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Verlängerung und Erleichterungen — Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung tritt morgen in Kraft
Die niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus wurde zuletzt Ende April bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit der heute veröffentlichten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird nun die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 22. Juni 2022 verlängert. In großen Teilen bleiben die durch diese Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Grund ist, dass es in Niedersachsen nach wie vor tagtäglich eine nicht unerhebliche Zahl von Neuinfektionen gibt und die Inzidenz im Land mit knapp über 400 nach wie vor vergleichsweise hoch ist. Allerdings wurde der Gipfel der Infektionswelle bereits vor einigen Wochen überschritten und die 7‑Tagesinzidenz befindet sich in einer stetigen Abwärtsbewegung. Insofern ist zu hoffen, dass auch die verbleibenden Schutzmaßnahmen perspektivisch schrittweise abgebaut werden können.
Schon mit der heutigen Verordnungsänderung erfolgen Lockerungen in mehreren Bereichen:
§ 4 Absatz 2 verpflichtete bislang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen generell zum Tragen einer FFP-2- Maske oder einer Maske vergleichbaren Schutzniveaus. Mit der Neuregelung in § 4 Absatz 2 sind ab morgen die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in der Pflicht, im Rahmen der nach § 23 Abs. 5 IfSG aufzustellenden Hygienepläne eigenständig Regelungen nach § 2 über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen zu treffen. Das bedeutet, dass die Einrichtungsleitung den beschäftigten Personen, Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten situationsabhängig zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske verpflichten kann und sollte.
Es kann, muss aber nicht unbedingt eine FFP‑2 Maske sein und sie muss auch nicht immer und überall getragen werden. Bei Nichtbeachtung können die Betreffenden des Hauses verweisen oder anderweitig sanktioniert werden.
In der Regelung zu Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste in § 5 der Corona-Verordnung wird der bisherige Satz 4 neu gefasst. Es wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Abnahme der Maske — wenn dies für die Behandlung notwendig ist — nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für andere Personen gilt, beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, Logopädinnen und Logopäden.
Durch das Einfügen eines weiteren Satzes 5 erfolgt insoweit die Klarstellung, dass eine Maskenpflicht für die in den Einrichtungen tätigen Personen nach Satz 1 auch dann nicht besteht, soweit diese in Räumen tätig sind, die weder öffentlich noch für Patientinnen oder Patienten zugänglich sind, wie beispielsweise Sozial- oder Lagerräume. Insoweit wird nun der Anwendungsbereich der Regelung nach § 5 insgesamt beschränkt auf die Bereiche, in denen dies zum Schutz der besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Mögliche weitergehende Anordnungen im Einzelfall auf Grundlage des Hausrechts der betroffenen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.
Eine weitere Änderung betrifft Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen: Mit den Neuregelungen in § 10 sind Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen zukünftig nicht mehr verpflichtet, während des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Einrichtung jeweils mindestens zwei Tests je Woche durchzuführen. Es bleibt jedoch bei der Testverpflichtung bei der Aufnahme in die Einrichtung und bei der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (Schutzniveau FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Damit erfolgt auch weiterhin eine Reduktion der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus für beschäftigte und untergebrachte Personen.
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Vollsperrung des Bahnübergangs Eisinghausener Straße
Verkehrsbehördliche Maßnahme: Vollsperrung des Bahnübergangs Eisinghausener Straße
Im Bereich des Bahnübergangs Eisinghausener Straße (Bahnstrecke 2931, km 326,182) müssen in Kürze notwendige Gleisbauarbeiten durchgeführt werden.
Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Eisinghausener Straße für jeglichen Fahrzeugverkehr gemäß § 45 StVO vollständig zu sperren.
Die Vollsperrung beginnt am 26. November 2025 um 08:00 Uhr und dauert voraussichtlich bis zum 29. November 2025 um 09:00 Uhr.
Eine Umleitung wird eingerichtet und führt über die Heisfelder Straße (B 70), den Moorweg und den Mettjeweg.
Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist auch für Fußgängerinnen, Fußgänger und Radfahrende keine Passage des Baustellenbereichs möglich.
Die verkehrsbehördlichen Maßnahmen treten mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft.
Die Umleitungsstrecke ist deutlich ausgeschildert.

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Halbseitige Sperrung der Jann-Berghaus-Brücke in Leer
Verkehrsbehördliche Maßnahme: Halbseitige Sperrung der Jann-Berghaus-Brücke in Leer
Im Zuge einer turnusmäßigen Bauwerksprüfung im Auftrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird die Jann-Berghaus-Brücke (Emsstraße / B 436) in Leer vom 18. bis 21. November 2025 jeweils in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr halbseitig gesperrt.
Während der Prüfarbeiten wird der Verkehr einspurig an der Baustelle vorbeigeführt. Eine entsprechende Verkehrsregelung wird eingerichtet, um einen sicheren und möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Die Stadt Leer bittet alle Verkehrsteilnehmenden um Verständnis für die unvermeidbaren Einschränkungen und um besondere Aufmerksamkeit im Bereich der Sperrung. Die Maßnahme ist notwendig, um die Verkehrssicherheit und den Erhalt des Bauwerks langfristig zu gewährleisten.
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Learts großer Kampf: Leeraner Boxer will in Köln Deutscher Meister werden
Leart Murati (rechts im Bild) jubelt mit erhobenen Armen über seinen klaren Sieg bei der Niedersachsen-Meisterschaft.
Leart Murati kämpft um den Titel bei der Deutschen Meisterschaft U18 in Köln
Der junge Boxsportler Leart Murati vom Verein „Shake Hands“ des TV Leer von 1860 e.V. hat sich für die Deutsche Meisterschaft der U18 qualifiziert. Vom 4. bis 8. November 2025 wird er in Köln in der Gewichtsklasse Halbschwergewicht bis 80 Kilogramm um den nationalen Titel kämpfen.
Murati hat sich seinen Platz bei den Deutschen Meisterschaften durch starke Leistungen hart erarbeitet. Bei den Weser-Ems- und Niedersachsen-Meisterschaften der Leistungsklasse A, der höchsten Klasse im U19-Bereich, überzeugte er mit technisch sauberem Boxen, Konditionsstärke und taktischem Gespür. Diese Erfolge blieben auch den Landestrainern und Offiziellen nicht verborgen: Der Landestrainer Valentin Silagih sowie der Jugendwart des Niedersächsischen Box-Sport-Verbands, Serkan Acar, wurden auf den talentierten Nachwuchsboxer aufmerksam.
Bereits in den Herbstferien trainierte Murati eine Woche lang im Olympiastützpunkt Hannover, wo er sich durch Fleiß, Disziplin und Leistungsbereitschaft die Nominierung für die Deutsche Meisterschaft sicherte. Zurzeit befindet sich der 17-Jährige erneut im Trainingslager des Niedersachsen-Kaders in Hannover, um sich gezielt auf die anstehenden Kämpfe vorzubereiten. Am kommenden Dienstag reist die Mannschaft gemeinsam nach Köln.
In der Gewichtsklasse bis 80 Kilogramm treten insgesamt neun Athleten an – ein stark besetztes Feld, in dem Murati sein Können unter Beweis stellen will. Seine Trainer und Betreuer sind überzeugt, dass er mit Kampfgeist, Disziplin und Leidenschaft auch auf nationaler Ebene eine hervorragende Leistung zeigen wird.
„Leart arbeitet extrem konzentriert, ist ehrgeizig und hat sich seine Nominierung redlich verdient“, so ein Sprecher der Boxabteilung „Shake Hands“. Auch beim TV Leer drückt man ihm fest die Daumen: Der ganze Verein steht hinter seinem jungen Hoffnungsträger.
Mit Mut, Willenskraft und klaren Zielen vor Augen will Leart Murati in Köln zeigen, dass auch aus Leer große Talente kommen können.
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