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Mas­ken-Akti­on der SPD im Kreis Leer am Gedenk­tag 23. Mai

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Leer — Die SPD im Kreis Leer wird unter dem Mot­to „Rot steht uns gut“ am Sonn­abend, 23. Mai, bei einem Info­stand in der Leera­ner Fuß­gän­ger­zo­ne von 10 bis 12.30 Uhr (Fußgängerzone/Ecke Kupen­warf) rote Mund­schutz­mas­ken für Erwach­se­ne und Kin­der zur Ver­fü­gung stel­len — solan­ge der Vor­rat reicht. „Für uns ist das Tra­gen eines Mund­schut­zes in Geschäf­ten, auf dem Markt oder beim Fri­sör ein Zei­chen der Soli­da­ri­tät und der Rück­sicht­nah­me. Wir wer­den viel­leicht noch lan­ge mit den Mas­ken leben müs­sen. Wir geben die Mas­ken  an die Men­schen ab, die noch kei­ne Mas­ken haben oder Ersatz­mas­ken benö­ti­gen“, meint Kreis­vor­sit­zen­de Anja Troff-Schaffar­zyk. Gemein­sam mit dem Kreis­tags­frak­ti­ons­vor­sit­zen­den Her­mann Koe­nen wird sie auf Anfra­ge ger­ne zu den Coro­na-Rege­lun­gen und zu ande­ren The­men Stel­lung neh­men. Da für den Stand Hygie­ne-Vor­schrif­ten bestehen, geht das aber nur mit Abstand.


Der Tag des Info­stan­des ist von der SPD bewusst gewählt: Der 23. Mai 1863 gilt als Geburts­stun­de der SPD, als der All­ge­mei­ne Deut­sche Arbei­ter­ver­ein in Leip­zig gegrün­det wur­de. Am 23. Mai 1949 trat zudem das Grund­ge­setz in Kraft. Der 23. Mai ist daher ein ganz wich­ti­ger Tag für die Sozi­al­de­mo­kra­tie. Auch dar­über wer­den Troff-Schaffar­zyk und Koe­nen ger­ne mit den Pas­san­ten reden.


Anzei­ge:

Visier-Lösung für nur 15 Cent* erobert die Republik

Foto – von links: Jens Schön­eis ( Schön­eis GmbH ) , Ingo Ton­sor ( Lese­r­ECHO-Ver­lag ) sowie Ste­fan Poll­mann und Anton Abel von LMBK

Die bei­den Unter­neh­mer Jens Schön­eis, Inha­ber des gleich­na­mi­gen Ver­pa­ckungs­un­ter­neh­men  und Ingo Ton­sor,  Inha­ber des Lese­r­ECHO-Ver­la­ges, haben eine Visier-Lösung als Alter­na­ti­ve zum her­kömm­li­chen Mund­schutz ent­wi­ckelt.  Das beson­de­re an die­ser Visier­lö­sung ist die güns­ti­ge Nut­zung. Schon ab 15 Cent kön­nen Unter­neh­men wie Ein­zel­händ­ler, Dienst­leis­ter, Bil­dungs­trä­ger und ande­re Bran­chen Ein­weg-Lösun­gen für Ihre Mit­ar­bei­ter und Kun­den anbie­ten. „In einem EDE­KA-Markt haben wir die Visie­re aus­gie­big getes­tet. Der Erfolg zeich­ne­te sich schon nach nur zwei Stun­den ab, als alle Visie­re sofort aus­ver­kauft waren, obwohl die­se zuerst als Leih­vi­sie­re ange­dacht waren. Die Kun­den woll­ten das Visier ein­fach nicht abge­ben“ so Jens Schöneis.

Pla­kat-Akti­on – Visie­re zum Schutz von Nasen‑, Mund- und Augenbereich

„Die Bügel wer­den in Leer von LMBK Kunst­stoff­tech­nik im Spritz­guss­ver­fah­ren pro­du­ziert und mit einem Plas­tik­schutz bei Schön­eis aus Ester­we­gen ver­sand­fer­tig aus­ge­stat­tet. Bis zu 100.000 Visie­re kön­nen wir zur Zeit wöchent­lich aus­lie­fern, wenn es sein muss geht noch eini­ges mehr “, fügt Ingo Ton­sor hinzu.

Die Visie­re sind schon in vie­len Märk­ten der EDEKA, Mar­kant-Märk­ten, bei Bil­dungs­trä­gern, Fri­sör­be­trie­ben sowie Bäcke­rei­en im Ein­satz. Täg­lich erschlie­ßen die Unter­neh­mer neue Ein­satz­be­rei­che für das nur 25 Gramm leich­te Visier, wel­ches Nase, Mund und Augen abschirmt.

