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Coro­na: Zwei wei­te­re Todes­fäl­le im Land­kreis Leer

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Zwei Män­ner im Alter von 47 und 62 Jah­ren an den Fol­gen der Infek­ti­on gestorben
 
Im Land­kreis Leer gibt es zwei wei­te­re Todes­fäl­le im Zusam­men­hang mit dem Coro­na­vi­rus: Ein 47-jäh­ri­ger Mann und ein 62-jäh­ri­ger Mann aus dem Kreis­ge­biet sind an den Fol­gen der Infek­ti­on gestor­ben. Bei­de hat­ten Vor­er­kran­kun­gen. Damit erhöht sich der Zahl der Todes­fäl­le im Zusam­men­hang mit der Pan­de­mie auf 16.

 
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K.o.-Tropfen: Bun­des­tag beschließt här­te­re Stra­fen – künf­tig min­des­tens fünf Jah­re Haft bei Ver­ge­wal­ti­gung und schwe­rem Raub

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Unbe­schwert fei­ern, tan­zen und den Abend genie­ßen – ohne Angst vor K.o.-Tropfen. Doch trotz der ver­schärf­ten Stra­fen bleibt Vor­sicht wich­tig: Geträn­ke nie­mals unbe­auf­sich­tigt ste­hen las­sen, auf­ein­an­der ach­ten und bei ver­däch­ti­gen Situa­tio­nen nicht weg­schau­en. Gemein­sam fei­ern heißt auch, Ver­ant­wor­tung für­ein­an­der zu über­neh­men. Sym­bol­fo­to (KI) 

Bun­des­tag beschließt här­te­re Stra­fen für den Ein­satz von K.o.-Tropfen

Wer K.o.-Tropfen ein­setzt, um Men­schen wehr­los zu machen und anschlie­ßend zu ver­ge­wal­ti­gen oder aus­zu­rau­ben, muss künf­tig mit deut­lich här­te­ren Stra­fen rech­nen. Der Deut­sche Bun­des­tag hat am Frei­tag­vor­mit­tag (6. Novem­ber 2026) eine ent­spre­chen­de Ver­schär­fung des Straf­rechts beschlossen.

Im Mit­tel­punkt der Geset­zes­än­de­rung steht die Ein­stu­fung von K.o.-Tropfen und ande­ren heim­lich ver­ab­reich­ten Betäu­bungs­mit­teln als soge­nann­te gefähr­li­che Mit­tel. Damit soll ihr Ein­satz bei schwe­ren Sexu­al- und Raub­de­lik­ten künf­tig straf­recht­lich ähn­lich behan­delt wer­den wie der Ein­satz von Waf­fen oder gefähr­li­chen Werkzeugen.

Die Min­dest­stra­fe steigt in den ent­spre­chen­den Fäl­len von bis­her drei auf fünf Jah­re Freiheitsstrafe.

K.o.-Tropfen wer­den recht­lich wie Waf­fen und gefähr­li­che Werk­zeu­ge behandelt

K.o.-Tropfen kön­nen heim­lich in Geträn­ke gemischt wer­den. Die betrof­fe­nen Per­so­nen wer­den dadurch bei­spiels­wei­se benom­men, bewusst­los oder ver­lie­ren die Fähig­keit, sich gegen Angrif­fe zu weh­ren. Täter nut­zen die­sen Zustand unter ande­rem aus, um sexu­el­le Über­grif­fe zu bege­hen oder ihre Opfer auszurauben.

Bis­lang gab es bei der straf­recht­li­chen Ein­ord­nung eine Beson­der­heit: Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te am 8. Okto­ber 2024 ent­schie­den, dass über ein Getränk ver­ab­reich­te nar­ko­ti­sie­ren­de Sub­stan­zen nicht als „gefähr­li­che Werk­zeu­ge“ im Sin­ne der ent­spre­chen­den Vor­schrift des Sexu­al­straf­rechts gelten.

