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Nds. Oberverwaltungsgericht: Vorläufige Außervollzugsetzung der 2‑G-Regelung im Einzelhandel
Vorläufige Außervollzugsetzung der 2‑G-Regelung im Einzelhandel
Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV‑2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2‑G-Regelung im Einzelhandel).
Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.
Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2‑G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die — fraglos erforderlichen — zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2‑G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus — eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt — das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2‑G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2‑G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation — beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe — erweise sich die 2‑G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete — bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands — auch die neue Omikron-Variante nicht.
Die 2‑G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2‑G-Regelung ausgenommenen “Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung” gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2‑G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.
Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2‑G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.
Die Außervollzugsetzung der sog. 2‑G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Hesel: Besser schlafen trotz Lärm – wie Gehörschutz Ihre Nachtruhe schützt
Endlich durchschlafen – wie der richtige Gehörschutz die Nachtruhe rettet
Viele Menschen kennen das Problem: Man legt sich ins Bett, doch die Nacht wird von störenden Geräuschen begleitet – sei es das Schnarchen des Partners, Straßenlärm oder laute Nachbarn. Laut Robert-Koch-Institut leidet etwa jeder vierte Erwachsene zeitweise unter Schlafstörungen, mehr als jeder zehnte empfindet seinen Schlaf dauerhaft als nicht erholsam. Selbst wenn wir bewusst abschalten möchten, sind unsere Ohren ständig aktiv und nehmen Geräusche wahr, die uns unbewusst wachhalten.
Eine wirksame Lösung für besseren Schlaf kann gezielter Gehörschutz sein. Diese speziellen Ohrstöpsel oder maßgefertigten Lösungen dämpfen Nachtlärm zuverlässig und sorgen dafür, dass das Gehirn zur Ruhe kommt.
Wann Gehörschutz wirklich Sinn macht
Hörakustikmeisterin Kerstin Wilken nennt typische Situationen, in denen Gehörschutz besonders hilfreich ist:
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Schnarchende Partner oder Mitbewohner
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Leben in lauten Stadtlagen, zum Beispiel Studierende in zentraler Lage
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Hotels an stark befahrenen Straßen oder mit lauten Klimaanlagen
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Beruflich bedingte Aufenthalte in lärmintensiven Umgebungen
Wer regelmäßig in einer solchen Umgebung schläft, kann von passendem Gehörschutz deutlich profitieren.
Standardstöpsel oder individuelle Lösung?
Einfache Ohrstöpsel aus Drogerie oder Apotheke dämpfen Geräusche bereits gut. Allerdings sind sie meist nur 1–2 Mal verwendbar – weder umweltfreundlich noch kosteneffizient. Wer empfindliche Ohren hat oder besonderen Wert auf Komfort legt, sollte über maßgefertigte Gehörschutzlösungen nachdenken. Diese werden nach einem Ohrabdruck individuell hergestellt, sitzen angenehm, sind langlebig und oft über Jahre hinweg nutzbar.
Was kann Gehörschutz wirklich leisten?
Individuell angepasster Gehörschutz eliminiert Geräusche nicht vollständig, reduziert sie jedoch deutlich um 20–30 Dezibel. Diese Lärmreduktion reicht aus, um dem Gehirn Ruhe vorzugaukeln, den Einschlafprozess zu erleichtern und die nächtliche Erholung zu verbessern. Studien zeigen: Menschen, die regelmäßig mit geeignetem Gehörschutz schlafen, wachen erholter auf und fühlen sich tagsüber konzentrierter.
Wichtige Hinweise zur Anwendung
Nicht jeder kann oder sollte Gehörschutz verwenden. Bei bestehenden Ohrproblemen – wie Entzündungen, Trommelfellschäden oder nach Operationen – ist vorherige Rücksprache mit einem HNO-Arzt unbedingt empfehlenswert. Auch Allergien gegen Materialien wie Silikon können eine Nutzung ausschließen. Wer ohnehin in einer ruhigen Umgebung schläft, sollte das Gehirn nicht unnötig „umtrainieren“, da sonst die Empfindlichkeit gegenüber Lärm steigen kann.

