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Nds. Oberverwaltungsgericht: Vorläufige Außervollzugsetzung der 2‑G-Regelung im Einzelhandel
Vorläufige Außervollzugsetzung der 2‑G-Regelung im Einzelhandel
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV‑2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2‑G-Regelung im Einzelhandel).
Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2‑G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die — fraglos erforderlichen — zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2‑G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus — eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt — das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2‑G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2‑G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation — beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe — erweise sich die 2‑G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete — bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands — auch die neue Omikron-Variante nicht.
Die 2‑G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2‑G-Regelung ausgenommenen “Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung” gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2‑G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.
Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2‑G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.
Die Außervollzugsetzung der sog. 2‑G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Prävention und Schutz: Das Emsland wird offiziell FSME-Risikogebiet
Zeckenbiss: So schützen Sie sich in der Ferienzeit richtig
Die Urlaubszeit steht vor der Tür, die Temperaturen steigen und es zieht uns nach draußen. Doch mit der Wärme werden auch Zecken im Grünen aktiv. Ob beim Wandern, Camping oder dem einfachen Spaziergang mit dem Hund – ein Zeckenbiss ist nicht nur unangenehm, sondern kann auch gesundheitliche Risiken wie FSME oder Borreliose bergen.
Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi betont: „Hat die Zecke zugestochen, sollte man sie schnell entfernen.“ Während Borreliose-Bakterien oft erst nach einigen Stunden übertragen werden, gelangen FSME-Viren sofort beim Stich in die Blutbahn.
FSME-Risikogebiete: Das Emsland und Celle im Fokus
Früher galt die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) vor allem als Problem in Süddeutschland. Mittlerweile hat sich die Lage verändert. In Niedersachsen wurden bereits zwei Landkreise offiziell zu Risikogebieten erklärt:
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Landkreis Emsland
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Landkreis Celle
Wer in diesen Regionen lebt oder dort Urlaub plant, sollte eine FSME-Impfung in Erwägung ziehen. Die Fallzahlen in Niedersachsen schwankten zuletzt zwischen 7 (2021) und 13 Fällen (2024).
Borreliose und FSME: Die Unterschiede
| Merkmal | FSME | Borreliose |
| Erreger | Virus | Bakterium |
| Übertragung | Sofort beim Stich | Meist nach 12–24 Stunden Saugzeit |
| Symptome | Grippeähnlich, Fieber, Entzündung der Hirnhäute möglich | Wanderröte (ringförmig), Gelenkschmerzen |
| Schutz/Therapie | Impfung verfügbar, keine ursächliche Heilung | Keine Impfung, Behandlung mit Antibiotika |
Wichtiger Hinweis: Die sogenannte Wanderröte bei Borreliose ist eine münzgroße Rötung, die sich ringförmig um den Zeckenbiss ausbreitet. Sollten Sie dieses Symptom bemerken, suchen Sie umgehend einen Arzt auf.
Prävention: So vermeiden Sie einen Zeckenbiss
Um das Risiko von vornherein zu minimieren, rät Dr. Masyar Monazahian vom Landesgesundheitsamt (NLGA) zu einfachen, aber effektiven Maßnahmen:
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Die richtige Kleidung: Tragen Sie im Unterholz festes Schuhwerk sowie lange Hosen und Oberteile. Auf heller Kleidung lassen sich die dunklen Zecken viel leichter entdecken, bevor sie die Haut erreichen.
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Repellentien nutzen: Insektenschutzmittel können Zecken für einige Stunden abwehren.
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Körper absuchen: Nach jedem Aufenthalt in der Natur sollten Sie sich und Ihre Kinder gründlich absuchen. Zecken lieben warme, dünne Hautstellen wie:
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Kniekehlen
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Achselhöhlen
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Hals und Kopfbereich
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Schrittbereich
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Vorsorge ist der beste Reiseschutz
Ein Zeckenbiss sollte niemals unterschätzt werden, ist aber kein Grund zur Panik. Wer informiert ist, sich passend kleidet und gegebenenfalls den Impfschutz mit dem Hausarzt abklärt, kann die Ferienzeit unbeschwert genießen. Gerade bei Reisen in östliche oder südöstliche Nachbarländer ist eine erhöhte Aufmerksamkeit ratsam, da dort viele Zecken infiziert sind.
