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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.

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Auf­grund der §§ 1, 11, 97 und 100 des nie­der­säch­si­schen Poli­zei- und Ord­nungs­be­hör­den­ge­set­zes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des nie­der­säch­si­schen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­set­zes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende

All­ge­mein­ver­fü­gung:

  1. Es wird unter­sagt, die übli­cher­wei­se anläss­lich des letz­ten Schul­ta­ges eines Schul­jah­res im Innen­stadt­be­reich statt­fin­den­de Schul­ab­schluss­fei­er (soge­nann­te „Schools Out Par­ty“) durchzuführen.
  2. Die­se Unter­sa­gung gilt für den Zeit­raum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
  3. Der räum­li­che Gel­tungs­be­reich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ost­fries­land).
  4. Die­ses Ver­bot gilt auch für jeg­li­che For­men von Ersatz­ver­an­stal­tung im öffent­li­chen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
  5. Für den Fall der Zuwi­der­hand­lung gegen Num­mer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwen­dung des unmit­tel­ba­ren Zwan­ges angedroht.
  6. Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 2 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO[4]) wird die sofor­ti­ge Voll­zie­hung die­ser Ver­fü­gung angeordnet.

 

 

Begrün­dung zu Num­mer 1 – 4:

Gemäß § 11 NPOG kön­nen die Ver­wal­tungs­be­hör­den und die Poli­zei not­we­ni­ge Maß­nah­men tref­fen, um eine Gefahr abzu­weh­ren. Die Stadt Leer ist hier die zustän­di­ge Verwaltungsbehörde.

Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sach­la­ge, bei der im ein­zel­nen Fall die hin­rei­chen­de Wahr­schein­lich­keit besteht, dass in abseh­ba­rer Zeit ein Scha­den für die öffent­li­che Sicher­heit ein­tre­ten wird. Öffent­li­che Sicher­heit im Sin­ne der Gefah­ren­ab­wehr ist die Unver­letz­lich­keit der Rechts­ord­nung sowie der Bestand und das Funk­tio­nie­ren des Staa­tes und sei­ner Ein­rich­tun­gen einer­seits und ande­rer­seits die Unver­sehrt­heit von Leben, Gesund­heit, Ehre, Frei­heit und Ver­mö­gen der Bürger.

Das Schul­jahr 2020/2021 endet am Mitt­woch, den 21.07.2021. Auf­grund der Erfah­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re wer­den an die­sem Tag bis zu 700 Schü­le­rin­nen und Schü­ler im Innen­stadt- und Hafen­be­reich von Leer zur Schul­ab­schluss­fei­er (soge­nann­te Schools Out Par­ty) erwar­tet. Die­ses Zusam­men­tref­fen hat sich über die Jah­re bzw. Jahr­zehn­te ent­wi­ckelt, es han­delt sich um ein loses Zusam­men­tref­fen ohne eine ver­ant­wort­li­che Per­son und ohne kon­kre­te Orga­ni­sa­ti­on. Es han­delt sich nicht um eine orga­ni­sier­te Ver­an­stal­tung, eine ver­ant­wort­li­che Per­son ist nicht bekannt.

Nach der nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung zur Ein­däm­mung des Coro­na-Virus SARS-CoV‑2 (Nie­der­säch­si­sche Coro­na-Ver­ord­nung) vom 30.05.2021 soll jede Per­son Kon­tak­te zu ande­ren Per­so­nen, die nicht dem eige­nen Haus­halt ange­hö­ren, mög­lichst redu­zie­ren und hat dar­über hin­aus soweit mög­lich Abstand zu jeder ande­ren Per­son einzuhalten.

Der Kon­sum von alko­ho­li­schen Geträn­ken ist in der Regel ein fes­ter Bestand­teil der Schul­ab­schluss­fei­er. Auf­grund des über­mä­ßi­gen Alko­hol­ein­flus­ses schwin­det das Emp­fin­den für die Distanz, sodass die Akzep­tanz zur Ein­hal­tung der gel­ten­den Kon­takt­be­schrän­kun­gen schwindet.

