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Zukunftsfähige Nutztierhaltung in Niedersachsen
Niedersachsen gilt als führend bei der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung in Deutschland und ist einer der wichtigsten Standorte für die Erzeugung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs in ganz Europa. Eine nachhaltige und zukunftsfähige Gestaltung der Nutztierhaltung hat für die niedersächsische Landesregierung oberste Priorität. Aus diesem Grund hat das Landwirtschaftsministerium (ML) einen Prozess für eine langfristige Verbesserung der Nutztierhaltung initiiert und die Niedersächsische Nutztierstrategie erarbeitet. Dieser Strategie stimmte das Kabinett am (heutigen) Dienstag zu.
Die Niedersächsische Nutztierstrategie bildet die Grundlage für eine nachhaltige Veränderung der Tierhaltung, begleitet von einem Dialogprozess, an dem Vertreterinnen und Vertreter aus Landwirtschaft, Umwelt- und Tierschutz, aber auch aus den Bereichen Verbraucherschutz sowie Handel beteiligt werden sollen.
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Ein Schwerpunkt der Strategie liegt darauf, den Tierhalterinnen und Tierhaltern in Niedersachsen neue Perspektiven zu bieten und klare Weichenstellungen für die Tierhaltung der Zukunft vorzunehmen. Ein Strukturbruch in der niedersächsischen Nutztierhaltung mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf die ökonomische und soziale Nachhaltigkeit in ländlichen Räumen soll weitestgehend vermieden werden. „Die Nutztierhaltung in Niedersachsen muss vielen Bereichen gerecht werden: dem Tierwohl, der Umwelt, den Erwartungen der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Wirtschaftlichkeit der tierhaltenden Betriebe. Dies kann nur auf der Grundlage einer klaren Strategie gelingen”, sagte Landwirtschaftsministerin Otte-Kinast.
Einen weiteren Kernpunkt der Nutztierstrategie bildet der Ausbau der Innovationsführerschaft zur Entschärfung der Konflikte zwischen Ökonomie, Ökologie und Tierwohl. Tierwohlstandards sollten definiert und für Verbraucherinnen und Verbraucher erkennbar gemacht werden. Niedersachsen strebt ein verpflichtendes Tierwohllabel an, das dann auch zu höheren Preisen führen wird. Neben einer angemessenen Honorierung höherer Tierwohlstandards soll auch eine verlässliche und unbürokratische Auszahlung der Mehrkosten erreicht werden. Die dafür notwendige Finanzierungsstrategie muss vom Bund vorgelegt werden. Zielsetzung der Nutztierstrategie ist auch die Weiterentwicklung des Umwelt- und Baurechts sowie der intensive Dialog mit Landkreisen aus viehdichten Regionen. Hierzu Ministerin Otte-Kinast: „Mein Haus bereitet in Abstimmung mit dem Umweltministerium derzeit einen Erlass vor, mit dem die Genehmigungsbehörden mit einem Blick prüfen können, ob ein Bauantrag im Bereich Sauenhaltung mehr Tierwohl ermöglicht. So kommt mehr Tempo rein in den Umbau der Nutztierhaltung, und so erreichen wir schneller mehr Tierwohl.”
Die Umsetzung der Nutztierstrategie wird durch eine Erfolgskontrolle und einen regelmäßigen Austausch mit wichtigen Stakeholdern begleitet. Darüber hinaus soll der bewährte Tierschutzplan 4.0 fortgeführt werden und eine enge Zusammenarbeit mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) bei länderübergreifenden Themen erfolgen.
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Klimafeindlicher Änderungsantrag der EU: pflanzlicher Sektor kämpft gegen Zensur von pflanzenbasierten Alternativen
ProVeg International startet Petition mit Unterstützung von Oatly und Upfield
Mit dem Ziel, die Bezeichnungen für Alternativen zu Milcherzeugnissen weiter einzuschränken, stimmte die EU Ende 2020 für einen Änderungsantrag. ProVeg fordert nun in einer Petition, unterstützt von Oatly und Upfield, die Zensur pflanzenbasierter Alternativen zu stoppen.
