AGB

AGB FÜR ANZEIGEN UND FREMDBEILAGEN IN ZEITUNGEN UND ZEITSCHRIFTEN UND SONSTIGEN AGENTURLEISTUNGEN:

Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen wer­den zur Anwen­dung im Anzei­gen- und Fremd­bei­la­gen­ge­schäft unver­bind­lich emp­foh­len. Es bleibt den Ver­trags­par­tei­en unbe­nom­men, abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen schrift­lich zu treffen.
Für Ver­trags­än­de­run­gen, Kün­di­gun­gen, Anfra­gen und Ange­bots­er­stel­lun­gen sind die jewei­li­gen Verleger/Ansprechpartner ver­ant­wort­lich, wel­che vom Kun­den­an­lie­gen betrof­fen sind.
Prei­se- und For­ma­te ent­neh­men Sie bit­te der jewei­li­gen aktu­el­len Preis­lis­ten. Bit­te Fra­gen Sie bei  der für Sie zustän­di­gen Lese­r­ECHO-Agen­tur nach.
1. „Anzei­gen­auf­trag“ im Sinn der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist der Ver­trag über die Ver­öf­fent­li­chung einer oder meh­re­rer Anzei­gen eines Wer­bung­trei­ben­den oder sons­ti­gen Inse­ren­ten in einer Druck­schrift zum Zweck der Ver­brei­tung. Es obliegt dem Auf­trag­ge­ber, den Inhalt der in Auf­trag gege­be­nen Anzei­ge im Hin­blick auf sei­ne wett­be­werbs­recht­li­che, mar­ken- oder urhe­ber­recht­li­che Zuläs­sig­keit zu prü­fen. Sofern der Ver­lag von Drit­ten wegen Ver­let­zung sol­cher Vor­schrif­ten in Anspruch genom­men wird stellt der Auf­trag­ge­ber den Ver­lag von einer Haf­tung frei.
2. Anzei­gen sind im Zwei­fel zur Ver­öf­fent­li­chung inner­halb eines Jah­res nach Ver­trags­ab­schluss abzu­ru­fen. Ist im Rah­men eines Abschlus­ses das Recht zum Abruf ein­zel­ner Anzei­gen ein­ge­räumt, so ist der Auf­trag inner­halb eines Jah­res seit Erschei­nen der ers­ten Anzei­ge abzu­wi­ckeln, sofern die ers­te Anzei­ge inner­halb der in Satz 1 genann­ten Frist abge­ru­fen und ver­öf­fent­licht wird.
3. Bei Abschlüs­sen ist der Auf­trag­ge­ber berech­tigt, inner­halb der ver­ein­bar­ten bzw. der in Zif­fer 2 genann­ten Frist auch über die im Auf­trag genann­te Anzei­gen­men­ge hin­aus wei­te­re Anzei­gen abzurufen.
4. Wird ein Auf­trag aus Umstän­den nicht erfüllt, die der Ver­lag nicht zu ver­tre­ten hat, so hat der Auf­trag­ge­ber, unbe­scha­det etwa­iger wei­te­rer Rechts­pflich­ten, den Unter­schied zwi­schen dem gewähr­ten und dem der tat­säch­li­chen Abnah­me ent­spre­chen­den Nach­lass dem Ver­lag zu erstatten.
Die Erstat­tung ent­fällt, wenn die Nicht­er­fül­lung auf höhe­rer Gewalt im Risi­ko­be­reich des Ver­la­ges beruht.
5. Bei der Errech­nung der Abnah­me­men­gen wer­den Text-Mil­li­me­ter­zei­len dem Preis ent­spre­chend in Anzei­gen-Mil­li­me­ter umgerechnet.
6. Auf­trä­ge für Anzei­gen und Fremd­bei­la­gen, die erklär­ter­ma­ßen aus­schließ­lich in bestimm­ten Num­mern, bestimm­ten Aus­ga­ben oder an bestimm­ten Plät­zen der Druck­schrift ver­öf­fent­licht wer­den sol­len, müs­sen so recht­zei­tig beim Ver­lag ein­ge­hen, dass dem Auf­trag­ge­ber noch vor Anzei­gen­schluss mit­ge­teilt wer­den kann, wenn der Auf­trag auf die­se Wei­se nicht aus­zu­füh­ren ist. Rubri­zier­te Anzei­gen wer­den in der jewei­li­gen Rubrik abge­druckt, ohne dass dies der aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung bedarf.
7. Text­teil-Anzei­gen sind Anzei­gen, die mit min­des­tens drei Sei­ten an den Text und nicht an ande­re Anzei­gen angren­zen. Anzei­gen, die auf­grund ihrer redak­tio­nel­len Gestal­tung nicht als Anzei­gen erkenn­bar sind, wer­den als sol­che vom Ver­lag mit dem Wort „Anzei­ge“ deut­lich kennt­lich gemacht.
8. Der Ver­lag behält sich vor, Anzei­gen­auf­trä­ge – auch ein­zel­ne Abru­fe im Rah­men eines Abschlus­ses – und Bei­la­gen­auf­trä­ge wegen des Inhalts, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen, sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grund­sät­zen des Ver­la­ges abzu­leh­nen, wenn deren Inhalt gegen Geset­ze oder behörd­li­che Bestim­mun­gen ver­stößt oder deren Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag unzu­mut­bar ist. Dies gilt auch für Auf­trä­ge, die bei Geschäfts­stel­len, Annah­me­stel­len oder Ver­tre­tern auf­ge­ge­ben werden.
