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Verlängerung und Erleichterungen — Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung tritt morgen in Kraft
Die niedersächsische Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus wurde zuletzt Ende April bis zum 25. Mai 2022 verlängert. Mit der heute veröffentlichten und morgen in Kraft tretenden Änderungsverordnung wird nun die Geltungsdauer der Corona-Verordnung bis zum 22. Juni 2022 verlängert. In großen Teilen bleiben die durch diese Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten. Grund ist, dass es in Niedersachsen nach wie vor tagtäglich eine nicht unerhebliche Zahl von Neuinfektionen gibt und die Inzidenz im Land mit knapp über 400 nach wie vor vergleichsweise hoch ist. Allerdings wurde der Gipfel der Infektionswelle bereits vor einigen Wochen überschritten und die 7‑Tagesinzidenz befindet sich in einer stetigen Abwärtsbewegung. Insofern ist zu hoffen, dass auch die verbleibenden Schutzmaßnahmen perspektivisch schrittweise abgebaut werden können.
Schon mit der heutigen Verordnungsänderung erfolgen Lockerungen in mehreren Bereichen:
§ 4 Absatz 2 verpflichtete bislang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen generell zum Tragen einer FFP-2- Maske oder einer Maske vergleichbaren Schutzniveaus. Mit der Neuregelung in § 4 Absatz 2 sind ab morgen die Leitungen von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in der Pflicht, im Rahmen der nach § 23 Abs. 5 IfSG aufzustellenden Hygienepläne eigenständig Regelungen nach § 2 über das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen zu treffen. Das bedeutet, dass die Einrichtungsleitung den beschäftigten Personen, Besucherinnen und Besuchern sowie Patientinnen und Patienten situationsabhängig zum Tragen einer Atemschutzmaske oder einer medizinischen Maske verpflichten kann und sollte.
Es kann, muss aber nicht unbedingt eine FFP‑2 Maske sein und sie muss auch nicht immer und überall getragen werden. Bei Nichtbeachtung können die Betreffenden des Hauses verweisen oder anderweitig sanktioniert werden.
In der Regelung zu Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste in § 5 der Corona-Verordnung wird der bisherige Satz 4 neu gefasst. Es wird klargestellt, dass die Möglichkeit zur Abnahme der Maske — wenn dies für die Behandlung notwendig ist — nicht nur für Patientinnen und Patienten, sondern auch für andere Personen gilt, beispielsweise für Ärztinnen und Ärzte, Logopädinnen und Logopäden.
Durch das Einfügen eines weiteren Satzes 5 erfolgt insoweit die Klarstellung, dass eine Maskenpflicht für die in den Einrichtungen tätigen Personen nach Satz 1 auch dann nicht besteht, soweit diese in Räumen tätig sind, die weder öffentlich noch für Patientinnen oder Patienten zugänglich sind, wie beispielsweise Sozial- oder Lagerräume. Insoweit wird nun der Anwendungsbereich der Regelung nach § 5 insgesamt beschränkt auf die Bereiche, in denen dies zum Schutz der besonders vulnerablen Patientinnen und Patienten erforderlich ist. Mögliche weitergehende Anordnungen im Einzelfall auf Grundlage des Hausrechts der betroffenen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.
Eine weitere Änderung betrifft Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie vollziehbar Ausreisepflichtigen: Mit den Neuregelungen in § 10 sind Betreiberinnen und Betreiber dieser Einrichtungen zukünftig nicht mehr verpflichtet, während des Aufenthalts einer Person in der betreffenden Einrichtung jeweils mindestens zwei Tests je Woche durchzuführen. Es bleibt jedoch bei der Testverpflichtung bei der Aufnahme in die Einrichtung und bei der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (Schutzniveau FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus). Damit erfolgt auch weiterhin eine Reduktion der Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus für beschäftigte und untergebrachte Personen.
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Malwettbewerb „Zahngesunde Schultüte“: Kreative Alternativen für einen gesunden Schulstart
Malwettbewerb „Zahngesunde Schultüte“: Alternativen zur Zuckertüte entdecken.
In diesem Jahr haben angehende Schulkinder im Landkreis Leer die Chance, an einem besonderen Malwettbewerb teilzunehmen, der von den Prophylaxefachkräften organisiert wird. Ziel des Wettbewerbs ist es, das Bewusstsein für eine zahngesunde Ernährung zu stärken und Alternativen zur traditionellen Zuckertüte aufzuzeigen.
