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Corona: neue harte Maßnahmen der Bundesregierung
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder vor zwei Wochen vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus (SARS-CoV‑2) inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Aktuell verdoppeln sich die Infiziertenzahlen etwa alle sieben und die Zahl der Intensivpatienten etwa alle zehn Tage. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75% der Fälle unklar. Zur Vermeidung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage ist es deshalb nun erforderlich, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Ohne solche Beschränkungen würde das weitere exponentielle Wachstum der Infiziertenzahlen unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überforderung des Gesundheitssystems führen und die Zahl der schweren Verläufe und der Todesfälle würde erheblich ansteigen. Wesentlich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagieren. Je später die Infektionsdynamik umgekehrt wird, desto länger bzw. umfassender sind Beschränkungen erforderlich.
Bund und Länder streben an, zügig die Infektionsdynamik zu unterbrechen, damit einerseits Schulen und Kindergärten verlässlich geöffnet bleiben können und andererseits in der Weihnachtszeit keine weitreichenden Beschränkungen im Hinblick auf persönliche Kontakte und wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sind. Familien und Freunde sollen sich auch unter Corona-Bedingungen in der Weihnachtszeit treffen können. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Frühjahr, einer gemeinsamen nationalen Anstrengung des Bundes und aller Länder.
Bund und Ländern ist bewusst, dass die Beschränkungen für die Bevölkerung eine große Belastung darstellen. Deshalb gebührt der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung großer Dank, die bisher und auch in Zukunft diese Maßnahmen mit Gemeinsinn und Geduld einhalten und besonders denjenigen, die für die praktische Umsetzung der Maßnahmen sorgen und natürlich auch denen, die im Gesundheitssystem ihren Dienst leisten.
Die Lage ist jetzt wieder sehr ernst. Vor uns liegen vier schwierige Wintermonate. Aber Bund und Länder sehen mit Zuversicht in die Zukunft. Die Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und die einfachere Infektionskontrolle im Sommer geben uns die Hoffnung, dass Deutschland, wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten Jahr schrittweise die Pandemie überwinden und sich auch wirtschaftlich erholen kann.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder ergänzend zu ihren bisherigen Beschlüssen:
1. Ab dem 2. November treten deutschlandweit die im Folgenden dargelegten zusätzliche Maßnahmen in Kraft. Die Maßnahmen werden bis Ende November befristet. Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
2. Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
3. Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist daher ab sofort nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes jedoch in jedem Falle maximal mit 10 Personen gestattet. Dies gilt verbindlich und Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen.
4. Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ‑auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
5. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören
a. Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
d. der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
f. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
6. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.
7. Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.
8. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio‑, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
9. Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche aufhält.
10. Schulen und Kindergärten bleiben offen. Die Länder entscheiden über die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
11. Für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen wird der Bund eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden haben.
12. Jenseits der umfassenden temporären Beschränkungen führen bereits die bisherigen Maßnahmen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Deshalb wird der Bund Hilfsmaßnahmen für Unternehmen verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern (Überbrückungshilfe III). Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbständigen. Außerdem wird der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst.
13. Auch in der Pandemie wollen wir in Industrie, Handwerk und Mittelstand sicheres Arbeiten möglichst umfassend ermöglichen. Die Arbeitgeber haben eine besondere Verantwortung für ihre Mitarbeiter, um sie vor Infektionen zu schützen. Infektionsketten, die im Betrieb entstehen, sind schnell zu identifizieren. Deshalb muss jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept umsetzen und angesichts der gestiegenen Infektionszahlen auch nochmals anpassen. Ziel ist u.a. nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren. Bund und Länder fordern die Unternehmen eindringlich auf, jetzt wieder angesichts der hohen Infektionszahlen, wo immer dies umsetzbar ist, Heimarbeit oder das mobile Arbeiten zu Hause zu ermöglichen. Die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden sowie die Unfallversicherungsträger beraten die Unternehmen dabei und führen Kontrollen durch.
