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Solarstrom vom Balkon: Was Wohnungseigentümer beim Installieren von Photovoltaikanlagen beachten sollten

Photovoltaikanlagen am Balkon: Das sollten Wohnungseigentümer beachten
- Kein Anspruch auf Genehmigung: Das Anbringen einer Solaranlage auf dem Balkon stellt eine bauliche Veränderung am Gebäude dar und bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Paragraph 20 Absatz 2 des Wohnungseigentümergesetzes beinhaltet zwar bauliche Veränderungen für Ladestationen an der Hauswand, jedoch nicht für die Installation von Solaranlagen
- Es wäre dem Gesetzgeber möglich gewesen, den jetzigen Paragraph 20 Absatz 2 Seite 1 WEG zur Bekämpfung des Klimawandels hinsichtlich Photovoltaik- und Solaranlagen sowie energetischen Dämmungen zu ergänzen – aber noch sind diese Punkte nicht verankert
Solaranlagen auf Hausdächern sind längst keine Neuheit mehr. Doch was ist mit Balkonen? Gerade im urbanen Raum ist eine Fläche auf dem Dach oft begrenzt oder nicht vorhanden. Mit einer Solaranlage auf dem Balkon könnte jeder seinen eigenen Strom erzeugen, wäre unabhängiger und könnte einen Beitrag zur Energiewende leisten. Doch darf jeder Wohnungseigentümer eigenmächtig eine Solaranlage an seinen Balkon montieren? Nein, entschied das Amtsgericht Konstanz in seinem Urteil vom 9. Februar 2023 (Az: 4 C 425/22 WEG) zugunsten der anderen Wohnungseigentümer, die in der angebrachten Photovoltaikanlage eine bauliche Veränderung an der Fassade sahen, bei der eine Zustimmung notwendig gewesen wäre. Die VON POLL IMMOBILIEN Experten (www.von-poll.de) haben die Hintergründe genauer beleuchtet.
„Das Amtsgericht Konstanz entschied, dass die Solaranlage durch den Wohneigentümer illegal angebracht wurde, weil keine baulichen Veränderungen am Gebäude ohne Zustimmung der anderen Eigentümer vorgenommen werden dürfen. Eine solche Veränderung stellt die Montage einer Photovoltaikanlage jedoch dar. Zudem sahen es die Richter als erwiesen an, dass der Gesamteindruck der Gebäudefassade durch das schwarze Solar-Paneel optisch beeinträchtigt wurde. Als Maßstab beriefen sie sich auf vergangene Beschlüsse, in denen eine Überdachung, eine Pergola, eine Verglasung, das Anbringen einer Markise, das Aufspannen eines Sonnensegels, eine Lichterkette außen am Balkon, die Überspannung eines Balkongitters mit Stoff oder Plane, Vogel- und Katzennetze sowie eine Solaranlage auf einem Dach ebenso als nicht hinnehmbare Veränderungen eingestuft wurden“, erklärt Tim Wistokat, LL.M., Rechtsanwalt und Head of Legal Department bei VON POLL IMMOBILIEN.
In dem verhandelten Fall haben Mutter und Tochter ihre gemeinsame Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit 34 Wohneinheiten an ihren Sohn beziehungsweise Enkel vermietet. Dieser hat mit ihrer Zustimmung, jedoch ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer, an der Außenseite des Balkons eine Mini-Solaranlage inklusive Wechselrichter anbringen lassen. Bei einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich gegen die Genehmigung des Balkonkraftwerkes gestimmt. Nach Ansicht der anderen Eigentümer entstünde durch das Anbringen der Solaranlage ein „Zahnlückenanblick“ und der störe das architektonische Gesamtbild der Fassade sichtbar.