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Haushalte gesucht: 90 Euro Prämie für digitale Ausgabenerfassung
Haushaltbefragung 2026: Digitale Kassenbon-Erfassung und 90 Euro Prämie
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) geht neue Wege bei der Erfassung privater Haushaltsausgaben. Im Rahmen der „Laufenden Wirtschaftsrechnungen“ (LWR) 2026 wird erstmals eine innovative Scan-Funktion in einer speziellen App angeboten. Teilnehmende Haushalte können ihre Kassenzettel von Supermärkten, Discountern und Drogerien nun einfach fotografieren oder hochladen. Die App erkennt Artikel sowie Preise automatisch und ordnet sie den passenden Kategorien zu, was die Dokumentation erheblich beschleunigt.
Wer kann teilnehmen?
Die Befragung richtet sich an ein breites Spektrum der Bevölkerung, um ein repräsentatives Bild der Lebenshaltungskosten in Deutschland und der EU zu erhalten. Besonders gesucht werden aktuell:
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Haushalte mit volljährigen Kindern
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Mehrgenerationenhaushalte und Wohngemeinschaften
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Paare mit minderjährigen Kindern
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Haushalte von Nichterwerbstätigen
Eine wichtige Neuerung: Erstmals können auch Haushalte von Selbstständigen und Freiberuflern teilnehmen, sofern die Haupteinkommensperson dieser Tätigkeit nachgeht. Erfasst werden dabei ausschließlich die privaten Finanzen.
Ablauf und Belohnung
Die teilnehmenden Haushalte dokumentieren einen Monat lang ihre Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben zur Wohnsituation und Ausstattung. Dies kann wahlweise digital per App oder klassisch in Papierform erfolgen. Als Anerkennung für die vollständige und gewissenhafte Mitwirkung zahlt das Landesamt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 Euro.
Neben der Prämie bietet die Teilnahme den Bürgern die Chance, einen präzisen Überblick über die eigenen Lebenshaltungskosten zu gewinnen. Die gewonnenen Daten sind zudem eine wichtige Grundlage für wirtschaftliche und soziale Planungen auf nationaler und europäischer Ebene.
Anmeldung und Information
Interessierte können sich direkt online unter www.lwr.de/teilnahme bewerben. Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf der Hauptseite www.lwr.de oder über die Website des Landesamtes für Statistik Niedersachsen verfügbar. Für telefonische Rückfragen steht das Team unter der Nummer 0511/9898–1433 zur Verfügung.
Haushaltbefragung mit App-Scan: 90 Euro Prämie für Teilnehmer
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen sucht Haushalte für eine freiwillige Befragung zu Einnahmen und Ausgaben. Dank einer neuen Scan-Funktion lassen sich Kassenzettel jetzt ganz einfach per App erfassen. Die Teilnahme wird mit einer attraktiven Prämie belohnt, wobei erstmals auch Selbstständige und Freiberufler mitmachen können.
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Dein Move in die Medienwelt: Werde Creator & Blogger beim LeserECHO!
Du bist in Ostfriesland, im Emsland oder den angrenzenden Landkreisen zu Hause und hast die Leidenschaft, etwas zu bewegen? Wir vom LeserECHO-Verlag suchen keine klassischen Angestellten, sondern Gesichter und Stimmen für unsere Region. Mit unserem Projekt „Crossmedia 3.0“ geben wir dir die Plattform, die du brauchst.
Dein Setup bei uns:
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Eigener Channel: Du bekommst dein eigenes Stadt- oder Gemeindeportal und informierst deine Community über das, was wirklich abgeht.
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Front-Row-Access: Wir regeln für dich die Akkreditierungen. Egal ob Event, Sport oder Politik – du bist live dabei, wo andere nur zuschauen.
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Skill-Upgrade: In kostenlosen Workshops und Schulungen lernst du alles über modernes Blogging, Content-Erstellung und Medienrecht.
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Cash & Karriere: Ob als Nebenjob während des Studiums oder als Karrierestart – wir bieten dir attraktive Verdienstmöglichkeiten und den perfekten Einstieg in die Medienbranche.
Wer bist du?
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Du hast eine eigene Meinung und Freude daran, sie zu verschriftlichen.
