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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.

Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)


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Zukunft der Leeraner Innenstadt: Neue Ideen und moderate Mieten!

Bürgermeister Claus-Peter Horst (links) und Stadtentwicklungsexperte Klaus Mensing präsentieren ihre Ideen zur Zukunft der Innenstadt vor mehr als 140 Gästen im Festsaal des Rathauses.
Moderate Mieten und neue Ideen: Expertenforum zur Zukunft der Leeraner Innenstadt
Leer. Wie soll die Innenstadt der Zukunft aussehen? Um diese Frage zu diskutieren, kamen auf Einladung der Stadt Leer mehr als 140 Eigentümer und Geschäftstreibende am Mittwochabend im Festsaal des Rathauses zusammen. Im Mittelpunkt des ersten “Forum Innenstadt” stand der renommierte Stadtentwicklungsexperte Klaus Mensing, der seine Vision für eine lebendige und multifunktionale City präsentierte.
Bereits bei einem vorherigen Rundgang durch Leer zeigte sich Mensing beeindruckt von der kleinen Hafencity und der belebten Meile mit der Nordbar. Doch es gab auch kritische Töne: “Es gibt Ecken, da brummt das Geschäft, in anderen ist es eher ruhig. Und es gibt Bereiche, an denen dringend etwas passieren muss.”
Zusammenarbeit als Schlüssel zum Erfolg
Eine erfolgreiche Innenstadtentwicklung erfordert eine enge Zusammenarbeit der drei zentralen Akteure: Eigentümer, Geschäftsleute und die Stadtverwaltung. Mensing betonte, dass der Einzelhandel keinesfalls “tot” sei. Laut einem Gutachten aus 2024 sind die drei wichtigsten Besuchsanlässe in niedersächsischen Innenstädten weiterhin Shopping, Gastronomie sowie das Bummeln und Treffen mit Menschen. Allerdings müssten Innenstädte künftig noch multifunktionaler und erlebnisorientierter werden.
Neue Frequenzpartner könnten dabei helfen, mehr Menschen in die City zu locken. Neben klassischem Einzelhandel gewinnen Gesundheitsdienstleistungen, Bildungsangebote oder Handwerksbetriebe mit gläsernen Werkstätten zunehmend an Bedeutung. Auch die Konkurrenz durch Online-Handel sieht Mensing nicht als Bedrohung, sondern als Herausforderung: “Es geht nicht darum, mit Amazon & Co. zu konkurrieren, sondern die eigenen Stärken auszuspielen. Offline-Kompetenzen machen den Unterschied.” Gleichzeitig seien digitale Tools essenziell, um analoge Erlebnisse in der Stadt zu unterstützen.
Chancen in Leerstand und moderaten Mieten
Leerstehende Geschäftsflächen seien weniger ein Problem als vielmehr eine Chance für neue, belebende Nutzungen. Hier appellierte Mensing an die Eigentümer, mit moderateren Mieten neuen Formaten, wie beispielsweise Pop-up-Stores, eine Chance zu geben. “Eine niedrige Startmiete kann den Standort und die Immobilie langfristig aufwerten”, so Mensing.
Seine Empfehlung für Leer: Strategische Leitfragen klären. Welche Geschäfte gibt es 2027 noch? Welche könnten hinzukommen? Welche Zielgruppen nutzen die Innenstadt zukünftig? Welche neuen Konzepte würden die Frequenz erhöhen? In diesem Zusammenhang sollten Eigentümer und Stadtverwaltung Gespräche über Mietreduzierungen, Umbaumaßnahmen oder potenzielle Verkäufe führen.
Große Zustimmung und neue Impulse
Bürgermeister Claus-Peter Horst hatte das Forum ins Leben gerufen, um alle Beteiligten miteinander in den Dialog zu bringen – ein Vorhaben, das vollends aufging. In der anschließenden Diskussionsrunde gab es zahlreiche positive Wortmeldungen. Das große Potenzial der Altstadt wurde hervorgehoben, ebenso der Wunsch nach mehr Grünflächen, besseren Vernetzungsmöglichkeiten und gezielter Unterstützung für Geschäftsleute.
Jan-Wilhelm Dörries von der Werbegemeinschaft nutzte die Gelegenheit, um für mehr Beteiligung an den regelmäßigen “After-Work-Treffen” zu werben, die dem Austausch und der Vernetzung dienen. Bürgermeister Horst schlug vor, das Forum fortzusetzen und in kleineren Runden konkrete Themen gezielt anzugehen. Viele Anwesende signalisierten ihre Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit – ein starkes Zeichen für den Willen zur positiven Gestaltung der Leeraner Innenstadt.
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Sport verbindet – CDU Leer plant „Tag des Sports in der Leeraner Innenstadt!