Auch für Kinder geeignet
Silikon-Gehörschutz kann auch Kindern und Jugendlichen helfen, ruhiger zu schlafen. Dabei ist jedoch regelmäßige Anpassung an das Wachstum der Ohren wichtig. In der Praxis schlafen Kinder häufig ohnehin besser als Erwachsene, sodass Gehörschutz vor allem in besonders lauten Umgebungen sinnvoll ist.
Mehr Ruhe, mehr Erholung – die Wahl des passenden Gehörschutzes
Mit dem richtigen Gehörschutz lässt sich die Schlafqualität erheblich verbessern. Entscheidend ist die individuelle Auswahl und Anpassung – dafür sind erfahrene Hörakustiker die idealen Ansprechpartner. Wer gezielt auf seine Nachtruhe achtet, kann langfristig von einem tieferen, erholsameren Schlaf profitieren.
Kontakt:
Wilken Hörakustik Inh. Kerstin Wilken
Oldenburger Str. 9, 26835 Hesel
Tel.: 04950 7753900
wilken@wilken-hoerakustik.de
www.wilken-hoerakustik.de

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Bäder, Wohlfühloasen und Wärmepumpen in Leer – Ausstellung mit Expertenberatung
Warum es sich lohnt, Badezimmer- und Wärmepumpenausstellungen vor Ort zu besuchen
Eine Badezimmer- oder Wärmepumpenausstellung nur im Katalog oder im Internet zu sehen, kann nie dasselbe Erlebnis bieten wie ein Besuch vor Ort. Wer Inspiration für seine persönliche Wohlfühloase sucht, möchte nicht nur Fotos betrachten, sondern sehen, fühlen und sich vorstellen, wie Materialien, Farben und Technik im eigenen Zuhause wirken. Genau das bietet die I. & L. Jüchter GmbH in Leer, mit einer der modernsten Ausstellungsflächen in Ostfriesland direkt an der A 28.
Vorteile eines Vor-Ort-Besuchs
Vor Ort kann man Materialien, Oberflächen und Funktionen hautnah erleben:
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Fliesen in verschiedenen Formaten und Oberflächen lassen sich kombinieren und im echten Licht betrachten.
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Barrierefreie Badlösungen und Komfortelemente wie bodenebene Duschen, Waschtische ohne Unterbau oder Badewannen mit bequemem Einstieg können direkt auf ihre Alltagstauglichkeit geprüft werden.
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Wärmepumpen und moderne Heizsysteme lassen sich nicht nur ansehen, sondern werden von Fachleuten erklärt – wie sie funktionieren, wie sie Platz sparen und welche Vorteile sie für Energieeffizienz und Wohnkomfort bieten.
Die fachkundige Beratung vor Ort macht dabei den entscheidenden Unterschied. Kundinnen und Kunden erhalten Antworten auf ihre Fragen, erfahren Details, die in Katalogen oder im Internet kaum zu erkennen sind, und können Entscheidungen für ihr Zuhause sicher treffen.


Eine aufwendige Ausstellung – für den Kundenservice gemacht
Eine Ausstellung dieser Größenordnung ist sehr aufwendig: Von der Planung der 300 Quadratmeter großen Fläche über die Auswahl der Exponate bis hin zu Aufbau, Lichtgestaltung und Präsentation der Technik sind zahlreiche Arbeitsstunden nötig. Dennoch ist es für die I. & L. Jüchter GmbH eine Investition, die sich lohnt. Denn der direkte Kontakt, das Erleben der Produkte und die individuelle Beratung stehen im Zentrum des Kundenservices – und genau das schätzen die Besucherinnen und Besucher.
Laura Jüchter und ihr Team legen besonderen Wert darauf, dass jedes Detail stimmig ist: von modernen Badwelten über barrierefreie Lösungen bis zu innovativen Heizsystemen. So wird der Besuch zu einem vollständigen Erlebnis, das Inspiration, Informationen und Sicherheit für Entscheidungen rund ums eigene Zuhause bietet.