14. Steigende Infektionszahlen führen leider auch zu einem Anstieg an Infektionen in medizinischen Einrichtungen und bei vulnerablen Gruppen. Deren Schutz stellt eine besondere Herausforderung dar. Deshalb haben die zuständigen Stellen je nach den lokalen Gegebenheiten für die Krankenhäuser, Pflegeheime, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Dabei wird stets berücksichtigt, dass die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen dürfen. Bei steigenden Infektionszahlen werden diese Maßnahmen entsprechend angepasst. Der Bund hat durch die neue Testverordnung sichergestellt, dass die Kosten der seit kurzem verfügbaren SARS-CoV2-Schnelltests für regelmäßige Testungen der Bewohner bzw. Patienten, deren Besucher und das Personal übernommen werden. Die verfügbaren Schnelltests sollen jetzt zügig und prioritär in diesem Bereich eingesetzt werden, um auch bei steigenden Infektionszahlen einen bestmöglichen Schutz zu gewährleisten und sichere Kontakte zu ermöglichen. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet. Die Krankenhäuser sollen weiterhin bei der Bereitstellung von Intensivbetten unterstützt werden. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern werden zeitnah praktikable Lösungen erarbeiten, die auch die Fortführung finanzieller Unterstützungen enthalten soll. Krankenhäuser, die aufgrund der Behandlung von SARS-CoV-2-Patienten besonders belastet sind, können wie in der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorgesehen sanktionsfrei von den Vorgaben abweichen.
15. Bund und Länder werden die Information über die geltenden Corona-Maßnahmen noch einmal verstärken und durch möglichst einheitliche Maßnahmen die Übersichtlichkeit erhöhen. Sie werden jedoch auch die Kontrollen zur Einhaltung der Maßnahmen flächendeckend verstärken und dabei auch mittels verdachtsunabhängiger Kontrollen, insbesondere im grenznahen Bereich, die Einhaltung der Quarantäneverordnungen überprüfen.
16. Bund und Länder sind sich darüber im Klaren, dass es sich um sehr einschneidende Maßnahmen handelt. Aber sie sind notwendig und sie sind mit Blick auf das zu schützende Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung und zur Abwendung noch umfangreicherer wirtschaftlicher Schäden im Falle einer unkontrollierten pandemischen Entwicklung verhältnismäßig.
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Rauchen, Zigaretten und Vapes werden teurer – bis zu 14 Euro für eine Schachtel?
Bundestag beschließt Erhöhung der Tabaksteuer: Zigaretten könnten bis 2030 deutlich teurer werden
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 eine Erhöhung der Tabaksteuer beschlossen. Die Abgaben auf Zigaretten und weitere Tabakprodukte sollen über vier Jahre hinweg schrittweise steigen. Nach den überarbeiteten Plänen der Regierungskoalition werden für 2027 zusätzliche Steuereinnahmen von rund 1,5 Milliarden Euro erwartet. Auch die durchschnittlichen Verkaufspreise für Zigaretten dürften in den kommenden Jahren deutlich steigen.
Bundestag stimmt für höhere Tabaksteuer
Am Donnerstag, 15. Oktober 2026, hat der Deutsche Bundestag nach einer rund 20-minütigen Aussprache dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes zugestimmt. Grundlage war die vom Finanzausschuss geänderte Fassung des Gesetzentwurfs.
Für die Gesetzesänderung stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Dagegen votierten die AfD, Bündnis 90/Die Grünen, die Linksfraktion sowie zwei Abgeordnete aus den Reihen der Union.
Mit der beschlossenen Neuregelung soll die Tabaksteuer über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig angehoben werden. Betroffen sind nicht nur klassische Zigaretten, sondern auch zahlreiche weitere Tabakprodukte und Ersatzprodukte.
