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Verlängerung und Erleichterungen — Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung tritt morgen in Kraft
Die niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus wurde zuletzt Ende April bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit der heute veröffentlichten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird nun die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 22. Juni 2022 verlängert. In großen Teilen bleiben die durch diese Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Grund ist, dass es in Niedersachsen nach wie vor tagtäglich eine nicht unerhebliche Zahl von Neuinfektionen gibt und die Inzidenz im Land mit knapp über 400 nach wie vor vergleichsweise hoch ist. Allerdings wurde der Gipfel der Infektionswelle bereits vor einigen Wochen überschritten und die 7‑Tagesinzidenz befindet sich in einer stetigen Abwärtsbewegung. Insofern ist zu hoffen, dass auch die verbleibenden Schutzmaßnahmen perspektivisch schrittweise abgebaut werden können.
Schon mit der heutigen Verordnungsänderung erfolgen Lockerungen in mehreren Bereichen:
§ 4 Absatz 2 verpflichtete bislang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen generell zum Tragen einer FFP-2- Maske oder einer Maske vergleichbaren Schutzniveaus. Mit der Neuregelung in § 4 Absatz 2 sind ab morgen die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in der Pflicht, im Rahmen der nach § 23 Abs. 5 IfSG aufzustellenden Hygienepläne eigenständig Regelungen nach § 2 über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen zu treffen. Das bedeutet, dass die Einrichtungsleitung den beschäftigten Personen, Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten situationsabhängig zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske verpflichten kann und sollte.
Es kann, muss aber nicht unbedingt eine FFP‑2 Maske sein und sie muss auch nicht immer und überall getragen werden. Bei Nichtbeachtung können die Betreffenden des Hauses verweisen oder anderweitig sanktioniert werden.
In der Regelung zu Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste in § 5 der Corona-Verordnung wird der bisherige Satz 4 neu gefasst. Es wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Abnahme der Maske — wenn dies für die Behandlung notwendig ist — nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für andere Personen gilt, beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, Logopädinnen und Logopäden.
Durch das Einfügen eines weiteren Satzes 5 erfolgt insoweit die Klarstellung, dass eine Maskenpflicht für die in den Einrichtungen tätigen Personen nach Satz 1 auch dann nicht besteht, soweit diese in Räumen tätig sind, die weder öffentlich noch für Patientinnen oder Patienten zugänglich sind, wie beispielsweise Sozial- oder Lagerräume. Insoweit wird nun der Anwendungsbereich der Regelung nach § 5 insgesamt beschränkt auf die Bereiche, in denen dies zum Schutz der besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Mögliche weitergehende Anordnungen im Einzelfall auf Grundlage des Hausrechts der betroffenen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.
Eine weitere Änderung betrifft Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen: Mit den Neuregelungen in § 10 sind Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen zukünftig nicht mehr verpflichtet, während des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Einrichtung jeweils mindestens zwei Tests je Woche durchzuführen. Es bleibt jedoch bei der Testverpflichtung bei der Aufnahme in die Einrichtung und bei der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (Schutzniveau FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Damit erfolgt auch weiterhin eine Reduktion der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus für beschäftigte und untergebrachte Personen.
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Spektakulärer Stapellauf in Leer: Neuer Spezialtanker für die Ostsee
Stapellauf in Leer: Ferus Smit lässt die „Thun Resolve“ zu Wasser
Am kommenden Donnerstag, den 12. Februar, steht bei der Werft Ferus Smit in Leer ein besonderes Ereignis an: Um 10:30 Uhr erfolgt der Stapellauf des Neubaus Nb. 472, der auf den Namen „Thun Resolve“ getauft wird. Es handelt sich dabei um das vierte Schiff einer achtteiligen Serie, die für die schwedische Reederei Erik Thun AB bzw. Thun Tankers gefertigt wird.
Weiterentwicklung der bewährten E‑Klasse
Die Schiffe der sogenannten „R‑Klasse“ stellen eine konsequente Weiterentwicklung der kürzlich ausgelieferten E‑Klasse-Tanker dar. Während die Hauptabmessungen identisch bleiben, verfügt die „Thun Resolve“ über insgesamt zehn beschichtete Ladetanks. Der Fokus der Neukonstruktion liegt erneut auf drei zentralen Säulen:
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Ressourceneffizienz
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Umweltverantwortung
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Logistische Zuverlässigkeit
Das Design übertrifft dabei vielfach bereits bestehende sowie kommende internationale Regularien und setzt damit neue Maßstäbe in der modernen Tankschifffahrt.
