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Friesentherme Emden erhält Zertifikate für KinderFerienLand & Reisen für Alle

Dr. Berend Lindner (Staatssekretär im Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung) und Meike Zumbrock (Geschäftsführerin der Tourismus Marketing Niedersachsen GmbH) übereichen Carolin Ganschinietz (Marketingleiterin der Friesentherme Emden) die Zertifikate KinderFerienLand und Reisen für Alle. Foto: WWW.SCHEFFEN.DE
Niedersachsen stärkt Qualitätstourismus
Hannover, 05.09.2019. Insgesamt 63 Qualitätszertifikate vergab das niedersächsische Wirtschaftsministerium heute an Betriebe und Anbieter touristischer Dienstleistungen. Mit den Initiativen KinderFerienLand Niedersachsen, ServiceQualität Deutschland in Niedersachsen und Reisen für Alle trägt die Landesregierung zur nachhaltigen Verbesserung und Stärkung der Qualität im Niedersachsentourismus bei. Die Friesentherme Emden erreichte gleich zwei Auszeichnungen: KinderFerienLand Niedersachsen sowie Reisen für Alle. Neben der Friesentherme erhielten 19 weitere Betriebe ein Zertifikat für KinderFerienLand und 23 weitere jenes für Reisen für Alle.
„Die Zertifikate KinderFerienLand Niedersachsen und Reisen für Alle sind
Auszeichnungen, auf die wir sehr stolz sind, denn uns liegen die Bedürfnisse aller unserer Gäste am Herzen – von Menschen mit Behinderung, mobilitätseingeschränkten Personen, älteren Menschen oder Familien, die mit ihren Kindern reisen. Das Reisen für Alle-Logo zeigt unseren Besuchern nun sofort, dass wir uns für barrierefreies Reisen einsetzen“, so Carolin Ganschinietz, Marketingleiterin der heute ausgezeichneten Friesentherme. Ihr Betrieb ist einer von 355 niedersächsischen Betrieben, die mit ihrem Engagement für barrierefreies Reisen die Zertifizierung des niedersächsischen Wirtschafsministeriums erreichen konnten. Zudem nimmt die Friesentherme gemeinsam mit über 293 weiteren Betrieben an der Initiative KinderFerienland Niedersachsen teil. „Wir freuen uns, mit dem KinderFerienLand Niedersachsen-Logo für unseren Betrieb werben zu können – Besucher sehen nun auf Anhieb, dass wir die besonderen Bedürfnisse von Familien mit Kindern während eines
Urlaubs kennen und es uns zur Aufgabe gemacht haben, ihnen eine möglichst schöne Zeit zu bereiten“, so Carolin Ganschinietz.
Barrierefreies Reisen und KinderFerienLand Niedersachsen – Qualitätsmanagement für den Dienstleistungssektor
Seit 2015 beteiligt sich die TourismusMarketing Niedersachsen GmbH (TMN) am bundesweit einheitlichen Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystem Reisen für Alle – neben den bis heute 355 erfolgreich geprüften und zertifizierten Betrieben befinden sich aktuell 73 weitere in Prüfung. Das Reisen für Alle-Logo schafft Transparenz für Reisende und signalisiert, dass ein Betrieb Barrierefreiheit bieten kann. Im Rahmen der
Zertifizierung wird die gesamte touristische Servicekette erfasst – von der Anreise über den Aufenthalt bis hin zur Gästebetreuung und Information. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Ausführliche Informationen zur deutschlandweiten Initiative finden Sie unter www.reisen-fuer-alle.de.
Das KinderFerienLand Niedersachsen-Zertifikat zeichnet Anbieter in den Kategorien kinder- und familienfreundliche Unterkünfte, gastronomische Einrichtungen sowie Freizeit- und Erlebnisparks aus. Vergeben wird es seit Oktober 2011 von der TourismusMarketing Niedersachsen GmbH (TMN) in Zusammenarbeit mit den niedersächsischen Reiseregionen und der AG Urlaub auf dem Lande e. V. Für jede der Kategorien gibt es einen umfangreichen Kriterienkatalog, der den Mindeststandard für einen gelungenen Familienurlaub abbildet. Bei der Prüfung machen die Betriebe je nach Kategorie Angaben zu Wohn‑, Schlaf- und Spielbereich, zur Orientierung vor Ort oder zu speziellen Speisenangeboten für Kinder.
Hinzu kommen Fragen zu Sicherheit, Service und Sanitäreinrichtungen. Im Anschluss untersucht ein unabhängiger, geschulter Prüfer den Betrieb. Die Teilnahme an dieser Zertifizierung ist freiwillig und hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Eine Übersicht der bis heute 293 zertifizierten Betriebe gibt es unter www.kinderferienlandniedersachsen.de.
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Immobilien für Pferdehaltung erfolgreich verkaufen – persönlich begleitet von Anni Wiegand