Petition soll drohende Zensur pflanzlicher Produkte stoppen
Der Änderungsantrag 171 zielt darauf ab, bestehende Beschränkungen rund um die Verwendung von Begriffen, die auf Milch Bezug nehmen, bei der Beschreibung oder Verpackung von pflanzlichen Lebensmitteln noch drastisch zu erweitern. Darunter fallen Ausdrücke wie „enthält keine Milch“. ProVeg, Oatly und Upfield rufen die Lebensmittelindustrie und die Öffentlichkeit dazu auf, sich für eine pflanzlichere Zukunft einzusetzen und mit der Unterzeichnung der Petition ein Zeichen gegen den Änderungsantrag 171 zu setzen.
Wettbewerbsfähigkeit der Produzenten von Milcherzeugnisalternativen bedroht
Der pflanzenbasierte Sektor äußert sich besorgt angesichts weiterer Einschränkungen. Die geplanten Regulierungen würden es Verbrauchern trotz stetig steigender Nachfrage erschweren, pflanzliche Lebensmittel als Alternativen zu Kuhmilchprodukten zu erkennen und diese bewusst zu wählen. Das Recht der Verbraucher auf Information und das Recht der Unternehmen auf fairen Wettbewerb sind bedroht.
Europäische Hersteller von pflanzlichen Milchalternativen dürfen Begriffe wie „Hafermilch“ und „Sojajoghurt“ bereits nicht mehr verwenden. Der gestellte Änderungsantrag würde jegliche Verwendung von entsprechenden Begriffen in der Werbung oder auf den Verpackungen pflanzlicher Milchprodukte verbieten. Noch bizarrer: Wird der Änderungsantrag umgesetzt, könnte es Marken aus dem pflanzenbasierten Sektor sogar verboten sein, Bilder ihrer eigenen Produkte für Marketingzwecke zu verwenden.
Die globale Kampagne von ProVeg zur Verhinderung des „Veggie-Burger-Verbots“ erregte im Oktober 2020 weltweit Aufmerksamkeit. Infolgedessen reagierte der überwiegende Teil der Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf den öffentlichen Druck und stimmte gegen das Verbot. Doch während sich die weltweite Öffentlichkeit auf den Veggie-Burger fokussierte, stimmten 386 Europa-Abgeordnete (54 %) für den Änderungsantrag 171, der sich auf pflanzliche Alternativen zu Milchprodukten bezieht.
In der Praxis könnte Folgendes verboten werden:
- die Beschreibung der Eigenschaften eines pflanzlichen Lebensmittels – Geschmack, Textur oder Verwendungszweck – durch Bezugnahme auf die bekannte „Kuhmilch“-Terminologie, beispielsweise Formulierungen wie „wie Milch“, „sahnige Konsistenz“ oder „wie Butter“. Darunter fallen auch informative Beschreibungen sachlicher Natur wie „geeignet für Personen mit Laktoseintoleranz“ oder „pflanzliche Alternative zu Joghurt“.
- der Vergleich des CO2-Fußabdrucks eines pflanzenbasierten Lebensmittels mit seinem tierischen Pendant.
- die Verwendung von Bildmaterial, das mit Kuhmilchprodukten verwechselt werden könnte – zum Beispiel aufgeschlagener weißer Schaum, der in einen Cappuccino gegeben wird.
- In seiner restriktivsten Auslegung könnte der Antrag zu einem Verbot von Verpackungen für pflanzliche Lebensmittel führen, die optisch denen von Milchprodukten ähneln.
Auswirkungen des Änderungsantrags auf Gesundheit und Klimaschutz
„Der Änderungsantrag richtet sich gegen die Absicht der EU, eine nachhaltigere Lebensmittelproduktion zu fördern. Er würde es den Verbrauchern erschweren, sich für pflanzenbasierte Produkte zu entscheiden“, so Cecilia McAleavey, Director Sustainable Eating & Public Affairs bei Oatly. „In Anbetracht der Klimakrise ist es unverantwortlich, uns daran zu hindern, Menschen zum Kauf pflanzlicher Lebensmittel zu ermutigen und dabei den Planeten zu schützen. Die Verbraucher sind nicht dumm – jeder versteht, dass dies ein Versuch der Milchlobby ist, die Umstellung auf nachhaltige, pflanzenbasierte Ernährung zu verhindern.“
Die Zensur des pflanzlichen Sektors widerspricht nicht nur den Zielen der öffentlichen Gesundheit in der EU und der Förderung gesunder Ernährung – sie steht auch in direktem Widerspruch zu den Nachhaltigkeitszielen des European Green Deals und der Farm-to-Fork-Strategie. Sollte die Zensur umgesetzt werden, würde sie eine erhebliche Bedrohung für die Ziele des Pariser Klimaabkommens darstellen.
