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Olaf Lies zur Hochwasserkatastrophe

Olaf Lies zur Hochwasserkatastrophe: „Hochwasserschutz und Prognosefähigkeit für die Zukunft entscheidend”
Der Niedersächsische Umweltminister Olaf Lies zur Hochwasserkatastrophe in Teilen Nordrhein-Westfalens und in Rheinland-Pfalz: „Die Ereignisse in NRW führen uns einmal mehr auf traurige und gleichzeitig beunruhigende Art und Weise vor Augen, dass der Klimawandel Realität ist. Unser Mitgefühl ist bei den Betroffenen und den Angehörigen. Diese hohe Zahl von Toten und Verletzten ist erschreckend. Und mit ihm nimmt die Wahrscheinlichkeit für solche extremen Wetterereignisse weiter zu. Wir müssen daher nicht nur die Klimawandel bekämpfen, sondern auch unser Land widerstandsfähiger machen gegen die Folgen des Klimawandels.
Das bedeutet: noch mehr tun für den Küstenschutz und für den Schutz vor Hochwasser im Binnenland. Seit den heftigen Ereignissen vor 4 Jahren haben wir hier in Niedersachsen eine Menge investiert. Diese Millionen sind an der richtigen Stelle investiertes Geld. Wir müssen aber gerade bei den Verfahren noch schneller werden.
Und die Ereignisse in NRW und im Südwesten Deutschlands zeigen auch, wie wichtig die Prognosefähigkeit ist. Die Frage, ob solche Gefahren früh genug erkannt werden können, kann am Ende über Menschenleben entscheiden. Auch hier haben wir in den vergangenen Jahren in Niedersachsen zahlreiche Projekte initiiert. So bauen wir unsere Hochwasservorhersagesysteme konsequent weiter aus. Durch die Aufnahme neuer, auch kleinerer Flussgebiete wird eine Prognose so immer detaillierter möglich.
Fest steht aber auch: der Klimawandel bleibt die Hauptursache und damit die Wurzel des Problems. Ihn müssen wir weiter bekämpfen. Solche schrecklichen Ereignisse, wie wir sie in den letzten Tagen erlebt haben, sind auch für Niedersachsen nicht auszuschließen. Entscheidend ist eine möglichst gute Vorbereitung.”
Links und Hintergrund:
Aktuelle Infos zum Hochwassergeschehen in Niedersachsen finden sich hier auf der Seite der Hochwasservorhersagezentrale, insbesondere zu den aktuellen Pegelständen: www.pegelonline.nlwkn.niedersachsen.de
Neu ist außerdem das Hochwasserkompetenzzentrum im NLWKN Hochwasserkompetenzzentrum (HWK) | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de)
o Schwerpunkte sind hier:
- Hochwasserschutz-Beratung - vor allem für die Kommunen,
- die Beratung zum Sondervermögen Hochwasserschutz,
- die Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrich
tlinie (HWRM-RL) — Ausweisung von Überschwemmungsgebieten - sowie die zentrale Koordinierung der landesweiten Fragestellungen rund um die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten (ÜSG).
Bau- und Finanzierungsprogramm „Hochwasserschutz im Binnenland”
Mit dem Bau- und Finanzierungsprogramm „Hochwasserschutz im Binnenland” werden jährlich Fördermittel zur Verfügung gestellt. Im Zeitraum 2017 bis einschließlich 2020 wurden insgesamt 146 Hochwasserschutz-Vorhaben mit Fördermitteln von insgesamt 75,771 Mio. Euro realisiert. Die Haushaltsmittel stammen aus nationalen Förderquellen (Rahmenplan Hochwasserschutz, Sonderrahmenplan, Landesmittel) sowie aus EU-Haushaltsmitteln (ELER).
Die Fördermittel wurden im Wesentlichen für folgende wasserwirtschaftliche Vorhaben, die der Abwehr von Naturkatastrophen im speziellen vor Hochwasser im Binnenland sowie der Erhöhung der Sicherheit vor Überflutung durch Hochwasser dienen, verwendet:
- Neubau und Erweiterung von Hochwasserschutzanlagen, insbesondere von Deichen einschließlich der zugehörigen Deichverteidigungswege, Dämmen, Talsperren und Schöpfwerken,
- der Rückbau von Deichen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Wiedergewinnung von Überschwemmungsgebieten,
- die Grundinstandsetzung vorhandener Schöpfwerke,
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen sowie begleitende Vor- und Nacharbeiten im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Vorhaben, wie z.B. Planungen (wie z.B. Machbarkeitsstudien, Variantenuntersuchungen, Hochwasserschutzpläne, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen),
- Einzelfalluntersuchungen (wie z. B. Beweissicherungen),
- die Beratung von örtlichen Akteuren durch das Land im Hinblick auf eine flussgebietsweise Betrachtung des Hochwasserschutzes sowie
- einzugsgebietsbezogene Konzeptionen zum Umgang mit den Hochwasserrisiken auf der Grundlage von Zusammenschlüssen mehrerer zuständiger Kommunen und/oder Verbänden.
Im Bau- und Finanzierungsprogramm Hochwasserschutz im Binnenland des Jahres 2021 sind insgesamt 149 Vorhaben enthalten, für deren Umsetzung nach aktuellem Stand in 2021 Fördermittel in Höhe von rund 32 Mio. Euro aus nationalen Mitteln und EU-Mitteln verwendet werden sollen.
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Immobilien für Pferdehaltung erfolgreich verkaufen – persönlich begleitet von Anni Wiegand