Immobilien für Pferdehaltung verkaufen – persönliche Begleitung mit Anni Wiegand
Der Verkauf eines Hofes, einer Reitanlage oder eines Resthofes, der sich für die Haltung von Pferden eignet, ist eine besondere Aufgabe. Hier geht es nicht nur um den reinen Immobilienwert, sondern vor allem um die individuellen Nutzungsmöglichkeiten für Pferde, die Ausstattung der Stallungen, die Größe der Weiden und die Möglichkeiten für Reithallen oder Auslauf.
Anni Wiegand kennt diese Anforderungen aus eigener Erfahrung: Als Pferdebesitzerin weiß sie genau, worauf Käufer und Investoren achten. Ihre Kombination aus fachlicher Expertise und persönlicher Leidenschaft macht sie zu einer Maklerin, die Verkäufer auf diesem speziellen Markt optimal begleitet.
Persönliche Wertermittlung und Beratung
Beim Verkauf einer Immobilie für Pferdehaltung ist eine realistische Wertermittlung entscheidend. Anni Wiegand berücksichtigt nicht nur Lage, Größe und Zustand der Immobilie, sondern auch die besonderen Nutzungsmöglichkeiten für Pferde. Ob Reitanlage, Bauernhof mit Stallungen oder Resthof mit Weidepotenzial – sie bewertet die Immobilie unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für Pferdehalter.
Zielgerichtete Vermarktung
Viele Käufer haben spezielle Anforderungen: ausreichend große und gut gelegene Weiden, funktionale Stallungen, Reithallen oder Bewegungsmöglichkeiten sowie eine gute Lage und Anbindung für Freizeit oder Pferdesport. Durch ihre eigene Erfahrung als Pferdehalterin und ihr umfangreiches Netzwerk in Nordrhein-Westfalen kann Anni Wiegand gezielt Interessenten ansprechen, die genau nach solchen Objekten suchen. Das sorgt für eine schnellere Vermittlung und erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf zu einem fairen Preis.

Praktische Tipps für Verkäufer
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Ausstattung dokumentieren: Käufer möchten genau sehen, welche Möglichkeiten das Objekt für die Pferdehaltung bietet.
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Weide- und Stallflächen darstellen: Größe, Qualität und Zustand der Flächen sind entscheidend.
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Nutzungspotenzial aufzeigen: Erweiterungen, Umbauten oder andere Formen der Pferdenutzung erhöhen den Wert der Immobilie.
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Persönliche Beratung nutzen: Jeder Hof, jede Anlage ist einzigartig – persönliche Begleitung ist entscheidend.
Wer einen Hof, Resthof oder eine Reitanlage für Pferdehaltung verkaufen möchte, sollte auf eine Maklerin setzen, die den Markt kennt und die Perspektive von Pferdehaltern versteht. Anni Wiegand begleitet Verkäufer persönlich, bewertet das Objekt realistisch und findet den passenden Käufer, der die Leidenschaft für Pferde teilt.
Betreuung von größeren Objekten – Schwerpunkt Ostfriesland
Neben Objekten in Ostfriesland betreut Anni Wiegand auch größere Höfe, Reitanlagen und Resthöfe überregional. Mit ihrer langjährigen Erfahrung, ihrem persönlichen Netzwerk und ihrem tiefen Verständnis für die Anforderungen von Pferdehaltern sorgt sie dafür, dass selbst komplexe Immobilienprojekte erfolgreich vermittelt werden. Verkäufer profitieren von ihrer individuellen Beratung und ihrem professionellen Vorgehen – unabhängig davon, wie groß das Objekt ist oder wo es sich befindet.
Kontakt zu Anni Wiegand
Anni Wiegand
FALC Immobilien
Mobil: +49 1512 3565999
E‑Mail: andrea.wiegand@falcimmo.de
Internet: www.falcimmo.de
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Wichtiger Tipp für Pilzsammler: Notfallnummern griffbereit halten