Technische Daten im Überblick
Der Tanker ist speziell für den ganzjährigen Einsatz in der Ostsee konzipiert und mit der hohen Eisklasse 1A ausgestattet.
| Kennzahl | Details |
| Tragfähigkeit | 7.999 Dw Tons |
| Ladevolumen | 9.700 m³ (in 10 Tanks) |
| Länge über alles | 115,00 m |
| Breite | 15,90 m |
| Tiefgang | 6,95 m |
| Antrieb | 1.950 kW Hauptmaschine |
Mit diesem Stapellauf unterstreicht die Werft in Leer erneut ihre Kompetenz im Bau spezialisierter und umweltfreundlicher Schiffe für den anspruchsvollen nordeuropäischen Markt.
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Bezirksschornsteinfeger — Bewährte Experten für die Sicherheit im Landkreis
Bild (von links): Landrat Matthias Groote, Carsten Willms von der Schornsteinfeger-Innung Ostfriesland, die Schornsteinfeger André de Wall und Holger Boekhoff, Heidi Boekhoff sowie Hans-Ubbo Oelrichs vom Ordnungsamt des Landkreises Leer.
Kontinuität im Brandschutz: Erneute Bestellung der Bezirksschornsteinfeger
Im Landkreis Leer setzt man auf bewährte Expertise: Die Bezirksschornsteinfeger Holger Boekhoff aus Rhauderfehn und André de Wall aus Westoverledingen wurden für weitere sieben Jahre in ihrem Amt bestätigt. Landrat Matthias Groote überreichte den Fachmännern im Rahmen einer kleinen Zeremonie die offiziellen Ernennungsurkunden.
Zuständigkeiten bleiben unverändert
Für die Bürgerinnen und Bürger in den betroffenen Regionen bedeutet dies Beständigkeit bei der Betreuung ihrer Feuerungsanlagen. Die Zuständigkeiten für die Kehrbezirke bleiben wie folgt aufgeteilt:
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Holger Boekhoff übernimmt weiterhin die Verantwortung für den Bezirk Ostrhauderfehn.
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André de Wall bleibt Ansprechpartner für den Bereich Folmhusen.
Sicherheit und Brandschutz im Fokus
Die Ernennung zum Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben für einen Zeitraum von sieben Jahren. Zu den Kernaufgaben gehören neben der Brandsicherheit auch die Beratung der Hauseigentümer in Fragen des Umweltschutzes und der Energieeffizienz. Landrat Groote würdigte bei der Übergabe die Bedeutung dieses Handwerks für die öffentliche Sicherheit im Landkreis.
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Warnstreik am 10. Februar: Sperrung der Jann-Berghaus-Brücke in Leer
Warnstreik legt Jann-Berghaus-Brücke lahm: Sonderplan für Buslinie 651
Ein angekündigter Warnstreik führt am Dienstag, den 10. Februar 2026, zu erheblichen Einschränkungen im Raum Leer. Betroffen ist insbesondere die Jann-Berghaus-Brücke, die für den Verkehr voll gesperrt wird. Diese Sperrung hat unmittelbare Auswirkungen auf den Busverkehr, weshalb die Stadt Leer und das Busunternehmen eine Sonderregelung zur Sicherstellung der Schülerbeförderung getroffen haben.
Massive Einschränkungen im Ortsteil Bingum
Der Ortsteil Bingum kann am Streiktag fast ausschließlich nur zur Sicherstellung des Schulverkehrs angefahren werden. Für die Linie 651 gilt folgende Ausnahmeregelung:
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Morgens (Fahrtnr. 003) Richtung Logabirum: Um den Anschluss trotz der Brückensperrung zu gewährleisten, werden alle Haltestellen in Bingum 20 Minuten früher als regulär angefahren. Ab der Haltestelle „An der Emsbrücke“ greift wieder der normale Zeitplan.
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Mittags (Fahrtnr. 022) Richtung Bingum: Nach der 6. Stunde erfolgt die Ankunft an den Haltestellen in Bingum 20 Minuten später als gewohnt.
Abgesehen von diesen zwei Fahrten wird Bingum von der Linie 651 nicht bedient. Alle anderen Fahrten starten und enden an der Haltestelle „An der Emsbrücke“, wobei ein Zusatzbus den gewohnten Takt im restlichen Stadtgebiet sicherstellt.
Wegfall von Haltestellen und Ersatzverbindungen
Aufgrund der Sperrung entfallen die Haltestellen Jann-Berghaus-Brücke und Brückenhaus am 10. Februar komplett. Als Ersatz stehen folgende Haltestellen zur Verfügung:
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Bingum, Abzweig
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Leer, Ubbo-Emmius-Straße / Pastorenkamp
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Bingum, B 436 (für Fahrten der Linie 620)
Informationen für Fahrgäste
Fahrgäste werden gebeten, sich eigenständig über den Fortgang des Warnstreiks und eventuelle kurzfristige Änderungen auf dem Laufenden zu halten. Weitere Details zu den Regionalbuslinien sind auf der Webseite des Verkehrsverbundes Ems-Jade (VEJ) unter www.vej.de abrufbar.
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