Eine optische Beeinträchtigung der Fassade wiesen die Klägerinnen wiederum zurück, da die Fassade bereits mit verschiedenen Farben, inhomogenen Markisen und uneinheitlichen Balkonkästen versehen ist. Die Klägerinnen wollten zudem einen Anspruch auf Genehmigung der Photovoltaikanlage geltend machen und bezogen sich dabei auf Paragraph 20 Absatz 2 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG), der die umfassend baulichen Veränderungen für Ladestationen, sogenannte Wall-Boxen, an der Wand beinhaltet. Schließlich könne der Mieter der Klägerinnen sein E‑Bike durch die Photovoltaikanlage laden. Zudem sei auch Klimaschutz und das Einsparen von Energie nach Artikel 20a des Grundgesetzes (GG) ein Staatsziel und diene dem öffentlichen Interesse.
Kein Anspruch auf Genehmigung
Das Amtsgericht Konstanz hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da kein Anspruch auf Genehmigung eines Balkonkraftwerks besteht und bezieht sich dabei auf Paragraph 20 Absatz 1 WEG, der eine sogenannte Bausperre für baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der anderen Eigentümer enthält.
„Den Vergleich zu den erlaubten Wall-Boxen nach Paragraph 20 Absatz 2 Seite 1 Nummer 2 WEG weist das Gericht ebenfalls zurück. In der Begründung beziehen sich die Richter auf den Wortlaut des ‚Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von Kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften‘, aus dem bereits entnommen werden könne, dass es beim Aspekt des Klimaschutzes nur um das Aufladen von E‑Autos zu Hause ginge“, führt der Rechtsexperte Wistokat aus.
Zusätzlich weisen die Richter aber auch darauf hin, dass es dem Gesetzgeber möglich gewesen wäre, in Paragraph 20 WEG einen eigenen Absatz Klimaschutz als allgemein privilegiert aufzunehmen. Oder der jetzige Paragraph 20 Absatz 2 Seite 1 WEG könnte um konkrete weitere Vorhaben ergänzt werden, die der Bekämpfung des Klimawandels dienen. Hierzu zählen Photovoltaik- und Solaranlagen ebenso wie energetische Dämmungen.
Fazit
„Das Amtsgericht Konstanz stellte fest, dass Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf eine Genehmigung einer Solaranlage auf dem Balkon in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erheben können. Ohne Zustimmung der anderen Eigentümer darf eine solche Anlage auf einem Balkon nicht montiert werden. Auch weist das Gericht den Vergleich zu den genehmigten Wall-Boxen zurück, da das entsprechende Gesetz bisher nur das Aufladen von E‑Autos zu Hause beinhaltet“, resümiert Tim Wistokat von VON POLL IMMOBILIEN.
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Was ist ein Balkonkraftwerk?
- 2 hochwertige 370 Watt Solarmodule ( geprüft vom TÜV-Rheinland )
- 1 hochwertiger Wechselrichter von APsystems ( siehe Video )
- dazugehörige Kabel- und Stecker
- entsprechende Datenblätter und Zertifikate ( z.B. NA-Schutz Wechselrichter ) welche für die Anmeldung beim Netzbetreiber notwendig sind. ( ebenso bei Förderanträgen z.B. der Gemeinde Rhauderfehn ).
Mit dieser kleinen Kraftquelle kann man seinen ökologischen Fußabdruck verkleinern und gleichzeitig Kosten sparen. Das Balkonkraftwerk ist eine gute Wahl für Menschen, die in Mietwohnungen leben, denn es braucht nur einen kleinen Platz auf dem Balkon oder der Terrasse. Auch für Hausbesitzer, die bereits eine andere Art von Solarenergie nutzen, kann ein Balkonkraftwerk eine sinnvolle Ergänzung sein, um den Eigenverbrauch noch effektiver zu gestalten.
Warum sich die Anschaffung eines Balkonkraftwerks lohnt
Die Lage und die Ausrichtung
Wie man ein Balkonkraftwerk installiert
Wie man eine Mini-Solaranlage aufbaut, was dabei zu beachten ist und welche Möglichkeiten man bei der Montage hat, können in einer kostenlosen Informationsveranstaltung beim LeserECHO-Verlag geklärt werden.