Indem Schü­le­rin­nen und Schü­ler ver­schie­dens­ter Schu­len sowie Jahr­gangs­stu­fen an der Schul­ab­schluss­fei­er teil­neh­men, kommt es unwei­ger­lich zu einer Ver­mi­schung die­ser Gruppierungen.

Ins­ge­samt besteht durch das Statt­fin­den der Schul­ab­schluss­fei­er am 21.07.21 am Leera­ner Hafen die kon­kre­te Gefahr des Ver­sto­ßes gegen Rechts­vor­schrif­ten und im weit gefass­ten Sin­ne auch der Ein­schrän­kung von Leben und Gesund­heit des Umfel­des der Teil­neh­mer und deren selbst, die es unter der Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens durch Erlass die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung zu unter­bin­den gilt.

 

Die Unter­sa­gung der Schul­ab­schluss­fei­er über den regel­mä­ßi­gen Ver­an­stal­tungs­tag (letz­ter Schul­tag) hin­aus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem übli­chen Ter­min ist gebo­ten, denn es ist damit zu rech­nen, dass der Ver­an­stal­tungs­tag ver­scho­ben wird, um behörd­li­che Maß­nah­men zu verhindern.

Das Ver­an­stal­tungs­ver­bot wird auch auf jede ersatz­wei­se geplan­te Schul­ab­schluss­fei­er in dem genann­ten Zeit­raum erstreckt, da auch in die­sen Fäl­len mit einer Stö­rung der öffent­li­chen Sicher­heit zu rech­nen wäre. Ins­be­son­de­re eine Ver­le­gung der Schul­ab­schluss­fei­er las­sen nicht erken­nen, dass dadurch die pro­gnos­ti­zier­ten Gefah­ren zu ver­mei­den wären. Das Ver­an­stal­tungs­in­ter­es­se der Schü­le­rin­nen und Schü­ler tritt ange­sichts des sich zei­gen­den Gefähr­dungs­po­ten­ti­als unter Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens hin­ter dem öffent­li­chen Inter­es­se zurück.

Eine genaue räum­li­che Ein­gren­zung der Ver­an­stal­tung ist nicht mög­lich. Da die Ver­an­stal­tung nicht ange­mel­det wird, son­dern es sich dabei um eine all­jähr­li­che Tra­di­ti­on von Schü­le­rin­nen und Schü­lern der umlie­gen­den Schu­len han­delt, ist ein bestimm­ter Ort nicht bekannt. In den letz­ten Jah­ren fand die Schul­ab­schluss­fei­er am Leera­ner Hafen statt, wäh­rend davor der Denk­mal­platz als Ver­an­stal­tungs­ort her­an­ge­zo­gen wur­de. Daher ist die Ver­le­gung der Abschluss­fei­er an einen ande­ren Ort im Gebiet der Stadt Leer denk­bar. Es ist auf­grund des­sen mit einer erheb­li­chen Stö­rung der öffent­li­chen Sicher­heit zu rech­nen und die Unter­sa­gung der Ver­an­stal­tung das ein­zi­ge Mit­tel, die­se zu verhindern.

Die Ent­schei­dung beruht auf einer ord­nungs­ge­mä­ßen Ermes­sens­aus­übung. Es ist eine Abwä­gung zwi­schen dem öffent­li­chen Inter­es­se an einem Schutz der Rechts­ord­nung und dem Inter­es­se der Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die Schul­ab­schluss­fei­er statt­fin­den zu las­sen, durchzuführen.

Hin­sicht­lich der Wahl des Mit­tels ist ein für die Betei­lig­ten weni­ger ein­schnei­den­des nicht ersicht­lich. Das ange­ord­ne­te Ver­bot ist hin­rei­chend bestimmt und stellt einen rela­tiv gering­fü­gi­gen Ein­griff in die per­sön­li­chen Rech­te der Teil­neh­mer dar.

Das Ver­bot führt zu einer Ver­rin­ge­rung der Gefah­ren­quel­len im Hin­blick auf die Ver­brei­tung des Coro­na-Virus und ist für die Zweck­för­de­rung geeignet.

