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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.
Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
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Gita Maali aus Leer siegt im landesweiten Plakatwettbewerb gegen Rauschtrinken
Schülerin aus Leer gewinnt landesweiten Plakatwettbewerb gegen Rauschtrinken
Unter dem Motto “bunt statt blau” beteiligten sich im Frühjahr rund 6.000 Schülerinnen und Schüler bundesweit am Plakatwettbewerb der DAK-Gesundheit gegen Rauschtrinken bei Jugendlichen. In Niedersachsen setzte sich das beste Plakat für die Präventionskampagne der Krankenkasse von der 16-jährigen Gita Maali aus Leer durch. Sie gewann den Hauptpreis von 300 Euro und wurde zusammen mit anderen Landessiegern in Hannover geehrt.
Gita beschreibt ihre Motivation: “Die Person auf meinem Plakat ist alleine in einem dunklen Raum und wird von den Ketten gehalten, weil sie vom Alkohol festgehalten wird. Sie denkt, Alkoholkonsum sei die einzige Lösung. Ich finde es wichtig, zu zeigen, was für einen negativen Einfluss Alkohol auf die Psyche von Menschen haben kann und wie schwierig es ist, davon wieder wegzukommen.”
Staatssekretärin Dr. Christine Arbogast betont die Bedeutung der Plakataktion: “Es ist toll zu sehen, wie sich die jungen Menschen kreativ mit den Risiken von Alkoholmissbrauch auseinandersetzen und präventiv auf Gleichaltrige wirken.”
Die Initiative “bunt statt blau” trägt Früchte: Laut Daten des Statistischen Bundesamts mussten 2022 rund 11.500 Kinder und Jugendliche wegen akuten Alkoholmissbrauchs in deutschen Krankenhäusern behandelt werden, ein Prozent weniger als im Vorjahr. Die Zahl der betroffenen Kinder und Jugendlichen in Niedersachsen sank um drei Prozent.
Die selbstgestalteten Plakate haben eine starke Wirkung: Das Institut für Therapie- und Gesundheitsforschung (IFT-Nord) in Kiel bestätigt, dass sie die Wahrnehmung der Schädlichkeit von Alkoholkonsum bei jungen Menschen verstärken.
Die Bundesgewinnerinnen und ‑gewinner werden im Juni von einer Bundesjury gewählt, die Bundessiegerehrung findet im Juli in Berlin statt. “bunt statt blau” ist seit 2010 eine erfolgreiche Präventionskampagne und hat bereits über 136.000 Schülerinnen und Schüler erreicht.
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Erkunden Sie das Emssperrwerk: Faszinierende Einblicke bei öffentlichen Führungen ab Mitte Mai
Luftaufnahme: Photography of Aventadtor
Entdecken Sie das eindrucksvolle Emssperrwerk: Öffentliche Führungen ab Mitte Mai
Ab dem 18. Mai bieten das Emssperrwerk und seine imposante Ingenieurskunst wieder die Möglichkeit für öffentliche Führungen. Jeden Samstag um 15 Uhr können Besucher ohne vorherige Anmeldung an diesen informativen Touren teilnehmen. Das Emssperrwerk, eines der modernsten in Europa, beeindruckt nicht nur mit seiner Funktionalität, sondern auch mit seiner architektonischen Pracht.
Das Emssperrwerk ist ein architektonisches Juwel, das die Landschaft des Landkreises Leer an der Ems prägt. Als beliebtes Ausflugsziel zieht es Touristen sowie Einheimische gleichermaßen an. Das Informationszentrum des Sperrwerks, gelegen Zum Sperrwerk 1 in Gandersum, dient als Treffpunkt für die Führungen. Der Eintritt beträgt 6 Euro für Erwachsene. Kinder bis 6 Jahre nehmen kostenfrei teil, Schüler bis 12 Jahre zahlen 3 Euro und Jugendliche bis 17 Jahre 4 Euro.
Die öffentlichen Führungen werden bis zum 26. Oktober jeden Samstag um 15 Uhr angeboten. Gruppen haben zudem die Möglichkeit, täglich Führungen zu buchen, während Einzelreisende sich einer bereits bestehenden Gruppe anschließen können.
Für diejenigen, die das Emssperrwerk aus einer anderen Perspektive erleben möchten, bietet sich die Möglichkeit, an einer Fahrt mit der “Warsteiner Admiral” teilzunehmen. Diese führt die Besucher zum Emssperrwerk und weiter nach Ditzum, entlang der malerischen Ems. Darüber hinaus empfehlen Touristikexperten die Kombination des Sperrwerkbesuchs mit anderen Attraktionen in der Umgebung, wie der “Alten Seilerei” in Oldersum, dem “Leeraner Miniaturland” oder einem Besuch der berühmten Meyer-Werft in Papenburg.
Entdecken Sie die faszinierende Welt der Ingenieurskunst an der Ems und erleben Sie unvergessliche Momente am Emssperrwerk.
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LK Leer: Ehrenamtliches Engagement in Senioreneinrichtungen: Informationsveranstaltung im Mai
Unsere Einrichtung für Senioren: Willkommen im Seniorenzentrum Haus am Julianenpark in Leer
Direkt am idyllischen Julianenpark in Leer gelegen, erstreckt sich unser Seniorenzentrum mit dem Haus Julianenpark und dem im Jahr 2016 erbauten Haus Loga. Umgeben von altem Baumbestand, strahlt dieses Ensemble einen besonderen Charme aus. Die ruhige Umgebung lädt zu entspannenden Spaziergängen ein und bietet gleichzeitig alle Annehmlichkeiten des Stadtteils Leer-Loga, darunter vielfältige Einkaufsmöglichkeiten.
Im Haus Julianenpark finden 70 Bewohner auf drei Etagen ein Zuhause, größtenteils in geräumigen Einzelzimmern. Das Erdgeschoss beherbergt unser Restaurant sowie einen gemütlichen Clubraum, der gerne für private Feiern genutzt wird. Zudem steht ein Kreativraum zur Verfügung. Mit insgesamt fünf Gruppenräumen und offenen Sitzbereichen fördern wir ein geselliges Miteinander.
Das benachbarte Haus Loga bietet auf ebenfalls drei Etagen Platz für 51 Bewohner. Hier ermöglichen jeweils zwei Doppelapartments mit eigenem Bad und Flur zwei Paaren das gemeinsame Leben. In großzügigen offenen Wohnbereichen kommen die Bewohner zum Essen und geselligen Beisammensein zusammen. Besonders beliebt ist das Café im Erdgeschoss mit täglich frischem, hausgemachtem Kuchen aus unserer Backstube. Diese Einrichtung ist nicht an Vereinbarungen mit Sozialhilfeträgern gebunden.
Insgesamt bieten wir im Seniorenzentrum am Julianenpark 121 Menschen ein Zuhause in Einzelzimmern von 17 oder 18 Quadratmetern Größe oder in Eheapartments. Alle Zimmer sind teilmöbliert mit Pflegebett, Nachtschrank, Kleiderschrank und Schwesternrufanlage ausgestattet. Die barrierefreie Einrichtung ermöglicht den Zugang zu allen Etagen über einen Aufzug. Zudem verfügen wir über offene, geschützte Bereiche für Bewohner mit Demenz sowie ein modernes, sehbehindertenfreundliches Kontrast- und Beleuchtungskonzept.