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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.

Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)


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MS Dollard: Letzte Fährfahrten und Minikreuzfahrt von Ditzum nach Leer

Foto: Innenraum der MS Dollard (Copyright: IDR)
Herbstbeginn auf der MS Dollard – Fahrpläne angepasst
Ditzum / Leer. Der Herbst ist da und die Saison für das Fahrgastschiff MS Dollard neigt sich langsam dem Ende entgegen. Ab sofort fährt das Schiff nur noch mittwochs und samstags von Ditzum nach Emden, weiter nach Delfzijl und wieder zurück, teilt die Internationale Dollard Route als Veranstalterin mit.
Eine Ausnahme gibt es am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober): Dann verkehrt die MS Dollard auch an einem Freitag. Letzter regulärer Fährtag der Saison ist der 4. Oktober.
Minikreuzfahrt von Ditzum nach Leer
Am 5. Oktober wird die letzte „Minikreuzfahrt“ der Saison angeboten. Die Tour von Ditzum nach Leer und zurück lässt sich hervorragend mit einer Radtour kombinieren. Das Schiff startet um 10 Uhr in Ditzum und erreicht Leer gegen 12 Uhr. Nach einer dreistündigen Pause geht es um 15 Uhr zurück nach Ditzum, Ankunft gegen 17 Uhr. Weitere Informationen gibt es unter www.dollard-route.de/Minikreuzfahrt.
Tickets
Fahrkarten für alle Fahrten sind direkt an Bord, bei den Tourist-Informationen oder online buchbar unter https://bit.ly/dollardticketsbuchen. Weitere Infos: www.dollard-route.de/dollartfaehre.
Abfahrtszeiten Fährsaison (Ditzum – Emden – Delfzijl – zurück)
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Ditzum ab: 8:30 Uhr
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Emden an: 9:10 Uhr
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Emden ab: 9:20 Uhr
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Delfzijl an: 10:40 Uhr
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Delfzijl ab: 10:50 Uhr
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Emden an: 12:10 Uhr
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Emden ab: 12:20 Uhr
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Ditzum an: 13:00 Uhr
Pause 1,5 Stunden
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Ditzum ab: 14:30 Uhr
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Emden an: 15:10 Uhr
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Emden ab: 15:20 Uhr
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Delfzijl an: 16:40 Uhr
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Delfzijl ab: 16:50 Uhr
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Emden an: 18:10 Uhr
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Emden ab: 18:20 Uhr
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Ditzum an: 18:55 Uhr
Die MS Dollard bietet somit auch im Herbst noch zahlreiche Gelegenheiten, eine Schifffahrt über die Meeresbucht Dollard mit einer Radtour zu kombinieren und einen kurzen Abstecher in die Niederlande zu unternehmen – zum Beispiel mittwochs zum Markttag in Delfzijl.
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Fest der Kulturen — ein Fest der Sinne: Leer blickt auf buntes Jubiläumswochenende zurück

Bei dieser Stimmung brauchte es keine Bühne – die Mühlenstraße selbst wurde zur Bühne: Hier vor dem Stand des Afrikanische Diaspora Ostfriesland e.V. Fotos: Ingo Tonsor @LeserECHO
Sonniges Jubiläum: Fest der Kulturen in Leer begeistert zum 25. Mal
Leer. Strahlender Sonnenschein, volle Innenstadt und ein friedliches, fröhliches Miteinander: Das Fest der Kulturen hat am ersten Septemberwochenende sein 25-jähriges Jubiläum gefeiert – und die Resonanz hätte besser kaum sein können. Seit einem Vierteljahrhundert laden Ehrenamtliche am ersten Wochenende im September nach Leer ein. Diesmal stand die Veranstaltung ganz im Zeichen des Jubiläums, das trotz einer pandemiebedingten Pause nun mit großer Freude begangen wurde.

Ein Fest der Sinne
Die Leeraner Innenstadt verwandelte sich am 6. und 7. September in eine farbenfrohe Festmeile. Auf zwei Bühnen präsentierten Gruppen aus vielen Ländern ein abwechslungsreiches Programm mit Tanz, Musik und Gesang. Auch die Kreismusikschule Leer war stark eingebunden und bereicherte das Programm mit vielfältigen Beiträgen. Zu hören gab es nicht nur verschiedene Musikrichtungen, sondern auch Instrumente aus unterschiedlichen Kulturen.
So wurde das Fest zu einem Erlebnis für alle Sinne: hören, sehen und schmecken. Denn neben dem Bühnenprogramm lockten zahlreiche Stände mit kulinarischen Spezialitäten aus aller Welt.