Bei­la­gen­auf­trä­ge sind für den Ver­lag erst nach Vor­la­ge eines Mus­ters der Bei­la­ge und deren Bil­li­gung bin­dend. Bei­la­gen, die durch For­mat oder Auf­ma­chung beim Leser den Ein­druck eines Bestand­teils der Zei­tung oder Zeit­schrift erwe­cken oder Fremd­an­zei­gen ent­hal­ten, wer­den nicht angenommen.
Die Ableh­nung eines Auf­tra­ges wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mitgeteilt.
9. Für die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung des Anzei­gen­tex­tes und ein­wand­frei­er Druck­un­ter­la­gen oder der Bei­la­gen ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Für erkenn­bar unge­eig­ne­te oder beschä­dig­te Druck­un­ter­la­gen for­dert der Ver­lag unver­züg­lich Ersatz an.
Der Ver­lag gewähr­leis­tet die für den beleg­ten Titel übli­che Druck­qua­li­tät im Rah­men der durch die Druck­un­ter­la­gen gege­be­nen Möglichkeiten.
10. Der Auf­trag­ge­ber hat bei ganz oder teil­wei­se unle­ser­li­chem, unrich­ti­gem oder bei unvoll­stän­di­gem Abdruck der Anzei­ge Anspruch auf Zah­lungs­min­de­rung oder eine ein­wand­freie Ersatz­an­zei­ge, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der Anzei­ge beein­träch­tigt wur­de. Lässt der Ver­lag eine ihm hier­für gestell­te ange­mes­se­ne Frist ver­strei­chen oder ist die Ersatz­an­zei­ge erneut nicht ein­wand­frei, so hat der Auf­trag­ge­ber ein Recht auf Zah­lungs­min­de­rung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Auftrages.
Scha­den­er­satz­an­sprü­che außer­halb der Haf­tung für Sach- und Rechts­män­gel kann der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Ver­lag nur bei Vor­satz oder grob­fahr­läs­si­gem Ver­hal­ten gel­tend machen. Der Haf­tungs­aus­schluss gilt nicht bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit und bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Außer bei Vor­satz, gro­ber Fahr­läs­sig­keit und Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit ist die Haf­tung des Ver­la­ges der Höhe nach auf die bei Ver­trags­schluss typi­scher­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schä­den begrenzt.
11. Pro­be­ab­zü­ge wer­den nur auf aus­drück­li­chen Wunsch gelie­fert. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit der zurück­ge­sand­ten Pro­be­ab­zü­ge. Der Ver­lag berück­sich­tigt alle Feh­ler­kor­rek­tu­ren, die ihm inner­halb der bei der Über­sen­dung des Pro­be­ab­zu­ges gesetz­ten Frist mit­ge­teilt werden.
12. Sind kei­ne beson­de­ren Grö­ßen­vor­schrif­ten gege­ben, so wird die nach Art der Anzei­ge übli­che, tat­säch­li­che Abdruck­hö­he der Berech­nung zugrun­de gelegt.
13. Kün­di­gung vom Anzei­gen­auf­trag und Aus­set­zen einer Anzei­gen­schal­tung. Kün­di­gun­gen oder Aus­set­zun­gen von Anzei­gen­schal­tun­gen sind min­des­tens 14 Tage vor Druck­be­ginn schrift­lich mit­zu­tei­len, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde.
14. Falls der Auf­trag­ge­ber nicht Vor­aus­zah­lung leis­tet, wird die Rech­nung sofort, mög­lichst aber 14 Tage nach Ver­öf­fent­li­chung der Anzei­ge übersandt.
Die Rech­nung ist inner­halb der aus der Preis­lis­te ersicht­li­chen vom Emp­fang der Rech­nung an lau­fen­den Frist zu bezah­len, sofern nicht im ein­zel­nen Fall eine ande­re Zah­lungs­frist oder Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart ist. Etwa­ige Nach­läs­se für vor­zei­ti­ge Zah­lung wer­den nach der Preis­lis­te gewährt.
15. Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den Zin­sen sowie die Ein­zie­hungs­kos­ten berech­net. Der Ver­lag kann bei Zah­lungs­ver­zug die wei­te­re Aus­füh­rung des lau­fen­den Auf­tra­ges bis zur Bezah­lung zurück­stel­len und für die rest­li­chen Anzei­gen Vor­aus­zah­lung verlangen.
Bei Vor­lie­gen begrün­de­ter Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers ist der Ver­lag berech­tigt, auch wäh­rend der Lauf­zeit eines Anzei­gen­ab­schlus­ses das Erschei­nen wei­te­rer Anzei­gen ohne Rück­sicht auf ein ursprüng­lich ver­ein­bar­tes Zah­lungs­ziel von der Vor­aus­zah­lung des Betra­ges und von dem Aus­gleich offen­ste­hen­der Rech­nungs­be­trä­ge abhän­gig zu machen.
16. Der Ver­lag lie­fert mit der Rech­nung auf Wusch einen Anzei­gen­be­leg. Je nach Art und Umfang des Anzei­gen­auf­tra­ges wer­den Anzei­gen­aus­schnit­te, Beleg­sei­ten oder voll­stän­di­ge Beleg­num­mern gelie­fert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft wer­den, so tritt an sei­ne Stel­le eine rechts­ver­bind­li­che Beschei­ni­gung des Ver­la­ges über die Ver­öf­fent­li­chung und Ver­brei­tung der Anzeige.
17. Kos­ten für die Anfer­ti­gung bestell­ter Druck­stö­cke, Mate­rn und Zeich­nun­gen sowie für vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­te oder zu ver­tre­ten­de erheb­li­che Ände­run­gen ursprüng­lich ver­ein­bar­ter Aus­füh­run­gen hat der Auf­trag­ge­ber zu tragen.
18. Aus einer Auf­la­gen­min­de­rung kann bei einem Abschluss über meh­re­re Anzei­gen ein Anspruch auf Preis­min­de­rung her­ge­lei­tet wer­den, wenn im Gesamt­durch­schnitt des mit der ers­ten Anzei­ge begin­nen­den Inser­ti­ons­jah­res die in der Preis­lis­te oder auf ande­re Wei­se genann­te durch­schnitt­li­che Auf­la­ge oder wenn eine Auf­la­ge nicht genannt ist – die durch­schnitt­lich aus­ge­leg­te Auf­la­ge des ver­gan­ge­nen Kalen­der­jah­res unter­schrit­ten wird.
Dar­über hin­aus sind bei Abschlüs­sen Preis­min­de­rungs­an­sprü­che aus­ge­schlos­sen, wenn der Ver­lag dem Auf­trag­ge­ber von dem Absin­ken der Auf­la­ge so recht­zei­tig Kennt­nis gege­ben hat, dass die­ser vor Erschei­nen der Anzei­ge vom Ver­trag zurück­tre­ten konnte.
19. Bei Zif­fern­an­zei­gen wen­det der Ver­lag für die Ver­wah­rung und recht­zei­ti­ge Wei­ter­ga­be der Ange­bo­te die Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns an. Ein­schrei­be­brie­fe und Eil­brie­fe auf Zif­fern­an­zei­gen wer­den nur auf dem nor­ma­len Post­weg wei­ter­ge­lei­tet. Die Ein­gän­ge auf Zif­fern­an­zei­gen wer­den vier Wochen auf­be­wahrt. Zuschrif­ten, die in die­ser Frist nicht abge­holt sind, wer­den ver­nich­tet. Wert­vol­le Unter­la­gen sen­det der Ver­lag zurück, ohne dazu ver­pflich­tet zu sein.
Dem Ver­lag kann ein­zel­ver­trag­lich als Ver­tre­ter das Recht ein­ge­räumt wer­den, die ein­ge­hen­den Ange­bo­te anstel­le und im erklär­ten Inter­es­se des Auf­trag­ge­bers zu öff­nen. Brie­fe, die das zuläs­si­ge For­mat DIN A 4 (Gewicht 50 g) über­schrei­ten, sowie Waren, Bücher‑, Kata­log­sen­dun­gen und Päck­chen sind von der Wei­ter­lei­tung aus­ge­schlos­sen und wer­den nicht ent­ge­gen­ge­nom­men. Eine Ent­ge­gen­nah­me und Wei­ter­lei­tung kann jedoch aus­nahms­wei­se für den Fall ver­ein­bart wer­den, dass der Auf­trag­ge­ber die dabei ent­ste­hen­den Gebühren/Kosten übernimmt.
20. Mate­rn wer­den nur auf beson­de­rer Anfor­de­rung an den Auf­trag­ge­ber zurück­ge­sandt. Die Pflicht zur Auf­be­wah­rung endet drei Mona­te nach Ablauf des Auftrages.
21. Ver­tei­lung von Wer­be­ma­te­ri­al ( Fly­er, Maga­zi­ne und Bro­schü­ren ) über Auslagestellen