Die Visie­re bie­ten noch wei­te­re Vor­tei­le. Die Trä­ger kön­nen wesent­lich bes­ser atmen und ein­schrän­kungs­frei kom­mu­ni­zie­ren. Für Gehör­lo­se oder Men­schen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den von der Mas­ken­pflicht befreit sind, stel­len die Visie­re eine per­fek­te Lösung dar.

*Die Bügel für die mehr­fa­che Nut­zung kön­nen mit Ein­weg-Foli­en für nur 15 Cent ver­se­hen wer­den. Die Bügel sowie die Foli­en kön­nen über Schön­eis und dem Lese­r­ECHO-Ver­lag geor­dert werden.

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Alko­hol am Steu­er oder auf dem Fahr­rad: Ab wann dro­hen Füh­rer­schein­ver­lust, MPU und hohe Kosten?

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Gefähr­li­cher Rausch im Stra­ßen­ver­kehr: Wel­che Stra­fen und Kos­ten bei Alko­hol am Steu­er und auf dem Rad drohen


LEER. Ob nach dem Knei­pen­be­such, dem Som­mer­fest oder einer pri­va­ten Fei­er: Wer sich unter Alko­hol­ein­fluss ans Steu­er setzt oder auf den Fahr­rad­sat­tel schwingt, ris­kiert nicht nur schwe­re Unfäl­le, son­dern setzt sich dras­ti­schen recht­li­chen und finan­zi­el­len Kon­se­quen­zen aus. Was vie­le Ver­kehrs­teil­neh­mer unter­schät­zen: Die recht­li­chen Gren­zen unter­schei­den sich zwi­schen Auto, E‑Scooter und Fahr­rad grund­le­gend – und ein Ver­stoß auf zwei Rädern kann am Ende sogar den Auto­füh­rer­schein kosten.
 
Sym­bol­fo­to: KI-gene­rier­tes Bild zur Veranschaulichung.

Das Auto: Bereits ab 0,3 Pro­mil­le droht ein Strafverfahren

Beim Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen unter­schei­det das Gesetz strikt zwi­schen Ord­nungs­wid­rig­kei­ten und Straftaten.

  • 0,0 Pro­mil­le (Fahr­an­fän­ger & unter 21 Jah­re): Für jun­ge Fah­rer und Per­so­nen in der Pro­be­zeit gilt abso­lu­tes Alko­hol­ver­bot (§ 24c StVG). Ein Ver­stoß kos­tet 250 Euro Buß­geld, bringt 1 Punkt in Flens­burg, ver­län­gert die Pro­be­zeit um zwei Jah­re und ver­pflich­tet zur Teil­nah­me an einem Auf­bau­se­mi­nar (ca. 300 bis 500 Euro).
  • 0,3 bis 0,49 Pro­mil­le (Rela­ti­ve Fahr­un­tüch­tig­keit): Wer unauf­fäl­lig fährt, bleibt im Regel­fall straf­frei. Kommt es jedoch zu Aus­fall­erschei­nun­gen (z. B. Schlan­gen­li­ni­en) oder einem Unfall, liegt eine Straf­tat nach § 316 oder § 315c StGB vor. Die Fol­ge: Geld­stra­fe, 3 Punk­te in Flens­burg und Ent­zug der Fahr­erlaub­nis.
  • 0,5 bis 1,09 Pro­mil­le (Ord­nungs­wid­rig­keit): Auch ohne Fahr­feh­ler begeht man eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a StVG.

    • 1. Ver­stoß: 500 Euro Buß­geld, 2 Punk­te, 1 Monat Fahr­ver­bot.
    • 2. Ver­stoß: 1.000 Euro Buß­geld, 2 Punk­te, 3 Mona­te Fahr­ver­bot.
    • 3. Ver­stoß: 1.500 Euro Buß­geld, 2 Punk­te, 3 Mona­te Fahr­ver­bot.
  • Ab 1,1 Pro­mil­le (Abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit): Ab die­sem Wert gilt der Fah­rer unwi­der­leg­bar als fahr­un­tüch­tig. Es liegt eine Straf­tat vor (§ 316 StGB). Fol­gen: Geld­stra­fe (meist 1 bis 2 Monats­ge­häl­ter) oder Frei­heits­stra­fe, 3 Punk­te sowie Ent­zug der Fahr­erlaub­nis mit einer Sperr­frist von min­des­tens sechs Mona­ten bis zu einem Jahr oder länger.
  • Ab 1,6 Pro­mil­le (MPU-Pflicht): Neben dem Straf­ver­fah­ren ord­net die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de zwin­gend eine Medi­zi­nisch-Psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung (MPU) an, bevor die Fahr­erlaub­nis neu erteilt wer­den kann (§ 13 FeV).
 