Pilzvergiftung Notruf: Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi warnt vor tödlichen Risiken beim Pilzesammeln
Die Pilzsaison in Niedersachsen hat begonnen – und mit ihr wächst auch die Gefahr von Pilzvergiftungen. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi warnt eindringlich davor, sorglos mit dem Sammeln und Verzehr heimischer Wildpilze umzugehen.
Besonders gefährlich ist der Grüne Knollenblätterpilz (Amanita spec.). Er sieht essbaren Pilzen zum Verwechseln ähnlich, ist jedoch hochgiftig. Rund 90 Prozent aller tödlichen Pilzvergiftungen gehen auf ihn zurück.
Symptome einer Pilzvergiftung
Die ersten Anzeichen treten meist erst Stunden nach dem Verzehr auf:
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Übelkeit
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Erbrechen
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Durchfall
Das Tückische: Nach einem kurzen Abklingen der Beschwerden kann es zu schweren Schäden an Leber und Nieren kommen – manchmal erst nach ein bis zwei Tagen.
Dr. Philippis eindringlicher Appell
„Bitte seien Sie beim Spaziergang durch den Wald vorsichtig und informieren sich vorab über die hier vorkommenden Pilzarten“, betont Minister Philippi. „Wenn der Verdacht auf eine Pilzvergiftung besteht, suchen Sie sofort ein Krankenhaus auf. Das Gift breitet sich rasch im Körper aus. Nehmen Sie unbedingt Pilzreste oder Erbrochenes mit, um die Ursache schneller festzustellen.“

Wichtige Telefonnummer im Notfall: Pilzvergiftung Notruf
Bei Verdacht auf eine Pilzvergiftung sollten Sie sofort handeln:
📞 Giftinformationszentrum-Nord (GIZ): 0551 19240
(24 Stunden am Tag erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen)
Im Notfall wählen Sie außerdem immer die 112.
Wichtig zu merken:
Das Sammeln von Pilzen ist ein schönes Naturerlebnis – aber nicht ohne Risiko. Wer sich unsicher ist, sollte Pilze nicht verzehren und im Zweifel Expertinnen und Experten hinzuziehen.
Eine Pilzvergiftung ist lebensgefährlich. Zögern Sie deshalb nicht, im Ernstfall den Notruf oder das Giftinformationszentrum anzurufen.
Wichtige Notrufnummern bei Pilzvergiftung:
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GIZ Nord: 0551 19240
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Europäische Notrufnummer: 112