Genau hier setzt die Neu­re­ge­lung an. Künf­tig sol­len neben Waf­fen und gefähr­li­chen Werk­zeu­gen aus­drück­lich auch gefähr­li­che Mit­tel berück­sich­tigt wer­den. Vor­aus­set­zung ist, dass die­se im kon­kre­ten Fall geeig­net sind, erheb­li­che Ver­let­zun­gen oder gesund­heit­li­che Schä­den herbeizuführen.

 

Die Ände­run­gen betref­fen ins­be­son­de­re zwei Berei­che des Strafgesetzbuches:

  • Sexu­al­straf­ta­ten (§ 177 StGB): Der Ein­satz gefähr­li­cher Mit­tel soll bei beson­ders schwe­ren sexu­el­len Über­grif­fen den höhe­ren Straf­rah­men auslösen.

  • Schwe­rer Raub (§ 250 StGB): Auch hier wird die Ver­wen­dung gefähr­li­cher Mit­tel aus­drück­lich einbezogen.

In den ent­spre­chen­den Fäl­len erhöht sich die Min­dest­frei­heits­stra­fe von drei auf fünf Jahre.

 

Brei­te Zustim­mung im Bundestag

Der Gesetz­ent­wurf erhielt im Bun­des­tag die Stim­men von CDU/CSU, SPD, Bünd­nis 90/Die Grü­nen und Die Lin­ke. Die AfD-Frak­ti­on ent­hielt sich.

Bereits im Vor­feld hat­ten sich auch Sach­ver­stän­di­ge in einer Anhö­rung des Bun­des­ta­ges für eine Erhö­hung der Min­dest­stra­fe ausgesprochen.

 

Hin­ter­grund: War­um wird das Gesetz verschärft?

Aus­lö­ser für die Geset­zes­än­de­rung war eine Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs aus dem Jahr 2024. Die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge führ­te dazu, dass der Ein­satz von K.o.-Tropfen bei bestimm­ten Sexu­al­de­lik­ten nicht auto­ma­tisch den höhe­ren Straf­rah­men für den Ein­satz gefähr­li­cher Werk­zeu­ge auslöste.

Mit der Neu­re­ge­lung soll die­se recht­li­che Lücke geschlos­sen wer­den. Der Gesetz­ge­ber will damit der beson­de­ren Gefähr­lich­keit der heim­li­chen Betäu­bung und den mög­li­chen gesund­heit­li­chen Fol­gen für die Opfer Rech­nung tragen.

 

Die Geset­zes­ver­schär­fung soll den straf­recht­li­chen Schutz von Men­schen ver­bes­sern, die durch heim­lich ver­ab­reich­te Sub­stan­zen wehr­los gemacht und anschlie­ßend Opfer schwe­rer Straf­ta­ten werden.

 


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K.o.-Tropfen beim Fei­ern: Wie Sie sich schüt­zen und im Ernst­fall rich­tig handeln

Unbe­schwert fei­ern, tan­zen und Freun­de tref­fen – für vie­le gehört das zum Wochen­en­de ein­fach dazu. Doch die Gefahr durch K.o.-Tropfen bleibt ein erns­tes Pro­blem. Die farb- und häu­fig geruch­lo­sen Sub­stan­zen kön­nen unbe­merkt in Geträn­ke gelan­gen und Betrof­fe­ne inner­halb kur­zer Zeit wehr­los machen. Wer fei­ern geht, soll­te des­halb eini­ge wich­ti­ge Vor­sichts­maß­nah­men beach­ten. Auch Freun­de, Begleit­per­so­nen und das Per­so­nal in Dis­ko­the­ken kön­nen hel­fen, gefähr­li­che Situa­tio­nen früh­zei­tig zu erkennen.

K.o.-Tropfen: Eine unsicht­ba­re Gefahr im Getränk

Als K.o.-Tropfen wer­den unter­schied­li­che Sub­stan­zen bezeich­net, die Men­schen benom­men, bewusst­los oder hand­lungs­un­fä­hig machen kön­nen. Dazu gehö­ren unter ande­rem GHB (Gam­ma-Hydro­xy­but­ter­säu­re), GBL (Gam­ma-Buty­ro­lac­ton) und bestimm­te Beruhigungsmittel.