Immobilien für Pferdehaltung verkaufen – persönliche Begleitung mit Anni Wiegand
Der Verkauf eines Hofes, einer Reitanlage oder eines Resthofes, der sich für die Haltung von Pferden eignet, ist eine besondere Aufgabe. Hier geht es nicht nur um den reinen Immobilienwert, sondern vor allem um die individuellen Nutzungsmöglichkeiten für Pferde, die Ausstattung der Stallungen, die Größe der Weiden und die Möglichkeiten für Reithallen oder Auslauf.
Anni Wiegand kennt diese Anforderungen aus eigener Erfahrung: Als Pferdebesitzerin weiß sie genau, worauf Käufer und Investoren achten. Ihre Kombination aus fachlicher Expertise und persönlicher Leidenschaft macht sie zu einer Maklerin, die Verkäufer auf diesem speziellen Markt optimal begleitet.
Persönliche Wertermittlung und Beratung
Beim Verkauf einer Immobilie für Pferdehaltung ist eine realistische Wertermittlung entscheidend. Anni Wiegand berücksichtigt nicht nur Lage, Größe und Zustand der Immobilie, sondern auch die besonderen Nutzungsmöglichkeiten für Pferde. Ob Reitanlage, Bauernhof mit Stallungen oder Resthof mit Weidepotenzial – sie bewertet die Immobilie unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für Pferdehalter.
Zielgerichtete Vermarktung
Viele Käufer haben spezielle Anforderungen: ausreichend große und gut gelegene Weiden, funktionale Stallungen, Reithallen oder Bewegungsmöglichkeiten sowie eine gute Lage und Anbindung für Freizeit oder Pferdesport. Durch ihre eigene Erfahrung als Pferdehalterin und ihr umfangreiches Netzwerk in Nordrhein-Westfalen kann Anni Wiegand gezielt Interessenten ansprechen, die genau nach solchen Objekten suchen. Das sorgt für eine schnellere Vermittlung und erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf zu einem fairen Preis.