Die aus­ge­spro­che­ne Unter­sa­gung ent­spricht dem Grund­satz des gerings­ten Ein­griffs. Eine ande­re, den glei­chen Erfolg her­bei­füh­ren­de und weni­ger ein­schnei­den­de Maß­nah­me, ist zum Zeit­punkt des Erlas­ses die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung nicht ersichtlich.

Das mit die­ser Ent­schei­dung ver­folg­te Ziel, dient dem vor­ge­nann­ten Zweck der Gefah­ren­ab­wehr bzw. der Ver­hin­de­rung der die Rechts­ord­nung ver­let­zen­den Hand­lun­gen von Teil­neh­mern der Veranstaltung.

Sie ist des­halb geeig­net, erfor­der­lich und ange­mes­sen, um die öffent­li­che Sicher­heit zu gewähr­leis­ten und die betrof­fe­nen Rechts­gü­ter und die Rechts­ord­nung zu schüt­zen. Ein glei­cher­ma­ßen geeig­ne­tes, mil­de­res Mit­tel steht nicht zur Verfügung.

Es ist daher ver­hält­nis­mä­ßig und unter Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens im drin­gen­den Inter­es­se der Gefah­ren­ab­wehr gebo­ten bzw. sach­ge­recht, zum Schut­ze der All­ge­mein­heit und hoch­wer­ti­ger Rechts­gü­ter wie Gesund­heit und den Kör­per der Teil­neh­mer, des­sen Umfeld und im all­ge­mei­nen der Bevöl­ke­rung, die­se Ver­fü­gung zu erlas­sen. Des­halb tritt hier im Rah­men der Aus­übung des pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sen das jewei­li­ge Pri­vat­in­ter­es­se an der Durch­füh­rung klar hin­ter dem öffent­li­chen Inter­es­se am Schutz der All­ge­mein­heit sowie der öffent­li­chen Sicher­heit zurück. Dem­zu­fol­ge ist die hier betrof­fe­ne Maß­nah­me erfor­der­lich, geeig­net und ange­mes­sen, die zuvor beschrie­be­nen Gefah­ren­po­ten­tia­le auszuschließen.

Von einer Anhö­rung kann nach § 28 Absatz 2 Num­mer 4 VwVfg abge­se­hen werden.

Begrün­dung zu Num­mer 5:

Für den Fall, dass eine Per­son die­ser Ver­fü­gung nicht oder nicht in vol­lem Umfang ent­spre­chen soll­te, wird zur Durch­set­zung die­ser Ver­fü­gung die Anwen­dung unmit­tel­ba­ren Zwan­ges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.

Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Ver­wal­tungs­akt, der auf die Vor­nah­me einer Hand­lung oder auf Dul­dung oder Unter­las­sung gerich­tet ist, mit Zwangs­mit­teln durch­ge­setzt wer­den, wenn er unan­fecht­bar ist oder wenn ein Rechts­be­helf kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung hat. Als Zwangs­mit­tel kom­men gemäß § 65 NPOG Ersatz­vor­nah­me, Zwangs­geld und unmit­tel­ba­rer Zwang in Betracht.

Nach § 69 Absatz 6 NPOG kön­nen Ver­wal­tungs­be­hör­den oder die Poli­zei unmit­tel­ba­ren Zwang anwen­den, wenn ande­re Zwangs­mit­tel nicht in Betracht kom­men oder kei­nen Erfolg ent­spre­chen. Bei der Aus­wahl des Zwangs­mit­tels ist der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und des gering­mög­li­chen Ein­griffs zu beach­ten, um ein Befol­gen die­ser Ver­fü­gung zu errei­chen. Unmit­tel­ba­rer Zwang kommt vor allem zur Durch­set­zung unver­tret­ba­rer Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen in Betracht. Die Andro­hung erstreckt sich gegen die Ver­ant­wort­li­chen und Sachen, sowie alle wei­te­ren betei­lig­ten Per­so­nen und Sachen.