Die Sub­stan­zen kön­nen unbe­merkt in Geträn­ke gege­ben wer­den. Je nach Wirk­stoff, Dosie­rung und Kom­bi­na­ti­on mit Alko­hol kann die Wir­kung unter­schied­lich aus­fal­len. Mög­li­che Fol­gen sind star­ke Benom­men­heit, Erin­ne­rungs­lü­cken, Bewusst­lo­sig­keit und lebens­ge­fähr­li­che Atemprobleme.

Da vie­le die­ser Sub­stan­zen kaum zu erken­nen sind, lässt sich ein Getränk nicht zuver­läs­sig durch Geruch, Geschmack oder Aus­se­hen kontrollieren.

So kön­nen Sie sich beim Fei­ern schützen

Mit eini­gen ein­fa­chen Ver­hal­tens­re­geln lässt sich das Risi­ko ver­rin­gern. Einen hun­dert­pro­zen­ti­gen Schutz gibt es aller­dings nicht.

1. Geträn­ke selbst bestellen

Bestel­len Sie Ihre Geträn­ke mög­lichst selbst und neh­men Sie die­se direkt vom Bar­per­so­nal ent­ge­gen. Sei­en Sie vor­sich­tig, wenn Ihnen unbe­kann­te Per­so­nen offe­ne Geträn­ke anbieten.

2. Geträn­ke nie­mals unbe­auf­sich­tigt lassen

Neh­men Sie Ihr Glas mit, wenn Sie die Tanz­flä­che ver­las­sen oder zur Toi­let­te gehen. Haben Sie Ihr Getränk aus den Augen ver­lo­ren, soll­ten Sie es nicht mehr trin­ken und statt­des­sen ein neu­es bestellen.

3. Geträn­ke abdecken

Spe­zi­el­le Schutz­de­ckel aus Sili­kon, soge­nann­te Par­ty-Sicher­heits­de­ckel oder Abde­ckun­gen wie die Night­Cap-Haar­gum­mis kön­nen das unbe­merk­te Hin­zu­ge­ben von Sub­stan­zen erschwe­ren. Auch das Abde­cken mit der Hand kann eine zusätz­li­che Vor­sichts­maß­nah­me sein. Einen voll­stän­di­gen Schutz bie­ten die­se Hilfs­mit­tel jedoch nicht.

4. Gemein­sam fei­ern – auf­ein­an­der achten

Gehen Sie mög­lichst mit Freun­den aus und ver­ein­ba­ren Sie, gegen­sei­tig auf­ein­an­der auf­zu­pas­sen. Ver­lie­ren Sie Ihre Beglei­ter nicht aus den Augen. Ver­ab­re­den Sie außer­dem, dass nie­mand aus der Grup­pe allein mit einer frem­den Per­son den Club ver­lässt, wenn er oder sie sich plötz­lich unwohl oder benom­men fühlt.

5. Auf das Bauch­ge­fühl hören

Wenn Ihnen eine Situa­ti­on merk­wür­dig vor­kommt oder Sie sich plötz­lich anders füh­len als erwar­tet, neh­men Sie das ernst. Spre­chen Sie Freun­de oder das Per­so­nal an und holen Sie sich Unterstützung.

Die­se Warn­si­gna­le kön­nen auf K.o.-Tropfen hindeuten

Die Wir­kung kann je nach Sub­stanz und auf­ge­nom­me­ner Men­ge bereits nach kur­zer Zeit ein­set­zen. Bei GHB und GBL kön­nen ers­te Anzei­chen bei­spiels­wei­se inner­halb von etwa 10 bis 20 Minu­ten auftreten.

Beson­ders auf­merk­sam soll­ten Sie bei fol­gen­den Sym­pto­men sein:

  • Plötz­li­cher star­ker Rausch­zu­stand: Schwin­del, Übel­keit und Benom­men­heit, obwohl nur wenig oder gar kein Alko­hol getrun­ken wurde.

  • Wahr­neh­mungs­stö­run­gen: Ver­schwom­me­nes Sehen, Ori­en­tie­rungs­lo­sig­keit oder ein unge­wöhn­li­ches Gefühl der Verwirrung.