Vergiftungen: Wann die 112 wählen und wann den Giftnotruf anrufen?
Vergiftungen können sehr schnell gefährlich werden – manchmal sogar lebensbedrohlich. Deshalb ist es entscheidend zu wissen, wann die 112 (Notruf) gewählt werden muss und wann der Kontakt zu einer Giftnotrufzentrale der richtige erste Schritt ist.
112 bei akuten Notfällen
Die 112 ist die richtige Wahl, wenn eine Vergiftung lebensbedrohlich erscheint. Typische Symptome, die einen sofortigen Notruf erfordern, sind:
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Bewusstlosigkeit
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Schwere Atemnot
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Starke Krämpfe
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Andere Anzeichen einer schweren Vergiftung, die den Zustand dramatisch verschlechtern
In diesen Fällen zählt jede Minute. Der Rettungsdienst kann schnell vor Ort sein und lebensrettende Maßnahmen einleiten.
Giftnotruf bei Vergiftungsverdacht ohne akute Lebensgefahr
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Vergiftung, ohne dass akute lebensbedrohliche Symptome vorliegen, sollte zunächst eine Giftnotrufzentrale kontaktiert werden. Dort stehen Expertinnen und Experten rund um die Uhr bereit, um einzuschätzen, wie gefährlich die Situation ist und welche Maßnahmen sofort ergriffen werden müssen.
Verschlechtert sich der Zustand der betroffenen Person plötzlich oder treten neue schwere Symptome auf, ist zusätzlich die 112 zu wählen.
Vorbereitung vor dem Anruf
Wer Hilfe holt, sollte – soweit möglich – bereits wichtige Informationen sammeln, um den Rettungskräften oder der Giftnotrufzentrale genaue Angaben machen zu können:
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Was wurde eingenommen?
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Wann?
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Wie viel?
Zudem ist es wichtig, die betroffene Person aus einer möglichen Gefahrenzone zu bringen, die Atemwege freizuhalten und – wenn nötig – Erste Hilfe zu leisten.
Weitere Hinweise
Die 112 ist der europäische Notruf für Feuerwehr und Rettungsdienst und sollte nur in akuten, lebensbedrohlichen Notfällen gewählt werden.
Die Giftnotrufzentralen sind dagegen auf Vergiftungen spezialisiert und können gezielte Ratschläge geben – auch begleitend, während der Rettungsdienst unterwegs ist.
In weniger dringenden Fällen oder bei Unsicherheiten kann außerdem der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 weiterhelfen.
Fazit
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112 sofort anrufen: bei akuten, lebensbedrohlichen Symptomen.
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Giftnotruf kontaktieren: bei Vergiftungsverdacht ohne unmittelbare Lebensgefahr.
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116117: bei medizinischen Fragen außerhalb von Notfällen.
👉 Wichtig: Im Zweifel immer lieber einmal zu viel Hilfe rufen als zu spät reagieren.

Tipp für Pilzsammlerinnen und Pilzsammler
Wer regelmäßig Pilze sammelt, sollte die wichtigen Telefonnummern griffbereit haben. Notieren Sie sich die Nummern gut sichtbar beim Telefon, speichern Sie sie im Handy unter „Notfall“ ab oder hängen Sie sie in der Küche aus. So können auch Angehörige im Ernstfall schnell die richtige Hilfe rufen.
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Giftnotruf GIZ-Nord: 0551 – 19240
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Notruf (bei Lebensgefahr): 112
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Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117

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Streng geschützt: Verwendung des Niedersächsischen Landeswappens nur mit Genehmigung

Das Niedersächsische Landeswappen am Eingang eines Notariatsbüros – Hoheitszeichen dürfen nur von befugten Stellen gemäß Niedersächsischem Wappengesetz geführt werden.
Symbole Niedersachsens: Wappen, Flagge und das Niedersachsen-Zeichen
Die Symbole Niedersachsens – das Landeswappen, die Niedersachsen-Flagge und das Niedersachsen-Zeichen – prägen das öffentliche Bild des Bundeslandes und stehen für seine Geschichte, Identität und Tradition. Während das Wappen und die Flagge hoheitliche Symbole darstellen und rechtlich geschützt sind, ermöglicht das Niedersachsen-Zeichen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Verbundenheit mit dem Land sichtbar zu machen – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft. Alle drei Symbole sind dabei streng geregelt, um ihre korrekte Verwendung und den Schutz der Landesidentität sicherzustellen.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
Am 6. Februar 2007 hat die Landesregierung ein neues „Niedersachsen-Zeichen“ eingeführt. Dieses soll künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes bei allen Verwendungen außerhalb der Landesverwaltung prägen.
Das Zeichen ist eine Bild-Wort-Marke: Ein weißes, laufendes Pferd in einem roten Oval, rechts daneben der Schriftzug „Niedersachsen“. Es ist markenrechtlich geschützt.

