Lokal
Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.
Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)

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Erfolg durch Austausch: Unternehmertreffen Nordwest zu Gast bei WEMA
Vorträge und Netzwerken bei WEMA in Leer Ostfriesland
Am Freitagabend versammelten sich zahlreiche Unternehmer, Selbstständige und Entscheider bei der WEMA RaumKonzepte GmbH in Leer, um am jüngsten Unternehmertreffen Nordwest teilzunehmen. Gastgeber Tobias Fischer, Geschäftsführer der WEMA RaumKonzepte GmbH, hieß die Gäste in den neuen Ausstellungsräumen an der Groninger Straße willkommen. Als einer der führenden Anbieter für moderne Büro- und Arbeitswelten – unter anderem mit Standorten in Oldenburg, Bremen und Hamburg – bot WEMA den idealen Rahmen für eine Veranstaltung, die fachliche Expertise mit innovativer Raumgestaltung und intensivem Networking verknüpfte.
Dialog und Kulinarik als Netzwerk-Basis
Christian Jürgens, Standortleiter des Unternehmertreffens Nordwest für Oldenburg, Emden und Leer, begrüßte die Teilnehmer und unterstrich die Bedeutung des regionalen Zusammenhalts innerhalb des Netzwerks für Geschäftsfreunde. Unter der souveränen und engagierten Moderation von Sandra Freemann, Standortleiterin in Leer, fand der offizielle Teil gegen 20:00 Uhr seinen Abschluss. Danach ging der Abend in den gemütlichen Netzwerk-Teil über. Bei einem großzügigen Buffet und Getränken, gesponsert von der AS Steuerberatungsgesellschaft mbH, nutzten die Gäste die innovative Atmosphäre der WEMA-Ausstellungsräume für vertiefende Gespräche. Der intensive Austausch von Erfahrungen und das Knüpfen neuer Geschäftskontakte verlängerte die Veranstaltung bis in die späten Abendstunden weit über das geplante Ende hinaus.
Fachwissen aus der Steuerpraxis
Ein zentraler Programmpunkt des Abends war der Vortrag der AS Steuerberatungsgesellschaft mbH aus Leer. Die Geschäftsführenden Inhaber, Ralf Elsner und Remo Garrels, gaben detaillierte Einblicke in steuerrechtliche und betriebswirtschaftliche Kernthemen. Von der fundierten Existenzgründung über die Notwendigkeit einer stets aktuellen Buchhaltung bis hin zur präzisen Koordination von Vorauszahlungen an das Finanzamt wurden essenzielle Bereiche beleuchtet. Die Experten betonten dabei mit Nachdruck: Die Buchhaltung ist das A und O eines jeden Unternehmens. Wer hier den Überblick verliert, riskiert schnell unangenehme Konsequenzen und verliert die notwendige Reaktionsfähigkeit im operativen Geschäft.
Prävention und rechtliche Sicherheit
Zudem wurde das Thema Scheinselbstständigkeit im Rahmen von Betriebsprüfungen aus Sicht einer Steuerkanzlei thematisiert. Anhand anschaulicher Praxisbeispiele wurde dargelegt, dass sich eine frühzeitige und fachkundige Beratung oft als deutlich kosteneffizienter erweist. Das Ziel ist es, durch eine saubere Strukturierung von Beginn an rechtliche Sicherheit zu schaffen und spätere Korrekturen zu vermeiden. Solche Korrekturen gehen oft mit hohen Nachzahlungen an das Finanzamt oder die Sozialversicherungsträger einher, die durch präventive Maßnahmen und eine saubere Prozessführung verhindert werden können.
Impulse durch Unternehmensvorstellungen
Zusätzlich bot die Veranstaltung Raum für individuelle Vorstellungen in Form von Kurz-Pitches, die beim Unternehmertreffen Nordwest bereits Tradition haben. So präsentierte Uwe Respondek von Deichwerbung aus Leer sein Unternehmen als Spezialisten für Werbeartikel und Streumittel. Er berät seine Kunden persönlich, kann auf Jahrzehnte an Erfahrung zurückgreifen und verdeutlichte, dass gute Qualität nicht teuer sein muss. Ebenfalls stellte Janis Poggemann von der User-Aid UG aus Münster seine Expertise vor. Sein Ziel ist es, digitale Barrierefreiheit durch gezielte Tools und Know-how einfach, verständlich und für Unternehmen sowie Agenturen direkt umsetzbar zu machen, um digitale Angebote für alle Menschen zugänglich zu gestalten.
Dialog im Netzwerk — nächste Treffen
Der Abend unterstrich den hohen Bedarf an direktem Austausch innerhalb der regionalen Wirtschaft. Die Kombination aus fundierten Fachinformationen und einer lockeren Netzwerk-Atmosphäre hat sich erneut als Erfolgsmodell erwiesen.
Das nächste Unternehmertreffen Nordwest in Leer wird voraussichtlich im Juni 2026 stattfinden und bietet erneut die Gelegenheit für fachlichen Austausch und wertvolles Networking.
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Neueröffnung: Frisches Styling für die ganze Familie im „Barbershop & Friseur Salon Lavender“
Neueröffnung in Westoverledingen: Wohlfühlen und Styling im „Barbershop & Friseur Salon Lavender“
Westoverledingen darf sich über einen neuen Hotspot für Haarpflege und Styling freuen. Am 9. Februar 2026 öffnet der „Barbershop & Friseur Salon Lavender“ in der Ihrener Str. 26 seine Türen. Der Salon kombiniert klassisches Handwerk mit modernem Ambiente und lädt alle ein, die Wert auf ein gepflegtes Äußeres legen.
Die Inhaber Isaac Abdullah und Hauar Abdullah sowie das gesamte Team freuen sich darauf, die Gäste in den neuen Räumlichkeiten willkommen zu heißen.
Zur Feier der Neueröffnung profitieren Gäste von einer exklusiven Aktionswoche. Vom 09.02.2026 bis zum 14.02.2026 gelten attraktive Sonderpreise auf das gesamte Leistungsangebot.
Exklusive Eröffnungsangebote
In der ersten Woche bietet das Team vom Salon Lavender folgende Highlights an:
| Dienstleistung | Aktionspreis / Rabatt |
| Herren-Haarschnitt | 13,00 € |
| Bartrasur | 11,00 € |
| Kinderhaarschnitt (bis 12 Jahre) | 11,00 € |
| Damen-Dienstleistungen | 25 % Rabatt auf alle Services |
Ob ein präziser Fasson-Schnitt, eine traditionelle Bartrasur oder ein komplett neues Styling für Damen – im Salon Lavender steht die individuelle Beratung an erster Stelle. Das Team legt großen Wert darauf, dass jeder Besuch zu einer kleinen Auszeit vom Alltag wird.
Termin vormerken und vorbeikommen
Der Standort in der Ihrener Str. 26, 26810 Westoverledingen, bietet moderne Räumlichkeiten und eine einladende Atmosphäre. Das Team freut sich darauf, die ersten Gäste bereits zum offiziellen Start am 9. Februar begrüßen zu dürfen, um gemeinsam den Einzug in die neuen Räumlichkeiten zu feiern.
Hinweis zur Aktion: Die genannten Preise und der Rabatt für Damen gelten ausschließlich im Zeitraum vom 09.02.2026 bis zum 14.02.2026.