Praktische Tipps für Verkäufer
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Ausstattung dokumentieren: Käufer möchten genau sehen, welche Möglichkeiten das Objekt für die Pferdehaltung bietet.
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Weide- und Stallflächen darstellen: Größe, Qualität und Zustand der Flächen sind entscheidend.
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Nutzungspotenzial aufzeigen: Erweiterungen, Umbauten oder andere Formen der Pferdenutzung erhöhen den Wert der Immobilie.
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Persönliche Beratung nutzen: Jeder Hof, jede Anlage ist einzigartig – persönliche Begleitung ist entscheidend.
Wer einen Hof, Resthof oder eine Reitanlage für Pferdehaltung verkaufen möchte, sollte auf eine Maklerin setzen, die den Markt kennt und die Perspektive von Pferdehaltern versteht. Anni Wiegand begleitet Verkäufer persönlich, bewertet das Objekt realistisch und findet den passenden Käufer, der die Leidenschaft für Pferde teilt.
Betreuung von größeren Objekten – Schwerpunkt Ostfriesland
Neben Objekten in Ostfriesland betreut Anni Wiegand auch größere Höfe, Reitanlagen und Resthöfe überregional. Mit ihrer langjährigen Erfahrung, ihrem persönlichen Netzwerk und ihrem tiefen Verständnis für die Anforderungen von Pferdehaltern sorgt sie dafür, dass selbst komplexe Immobilienprojekte erfolgreich vermittelt werden. Verkäufer profitieren von ihrer individuellen Beratung und ihrem professionellen Vorgehen – unabhängig davon, wie groß das Objekt ist oder wo es sich befindet.
Kontakt zu Anni Wiegand
Anni Wiegand
FALC Immobilien
Mobil: +49 1512 3565999
E‑Mail: andrea.wiegand@falcimmo.de
Internet: www.falcimmo.de
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Wichtiger Tipp für Pilzsammler: Notfallnummern griffbereit halten

Pilzvergiftung Notruf: Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi warnt vor tödlichen Risiken beim Pilzesammeln
Die Pilzsaison in Niedersachsen hat begonnen – und mit ihr wächst auch die Gefahr von Pilzvergiftungen. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi warnt eindringlich davor, sorglos mit dem Sammeln und Verzehr heimischer Wildpilze umzugehen.
Besonders gefährlich ist der Grüne Knollenblätterpilz (Amanita spec.). Er sieht essbaren Pilzen zum Verwechseln ähnlich, ist jedoch hochgiftig. Rund 90 Prozent aller tödlichen Pilzvergiftungen gehen auf ihn zurück.
Symptome einer Pilzvergiftung
Die ersten Anzeichen treten meist erst Stunden nach dem Verzehr auf:
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Übelkeit
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Erbrechen
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Durchfall
Das Tückische: Nach einem kurzen Abklingen der Beschwerden kann es zu schweren Schäden an Leber und Nieren kommen – manchmal erst nach ein bis zwei Tagen.
Dr. Philippis eindringlicher Appell
„Bitte seien Sie beim Spaziergang durch den Wald vorsichtig und informieren sich vorab über die hier vorkommenden Pilzarten“, betont Minister Philippi. „Wenn der Verdacht auf eine Pilzvergiftung besteht, suchen Sie sofort ein Krankenhaus auf. Das Gift breitet sich rasch im Körper aus. Nehmen Sie unbedingt Pilzreste oder Erbrochenes mit, um die Ursache schneller festzustellen.“

Wichtige Telefonnummer im Notfall: Pilzvergiftung Notruf
Bei Verdacht auf eine Pilzvergiftung sollten Sie sofort handeln:
📞 Giftinformationszentrum-Nord (GIZ): 0551 19240
(24 Stunden am Tag erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen)
Im Notfall wählen Sie außerdem immer die 112.
Wichtig zu merken:
Das Sammeln von Pilzen ist ein schönes Naturerlebnis – aber nicht ohne Risiko. Wer sich unsicher ist, sollte Pilze nicht verzehren und im Zweifel Expertinnen und Experten hinzuziehen.
Eine Pilzvergiftung ist lebensgefährlich. Zögern Sie deshalb nicht, im Ernstfall den Notruf oder das Giftinformationszentrum anzurufen.
Wichtige Notrufnummern bei Pilzvergiftung:
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GIZ Nord: 0551 19240
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Europäische Notrufnummer: 112