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Das Fahr­rad: Kei­ne 0,5‑Promille-Grenze, aber MPU-Gefahr

Für Fahr­rad­fah­rer gilt die 0,5‑Promille-Ordnungswidrigkeit des Kraft­fahr­zeug­rechts nicht. Den­noch schützt das Fahr­rad nicht vor Straf­ver­fah­ren und Führerscheinverlust:

 

  • 0,3 bis 1,59 Pro­mil­le: Fährt der Rad­fah­rer unauf­fäl­lig, bleibt die Fahrt straf­frei. Tritt jedoch eine Fahr­auf­fäl­lig­keit oder ein Unfall ein, greift das Straf­recht (§ 316 StGB) mit Geld­stra­fe und 2 bis 3 Punk­ten in Flens­burg.
  • Ab 1,6 Pro­mil­le (Abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit auf dem Rad): Wer ab 1,6 Pro­mil­le Fahr­rad fährt, begeht auch ohne Fahr­feh­ler eine Straf­tat. Die Kon­se­quen­zen:

    • Straf­ver­fah­ren mit Geld­stra­fe und 3 Punk­ten in Flens­burg.
    • Anord­nung einer MPU durch die Füh­rer­schein­stel­le.
    • Ver­lust des Auto­füh­rer­scheins: Wird die MPU nicht bestan­den oder ver­wei­gert, ent­zieht die Behör­de die Pkw-Fahr­erlaub­nis. In Ein­zel­fäl­len kann sogar ein gericht­li­ches Ver­bot zum Füh­ren von Fahr­rä­dern aus­ge­spro­chen werden.
Ach­tung bei E‑Scootern und S‑Pedelecs: E‑Scooter (Elek­tro­kleinst­fahr­zeu­ge) und S‑Pedelecs (bis 45 km/h) sind recht­lich Kraft­fahr­zeu­ge. Für sie gel­ten eins zu eins die glei­chen Pro­mil­le­gren­zen und Stra­fen wie beim Auto – inklu­si­ve der 0,5‑Promille-Grenze und dem 0,0‑Promille-Gebot für Fahranfänger.

Bis zu 7.000 Euro Gesamt­scha­den und Regress der Versicherung

Wer betrun­ken am Ver­kehr teil­nimmt, zahlt sel­ten nur das rei­ne Buß­geld. Ein Straf­ver­fah­ren mit anschlie­ßen­der MPU sum­mier­te sich in der Pra­xis schnell auf erheb­li­che Beträge:

 

  • Geld­stra­fe / Buß­geld: 500 € bis 2 Nettomonatsgehälter
  • Ver­wal­tungs- und Gerichts­kos­ten: ca. 200 € bis 500 €
  • Blut­ent­nah­me & Poli­zei­ein­satz: ca. 150 € bis 300 €
  • MPU-Vor­be­rei­tung & Begut­ach­tung: ca. 1.000 € bis 2.300 €
  • Abs­ti­nenz­nach­wei­se (6 bis 12 Mona­te): ca. 300 € bis 800 €
  • Neu­er­tei­lung der Fahr­erlaub­nis: ca. 150 € bis 250 €
  • Gesamt­kos­ten bei Straf­tat mit MPU: ca. 3.000 € bis über 7.000 €
Zusätz­lich dro­hen zivil­recht­li­che Kas­ka­den: Die Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zahlt zwar den Scha­den des Unfall­geg­ners, for­dert vom betrun­ke­nen Fah­rer jedoch wegen Oblie­gen­heits­ver­let­zung bis zu 5.000 Euro zurück (Regress). Die eige­ne Kas­ko­ver­si­che­rung ver­wei­gert bei Trun­ken­heit regel­mä­ßig die Regu­lie­rung des Eigen­scha­dens wegen gro­ber Fahr­läs­sig­keit, und eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nimmt bei Ver­ur­tei­lung wegen einer vor­sätz­li­chen Trun­ken­heits­fahrt kei­ne Anwalts- und Gerichtskosten.

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Gefälsch­te Doku­men­te erken­nen: So erken­nen Sie gefälsch­te Aus­wei­se und Führerscheine

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Gefälsch­te Doku­men­te erken­nen: So prüft das LKA Nie­der­sach­sen Füh­rer­schei­ne, Aus­wei­se und Zeugnisse

Gefälsch­te Füh­rer­schei­ne, mani­pu­lier­te Aus­wei­se oder ver­än­der­te Zeug­nis­se sind immer wie­der Gegen­stand poli­zei­li­cher Ermitt­lun­gen. Doch nicht jede Fäl­schung ist auf den ers­ten Blick zu erken­nen. Das Lan­des­kri­mi­nal­amt (LKA) Nie­der­sach­sen gibt Ein­bli­cke in die kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung und erklärt, auf wel­che Merk­ma­le es ankommt. Gleich­zei­tig erhal­ten Bür­ger Hin­wei­se, wie sie mög­li­che Mani­pu­la­tio­nen erken­nen und sich vor Betrug schüt­zen können.

