Lokal
Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.

Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)


Lokal
Kleine Häuser, große Gemeinschaft: Helmut Aden und der Kleingartenbauverein Leer e. V. am Westerhammrich

Helmut Aden – der Mann mit grünem Daumen, Herz fürs Ehrenamt und einem Augenzwinkern im Gepäck. Als 1. Vorsitzender des Kleingartenbauvereins Leer e. V. am Westerhammrich sorgt er nicht nur für blühende Beete, sondern auch für ein blühendes Vereinsleben. In seinem Garten zeigt sich: Hier gärtnert einer mit Liebe – und einer ordentlichen Portion Humor.
Auf ein Heckengespräch mit Helmut Aden
Vorsitzender des Kleingartenbauvereins Leer e. V. am Westerhammrich
Mit einem Lächeln im Gesicht, offenen Ohren und dem Blick für das Wesentliche: So begegnet man Helmut Aden, dem 1. Vorsitzenden des Kleingartenbauvereins Leer e. V. am Westerhammrich. Wer ihn kennt, weiß: Helmut ist kein Mann für eingefahrene Wege – sondern jemand, der gerne Neues ausprobiert und immer den Menschen im Blick behält. Ein Teamplayer mit Herz und Humor, der stolz auf das ist, was sein Verein geschaffen hat.
Wo Nachbarn Freunde werden
„Bei uns ist immer was los“, berichtet Helmut Aden. „Wir haben nicht nur ein tolles Miteinander, sondern auch einen Vorstand, auf den ich mich zu 100 Prozent verlassen kann – da stimmt einfach die Chemie.“ Im Kleingartenbauverein geht es herzlich, offen und hilfsbereit zu. Man packt gemeinsam an, lacht miteinander und genießt das Vereinsleben in vollen Zügen. Ob Frühjahrs- oder Sommerfest – gefeiert wird gern und ausgiebig. Doch mindestens genauso wichtig ist der lockere, herzliche Austausch untereinander. Denn hier zählt nicht nur der grüne Daumen – sondern vor allem das Miteinander.
Der Verein zählt über 100 Pachtgrundstücke – jede Parzelle misst zwischen ca. 400 und 500 Quadratmetern. Mit einer jährlichen Pacht von nur etwa 100 Euro plus Strom- und Versicherungspauschale ist das Gärtnern hier auch für schmalere Geldbeutel attraktiv. Jede Parzelle ist mit einem Stromanschluss ausgestattet – und einige Pächter nutzen bereits ein eigenes Balkonkraftwerk für ihre nachhaltige Energieversorgung. Öffentliche Wasserentnahmestellen stehen zur Verfügung – ein weiterer Ausbau ist geplant.
Spielplatz im Wandel – neue Ideen für die Zukunft
Ein kleines Sorgenkind ist derzeit der in die Jahre gekommene Spielplatz. “Der Zahn der Zeit nagt”, sagt Aden. Da das Vereinsbudget begrenzt ist, steht die Idee im Raum, die gut erhaltenen Spielgeräte auf die Vereinswiese umzusetzen. So würde Fläche für eine neue Parzelle entstehen – und die Spielmöglichkeiten erhalten bleiben. Eine Lösung, die dem Gemeinschaftssinn des Vereins entspricht: praktisch, kreativ, gemeinschaftlich.
Offene Gemeinschaft für alle – mit klarer Haltung
Früher war der Verein unter dem Namen „Abendfrieden“ bekannt. „Das klang ein bisschen zu sehr nach Altersheim“, meint Helmut schmunzelnd. Heute heißt der Verein Kleingartenbauverein Leer e. V. am Westerhammrich – ein Name, mit dem sich alle identifizieren können und der auch zeigt, wo sich die grüne Oase befindet.
Der Verein steht Menschen jeden Alters, jeder Herkunft und sozialer Schicht offen, die sich aktiv einbringen möchten. Integration, Offenheit und Nachhaltigkeit prägen das Bild der Gemeinschaft. “Bei uns ist jeder willkommen, der Lust auf gemeinschaftliches Gärtnern hat.”
Nachhaltigkeit wird hier gelebt
Die Außenhecken, einst meterhoch, wurden auf zwei Meter geschnitten. Heute können Passanten bei einem Spaziergang entlang der Wege sehen, was sich hinter den Hecken verbirgt: ein lebendiges Biotop mit Obst, Gemüse, Kräutern in Bioqualität. Chemie ist im Verein verpönt, Komposttoiletten sind keine Seltenheit, und Kreislaufwirtschaft wird tatsächlich gelebt. Der Kleingartenbauverein Leer ist ein Ort, an dem der Einklang von Mensch und Natur sichtbar wird.
Leidenschaft trifft Erfahrung
Helmut Aden kennt sich mit Pflanzen aus – er war lange bei der international bekannten Staudengärtnerei Pagels tätig. Später wechselte er in die Medienwelt. Diese Mischung aus Fachwissen, Kommunikation und Organisation kommt ihm als Vorsitzender zugute: „Natürlich braucht man ein dickes Fell – es gibt immer verschiedene Interessen, die unter einen Hut gebracht werden müssen. Aber wir haben als Vorstand bisher alles gut gemeistert.“