Print­pro­duk­te kön­nen über die Aus­la­ge­stel­len des Lese­r­ECHO an ver­schie­de­nen Stand­or­ten mit aus­ge­legt wer­den. Die Ver­tei­lung erfolgt in Abhän­gig­keit von Stand­ort und Häu­fig­keit wöchent­lich bis monat­lich. Um eine pünkt­li­che Ver­tei­lung zu gewähr­leis­ten, sind Druckerzeug­nis­se spä­tes­tens fünf Werk­ta­ge vor Monats­en­de an den Lese­r­ECHO-Ver­lag unter fol­gen­der Adres­se zu sen­den: Ihre­ner Str. 182, 26810 Wes­t­ov­er­le­din­gen. Das Lese­r­ECHO wird zu Monats­be­ginn an zahl­rei­chen Aus­ga­be­stel­len plat­ziert. Im Zuge die­ser Ver­tei­lung kön­nen wei­te­re Wer­be­ma­te­ria­li­en über den Ver­lag mit­ver­teilt wer­den. Ver­spä­te­te Anlie­fe­run­gen kön­nen zu ver­zö­ger­ten Aus­la­gen füh­ren. Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt die Ver­ant­wor­tung für der­ar­ti­ge Ver­zö­ge­run­gen. Inner­halb eines vor­her fest­ge­leg­ten Zeit­rah­mens, Bei­spiels­wei­se bis zum Ende einer Ver­an­stal­tung sorgt der Lese­r­ECHO-Ver­lag dafür, dass Wer­be­ma­te­ria­li­en auf­ge­füllt oder erneu­ert wer­den. Wer­be­mit­tel, die nicht ent­nom­men wer­den oder deren Ablauf­da­tum an der Aus­la­ge­stel­le über­schrit­ten wur­den, unter­lie­gen der kos­ten­lo­sen Ent­sor­gung über den Wert­stoff­kreis­lauf (Alt­pa­pier) durch den Lese­r­ECHO-Ver­lag. Abge­lau­fe­ne Wer­be­ma­te­ria­li­en kön­nen nicht zurück­ge­sen­det wer­den. Die Kos­ten für das Aus­le­gen, Auf­fül­len der Aus­la­ge­stel­len vari­ie­ren je nach Gewicht, Anzahl der Wer­be­ma­te­ria­li­en und dem benö­tig­ten Zeit­ho­ri­zont für die Nachfüllungen.
22. Erfül­lungs­ort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäfts­ver­kehr mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder bei öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen ist bei Kla­gen Gerichts­stand der Sitz des Ver­la­ges. Soweit Ansprü­che des Ver­la­ges nicht im Mahn­ver­fah­ren gel­tend gemacht wer­den, bestimmt sich der Gerichts­stand bei Nicht-Kauf­leu­ten nach deren Wohnsitz.
Ist der Wohn­sitz oder gewöhn­li­che Auf­ent­halt des Auf­trag­ge­bers, auch bei Nicht-Kauf­leu­ten, im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung unbe­kannt oder hat der Auf­trag­ge­ber nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt aus dem Gel­tungs­be­reich des Geset­zes ver­legt, ist als Gerichts­stand der Sitz des Ver­la­ges vereinbart.
Für die Über­mitt­lung von digi­ta­len Druck­un­ter­la­gen gel­ten fol­gen­de Bedingungen:
23. Daten, die unse­ren Ver­la­gen und Agen­tu­ren vom Lese­r­ECHO zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, müs­sen  frei von Com­pu­ter­vi­ren und anderen
Schäd­lin­gen sein. Soll­ten durch den Kun­den Com­pu­ter­vi­ren infil­triert wer­den, kann Scha­dens­er­satz ver­langt werden.
24. Für uner­wünsch­te Druck­re­sul­ta­te, die durch eine Über­sen­dung mit  fal­schen oder feh­ler­haf­ten Druck­da­ten zustan­de gekom­men sind, über­neh­men die Ver­la­ge und Agen­tu­ren vom Lese­r­ECHO kei­ne Haf­tung. Preis­min­de­rungs­an­sprü­che kön­nen in die­sem Fall nicht gestellt werden.
25. Sons­ti­ge Agenturleistungen
Erstel­lung einer Inter­net­sei­te / Blog
Anga­ben zum Impres­sum, Daten­schutz­er­klä­rung, Coo­kie-Richt­li­nie (EU), AGB usw.
Jede Web­sei­te oder Blog unter­liegt recht­li­chen Anforderungen.
Eine Rechts­be­ra­tung darf nach Rechts­dienst­leis­tungs­ge­setz (RDG) nur von Rechts­an­wäl­ten durch­ge­führt wer­den. Daher darf unse­re Agen­tur Ihnen nur Vor­schlä­ge zu den rele­van­ten Anga­ben zum Impres­sum und den Daten­schutz­be­stim­mun­gen unterbreiten.
Unse­re Agen­tur arbei­tet mit ent­spre­chen­den Dritt­an­bie­tern zusammen.
Über die­se kön­nen wir mit Ihnen gemein­sam die ent­spre­chen­den Anfor­de­run­gen umset­zen. Die­se Dritt­an­bie­ter bie­ten auch ent­spre­chen­den kos­ten­pflich­ti­ge Zusatz­op­tio­nen an.
Unse­re Agen­tur weist hier­mit aus­drück­lich dar­auf hin, dass sich gesetz­li­che Rege­lun­gen und Bestim­mun­gen jeder­zeit ändern kön­nen. Ent­spre­chend muss der Sei­ten­in­ha­ber ( genann­te Fir­ma im Impres­sum ) sich um die Aktua­li­sie­run­gen sprich Anpas­sun­gen aktiv kümmern.