Zigarettenpreise: Diese Entwicklungen werden bis 2030 erwartet
Wie stark sich die Steueränderungen auf die Preise auswirken könnten, verdeutlichen die im Gesetzentwurf genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für eine Packung mit 20 Zigaretten.
| Jahr | Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis |
|---|---|
| 2027 | 8,77 Euro |
| 2028 | 9,56 Euro |
| 2029 | 10,42 Euro |
| 2030 | 11,36 Euro |
Damit würde der zugrunde gelegte durchschnittliche Verkaufspreis von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030 steigen. Das entspricht einer Zunahme um 2,59 Euro innerhalb des betrachteten Zeitraums.
Wichtig ist dabei: Es handelt sich um die im Gesetzentwurf genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise. Die tatsächlichen Preise einzelner Zigarettenmarken können davon abweichen. Auch die konkrete Preisentwicklung im Handel hängt von den jeweiligen Herstellern und Anbietern ab.
Auch Feinschnitt, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak betroffen
Die geplante Steuererhöhung beschränkt sich nicht auf Zigaretten. Auch andere Produkte sollen künftig stärker besteuert werden. Dazu gehören:
-
Feinschnitt und andere Tabakwaren
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Pfeifentabak
-
erhitzter Tabak
-
Wasserpfeifentabak
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Substitute für Tabakwaren
Die Änderungen betreffen damit unterschiedliche Produktgruppen des Tabakmarktes. Für Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak sollen die neuen Steuertarife allerdings erst ab dem 1. März 2027 gelten.
Bundesregierung nennt Haushaltskonsolidierung und Gesundheitsschutz als Ziele
Die Bundesregierung begründet die Steuererhöhung sowohl mit der Haushaltslage als auch mit gesundheitspolitischen Zielen.
Bereits mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hatte sich die Bundesregierung darauf verständigt, den Handlungsbedarf im Bundeshaushalt zu verringern. Die Erhöhung der Tabaksteuer ist Teil der vereinbarten Maßnahmen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen.
Darüber hinaus soll die Neuregelung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs steht die Änderung im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung, die Raucherquote bei Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.
Höhere Preise sollen damit neben zusätzlichen Einnahmen für den Staat auch einen Beitrag zur Verringerung des Tabakkonsums leisten.
Deutlich höhere Steuereinnahmen nach Änderungen im Finanzausschuss
Im parlamentarischen Verfahren wurden die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes nochmals verändert. Der Finanzausschuss hatte dem Gesetzentwurf am Mittwoch, 14. Oktober 2026, in geänderter Fassung zugestimmt. Die Änderungen gingen auf die Koalitionsfraktionen zurück.
Nach den ursprünglichen Berechnungen der Bundesregierung sollten die Steuermehreinnahmen im kommenden Jahr 756 Millionen Euro betragen. Bis 2030 wurde mit zusätzlichen Einnahmen von 3,589 Milliarden Euro gerechnet.
Durch die Änderungen im Finanzausschuss steigen die erwarteten Mehreinnahmen deutlich:
| Jahr | Erwartete Steuermehreinnahmen nach der Ausschussänderung |
|---|---|
| 2027 | 1,5 Milliarden Euro |
| 2030 | 4,461 Milliarden Euro |
Für 2027 werden damit rund 750 Millionen Euro mehr erwartet als im ursprünglichen Gesetzentwurf. Für 2030 liegt die neue Prognose um 872 Millionen Euro über der ursprünglichen Berechnung.
Die Beträge sind Prognosen zu den erwarteten zusätzlichen Steuereinnahmen und keine bereits erzielten Einnahmen.
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Bundesrat hatte keine Einwände
Auch die Länder hatten sich mit dem Gesetzentwurf befasst. Der Bundesrat erhob nach seiner Stellungnahme keine Einwände gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Die endgültige parlamentarische Entscheidung traf der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit der Zustimmung zur überarbeiteten Fassung.
Grünen-Antrag zur Vermeidung steuerlicher Ausweichbewegungen scheitert
Neben dem Gesetzentwurf lag dem Bundestag ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor. Darin forderten die Grünen unter anderem, die Steuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und andere Tabakwaren besser aufeinander abzustimmen.