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Du bist in deiner Gegend gut vernetzt und weißt, was die Leute bewegt.
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Du hast Interesse an Medienarbeit, aber noch keinen Plan, wie man anfängt? Kein Problem – wir arbeiten dich ein!
Einfach mal reinschnuppern!
Du bist dir noch nicht sicher? Komm vorbei und schau dir an, wie wir arbeiten. Wir suchen Leute mit Drive, die Lust haben, die Medienwelt von morgen mitzugestalten.
Ready für den nächsten Schritt? Schreib uns eine kurze Mail (gerne ganz locker ohne steifes Anschreiben) an:
info@leserecho.de oder
WhatsApp: 0160 9339 4636
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Sonder-Energieministerkonferenz: Turbo für die Energiewende gefordert!
Krise auf dem Energiemarkt: Niedersachsen beruft Sonder-Energieministerkonferenz ein
Die Kombination aus dem andauernden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Iran-Krieg führt aktuell zu einer massiven Zuspitzung auf den internationalen Energiemärkten. Steigende Spritpreise und eine spürbare „fossile Inflation“ belasten Bürgerinnen, Bürger, Kommunen und Unternehmen gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund hat Niedersachsens Energieminister Christian Meyer in seiner Funktion als Vorsitzender der Energieministerkonferenz (EnMK) für Freitag, den 27. März 2026, zu einer Sondersitzung nach Berlin geladen.
Kritik am Bund: Forderung nach konsequentem Handeln
Niedersachsen kritisiert die aktuelle Strategie von Bundeswirtschaftsministerin Reiche deutlich. Das bloße Monitoring der Preise und die Einrichtung von Task-Forces reichen angesichts der Rekordgewinne der Mineralölkonzerne nicht aus. Minister Meyer fordert stattdessen entschlossene Maßnahmen:
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Abschöpfung von Übergewinnen: Die über die Rohöl- und Gaspreise hinausgehenden Extraprofite der Konzerne sollen eingezogen werden.
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Direkte Entlastung: Diese Mittel sollen vollständig an die Bevölkerung zurückgegeben werden – etwa durch eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer um zwei Cent. Dies würde einen Durchschnittshaushalt um ca. 100 Euro pro Jahr entlasten.
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Regulierungsbedarf: Die bisherige Regelung, Benzinpreise nur einmal täglich anheben zu dürfen, wird als unzureichende Scheinlösung bewertet.
Der „Ausbauturbo“ als Antwort auf fossile Abhängigkeiten
Ein zentraler Schwerpunkt der Sonderkonferenz ist der Erhalt und die Beschleunigung der Energiewende. Meyer warnt davor, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zugunsten fossiler Brückentechnologien wie LNG-Gas aus den USA auszubremsen.
„Wind, Sonne und Biogas sind nicht nur kostengünstig, sondern machen uns auch unabhängig von internationalen Entwicklungen. Die Antwort auf die internationale Lage bedeutet, teure fossile Abhängigkeiten zu beenden und die Energiewende nicht zu stoppen, sondern zu beschleunigen.“
Besonders für Niedersachsen steht viel auf dem Spiel: Mit einer Rekordzahl von 807 genehmigten Windkraftanlagen im Jahr 2025 ist das Land Vorreiter. Ein Stopp des Netzausbaus, der Speicherförderung oder des Wasserstoffhochlaufs würde laut Ministerium massive wirtschaftliche Schäden verursachen und Investitionen in „Ruinen“ verwandeln.
Ablauf und Ziele der Konferenz
Am 27. März kommen die Energieminister der Länder in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin zusammen. Der geplante Ablauf sieht vor:
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Input aus der Praxis: Vertreter der Energiewirtschaft und der Branche der Erneuerbaren Energien schildern die aktuelle Lage.
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Bericht der Bundesregierung: Ministerin Reiche ist geladen, um über geplante Maßnahmen gegen Preistreiberei und für die Fortführung der Wärmewende und Elektromobilität zu berichten.
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Beratung & Forderungskatalog: Die Länder wollen eine klare Positionierung des Bundes zur Krisenresilienz und Unabhängigkeit durch heimische Energieträger erzwingen.
Die Ergebnisse der Sonderkonferenz werden am späten Nachmittag des 27. März im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.
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