Rund 8.700 Fäl­le von Urkun­den­fäl­schung in Nie­der­sach­sen im Jahr 2025

Wie rele­vant das The­ma ist, zei­gen die Zah­len der Poli­zei­li­chen Kri­mi­nal­sta­tis­tik (PKS). Im Jahr 2025 wur­den in Nie­der­sach­sen rund 8.700 Fäl­le von Urkun­den­fäl­schung regis­triert. Im Vor­jahr waren es rund 9.000 Fäl­le. Damit bewe­gen sich die Fall­zah­len wei­ter­hin auf einem hohen Niveau.

Gefälsch­te oder mani­pu­lier­te Doku­men­te kön­nen Men­schen in ganz unter­schied­li­chen All­tags­si­tua­tio­nen begeg­nen: beim pri­va­ten Auto­kauf, wenn ein Füh­rer­schein vor­ge­legt wird, bei einem Ver­trags­ab­schluss mit einem Aus­weis oder bei einer Bewer­bung mit einem ver­meint­lich ech­ten Zeug­nis. Auch ein angeb­li­cher Dienst­aus­weis, den eine Per­son an der Haus­tür vor­zeigt, kann Anlass sein, genau­er hinzusehen.

Dabei gibt es unter­schied­li­che Arten der Fäl­schung. Doku­men­te kön­nen voll­stän­dig nach­ge­ahmt, ursprüng­lich ech­te Unter­la­gen nach­träg­lich ver­än­dert oder nur in ein­zel­nen Bestand­tei­len mani­pu­liert wer­den. Betrof­fen sein kön­nen grund­sätz­lich alle Doku­men­te, mit denen Iden­ti­tä­ten, Berech­ti­gun­gen, Qua­li­fi­ka­tio­nen oder ande­re Tat­sa­chen nach­ge­wie­sen wer­den sollen.

LKA Nie­der­sach­sen: Oft ver­ra­ten kleins­te Details eine Fälschung

Eine Fäl­schung ist nicht zwangs­läu­fig an einem offen­sicht­li­chen Feh­ler zu erken­nen. Häu­fig sind es mini­ma­le Abwei­chun­gen, die erst bei einer genau­en Unter­su­chung auffallen.

Dar­auf weist Che­mie­di­rek­to­rin Dr. Sarah Kohls hin. Sie lei­tet den Fach­be­reich Urkunden/Handschriften im LKA Nie­der­sach­sen. Sie erklärt: „Eine Fäl­schung ver­rät sich nicht zwangs­läu­fig durch einen offen­sicht­li­chen Feh­ler. Oft sind es mini­ma­le Abwei­chun­gen, die erst bei genau­er Unter­su­chung sicht­bar wer­den. Unse­re Exper­ti­se besteht dar­in, die­se Details zu erken­nen, ein­zu­ord­nen und immer im Zusam­men­hang mit dem gesam­ten Doku­ment zu bewerten.“

Die kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung geht des­halb weit über die Suche nach einem offen­sicht­lich aus­ge­tausch­ten Foto oder einer fal­schen Schrift­art hin­aus. Ent­schei­dend ist, ver­schie­de­ne Merk­ma­le zu unter­su­chen und in ihrer Gesamt­heit zu bewerten.

So unter­sucht das LKA Nie­der­sach­sen ver­däch­ti­ge Dokumente

Wird im Rah­men eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens ein ver­däch­ti­ges Doku­ment fest­ge­stellt, erfolgt zunächst eine Prü­fung durch die Doku­men­ten­prü­fer der ört­lich zustän­di­gen Polizeidienststelle.

Besteht wei­te­rer Prü­fungs­be­darf oder wird fach­li­che Unter­stüt­zung benö­tigt, über­neh­men spe­zi­ell aus­ge­bil­de­te Gut­ach­ter und Exper­ten des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes Nie­der­sach­sen die Untersuchung.

Dabei kom­men ver­schie­de­ne kri­mi­nal­tech­ni­sche Ver­fah­ren zum Ein­satz. Die Fach­leu­te unter­su­chen unter anderem:

  • Mate­ri­al und Beschaf­fen­heit: Aus wel­chem Mate­ri­al besteht das Doku­ment und gibt es Auffälligkeiten?

  • Druck- und Her­stel­lungs­ver­fah­ren: Wie wur­de das Doku­ment her­ge­stellt und stim­men die fest­ge­stell­ten Merk­ma­le mit den zu erwar­ten­den Ver­fah­ren überein?

  • Sicher­heits­merk­ma­le: Sind vor­han­de­ne Sicher­heits­merk­ma­le kor­rekt aus­ge­führt oder gibt es Hin­wei­se auf Manipulationen?