Die „Zahngesunde Schultüte“ ist der Hauptpreis für sechs glückliche Gewinnerinnen und Gewinner. Diese spezielle Schultüte ist randvoll gefüllt mit kleinen Überraschungen, die nicht nur Freude bereiten, sondern auch die Zahngesundheit unterstützen.
Im Gegensatz zur herkömmlichen Schultüte, die oft mit Süßigkeiten gefüllt ist und somit einen hohen Zuckergehalt aufweist, soll die Aktion darauf aufmerksam machen, wie wichtig eine zuckerarme Ernährung für die Zahngesundheit ist. Ein übermäßiger Konsum von Zucker kann zu Karies führen und die Zähne dauerhaft schädigen.
Die Prophylaxefachkräfte des Landkreises haben verschiedene Ideen gesammelt, womit die Schultüte stattdessen gefüllt werden kann. Auf der Website des Landkreises Leer finden Eltern und Interessierte zahlreiche Vorschläge für zahngesunde Alternativen: www.landkreis-leer.de/Zahngesundheit.
Für die Teilnahme am Wettbewerb können Jungen und Mädchen eine selbstbemalte oder selbstgebastelte Postkarte zum Thema “Schultüte” einsenden. Die Karte muss an das Gesundheitsamt Leer, Abteilung Zahnprophylaxe, Jahnstraße 4, 26789 Leer, adressiert sein und Name, Anschrift sowie Telefonnummer des Teilnehmenden enthalten. Teilnahmeberechtigt sind Kinder, die im aktuellen Jahr eingeschult werden. Einsendeschluss ist der 10. Juni 2024.
Wichtig ist, dass die Datenschutzbestimmungen, die im Rahmen der Teilnahme an der Aktion „Zahngesunde Schultüte“ gelten, eingehalten werden. Diese können auf der Website des Landkreises Leer unter www.landkreis-leer.de/Zahngesundheit eingesehen werden.
Mit diesem Malwettbewerb möchten die Prophylaxefachkräfte nicht nur auf die Bedeutung einer gesunden Ernährung für die Zahngesundheit hinweisen, sondern auch Eltern und Kinder dazu ermutigen, gemeinsam zahngesunde Alternativen für die Schultüte zu entdecken.
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Vernachlässigung Ostfrieslands bei Hochwasserschäden: Thiele kritisiert Landesregierung
Der CDU-Landtagsabgeordnete Ulf Thiele informierte sich vor Ort über die Hochwasserschäden. Foto: Wahlkreisbüro Ulf Thiele
Thiele: Landesregierung vergisst Ostfriesland bei Hochwasserschäden
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Gemeinsamer Austausch und offene Gespräche: “Bürgermeister vor Ort” lädt Einwohner von Leerort zum Dialog ein
„Bürgermeister vor Ort“ in Leerort: Bürgerdialog im Noortmer Huus
Die Veranstaltungsreihe „Bürgermeister vor Ort“ in der Stadt Leer geht weiter. Am Dienstag, den 7. Mai, um 19 Uhr lädt Bürgermeister Claus-Peter Horst die Bürgerinnen und Bürger von Leerort herzlich ins Noortmer Huus ein. Begleitet wird er von Melanie Becker, der Vorsitzenden des Ortsvereins Leerort, sowie weiteren Vertretern der Stadt und der Stadtwerke Leer AöR.
Im Mittelpunkt steht ein offener Austausch über aktuelle Themen, bei dem die Anwesenden in entspannter Atmosphäre ihre Hinweise, Anregungen und Kritik äußern können. Anmeldungen sind nicht erforderlich – jeder ist willkommen, seine Stimme zu erheben und mitzudiskutieren.
Weitere Termine der „Bürgermeister vor Ort“-Veranstaltungen sind wie folgt geplant, jeweils um 19 Uhr: am 14. Mai in Nüttermoor/Hohegaste (Gemeindehaus Nüttermoor), am 21. Mai in Logabirum (Mühle Eiklenborg), am 28. Mai in der Moormerlandsiedlung (Treff JuZ) und am 11. Juni in Loga (Vereinsheim Frisia Loga).
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