der Teilnahme damit einverstanden, dass im Gewinnfall die Verleger vom LeserECHO die Gewinner benachrichtigen dürfen. Die Gewinner werden über die angegebenen Kontaktdaten benachrichtigt. Die Gewinner werden über eine PN via Facebook benachrichtigt. Die Gewinner sollten daher ihre Nachrichten ( Spam) bei ihrem Facebookprofil überprüfen. Alternativ können die Gewinner auch über eine E‑Mail benachrichtigt werden.
Haftungsausschluss
Der LeserECHO-Verlag haftet in keiner Form für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die sich aus der Teilnahme an der Aktion oder der Nichterreichbarkeit des Internet-Servers ergeben, es sei denn, diese sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen, welches von dem LeserECHO-Verlag zu vertreten ist.
Datenschutz
Soweit im Rahmen der Aktion personenbezogene Daten von Teilnehmern erfasst werden, werden diese vom LeserECHO-Verlag ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Aktion erhoben, verarbeitet und genutzt und können dauerhaft auf den Facebookseiten vom LeserECHO-Verlag veröffentlicht werden.
Weitere Datenschutz-Hinweis: bitte HIER klicken
Ausschluss des Rechtsweges
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Teilnahmebedingungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine angemessene Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entspricht.
Ansprechpartner für das Gewinnspiel:
LeserECHO-Verlag
Ingo Tonsor
Ihrener Str. 182
26810 Westoverledingen
Telefon: 04955 – 1003
E‑Mail: info@leserecho.des

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