Damit sollte verhindert werden, dass Verbraucher aus steuerlichen Gründen auf günstigere Produktgruppen ausweichen.
Der Entschließungsantrag fand keine Mehrheit. CDU/CSU, AfD und SPD stimmten dagegen. Die Linksfraktion enthielt sich.
Haushaltsausschuss prüfte Finanzierbarkeit
Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung lag dem Bundestag außerdem ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor.
Der Bericht war Teil der parlamentarischen Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung.
Tabaksteuer steigt über mehrere Jahre
Mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2026 hat der Bundestag den Weg für eine schrittweise Erhöhung der Tabaksteuer geebnet. Die Neuregelung soll zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt bringen und zugleich gesundheitspolitische Ziele unterstützen.
Für Verbraucher bedeutet die geplante Entwicklung, dass Zigaretten und weitere Tabakprodukte in den kommenden Jahren teurer werden könnten. Besonders deutlich wird dies bei den im Gesetzentwurf ausgewiesenen durchschnittlichen Verkaufspreisen für eine Packung mit 20 Zigaretten: Sie steigen von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030.
Quelle: Deutscher Bundestag, Beschluss zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Oktober 2026; Gesetzentwurf und Bericht des Finanzausschusses.
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Zuckersteuer ab Juli 2027: Limonade, Eistee und Energydrinks könnten teurer werden
Zuckersteuer ab Juli 2027: Welche Getränke in Deutschland teurer werden könnten
Wer im Supermarkt regelmäßig zu Limonade, Eistee oder Energydrinks greift, muss sich womöglich auf höhere Preise einstellen. Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 den Entwurf für eine Zuckergetränkesteuer auf den Weg gebracht. Die Abgabe soll ab dem 1. Juli 2027 greifen, sofern das weitere Gesetzgebungsverfahren wie geplant verläuft.
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Vorhaben zwei Hauptziele: Einerseits soll der Zuckerkonsum der Bevölkerung sinken, um gesundheitliche Folgeschäden einzudämmen. Andererseits sollen die Steuereinnahmen dazu beitragen, die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren.
Wie hoch fällt die Zuckersteuer aus?
Die Höhe der geplanten Abgabe richtet sich nach der Zuckermenge im jeweiligen Getränk. Vorgesehen sind zwei gestaffelte Steuerstufen:
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26 Cent pro Liter: bei einem Zuckergehalt von 5 bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter.
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32 Cent pro Liter: ab einem Zuckergehalt von mindestens 8 Gramm pro 100 Milliliter.
Getränke mit einem besonders hohen Zuckeranteil werden somit stärker belastet. Formal handelt es sich um eine Verbrauchsteuer. Hersteller und Handel entscheiden zwar selbst über ihre Verkaufspreise, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Steuer zumindest teilweise auf die Kunden umgelegt wird.
Was bedeutet das konkret für den Einkauf?
Auswirkungen auf die Ladenpreise zeigen sich erst, wenn die Unternehmen die Steuer an die Verbraucher weiterreichen. Behält der Handel die Summe eins zu eins ein, ergeben sich folgende Zusatzkosten:
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0,5 Liter: 13 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 16 Cent (bei 32 Cent/l)
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1,0 Liter: 26 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 32 Cent (bei 32 Cent/l)
-
1,5 Liter: 39 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 48 Cent (bei 32 Cent/l)
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2,0 Liter: 52 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 64 Cent (bei 32 Cent/l)
Bei diesen Werten handelt es sich um eine rein rechnerische Mehrbelastung und nicht um feste Endpreise im Supermarkt.
Welche Getränke sind betroffen?
