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Bundesweite Impfpflicht für den Gesundheits- und Pflegebereich gilt ab dem 15. März
Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Wer im Gesundheits- und Pflegebereich arbeitet, trägt eine besonders hohe Verantwortung. Meine herzliche Bitte an die noch Unschlüssigen: lassen Sie sich jetzt impfen. Schützen Sie sich und die Ihnen in Ihrer täglichen Arbeit Anvertrauten.”
Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs müssen ab dem
15. März ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Die so genannte einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) gilt bundesweit. Mit dem vom Bundestag im Dezember beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 sollen Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige besser vor einer COVID-19-Infektion geschützt werden.
Hierzu Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Die Mehrzahl der von der Impfpflicht betroffenen rund 240.000 Niedersächsinnen und Niedersachsen ist bereits geimpft. Und doch wissen wir aus den Einrichtungen, dass ein kleiner Anteil noch keinen vollständigen Impfschutz hat. All diejenigen bitte ich herzlich, lassen Sie sich jetzt impfen, damit Sie mit zwei Impfdosen bis zum 15. März einen vollständigen Impfschutz vorweisen können. Zwei mal 30 Minuten Zeit für einen Impftermin sind ein gutes Invest in Ihre eigene Gesundheit und den Schutz derjenigen, die Ihnen in Ihrer täglichen Arbeit anvertraut sind. Denn Hochbetagte und Pflegebedürftige sowie Menschen mit akuten oder chronischen Grundkrankheiten haben ein deutlich erhöhtes Risiko für schwere, im schlimmsten Fall tödliche COVID-19-Krankheitsverläufe.”
Das Infektionsschutzgesetz regelt, dass alle Personen impfverpflichtet sind, die über einen längeren Zeitraum in der Einrichtung tätig sind. Das bedeutet, dass neben den Beschäftigten auch Ehrenamtliche, rechtliche Betreuer, externe Dienstleistende sowie Mitarbeitende in Verwaltung, Technik oder IT betroffen sind, sofern keine räumliche Abgrenzung möglich ist. Dies ist unabhängig von der Art der Beschäftigung oder Selbstständigkeit.
Wer der Impfpflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis zu 2.500 Euro, behördliche Betretungs- oder Tätigkeitsverbote sowie weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die Kontrolle der Nachweispflicht obliegt künftig den kommunalen Gesundheitsämtern. So regelt es das Bundesinfektionsschutzgesetz. Ein einheitliches Verfahren zur Umsetzung befindet sich derzeit in der Abstimmung aller Beteiligten auf Bund- und Länderebene.
Gesundheitsministerin Daniela Behrens: „Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zum Schutz der betreuten Personen und zum eigenen Schutz kann nur durch eine sehr hohe Impfquote in diesen Berufen erzielt werden. Wir hoffen, dass der voraussichtlich Ende Februar in Deutschland ausgelieferte Proteinimpfstoff Nuvaxovid des Herstellers Novavax die Menschen überzeugt, die den hochwirksamen mNRA-Impfstoffen skeptisch gegenüberstehen. Wir rechnen mit rund 180.000 Dosen für Niedersachsen. Den Impfstoff werden die kommunalen Impfteams dann zunächst prioritär für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheits- und Pflegebereichen vorhalten.”
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV‑2 geimpft werden können, sind von der Impfpflicht befreit, wenn sie ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorlegen, in dem die medizinische Kontraindikation konkret und nachvollziehbar attestiert ist. Für diese Personen besteht die tägliche Testpflicht fort. Genesene Personen unterfallen ebenfalls nicht der Impfpflicht.
Sollte ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund Zeitablaufs verlieren, ist ein neuer Nachweis spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.
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Hintergrund und Service-Informationen
Für wen gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht genau?
Der Nachweispflicht unterliegen nach § 20 a IfSG Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
- Krankenhäuser,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen,
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
- Rettungsdienste,
- sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach § 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
- Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches Sozialgesetzbuch tätig werden,
- Personen, die in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen tätig sind,
- Personen, die in ambulanten Pflegediensten und weiteren Unternehmen, die den in §20 a IfSG Nummer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten, tätig sind.
Zu diesen Unternehmen gehören insbesondere:
- ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen,
- Unternehmen, die Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
- Unternehmen, die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung oder heilpädagogische Leistungen nach § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
- Beförderungsdienste, die für die genannten Einrichtungen dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.


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Deutschlandticket wird teurer, mehr Lohn, höhere Pauschalen: Das ändert sich ab 2026
Jahreswechsel 2025/2026: Das ändert sich bei Löhnen, Steuern und Verkehr
DEUTSCHLAND – Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche gesetzliche und finanzielle Neuerungen in Kraft, die weitreichende Auswirkungen auf den Alltag und den Geldbeutel der Bürger haben. Von spürbaren Lohnerhöhungen über steuerliche Entlastungen bis hin zu Preisanpassungen im Nahverkehr – wir haben die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.
Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro
Eine der zentralen Änderungen betrifft Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich: Der gesetzliche Mindestlohn wird angehoben und liegt künftig bei 13,90 Euro pro Stunde. Diese Maßnahme soll die Kaufkraft angesichts der Lebenshaltungskosten stärken und für eine fairere Entlohnung in vielen Branchen sorgen.
Entlastung für Pendler: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Gute Nachrichten gibt es für alle Berufspendler. Die Pendlerpauschale wird deutlich angehoben und beträgt nun 38 Cent pro Kilometer. Besonders relevant: Im Gegensatz zu früheren Regelungen gilt dieser erhöhte Satz bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Damit können Fahrtkosten bei der Steuererklärung künftig wesentlich stärker geltend gemacht werden, was besonders für Pendler im ländlichen Raum eine finanzielle Erleichterung darstellt.
Deutschlandticket: Preissprung auf 63 Euro
Nutzer des öffentlichen Personennahverkehrs müssen sich hingegen auf höhere Kosten einstellen. Das bundesweit gültige Deutschlandticket verteuert sich ab dem 1. Januar auf 63,00 Euro im Monat. Trotz der Preissteigerung bleibt das Ticket weiterhin die zentrale Flatrate-Option für Bus und Bahn in ganz Deutschland.
Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie
Wer gerne auswärts isst, darf auf stabilere Preise hoffen: Die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie wird von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Ziel dieser politischen Entscheidung ist es, die Branche nach schwierigen Jahren zu stützen und die Betriebe in die Lage zu versetzen, die Preise für die Gäste trotz gestiegener Energiekosten moderat zu halten.
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Böllerverbot für den Tierschutz: Muss die private Knallerei enden?
Tödliche Tradition: Das stille Sterben der Wildvögel
Während der Mensch feiert, herrscht in der Tierwelt nackte Panik. Besonders Wildvögel werden durch das plötzliche Pfeifen der Raketen und die lauten Knalleffekte in Todesangst versetzt. In ihrer blinden Flucht bei Dunkelheit verlieren sie die Orientierung und prallen mit hoher Geschwindigkeit gegen Fensterscheiben oder Autos.
Viele Tiere sterben nicht nur durch direkte Treffer, sondern erliegen dem enormen physischen Stress, der ihr Herz-Kreislauf-System kollabieren lässt. Weltweit verlieren so jedes Jahr Millionen Vögel ihr Leben im Namen einer Tradition – ein hoher Preis für einen kurzen Moment der Unterhaltung.
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Silvester-Debatte: Deutscher Tierschutzbund fordert Ende der privaten Böllerei
BERLIN / REGION – Jedes Jahr zum Jahreswechsel herrscht für Millionen von Tieren in Deutschland der Ausnahmezustand. Was für viele Menschen als festlicher Spaß gilt, bedeutet für Haus‑, Nutz- und Wildtiere Stress, Panik und oft lebensgefährliche Situationen. Der Deutsche Tierschutzbund fordert nun ein klares Umdenken und ein Ende des privaten Kaufs und Gebrauchs von Pyrotechnik.
Unterstützt wird dabei die Kampagne „Böllerciao“ der Deutschen Umwelthilfe. Ziel ist es, den privaten Gebrauch von Sprengstoff an Silvester ebenso zu untersagen, wie es an den restlichen 364 Tagen im Jahr bereits der Fall ist.
Ein Alptraum aus Lärm, Geruch und Lichtblitzen
„Tierfreundliches Knallen gibt es nicht“, betont Thomas Schröder, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes. Während Menschen das bunte Spektakel genießen, leiden Tiere unter ihrem hochsensiblen Gehör. Die Folgen sind fatal:
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Haustiere: Hunde und Katzen entwickeln oft langfristige Ängste oder erleiden Gehörschäden.
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Wildtiere: Vögel und Igel werden mitten in der Nacht aufgeschreckt. Der enorme Energieverlust bei der Flucht im kalten Winter kann für sie tödlich enden.
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Nutztiere: Pferde, Rinder und Schafe geraten in Panik und verletzen sich bei Fluchtversuchen schwer.
Zudem belasten giftige Rückstände, Schwermetalle und enorme Müllberge die Natur nachhaltig.
Kommunen in der Pflicht: Schutzzonen gefordert
Solange ein bundesweites Verbot fehlt, appelliert der Verband an die Kommunen, zumindest Schutzzonen einzurichten. Rund um Tierheime, Zoos, Reiterhöfe und landwirtschaftliche Betriebe sollte das Abbrennen von Feuerwerk strikt untersagt werden. „Dieser Spielraum muss von den Städten und Gemeinden voll ausgeschöpft werden“, so Schröder.
