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Coro­na: neue har­te Maß­nah­men der Bundesregierung

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Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der fas­sen fol­gen­den Beschluss:

Trotz der Maß­nah­men, die Bund und Län­der vor zwei Wochen ver­ein­bart haben, steigt die Zahl der Infek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus (SARS-CoV‑2) inzwi­schen in nahe­zu allen Regio­nen Deutsch­lands mit expo­nen­ti­el­ler Dyna­mik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahl­rei­chen Gesund­heits­äm­tern eine voll­stän­di­ge Kon­takt­nach­ver­fol­gung nicht mehr gewähr­leis­tet wer­den kann, was wie­der­um zu einer beschleu­nig­ten Aus­brei­tung des Virus bei­trägt. Aktu­ell ver­dop­peln sich die Infi­zier­ten­zah­len etwa alle sie­ben und die Zahl der Inten­siv­pa­ti­en­ten etwa alle zehn Tage. Nach den Sta­tis­ti­ken des Robert-Koch-Insti­tu­tes sind die Anste­ckungs­um­stän­de im Bun­des­durch­schnitt in mehr als 75% der Fäl­le unklar. Zur Ver­mei­dung einer aku­ten natio­na­len Gesund­heits­not­la­ge ist es des­halb nun erfor­der­lich, durch eine erheb­li­che Redu­zie­rung der Kon­tak­te in der Bevöl­ke­rung ins­ge­samt das Infek­ti­ons­ge­sche­hen auf­zu­hal­ten und die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen wie­der in die nach­ver­folg­ba­re Grö­ßen­ord­nung von unter 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ner in einer Woche zu sen­ken. Ohne sol­che Beschrän­kun­gen wür­de das wei­te­re expo­nen­ti­el­le Wachs­tum der Infi­zier­ten­zah­len unwei­ger­lich bin­nen weni­ger Wochen zu einer Über­for­de­rung des Gesund­heits­sys­tems füh­ren und die Zahl der schwe­ren Ver­läu­fe und der Todes­fäl­le wür­de erheb­lich anstei­gen. Wesent­lich ist es dabei auch, jetzt schnell zu reagie­ren. Je spä­ter die Infek­ti­ons­dy­na­mik umge­kehrt wird, des­to län­ger bzw. umfas­sen­der sind Beschrän­kun­gen erforderlich.

Bund und Län­der stre­ben an, zügig die Infek­ti­ons­dy­na­mik zu unter­bre­chen, damit einer­seits Schu­len und Kin­der­gär­ten ver­läss­lich geöff­net blei­ben kön­nen und ande­rer­seits in der Weih­nachts­zeit kei­ne weit­rei­chen­den Beschrän­kun­gen im Hin­blick auf per­sön­li­che Kon­tak­te und wirt­schaft­li­che Tätig­keit erfor­der­lich sind. Fami­li­en und Freun­de sol­len sich auch unter Coro­na-Bedin­gun­gen in der Weih­nachts­zeit tref­fen kön­nen. Dazu bedarf es jetzt erneut, wie schon im Früh­jahr, einer gemein­sa­men natio­na­len Anstren­gung des Bun­des und aller Länder.

Bund und Län­dern ist bewusst, dass die Beschrän­kun­gen für die Bevöl­ke­rung eine gro­ße Belas­tung dar­stel­len. Des­halb gebührt der über­wie­gen­den Mehr­heit der Bevöl­ke­rung gro­ßer Dank, die bis­her und auch in Zukunft die­se Maß­nah­men mit Gemein­sinn und Geduld ein­hal­ten und beson­ders den­je­ni­gen, die für die prak­ti­sche Umset­zung der Maß­nah­men sor­gen und natür­lich auch denen, die im Gesund­heits­sys­tem ihren Dienst leisten.

Die Lage ist jetzt wie­der sehr ernst. Vor uns lie­gen vier schwie­ri­ge Win­ter­mo­na­te. Aber Bund und Län­der sehen mit Zuver­sicht in die Zukunft. Die Fort­schrit­te bei der Impf­stoff­ent­wick­lung und die ein­fa­che­re Infek­ti­ons­kon­trol­le im Som­mer geben uns die Hoff­nung, dass Deutsch­land, wenn es gut durch die­sen Win­ter kommt, im nächs­ten Jahr schritt­wei­se die Pan­de­mie über­win­den und sich auch wirt­schaft­lich erho­len kann.