Vielfalt und Zusammenhalt
Ehrenamtliche luden die Besucherinnen und Besucher zum Mitfeiern ein – unterstützt von vielen lokalen Vereinen und Institutionen, die ein deutliches Zeichen für Respekt, Vielfalt und Zusammenhalt setzten. Die Innenstadt war an beiden Tagen voll, die Stimmung ausgelassen und zugleich friedlich.
Dank an die Ehrenamtlichen
Große Anerkennung galt den vielen Helferinnen und Helfern, die das Fest durch ihren Einsatz möglich machten. Mit Kreativität, Herzblut und viel Organisationstalent stellten sie ein Jubiläum auf die Beine, das den Gästen noch lange in Erinnerung bleiben wird.
Ein Fest mit Zukunft
Auch nach 25 Jahren hat das Fest der Kulturen nichts von seiner Anziehungskraft verloren. Das Jubiläum machte deutlich: Begegnung, Austausch und gemeinsames Feiern sind wichtige Bausteine für ein lebendiges Miteinander in Leer. Schon jetzt ist die Vorfreude auf die nächste Auflage groß.






Weitere Fotos, Bilder und Reels finden Sie auf unserer Facebookseite „Wir Leeraner“. Stöbern Sie in unseren Alben oder in der Vidiothek – dort erwarten Sie tausende Fotos und zahlreiche Videos. Entdecken Sie beeindruckende Aufnahmen von Schiffsüberführungen und Stapelläufen sowie Bildergalerien von Veranstaltungen wie Hafenfesten, dem Fest der Kulturen, dem Gallimarkt und vielen weiteren Events.
Die Facebookseite „Wir Leeraner“ wird vom LeserECHO-Verlag betrieben und bietet regelmäßig neue Einblicke in das Leben und Geschehen in Leer und der gesamten Region.
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Premiere: Erster KI-Übersetzer für Ostfriesisches Platt ist da!

Vin links nach rechts: Projektleiter Tido Specht vom Oostfräisk Instituut, Onno Feldmann und Wolter Jetten. Das unabhängige Sprachinstitut setzt sich für den Zugang zum Ostfriesischen Platt ein und unterstützt die freie Entwicklung von Kultur und Wissenschaft. Getragen wird es von mehreren Vereinen aus der Friesischen Bewegung und betreibt mit dem Oostfräisk Ferlağ sogar einen eigenen Verlag.
Oostfräisk Instituut veröffentlicht „Ooversetter“ – Erster KI-basierter Übersetzer für Ostfriesisches Platt
Das Oostfräisk Instituut gibt die offizielle Veröffentlichung des „Ooversetter“ bekannt, eines innovativen und kostenlosen Online-Übersetzers, der mit Hilfe künstlicher Intelligenz Sätze zwischen Hochdeutsch und Ostfriesischem Platt übersetzen kann.
Der „Ooversetter“ ist der erste seiner Art und markiert einen bedeutenden Schritt für die Digitalisierung und den Erhalt der ostfriesischen Sprache. Das Tool ist ab sofort frei zugänglich unter https://oostfraeisk.org/translator.
Dank eines umfangreichen Datensatzes liefert der Übersetzer präzise und zugleich natürliche Ergebnisse. Er ermöglicht nicht nur die direkte Übersetzung von Texten, sondern unterstützt auch Lernende dabei, die Strukturen und den Wortschatz des Ostfriesischen Platt besser zu verstehen.
„Die Einführung des Ooversetter ist ein Meilenstein für alle, die das Ostfriesische Platt in der Praxis gebrauchen“, sagt Tido Specht vom Oostfräisk Instituut.
„Unser Ziel ist es, die Sprache für jedermann zugänglich zu machen und ihre Nutzung im digitalen Raum zu fördern. Dieser Übersetzer ist ein großer Schritt in diese Richtung.“
Auch für die Zukunft gibt es bereits Pläne:
„In Zukunft soll der Übersetzer verbessert und um eine Text-to-Speech-Funktion, also eine Sprachausgabe, erweitert werden“, ergänzt Onno Dirk Feldmann.
Der „Ooversetter“ steht ab sofort allen Interessierten kostenlos zur Verfügung. Eine Aufzeichnung der offiziellen Vorstellungsveranstaltung ist unter folgendem Link verfügbar:
Wii prootent ook Platdüüsk — us kulóóntjes fan BauWoLe — baauent — woonen — leevent — kooment uut d’ reegjoon un kennent höör handwaark — alsoo näit lâang prooten man fut anraupen — Bit dan läieft kunnen. ( Übersetzung über oostfraeisk )