Alternativen sind möglich
Dass es auch anders geht, zeigen erste Städte mit modernen Drohnenshows. Diese bieten eine optisch beeindruckende Alternative, ohne Tiere zu verängstigen, Müll zu produzieren oder eine Verletzungsgefahr für Menschen darzustellen.
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Hesel: Besser schlafen trotz Lärm – wie Gehörschutz Ihre Nachtruhe schützt
Endlich durchschlafen – wie der richtige Gehörschutz die Nachtruhe rettet
Viele Menschen kennen das Problem: Man legt sich ins Bett, doch die Nacht wird von störenden Geräuschen begleitet – sei es das Schnarchen des Partners, Straßenlärm oder laute Nachbarn. Laut Robert-Koch-Institut leidet etwa jeder vierte Erwachsene zeitweise unter Schlafstörungen, mehr als jeder zehnte empfindet seinen Schlaf dauerhaft als nicht erholsam. Selbst wenn wir bewusst abschalten möchten, sind unsere Ohren ständig aktiv und nehmen Geräusche wahr, die uns unbewusst wachhalten.
Eine wirksame Lösung für besseren Schlaf kann gezielter Gehörschutz sein. Diese speziellen Ohrstöpsel oder maßgefertigten Lösungen dämpfen Nachtlärm zuverlässig und sorgen dafür, dass das Gehirn zur Ruhe kommt.
Wann Gehörschutz wirklich Sinn macht
Hörakustikmeisterin Kerstin Wilken nennt typische Situationen, in denen Gehörschutz besonders hilfreich ist:
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Schnarchende Partner oder Mitbewohner
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Leben in lauten Stadtlagen, zum Beispiel Studierende in zentraler Lage
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Hotels an stark befahrenen Straßen oder mit lauten Klimaanlagen
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Beruflich bedingte Aufenthalte in lärmintensiven Umgebungen
Wer regelmäßig in einer solchen Umgebung schläft, kann von passendem Gehörschutz deutlich profitieren.
Standardstöpsel oder individuelle Lösung?
Einfache Ohrstöpsel aus Drogerie oder Apotheke dämpfen Geräusche bereits gut. Allerdings sind sie meist nur 1–2 Mal verwendbar – weder umweltfreundlich noch kosteneffizient. Wer empfindliche Ohren hat oder besonderen Wert auf Komfort legt, sollte über maßgefertigte Gehörschutzlösungen nachdenken. Diese werden nach einem Ohrabdruck individuell hergestellt, sitzen angenehm, sind langlebig und oft über Jahre hinweg nutzbar.
Was kann Gehörschutz wirklich leisten?
Individuell angepasster Gehörschutz eliminiert Geräusche nicht vollständig, reduziert sie jedoch deutlich um 20–30 Dezibel. Diese Lärmreduktion reicht aus, um dem Gehirn Ruhe vorzugaukeln, den Einschlafprozess zu erleichtern und die nächtliche Erholung zu verbessern. Studien zeigen: Menschen, die regelmäßig mit geeignetem Gehörschutz schlafen, wachen erholter auf und fühlen sich tagsüber konzentrierter.
Wichtige Hinweise zur Anwendung
Nicht jeder kann oder sollte Gehörschutz verwenden. Bei bestehenden Ohrproblemen – wie Entzündungen, Trommelfellschäden oder nach Operationen – ist vorherige Rücksprache mit einem HNO-Arzt unbedingt empfehlenswert. Auch Allergien gegen Materialien wie Silikon können eine Nutzung ausschließen. Wer ohnehin in einer ruhigen Umgebung schläft, sollte das Gehirn nicht unnötig „umtrainieren“, da sonst die Empfindlichkeit gegenüber Lärm steigen kann.

Auch für Kinder geeignet
Silikon-Gehörschutz kann auch Kindern und Jugendlichen helfen, ruhiger zu schlafen. Dabei ist jedoch regelmäßige Anpassung an das Wachstum der Ohren wichtig. In der Praxis schlafen Kinder häufig ohnehin besser als Erwachsene, sodass Gehörschutz vor allem in besonders lauten Umgebungen sinnvoll ist.
Mehr Ruhe, mehr Erholung – die Wahl des passenden Gehörschutzes
Mit dem richtigen Gehörschutz lässt sich die Schlafqualität erheblich verbessern. Entscheidend ist die individuelle Auswahl und Anpassung – dafür sind erfahrene Hörakustiker die idealen Ansprechpartner. Wer gezielt auf seine Nachtruhe achtet, kann langfristig von einem tieferen, erholsameren Schlaf profitieren.
Kontakt:
Wilken Hörakustik Inh. Kerstin Wilken
Oldenburger Str. 9, 26835 Hesel
Tel.: 04950 7753900
wilken@wilken-hoerakustik.de
www.wilken-hoerakustik.de