Soll­te die­ser Ver­fü­gung nicht nach­ge­kom­men wer­den, so ist es im Ein­zel­fall mög­lich, dass weit­ge­hen­de geeig­ne­te Maß­nah­men erfor­der­lich werden.

Bei Nicht­be­ach­tung die­ser Ver­fü­gung liegt ein Ver­stoß gegen die öffent­li­che Sicher­heit vor, womit des­halb die Unter­bin­dung durch unmit­tel­ba­re poli­zei­li­che Zwangs­aus­übung voll gerecht­fer­tigt ist. Die Zwangs­mit­tel des Zwangs­gel­des sowie die Ersatz­vor­nah­me sind im vor­lie­gen­den Fall unt­un­lich. Die Unter­bin­dung durch unmit­tel­ba­re poli­zei­li­che Zwangs­aus­übung ist das ein­zig zuver­läs­si­ge Mit­tel, um das Ziel der Ver­fü­gung wirk­sam zu gewähr­leis­ten. Es ist dar­über hin­aus auch ver­hält­nis­mä­ßig, da ein glei­cher­ma­ßen geeig­ne­tes, mil­de­res Mit­tel nicht existiert.

Die Anwen­dung ande­rer Zwangs­mit­tel als ver­meint­lich mil­de­re Mit­tel sind unt­un­lich, da die­se sich aus prak­ti­ka­blen Mit­teln zur Durch­set­zung des Rege­lungs­ge­hal­tes aus­schei­den. Eine effek­ti­ve Besei­ti­gung der Gefah­ren kann nicht glei­cher­ma­ßen zeit­nah und effek­tiv begeg­net wer­den. Ein mil­de­res Mit­tel steht nicht zur Verfügung.

Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechts­be­hel­fe gegen die Andro­hung von Zwangs­mit­teln kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

Begrün­dung zu Num­mer 6:

Die Andro­hung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 4 VwGO liegt im öffent­li­chen Inter­es­se. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hät­te eine vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg zu erhe­ben­de Kla­ge eine auf­schie­ben­de Wirkung.

Es kann auf­grund der Gefahr für die objek­ti­ve sowie auch sub­jek­ti­ve Rechts­ord­nung nicht hin­ge­nom­men wer­den, dass im Fal­le einer Kla­ge gegen die­se Ver­fü­gung, die grund­sätz­lich bis zur end­gül­ti­gen Ent­schei­dung, die sich ggf. über einen lan­gen Zeit­raum hin­zie­hen könn­te, hier­über gem. § 80 Absatz 1 VwGO auf­schie­ben­de Wir­kung hät­te, die Mög­lich­keit besteht, dass Schä­den ent­ste­hen könnten.

Die recht­li­che Über­prü­fung die­ser Ver­fü­gung durch einen aus­zu­schöp­fen­den Ver­wal­tungs­rechts­weg kann nicht abge­war­tet wer­den, weil sie andern­falls – man­gels Voll­zieh­bar­keit – unwirk­sam wäre. Die Dau­er eines Kla­ge­ver­fah­rens kann nicht abge­war­tet wer­den, da die Ver­an­stal­tung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon statt­ge­fun­den haben könn­te. Es besteht jedoch ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­es­se an einem Schutz der Rechts­ord­nung, einer Ver­mei­dung vor­her­seh­ba­rer Rechts­ver­stö­ße und damit an einer sofor­ti­gen Voll­zieh­bar­keit, wel­ches dem Inter­es­se der Betei­lig­ten überwiegt.