  • Ver­grö­ße­rungs­un­ter­su­chun­gen: Las­sen sich unter Ver­grö­ße­rung kleins­te Abwei­chun­gen oder Ver­än­de­run­gen erkennen?

  • Unter­schied­li­che Beleuch­tungs­ver­fah­ren: Wel­che zusätz­li­chen Details wer­den sicht­bar, wenn das Doku­ment mit ver­schie­de­nen Licht­quel­len unter­sucht wird?

Wenn dar­über hin­aus eine gut­ach­ter­li­che Bewer­tung erfor­der­lich ist, erstellt der Fach­be­reich Urkunden/Handschriften des LKA Nie­der­sach­sen urkun­den­tech­ni­sche Gutachten.

Die­se wer­den ins­be­son­de­re für die Jus­tiz und bei umfang­rei­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren benö­tigt. Die sicher­ge­stell­ten Doku­men­te wer­den ein­ge­hend unter­sucht. Anschlie­ßend wer­den die Ergeb­nis­se fach­lich bewer­tet und in einem Gut­ach­ten doku­men­tiert. Die­ses kann bei­spiels­wei­se in einem Straf­ver­fah­ren als Beweis­mit­tel von Bedeu­tung sein.

Fünf Tipps: Wor­an Bür­ger gefälsch­te Doku­men­te erken­nen können

Auch ohne kri­mi­nal­tech­ni­sche Spe­zi­al­aus­rüs­tung kön­nen Bür­ger auf mög­li­che Auf­fäl­lig­kei­ten ach­ten. Das LKA Nie­der­sach­sen emp­fiehlt, Doku­men­te sorg­fäl­tig zu betrach­ten und meh­re­re Merk­ma­le mit­ein­an­der zu vergleichen.


 

1. Passt das Doku­ment ins­ge­samt zusammen?

Unge­wöhn­li­che Schrift­ar­ten, unter­schied­li­che Schrift­grö­ßen, unsau­be­re Über­gän­ge, Recht­schreib­feh­ler oder auf­fäl­li­ge Abstän­de kön­nen Hin­wei­se auf Ver­än­de­run­gen sein. Ach­ten Sie dar­auf, ob die Gestal­tung ein­heit­lich und stim­mig wirkt.

 

 
 

2. Sind die Anga­ben plausibel?

Namen, Geburts­da­ten, Aus­stel­lungs­da­ten, Gül­tig­keits­da­ten und wei­te­re Anga­ben soll­ten zuein­an­der pas­sen. Wider­sprü­che oder unge­wöhn­li­che Kom­bi­na­tio­nen kön­nen Anlass für eine genaue­re Prü­fung sein.

 
 
 

3. Wur­de das Licht­bild mög­li­cher­wei­se verändert?

Auf­fäl­li­ge Rän­der, unsau­be­re Über­gän­ge oder Unter­schie­de in der Dar­stel­lung kön­nen dar­auf hin­deu­ten, dass ein Foto nach­träg­lich aus­ge­tauscht oder bear­bei­tet wurde.

 
 

4. Sind die Sicher­heits­merk­ma­le erkennbar?

Je nach Doku­ment kön­nen Holo­gram­me, Kipp­ef­fek­te, fei­ne Lini­en­struk­tu­ren oder ande­re opti­sche Sicher­heits­merk­ma­le vor­han­den sein. Beim elek­tro­ni­schen Bun­des­per­so­nal­aus­weis kom­men bei­spiels­wei­se Holo­gram­me und ein Farb­wech­sel beim Kip­pen zum Einsatz.

 
 

5. Nicht nur auf ein ein­zel­nes Merk­mal verlassen

Auch Sicher­heits­merk­ma­le kön­nen nach­ge­ahmt wer­den. Des­halb ist immer das Gesamt­bild ent­schei­dend. Eine ver­läss­li­che Beur­tei­lung kann im Zwei­fels­fall eine fach­kun­di­ge Unter­su­chung erfordern.

Wich­tig ist dabei: Eine ein­zel­ne Auf­fäl­lig­keit ist noch kein Beweis für eine Fäl­schung. Sie kann jedoch ein ers­ter Hin­weis dar­auf sein, dass ein Doku­ment genau­er über­prüft wer­den sollte.

 

Vor­sicht bei angeb­li­chen Poli­zei­be­am­ten und unter Druck abge­schlos­se­nen Verträgen

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit ist erfor­der­lich, wenn eine Per­son ein Doku­ment vor­legt und gleich­zei­tig eine unmit­tel­ba­re For­de­rung damit verbindet.

Das kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn jemand auf einen sofor­ti­gen Ver­trags­ab­schluss drängt oder sich als Poli­zei­be­am­ter aus­gibt und Geld bezie­hungs­wei­se sen­si­ble Infor­ma­tio­nen verlangt.