Vergiftungen: Wann die 112 wählen und wann den Giftnotruf anrufen?
Vergiftungen können sehr schnell gefährlich werden – manchmal sogar lebensbedrohlich. Deshalb ist es entscheidend zu wissen, wann die 112 (Notruf) gewählt werden muss und wann der Kontakt zu einer Giftnotrufzentrale der richtige erste Schritt ist.
112 bei akuten Notfällen
Die 112 ist die richtige Wahl, wenn eine Vergiftung lebensbedrohlich erscheint. Typische Symptome, die einen sofortigen Notruf erfordern, sind:
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Bewusstlosigkeit
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Schwere Atemnot
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Starke Krämpfe
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Andere Anzeichen einer schweren Vergiftung, die den Zustand dramatisch verschlechtern
In diesen Fällen zählt jede Minute. Der Rettungsdienst kann schnell vor Ort sein und lebensrettende Maßnahmen einleiten.
Giftnotruf bei Vergiftungsverdacht ohne akute Lebensgefahr
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Vergiftung, ohne dass akute lebensbedrohliche Symptome vorliegen, sollte zunächst eine Giftnotrufzentrale kontaktiert werden. Dort stehen Expertinnen und Experten rund um die Uhr bereit, um einzuschätzen, wie gefährlich die Situation ist und welche Maßnahmen sofort ergriffen werden müssen.
Verschlechtert sich der Zustand der betroffenen Person plötzlich oder treten neue schwere Symptome auf, ist zusätzlich die 112 zu wählen.
Vorbereitung vor dem Anruf
Wer Hilfe holt, sollte – soweit möglich – bereits wichtige Informationen sammeln, um den Rettungskräften oder der Giftnotrufzentrale genaue Angaben machen zu können:
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Was wurde eingenommen?
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Wann?
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Wie viel?
Zudem ist es wichtig, die betroffene Person aus einer möglichen Gefahrenzone zu bringen, die Atemwege freizuhalten und – wenn nötig – Erste Hilfe zu leisten.
Weitere Hinweise
Die 112 ist der europäische Notruf für Feuerwehr und Rettungsdienst und sollte nur in akuten, lebensbedrohlichen Notfällen gewählt werden.
Die Giftnotrufzentralen sind dagegen auf Vergiftungen spezialisiert und können gezielte Ratschläge geben – auch begleitend, während der Rettungsdienst unterwegs ist.
In weniger dringenden Fällen oder bei Unsicherheiten kann außerdem der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 weiterhelfen.
Fazit
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112 sofort anrufen: bei akuten, lebensbedrohlichen Symptomen.
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Giftnotruf kontaktieren: bei Vergiftungsverdacht ohne unmittelbare Lebensgefahr.
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116117: bei medizinischen Fragen außerhalb von Notfällen.
👉 Wichtig: Im Zweifel immer lieber einmal zu viel Hilfe rufen als zu spät reagieren.

Tipp für Pilzsammlerinnen und Pilzsammler
Wer regelmäßig Pilze sammelt, sollte die wichtigen Telefonnummern griffbereit haben. Notieren Sie sich die Nummern gut sichtbar beim Telefon, speichern Sie sie im Handy unter „Notfall“ ab oder hängen Sie sie in der Küche aus. So können auch Angehörige im Ernstfall schnell die richtige Hilfe rufen.
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Giftnotruf GIZ-Nord: 0551 – 19240
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Notruf (bei Lebensgefahr): 112
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Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117

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Streng geschützt: Verwendung des Niedersächsischen Landeswappens nur mit Genehmigung

Das Niedersächsische Landeswappen am Eingang eines Notariatsbüros – Hoheitszeichen dürfen nur von befugten Stellen gemäß Niedersächsischem Wappengesetz geführt werden.
Symbole Niedersachsens: Wappen, Flagge und das Niedersachsen-Zeichen
Die Symbole Niedersachsens – das Landeswappen, die Niedersachsen-Flagge und das Niedersachsen-Zeichen – prägen das öffentliche Bild des Bundeslandes und stehen für seine Geschichte, Identität und Tradition. Während das Wappen und die Flagge hoheitliche Symbole darstellen und rechtlich geschützt sind, ermöglicht das Niedersachsen-Zeichen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Verbundenheit mit dem Land sichtbar zu machen – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft. Alle drei Symbole sind dabei streng geregelt, um ihre korrekte Verwendung und den Schutz der Landesidentität sicherzustellen.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
Am 6. Februar 2007 hat die Landesregierung ein neues „Niedersachsen-Zeichen“ eingeführt. Dieses soll künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes bei allen Verwendungen außerhalb der Landesverwaltung prägen.
Das Zeichen ist eine Bild-Wort-Marke: Ein weißes, laufendes Pferd in einem roten Oval, rechts daneben der Schriftzug „Niedersachsen“. Es ist markenrechtlich geschützt.

