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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.
Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
Lokal
NABU Ostfriesland: Jungvögel nicht unnötig aus der Natur entnehmen
Junge Amsel_NABU-CEWE-Nadine Bettinghausen: NABU/CEWE/Nadine Bettinghausen
Nicht mehr im Nest – aber nicht verlassen
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Region Ostfriesland – Es ist Brutzeit. Schon verlassen die ersten Jungvögel ihre Nester. Die NABU-Regionalgeschäftsstelle Ostfriesland bittet Spazierende und Gartenbesitzende, vermeintlich hilflose Jungvögel nicht mitzunehmen. „Für die kleinen Vögel ist es in der Regel am besten, wenn man sie an Ort und Stelle in der freien Natur lässt“, erklärt Jan Fuchs von der NABU-Regionalgeschäftsstelle Ostfriesland. „Denn meist hat man es nicht mit verlassenen, verletzten oder geschwächten Tieren zu tun, sondern mit gesunden Jungvögeln, die auch außerhalb des Nests von den Altvögeln versorgt werden.“ Nimmt man sie mit, trennt man sie von ihren Eltern. „Die Aufzucht von Menschenhand ist nur selten langfristig erfolgreich. Schließlich gilt es den Vogelnachwuchs nicht nur zu füttern, sondern auch zu prägen und zu ‚erziehen‘ – und das kann kein Mensch so wie die Vogeleltern.“ In akuten Gefahrensituationen könne man Jungvögel einige Meter weit umsetzen, etwa von der Straße in den Grünstreifen daneben. Noch nackte Jungvögel sollten möglichst vorsichtig ins Nest zurückgesetzt werden. Die Vögel stören sich — im Gegensatz zu manchen Säugetieren – nicht am menschlichen Geruch. Jungvögel werden daher auch nach dem Umsetzen wieder von den Alttieren angenommen und versorgt.
„Viele Vogelarten verlassen ihr Nest bereits, bevor sie fliegen können“, erklärt Fuchs. Dazu zählen neben typischen Nestflüchtern wie Enten oder Kiebitzen auch einige Singvogelarten, Greifvögel und Eulen, wie der Waldkauz. Im Siedlungsbereich findet man häufig bräunlich gefleckte Jungamseln, die etwa eine Woche vor dem Flüggewerden der Enge des Nestes entfliehen. Sie geben sogenannte „Standortlaute“ von sich, damit die Elternvögel wissen, wo ein hungriger Schnabel auf Fütterung wartet. „Dieses Piepsen interpretieren wir Menschen oft fälschlicherweise als Hilferuf an uns“, so Fuchs.
„Es stimmt schon, dass ein Teil der Jungen außerhalb des Nestes natürlichen Feinden zum Opfer fällt“, sagt Fuchs. Diese Verluste sind jedoch evolutionär ‚eingeplant‘: Die Tiere sorgen für viel Nachwuchs, von dem genügend überlebt, um den Bestand zu erhalten. „Problematisch wird es dann, wenn zusätzlich zu den natürlichen Verlusten von uns Menschen verursachte Bestandsrückgänge hinzukommen.“ Umso wichtiger sei es, die Lebensräume zu schützen. „Dazu können wir alle beitragen. Zum Beispiel indem wir Gärten naturnah gestalten, heimische Sträucher pflanzen und beim Einkaufen die regionale ökologische – und somit auch vogelfreundliche –Landwirtschaft unterstützen.“
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Neue Brücke für einen besseren Radweg: Ein Meilenstein für den Radwegausbau zwischen Ihrhove und Esklum
Meilenstein beim Radwegausbau erreicht
In dieser Woche wurde ein bedeutender Schritt beim Ausbau des Radweges entlang der Bahnstrecke zwischen Ihrhove und Esklum erreicht. Am Dienstagmorgen gegen 9 Uhr wurde die neue Geh- und Radwegbrücke über das Esklumer Sieltief erfolgreich eingehängt. Die Brücke wurde rückwärts über den bereits verbreiterten 2. Bauabschnitt des Radweges ab der Straße „Zu den Höfen II“ angeliefert. Anschließend erfolgte das millimetergenaue Einhängen der Brücke durch Mitarbeiter der Strabag AG aus Aurich und der Thalen Consult GmbH aus Neuenburg.