„Es ist unglaublich, sich wieder einmal für Nachhaltigkeit rechtfertigen zu müssen. Warum sollten wir Innovationen sabotieren? Grüne Energie wird ja auch nicht mehr kleingeredet oder bekämpft, warum also unterdrücken und zensieren wir angesichts der Dringlichkeit der Situation immer noch die nachhaltige Lebensmittelproduktion? Wenn wir die Klimakrise bewältigen wollen, müssen wir auch unser Ernährungssystem ändern. Wie wollen wir unsere Klimaziele erreichen, wenn wir mächtige, nicht-nachhaltige Industrien unser gemeinsames Schicksal bestimmen lassen?“, so Jasmijn de Boo, Vice President von ProVeg International.
Umdenken des Lebensmittelsystems
Natürlich soll die kulturelle Bedeutung von Milchprodukten, insbesondere von Käse, in bestimmten Ländern nicht untergraben werden. Doch anstatt die notwendige Umstellung hin zu einer pflanzenbasierten Ernährung zu behindern, sollte die Milchindustrie traditionelle handwerkliche Methoden nutzen, um schrittweise Teil der nachhaltigen pflanzlichen Bewegung zu werden. Zahlreiche Akteure im Fleischsektor tun dies bereits und stellen Alternativen zu Fleisch her, die dem tierischen Pendant in nichts nachstehen.
„Lebensmittelpolitik sollte im Interesse der Verbraucher, der Umwelt und der Gesundheit gestaltet werden. Dieser Änderungsantrag widerspricht allen dreien“, so Dr. Jeanette Fielding, Chief Corporate Affairs and Communications Officer bei Upfield. „Zu illegalisieren, pflanzliche Lebensmittel so zu benennen, zu verpacken und darzustellen, wie wir es seit über 100 Jahren tun, ist ein klarer Rückschritt. Verbraucher wünschen sich eine starke Führung der EU in Sachen Klima und Umwelt. Das bedeutet, bürokratische Hürden für eine nachhaltige und gesunde Ernährung abzubauen, statt sie zu erhöhen.“
So können Sie den pflanzlichen Sektor unterstützen
- Unterschreiben und teilen Sie die Petition von ProVeg, Oatly und Upfield gegen die Zensur des pflanzlichen Sektors: https://stopam171.com/
- Verwenden Sie in Ihrer Social-Media-Kommunikation die Hashtags: #StopPlantBasedCensorship #StopAM171
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KI-Kopie oder Kunst? Das rechtliche Risiko bei Image-to-Image
Gefährliches Geschäftsmodell: Hochwertige Kunstdrucke finden in Galerien und Fachgeschäften reißenden Absatz. Doch wer plant, massenhaft KI-generierte Bilder auf Basis fremder Vorlagen zu verkaufen, spielt mit dem Feuer. Ohne klare Urheberrechtsklärung können aus schnellen Profiten durch Abmahnungen und Schadensersatzforderungen schwerwiegende finanzielle Folgen für Händler und Produzenten werden. (Symbolbild: Diese Grafik wurde zur Illustration des Themas mittels Künstlicher Intelligenz erstellt).
Vorsicht bei KI-Bildern: Wann die Image-to-Image-Funktion das Urheberrecht verletzt
Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Grafiken ist faszinierend und verlockend. Besonders die „Image-to-Image“-Funktion, bei der ein bestehendes Bild als Vorlage für eine KI-Generierung dient, birgt jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke. Wer ein Werk eines Künstlers als Basis nutzt, es durch die KI abändern lässt und das Ergebnis anschließend veröffentlicht oder kommerziell verwertet, bewegt sich auf dünnem Eis. Es ist in diesen Fällen sehr wahrscheinlich, dass Urheberrechte verletzt werden.