Das pri­va­te Inter­es­se an der auf­schie­ben­den Wir­kung einer etwa­igen Kla­ge tritt hier unter Aus­übung des pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens in Abwä­gung zu dem beson­de­ren Inter­es­se der All­ge­mein­heit an der Auf­recht­erhal­tung der öffent­li­chen Sicher­heit zurück. Bei der inso­weit vor­zu­neh­men­den Inter­es­sen­ab­wä­gung über­wog das öffent­li­che Inter­es­se an einem Schutz der öffent­li­chen Sicher­heit gegen­über den pri­va­ten Inter­es­sen der Teil­neh­mer der Schul­ab­schluss­fei­er, bis zu einer mög­li­chen rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung vor­läu­fig vom Voll­zug die­ser Ver­fü­gung ver­schont zu blei­ben. Hin­sicht­lich der zu erwar­ten­den Gefah­ren­quel­len auf­grund der vor­lie­gen­den Erfah­run­gen und Infor­ma­tio­nen tritt das pri­va­te Inter­es­se an der auf­schie­ben­den Wir­kung hin­ter dem öffent­li­chen Inter­es­se an der Abwehr der Gefah­ren zurück.

Unter Berück­sich­ti­gung des rela­tiv kur­zen Zeit­raums bis zur Schul­ab­schluss­fei­er wür­de im Fal­le einer Kla­ge nicht mehr mit einer abschlie­ßen­den Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che zu rech­nen sein. Daher ist die Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung im beson­de­ren öffent­li­chen Inter­es­se geboten.

Rechts­be­helfs­be­leh­rung:

Gegen die­se All­ge­mein­ver­fü­gung kann inner­halb eines Monats nach Bekannt­ga­be Kla­ge beim Ver­wal­tungs­ge­richt Olden­burg, Schloß­platz 10, 26122 Olden­burg erho­ben werden.

Die Kla­ge hat wegen der Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zie­hung kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Auf Ihren Antrag kann das oben genann­te Gericht die auf­schie­ben­de Wir­kung jedoch ganz oder teil­wei­se wie­der­her­stel­len oder die Auf­he­bung der Voll­zie­hung anordnen.



[1] Nie­der­säch­si­sches Poli­zei- und Ord­nungs­be­hör­den­ge­setz (NPOG) in der Fas­sung vom 19. Janu­ar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geän­dert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)

[2] Nie­der­säch­si­sches Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (NVwVfG) vom 3. Dezem­ber 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geän­dert durch Art. 1 G zur Änd. ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechtl. Vor­schrif­ten vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)

[3] Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz (VwVfG) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 23. Janu­ar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Sei­te 102), zuletzt geän­dert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Moder­ni­sie­rung des nota­ri­el­len Berufs­rechts und zur Änd. wei­te­rer Vor­schrif­ten vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)

[4] Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) in der Fas­sung der Bekannt­ma­chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Sei­te 686), zuletzt geän­dert durch Art. 16 G zur Moder­ni­sie­rung des nota­ri­el­len Berufs­rechts und zur Änd. wei­te­rer Vor­schrif­ten vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)


 

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Gita Maa­li aus Leer siegt im lan­des­wei­ten Pla­kat­wett­be­werb gegen Rauschtrinken

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Schü­le­rin aus Leer gewinnt lan­des­wei­ten Pla­kat­wett­be­werb gegen Rauschtrinken

Unter dem Mot­to “bunt statt blau” betei­lig­ten sich im Früh­jahr rund 6.000 Schü­le­rin­nen und Schü­ler bun­des­weit am Pla­kat­wett­be­werb der DAK-Gesund­heit gegen Rausch­trin­ken bei Jugend­li­chen. In Nie­der­sach­sen setz­te sich das bes­te Pla­kat für die Prä­ven­ti­ons­kam­pa­gne der Kran­ken­kas­se von der 16-jäh­ri­gen Gita Maa­li aus Leer durch. Sie gewann den Haupt­preis von 300 Euro und wur­de zusam­men mit ande­ren Lan­des­sie­gern in Han­no­ver geehrt.

Gita beschreibt ihre Moti­va­ti­on: “Die Per­son auf mei­nem Pla­kat ist allei­ne in einem dunk­len Raum und wird von den Ket­ten gehal­ten, weil sie vom Alko­hol fest­ge­hal­ten wird. Sie denkt, Alko­hol­kon­sum sei die ein­zi­ge Lösung. Ich fin­de es wich­tig, zu zei­gen, was für einen nega­ti­ven Ein­fluss Alko­hol auf die Psy­che von Men­schen haben kann und wie schwie­rig es ist, davon wie­der wegzukommen.”