  • Ein­ge­schränk­te Moto­rik: Unsi­che­rer Gang, Koor­di­na­ti­ons­pro­ble­me und Schwie­rig­kei­ten, Bewe­gun­gen zu kontrollieren.

  • Ver­än­der­tes Ver­hal­ten: Unge­wöhn­li­che Eupho­rie, star­ke Ent­hem­mung oder auf­fäl­li­ge Teilnahmslosigkeit.

  • Star­ke Müdig­keit: Plötz­lich ein­set­zen­de Schläf­rig­keit bis hin zur Bewusstlosigkeit.

Wich­tig: Nicht jedes die­ser Sym­pto­me bedeu­tet auto­ma­tisch, dass K.o.-Tropfen im Spiel sind. Auch Alko­hol, ande­re Sub­stan­zen oder gesund­heit­li­che Pro­ble­me kön­nen ähn­li­che Beschwer­den ver­ur­sa­chen. Ent­schei­dend ist, die Situa­ti­on ernst zu neh­men und recht­zei­tig Hil­fe zu holen.

Was tun, wenn der Ver­dacht auf K.o.-Tropfen besteht?

Wenn Sie bei sich selbst oder bei ande­ren ent­spre­chen­de Anzei­chen bemer­ken, zählt jede Minu­te. Betrof­fe­ne soll­ten nicht allein gelas­sen werden.

Hil­fe holen: Infor­mie­ren Sie sofort Freun­de, das Bar­per­so­nal, den Sicher­heits­dienst oder das Club­ma­nage­ment. Vie­le Men­schen ken­nen inzwi­schen auch den Hil­fe­ruf „Ist Lui­sa hier?“, mit dem Betrof­fe­ne in teil­neh­men­den Ein­rich­tun­gen dis­kret um Unter­stüt­zung bit­ten können.

Nicht allein las­sen: Brin­gen Sie die betrof­fe­ne Per­son an einen siche­ren Ort und blei­ben Sie bei ihr. Las­sen Sie sie nicht allein zur Toi­let­te gehen oder mit unbe­kann­ten Per­so­nen den Club verlassen.

Not­ruf 112 wäh­len: Bei Bewusst­lo­sig­keit, Atem­pro­ble­men, Krampf­an­fäl­len oder star­ker Benom­men­heit muss sofort der Ret­tungs­dienst ver­stän­digt wer­den. K.o.-Tropfen kön­nen ins­be­son­de­re in Ver­bin­dung mit Alko­hol lebens­ge­fähr­lich sein.

Ist die Per­son bewusst­los, aber atmet nor­mal, brin­gen Sie sie in die sta­bi­le Sei­ten­la­ge und kon­trol­lie­ren Sie die Atmung. Bei feh­len­der oder nicht nor­ma­ler Atmung begin­nen Sie mit Wie­der­be­le­bungs­maß­nah­men und fol­gen den Anwei­sun­gen der Leit­stel­le. Geben Sie einer benom­me­nen oder bewusst­lo­sen Per­son nichts zu essen oder zu trinken.

War­um schnel­les Han­deln auch für den Nach­weis wich­tig ist

Wer ver­mu­tet, Opfer von K.o.-Tropfen gewor­den zu sein, soll­te mög­lichst schnell medi­zi­ni­sche Hil­fe in Anspruch neh­men und die Poli­zei informieren.

Ein wich­ti­ger Grund: Vie­le der ver­wen­de­ten Sub­stan­zen las­sen sich nur für einen begrenz­ten Zeit­raum im Kör­per nach­wei­sen. Ins­be­son­de­re GHB wird rela­tiv schnell abge­baut. Je nach Sub­stanz kön­nen Blut- und Urin­pro­ben des­halb bereits nach weni­gen Stun­den nega­tiv aus­fal­len. Bei GHB kann das Nach­weis­fens­ter im Blut nur etwa sechs Stun­den und im Urin unge­fähr zwölf Stun­den betra­gen. Ande­re Wirk­stof­fe kön­nen län­ger nach­weis­bar sein.