Die geplante Abgabe zielt auf gesüßte Getränke ab, die die vorgegebenen Zucker-Schwellenwerte erreichen. Unter die Regelung fallen unter anderem:
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Klassische Limonaden und Colagetränke
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Gesüßte Eistees
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Energydrinks mit entsprechendem Zuckergehalt
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Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke mit zugesetztem Zucker
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Zuckerhaltige Getränkesirups und Konzentrate zur Mischung
Maßgeblich für die Besteuerung ist nicht der Name des Produkts, sondern der tatsächliche Zuckergehalt sowie die rechtliche Einordnung. Daher fällt nicht jedes Fruchtgetränk automatisch unter die gleiche Steuerstufe.
Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
Nach den Plänen der Bundesregierung sind bestimmte Produktkategorien von der Abgabe befreit:
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Reine Frucht- und Gemüsesäfte sowie entsprechende Konzentrate
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Ungesüßte Fruchtsaftschorlen
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Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie daraus hergestellte Mischgetränke
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Getränke, die ausschließlich mit Süßungsmitteln statt Zucker gesüßt sind
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Alkoholische Getränke, die bereits eigenen Steuern unterliegen
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Alkoholfreie Alternativen auf dieser Basis
Diese Ausnahmen stellen sicher, dass die Steuer zielgerichtet wirkt. Die endgültige steuerliche Bewertung hängt jedoch vom finalen Gesetzestext ab.
Aus welchen Gründen kommt die Steuer?
Die Bundesregierung begründet den Schritt vor allem mit den gesundheitlichen Risiken eines hohen Zuckerkonsums. Übermäßiger Verzehr begünstigt Übergewicht, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Karies und Diabetes.
Die Maßnahme soll insbesondere Kinder und Jugendliche schützen, richtet sich aber ebenso an Erwachsene. Zudem entsteht für die Getränkeindustrie ein Anreiz, Rezepturen anzupassen und den Zuckergehalt zu senken.
Hohe Gesundheitskosten entlasten
Nach Regierungsangaben verursachen Krankheiten infolge hoher Zuckermengen jährlich Behandlungskosten von mehr als zwei Milliarden Euro. Diese Summe belastet das gesamte Gesundheitssystem.
Ein geringerer Zuckerkonsum soll diese Ausgaben langfristig senken und die Beitragsätze der gesetzlichen Krankenkassen stabilisieren. Die erwarteten Einnahmen sollen zudem genutzt werden, um eine Senkung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds abzufedern.
Sonderregeln für kleine Hersteller
Für kleinere Getränkeproduzenten sind gesonderte Bestimmungen vorgesehen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss noch geklärt werden, ab wann und unter welchen Voraussetzungen kleinere Betriebe von der Abgabe befreit werden können.
Wie ist der aktuelle Stand des Gesetzes?
Der Beschluss des Bundeskabinetts vom 14. Oktober 2026 ist der erste Schritt im Verfahren. Das Vorhaben wird nun von den Regierungsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht und dort beraten. Erst nach dem vollständigen Durchlauf aller parlamentarischen Gremien wird die Regelung rechtskräftig. Als Starttermin ist der 1. Juli 2027 vorgesehen.
Ausblick
Die geplante Steuer soll den Verzehr stark gesüßter Getränke eindämmen und die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung entlasten. Ob das Vorhaben langfristig zu einer besseren Gesundheit der Bevölkerung führt, zeigt sich erst nach der Einführung. Schon jetzt lohnt sich für Verbraucher der Blick auf die Nährwerttabelle auf der Rückseite der Verpackung, um den Zuckergehalt verschiedener Produkte zu vergleichen.
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Alkoholverbot an Bahnhöfen: Deutsche Bahn führt neue Regel ein
Ab heute gilt das Alkoholverbot an allen Bahnhöfen der Deutschen Bahn
Deutsche Bahn führt Alkoholkonsumverbot an rund 5.700 Bahnhöfen ein – 79 Prozent Zustimmung in einer Umfrage
Deutschland – Ab heute, Donnerstag, 15. Oktober 2026, gilt an sämtlichen Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) ein Alkoholkonsumverbot. Damit will das Unternehmen für mehr Sicherheit und Sauberkeit sorgen und das Umfeld für Reisende sowie Mitarbeitende angenehmer gestalten. Nach Angaben der Deutschen Bahn zeigen die bisherigen Erfahrungen an zahlreichen Stationen positive Ergebnisse.