Vor die­sem Hin­ter­grund ver­ein­ba­ren die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der ergän­zend zu ihren bis­he­ri­gen Beschlüssen:

1. Ab dem 2. Novem­ber tre­ten deutsch­land­weit die im Fol­gen­den dar­ge­leg­ten zusätz­li­che Maß­nah­men in Kraft. Die Maß­nah­men wer­den bis Ende Novem­ber befris­tet. Nach Ablauf von zwei Wochen wer­den die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der sich erneut bera­ten und die durch die Maß­nah­men erreich­ten Zie­le beur­tei­len und not­wen­di­ge Anpas­sun­gen vornehmen.

2. Wich­tigs­te Maß­nah­me in der kom­men­den Zeit wird es sein, Abstand zu hal­ten und Kon­tak­te zu ver­rin­gern. Die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den ange­hal­ten, die Kon­tak­te zu ande­ren Men­schen außer­halb der Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands auf ein abso­lut nöti­ges Mini­mum zu reduzieren.

3. Der Auf­ent­halt in der Öffent­lich­keit ist daher ab sofort nur mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen und eines wei­te­ren Haus­stan­des jedoch in jedem Fal­le maxi­mal mit 10 Per­so­nen gestat­tet. Dies gilt ver­bind­lich und Ver­stö­ße gegen die­se Kon­takt­be­schrän­kun­gen wer­den ent­spre­chend von den Ord­nungs­be­hör­den sank­tio­niert. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Grup­pen fei­ern­der Men­schen auf öffent­li­chen Plät­zen, in Woh­nun­gen sowie pri­va­ten Ein­rich­tun­gen sind ange­sichts der erns­ten Lage in unse­rem Land inak­zep­ta­bel. Bund und Län­der wir­ken bei den ver­stärk­ten Kon­trol­len zusammen.

4. Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wer­den auf­ge­for­dert, gene­rell auf nicht not­wen­di­ge pri­va­te Rei­sen und Besu­che ‑auch von Ver­wand­ten- zu ver­zich­ten. Das gilt auch im Inland und für über­re­gio­na­le tages­tou­ris­ti­sche Aus­flü­ge. Über­nach­tungs­an­ge­bo­te im Inland wer­den nur noch für not­wen­di­ge und aus­drück­lich nicht tou­ris­ti­sche Zwe­cke zur Ver­fü­gung gestellt.

5. Insti­tu­tio­nen und Ein­rich­tun­gen, die der Frei­zeit­ge­stal­tung zuzu­ord­nen sind, wer­den geschlos­sen. Dazu gehören
a. Thea­ter, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
b. Mes­sen, Kinos, Frei­zeit­parks und Anbie­ter von Freizeitaktivitäten (drin­nen und drau­ßen), Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken, Wett­an­nah­me­stel­len und ähnliche Einrichtungen,
c. Prostitutionsstätten, Bor­del­le und ähnliche Einrichtungen,
d. der Frei­zeit- und Ama­teur­sport­be­trieb mit Aus­nah­me des Indi­vi­du­al­sports allein, zu zweit oder mit dem eig­nen Haus­stand auf und in allen öffentlichen und pri­va­ten Sportanlagen,
e. Schwimm- und Spaßbäder, Sau­nen und Thermen,
f. Fit­ness­stu­di­os und ähnliche Einrichtungen.

6. Ver­an­stal­tun­gen, die der Unter­hal­tung die­nen, wer­den unter­sagt. Pro­fi­sport­ver­an­stal­tun­gen kön­nen nur ohne Zuschau­er stattfinden.

7. Gas­tro­no­mie­be­trie­be sowie Bars, Clubs, Dis­ko­the­ken, Knei­pen und ähnliche Ein­rich­tun­gen wer­den geschlos­sen. Davon aus­ge­nom­men ist die Lie­fe­rung und Abho­lung mit­nah­me­fä­hi­ger Spei­sen für den Ver­zehr zu Hau­se sowie der Betrieb von Kantinen.

8. Dienst­leis­tungs­be­trie­be im Bereich der Kör­per­pfle­ge wie Kos­me­tik­stu­di­os, Mas­sa­ge­pra­xen, Tat­too-Stu­di­os und ähn­li­che Betrie­be wer­den geschlos­sen, weil in die­sem Bereich eine kör­per­li­che Nähe unab­ding­bar ist. Medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen, zum Bei­spiel Physio‑, Ergo und Logo­the­ra­pien sowie Podologie/Fußpflege, blei­ben wei­ter mög­lich. Fri­seur­sa­lons blei­ben unter den bestehen­den Auf­la­gen zur Hygie­ne geöffnet.