Öffnungszeiten:
Montag – Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr
Samstag: 09:00 – 15:00 Uhr
Das Team vom „Barbershop & Friseur Salon Lavender“ ist bereit für den Scheren-Schnitt und freut sich auf zahlreiche Besucher.

Lokal
Qualitätssiegel für die Endoskopie am Klinikum Leer bestätigt
Erfolgreicher Abschluss des Audits (v.l.n.r.): Dr. med. Jörn-Carsten Studt (Chefarzt der Klinik für Innere Medizin und Gastroenterologie), Katrin Stüwe (Auditorin), Dr. Ulrike Jung (Auditorin), Mareike Fietz (MFA Endoskopie, Qualitätsmanagementbeauftragte), Katharina Pülscher (Chefarztsekretärin, Qualitätsmanagementbeauftragte), Nadira Pölking (Qualitätsmanagement), Jessica Tellmann (Qualitätsmanagement), Svenja Meints (MFA Sekretariat Endoskopie).
Höchste Qualitätsstandards bestätigt: Endoskopie am Klinikum Leer erfolgreich rezertifiziert
Leer/Ostfriesland, 6. Februar 2026 – Die Endoskopie-Abteilung der Klinik für Innere Medizin und Gastroenterologie am Klinikum Leer hat erneut ihre Prozessqualität unter Beweis gestellt. Nach einer intensiven mehrtägigen Prüfung wurde der Abteilung die erfolgreiche Rezertifizierung nach der internationalen Norm DIN EN ISO 9001:2015 bescheinigt.
Umfassende Prüfung durch externe Expertinnen
Im Gegensatz zu den üblichen jährlichen Überwachungsaudits stand in diesem Jahr eine vollumfängliche Wiederholungsprüfung an. Zwei externe Auditorinnen untersuchten sämtliche Facetten des Abteilungsalltags. Der Fokus der Begutachtung lag dabei auf:
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Medizinischen Abläufen: Einhaltung modernster Behandlungsstandards.
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Patientensicherheit: Prüfung von Risikomanagement und Hygieneprotokollen.
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Organisatorischen Strukturen: Effizienz der Verwaltung und interne Kommunikation.
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Kontinuierlicher Verbesserung: Nachweise über die gezielte Weiterentwicklung von Prozessen.
Durch direkte Gespräche mit den Mitarbeitenden und die Beobachtung der klinischen Praxis vor Ort verschafften sich die Prüferinnen ein präzises Bild der Versorgungsqualität.
Teamleistung im Fokus
Das positive Ergebnis unterstreicht, dass die hohen Standards in der Endoskopie nicht nur punktuell erfüllt, sondern im Klinikalltag fest verankert sind. Für die Patientenschaft bedeutet dieses Siegel die Sicherheit, nach objektiv messbaren und international anerkannten Qualitätskriterien behandelt zu werden.
„Ein Audit ist immer ein Blick von außen auf unsere tägliche Arbeit“, erklärt Dr. med. Jörn-Carsten Studt, Chefarzt der Klinik für Innere Medizin/Gastroenterologie. „Dass wir diese umfangreiche Prüfung erneut erfolgreich abgeschlossen haben, zeigt, wie engagiert unser Team für Qualität und Sicherheit arbeitet – zum Wohle unserer Patientinnen und Patienten.“
Die erfolgreiche Rezertifizierung sichert der Abteilung die offizielle Anerkennung ihrer Qualitätsmanagementsysteme für die kommenden Jahre und bildet die Basis für die weitere medizinische Entwicklung am Standort Leer.
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