Kleine Häuser, große Träume – kreative Rückzugsorte mitten im Grünen
Im Kleingartenbauverein Leer e. V. am Westerhammrich haben sich viele Pächter ihren kleinen Lebenstraum erfüllt: Mit Kleinsthäusern, Tinyhäusern oder liebevoll gestalteten Bauwagen entstanden individuelle Rückzugsorte mitten im Grünen. Diese charmanten Mini-Oasen sind gemütlich eingerichtet und bieten Platz zum Entspannen und Abschalten – ganz ohne Alltagsstress.
Übernachtungen sind in den Gärten erlaubt, sodass man auch mal ein Wochenende im eigenen kleinen Paradies verbringen kann. Dauerhaftes Wohnen ist laut Vereinssatzung jedoch ausgeschlossen. Seit Kurzem gibt es sogar einen auffälligen gelben Bauwagen, der sofort ins Auge sticht – ein neues, kreatives Konzept, das zeigt, wie wandelbar und innovativ Kleingartenkultur heute sein kann.
Lust auf ein eigenes Stück Natur?
Wer neugierig geworden ist: Einige Parzellen sind derzeit frei oder suchen einen neuen Pächter. Wer also Interesse an einem eigenen Garten mitten in Leer hat, biologisch gärtnern möchte und Lust auf eine lebendige Gemeinschaft mit Herz hat, kann sich direkt an den Vorsitzenden Helmut Aden wenden.
📍 Kontakt Helmut Aden
📧 E‑Mail: helmut-aden@web.de
☎️ Telefon: 0491 – 66828
📱 Mobil: 01522 5747563
Ein Spaziergang durch den Kleingartenbauverein Leer e. V. am Westerhammrich lohnt sich – für alle, die Natur, Nachhaltigkeit und Nachbarschaft schätzen.
Weitere Fotos Kleingartenbauverein — Bitte HIER klicken — Facebook “Wir Leeraner”
Anzeige
Lokal
Termin für nächsten Stapellauf bei Ferus Smit steht fest: „FWN Adriatic“ geht am 23. Mai vom Stapel

Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO — 19.05.2025
Stapellauf Nr. 478 „FWN Adriatic“: Modernes Frachtschiff der Ecobox XL-Serie geht am 23. Mai in Leer vom Stapel
Am Freitag, den 23. Mai, um 11:00 Uhr, wird bei der Werft Ferus Smit in Leer ein neues, zukunftsweisendes Frachtschiff vom Stapel gelassen: die „FWN Adriatic“, Baunummer 478. Es handelt sich um das vierte von insgesamt sechs Schiffen, die für Forestwave Navigation gefertigt werden – ein bedeutender Meilenstein im modernen Schiffbau.
Weiterentwicklung der Ecobox-Serie – optimiert für XXL-Projektladung
Die „FWN Adriatic“ gehört zur neuen Ecobox XL-Serie, einer Weiterentwicklung der erfolgreichen „Ecobox“ und „Ecobox DP“-Schiffe. Das Design wurde speziell für den Transport besonders langer Projektladungen – wie etwa Windkraftflügel – angepasst. Dabei bleiben alle bewährten Eigenschaften eines leistungsfähigen Stückgutfrachters erhalten.
Das Schiff wurde um mehr als 21 Meter verlängert, wodurch der Laderaum auf über 100 Meter Länge auf dem Tankdeck und 112 Meter auf dem Zwischendeck erweitert wurde. Mit einer Breite von 18 Metern bietet das Schiff mehr Ladevolumen und bleibt gleichzeitig effizient bei ruhiger See und Wellengang.
Umweltfreundlich, effizient und flexibel einsetzbar
Ein zentrales Merkmal der „FWN Adriatic“ ist ihre besonders umweltfreundliche Antriebstechnologie:
Ein ORC-Abwärmegenerator ist in das Antriebssystem integriert und reduziert den Kraftstoffverbrauch erheblich. Der 3300-kW-Hauptmotor treibt über einen Verstellpropeller mit Düsenantrieb im automatischen Kombinatormodus das Schiff an. Zudem ist das Antriebssystem biokraftstofffähig, was die Umweltbilanz weiter verbessert.
Technische Highlights der „FWN Adriatic“:
-
Maximale Tragfähigkeit: ca. 12.500 DWT
-
Ladefläche: Bis zu 112 Meter lang, mit komplett beweglichem Zwischendeck
-
Zwei 85-Tonnen-Kräne für vielseitige Ladeoperationen
-
Offene Notation & Eisklasse 1A für Fahrten in anspruchsvollem Klima
-
Deckshaus im Vorschiff: Schutz der Decksladung und Ladeoption für große Güter über das Heck
-
Knollenloser Kanu-Bug für Treibstoffersparnis und hohe Seetüchtigkeit bei starkem Seegang
-
Grüner Pass (Stufe III): Besonders umweltschonender Betrieb mit extrem niedrigem EEDI-Wert
Fortschrittlicher Schiffbau aus Leer
Der Stapellauf der „FWN Adriatic“ steht sinnbildlich für die Innovationskraft der Werft Ferus Smit und die nachhaltige Ausrichtung von Forestwave Navigation. Das neue Schiff vereint modernste Technik, hohe Ladekapazität und erstklassige Umweltstandards – ein echter Meilenstein im europäischen Schiffbau.
Anzeige
Lokal
Ein Jahrhundert Kleingartenkultur in Leer: Geschichte, Entwicklung und Gemeinschaft im Kleingartenbauverein Leer e. V.