9. Der Groß- und Ein­zel­han­del bleibt unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen ins­ge­samt geöff­net. Dabei ist sicher­zu­stel­len, dass sich in den Geschäf­ten nicht mehr als ein Kun­de pro 10 qm Ver­kaufs­flä­che aufhält.

10. Schu­len und Kin­der­gär­ten blei­ben offen. Die Län­der ent­schei­den über die erfor­der­li­chen Schutzmaßnahmen.

11. Für die von den tem­po­rä­ren Schlie­ßun­gen erfass­ten Unter­neh­men, Betrie­be, Selb­stän­di­ge, Ver­ei­ne und Ein­rich­tun­gen wird der Bund eine außer­or­dent­li­che Wirt­schafts­hil­fe gewäh­ren, um sie für finan­zi­el­le Aus­fäl­le zu ent­schä­di­gen. Der Erstat­tungs­be­trag beträgt 75% des ent­spre­chen­den Umsat­zes des Vor­jah­res­mo­nats für Unter­neh­men bis 50 Mit­ar­bei­ter, womit die Fix­kos­ten des Unter­neh­mens pau­scha­liert wer­den. Die Pro­zent­sät­ze für grö­ße­re Unter­neh­men wer­den nach Maß­ga­be der Ober­gren­zen der ein­schlä­gi­gen bei­hil­fe­recht­li­chen Vor­ga­ben ermit­telt. Die Finanz­hil­fe wird ein Finanz­vo­lu­men von bis zu 10 Mil­li­ar­den haben.

12. Jen­seits der umfas­sen­den tem­po­rä­ren Beschrän­kun­gen füh­ren bereits die bis­he­ri­gen Maß­nah­men dazu, dass eini­ge Wirt­schafts­be­rei­che auch in den kom­men­den Mona­ten erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen ihres Geschäfts­be­trie­bes hin­neh­men müs­sen. Des­halb wird der Bund Hilfs­maß­nah­men für Unter­neh­men ver­län­gern und die Kon­di­tio­nen für die haupt­be­trof­fe­nen Wirt­schafts­be­rei­che ver­bes­sern (Über­brü­ckungs­hil­fe III). Dies betrifft zum Bei­spiel den Bereich der Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­wirt­schaft und die Solo­selb­stän­di­gen. Außer­dem wird der KfW-Schnell­kre­dit für Unter­neh­men mit weni­ger als 10 Beschäf­tig­ten geöff­net und angepasst.

13. Auch in der Pan­de­mie wol­len wir in Indus­trie, Hand­werk und Mit­tel­stand siche­res Arbei­ten mög­lichst umfas­send ermög­li­chen. Die Arbeit­ge­ber haben eine beson­de­re Ver­ant­wor­tung für ihre Mit­ar­bei­ter, um sie vor Infek­tio­nen zu schüt­zen. Infek­ti­ons­ket­ten, die im Betrieb ent­ste­hen, sind schnell zu iden­ti­fi­zie­ren. Des­halb muss jedes Unter­neh­men in Deutsch­land auch auf Grund­la­ge einer ange­pass­ten Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung sowie betrieb­li­chen Pan­de­mie­pla­nung ein Hygie­ne­kon­zept umset­zen und ange­sichts der gestie­ge­nen Infek­ti­ons­zah­len auch noch­mals anpas­sen. Ziel ist u.a. nicht erfor­der­li­che Kon­tak­te in der Beleg­schaft und mit Kun­den zu ver­mei­den, all­ge­mei­ne Hygie­ne­maß­nah­men umzu­set­zen und die Infek­ti­ons­ri­si­ken bei erfor­der­li­chen Kon­tak­ten durch beson­de­re Hygie­ne- und Schutz­maß­nah­men zu mini­mie­ren. Bund und Län­der for­dern die Unter­neh­men ein­dring­lich auf, jetzt wie­der ange­sichts der hohen Infek­ti­ons­zah­len, wo immer dies umsetz­bar ist, Heim­ar­beit oder das mobi­le Arbei­ten zu Hau­se zu ermög­li­chen. Die für den Arbeits­schutz zustän­di­gen Behör­den sowie die Unfall­ver­si­che­rungs­trä­ger bera­ten die Unter­neh­men dabei und füh­ren Kon­trol­len durch.