Standortvorteil in Ostfriesland
Die Ausstellung in Leer, Am Nüttermoorer Sieltief 18, ist ideal erreichbar direkt an der A 28. Das macht es einfach, die Ausstellung zu besuchen – egal ob aus der Stadt oder von außerhalb. Die moderne Präsentation, die kompetente Beratung und die große Auswahl an Lösungen machen den Besuch zu einem echten Mehrwert.
Wer also Inspiration für sein Badezimmer, seine Wohlfühloase oder sein Heizsystem sucht, sollte sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen. Hier kann man sehen, vergleichen und Entscheidungen treffen – live, kompetent und direkt beim Experten vor Ort.

I. & L. Jüchter GmbH
Heizung und Sanitär
Am Nüttermoorer Sieltief 18
26789 Leer (Ostfriesland)
Telefon: 0491 9279110
Mail: info@juechter.de

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Bildrechte verletzt? So teuer kann eine Abmahnung werden
Frischer Rhabarber auf dem Wochenmarkt in Leer. Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt – die Bildrechte liegen in diesem Fall beim LeserECHO-Verlag. Eine Nutzung ohne Einwilligung kann zu Abmahnungen führen. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
Anmerkung:
Der LeserECHO-Verlag selbst hat bislang noch keine Abmahnungen wegen unerlaubter Bildnutzung ausgesprochen – auch wenn vereinzelt Fotos ohne Genehmigung genutzt wurden. Allerdings gibt es im Internet Personen, die gezielt eigene Fotos veröffentlichen, nur um später Rechtsverstöße aufzuspüren und Abmahnungen zu verschicken. Wie eine Spinne im Netz warten sie darauf, dass jemand die Bilder übernimmt. Durch die gesetzliche Impressumspflicht lässt sich die Anschrift von Unternehmen, Bloggern oder Selbstständigen leicht herausfinden – und die Abmahnung landet oft schneller im Briefkasten, als man denkt.
Unerlaubte Bildnutzung im Online-Marketing: Welche Konsequenzen drohen?
In der heutigen digitalen Welt sind Bilder das Aushängeschild für Unternehmen, Blogger und Influencer. Ob für Social Media, Webseiten oder Werbematerialien – hochwertige Fotos ziehen Aufmerksamkeit auf sich und sind entscheidend für eine professionelle Außenwirkung. Doch nicht selten greifen Unternehmer oder Content-Creator auf Fotos zurück, für die sie keine Nutzungsrechte besitzen. Was vielen nicht bewusst ist: Eine unerlaubte Bildnutzung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Welche rechtlichen Grundlagen greifen?
Die Bildrechte sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Urheber – in der Regel der Fotograf – entscheidet, wer seine Werke nutzen darf. Ohne ausdrückliche Lizenz oder Einwilligung ist die Verwendung rechtswidrig.
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Urheberrecht (§§ 13 ff. UrhG): schützt das Werk selbst und die Verwertungsrechte.
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Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG): schützt Personen, die auf dem Bild abgebildet sind.
Verstöße können Unterlassungs‑, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Strafverfolgung nach § 33 KUG.
Kosten einer Abmahnung
In der Praxis folgt auf eine unerlaubte Nutzung häufig zunächst eine Abmahnung. Diese enthält die Aufforderung, die Nutzung zu beenden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
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Gegenstandswert/Streitwert:
Für gewerblich genutzte professionelle Bilder setzen Gerichte meist 3.000 € bis 6.000 € pro Bild an. Bei privaten Verstößen liegen die Werte niedriger. -
Anwaltskosten:
Diese richten sich nach dem Streitwert und können mehrere hundert Euro bis weit über 1.000 € betragen. -
Schadensersatz:
Der Rechteinhaber kann zusätzlich Schadensersatz fordern. Die Höhe orientiert sich an den üblichen Lizenzgebühren und kann schnell in die Tausende gehen. -
Vertragsstrafe:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung, wird eine Vertragsstrafe für künftige Verstöße festgelegt. Diese liegt häufig im Bereich von mehreren tausend Euro pro Verstoß.