In sol­chen Situa­tio­nen soll­ten sich Betrof­fe­ne nicht unter Druck set­zen las­sen. Bestehen Zwei­fel an der Iden­ti­tät einer Per­son, emp­fiehlt das LKA Nie­der­sach­sen, umge­hend die Poli­zei zu kontaktieren.

Ein vor­ge­zeig­ter Dienst­aus­weis soll­te nicht allein des­halb als echt ange­se­hen wer­den, weil er auf den ers­ten Blick über­zeu­gend wirkt. Bei Zwei­feln ist es sinn­voll, die Iden­ti­tät unab­hän­gig über die Poli­zei über­prü­fen zu lassen.

Bei­trags­bild: KI-Symbolfoto

Was gilt recht­lich als Urkunde?

Der Begriff der Urkun­de ist im Straf­recht genau defi­niert. Als Urkun­den gel­ten ver­kör­per­te Erklä­run­gen, die dazu geeig­net und bestimmt sind, im Rechts­ver­kehr Beweis zu erbrin­gen, und die ihren Aus­stel­ler erken­nen lassen.

Dazu gehö­ren nicht nur klas­si­sche Schrift­stü­cke. Auch Aus­wei­se, Füh­rer­schei­ne, Zeug­nis­se, Beschei­ni­gun­gen und Ver­trä­ge kön­nen Urkun­den sein. Dar­über hin­aus kön­nen bestimm­te Kenn­zei­chen oder Pla­ket­ten unter den straf­recht­li­chen Urkun­den­be­griff fallen.

Ent­schei­dend ist, dass ein Doku­ment im Rechts­ver­kehr als Beweis­mit­tel die­nen kann und erken­nen lässt, von wem die dar­in ver­kör­per­te Erklä­rung stammt.

Urkun­den­fäl­schung: Bis zu fünf Jah­re Frei­heits­stra­fe möglich

Der Straf­tat­be­stand der Urkun­den­fäl­schung ist in § 267 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) geregelt.

Straf­bar macht sich, wer zur Täu­schung im Rechts­ver­kehr eine unech­te Urkun­de her­stellt, eine ech­te Urkun­de ver­fälscht oder eine unech­te bezie­hungs­wei­se ver­fälsch­te Urkun­de gebraucht.

Dabei kommt es nicht allein dar­auf an, ob die Anga­ben in einem Doku­ment inhalt­lich rich­tig oder falsch sind. Ent­schei­dend ist viel­mehr, ob über die Echt­heit der Urkun­de bezie­hungs­wei­se über den tat­säch­li­chen Aus­stel­ler getäuscht wird.

Die Urkun­den­fäl­schung wird mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu fünf Jah­ren oder mit einer Geld­stra­fe bestraft. Auch der Ver­such ist strafbar.

Kri­mi­nal­tech­ni­sche Urkun­den­prü­fung schützt vor Betrug

Die Arbeit des Lan­des­kri­mi­nal­am­tes Nie­der­sach­sen zeigt, wie viel Fach­wis­sen erfor­der­lich ist, um mani­pu­lier­te Doku­men­te zuver­läs­sig zu erken­nen. Mate­ri­al, Druck­ver­fah­ren, Sicher­heits­merk­ma­le und kleins­te Abwei­chun­gen müs­sen unter­sucht und im Zusam­men­hang bewer­tet werden.

Für Bür­ger gilt des­halb: Wer einen Aus­weis, Füh­rer­schein, ein Zeug­nis oder einen ande­ren Nach­weis prü­fen muss, soll­te auf Auf­fäl­lig­kei­ten ach­ten, Anga­ben auf Plau­si­bi­li­tät kon­trol­lie­ren und sich nicht allein auf den ers­ten Ein­druck verlassen.

Denn ob ein Doku­ment tat­säch­lich echt ist, lässt sich nicht immer auf den ers­ten Blick erken­nen. Im Zwei­fel soll­te die Echt­heit fach­kun­dig über­prüft werden.

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Rau­chen, Ziga­ret­ten und Vapes wer­den teu­rer – bis zu 14 Euro für eine Schachtel?

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Bun­des­tag beschließt Erhö­hung der Tabak­steu­er: Ziga­ret­ten könn­ten bis 2030 deut­lich teu­rer werden

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 15. Okto­ber 2026 eine Erhö­hung der Tabak­steu­er beschlos­sen. Die Abga­ben auf Ziga­ret­ten und wei­te­re Tabak­pro­duk­te sol­len über vier Jah­re hin­weg schritt­wei­se stei­gen. Nach den über­ar­bei­te­ten Plä­nen der Regie­rungs­ko­ali­ti­on wer­den für 2027 zusätz­li­che Steu­er­ein­nah­men von rund 1,5 Mil­li­ar­den Euro erwar­tet. Auch die durch­schnitt­li­chen Ver­kaufs­prei­se für Ziga­ret­ten dürf­ten in den kom­men­den Jah­ren deut­lich steigen.