14. Stei­gen­de Infek­ti­ons­zah­len füh­ren lei­der auch zu einem Anstieg an Infek­tio­nen in medi­zi­ni­schen Ein­rich­tun­gen und bei vul­ner­ablen Grup­pen. Deren Schutz stellt eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung dar. Des­halb haben die zustän­di­gen Stel­len je nach den loka­len Gege­ben­hei­ten für die Kran­ken­häu­ser, Pfle­ge­hei­me, Senio­ren- und Behin­der­ten­ein­rich­tun­gen beson­de­re Schutz­vor­keh­run­gen ergrif­fen. Dabei wird stets berück­sich­tigt, dass die jewei­li­gen Rege­lun­gen nicht zu einer voll­stän­di­gen sozia­len Iso­la­ti­on der Betrof­fe­nen füh­ren dür­fen. Bei stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len wer­den die­se Maß­nah­men ent­spre­chend ange­passt. Der Bund hat durch die neue Test­ver­ord­nung sicher­ge­stellt, dass die Kos­ten der seit kur­zem ver­füg­ba­ren SARS-CoV2-Schnell­tests für regel­mä­ßi­ge Tes­tun­gen der Bewoh­ner bzw. Pati­en­ten, deren Besu­cher und das Per­so­nal über­nom­men wer­den. Die ver­füg­ba­ren Schnell­tests sol­len jetzt zügig und prio­ri­tär in die­sem Bereich ein­ge­setzt wer­den, um auch bei stei­gen­den Infek­ti­ons­zah­len einen best­mög­li­chen Schutz zu gewähr­leis­ten und siche­re Kon­tak­te zu ermög­li­chen. Ein­rich­tun­gen der Sozi­al- und Jugend­hil­fe sowie ver­gleich­ba­re Bera­tungs­ein­rich­tun­gen blei­ben geöff­net. Die Kran­ken­häu­ser sol­len wei­ter­hin bei der Bereit­stel­lung von Inten­siv­bet­ten unter­stützt wer­den. Die Gesund­heits­mi­nis­ter von Bund und Län­dern wer­den zeit­nah prak­ti­ka­ble Lösun­gen erar­bei­ten, die auch die Fort­füh­rung finan­zi­el­ler Unter­stüt­zun­gen ent­hal­ten soll. Kran­ken­häu­ser, die auf­grund der Behand­lung von SARS-CoV-2-Pati­en­ten beson­ders belas­tet sind, kön­nen wie in der Pfle­ge­per­so­nal­un­ter­gren­zen-Ver­ord­nung vor­ge­se­hen sank­ti­ons­frei von den Vor­ga­ben abweichen.

15. Bund und Län­der wer­den die Infor­ma­ti­on über die gel­ten­den Coro­na-Maß­nah­men noch ein­mal ver­stär­ken und durch mög­lichst ein­heit­li­che Maß­nah­men die Über­sicht­lich­keit erhö­hen. Sie wer­den jedoch auch die Kon­trol­len zur Ein­hal­tung der Maß­nah­men flä­chen­de­ckend ver­stär­ken und dabei auch mit­tels ver­dachts­un­ab­hän­gi­ger Kon­trol­len, ins­be­son­de­re im grenz­na­hen Bereich, die Ein­hal­tung der Qua­ran­tän­ever­ord­nun­gen überprüfen.

16. Bund und Län­der sind sich dar­über im Kla­ren, dass es sich um sehr ein­schnei­den­de Maß­nah­men han­delt. Aber sie sind not­wen­dig und sie sind mit Blick auf das zu schüt­zen­de Rechts­gut der Gesund­heit der Bevöl­ke­rung und zur Abwen­dung noch umfang­rei­che­rer wirt­schaft­li­cher Schä­den im Fal­le einer unkon­trol­lier­ten pan­de­mi­schen Ent­wick­lung verhältnismäßig.


Anzei­ge:

Lese­r­ECHO ist ein Fran­chise­sys­tem, wel­ches sich auf das Zusam­men­spiel von tra­di­tio­nel­len und neu­en Medi­en posi­tio­niert hat. Der klas­si­sche Ver­lag wird als Agen­tur geführt. Über ein Bau­kas­ten­sys­tem kön­nen die Kun­den vom Lese­r­ECHO-Ver­lag Mar­ke­ting-Kon­zep­te und Kam­pa­gnen umset­zen und steu­ern. Wir brin­gen über unse­re eige­nen Medi­en nicht nur die Reich­wei­ten mit, son­dern ste­hen mit unse­rem Know-how bei der Umset­zung zur Seite.

Unse­re Fran­chise­neh­mer sprich Agen­tur-Part­ner pro­fi­tie­ren von den vor­han­de­nen Reich­wei­ten, Medi­en und den lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen. Durch den Zusam­men­schluss meh­re­rer Part­ner konn­ten die Druck­kos­ten deut­lich gesenkt und die ste­ti­ge tech­ni­sche Wei­ter­ent­wick­lung vor­an­ge­trie­ben werden.