Was auf jeden Fall beachtet werden sollte:
Haben Sie schon einen digitalen Stromzähler?
Sollten Sie noch einen alten Stromzähler haben, wenden Sie sich einfach an Ihren Grundversorger / Netzbetreiber. Für die Werser-Ems-Region ist EWE-Netz der richtige Ansprechpartner. Der Stromzähler muss kostenlos vom Netzversorger umgetauscht werden.
Darf ich meine Mini-Solaranlage mit einem einfachen Schuko-Stecker anschließen, oder benötige ich einen Wieland-Stecker?
Sie können Ihr Balkonkraftwerk mit einem Schuko-Stecker anschließen. Wichtig dabei sind folgende Voraussetzungen:
- der Wechselrichter verfügt über einen NA-Schutz
- der Wechselrichter speist nicht mehr als die gesetzlich zugelassenen 600 Watt ein
- der Schleifenwiderstand Ihrer Steckdose ist in Ordnung ( Was in der Regel der Fall ist )
weitere Infos zum Thema Balkonkraftwerke und Förderungen — bitte HIER klicken

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Digitale Gesundheitsversorgung in Ostfriesland: Klinikum Leer startet Patientenportal

Mit dem neuen digitalen Patientenportal ermöglicht das Klinikum Leer eine moderne und nutzerfreundliche Möglichkeit zur Terminvereinbarung in der Inneren Medizin. Patientinnen und Patienten können ab sofort ambulante Termine online anfragen, Dokumente vorab hochladen und Profile für Angehörige verwalten – komfortabel, schnell und kostenlos. Im Laufe des Jahres wird das Portal auf weitere Fachbereiche ausgeweitet. Ein wichtiger Schritt in Richtung digitaler Service für die Region Ostfriesland.
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Klinikum Leer startet digitales Patientenportal – Termine jetzt online anfragen
Leer/Ostfriesland, 18. Mai 2025 – Das Klinikum Leer geht einen wichtigen Schritt in Richtung digitale Gesundheitsversorgung: Seit wenigen Tagen ist das neue digitale Patientenportal online. Den Anfang macht die Klinik für Innere Medizin und Gastroenterologie, bei der nun ambulante Termine bequem online angefragt werden können.
Patientinnen und Patienten haben über das Portal die Möglichkeit, Sprechstunden-Termine im MVZ Innere Medizin oder in der Klinikambulanz anzufragen. Nach der Anfrage erfolgt eine Bestätigung per E‑Mail, ob der gewünschte Termin vergeben werden kann. Damit wird der Zugang zur medizinischen Versorgung einfacher und zeitgemäßer gestaltet.
Praktische Funktionen für Patienten
Das neue Portal bietet neben der Terminvergabe weitere nützliche Funktionen. So können bereits vorab wichtige Dokumente wie Überweisungen oder Vorbefunde hochgeladen werden – das spart Zeit vor Ort. Zudem lassen sich sogenannte Unterprofile für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige anlegen, um auch deren Termine digital zu verwalten.
Der Zugang zum Patientenportal erfolgt über die Website des Klinikums Leer oder direkt über den Link:
🌐 https://mein.klinikum-leer.de
Für die erste Nutzung ist lediglich eine einmalige Registrierung mit E‑Mail-Adresse erforderlich. Die Nutzung des Portals ist komplett kostenlos.
Weitere Abteilungen folgen
Wie das Klinikum Leer mitteilt, soll das digitale Angebot im Laufe des Jahres schrittweise auf weitere Fachbereiche ausgeweitet werden. Zusätzlich sind neue Funktionen geplant, die den Service für Patienten weiter verbessern sollen.
Mit dem Start des Patientenportals setzt das Klinikum ein klares Zeichen für eine moderne, patientenorientierte und digitale Gesundheitsversorgung in der Region Ostfriesland.