Staats­se­kre­tä­rin Dr. Chris­ti­ne Arbo­gast betont die Bedeu­tung der Pla­kat­ak­ti­on: “Es ist toll zu sehen, wie sich die jun­gen Men­schen krea­tiv mit den Risi­ken von Alko­hol­miss­brauch aus­ein­an­der­set­zen und prä­ven­tiv auf Gleich­alt­ri­ge wirken.”

Die Initia­ti­ve “bunt statt blau” trägt Früch­te: Laut Daten des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts muss­ten 2022 rund 11.500 Kin­der und Jugend­li­che wegen aku­ten Alko­hol­miss­brauchs in deut­schen Kran­ken­häu­sern behan­delt wer­den, ein Pro­zent weni­ger als im Vor­jahr. Die Zahl der betrof­fe­nen Kin­der und Jugend­li­chen in Nie­der­sach­sen sank um drei Prozent.

Die selbst­ge­stal­te­ten Pla­ka­te haben eine star­ke Wir­kung: Das Insti­tut für The­ra­pie- und Gesund­heits­for­schung (IFT-Nord) in Kiel bestä­tigt, dass sie die Wahr­neh­mung der Schäd­lich­keit von Alko­hol­kon­sum bei jun­gen Men­schen verstärken.

Die Bun­des­ge­win­ne­rin­nen und ‑gewin­ner wer­den im Juni von einer Bun­des­ju­ry gewählt, die Bun­des­sie­ger­eh­rung fin­det im Juli in Ber­lin statt. “bunt statt blau” ist seit 2010 eine erfolg­rei­che Prä­ven­ti­ons­kam­pa­gne und hat bereits über 136.000 Schü­le­rin­nen und Schü­ler erreicht.


 

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Schul­fit: Pro­fes­sio­nel­le Nach­hil­fe und indi­vi­du­el­les Coaching

 

Schul­fit bie­tet umfas­sen­de Lern­an­ge­bo­te für Schü­le­rin­nen, Schü­ler und Erwach­se­ne im Land­kreis Leer, Moorm­er­land, Aurich und Emden. Seit über 35 Jah­ren unter­stüt­zen wir Men­schen dabei, ihre Chan­cen in Schu­le, Beruf und Leben zu ver­bes­sern. Unse­re qua­li­fi­zier­ten Lehr­kräf­te ver­mit­teln nicht nur Wis­sen, son­dern för­dern auch die per­sön­li­che Ent­wick­lung jedes Ein­zel­nen. Mit einem ganz­heit­li­chen Ansatz und dem TÜV-Zer­ti­fi­kat “Qua­li­täts­stan­dards Nach­hil­fe” ste­hen wir für Unter­richt auf höchs­tem Niveau.

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Erkun­den Sie das Ems­sperr­werk: Fas­zi­nie­ren­de Ein­bli­cke bei öffent­li­chen Füh­run­gen ab Mit­te Mai

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Luft­auf­nah­me: Pho­to­gra­phy of Aventadtor

Ent­de­cken Sie das ein­drucks­vol­le Ems­sperr­werk: Öffent­li­che Füh­run­gen ab Mit­te Mai

Ab dem 18. Mai bie­ten das Ems­sperr­werk und sei­ne impo­san­te Inge­nieurs­kunst wie­der die Mög­lich­keit für öffent­li­che Füh­run­gen. Jeden Sams­tag um 15 Uhr kön­nen Besu­cher ohne vor­he­ri­ge Anmel­dung an die­sen infor­ma­ti­ven Tou­ren teil­neh­men. Das Ems­sperr­werk, eines der moderns­ten in Euro­pa, beein­druckt nicht nur mit sei­ner Funk­tio­na­li­tät, son­dern auch mit sei­ner archi­tek­to­ni­schen Pracht.

