News
GKV: Defizit in Höhe von 17 Milliarden Euro. Beitragserhöhungen geplant


Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) im kommenden Jahr stabilisiert. Zudem wird mit ersten strukturellen Maßnahmen eine Grundlage zur mittel- und langfristigen Sicherung einer solidarischen und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung gelegt.
Wir haben für das Jahr 2023 ein voraussichtliches vorgefunden. Mit dem im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmenpaket wird ein starker Anstieg der Zusatzbeitragssätze im kommenden Jahr verhindert. Die finanziellen Lasten werden auf die Krankenkassen, den Bund, Leistungserbringer und die Beitragszahlenden verteilt. Der Bund leistet im Jahr 2023 einen ergänzenden Zuschuss in Höhe von 2 Milliarden Euro und vergibt ein Darlehen in Höhe von 1 Milliarde Euro an den Gesundheitsfonds. Mit einem kassenübergreifenden Solidarausgleich werden Finanzreserven der Krankenkassen von rund 4 Milliarden Euro zur Stabilisierung der Beitragssätze herangezogen und zudem Mittel aus dem Gesundheitsfonds in Höhe von 2,4 Milliarden Euro.
Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Gerade in Krisenzeiten geben die Sozialsysteme der Bevölkerung Sicherheit. Wir haben ein sehr großes Defizit in der Krankenversicherung vorgefunden. Und wir haben eine schwierige Krise aufgrund des katastrophalen Krieges in der Ukraine. Deshalb müssen mit der Reform alle Beteiligten einen Beitrag zur kurzfristigen Stabilisierung leisten. Daneben werden wir natürlich weiter an langfristiger wirkenden Strukturreformen mit dem Ziel ausgeglichener Finanzen arbeiten. Für den Krankenhausbereich haben wir hier eine erstklassige Kommission eingesetzt, die extrem effizient arbeitet. Insgesamt ist unser Ziel, dass die Gesetzliche Krankenversicherung erstklassig bleibt. Ohne Abstriche in der Versorgung. Und Leistungskürzungen für Versicherte bleiben ausgeschlossen.“
Die Bestandteile der GKV-Finanzreform:
Konkret sieht der Entwurf u.a. folgende Inhalte vor:
- Finanzreserven: Vorhandene Finanzreserven der Krankenkassen werden mit einem kassenübergreifenden Solidarausgleich zur Stabilisierung der Beitragssätze herangezogen. Zudem wird die Obergrenze für die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds halbiert Durch die Halbierung der Obergrenze für die Liquiditätsreserve halbiert und übersteigende Mittel können für höhere Zuweisungen an die Krankenkassen genutzt werden, um die Finanzierungslücke weiter zu schließen.
- Bundeszuschuss: Der bestehende Bundeszuschuss zur GKV wird von 14,5 Mrd. Euro für 2023 um 2 Mrd. Euro erhöht.
- Darlehen Bund: Der Bund gewährt der GKV ein unverzinsliches Darlehen für 2023 von 1 Mrd. Euro an den Gesundheitsfonds.
- Für das Jahr 2023 ist ein um 5 Prozentpunkte erhöhter Herstellerabschlag insbesondere für patentgeschützte Arzneimittel vorgesehen.
- Reform AMNOG: Mittelfristig wirkende strukturelle Änderungen der Preisbildung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen und ergänzenden Maßnahmen zur Dämpfung des Ausgabenanstiegs.
- Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf 2 Euro je Arzneimittelpackung (auf zwei Jahre befristet).
- Das Preismoratorium bei Arzneimitteln wird bis Ende 2026 verlängert.
- Konkretisierung der im Pflegebudget berücksichtigungsfähigen Berufsgruppen.
- Die extrabudgetäre Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen gegenüber sogenannten „Neupatienten“ für Vertragsärzte wird abgeschafft.
- Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
- Auch der Zusatzbeitrag für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wird steigen. Auf Grundlage der Ergebnisse des GKV-Schätzerkreises im Herbst wird das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung festlegen. Eine Anhebung des Zusatzbeitrags um 0,3 Prozentpunkte ist derzeit nicht unrealistisch.





