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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.
Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)

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CSD in Leer: Polizei kündigt verstärkte Präsenz an
Christopher Street Day in Leer: Polizei begleitet Demonstration am 15. August
Zusätzliche Einsatzkräfte im Stadtgebiet – Verkehrsbehinderungen und Straßensperrungen möglich
In Leer findet am Samstag, 15. August 2026, der Christopher Street Day (CSD) statt. Die Veranstaltung beginnt um 13 Uhr und umfasst unter anderem einen Demonstrationszug durch Teile des Stadtgebietes.
Die Polizeiinspektion Leer/Emden wird den CSD begleiten und gemeinsam mit den Verantwortlichen des Veranstalters für einen sicheren und möglichst störungsfreien Ablauf sorgen.
Polizei mit zusätzlichen Einsatzkräften vor Ort
Im Zusammenhang mit dem Demonstrationszug kann es insbesondere im Innenstadtgebiet zu Verkehrsbehinderungen und Straßensperrungen kommen. Verkehrsteilnehmende werden daher gebeten, den Veranstaltungsbereich nach Möglichkeit weiträumig zu umfahren und zusätzliche Fahrzeiten einzuplanen.
„Die Versammlungsfreiheit ist ein wichtiges demokratisches Grundrecht“, erklärt Thomas Memering, Leiter der Polizeiinspektion Leer/Emden. „Die Polizei wird dafür Sorge tragen, dass die angemeldete Versammlung sicher und möglichst störungsfrei stattfinden kann.“
Für die Dauer der Veranstaltung wird die Polizei mit zusätzlichen Einsatzkräften im Stadtgebiet präsent sein. Die Beamten stehen dabei auch als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung.
Die Polizei und die Verantwortlichen des Veranstalters setzen damit auf eine enge Zusammenarbeit, damit der CSD in Leer sicher und ohne größere Störungen stattfinden kann.
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69 kreative Ideen für die “Zahngesunde Schultüte” – sechs Kinder dürfen sich freuen!
Gewinner der „Zahngesunden Schultüten“ 2026: Auf dem Foto zu sehen sind (v. l. n. r.) Philipp Meyer, Loreen Hanneken, Ben Brunner, Femke Kalfstermann, Sander Kohlert und Mirja Brink.
Zahngesunde Schultüte: Sechs Kinder gewinnen Malwettbewerb im Landkreis Leer
69 kreative Einsendungen zum Thema Zahngesundheit – Gewinner erhalten Schultüten mit gesunden Überraschungen
Auch in diesem Jahr hat der Jugendzahnärztliche Dienst des Landkreises Leer zum Malwettbewerb „Zahngesunde Schultüte“ eingeladen. Alle zukünftigen Erstklässler waren aufgerufen, ein gemaltes oder gebasteltes Bild zum Thema einzureichen. Die Resonanz war groß: Insgesamt 69 kreative Einsendungen erreichten das Team der Prophylaxefachkräfte des Landkreises Leer.
Sechs Kinder durften sich schließlich über einen besonderen Gewinn freuen: eine „Zahngesunde Schultüte“, die mit vielen kleinen Überraschungen gefüllt war. Kurz vor der Einschulung wurden die Schultüten den Gewinnerinnen und Gewinnern im Gesundheitsamt des Landkreises Leer überreicht.
Zahngesundheit bereits zum Schulstart im Blick
Mit dem Malwettbewerb möchte der Jugendzahnärztliche Dienst des Landkreises Leer bereits bei den angehenden Schulkindern und ihren Familien für das Thema Zahngesundheit sensibilisieren.
Denn traditionell gehören Süßigkeiten für viele Kinder zur Schultüte. Damit kommt jedoch häufig auch eine größere Menge Zucker zusammen. Ein hoher Zuckerkonsum kann die Entstehung von Karies begünstigen und damit die Zahngesundheit beeinträchtigen.