Bei einem kon­kre­ten Ver­dacht soll­te des­halb nicht abge­war­tet wer­den. Infor­mie­ren Sie das medi­zi­ni­sche Per­so­nal aus­drück­lich über den Ver­dacht auf eine mög­li­che Ver­gif­tung durch K.o.-Tropfen. Eine früh­zei­ti­ge Siche­rung von Blut- und Urin­pro­ben kann für spä­te­re Ermitt­lun­gen wich­tig sein.

Wenn mög­lich, soll­te auch das betrof­fe­ne Getränk bezie­hungs­wei­se das Glas auf­be­wahrt wer­den. Ver­zich­ten Sie dar­auf, mög­li­che Spu­ren zu beseitigen.

Gemein­sam Ver­ant­wor­tung übernehmen

Auch wenn der Bun­des­tag am 6. Novem­ber 2026 här­te­re Stra­fen für den Ein­satz von K.o.-Tropfen bei schwe­ren Sexu­al- und Raub­de­lik­ten beschlos­sen hat, bleibt die Vor­beu­gung wichtig.

Wer fei­ern geht, soll­te sein Getränk im Blick behal­ten. Noch wich­ti­ger ist jedoch, dass Men­schen auf­ein­an­der ach­ten, unge­wöhn­li­che Ver­än­de­run­gen bei Freun­den ernst neh­men und im Zwei­fel nicht wegsehen.

Denn Fei­ern soll Spaß machen – und jeder soll­te anschlie­ßend sicher nach Hau­se kommen.

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Ren­te nach 45 Bei­trags­jah­ren: NGG for­dert abschlags­frei­en Ruhestand

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NGG for­dert abschlags­freie Ren­te nach 45 Bei­trags­jah­ren: 1.270 Beschäf­tig­te gehen im Kreis Leer jähr­lich in den Ruhestand

Land­kreis Leer – In den kom­men­den Jah­ren wer­den im Land­kreis Leer durch­schnitt­lich rund 1.270 Beschäf­tig­te pro Jahr in den Ruhe­stand gehen. Bis zum Jahr 2035 wer­den ins­ge­samt rund 42.800 Men­schen im Ruhe­stand sein. Auf die­se Ent­wick­lung weist die Gewerk­schaft Nah­rung-Genuss-Gast­stät­ten (NGG), Regi­on Olden­burg-Ost­fries­land, unter Beru­fung auf Berech­nun­gen des Pest­el-Insti­tuts hin. Zugleich for­dert die Gewerk­schaft, dass Men­schen nach 45 Bei­trags­jah­ren wei­ter­hin ohne Abschlä­ge in Ren­te gehen können.

NGG warnt vor Unsi­cher­heit durch geplan­te Rentenreform

Die geplan­te Ren­ten­re­form der Bun­des­re­gie­rung sorgt nach Ein­schät­zung der NGG Olden­burg-Ost­fries­land für erheb­li­che Ver­un­si­che­rung. Beson­ders betrof­fen sei­en Beschäf­tig­te, die kurz vor dem Errei­chen von 45 Bei­trags­jah­ren in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ste­hen oder die­se bereits erfüllt haben. Sie befürch­te­ten, bei einem Ren­ten­ein­tritt künf­tig deut­li­che Abschlä­ge hin­neh­men zu müssen.

„Sie befürch­ten deut­li­che Abschlä­ge und damit spür­ba­re Ein­bu­ßen bei ihrer Ren­te, wenn sie jetzt aus dem Berufs­le­ben aus­schei­den wol­len“, sagt Ibra­him Ergin, Geschäfts­füh­rer der NGG-Regi­on Oldenburg-Ostfriesland.

Die Gewerk­schaft setzt sich dafür ein, dass lang­jäh­rig Ver­si­cher­te nach 45 Bei­trags­jah­ren wei­ter­hin eine abschlags­freie gesetz­li­che Alters­ren­te erhal­ten kön­nen. Men­schen, die früh ins Berufs­le­ben star­ten und über Jahr­zehn­te Bei­trä­ge zah­len, dürf­ten dafür nicht benach­tei­ligt werden.