Archivfoto LeserECHO @Ingo Tonsor
CDU-Fraktion beantragt die Einführung eines “Tag des Sports” in Leer
Leer — Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Leer hat einen Antrag zur Einführung eines “Tag des Sports” eingereicht. Ziel dieses Events ist es, die Bedeutung des Sports für die Gesellschaft hervorzuheben und die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Leer zu mehr Bewegung zu motivieren.
Sport ist ein essenzieller Bestandteil unserer Gesellschaft und fördert Gesundheit, Teamgeist und soziale Integration. Zahlreiche Vereine und ehrenamtliche Organisationen leisten in diesem Bereich wertvolle Arbeit und tragen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt bei. Überall in der Stadt Leer engagieren sich zahlreiche Sportfreunde in ihrer Freizeit, organisieren Vereinsleben, veranstalten Turniere oder trainieren den Nachwuchs. Ihr Einsatz ist unersetzlich, um die Vielfalt des Sports in der Stadt zu erhalten.
Dennoch sinkt die Zahl der aktiven Mitglieder in vielen Sportvereinen, insbesondere Kinder und Jugendliche bewegen sich zunehmend weniger. Dieser Entwicklung möchte die CDU-Fraktion entgegenwirken und beantragt daher die Einführung eines “Tag des Sports” in der Stadt Leer.
Konzept des “Tag des Sports”
Dieses Event soll in der Innenstadt und im Leeraner Hafen durchgeführt werden und allen Interessierten die Vielfalt des Sports sowie die Möglichkeiten zur Vereinsmitgliedschaft aufzeigen. Der “Tag des Sports” soll dabei alle zwei Jahre stattfinden und sich mit dem ebenfalls geplanten “Blaulichttag” abwechseln.
Zur Umsetzung dieses Projekts soll die Verwaltung beauftragt werden, in Zusammenarbeit mit den Sportvereinen, Schulen und weiteren relevanten Institutionen ein Konzept zu entwickeln. Besonders wichtig ist es, möglichst viele Akteure mit einzubeziehen.
Breite Beteiligung und Zusammenarbeit
Es wird vorgeschlagen, den Landkreis, den Kreissportbund, die Werbegemeinschaft, das Freizeitbad Plytje und die Schulen aktiv einzubinden, um eine möglichst große Reichweite zu erzielen. Zur besseren Koordination der verschiedenen Beteiligten könnte ein “Runder Tisch” eingerichtet werden, analog zum Blaulichttag.
Darüber hinaus würde die CDU-Fraktion es begrüßen, wenn die Politik sowie der Sportausschuss aktiv in die Planungen eingebunden werden, um eine bestmögliche Umsetzung sicherzustellen.
Der Antrag wurde dem Bürgermeister Claus-Peter Horst sowie den Fraktionen im Stadtrat vorgelegt. Nun liegt es an der Stadtverwaltung und den politischen Gremien, die Möglichkeiten zur Umsetzung zu prüfen.
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Dank und Abschied: Dr. Daniel Schüler verlässt die Kinderklinik Leer

Abschied nach 15 Jahren: Chefarzt Dr. Daniel Schüler verlässt das Klinikum Leer
Leer/Ostfriesland – Nach beeindruckenden 15 Jahren als Chefarzt der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin am Klinikum Leer verabschiedet sich Dr. Daniel Schüler zum Monatsende aus persönlichen Gründen. Das Klinikum Leer dankt ihm für seine herausragende Arbeit und sein unermüdliches Engagement für junge Patientinnen und Patienten.
Dr. Schüler hat in den vergangenen eineinhalb Jahrzehnten nicht nur die medizinische Versorgung von Kindern und Jugendlichen in der Region entscheidend geprägt, sondern auch innovative Konzepte eingeführt, die das Klinikum Leer zu einer anerkannten Adresse in der Kinder- und Jugendmedizin gemacht haben. Insbesondere seine Spezialisierungen in der Kinderpneumologie und Kinderallergologie haben das Behandlungsangebot der Klinik nachhaltig bereichert.
Geschäftsführerin Daniela Kamp betont die Verdienste des geschätzten Mediziners: „Wir schätzen Dr. Schülers unermüdliches Engagement und danken ihm für seine langjährige Treue. Er hat die Kinderklinik mit Herzblut geführt und zahlreiche junge Leben positiv beeinflusst. Für seinen weiteren Weg wünschen wir ihm alles erdenklich Gute.“
Trotz der bevorstehenden Herausforderungen in der Übergangsphase bleibt die Kinderklinik am Klinikum Leer weiterhin uneingeschränkt erhalten. Die stationären Leistungen werden in vollem Umfang weitergeführt. Allerdings fällt vorerst das spezialisierte ambulante Angebot im Bereich der Kinderpneumologie und Kinderallergologie weg. Das Klinikum Leer arbeitet bereits mit Hochdruck an der Nachbesetzung der Chefarztstelle, um die Versorgung der jungen Patientinnen und Patienten auf gewohnt hohem Niveau zu sichern.
Mit dem Abschied von Dr. Schüler endet eine Ära, die von Fachkompetenz, Menschlichkeit und Innovationskraft geprägt war. Das Klinikum Leer und die Region verlieren einen geschätzten Mediziner – doch sein Vermächtnis wird in der exzellenten Betreuung der Kinderklinik weiterleben.