Energie
Verbraucherzentrale: Stellungnahme zur Gasumlage


Transparenz und Fairness bei Gaspreisweitergabe gewährleisten
vzbv veröffentlicht Kurzstellungnahme zum Verordnungsentwurf zur Gasumlage nach §26 Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
In einer Kurzstellungnahme hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) absolute Transparenz bei der Weitergabe von Zusatzkosten durch Energielieferanten an die Endverbraucher:innen eingefordert. Dies sei im Entwurf der Verordnung zur Gasumlage nach §26 EnSiG bisher nicht geregelt.
Ebenfalls müsse die Verordnung sicherstellen, dass Unternehmen entsprechend dem Anteil ihres Verbrauchs an den umzulegenden Kosten beteiligt werden. Eine Querfinanzierung durch private Haushalte dürfe es nicht geben.
In seiner Stellungnahme macht der vzbv konkrete Vorschläge, wie Kosten transparent und überprüfbar weitergegeben werden können, welche Kosten einzubeziehen sind und unter welchen Umständen Unternehmen Ersatzansprüche gegenüber ihren Lieferanten geltend machen müssen, um Zahlungen aus der Gasumlage behalten zu dürfen.
Der vzbv fordert:
- Die Weitergabe der Kosten an die Endverbraucher:innen durch die Energielieferanten muss absolut transparent sein. Es muss klar werden, welche Preisbestandteile aus welchen Gründen an die Endverbraucher:innen weitergegeben werden.
- Es darf keine Querfinanzierung von energieintensiven Unternehmen
durch die Gruppe der privaten Verbraucher:innen geben. Unternehmen
müssen entsprechend dem Anteil ihres Verbrauchs an den umzulegenden
Kosten beteiligt werden. - Endverbraucher:innen müssen so schnell wie möglich Klarheit darüber bekommen, was wann auf sie zukommt. Nur so können sie die erforderlichen
Vorkehrungen (zum Beispiel entsprechende Rücklagen) treffen. - Darüber hinaus ist unerlässlich, dass das erforderliche Hilfspaket spätestens mit der Umlage in Kraft tritt.