Lan­ge Erwerbs­bio­gra­fien bedeu­ten nicht auto­ma­tisch hohe Renten

Nach Ansicht der NGG ist die Vor­stel­lung falsch, dass Men­schen mit beson­ders lan­gen Erwerbs­bio­gra­fien grund­sätz­lich zu den Spit­zen­ver­die­nern gehö­ren. Vie­le Beschäf­tig­te sei­en viel­mehr auf eine ver­läss­li­che und unge­kürz­te gesetz­li­che Ren­te angewiesen.

Das gel­te ins­be­son­de­re für Arbeit­neh­mer in kör­per­lich anspruchs­vol­len Beru­fen. Dazu zäh­len nach Anga­ben der Gewerk­schaft unter ande­rem Beschäf­tig­te in der Lebens­mit­tel­pro­duk­ti­on sowie Mit­ar­bei­ter in Bäcke­rei­en, Kan­ti­nen und Restau­rants im Land­kreis Leer.

Die NGG warnt die Bun­des­re­gie­rung des­halb davor, bei der geplan­ten Ren­ten­re­form die Lebens­leis­tung von Men­schen aus dem Blick zu ver­lie­ren, die über Jahr­zehn­te in die Ren­ten­kas­se ein­ge­zahlt haben.

Hun­dert­tau­sen­de Men­schen in Nie­der­sach­sen haben 45 Jah­re oder län­ger Bei­trä­ge gezahlt

Wie vie­le Men­schen von der For­de­rung betrof­fen sein könn­ten, ver­deut­li­chen Zah­len zur gesetz­li­chen Alters­ren­te in Nie­der­sach­sen. Nach Anga­ben der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV), auf die sich die NGG-Regi­on Olden­burg-Ost­fries­land beruft, bezo­gen Ende des ver­gan­ge­nen Jah­res gut 642.000 Män­ner eine gesetz­li­che Alters­ren­te. Dar­un­ter waren rund 283.200 Men­schen, die min­des­tens 45 Jah­re lang Bei­trä­ge in die Ren­ten­kas­se ein­ge­zahlt hatten.

Bei den knapp 790.000 Frau­en mit gesetz­li­cher Alters­ren­te hat­ten rund 92.700 min­des­tens 45 Bei­trags­jah­re erreicht.

Die Zah­len unter­strei­chen aus Sicht der Gewerk­schaft die Bedeu­tung ver­läss­li­cher Regeln für lang­jäh­rig Ver­si­cher­te. Die Mög­lich­keit, nach einem lan­gen Arbeits­le­ben ohne Ren­ten­ab­schlä­ge in den Ruhe­stand zu gehen, sei für vie­le Men­schen ein wich­ti­ger Bestand­teil ihrer Altersvorsorge.

NGG lehnt wei­te­re Anhe­bung des Ren­ten­ein­tritts­al­ters ab

Die Gewerk­schaft appel­liert an CDU/CSU und SPD, die geplan­te Ren­ten­re­form sozi­al aus­zu­ge­stal­ten. Eine wei­te­re Anhe­bung des Ren­ten­ein­tritts­al­ters lehnt die NGG ab. Die Bun­des­re­gie­rung sol­le auf ent­spre­chen­de Schrit­te verzichten.

Als Begrün­dung ver­weist die Gewerk­schaft auf die unter­schied­li­chen kör­per­li­chen Anfor­de­run­gen ver­schie­de­ner Beru­fe. Eine stei­gen­de Lebens­er­war­tung allein sei aus ihrer Sicht kein aus­rei­chen­des Argu­ment dafür, dass Beschäf­tig­te län­ger arbei­ten müssten.

„Es wird dabei immer wie­der auf eine stei­gen­de Lebens­er­war­tung ver­wie­sen. Doch wer kör­per­lich belas­tend arbei­tet, kann nicht belie­big län­ger arbei­ten“, warnt Ibra­him Ergin.