Geschäfts­idee 2020 

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PC von der Steu­er abset­zen 2026: So funk­tio­niert die Sofort­ab­schrei­bung für Hard­ware & Software

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Steu­er-Tur­bo für die Digi­ta­li­sie­rung: Die 12-Mona­te-Abschrei­bung für Computerhardware

In der moder­nen Arbeits­welt ver­al­tet IT-Hard­ware schnel­ler als fast jedes ande­re Wirt­schafts­gut. Um der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung Rech­nung zu tra­gen und Unter­neh­men steu­er­lich zu ent­las­ten, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die steu­er­li­chen Spiel­re­geln grund­le­gend ver­ein­facht. Was frü­her über drei Jah­re müh­sam abge­schrie­ben wer­den muss­te, kann heu­te bereits im Jahr der Anschaf­fung voll gewinn­min­dernd gel­tend gemacht werden.

Das Ende der Drei-Jahres-Frist

Bis zum Jahr 2021 galt für Com­pu­ter und Peri­phe­rie­ge­rä­te eine fes­te Abschrei­bungs­dau­er von drei Jah­ren. Für Unter­neh­men bedeu­te­te dies, dass die Kos­ten für teu­re Work­sta­tions oder Ser­ver über 36 Mona­te ver­teilt wer­den mussten.

Mit dem BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (und der ergän­zen­den Aktua­li­sie­rung vom 22. Febru­ar 2022) wur­de die­se Rege­lung revo­lu­tio­niert: Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er für digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter wur­de auf ein Jahr herabgesetzt.

Was genau darf sofort abge­schrie­ben werden?

Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te an Hard­ware und Soft­ware, unab­hän­gig von deren Anschaffungspreis:

  • Com­pu­ter: Work­sta­tions, Lap­tops, Tablets und Server.

  • Peri­phe­rie: Moni­to­re, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, exter­ne Fest­plat­ten und Drucker.

  • Soft­ware: Betriebs­sys­te­me sowie Anwen­dungs­soft­ware (z. B. Gra­fik- oder Videobearbeitungsprogramme).

Abgren­zung zu Gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG)

Häu­fig wird die­se Rege­lung mit der Sofort­ab­schrei­bung für Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) ver­wech­selt. Hier gibt es jedoch einen ent­schei­den­den Unterschied:

  1. GWG-Gren­ze (800 € Net­to): Gilt für all­ge­mei­ne Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Büro­mö­bel). Alles bis 800 Euro net­to darf sofort abge­schrie­ben werden.

  2. Digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter: Hier spielt der Preis kei­ne Rol­le. Auch eine High-End-Work­sta­tion für 5.000 Euro kann durch die her­ab­ge­setz­te Nut­zungs­dau­er von einem Jahr fak­tisch im Anschaf­fungs­jahr voll abge­setzt werden.

Vor­tei­le für Unter­neh­men und Verlage

Gera­de für Bran­chen mit hohem IT-Bedarf, wie das Ver­lags­we­sen oder Krea­tiv­agen­tu­ren, bie­tet dies enor­me Liqui­di­täts­vor­tei­le. Die Inves­ti­ti­on in moder­ne Tech­nik senkt sofort die Steu­er­last des aktu­el­len Geschäfts­jah­res, anstatt über Jah­re hin­weg in klei­nen Beträ­gen den Gewinn zu mindern.

Wich­ti­ger Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung ist kei­ne Pflicht, son­dern ein Wahl­recht. Unter­neh­men kön­nen theo­re­tisch auch wei­ter­hin über län­ge­re Zeit­räu­me abschrei­ben, falls dies für die Bilanz­pla­nung sinn­vol­ler erscheint.


Quel­len und offi­zi­el­le Dokumente:

  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF): Schrei­ben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung“.

  • BMF-Update vom 22.02.2022: Kon­kre­ti­sie­rung der Anwend­bar­keit und Bestä­ti­gung der ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er als dau­er­haf­ter Standard.

  • Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG): Ergän­zen­de Rege­lun­gen in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA).


Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und stellt kei­ne Steu­er­be­ra­tung dar. Für die indi­vi­du­el­le Anwen­dung auf Ihren Betrieb wird die Rück­spra­che mit einem Steu­er­be­ra­ter empfohlen.