Das Ems­sperr­werk ist ein archi­tek­to­ni­sches Juwel, das die Land­schaft des Land­krei­ses Leer an der Ems prägt. Als belieb­tes Aus­flugs­ziel zieht es Tou­ris­ten sowie Ein­hei­mi­sche glei­cher­ma­ßen an. Das Infor­ma­ti­ons­zen­trum des Sperr­werks, gele­gen Zum Sperr­werk 1 in Gan­der­sum, dient als Treff­punkt für die Füh­run­gen. Der Ein­tritt beträgt 6 Euro für Erwach­se­ne. Kin­der bis 6 Jah­re neh­men kos­ten­frei teil, Schü­ler bis 12 Jah­re zah­len 3 Euro und Jugend­li­che bis 17 Jah­re 4 Euro.

Die öffent­li­chen Füh­run­gen wer­den bis zum 26. Okto­ber jeden Sams­tag um 15 Uhr ange­bo­ten. Grup­pen haben zudem die Mög­lich­keit, täg­lich Füh­run­gen zu buchen, wäh­rend Ein­zel­rei­sen­de sich einer bereits bestehen­den Grup­pe anschlie­ßen können.

Für die­je­ni­gen, die das Ems­sperr­werk aus einer ande­ren Per­spek­ti­ve erle­ben möch­ten, bie­tet sich die Mög­lich­keit, an einer Fahrt mit der “War­stei­ner Admi­ral” teil­zu­neh­men. Die­se führt die Besu­cher zum Ems­sperr­werk und wei­ter nach Ditz­um, ent­lang der male­ri­schen Ems. Dar­über hin­aus emp­feh­len Tou­ris­tik­ex­per­ten die Kom­bi­na­ti­on des Sperr­werk­be­suchs mit ande­ren Attrak­tio­nen in der Umge­bung, wie der “Alten Sei­le­rei” in Older­sum, dem “Leera­ner Minia­tur­land” oder einem Besuch der berühm­ten Mey­er-Werft in Papenburg.

Ent­de­cken Sie die fas­zi­nie­ren­de Welt der Inge­nieurs­kunst an der Ems und erle­ben Sie unver­gess­li­che Momen­te am Emssperrwerk.


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LK Leer: Ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment in Senio­ren­ein­rich­tun­gen: Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung im Mai

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Ehren­amt­li­che Tätig­keit in Senio­ren­ein­rich­tun­gen: Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung im Mai

Die Stabs­stel­le Ehren­amt und Frei­wil­li­gen­agen­tur des Land­krei­ses Leer ist bekannt für ihre enga­gier­te Unter­stüt­zung von Men­schen, die sich frei­wil­lig enga­gie­ren möch­ten oder auf der Suche nach einem Ehren­amt sind. Auch im Mai hält sie wie­der eine kos­ten­lo­se Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung bereit, die­ses Mal spe­zi­ell für die­je­ni­gen, die sich für eine ehren­amt­li­che Tätig­keit in Senio­ren­ein­rich­tun­gen interessieren.

16. Mai: Ehren­amt­li­che Tätig­keit im Pro­Se­nis in Leer

Am 16. Mai von 15 bis 17 Uhr lädt das Pro­Se­nis in Leer herz­lich zu einer Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung ein. Die­se bie­tet Inter­es­sier­ten die Mög­lich­keit, mehr über ehren­amt­li­che Mög­lich­kei­ten in die­ser Senio­ren­ein­rich­tung zu erfah­ren. Die Ver­an­stal­tung fin­det in den Räum­lich­kei­ten des Pro­Se­nis in der Haupt­stra­ße 70 in Leer statt.

Die ehren­amt­li­chen Ange­bo­te in Senio­ren­ein­rich­tun­gen sind äußerst viel­fäl­tig und rei­chen von Unter­hal­tung und Gesprä­chen mit den Bewoh­nern bis hin zur Unter­stüt­zung bei Akti­vi­tä­ten und Ver­an­stal­tun­gen. Die ehren­amt­li­chen Hel­fer spie­len eine wich­ti­ge Rol­le im Leben älte­rer Men­schen, indem sie Gesell­schaft und Unter­stüt­zung bie­ten, die oft über das hin­aus­geht, was das Pfle­ge­per­so­nal leis­ten kann.