Kosten einer Unterlassungsklage
Wenn die Abmahnung ignoriert oder keine Einigung erzielt wird, kann der Urheber Klage einreichen. Dann steigen die Kosten erheblich:
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Gerichtskosten: abhängig vom Streitwert.
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Anwaltskosten: Ab einem Streitwert von 5.000 € ist anwaltliche Vertretung verpflichtend. Wer verliert, zahlt meist auch die Kosten der Gegenseite.
Das Risiko: Die Gesamtkosten einer Unterlassungsklage können sich schnell auf mehrere zehntausend Euro summieren.
Wann drohen Schadensersatzforderungen?
Ein Schadensersatz wird besonders dann gefordert, wenn:
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die Nutzung gewerblich oder für Marketingzwecke erfolgte,
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das Bild über längere Zeit veröffentlicht war,
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eine hohe Reichweite oder viele Zugriffe nachgewiesen werden können.
Zur Berechnung ziehen Gerichte oft die Honorartabellen von Berufsverbänden (z. B. MFM-Tabelle für Fotografen) heran.
Drei Praxisbeispiele
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Newsportal: Ein Online-Magazin nutzt ein Foto, das es vom Anzeigenkunden erhalten hat. Die Nutzung war jedoch nur für private Zwecke erlaubt. Ergebnis: Abmahnung, Schadensersatz nach Lizenzwert und Übernahme der Anwaltskosten.
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Influencer: Ein Influencer postet ein professionelles Stockfoto ohne Lizenz auf Instagram. Ergebnis: Abmahnung mit einem Streitwert von 5.000 €, Anwaltskosten ca. 600 €, Schadensersatz mehrere tausend Euro.
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Kleinunternehmen: Ein Restaurant übernimmt ein Foto von Google-Bildern für seine Website. Ergebnis: Unterlassungsforderung, Schadensersatz orientiert sich am Marktwert – zusätzlich droht die Vertragsstrafe bei Wiederholung.
Vorsicht statt Nachsicht
Die unerlaubte Nutzung von Bildern im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Schon ein einziges Bild kann Kosten von mehreren tausend Euro verursachen. Unternehmer, Blogger und Influencer sollten daher unbedingt darauf achten, nur Bilder mit rechtssicherer Lizenz oder selbst erstellte Fotos zu verwenden.
Tipp für die Praxis:
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Verwenden Sie nur Bilder von seriösen Bilddatenbanken mit klaren Lizenzbedingungen.
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Dokumentieren Sie Ihre Lizenzen sorgfältig.
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Holen Sie im Zweifel die schriftliche Erlaubnis des Urhebers ein.
So vermeiden Sie teure Rechtsstreitigkeiten und schützen Ihr Business langfristig.
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Tipp: Eigene Fotos statt teure Abmahnungen riskieren
In Zeiten moderner Smartphones ist es einfacher denn je, kreative und hochwertige Fotos selbst zu machen. Warum also ein unkalkulierbares Risiko eingehen, wenn die Lösung so nahe liegt?
👉 Ideen für eigene Bildmotive:
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Fotografieren Sie Ihre Produkte in Szene – ob im Geschäft, auf dem Wochenmarkt oder im Büro.
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Nutzen Sie Alltagsdetails: eine schöne Schaufensterdekoration, frisch zubereitete Speisen, die Arbeitsatmosphäre im Team.
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Setzen Sie auf Authentizität: Kunden und Follower schätzen echte Eindrücke oft mehr als sterile Stockfotos.
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Experimentieren Sie mit Perspektiven und Licht – ein anderer Blickwinkel kann ein einfaches Motiv besonders wirken lassen.
Mit ein wenig Kreativität lassen sich ganz individuelle Aufnahmen gestalten – kostenlos, rechtssicher und einzigartig.
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