Für Beschäf­tig­te in kör­per­lich anstren­gen­den Beru­fen kön­ne eine Erhö­hung des Ren­ten­ein­tritts­al­ters nach Ein­schät­zung der NGG einer Ren­ten­kür­zung durch die Hin­ter­tür gleich­kom­men. Wer jahr­zehn­te­lang kör­per­lich gear­bei­tet habe, kön­ne nicht ohne Wei­te­res davon aus­ge­hen, bis zu einem höhe­ren Lebens­al­ter beruf­lich tätig blei­ben zu können.

Kri­tik an geplan­ter Kapitalrente

Kri­tisch bewer­tet die NGG außer­dem die geplan­te Kapi­tal­ren­te. Die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung müs­se aus Sicht der Gewerk­schaft eine ver­läss­li­che Grund­la­ge der Alters­vor­sor­ge blei­ben und dür­fe nicht von den Risi­ken der Finanz­märk­te abhän­gig werden.

Dar­über hin­aus spricht sich die NGG dafür aus, das Ren­ten­ni­veau wei­ter­hin an die Lohn­ent­wick­lung zu kop­peln. Damit soll nach ihrer For­de­rung sicher­ge­stellt wer­den, dass die gesetz­li­che Ren­te an der Ent­wick­lung der Arbeits­ein­kom­men teilhat.

Für den Land­kreis Leer steht damit eine Fra­ge im Mit­tel­punkt, die zahl­rei­che Beschäf­tig­te in den kom­men­den Jah­ren betref­fen wird: Wie kön­nen Men­schen nach einem lan­gen Arbeits­le­ben ver­läss­lich und ohne finan­zi­el­le Ein­bu­ßen in den Ruhe­stand wech­seln? Die NGG Olden­burg-Ost­fries­land for­dert von der Bun­des­re­gie­rung, bei der Ren­ten­re­form ins­be­son­de­re die Inter­es­sen lang­jäh­rig Ver­si­cher­ter und von Beschäf­tig­ten in kör­per­lich belas­ten­den Beru­fen zu berücksichtigen.

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Welt­spar­tag 2026: 90 Euro Prä­mie für Haus­halts­be­fra­gung in Niedersachsen

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Welt­spar­tag 2026: Haus­hal­te in Nie­der­sach­sen gesucht – 90 Euro Prä­mie für die Teil­nah­me an Finanzstudie

Nie­der­sach­sen – Wie viel Geld geben pri­va­te Haus­hal­te im Monat für Mie­te, Lebens­mit­tel und Mobi­li­tät aus? Und wo lässt sich im All­tag mög­li­cher­wei­se Geld spa­ren? Anläss­lich des Welt­spar­tags am 30. Okto­ber infor­miert das Lan­des­amt für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen (LSN) über die Haus­halts­be­fra­gung „Lau­fen­de Wirt­schafts­rech­nun­gen 2026“. Dafür wer­den noch Haus­hal­te gesucht, die einen Monat lang ihre Ein­nah­men und Aus­ga­ben doku­men­tie­ren. Wer voll­stän­dig teil­nimmt, erhält eine Prä­mie von 90 Euro und kann gleich­zei­tig die eige­nen Kon­sum­ge­wohn­hei­ten genau­er unter die Lupe nehmen.

Woh­nen ist der größ­te Aus­ga­ben­pos­ten in Niedersachsen

Die Ergeb­nis­se der Lau­fen­den Wirt­schafts­rech­nun­gen (LWR) lie­fern wich­ti­ge Erkennt­nis­se dar­über, wie pri­va­te Haus­hal­te wirt­schaf­ten, wel­che Ein­nah­men ihnen zur Ver­fü­gung ste­hen und wofür sie ihr Geld ausgeben.

Nach Anga­ben des Lan­des­am­tes für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen belie­fen sich die pri­va­ten Kon­sum­aus­ga­ben nie­der­säch­si­scher Haus­hal­te im Jahr 2024 auf durch­schnitt­lich 3.223 Euro im Monat.

Der größ­te Anteil ent­fiel auf das Woh­nen. Durch­schnitt­lich 1.172 Euro monat­lich gaben die Haus­hal­te für Mie­te, Neben­kos­ten und wei­te­re wohn­be­zo­ge­ne Aus­ga­ben aus. Damit mach­te die­ser Bereich mehr als ein Drit­tel der gesam­ten Kon­sum­aus­ga­ben aus.

