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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.

Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)


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Ein Jahrhundert Kleingartenkultur in Leer: Geschichte, Entwicklung und Gemeinschaft im Kleingartenbauverein Leer e. V.

Der Kleingartenbauverein Leer e. V. – Mehr als 100 Jahre gelebte Gartenkultur in Ostfriesland
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. ist weit mehr als nur ein Zusammenschluss von Hobbygärtnern – er ist ein Spiegel der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen des 20. und 21. Jahrhunderts in Ostfriesland. Mit seiner über 100-jährigen Geschichte gehört er zu den ältesten und traditionsreichsten Kleingartenvereinen der Region.
Die Gründungsjahre (1919–1925): Aufbau und Versorgung
Am 22. Mai 1919 gründeten 143 engagierte Bürger den Kleingartenbauverein Leer mit dem Ziel, die Eigenversorgung der Bevölkerung mit Obst und Gemüse zu sichern – ein dringendes Bedürfnis in der Nachkriegszeit. Die Anbaufläche betrug zu Beginn fünf Hektar, doch der Bedarf stieg rasant: Bereits 1921/22 kamen zusätzliche 10,8 Hektar an anderen Standorten sowie weitere kleinere Flächen hinzu.
Die Mitgliederzahl explodierte auf 575, was die Verwaltung vor große Herausforderungen stellte. Um eine gerechte Landverteilung zu gewährleisten, wurde zunächst jedem Mitglied eine Fläche von maximal 1.000 Quadratmetern zugeteilt. Später wurde die Vergabe nach der Familiengröße geregelt – ein System, das jedoch auch zu Missbrauch führte. Wer beim “Schummeln” ertappt wurde, musste mit sofortiger Kündigung rechnen.
Pachtzahlungen wurden in den Anfangsjahren in Pfennigen entrichtet, ab 1923 in Reichsmark. Während andere Kleingartenanlagen wie in Norden oder Aurich alternative Zahlungsformen wie die “Kartoffelwährung” einführten, blieb man in Leer beim Geld. Dies führte zu Spannungen, insbesondere bei der geplanten Pachterhöhung 1923, die aufgrund hoher Pflugkosten auf bis zu 15 RM/qm steigen sollte – ein Vorschlag, der nach massiven Protesten verworfen wurde.
Die 1930er Jahre: Neue Ordnung unter dem Dritten Reich
Ab dem 1. Oktober 1934 zählte der Verein 292 Mitglieder. Die nationalsozialistische Regierung griff auch in die Strukturen der Kleingartenvereine ein. Der sogenannte “Vereinsleiter” führte Fortbildungspflichten ein – dreimaliges Fehlen bedeutete den Verlust der Parzelle. Trotz der restriktiven Maßnahmen stieg die Mitgliederzahl bis 1936 wieder auf 306.
Wiederaufbau nach dem Krieg (1945–1952)
Nach dem Zweiten Weltkrieg war das Vereinsleben nahezu zum Erliegen gekommen. Sechs engagierte Gartenfreunde riefen 1945 eine Wiederbelebung des Vereinslebens ins Leben. Die Gärten waren schlecht bewirtschaftet, die Pachtflächen auf nur 25 Hektar geschrumpft. Doch der Neuanfang gelang: Bis 1948 wuchs die Fläche auf 46 Hektar, die Mitgliederzahl stieg auf über 1.200.
Der wirtschaftliche Aufschwung ab 1950 brachte allerdings neue Herausforderungen: Viele Flächen mussten dem Wohnungsbau weichen. 1952 waren nur noch 827 Mitglieder aktiv. Trotz dieser Einbußen gelang es dem Verein, neue Flächen zu sichern – allerdings nicht ohne Schwierigkeiten. Ein geplanter Flächenerwerb 1951 scheiterte an formalen Fehlern seitens der Stadt.
Die heutige Anlage entsteht (1954–1976)
Ein Wendepunkt war das Jahr 1954: Dank der Unterstützung des damaligen Baurats Bruns konnte eine Fläche von 1,89 Hektar Grünland gepachtet werden – der Beginn der heutigen Anlage “Am Westerhammrich”. Da einige Mitglieder aufgaben, wurden die Parzellen auf 450 bis 500 Quadratmeter verkleinert. Dies ermöglichte eine bessere Nutzung der Fläche und mehr Parzellen für neue Mitglieder.
Die Infrastruktur wurde schrittweise verbessert. 1956 erfolgte der Anschluss an das Wassernetz, 1957 wurde ein in Handarbeit gebauter Geräteschuppen zum Vereinsheim umfunktioniert. Toiletten und Lagerflächen kamen 1965 hinzu, um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. Die Elektrifizierung der Anlage begann 1976 mit dem ersten provisorischen Stromanschluss.
Das moderne Vereinsleben (1983 bis heute)
Seit dem 1. April 1983 gilt das Bundeskleingartengesetz, das auch in Leer Anwendung findet. Heute umfasst die Kleingartenanlage “Am Westerhammrich” etwa 5,99 Hektar Fläche mit 109 Parzellen. Die Gärten sind in Hecken eingefasst, über befestigte Wege erreichbar und durch Gemeinschaftsflächen wie Streuobstwiesen, eine Lehrimkerei und einen Festplatz ergänzt.
Die Parzellen bieten Raum für gärtnerische Kreativität, Selbstversorgung, Naturpädagogik und soziale Begegnung. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die verpflichtenden Gemeinschaftsstunden sichern die Pflege und Weiterentwicklung der Anlage. Die Gartenordnung regelt alle Belange von Pflege, Müllentsorgung und Öffnungszeiten bis hin zu Bauvorhaben und Lärmschutz.