Die rechtliche Situation ist deshalb so komplex, weil KI-generierte Inhalte selbst oft keinen eigenen Urheberrechtsschutz genießen, die Nutzung fremder Werke als Grundlage jedoch die Rechte des ursprünglichen Schöpfers direkt berührt.
Die kritischen Punkte im Überblick
Um das Risiko besser einschätzen zu können, sollten Nutzer folgende Aspekte beachten:
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Das „bearbeitete Werk“: Weist das KI-generierte Bild noch deutliche Ähnlichkeiten mit der Vorlage auf, wird es juristisch oft als Bearbeitung oder Umgestaltung eines geschützten Werkes gewertet. Ohne Zustimmung des Original-Urhebers ist dies in der Regel unzulässig.
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Die Schöpfungshöhe: Eine rein stilistische Anpassung oder leichte optische Veränderungen durch den Algorithmus reichen meist nicht aus, um ein eigenständiges neues Werk zu begründen. Solange der „persönliche Schöpfungsakt“ des ursprünglichen Künstlers im Ergebnis erkennbar bleibt, liegt keine Neuschöpfung vor.
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Enge Grenzen der „freien Benutzung“: Damit eine Nutzung zulässig ist, müsste das neue Bild eine völlige Neuschöpfung sein, bei der das Original lediglich als lose Inspiration diente. Bei einem direkten „Image-to-Image“-Verfahren ist dieser Abstand zur Vorlage selten gegeben.
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Risiko beim Kopieren eines Stils: Zwar ist ein abstrakter Kunststil an sich nicht geschützt, doch wenn die KI zu nah an einem konkreten, individuellen Werk arbeitet, kann auch hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Original
KI-Bild (Image-to-Image)


Privat vs. Öffentlich: Ein entscheidender Unterschied
Während das Experimentieren mit KI-Vorlagen im rein privaten, stillen Kämmerlein oft unproblematisch bleibt, ändert sich die Lage mit der Veröffentlichung. Sobald das Bild in sozialen Medien geteilt oder gar kommerziell genutzt wird, steigt das Risiko für kostspielige Abmahnungen drastisch an.
Die Faustregel lautet: Sobald das ursprüngliche Kunstwerk im KI-Ergebnis noch erkennbar ist, verletzen Sie mit großer Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht des Originalkünstlers. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte auf eigene Vorlagen zurückgreifen oder sicherstellen, dass die KI-Generierung zu einem völlig neuen, nicht wiedererkennbaren Ergebnis führt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und journalistischen Einordnung. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und kann eine individuelle Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Prüfung der aktuellen Rechtslage übernimmt die Redaktion keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte.
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PC von der Steuer absetzen 2026: So funktioniert die Sofortabschreibung für Hardware & Software
Dieses Beitragsbild wurde von der Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Steuer-Turbo für die Digitalisierung: Die 12-Monate-Abschreibung für Computerhardware
In der modernen Arbeitswelt veraltet IT-Hardware schneller als fast jedes andere Wirtschaftsgut. Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen und Unternehmen steuerlich zu entlasten, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die steuerlichen Spielregeln grundlegend vereinfacht. Was früher über drei Jahre mühsam abgeschrieben werden musste, kann heute bereits im Jahr der Anschaffung voll gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Das Ende der Drei-Jahres-Frist
Bis zum Jahr 2021 galt für Computer und Peripheriegeräte eine feste Abschreibungsdauer von drei Jahren. Für Unternehmen bedeutete dies, dass die Kosten für teure Workstations oder Server über 36 Monate verteilt werden mussten.
Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (und der ergänzenden Aktualisierung vom 22. Februar 2022) wurde diese Regelung revolutioniert: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter wurde auf ein Jahr herabgesetzt.
Was genau darf sofort abgeschrieben werden?
Die Regelung umfasst eine breite Palette an Hardware und Software, unabhängig von deren Anschaffungspreis:
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Computer: Workstations, Laptops, Tablets und Server.
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Peripherie: Monitore, Tastaturen, Mäuse, externe Festplatten und Drucker.