Bun­des­tag stimmt für höhe­re Tabaksteuer

Am Don­ners­tag, 15. Okto­ber 2026, hat der Deut­sche Bun­des­tag nach einer rund 20-minü­ti­gen Aus­spra­che dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ände­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes zuge­stimmt. Grund­la­ge war die vom Finanz­aus­schuss geän­der­te Fas­sung des Gesetzentwurfs.

Für die Geset­zes­än­de­rung stimm­ten die Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD. Dage­gen votier­ten die AfD, Bünd­nis 90/Die Grü­nen, die Links­frak­ti­on sowie zwei Abge­ord­ne­te aus den Rei­hen der Union.

Mit der beschlos­se­nen Neu­re­ge­lung soll die Tabak­steu­er über einen Zeit­raum von vier Jah­ren regel­mä­ßig ange­ho­ben wer­den. Betrof­fen sind nicht nur klas­si­sche Ziga­ret­ten, son­dern auch zahl­rei­che wei­te­re Tabak­pro­duk­te und Ersatzprodukte.

Ziga­ret­ten­prei­se: Die­se Ent­wick­lun­gen wer­den bis 2030 erwartet

Wie stark sich die Steu­er­än­de­run­gen auf die Prei­se aus­wir­ken könn­ten, ver­deut­li­chen die im Gesetz­ent­wurf genann­ten gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen Klein­ver­kaufs­prei­se für eine Packung mit 20 Zigaretten.

Jahr Gewich­te­ter durch­schnitt­li­cher Kleinverkaufspreis
2027 8,77 Euro
2028 9,56 Euro
2029 10,42 Euro
2030 11,36 Euro

Damit wür­de der zugrun­de geleg­te durch­schnitt­li­che Ver­kaufs­preis von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030 stei­gen. Das ent­spricht einer Zunah­me um 2,59 Euro inner­halb des betrach­te­ten Zeitraums.

Wich­tig ist dabei: Es han­delt sich um die im Gesetz­ent­wurf genann­ten gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen Klein­ver­kaufs­prei­se. Die tat­säch­li­chen Prei­se ein­zel­ner Ziga­ret­ten­mar­ken kön­nen davon abwei­chen. Auch die kon­kre­te Preis­ent­wick­lung im Han­del hängt von den jewei­li­gen Her­stel­lern und Anbie­tern ab.

Auch Fein­schnitt, Pfei­fen­ta­bak und Was­ser­pfei­fen­ta­bak betroffen

Die geplan­te Steu­er­erhö­hung beschränkt sich nicht auf Ziga­ret­ten. Auch ande­re Pro­duk­te sol­len künf­tig stär­ker besteu­ert wer­den. Dazu gehören:

  • Fein­schnitt und ande­re Tabakwaren

  • Pfei­fen­ta­bak

  • erhitz­ter Tabak

  • Was­ser­pfei­fen­ta­bak

  • Sub­sti­tu­te für Tabakwaren

Die Ände­run­gen betref­fen damit unter­schied­li­che Pro­dukt­grup­pen des Tabak­mark­tes. Für Zigar­ren, Ziga­ril­los, Pfei­fen­ta­bak und Was­ser­pfei­fen­ta­bak sol­len die neu­en Steu­er­ta­ri­fe aller­dings erst ab dem 1. März 2027 gelten.

Bun­des­re­gie­rung nennt Haus­halts­kon­so­li­die­rung und Gesund­heits­schutz als Ziele

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det die Steu­er­erhö­hung sowohl mit der Haus­halts­la­ge als auch mit gesund­heits­po­li­ti­schen Zielen.

Bereits mit dem Eck­wer­te­be­schluss vom 29. April 2026 hat­te sich die Bun­des­re­gie­rung dar­auf ver­stän­digt, den Hand­lungs­be­darf im Bun­des­haus­halt zu ver­rin­gern. Die Erhö­hung der Tabak­steu­er ist Teil der ver­ein­bar­ten Maß­nah­men zur Kon­so­li­die­rung der öffent­li­chen Finanzen.

Dar­über hin­aus soll die Neu­re­ge­lung zum Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit bei­tra­gen. Nach der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs steht die Ände­rung im Ein­klang mit den Nach­hal­tig­keits­zie­len der Bun­des­re­gie­rung, die Rau­cher­quo­te bei Jugend­li­chen und Erwach­se­nen zu senken.

Höhe­re Prei­se sol­len damit neben zusätz­li­chen Ein­nah­men für den Staat auch einen Bei­trag zur Ver­rin­ge­rung des Tabak­kon­sums leisten.