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Sofort­ab­schrei­bung für IT: Ein Blick zurück auf die Neu­re­ge­lung von 2021 (Stand: 2026)

Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2021 ist die Sofort­ab­schrei­bung für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung die gän­gi­ge Pra­xis in deut­schen Steu­er­erklä­run­gen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (BStBl I S. 298) ver­deut­licht die Grund­la­gen die­ser Rege­lung, die auch heu­te, im Jahr 2026, noch Bestand hat.

Zusam­men­fas­sung der Rege­lung (Stand 2026):

Das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steu­er­li­che Nut­zungs­dau­er für eine Viel­zahl von IT-Wirt­schafts­gü­tern auf ein Jahr fest­ge­setzt. Dies bedeu­tet, dass die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für qua­li­fi­zier­te Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben (oder Wer­bungs­kos­ten im Pri­vat­ver­mö­gen) abge­setzt wer­den kön­nen. Eine Ver­tei­lung der Kos­ten über meh­re­re Jah­re ent­fällt in der Regel.

Umfang der Begünstigung:

  • Com­pu­ter­hard­ware: Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te von Gerä­ten, dar­un­ter Desk­top-Com­pu­ter, Note­books, Tablets, Work­sta­tions (auch mobil), Small-Sca­le-Ser­ver, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Netz­tei­le sowie Peri­phe­rie­ge­rä­te (z.B. Moni­to­re, Dru­cker, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, Scan­ner, exter­ne Festplatten).

  • Soft­ware: Erfasst wird Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung. Dazu zäh­len Stan­dard­an­wen­dun­gen (z.B. Office-Pake­te) eben­so wie indi­vi­du­el­le Bran­chen­lö­sun­gen (z.B. ERP-Sys­te­me, Warenwirtschaftssoftware).

Vor­aus­set­zun­gen für Hardware:

Die Hard­ware muss bestimm­ten Kenn­zeich­nungs­pflich­ten der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 unterliegen.

Bedeu­tung der Rege­lung im Jahr 2026:

Die im Jahr 2021 ein­ge­führ­te Rege­lung zur Sofort­ab­schrei­bung von IT-Inves­ti­tio­nen hat sich als wirk­sa­mes Instru­ment zur Ver­ein­fa­chung der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von IT-Kos­ten erwie­sen und trägt dem schnel­len tech­no­lo­gi­schen Wan­del Rech­nung. Auch im Jahr 2026 pro­fi­tie­ren Unter­neh­men und Steu­er­pflich­ti­ge von die­ser unkom­pli­zier­ten Mög­lich­keit, ihre IT-Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen.

Wich­ti­ger Hinweis:

Dies ist ein redak­tio­nel­ler Arti­kel, der sich auf das BMF-Schrei­ben bezieht und stellt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung dar. Bit­te wen­den Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steu­er­be­ra­te­rin für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung und Prü­fung Ihrer steu­er­li­chen Situation.

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Nie­der­sach­sen erleich­tert Grund­steu­er-Erlass in Här­te­fäl­len für Kommunen

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Ent­las­tung für Rest­hö­fe geplant: Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung möch­te Kom­mu­nen ermög­li­chen, die Grund­steu­er­be­las­tung bei gro­ßen, unge­nutz­ten Neben­ge­bäu­den (über 300 qm) in Här­te­fäl­len zu sen­ken. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de nun auf den Weg gebracht. Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Lan­des­re­gie­rung schafft neue Mög­lich­keit für kom­mu­na­le Ent­las­tun­gen bei unge­wöhn­lich hoher Grundsteuerbelastung

Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung will Kom­mu­nen künf­tig mehr Spiel­raum geben, um in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len eine teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Ent­las­tung bei der Grund­steu­er zu ermög­li­chen. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de am Diens­tag auf den Weg in den Land­tag gebracht. Ziel ist es, stark belas­ten­de Aus­nah­me­kon­stel­la­tio­nen abzu­fe­dern, die im Zuge der Grund­steu­er­re­form sicht­bar gewor­den sind.

Kom­mu­nen erhal­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum bei Härtefällen

Mit der geplan­ten Rege­lung sol­len Städ­te und Gemein­den in die Lage ver­setzt wer­den, auf Grund­la­ge der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten über soge­nann­te Här­te­fäl­le zu ent­schei­den. Dabei geht es aus­drück­lich um Ein­zel­fäl­le mit unge­wöhn­lich hoher Belas­tungs­wir­kung. Die Lan­des­re­gie­rung betont, dass das grund­sätz­li­che Sys­tem der refor­mier­ten Grund­steu­er nicht ver­än­dert wer­den soll.