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Software: Betriebssysteme sowie Anwendungssoftware (z. B. Grafik- oder Videobearbeitungsprogramme).
Abgrenzung zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
Häufig wird diese Regelung mit der Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) verwechselt. Hier gibt es jedoch einen entscheidenden Unterschied:
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GWG-Grenze (800 € Netto): Gilt für allgemeine Wirtschaftsgüter (z. B. Büromöbel). Alles bis 800 Euro netto darf sofort abgeschrieben werden.
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Digitale Wirtschaftsgüter: Hier spielt der Preis keine Rolle. Auch eine High-End-Workstation für 5.000 Euro kann durch die herabgesetzte Nutzungsdauer von einem Jahr faktisch im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden.
Vorteile für Unternehmen und Verlage
Gerade für Branchen mit hohem IT-Bedarf, wie das Verlagswesen oder Kreativagenturen, bietet dies enorme Liquiditätsvorteile. Die Investition in moderne Technik senkt sofort die Steuerlast des aktuellen Geschäftsjahres, anstatt über Jahre hinweg in kleinen Beträgen den Gewinn zu mindern.
Wichtiger Hinweis: Die Neuregelung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht. Unternehmen können theoretisch auch weiterhin über längere Zeiträume abschreiben, falls dies für die Bilanzplanung sinnvoller erscheint.
Quellen und offizielle Dokumente:
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Bundesministerium der Finanzen (BMF): Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung“.
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BMF-Update vom 22.02.2022: Konkretisierung der Anwendbarkeit und Bestätigung der einjährigen Nutzungsdauer als dauerhafter Standard.
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Einkommensteuergesetz (EStG): Ergänzende Regelungen in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Absetzung für Abnutzung (AfA).
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für die individuelle Anwendung auf Ihren Betrieb wird die Rücksprache mit einem Steuerberater empfohlen.
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Sofortabschreibung für IT: Ein Blick zurück auf die Neuregelung von 2021 (Stand: 2026)
Seit ihrer Einführung im Jahr 2021 ist die Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung die gängige Praxis in deutschen Steuererklärungen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I S. 298) verdeutlicht die Grundlagen dieser Regelung, die auch heute, im Jahr 2026, noch Bestand hat.
Zusammenfassung der Regelung (Stand 2026):
Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steuerliche Nutzungsdauer für eine Vielzahl von IT-Wirtschaftsgütern auf ein Jahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für qualifizierte Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten im Privatvermögen) abgesetzt werden können. Eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre entfällt in der Regel.
Umfang der Begünstigung:
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Computerhardware: Die Regelung umfasst eine breite Palette von Geräten, darunter Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations (auch mobil), Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z.B. Monitore, Drucker, Tastaturen, Mäuse, Scanner, externe Festplatten).
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Software: Erfasst wird Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ‑verarbeitung. Dazu zählen Standardanwendungen (z.B. Office-Pakete) ebenso wie individuelle Branchenlösungen (z.B. ERP-Systeme, Warenwirtschaftssoftware).
Voraussetzungen für Hardware:
Die Hardware muss bestimmten Kennzeichnungspflichten der EU-Verordnung Nr. 617/2013 unterliegen.
Bedeutung der Regelung im Jahr 2026:
Die im Jahr 2021 eingeführte Regelung zur Sofortabschreibung von IT-Investitionen hat sich als wirksames Instrument zur Vereinfachung der steuerlichen Geltendmachung von IT-Kosten erwiesen und trägt dem schnellen technologischen Wandel Rechnung. Auch im Jahr 2026 profitieren Unternehmen und Steuerpflichtige von dieser unkomplizierten Möglichkeit, ihre IT-Ausgaben steuerlich geltend zu machen.
Wichtiger Hinweis:
Dies ist ein redaktioneller Artikel, der sich auf das BMF-Schreiben bezieht und stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steuerberaterin für eine individuelle Beratung und Prüfung Ihrer steuerlichen Situation.