Deut­lich höhe­re Steu­er­ein­nah­men nach Ände­run­gen im Finanzausschuss

Im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wur­den die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen des Geset­zes noch­mals ver­än­dert. Der Finanz­aus­schuss hat­te dem Gesetz­ent­wurf am Mitt­woch, 14. Okto­ber 2026, in geän­der­ter Fas­sung zuge­stimmt. Die Ände­run­gen gin­gen auf die Koali­ti­ons­frak­tio­nen zurück.

Nach den ursprüng­li­chen Berech­nun­gen der Bun­des­re­gie­rung soll­ten die Steu­er­mehr­ein­nah­men im kom­men­den Jahr 756 Mil­lio­nen Euro betra­gen. Bis 2030 wur­de mit zusätz­li­chen Ein­nah­men von 3,589 Mil­li­ar­den Euro gerechnet.

Durch die Ände­run­gen im Finanz­aus­schuss stei­gen die erwar­te­ten Mehr­ein­nah­men deutlich:

Jahr Erwar­te­te Steu­er­mehr­ein­nah­men nach der Ausschussänderung
2027 1,5 Mil­li­ar­den Euro
2030 4,461 Mil­li­ar­den Euro

Für 2027 wer­den damit rund 750 Mil­lio­nen Euro mehr erwar­tet als im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf. Für 2030 liegt die neue Pro­gno­se um 872 Mil­lio­nen Euro über der ursprüng­li­chen Berechnung.

Die Beträ­ge sind Pro­gno­sen zu den erwar­te­ten zusätz­li­chen Steu­er­ein­nah­men und kei­ne bereits erziel­ten Einnahmen.

 

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Bun­des­rat hat­te kei­ne Einwände

Auch die Län­der hat­ten sich mit dem Gesetz­ent­wurf befasst. Der Bun­des­rat erhob nach sei­ner Stel­lung­nah­me kei­ne Ein­wän­de gegen den ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf der Bundesregierung.

Die end­gül­ti­ge par­la­men­ta­ri­sche Ent­schei­dung traf der Bun­des­tag am 15. Okto­ber 2026 mit der Zustim­mung zur über­ar­bei­te­ten Fassung.

Grü­nen-Antrag zur Ver­mei­dung steu­er­li­cher Aus­weich­be­we­gun­gen scheitert

Neben dem Gesetz­ent­wurf lag dem Bun­des­tag ein Ent­schlie­ßungs­an­trag der Frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen vor. Dar­in for­der­ten die Grü­nen unter ande­rem, die Steu­er­sät­ze für Ziga­ret­ten, Fein­schnitt und ande­re Tabak­wa­ren bes­ser auf­ein­an­der abzustimmen.

Damit soll­te ver­hin­dert wer­den, dass Ver­brau­cher aus steu­er­li­chen Grün­den auf güns­ti­ge­re Pro­dukt­grup­pen ausweichen.

Der Ent­schlie­ßungs­an­trag fand kei­ne Mehr­heit. CDU/CSU, AfD und SPD stimm­ten dage­gen. Die Links­frak­ti­on ent­hielt sich.

Haus­halts­aus­schuss prüf­te Finanzierbarkeit

Im Zusam­men­hang mit der Geset­zes­än­de­rung lag dem Bun­des­tag außer­dem ein Bericht des Haus­halts­aus­schus­ses gemäß Para­graf 96 der Geschäfts­ord­nung des Bun­des­ta­ges zur Finan­zier­bar­keit vor.

Der Bericht war Teil der par­la­men­ta­ri­schen Prü­fung der finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Neuregelung.

Tabak­steu­er steigt über meh­re­re Jahre

Mit dem Beschluss vom 15. Okto­ber 2026 hat der Bun­des­tag den Weg für eine schritt­wei­se Erhö­hung der Tabak­steu­er geeb­net. Die Neu­re­ge­lung soll zusätz­li­che Ein­nah­men für den Bun­des­haus­halt brin­gen und zugleich gesund­heits­po­li­ti­sche Zie­le unterstützen.

Für Ver­brau­cher bedeu­tet die geplan­te Ent­wick­lung, dass Ziga­ret­ten und wei­te­re Tabak­pro­duk­te in den kom­men­den Jah­ren teu­rer wer­den könn­ten. Beson­ders deut­lich wird dies bei den im Gesetz­ent­wurf aus­ge­wie­se­nen durch­schnitt­li­chen Ver­kaufs­prei­sen für eine Packung mit 20 Ziga­ret­ten: Sie stei­gen von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030.

Quel­le: Deut­scher Bun­des­tag, Beschluss zur Ände­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes vom 15. Okto­ber 2026; Gesetz­ent­wurf und Bericht des Finanzausschusses.

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