Die Aktion „Zahngesunde Schultüte“ soll deshalb dazu anregen, den Zuckerkonsum zu überdenken und möglichst zu reduzieren. Gleichzeitig möchten die Verantwortlichen zeigen, dass eine Schultüte auch ohne eine große Menge Süßigkeiten abwechslungsreich und spannend gefüllt werden kann.
Zahngesunde Alternativen für die Schultüte
Welche kleinen Überraschungen und Geschenke sich als zahngesunde Alternative für die Schultüte eignen, zeigt der Landkreis Leer im „Schultüten ABC“. Dort finden Eltern zahlreiche Anregungen für einen zahngesunden Start in die Schulzeit.
Weitere Informationen und Tipps zur Zahngesundheit sowie das Schultüten ABC gibt es online unter:
www.landkreis-leer.de/Zahngesundheit
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Wie Dorn-Therapie und Breuß-Massage Rücken und Gelenke unterstützen können
Sanfte Hilfe für Rücken und Gelenke: Dorn-Therapie und Breuß-Massage in Westoverledingen
Rückenschmerzen, Nackenverspannungen und Fehlhaltungen gehören für viele Menschen zum Alltag. Häufig entsteht das Gefühl, „nicht richtig im Lot“ zu sein. Bewegungsmangel, Stress und einseitige oder falsche Belastungen können dabei eine Rolle spielen.
Eine sanfte Methode aus dem Bereich der Naturheilkunde ist die Dorn-Therapie, die sich mit der Breuß-Massage kombinieren lässt. In der Naturheilpraxis Astrid Frey in Westoverledingen wird diese Behandlung genutzt, um Rücken und Gelenke sanft zu unterstützen und die Beweglichkeit zu fördern.
Dorn-Therapie: Wie entstand die Methode?
Die Dorn-Therapie geht auf den Allgäuer Landwirt und Sägewerksbesitzer Dieter Dorn (1938–2011) zurück. Nach einem eigenen Hexenschuss erlebte Dorn, wie ein älterer Schäfer aus seinem Dorf die Beschwerden mit einfachen Handgriffen lindern konnte.
Diese Erfahrung weckte sein Interesse an den Zusammenhängen zwischen Wirbelsäule, Gelenken und dem allgemeinen Wohlbefinden. Aus seinen praktischen Beobachtungen entwickelte Dieter Dorn schließlich eine eigenständige, sanfte Methode zur Behandlung von Wirbel- und Gelenkfehlstellungen.
Wie läuft eine Dorn-Therapie ab?
Eine Behandlung beginnt mit einer sorgfältigen Betrachtung des körperlichen Fundaments. Dabei werden unter anderem Beinlängen und Beckenstellung kontrolliert. Ein möglicherweise schief stehendes Becken kann sich auf die Körperstatik und damit auch auf darüberliegende Bereiche auswirken.
Anschließend wird die natürliche Bewegung des Körpers genutzt. Während Sie beispielsweise ein Bein oder einen Arm sanft pendeln, können mögliche Fehlstellungen ertastet werden.
Sanfter Druck statt ruckartiger Bewegungen
Bei der Dorn-Therapie wird mit gezieltem Daumendruck gearbeitet. Gleichzeitig führt der Patient eine natürliche Eigenbewegung aus. Dadurch soll der betroffene Wirbel oder das Gelenk auf sanfte Weise in seine vorgesehene Position zurückfinden.
Im Gegensatz zu ruckartigen oder starken Manipulationen steht bei dieser Methode die sanfte Korrektur in Verbindung mit der Eigenbewegung im Mittelpunkt. Dabei wird auf langes Hebeln oder ruckartige Stöße verzichtet.
Ganzheitlicher Ansatz der Dorn-Therapie
Die Dorn-Therapie betrachtet den Körper nicht ausschließlich an der Stelle, an der Beschwerden auftreten. Über die Rückenmarksnerven bestehen Verbindungen zu verschiedenen Körperregionen und zum vegetativen Nervensystem.