1. Allgemeine Nutzungsberechtigung
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ kann von Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen kostenlos verwendet werden, um ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen auszudrücken – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft.
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Die Freigabe im Einzelfall erfolgt durch die Niedersächsische Staatskanzlei.
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Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
2. Einschränkungen zur Nutzung
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Die Verwendung darf keinen amtlichen oder offiziellen Eindruck erwecken.
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Nicht zulässig ist der Einsatz durch:
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Träger öffentlicher Aufgaben
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Personen oder Organisationen, die dem Staat besonders nahe stehen
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Das Zeichen darf nicht verwendet werden für:
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Wahlwerbung
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Irreführende Werbung
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Inhalte, die Gewalt verherrlichen, menschenverachtend, pornografisch, rechts- oder linksextremistisch oder nationalsozialistisch sind.
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3. Gestaltungsregeln
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ darf nicht als zentrales Gestaltungselement eingesetzt werden.
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Eine rein kommerzielle Nutzung ist nicht automatisch in der Nutzungsvereinbarung enthalten und erfordert eine gesonderte Prüfung durch die Staatskanzlei.
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Die Bild-Wort-Marke muss immer als geschlossene Einheit genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
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Veränderungen an Farben (außer zulässige Schwarz-Weiß-Variante) oder am Design sind nicht erlaubt.
4. Farbhinweise
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Das Zeichen kann in Volltonfarben oder Mehrtonauflösung erscheinen.
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Farbabweichungen können durch Faktoren wie Bildschirmdarstellung, Software oder Drucker entstehen.

5. Antragstellung und Kontakt
Wer die Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“ beantragen möchte, kann dies online tun oder sich direkt an die zuständige Stelle wenden:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel.: +49 (0) 511 / 120–0
E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de


Strenge Regeln für Landeswappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Hannover. Seit dem 1. Juni 2007 gelten in Niedersachsen klare gesetzliche Vorgaben für die Verwendung des Landeswappens und der Landesflagge. Grundlage ist das Niedersächsische Wappengesetz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Landtag beschlossen und am 20. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 7/2007) veröffentlicht wurde. Unterzeichnet wurde es vom damaligen Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer und Ministerpräsident Christian Wulff.
Festgelegt: Wappen und Flagge
Das Gesetz definiert in § 1 die offiziellen Landessymbole:
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Landeswappen: Ein Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross im roten Feld (das „Sachsenross“).
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Landesflagge: Die Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold, versehen mit dem Landeswappen.
Beide Symbole sind in Anlagen zum Gesetz grafisch genau festgelegt.
Nutzung streng begrenzt
§ 2 regelt die Verwendung des Landeswappens eindeutig:
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Erlaubt ist die Nutzung nur für Dienststellen des Landes.
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Untersagt ist jede private oder institutionelle Verwendung ohne Genehmigung – ebenso der Einsatz von Wappen oder Zeichen, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sehen.
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Ausnahmen können von der Niedersächsischen Staatskanzlei gewährt werden, zum Beispiel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken.
Kontrolle durch die Staatskanzlei
Nach § 3 liegt die Überwachung der Vorschriften bei der Staatskanzlei. Sie kann Anordnungen erlassen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, und stützt sich dabei auch auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Übergang von alten Regelungen
Mit Inkrafttreten am 1. Juni 2007 wurden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, darunter das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel von 1952 sowie die Beflaggungsverordnung von 1991.
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Niedersachsen-Flagge: Nutzung frei, Veränderung verboten
Die Niedersachsen-Flagge darf in ihrer gesetzlich festgelegten Form von jedermann geführt werden – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das zeigt, wie offen das Land seine Symbole der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Gleichzeitig mahnt das Niedersächsische Wappengesetz zur Vorsicht: Veränderungen an Darstellung, Abbildung oder den inneren und äußeren Proportionen der Flagge sind strikt untersagt. Jede Verfälschung oder Abänderung gilt als unerlaubte Nutzung des Wappens oder Wappentieres.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Bußgeld. Die Regelung dient dem Schutz des Landeswappens und der Wahrung seiner einheitlichen Erscheinung in der Öffentlichkeit.
Beispielhaft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Niedersachsen-Flagge in korrekter Form mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross gehisst weht. Sie zeigt deutlich, wie gesetzeskonforme Darstellung und öffentliche Nutzung harmonisch zusammenkommen.