Vorstand und Organisation
Der Verein wird von einem engagierten Vorstand geführt:
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1. Vorsitzender: Helmut Aden
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2. Vorsitzender: Mehmet Yaman (auch Landaufseher)
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Schatzmeister: Michael van Hove
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Schriftführer: Keno Harders
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Beisitzerin: Lisa Tirrel
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Beisitzer: Joachim Winter, Timo Voskamp
Kontaktinformationen, Sprechzeiten und aktuelle Hinweise finden sich auf der Website des Vereins oder am Aushang in der Anlage.
Ein Ort der Begegnung und Naturerfahrung
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. ist heute ein lebendiger Treffpunkt für alle Generationen – vom erfahrenen Gärtner bis zur jungen Familie. Er vereint Tradition und Moderne, bietet Erholung, Natur und eine starke Gemeinschaft. Ein Beweis dafür, dass Kleingärten auch heute noch zeitgemäß und gesellschaftlich wertvoll sind.
Standort: Kleingartenanlage “Am Westerhammrich“
An den Gärten, 26789 Leer
Besuchszeiten:
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März bis Oktober: täglich bis 19 Uhr
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November bis Februar: samstags und sonntags bis 19 Uhr
Interessierte sind herzlich eingeladen, sich über Mitgliedschaft und freie Parzellen zu informieren – der Verein freut sich über neue Mitstreiter im Grünen!
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Tierheim Emden: Kater Loomy wünscht sich Liebe, Ruhe und ein sicheres Plätzchen

Einzelprinz Loomy sucht sein Traumzuhause
Emden – Er ist wunderschön, eigenwillig und sensibel: Kater Loomy, unser Tierheimtier des Monats, sucht ein liebevolles Zuhause mit Feingefühl. Seit Januar 2025 lebt der etwa 2018 geborene Kater im Tierheim Emden – eine große Umstellung, mit der Loomy anfangs schwer zurechtkam. Grummeln, Knurren und auch mal ein Pfotenhieb machten deutlich: Loomy fühlte sich überfordert.
Um ihm Zeit zum Ankommen zu geben, bekam er ein Einzelzimmer – fernab vom Trubel und den anderen Katzen. Dort zeigte sich schnell: Hinter der rauen Schale steckt ein sanfter Kater mit großem Bedürfnis nach Ruhe und Sicherheit.
Mit viel Geduld, Fingerspitzengefühl und einem geregelten Tagesablauf hat Loomy begonnen, Vertrauen zu fassen. Mittlerweile genießt er die Nähe der Tierpfleger – lässt sich streicheln und zeigt sich verschmust. Doch auch heute kann es in stressigen Momenten passieren, dass er überfordert reagiert. Loomy braucht Menschen, die das verstehen und ihn so nehmen, wie er ist.
Gesundheitlich ist der kastrierte Kater empfindlich. Er neigt bei Stress zu Magenproblemen, weshalb er spezielles Futter (Sensitive Nass- und Trockenfutter) bekommt – und das auch in seinem neuen Zuhause beibehalten sollte.
Loomy ist ein kleiner Ausbrecherkönig mit Köpfchen – Türen öffnen? Kein Problem! Wer ihm ein Zuhause geben möchte, sollte also ein Auge auf neugierige Entdeckungsreisen haben. Am liebsten würde Loomy auch mal draußen entspannen, sonnen und die frische Luft genießen. Ein abgesicherter Garten oder Balkon wäre für ihn ideal.
Gesucht wird ein ruhiges Zuhause ohne andere Tiere oder Kinder – ein Platz, an dem Loomy endlich ankommen darf.
💛 Sie möchten Loomy kennenlernen?
Das Tierheim Emden freut sich über Ihre Kontaktaufnahme!
📞 Telefonisch erreichbar: Mo–Fr von 15 bis 16 Uhr
📧 Oder per Mail an: info@tierheim-emden.de