Einen Über­blick über die ver­schie­de­nen Ange­bo­te gibt es jeder­zeit online unter www.wirpackenfreiwilligan.de/Ehrenamt-Senioren/. Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tung oder zu ehren­amt­li­chen Tätig­kei­ten in Senio­ren­ein­rich­tun­gen steht Anja Lücht ger­ne tele­fo­nisch unter 0491–926 4047 oder per E‑Mail unter ehrenamt@lkleer.de zur Verfügung.

Die­se Ver­an­stal­tung bie­tet eine groß­ar­ti­ge Gele­gen­heit, um mehr über die Mög­lich­kei­ten des ehren­amt­li­chen Enga­ge­ments in Senio­ren­ein­rich­tun­gen zu erfah­ren und einen wert­vol­len Bei­trag zur Gemein­schaft zu leisten.


 
 
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Unse­re Ein­rich­tung für Senio­ren: Will­kom­men im Senio­ren­zen­trum Haus am Julia­nen­park in Leer

Direkt am idyl­li­schen Julia­nen­park in Leer gele­gen, erstreckt sich unser Senio­ren­zen­trum mit dem Haus Julia­nen­park und dem im Jahr 2016 erbau­ten Haus Loga. Umge­ben von altem Baum­be­stand, strahlt die­ses Ensem­ble einen beson­de­ren Charme aus. Die ruhi­ge Umge­bung lädt zu ent­span­nen­den Spa­zier­gän­gen ein und bie­tet gleich­zei­tig alle Annehm­lich­kei­ten des Stadt­teils Leer-Loga, dar­un­ter viel­fäl­ti­ge Einkaufsmöglichkeiten.

Im Haus Julia­nen­park fin­den 70 Bewoh­ner auf drei Eta­gen ein Zuhau­se, größ­ten­teils in geräu­mi­gen Ein­zel­zim­mern. Das Erd­ge­schoss beher­bergt unser Restau­rant sowie einen gemüt­li­chen Club­raum, der ger­ne für pri­va­te Fei­ern genutzt wird. Zudem steht ein Krea­tiv­raum zur Ver­fü­gung. Mit ins­ge­samt fünf Grup­pen­räu­men und offe­nen Sitz­be­rei­chen för­dern wir ein gesel­li­ges Miteinander.

Das benach­bar­te Haus Loga bie­tet auf eben­falls drei Eta­gen Platz für 51 Bewoh­ner. Hier ermög­li­chen jeweils zwei Dop­pel­apart­ments mit eige­nem Bad und Flur zwei Paa­ren das gemein­sa­me Leben. In groß­zü­gi­gen offe­nen Wohn­be­rei­chen kom­men die Bewoh­ner zum Essen und gesel­li­gen Bei­sam­men­sein zusam­men. Beson­ders beliebt ist das Café im Erd­ge­schoss mit täg­lich fri­schem, haus­ge­mach­tem Kuchen aus unse­rer Back­stu­be. Die­se Ein­rich­tung ist nicht an Ver­ein­ba­run­gen mit Sozi­al­hil­fe­trä­gern gebunden.

Ins­ge­samt bie­ten wir im Senio­ren­zen­trum am Julia­nen­park 121 Men­schen ein Zuhau­se in Ein­zel­zim­mern von 17 oder 18 Qua­drat­me­tern Grö­ße oder in Ehe­a­part­ments. Alle Zim­mer sind teil­mö­bliert mit Pfle­ge­bett, Nacht­schrank, Klei­der­schrank und Schwes­tern­ruf­an­la­ge aus­ge­stat­tet. Die bar­rie­re­freie Ein­rich­tung ermög­licht den Zugang zu allen Eta­gen über einen Auf­zug. Zudem ver­fü­gen wir über offe­ne, geschütz­te Berei­che für Bewoh­ner mit Demenz sowie ein moder­nes, seh­be­hin­der­ten­freund­li­ches Kon­trast- und Beleuchtungskonzept.

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