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Niedersachsen erleichtert Grundsteuer-Erlass in Härtefällen für Kommunen
Entlastung für Resthöfe geplant: Die niedersächsische Landesregierung möchte Kommunen ermöglichen, die Grundsteuerbelastung bei großen, ungenutzten Nebengebäuden (über 300 qm) in Härtefällen zu senken. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes wurde nun auf den Weg gebracht. Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Landesregierung schafft neue Möglichkeit für kommunale Entlastungen bei ungewöhnlich hoher Grundsteuerbelastung
Die niedersächsische Landesregierung will Kommunen künftig mehr Spielraum geben, um in besonderen Einzelfällen eine teilweise oder vollständige Entlastung bei der Grundsteuer zu ermöglichen. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes wurde am Dienstag auf den Weg in den Landtag gebracht. Ziel ist es, stark belastende Ausnahmekonstellationen abzufedern, die im Zuge der Grundsteuerreform sichtbar geworden sind.
Kommunen erhalten Entscheidungsspielraum bei Härtefällen
Mit der geplanten Regelung sollen Städte und Gemeinden in die Lage versetzt werden, auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten über sogenannte Härtefälle zu entscheiden. Dabei geht es ausdrücklich um Einzelfälle mit ungewöhnlich hoher Belastungswirkung. Die Landesregierung betont, dass das grundsätzliche System der reformierten Grundsteuer nicht verändert werden soll.
Nach Angaben der Landesregierung wurde der Entwurf zuvor mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen möglichst gering zu halten und die Fallgruppen klar einzugrenzen.
Hintergrund: Belastungsverschiebungen durch neue Berechnungsmodelle
Im Zuge der Grundsteuerreform, die in Niedersachsen auf einem Flächen-Lage-Modell basiert, haben sich in einzelnen Konstellationen unerwartet hohe Steuerbelastungen ergeben. Diese gelten nach Einschätzung der Landesregierung als nicht beabsichtigt und sollen nun über ein kommunales Erlassinstrument abgefedert werden.
Die geplante Änderung sieht daher kein generelles Abweichen vom System vor, sondern eine gezielte Korrekturmöglichkeit für besonders belastende Ausnahmen.
Resthöfe als erste definierte Fallgruppe
Eine zentrale Gruppe betrifft sogenannte Resthöfe. Gemeint sind ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, bei denen größere Nebengebäude dauerhaft ungenutzt sind. Voraussetzung ist, dass die ungenutzte Nutzfläche mehr als 300 Quadratmeter umfasst und keine tatsächliche Nutzung mehr erfolgt.
Durch diese Begrenzung sollen insbesondere Einzelfälle mit erheblicher wirtschaftlicher Belastung erfasst werden, ohne eine Vielzahl kleinerer Fälle in das Verfahren einzubeziehen.
Ungenutzte große Grundstücke im Fokus
Eine weitere Fallgruppe betrifft unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern, die dauerhaft nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Flächen, die zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören und damit unter die Grundsteuer A fallen.
Auch hier soll die Regelung nur in klar abgegrenzten Ausnahmefällen greifen, in denen eine erhebliche Belastungswirkung vorliegt.
Sportflächen mit gemeinnütziger Nutzung
Als dritte Fallgruppe sind Grundstücke vorgesehen, die für sportliche Zwecke an gemeinnützige Organisationen verpachtet werden. Kommunen können in diesen Fällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren, sofern dies der Förderung des Sports im Gemeindegebiet dient.
Antragsverfahren und Fristen geregelt
Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die tatsächlichen Verhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag erforderlich.
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Finanzministerium verweist auf gezielte Entlastungswirkung
Finanzminister Gerald Heere betonte den Ausgleich zwischen Entlastung und Verwaltungspraktikabilität. „Wir schaffen mit der vorgeschlagenen Änderung des Grundsteuergesetzes die Voraussetzung für eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen in besonderen Härtefällen. Zugleich haben wir sehr sorgfältig darauf geachtet, die Fälle so konkret einzugrenzen, dass den Gemeinden kein zu hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht“, so Heere.
Einordnung und Ausblick der Reform
Die umfassende Evaluation der niedersächsischen Grundsteuerreform ist für Ende 2027 vorgesehen. Erst dann sollen systematische Auswertungen zu möglichen Belastungsverschiebungen vorliegen. Die nun vorgesehene Änderung greift jedoch bereits vorab in bekannten Problemkonstellationen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.
„Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.“
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