News
Gas-Umlage — Fragen und Antworten


Gas-Umlage: Ressortabstimmung zur Konkretisierung der § 26 EnSiG-Umlage eingeleitet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute die Ressortabstimmung zur Konkretisierung des saldierten Preisanpassungsmechanismus im Sinne des § 26 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) eingeleitet. Diese Maßnahme ist angesichts der angespannten Lage auf dem Gasmarkt notwendig, um die Gasversorgung auch im kommenden Winter aufrecht zu erhalten. Ohne sie wären Gasversorgungsunternehmen in der gesamten Lieferkette gefährdet.
Die Rechtsverordnung soll in Kürze vom Bundeskabinett verabschiedet werden und voraussichtlich ab 01.10.2022 greifen. Dazu soll sie voraussichtlich bis Mitte August 2022 in Kraft treten.
Die Nutzung dieses Instruments wird an klar definierte Bedingungen geknüpft, zeitlich befristet und in weiteren Schritten durch zusätzliche zielgenaue Entlastungsmaßnahmen flankiert.
Während der Ressortabstimmung kann es noch zu Anpassungen kommen.
Die durch Russland künstlich geschaffene Energieknappheit und die hieraus resultierenden notwendigen hohen Kosten für Ersatzbeschaffungen sind keine gewöhnlichen Schwankungen, die der Markt ohne Weiteres noch verdauen könnte. Daher hat sich die Bundesregierung entschieden, den Mechanismus des § 26 EnSiG zu nutzen.
Übergreifendes Ziel der Rechtsverordnung zu Konkretisierung des § 26 EnSiG ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern. Durch die verminderten Gasimporte Russlands ist Gas am Markt deutlich teurer geworden. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, soll die Umlage nach § 26 EnSiG zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen aktiviert werden.
Das Energiesicherungsgesetz kennt zwei Mechanismen, um Kosten an Verbrauchergruppen weiterzureichen: Die Preisanpassung nach § 24 EnSiG und den saldierten Preisanpassungsmechanismus (Umlage) des § 26 EnSiG. Die Bundesregierung und das BMWK haben mit der jetzt ausgearbeiteten Rechtsverordnung einen Vorschlag unterbreitet, den Mechanismus des § 26 EnSiG anstelle des § 24 EnSiG zu aktivieren.
Der Unterschied der saldierten Umlage (§ 26 EnSiG) zur Preisanpassung nach § 24 EnSiG liegt darin, dass nach § 24 EnSiG die Preisweitergabe individuell zwischen den beteiligten Lieferanten und ihren jeweiligen Kunden erfolgt, während nach der Umlage gemäß § 26 die höheren Preise auf alle Gaslieferanten und deren Kunden weitergewälzt werden.
Bei einer Preisanpassung nach § 24 wären Gaskunden unterschiedlich von Preisschocks betroffen: Kunden von Gaslieferanten, die bisher viel Gas aus Russland bezogen hatten (und daher nun große Mengen Gas aus anderen Quellen zu hohen Preisen beschaffen müssen), würden mit sehr stark steigenden Gaspreisen konfrontiert werden. Kunden von Gaslieferanten, die weniger Gas aus Russland eingekauft hatten, wären weniger von Preiserhöhungen betroffen. Diese mehr oder weniger zufällige, sehr ungleiche Verteilung der Kosten aus den verminderten Gaslieferungen aus Russland würde zu sozial und wirtschaftlich problematischen Schieflagen und Wettbewerbsverzerrungen führen.
Bei der nun beschlossenen Umlage nach § 26 EnSiG erfolgt ein Ausgleich der höheren Gasbeschaffungspreise über Gaslieferanten, die in aller Regel diese Kosten an ihre Kunden weitergegeben werden. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Die § 26 EnSiG-Umlage erlaubt damit eine faire Verteilung der Lasten auf viele Schultern.
1) Wie funktioniert der Mechanismus des § 26 EnSiG?
Der saldierte Preisanpassungsmechanismus ähnelt einer Umlage. Er basiert darauf, dass die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt werden und der Marktgebietsverantwortliche diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Lieferanten) umlegt und diese sie letztlich an alle Gasendverbraucher weitergeben.
2) Welche Voraussetzungen definiert die Rechtsverordnung?
Die Rechtsverordnung ist an enge Voraussetzungen geknüpft und befristet den Mechanismus zeitlich.
So ist Voraussetzung für die Aktivierung, dass eine „erhebliche Reduzierung der Gassimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht. Diese Feststellung wird in der Verordnung getroffen. Seit dem 14.06.2022 hat Russland die Liefermengen durch die Nord Stream 1 Pipeline zunächst auf rund 40% reduziert. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten am 21.07.2022 wurde zunächst das niedrige Niveau von 40% aufrechterhalten und dann noch einmal auf 20 % gesenkt, ohne dass es hierfür einen technischen Grund gibt.
3) Wer hat Anspruch auf finanziellen Ausgleich?
Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von Mehrkosten aufgrund der erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimporte unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung für die ausbleibenden Gasmengen aus Russland werden in dem in der Verordnung festgelegten Verfahren ermittelt und durch Wirtschaftsprüfer testiert.
4) Ab wann greift die Rechtsverordnung und wie lange gilt die Rechtsverordnung?
Die Rechtsverordnung ist zeitlich befristet. Sie soll voraussichtlich ab dem 01.10.2022 greifen, d.h. die Umlage soll zum 1.10 umgesetzt werden, und zeitlich befristet gelten bis zum 30.09.2024. Die Geltung bis zum 30.09.2024 bezeichnet den Gesamtgeltungszeitraum der Verordnung. Das EnSiG schreibt vor, dass die Rechtsverordnung zeitlich befristet sein muss.
In diesem Geltungszeitraum werden Erstattungsansprüche der Unternehmen berücksichtigt, die bis zum 01.04.2024 entstanden, geltend gemacht und geprüft worden sind. Das heißt, der sogenannte Saldierungszeitraum ist der 01.10.2022 bis 01.04.2024. Die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.09.2022 dient der administrativen Abwicklung.
Dass die Umlage ab dem 01.10.2022 greift, bedeutet auch, dass die Gasimporteure bis dahin die Kosten selbst tragen müssen, damit auch unter diesem Gesichtspunkte eine faire Verteilung der Lasten erfolgt.
5) Gilt die Rechtsverordnung sowohl für Bestandsverträge als auch für Neuverträge und wie funktioniert der Mechanismus konkret?
Die Rechtsverordnung gilt für alle Gasmengen, die bereits an Endkunden verkauft wurden (Bestandsverträge).
In der aktuellen Marktlage ist es so, dass Gasimporteure teilweise Langfristlieferverträge mit Russland geschlossen haben, die von russischer Seite nicht mehr erfüllt werden, obgleich eine vertragliche Lieferpflicht besteht und keine technischen Gründe für die Nichtlieferung vorliegen.
Gleichzeitig haben die Gasimporteure in Deutschland ihrerseites Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden, vor allem gegenüber Stadtwerken. Die Gasimporteure in Deutschland können diesen Lieferpflichten gegenüber den Stadtwerken aktuell nur gerecht werden, indem sie die ausgefallenen Mengen aus Russland durch den Kauf teurerer Mengen am Kurzfristmarkt ersetzen. Damit sie diese Mehrkosten schultern können, bekommen sie in Zukunft über den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) eine Erstattung gezahlt, die aus der Umlage finanziert wird. Dazu erhalten die Gasimporteure gem. § 2 der Rechtsverordnung einen finanziellen Erstattungsanspruch gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen THE. Die Höhe der Mehrkosten ist jeweils darzulegen, von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und bei THE einzureichen. THE zahlt auf Grundlage der WP geprüften Anträge aus. Die Finanzierung dieses Erstattungsanspruchs erfolgt über eine Umlage an alle Bilanzkreisverantwortlichen (Gasversorger); diese werden die Umlage voraussichtlich vollständig an die Gaskunden weiterreichen. Der Umlagemechanismus des § 4 der Rechtsverordnung funktioniert dabei ähnlich wie andere Umlagen, in Teilen vergleichbar mit der EEG-Umlage.
6) Wie hoch ist die Umlage?
Die Höhe der Umlage hängt von der Zahl und Höhe der geltend gemachten finanziellen Ausgleichsansprüche ab. Die Höhe der Umlage soll bis Mitte/Ende August 2022 auf der Homepage von THE veröffentlicht werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Foto: LeserECHO-Verlag
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