Nach Anga­ben der Lan­des­re­gie­rung wur­de der Ent­wurf zuvor mit den kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den abge­stimmt. Gleich­zei­tig wur­de dar­auf geach­tet, den zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand für die Kom­mu­nen mög­lichst gering zu hal­ten und die Fall­grup­pen klar einzugrenzen.

Hin­ter­grund: Belas­tungs­ver­schie­bun­gen durch neue Berechnungsmodelle

Im Zuge der Grund­steu­er­re­form, die in Nie­der­sach­sen auf einem Flä­chen-Lage-Modell basiert, haben sich in ein­zel­nen Kon­stel­la­tio­nen uner­war­tet hohe Steu­er­be­las­tun­gen erge­ben. Die­se gel­ten nach Ein­schät­zung der Lan­des­re­gie­rung als nicht beab­sich­tigt und sol­len nun über ein kom­mu­na­les Erlass­in­stru­ment abge­fe­dert werden.

Die geplan­te Ände­rung sieht daher kein gene­rel­les Abwei­chen vom Sys­tem vor, son­dern eine geziel­te Kor­rek­tur­mög­lich­keit für beson­ders belas­ten­de Ausnahmen.

Rest­hö­fe als ers­te defi­nier­te Fallgruppe

Eine zen­tra­le Grup­pe betrifft soge­nann­te Rest­hö­fe. Gemeint sind ehe­ma­li­ge land­wirt­schaft­li­che Betrie­be, bei denen grö­ße­re Neben­ge­bäu­de dau­er­haft unge­nutzt sind. Vor­aus­set­zung ist, dass die unge­nutz­te Nutz­flä­che mehr als 300 Qua­drat­me­ter umfasst und kei­ne tat­säch­li­che Nut­zung mehr erfolgt.

Durch die­se Begren­zung sol­len ins­be­son­de­re Ein­zel­fäl­le mit erheb­li­cher wirt­schaft­li­cher Belas­tung erfasst wer­den, ohne eine Viel­zahl klei­ne­rer Fäl­le in das Ver­fah­ren einzubeziehen.

Unge­nutz­te gro­ße Grund­stü­cke im Fokus

Eine wei­te­re Fall­grup­pe betrifft unbe­bau­te Grund­stü­cke mit einer Flä­che von mehr als 3.000 Qua­drat­me­tern, die dau­er­haft nicht genutzt wer­den. Aus­ge­nom­men sind Flä­chen, die zu land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben gehö­ren und damit unter die Grund­steu­er A fallen.

Auch hier soll die Rege­lung nur in klar abge­grenz­ten Aus­nah­me­fäl­len grei­fen, in denen eine erheb­li­che Belas­tungs­wir­kung vorliegt.

Sport­flä­chen mit gemein­nüt­zi­ger Nutzung

Als drit­te Fall­grup­pe sind Grund­stü­cke vor­ge­se­hen, die für sport­li­che Zwe­cke an gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ver­pach­tet wer­den. Kom­mu­nen kön­nen in die­sen Fäl­len einen voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Erlass der Grund­steu­er gewäh­ren, sofern dies der För­de­rung des Sports im Gemein­de­ge­biet dient.

Antrags­ver­fah­ren und Fris­ten geregelt

Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res bei der zustän­di­gen Gemein­de gestellt wer­den. Für das Jahr 2025 gilt eine ver­län­ger­te Frist bis zum 31. Dezem­ber 2026. Blei­ben die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se unver­än­dert, ist kein erneu­ter Antrag erforderlich.

 

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Finanz­mi­nis­te­ri­um ver­weist auf geziel­te Entlastungswirkung

Finanz­mi­nis­ter Gerald Hee­re beton­te den Aus­gleich zwi­schen Ent­las­tung und Ver­wal­tungs­prak­ti­ka­bi­li­tät. „Wir schaf­fen mit der vor­ge­schla­ge­nen Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes die Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me Ent­las­tung von Bür­ge­rin­nen, Bür­gern und Sport­ver­ei­nen in beson­de­ren Här­te­fäl­len. Zugleich haben wir sehr sorg­fäl­tig dar­auf geach­tet, die Fäl­le so kon­kret ein­zu­gren­zen, dass den Gemein­den kein zu hoher zusätz­li­cher Ver­wal­tungs­auf­wand ent­steht“, so Heere.

Ein­ord­nung und Aus­blick der Reform

Die umfas­sen­de Eva­lua­ti­on der nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­re­form ist für Ende 2027 vor­ge­se­hen. Erst dann sol­len sys­te­ma­ti­sche Aus­wer­tun­gen zu mög­li­chen Belas­tungs­ver­schie­bun­gen vor­lie­gen. Die nun vor­ge­se­he­ne Ände­rung greift jedoch bereits vor­ab in bekann­ten Pro­blem­kon­stel­la­tio­nen, um früh­zei­tig Abhil­fe zu schaffen.

„Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.“

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Jut­ta Moder­sitz­ki-Pas­to­or, Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht, Notarin
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Nie­der­sach­sen star­tet neue Mel­de­stel­le gegen Que­er­feind­lich­keit in Hannover

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Kampf gegen Que­er­feind­lich­keit: Nie­der­sach­sen star­tet neue Meldestelle

Ein wich­ti­ger Mei­len­stein für den Schutz geschlecht­li­cher und sexu­el­ler Viel­falt: Ab heu­te nimmt in Nie­der­sach­sen die ers­te zivil­ge­sell­schaft­li­che Mel­de- und Infor­ma­ti­ons­stel­le Que­er­feind­lich­keit (MIQ) offi­zi­ell ihren Betrieb auf. Betrie­ben vom Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sen e.V. (QNN), macht das neue Online­por­tal dis­kri­mi­nie­ren­de Vor­fäl­le sicht­bar und erfasst die­se systematisch.

Bis­her blie­ben vie­le que­er­feind­li­che Hand­lun­gen unter dem Radar der Behör­den, da sie häu­fig nicht zur Anzei­ge gebracht wer­den. Die MIQ schließt die­se Lücke und doku­men­tiert anonym, wo und in wel­cher Form Men­schen auf­grund ihrer Iden­ti­tät oder Ori­en­tie­rung ange­fein­det werden.

Siche­rer Raum für Betrof­fe­ne: Anonym melden

Das Ange­bot rich­tet sich an Men­schen aus ganz Nie­der­sach­sen. Vor­fäl­le kön­nen nied­rig­schwel­lig gemel­det werden:

  • Online-For­mu­lar: Direkt über das Webportal.

  • Mel­de­han­dy: Für per­sön­li­che oder tele­fo­ni­sche Meldungen.

  • Brei­tes Spek­trum: Erfasst wer­den digi­ta­le Dis­kri­mi­nie­rung (Hate Speech) bis hin zu phy­si­scher Gewalt im öffent­li­chen Raum.

Dabei ste­hen Daten­schutz und Anony­mi­tät an ers­ter Stel­le, um die Hür­den für Betrof­fe­ne so gering wie mög­lich zu hal­ten. Ergän­zend zur Doku­men­ta­ti­on bie­tet die MIQ eine Ver­weis­be­ra­tung an, um Hil­fe­su­chen­de an spe­zia­li­sier­te Fach­stel­len weiterzuvermitteln.

Poli­ti­sches Signal für Demo­kra­tie und Werte

Geför­dert wird das Pro­jekt durch das Nie­der­säch­si­sche Minis­te­ri­um für Sozia­les, Arbeit, Gesund­heit und Gleich­stel­lung. Sozi­al­mi­nis­ter Dr. Andre­as Phil­ip­pi betont die Relevanz:

„Die stei­gen­de Zahl que­er­feind­li­cher Angrif­fe ist ein Alarm­zei­chen. Wenn Men­schen auf­grund ihrer Iden­ti­tät ange­grif­fen wer­den, betrifft das unser aller Wer­te­ver­ständ­nis. Die Arbeit der MIQ ist ent­schei­dend, um gezielt mit Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men reagie­ren zu können.“

Daten­la­ge als Basis für wirk­sa­me Prävention

Für Lisa Kühn, Vor­stän­din beim QNN, ist das geschaf­fe­ne Lage­bild die Vor­aus­set­zung für Ver­än­de­run­gen: „Nur mit vali­den Daten kön­nen wirk­sa­me Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men ent­wi­ckelt wer­den.“ Die Aus­wer­tung der Mel­dun­gen hilft dabei, Mus­ter und gesell­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen früh­zei­tig zu erkennen.

Zusätz­lich ver­öf­fent­licht die MIQ eine anony­mi­sier­te Chro­nik. Die­se Ein­bli­cke sol­len die Viel­falt que­er­feind­li­cher Erfah­run­gen öffent­lich machen und das gesell­schaft­li­che Bewusst­sein schärfen.


Kon­takt und wei­te­re Informationen

Betrof­fe­ne und Zeu­gen kön­nen Vor­fäl­le ab sofort melden:

  • Por­tal: miq-nds.de

  • Trä­ger: Que­e­res Netz­werk Nie­der­sach­sen (QNN)

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