Tierheim Emden – Zuflucht für Tiere in Not
Das Tierheim Emden ist eine wichtige Anlaufstelle für Tiere, die aus unterschiedlichen Gründen ihr Zuhause verloren haben. Hier finden Hunde, Katzen und Kleintiere vorübergehend Schutz, Versorgung und Zuwendung.
Ein engagiertes Team aus Fachkräften und Ehrenamtlichen sorgt täglich für das Wohl der Tiere – von der medizinischen Betreuung bis zur liebevollen Pflege. Ziel ist es, für jedes Tier ein passendes, dauerhaftes Zuhause zu finden.
Interessierte haben die Möglichkeit, die Tiere persönlich kennenzulernen – sei es während der Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung. Eine verantwortungsvolle Vermittlung steht im Mittelpunkt: Mensch und Tier sollen gut zueinander passen.
Das Tierheim Emden versteht sich nicht nur als Vermittlungsstelle, sondern auch als Ort des Tierschutzes und der Aufklärung – mit Herz und Verstand für das Wohl der Tiere.
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Gitta Connemann aus Hesel jetzt Staatssekretärin im Bundeskabinett

Gitta Connemann wird Parlamentarische Staatssekretärin – „een van uns“ auf der Regierungsbank
Berlin/Hesel. Es ist ein Novum für den Landkreis Leer: Mit Gitta Connemann nimmt erstmals eine Bürgerin aus der Region auf der Regierungsbank Platz. Die Bundestagsabgeordnete aus Hesel wurde jetzt zur Parlamentarischen Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Wirtschaft und Energie, Katherina Reiche, ernannt. Gleichzeitig wird sie Beauftragte der Bundesregierung für den Mittelstand – ein Amt mit großer Verantwortung in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten.
Ernannt wurde Connemann von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und Bundeskanzler Friedrich Merz – ihre Unterschriften stehen auf der offiziellen Ernennungsurkunde. Damit erhält die Ostfriesin eine Schlüsselrolle innerhalb der Bundesregierung.
„Es ist eine Ehre. Denn ich darf unseren mittelständischen Betrieben und ihren Mitarbeitern Gesicht und Stimme geben“, sagt Connemann zu ihrer neuen Aufgabe.
Zugleich zeigt sie sich realistisch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage:
„Aber ich habe auch Respekt vor der Aufgabe. Deutschland ist im 3. Jahr der Rezession. Die deutsche Wirtschaft schrumpft. Arbeitsplätze gehen verloren. Deutschland und die Deutschen sind ärmer geworden in den letzten drei Jahren. Es muss sich schnell etwas ändern. Wir brauchen die Wende. Dafür will ich mich kümmern.“
Als Parlamentarische Staatssekretärin wird Connemann Bundesministerin Katherina Reiche bei der Erfüllung der Regierungsaufgaben unterstützen und sie bei öffentlichen Terminen vertreten. Mit ihrer neuen Doppelrolle wird sie zur direkten Ansprechpartnerin für die Belange des Mittelstandes – jenes wirtschaftlichen Rückgrats, das besonders in Ostfriesland eine zentrale Rolle spielt.
Trotz des Berliner Amtes macht Connemann eines deutlich: Ihr Engagement vor Ort bleibt ungebrochen. Viele Bürgerinnen und Bürger fragen sich, ob die Heselerin auch weiterhin in ihrer Heimat präsent sein wird. Ihre Antwort darauf ist eindeutig:
„Ja. Keine Sorge. Die Frage ist mir in den vergangenen Jahren jedes Mal gestellt worden, wenn ich ein neues Amt übernommen habe. Jedes Mal konnte ich zeigen: Eine Führungsposition in Berlin und Anwesenheit zu Hause sind kein Widerspruch. Das wird dieses Mal nicht anders sein. Es ist alles eine Frage der Organisation. Und da ich das beste Team der Welt habe, kein Problem.“
Connemann bleibt also ihrer Linie treu – nah bei den Menschen, trotz Berliner Verantwortung. Ihr Leitsatz „Sie kümmert sich“ gilt nach wie vor:
„Auch und gerade vor Ort. Denn: Was wäre ich persönlich ohne mein Zuhause? Meine Heimat gibt mir Halt. Wir wissen doch alle: To hus is ’t am besten.“
Mit dieser Haltung und ihrem neuen politischen Auftrag blickt Gitta Connemann auf eine spannende Zukunft – für den Mittelstand, für Berlin und nicht zuletzt für ihre ostfriesische Heimat.
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