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Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen – Pflicht, Leistungen und Strafen für Hundehalter

Hundehaftpflichtversicherung in Ostfriesland – Ihr Schutz in Leer und Umgebung
Wer in der Stadt Leer oder Ostfriesland mit seinem Hund unterwegs ist, weiß: Auch der liebste Vierbeiner kann mal für einen Schaden sorgen. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit reicht – und schon ist ein Fahrradfahrer gestürzt oder ein Gartenzaun beschädigt. Genau hier greift die Hundehaftpflichtversicherung.
Die Allianz Hundehaftpflichtversicherung bietet Ihnen umfassenden Schutz bei Personen‑, Sach- und Vermögensschäden, die durch Ihren Hund verursacht werden. Ob beim Spaziergang, im Urlaub oder auf dem Hundeplatz – mit einer Versicherungssumme von bis zu 100 Millionen Euro sind Sie auf der sicheren Seite.
Warum eine Hundehaftpflichtversicherung in Leer wichtig ist:
In Niedersachsen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Hundehaftpflicht – unabhängig von Rasse oder Größe. Wer in Leer oder Ostfriesland einen Hund hält, muss eine entsprechende Versicherung nachweisen können. Die Allianz bietet hier einen zuverlässigen und leistungsstarken Schutz.
Das leistet die Allianz Hundehaftpflichtversicherung:
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Schutz bei Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
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Absicherung bei Mietsachschäden, z. B. in Mietwohnungen oder Ferienunterkünften
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Kostenübernahme bei ungewolltem Deckakt
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Forderungsausfalldeckung, wenn Sie durch einen nicht versicherten Hund geschädigt werden
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Bergungskosten, z. B. bei Rettung Ihres Hundes durch Feuerwehr oder Polizei
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Mitversicherung von Hundesittern, Gassigängern oder Freunden
Individuelle Beratung in Leer:
Ihre Ansprechpartnerin vor Ort ist Heidi Noormann, Allianz-Agentur in der Blinke 32, 26789 Leer. Sie berät Sie persönlich und stellt sicher, dass Ihre Hundehaftpflichtversicherung optimal zu Ihrem Alltag in Ostfriesland passt.
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🐾 Sicher unterwegs mit Ihrem Hund – in Leer und ganz Ostfriesland.
Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen – Das sollten Hundehalter in Leer und Ostfriesland wissen
In Niedersachsen – und damit auch in der Stadt Leer und ganz Ostfriesland – gilt: Eine Hundehaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund zu versichern – mit einer Ausnahme: Welpen unter sechs Monaten.
✅ Versicherungspflicht für Hunde in Niedersachsen
Alle Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Pflicht gilt unabhängig von Rasse oder Größe des Tieres. Nur Hunde unter sechs Monaten sind von der Versicherungspflicht befreit.
💶 Mindestversicherungssumme gesetzlich geregelt
Die Versicherung muss bestimmte Mindestdeckungssummen erfüllen:
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500.000 € für Personenschäden
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250.000 € für Sachschäden
Diese Beträge sichern Sie als Halter ab, wenn Ihr Hund Dritten Schaden zufügt – etwa durch einen Biss, einen Unfall oder das Zerstören fremden Eigentums.
⚠️ Was passiert ohne Hundehaftpflicht?
Wer seinen Hund nicht versichert, riskiert hohe Geldstrafen. Die Bußgelder können in Niedersachsen bis zu 10.000 Euro betragen. Es lohnt sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch finanziell, dieser Pflicht nachzukommen.
📌 Zusatzinfos für Hundehalter in Leer und Umgebung:
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Hundesteuer: Zusätzlich zur Versicherung wird eine Hundesteuer erhoben. Die Höhe richtet sich nach Gemeinde, Anzahl der Hunde und ggf. Einstufung als „gefährlicher Hund“.
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Besondere Regelungen: In Niedersachsen gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften für das Halten von Hunden, z. B. Leinenpflicht oder Sachkundenachweise bei bestimmten Hunderassen.
Gut abgesichert in Leer: Allianz Hundehaftpflicht bei Heidi Noormann
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