Auf Platz zwei lagen die Aus­ga­ben für Nah­rungs­mit­tel, Geträn­ke, Tabak­wa­ren und ähn­li­che Pro­duk­te. Dafür wur­den durch­schnitt­lich 455 Euro im Monat auf­ge­wen­det. An drit­ter Stel­le stan­den die Ver­kehrs­aus­ga­ben mit monat­lich durch­schnitt­lich 434 Euro.

Die Zah­len zei­gen, wel­che Bedeu­tung Wohn­kos­ten, Ernäh­rung und Mobi­li­tät für das monat­li­che Haus­halts­bud­get haben.

Haus­halts­be­fra­gung 2026: Wer kann teilnehmen?

Für die Lau­fen­den Wirt­schafts­rech­nun­gen 2026 sucht das Lan­des­amt für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen wei­te­re Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer. Die aus­ge­wähl­ten Haus­hal­te doku­men­tie­ren ihre Ein­nah­men und Aus­ga­ben über einen Zeit­raum von einem Monat.

Beson­ders gesucht wer­den fol­gen­de Haushalte:

  • Haus­hal­te mit gerin­gem Ein­kom­men: Das monat­li­che Net­to­ein­kom­men liegt unter 1.250 Euro.

  • Haus­hal­te mit voll­jäh­ri­gen Kin­dern: Auch die­se Haus­halts­kon­stel­la­ti­on wird für die Erhe­bung benötigt.

  • Haus­hal­te mit Selbst­stän­di­gen: Gesucht wer­den Haus­hal­te, in denen die Haupt­ein­kom­mens­per­son selbst­stän­dig oder frei­be­ruf­lich tätig ist.

Mit der Teil­nah­me tra­gen die Haus­hal­te dazu bei, ein mög­lichst aus­sa­ge­kräf­ti­ges Bild der finan­zi­el­len Situa­ti­on pri­va­ter Haus­hal­te in Nie­der­sach­sen zu erhalten.

90 Euro Prä­mie für die voll­stän­di­ge Teilnahme

Die Teil­nah­me an der Haus­halts­be­fra­gung ist unkom­pli­ziert. Die Ein­nah­men und Aus­ga­ben kön­nen bequem über eine App erfasst wer­den. Alter­na­tiv steht ein Papier­fra­ge­bo­gen zur Verfügung.

Wer voll­stän­dig an der Erhe­bung teil­nimmt, erhält eine Prä­mie in Höhe von 90 Euro.

Dar­über hin­aus kann die Doku­men­ta­ti­on einen per­sön­li­chen Nut­zen haben: Wer sei­ne Aus­ga­ben über einen Monat sys­te­ma­tisch erfasst, erkennt mög­li­cher­wei­se, wel­che Kos­ten beson­ders stark ins Gewicht fal­len und an wel­chen Stel­len sich Spar­po­ten­zia­le erge­ben könnten.

So kön­nen sich inter­es­sier­te Haus­hal­te anmelden

Wer an den Lau­fen­den Wirt­schafts­rech­nun­gen 2026 teil­neh­men möch­te, fin­det wei­te­re Infor­ma­tio­nen sowie Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen auf der Inter­net­sei­te des Sta­tis­ti­schen Bundesamtes.

Anmel­dung und Informationen:

  • Teil­nah­me­for­mu­lar: www.lwr.de/teilnahme

  • Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: www.lwr.de

  • Tele­fo­ni­sche Aus­kunft: 0511 9898–1433 oder 0511 9898–1058

Die Haus­halts­be­fra­gung des Lan­des­am­tes für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen soll dazu bei­tra­gen, die Ein­nah­men, Aus­ga­ben und Kon­sum­ge­wohn­hei­ten pri­va­ter Haus­hal­te bes­ser zu ver­ste­hen. Für die teil­neh­men­den Haus­hal­te bie­tet sich zugleich die Mög­lich­keit, die eige­nen Finan­zen genau­er zu betrach­ten und dafür eine Prä­mie von 90 Euro zu erhalten.

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