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Gemein­de Wes­t­ov­er­le­din­gen för­dert Bal­kon­kraft­wer­ke mit 45.000 Euro Die Gemein­de Wes­t­ov­er­le­din­gen hat einen wich­ti­gen Schritt unter­nom­men, um die Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien...

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Mey­er: „Solar­pa­ket gibt Schub für Aus­bau der Erneuerbaren“

BUNDESKABINETT BESCHLIESST ERLEICHTERUNGEN FÜR BAU UND BETRIEB VON SOLARANLAGE Für Pri­vat­leu­te und gewerb­li­che Betrei­ber soll der Bau und Betrieb von...

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Solar­pa­ket 1: Gesetz­ent­wurf ermög­licht rück­wärts­lau­fen­de Zäh­ler und beschleu­nigt Anmel­dung von PV-Kleinanlagen

  Solar­pa­ket I: Neue Maß­nah­men für einen beschleu­nig­ten Photovoltaik-Ausbau Im Rah­men des Solar­pa­kets 1 gibt es posi­ti­ve Ände­run­gen für Ver­brau­cher,...

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Nie­der­sach­sen treibt sei­ne Pho­to­vol­ta­ikof­fen­si­ve vor­an: Ver­trags­ab­schluss über rund 355.000 qm

Nie­der­sach­sen treibt sei­ne Pho­to­vol­ta­ikof­fen­si­ve vor­an: Ver­trags­ab­schluss über rund 355.000 qm Dach­flä­chen im Nord­wes­ten von Niedersachsen Nie­der­sach­sen und die ener­ci­ty AG...

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Bun­des­netz­agen­tur warnt vor man­gel­haf­ten Solar­wech­sel­rich­tern für Balkonanlagen

Die Bun­desetz­agen­tur warnt vor mög­li­chen Gefah­ren bei unzu­läs­si­gen Wech­sel­rich­tern für Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen im sta­tio­nä­ren und im Online­han­del. Die Bun­des­netz­agen­tur hat ver­schie­de­ne...

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