1. Allgemeine Nutzungsberechtigung
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ kann von Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen kostenlos verwendet werden, um ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen auszudrücken – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft.
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Die Freigabe im Einzelfall erfolgt durch die Niedersächsische Staatskanzlei.
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Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
2. Einschränkungen zur Nutzung
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Die Verwendung darf keinen amtlichen oder offiziellen Eindruck erwecken.
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Nicht zulässig ist der Einsatz durch:
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Träger öffentlicher Aufgaben
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Personen oder Organisationen, die dem Staat besonders nahe stehen
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Das Zeichen darf nicht verwendet werden für:
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Wahlwerbung
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Irreführende Werbung
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Inhalte, die Gewalt verherrlichen, menschenverachtend, pornografisch, rechts- oder linksextremistisch oder nationalsozialistisch sind.
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3. Gestaltungsregeln
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ darf nicht als zentrales Gestaltungselement eingesetzt werden.
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Eine rein kommerzielle Nutzung ist nicht automatisch in der Nutzungsvereinbarung enthalten und erfordert eine gesonderte Prüfung durch die Staatskanzlei.
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Die Bild-Wort-Marke muss immer als geschlossene Einheit genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
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Veränderungen an Farben (außer zulässige Schwarz-Weiß-Variante) oder am Design sind nicht erlaubt.
4. Farbhinweise
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Das Zeichen kann in Volltonfarben oder Mehrtonauflösung erscheinen.
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Farbabweichungen können durch Faktoren wie Bildschirmdarstellung, Software oder Drucker entstehen.

5. Antragstellung und Kontakt
Wer die Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“ beantragen möchte, kann dies online tun oder sich direkt an die zuständige Stelle wenden:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel.: +49 (0) 511 / 120–0
E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de


Strenge Regeln für Landeswappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Hannover. Seit dem 1. Juni 2007 gelten in Niedersachsen klare gesetzliche Vorgaben für die Verwendung des Landeswappens und der Landesflagge. Grundlage ist das Niedersächsische Wappengesetz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Landtag beschlossen und am 20. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 7/2007) veröffentlicht wurde. Unterzeichnet wurde es vom damaligen Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer und Ministerpräsident Christian Wulff.
Festgelegt: Wappen und Flagge
Das Gesetz definiert in § 1 die offiziellen Landessymbole:
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Landeswappen: Ein Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross im roten Feld (das „Sachsenross“).
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Landesflagge: Die Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold, versehen mit dem Landeswappen.
Beide Symbole sind in Anlagen zum Gesetz grafisch genau festgelegt.
Nutzung streng begrenzt
§ 2 regelt die Verwendung des Landeswappens eindeutig:
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Erlaubt ist die Nutzung nur für Dienststellen des Landes.
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Untersagt ist jede private oder institutionelle Verwendung ohne Genehmigung – ebenso der Einsatz von Wappen oder Zeichen, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sehen.
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Ausnahmen können von der Niedersächsischen Staatskanzlei gewährt werden, zum Beispiel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken.
Kontrolle durch die Staatskanzlei
Nach § 3 liegt die Überwachung der Vorschriften bei der Staatskanzlei. Sie kann Anordnungen erlassen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, und stützt sich dabei auch auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Übergang von alten Regelungen
Mit Inkrafttreten am 1. Juni 2007 wurden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, darunter das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel von 1952 sowie die Beflaggungsverordnung von 1991.
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Niedersachsen-Flagge: Nutzung frei, Veränderung verboten
Die Niedersachsen-Flagge darf in ihrer gesetzlich festgelegten Form von jedermann geführt werden – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das zeigt, wie offen das Land seine Symbole der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Gleichzeitig mahnt das Niedersächsische Wappengesetz zur Vorsicht: Veränderungen an Darstellung, Abbildung oder den inneren und äußeren Proportionen der Flagge sind strikt untersagt. Jede Verfälschung oder Abänderung gilt als unerlaubte Nutzung des Wappens oder Wappentieres.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Bußgeld. Die Regelung dient dem Schutz des Landeswappens und der Wahrung seiner einheitlichen Erscheinung in der Öffentlichkeit.
Beispielhaft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Niedersachsen-Flagge in korrekter Form mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross gehisst weht. Sie zeigt deutlich, wie gesetzeskonforme Darstellung und öffentliche Nutzung harmonisch zusammenkommen.