Der Kleingartenbauverein Leer e. V. – Mehr als 100 Jahre gelebte Gartenkultur in Ostfriesland
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. ist weit mehr als nur ein Zusammenschluss von Hobbygärtnern – er ist ein Spiegel der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen des 20. und 21. Jahrhunderts in Ostfriesland. Mit seiner über 100-jährigen Geschichte gehört er zu den ältesten und traditionsreichsten Kleingartenvereinen der Region.
Die Gründungsjahre (1919–1925): Aufbau und Versorgung
Am 22. Mai 1919 gründeten 143 engagierte Bürger den Kleingartenbauverein Leer mit dem Ziel, die Eigenversorgung der Bevölkerung mit Obst und Gemüse zu sichern – ein dringendes Bedürfnis in der Nachkriegszeit. Die Anbaufläche betrug zu Beginn fünf Hektar, doch der Bedarf stieg rasant: Bereits 1921/22 kamen zusätzliche 10,8 Hektar an anderen Standorten sowie weitere kleinere Flächen hinzu.
Die Mitgliederzahl explodierte auf 575, was die Verwaltung vor große Herausforderungen stellte. Um eine gerechte Landverteilung zu gewährleisten, wurde zunächst jedem Mitglied eine Fläche von maximal 1.000 Quadratmetern zugeteilt. Später wurde die Vergabe nach der Familiengröße geregelt – ein System, das jedoch auch zu Missbrauch führte. Wer beim “Schummeln” ertappt wurde, musste mit sofortiger Kündigung rechnen.
Pachtzahlungen wurden in den Anfangsjahren in Pfennigen entrichtet, ab 1923 in Reichsmark. Während andere Kleingartenanlagen wie in Norden oder Aurich alternative Zahlungsformen wie die “Kartoffelwährung” einführten, blieb man in Leer beim Geld. Dies führte zu Spannungen, insbesondere bei der geplanten Pachterhöhung 1923, die aufgrund hoher Pflugkosten auf bis zu 15 RM/qm steigen sollte – ein Vorschlag, der nach massiven Protesten verworfen wurde.
Die 1930er Jahre: Neue Ordnung unter dem Dritten Reich
Ab dem 1. Oktober 1934 zählte der Verein 292 Mitglieder. Die nationalsozialistische Regierung griff auch in die Strukturen der Kleingartenvereine ein. Der sogenannte “Vereinsleiter” führte Fortbildungspflichten ein – dreimaliges Fehlen bedeutete den Verlust der Parzelle. Trotz der restriktiven Maßnahmen stieg die Mitgliederzahl bis 1936 wieder auf 306.
Wiederaufbau nach dem Krieg (1945–1952)
Nach dem Zweiten Weltkrieg war das Vereinsleben nahezu zum Erliegen gekommen. Sechs engagierte Gartenfreunde riefen 1945 eine Wiederbelebung des Vereinslebens ins Leben. Die Gärten waren schlecht bewirtschaftet, die Pachtflächen auf nur 25 Hektar geschrumpft. Doch der Neuanfang gelang: Bis 1948 wuchs die Fläche auf 46 Hektar, die Mitgliederzahl stieg auf über 1.200.
Der wirtschaftliche Aufschwung ab 1950 brachte allerdings neue Herausforderungen: Viele Flächen mussten dem Wohnungsbau weichen. 1952 waren nur noch 827 Mitglieder aktiv. Trotz dieser Einbußen gelang es dem Verein, neue Flächen zu sichern – allerdings nicht ohne Schwierigkeiten. Ein geplanter Flächenerwerb 1951 scheiterte an formalen Fehlern seitens der Stadt.
Die heutige Anlage entsteht (1954–1976)
Ein Wendepunkt war das Jahr 1954: Dank der Unterstützung des damaligen Baurats Bruns konnte eine Fläche von 1,89 Hektar Grünland gepachtet werden – der Beginn der heutigen Anlage “Am Westerhammrich”. Da einige Mitglieder aufgaben, wurden die Parzellen auf 450 bis 500 Quadratmeter verkleinert. Dies ermöglichte eine bessere Nutzung der Fläche und mehr Parzellen für neue Mitglieder.
Die Infrastruktur wurde schrittweise verbessert. 1956 erfolgte der Anschluss an das Wassernetz, 1957 wurde ein in Handarbeit gebauter Geräteschuppen zum Vereinsheim umfunktioniert. Toiletten und Lagerflächen kamen 1965 hinzu, um den wachsenden Anforderungen gerecht zu werden. Die Elektrifizierung der Anlage begann 1976 mit dem ersten provisorischen Stromanschluss.
Das moderne Vereinsleben (1983 bis heute)
Seit dem 1. April 1983 gilt das Bundeskleingartengesetz, das auch in Leer Anwendung findet. Heute umfasst die Kleingartenanlage “Am Westerhammrich” etwa 5,99 Hektar Fläche mit 109 Parzellen. Die Gärten sind in Hecken eingefasst, über befestigte Wege erreichbar und durch Gemeinschaftsflächen wie Streuobstwiesen, eine Lehrimkerei und einen Festplatz ergänzt.
Die Parzellen bieten Raum für gärtnerische Kreativität, Selbstversorgung, Naturpädagogik und soziale Begegnung. Die jährlichen Mitgliedsbeiträge und die verpflichtenden Gemeinschaftsstunden sichern die Pflege und Weiterentwicklung der Anlage. Die Gartenordnung regelt alle Belange von Pflege, Müllentsorgung und Öffnungszeiten bis hin zu Bauvorhaben und Lärmschutz.

Vorstand und Organisation
Der Verein wird von einem engagierten Vorstand geführt:
-
1. Vorsitzender: Helmut Aden
-
2. Vorsitzender: Mehmet Yaman (auch Landaufseher)
-
Schatzmeister: Michael van Hove
-
Schriftführer: Keno Harders
-
Beisitzerin: Lisa Tirrel
-
Beisitzer: Joachim Winter, Timo Voskamp
Kontaktinformationen, Sprechzeiten und aktuelle Hinweise finden sich auf der Website des Vereins oder am Aushang in der Anlage.
Ein Ort der Begegnung und Naturerfahrung
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. ist heute ein lebendiger Treffpunkt für alle Generationen – vom erfahrenen Gärtner bis zur jungen Familie. Er vereint Tradition und Moderne, bietet Erholung, Natur und eine starke Gemeinschaft. Ein Beweis dafür, dass Kleingärten auch heute noch zeitgemäß und gesellschaftlich wertvoll sind.
Standort: Kleingartenanlage “Am Westerhammrich“
An den Gärten, 26789 Leer
Besuchszeiten:
-
März bis Oktober: täglich bis 19 Uhr
-
November bis Februar: samstags und sonntags bis 19 Uhr
Interessierte sind herzlich eingeladen, sich über Mitgliedschaft und freie Parzellen zu informieren – der Verein freut sich über neue Mitstreiter im Grünen!
Anzeige