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Arbeitsmarkt auch im Mai weiter unter Druck

Der Arbeitsmarkt im Mai 2020
Wegen der Corona-Krise weiter stark unter Druck
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Arbeitslosenzahl im Mai:
+169.000 auf 2.813.000
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Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:
+577.000
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Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat:
+0,3 Prozentpunkte auf 6,1 Prozent
Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit
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Die Arbeitslosenzahl ist von April auf Mai infolge der Corona-Krise erneut kräftig gestiegen, wenn auch nicht mehr so stark wie im Vormonat. Mit 2.813.000 liegt sie 169.000 höher als im Vormonat. Saisonbereinigt entspricht das einem Zuwachs um 238.000.
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Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Arbeitslosenzahl um 577.000 erhöht. Die Arbeitslosenquote steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 6,1 Prozent und verzeichnet auch im Vergleich zum Mai des vorigen Jahres ein Plus von 1,2 Prozentpunkten. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im April auf 4,3 Prozent.
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Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, hat sich saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 170.000 erhöht. Damit wächst die Unterbeschäftigung weniger stark als die Arbeitslosigkeit. Dies liegt zu einem großen Teil daran, dass wegen der Kontaktbeschränkungen Angebote der Arbeitsmarktpolitik nicht zum Einsatz kamen. Insgesamt lag die Unterbeschäftigung im Mai 2020 bei 3.573.000 Personen. Das waren 383.000 mehr als vor einem Jahr.
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Kurzarbeit
Vor Beginn der Kurzarbeit müssen Betriebe Anzeige über den voraussichtlichen Arbeitszeitausfall erstatten. Nach aktuellen Daten zu geprüften Anzeigen wurden vom 1. bis einschließlich 27. Mai für 1,06 Millionen Personen konjunkturelle Kurzarbeit angezeigt, nach zusammen 10,66 Millionen im März und April. Das heißt aber nicht, dass diese Menschen schlussendlich auch alle kurzarbeiten werden.
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Aktuelle Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen bis März zur Verfügung und umfassen damit zeitlich den ersten Monat der Verschärfung der Corona-Krise. So wurde nach vorläufigen hochgerechneten Daten der Bundesagentur für Arbeit im März für 2,02 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt. Die Inanspruchnahme von Kurzarbeit lag damit schon im März weit über den Werten zur Zeit der Großen Rezession 2008/2009.
Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
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Die Corona-Krise hat auch zu einem Rückgang der Erwerbstätigkeit und der Beschäftigung geführt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im April saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 275.000 verringert. Mit 44,90 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 218.000 niedriger aus. Die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verzeichnet im Vergleich zum Vorjahr noch einen Zuwachs. Insgesamt ist sie im März nach hochgerechneten Angaben der BA im Vergleich zum Vorjahr um 330.000 auf 33,62 Millionen Beschäftigte gestiegen. Von Februar auf März, bereits von den wirtschaftlichen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie beeinflusst, ergibt sich saisonbereinigt ein Rückgang um 21.000.
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Arbeitskräftenachfrage
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Die Nachfrage nach neuen Arbeitskräften ist infolge der Corona-Krise massiv zurückgegangen. Im Mai waren 584.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 208.000 weniger als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 44.000 verringert. Die Stellenneumeldungen haben sich nach dem starken Einbruch im April aber etwas gefangen. Der BA-Stellenindex (BA X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Personal in Deutschland – sank im Mai 2020 um 3 Punkte auf 91 Punkte. Er liegt damit 38 Punkte unter dem Vorjahreswert.
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Geldleistungen
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1.058.000 Personen erhielten im Mai 2020 Arbeitslosengeld, 364.000 mehr als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im Mai bei 4.027.000. Gegenüber Mai 2019 war dies ein Anstieg von 75.000 Personen. 7,4 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.
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Ausbildungsmarkt
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Der Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt hat sich im Zuge der Corona-Krise verlangsamt. Von Oktober 2019 bis Mai 2020 meldeten sich bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern 400.000 Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildungsstelle, 39.000 weniger als im Vorjahreszeitraum. Von diesen waren 229.000 im Mai noch auf der Suche. Gleichzeitig waren 463.000 betriebliche Ausbildungsstellen gemeldet, 46.000 weniger als vor einem Jahr. Auffällig zurückgegangen sind im Vergleich zum Vorjahr vor allem gemeldete betriebliche Ausbildungsstellen in Gastronomie- und Hotellerieberufen, im Friseurhandwerk, in Maschinenbau- und Betriebstechnik, in der Elektrotechnik, in kaufmännischen Berufen, in Informatikberufen, im Lebensmittelverkauf und im Berufskraftverkehr. Im Mai waren noch 250.000 Ausbildungsstellen unbesetzt. Insgesamt ist der Ausbildungsmarkt im Mai noch sehr in Bewegung. Deshalb ist es für eine fundierte Bewertung zu früh.
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24/7 Automatenkioske in Niedersachsen: Gericht kippt Öffnungsbeschränkungen

Symbolfoto: Ingo Tonsor @LeserECHO — Automatenkiosk in Rhauderfehn
Automatenkioske in Niedersachsen: Grünes Licht für durchgehende Öffnungszeiten
Gute Nachrichten für Betreiber von Automatenkiosken in Niedersachsen: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass Automatenshops nicht den dauerhaften Ladenöffnungszeiten unterliegen . Damit dürfen diese Shops auch an Sonn- und Feiertagen rund um die Uhr geöffnet bleiben – ein Urteil, das für viele Betreiber erfreulich sein dürfte.
Hintergrund des Urteils
Die Stadt Papenburg hatte im Juni 2024 einen 30 m² großen Automatenshop auferlegt, dessen Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen auf maximal drei Stunden beschränkt waren. Begründet wurde dies mit dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) , das auch für Automatenshops gelten soll. Dagegen wehrte sich die Betreiberin des Shops gerichtlich – und bekam nun in zweiter Instanz Recht.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht argumentierte, dass der Automatenshop nicht unter das Ladenöffnungsgesetz falle . Bereits das frühere bundesweite Ladenschlussgesetz habe solche Geschäfte nicht erfasst, und der Landesgesetzgeber habe mit der Reform 2006 eher eine weitere Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten beabsichtigt. Auch der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe steht einer durchgehenden Öffnung nicht entgegen, da Kunden ihre Ruhezeiten selbst bestimmen könnten.
Folgen für Automatenkioske
Dieses Urteil setzt ein klares Zeichen für die weitere Verbreitung von Automatenkiosken in Niedersachsen . Immer mehr Betreiber setzen auf das Konzept von personalfreien 24/7‑Verkaufsstellen , um Kunden auch außerhalb regulärer Ladenöffnungszeiten mit Waren zu versorgen.
Da der Beschluss unanfechtbar ist, dürfte er auch über Papenburg hinaus Signalwirkung für andere Kommunen in Niedersachsen haben. Betreiber von Automatenkiosken können sich somit auf stabile rechtliche Rahmenbedingungen verlassen und ihre Standorte künftig ohne zeitliche Einschränkungen betreiben.
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