Weniger Müll und Konflikte durch Alkoholverbot
An knapp 40 großen Bahnhöfen galt das Alkoholkonsumverbot bereits vor der bundesweiten Einführung. Dort habe sich gezeigt, dass die Regelung zu weniger Müll, rückläufigen Konflikten und einem insgesamt angenehmeren Umfeld beitrage.
Auch in der Bevölkerung findet die Maßnahme breite Unterstützung. Einer aktuellen repräsentativen Umfrage zufolge sprechen sich rund 80 Prozent der Befragten für alkoholfreie Bahnhöfe aus. Die Deutsche Bahn nennt eine Zustimmung von 79 Prozent. Auch die Mieter in den Bahnhöfen unterstützen nach Unternehmensangaben die Bemühungen um mehr Sicherheit in den öffentlichen Bereichen.
Was Reisende jetzt beachten müssen
Das Alkoholkonsumverbot ist ab dem 15. Oktober 2026 Bestandteil der Hausordnung der Deutschen Bahn. Entsprechende Hinweise finden Reisende auf Aushängen in den Bahnhöfen sowie online unter www.bahnhof.de/hausordnung.
Die neue Regelung gibt den Sicherheitskräften der Deutschen Bahn eine klare Handhabe, um gegen Verstöße vorzugehen. Bei ihren regulären Kontrollgängen sollen die Mitarbeitenden der DB Sicherheit aktiv Personen ansprechen, die gegen das Verbot verstoßen.
Bei wiederholten Verstößen kann die Deutsche Bahn ein Hausverbot aussprechen.
Gastronomie und verschlossene Getränke bleiben erlaubt
Das Verbot gilt nicht uneingeschränkt für sämtliche alkoholischen Getränke. Die Gastronomie an den Bahnhöfen ist ausdrücklich von der Regelung ausgenommen. Reisende dürfen außerdem weiterhin verschlossene alkoholische Getränke im Gepäck mitführen oder solche Getränke aus Einkäufen transportieren.
Entscheidend ist damit der Alkoholkonsum im Bahnhof und nicht allein das Mitführen entsprechender Getränke.
Diese Bahnhöfe waren bereits alkoholfrei
Mehrere große Bahnhöfe in Deutschland haben das Alkoholkonsumverbot bereits vor dem bundesweiten Start eingeführt. Dazu gehören unter anderem:
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Köln Hauptbahnhof
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Heidelberg Hauptbahnhof
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München Hauptbahnhof
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Hamburg Hauptbahnhof
Zuletzt kamen zum 1. September 2026 der Berliner Hauptbahnhof, Berlin Gesundbrunnen, der Kieler Hauptbahnhof und der Braunschweiger Hauptbahnhof hinzu.
Die Deutsche Bahn bewertet die bisherigen Erfahrungen mit dem Alkoholkonsumverbot durchweg positiv. Mit der Ausweitung auf das gesamte Netz soll die Regelung nun bundesweit für einheitliche Verhältnisse sorgen.
Alkoholverbot gilt an rund 5.700 Bahnhöfen
Nach Angaben der Deutschen Bahn umfasst die neue Regelung insgesamt rund 5.700 Bahnhöfe und Stationen. Dazu zählen etwa 5.400 Bahnhöfe der DB InfraGO AG sowie rund 300 Stationen der DB RegioNetz GmbH.
Mit dem bundesweiten Alkoholkonsumverbot setzt die Deutsche Bahn auf strengere Regeln in öffentlichen Bahnhofsbereichen. Ziel ist es, Konflikte zu reduzieren, die Sauberkeit zu verbessern und das Sicherheitsgefühl der Reisenden und Beschäftigten zu stärken.
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