Aus Sicht der Methode kann eine Behandlung deshalb nicht nur auf den Rücken oder einzelne Gelenke bezogen werden, sondern das allgemeine körperliche Wohlbefinden unterstützen.
Breuß-Massage als wohltuende Ergänzung
Eine Dorn-Therapie lässt sich mit einer Breuß-Massage kombinieren. Die Massage kann dazu dienen, das Gewebe auf die Behandlung vorzubereiten oder anschließend zu entspannen.
Die Methode wurde nach dem österreichischen Elektrotechniker und Heilkundigen Rudolf Breuß (1899–1990) benannt. Er entwickelte eine sanfte Rückenmassage, die traditionell mit der Dorn-Methode verbunden wird.
Bei der Breuß-Massage handelt es sich um eine sanfte, energetische Rückenmassage mit hochwertigem Johanniskrautöl. Die Wirbelsäule soll dabei schrittweise und möglichst schmerzfrei gedehnt werden. Dadurch kann den Bandscheiben mehr Raum gegeben werden. Die Methode soll zudem die Regeneration unterstützen und eine tiefe muskuläre Entspannung fördern.
Wann kann die Dorn-Methode eingesetzt werden?
Die Dorn-Therapie wird insbesondere bei verschiedenen Beschwerden rund um Wirbelsäule und Gelenke eingesetzt.
Wirbelsäulenbeschwerden
Dazu gehören beispielsweise Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen im Bereich der:
- Halswirbelsäule
- Brustwirbelsäule
- Lendenwirbelsäule
Ausstrahlende Beschwerden
Auch Beschwerden, die von der Wirbelsäule in andere Körperbereiche ausstrahlen, können Anlass für eine Behandlung sein. Dazu zählen beispielsweise:
- ziehende Schmerzen
- Druckgefühle
- Beschwerden, die in Arme oder Beine ausstrahlen
- Beschwerden im Kopfbereich
Gelenkbeschwerden
Die Methode kann außerdem bei Bewegungseinschränkungen oder Beschwerden an verschiedenen Gelenken eingesetzt werden, beispielsweise an:
- Hüfte
- Knie
- Schulter
Welche Anzeichen können auf eine Wirbel- oder Gelenkblockade hindeuten?
Eine mögliche Blockade äußert sich nicht zwangsläufig ausschließlich durch Rückenschmerzen. Der Körper kann unterschiedliche Signale senden.
Mögliche Anzeichen sind:
- stechende, ziehende oder dumpfe Schmerzen
- Kribbeln oder andere Missempfindungen
- Taubheitsgefühle in Armen oder Beinen
- eingeschränkte Beweglichkeit
Bei neu auftretenden, starken oder anhaltenden Beschwerden sowie bei Taubheitsgefühlen oder anderen neurologischen Symptomen sollte grundsätzlich eine ärztliche Abklärung erfolgen.
Sanfte Unterstützung für Rücken und Beweglichkeit
Ob Dorn-Therapie, Breuß-Massage oder die Kombination aus beiden Methoden: Im Mittelpunkt steht eine möglichst sanfte Behandlung von Rücken, Gelenken und Muskulatur. Ziel ist es, die natürliche Beweglichkeit zu unterstützen und gleichzeitig für Entspannung und Wohlbefinden zu sorgen.
Wer mehr über die Dorn-Therapie und Breuß-Massage in Westoverledingen erfahren oder die Methode kennenlernen möchte, kann sich direkt an die Naturheilpraxis Astrid Frey wenden.
Naturheilpraxis Astrid Frey
Astrid Frey
Heilpraktikerin & Kinesiologin
Spiekerooger Str. 12
26810 Westoverledingen
E‑Mail: info@astridfrey.de
Telefon: 04955 / 989 98 44
Mobil: 0152 / 51 83 87 4
Hinweis: Die genannten Methoden gehören zur Naturheilkunde und ersetzen bei Erkrankungen, starken oder unklaren Beschwerden keine ärztliche Untersuchung oder Behandlung.
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