Die Brücke ist eine Aluminiumkonstruktion mit einem Gewicht von etwa 3,2 Tonnen, einer Breite von drei Metern und einer Länge von 12,90 Metern. Sie ermöglicht zukünftig die Querung des Esklumer Sieltiefs und bildet einen Lückenschluss vom Folmhuser Bahnweg II zur Straße „Zu den Höfen I“. Die Kosten für den Neubau der Brücke belaufen sich auf rund 237.000 Euro.
Der Neubau einer Radwegbrücke war im Rahmen des Projektes erforderlich, da die bisherige Betonbauwerk am Esklumer Sieltief eine sehr geringe Breite aufwies und die Kriterien einer Radvorrangroute nicht erfüllte. Der Ausbau des Radweges zwischen dem Leegmeedlandsweg in Ihrhove und Heerenborg in Esklum ist ein Teilprojekt der interkommunalen Radvorrangroute Emden-Papenburg. Diese geplante Radvorrangroute ist ein Leuchtturmprojekt der „Leader-Region östlich der Ems“ (Röde), zu der die Gemeinden Emden, Moormerland, Leer, Westoverledingen und Papenburg gehören. Die Gesamtstrecke erstreckt sich über 58 km, wovon 14 km im Gemeindegebiet von WOL liegen.
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Neuer Radweg von Emden nach Papenburg: Service für Radbegeisterte entlang der Strecke
Eine der beliebtesten Radwege in Ostfriesland erstreckt sich von Emden bis nach Papenburg und bietet Radfahrern atemberaubende Landschaften und historische Sehenswürdigkeiten. Zwischen diesen beiden Städten liegt das Fahrradgeschäft Zweirad Hajo Otten in Leer, das sich in unmittelbarer Nähe zur Altstadt befindet und direkt an der Fahrradroute liegt. Dieses Geschäft bietet einen umfassenden Service für Radfahrer, darunter Reparaturen, Serviceleistungen und eine breite Auswahl an Ausrüstung für Radfahrer.
Fahrradgeschäft in Leer: Eine Oase für Radfahrer
Zweirad Hajo Otten ist ein etabliertes Fahrradgeschäft in Leer, das sich als Anlaufstelle für Radfahrer entlang des Radweges von Emden nach Papenburg etabliert hat. Direkt an der Route gelegen, bietet das Geschäft nicht nur eine breite Auswahl an Fahrrädern für jeden Bedarf, sondern auch einen erstklassigen Service für Radfahrer aller Art.
Reparaturen und Serviceleistungen
Egal ob es sich um eine kleine Reparatur, eine regelmäßige Wartung oder eine umfassende Inspektion handelt, das Team von Zweirad Hajo Otten steht seinen Kunden mit fachkundigem Service zur Verfügung. Von der Fehlerdiagnose bis zur schnellen Reparatur sorgen sie dafür, dass die Radfahrer ihre Reise sicher und ohne Unterbrechungen fortsetzen können.
Ausrüstung für Radfahrer
Zusätzlich zu den Fahrrädern bietet das Geschäft eine breite Auswahl an Ausrüstung für Radfahrer, darunter Helme, Fahrradtaschen, Beleuchtung und vieles mehr. Die Mitarbeiter beraten die Kunden gerne bei der Auswahl der richtigen Ausrüstung, um ihren Komfort und ihre Sicherheit auf der Strecke zu gewährleisten.
Service für Radbegeisterte entlang der Route
Die Lage von Zweirad Hajo Otten direkt an der Fahrradroute von Emden nach Papenburg macht es zu einem idealen Zwischenstopp für Radfahrer. Ob für eine schnelle Reparatur, einen Service-Stopp oder den Kauf von Zubehör, das Fahrradgeschäft ist bestrebt, den Radbegeisterten entlang dieser Strecke einen erstklassigen Service zu bieten.
Auf dem Weg von Emden nach Papenburg ist Zweirad Hajo Otten in Leer nicht nur ein Fahrradgeschäft, sondern eine wahre Oase für Radfahrer, die ihren Ausflug entlang dieser malerischen Route genießen möchten.
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Mietunterkünfte mit Seeblick
Kontakt und Öffnungszeiten
Für weitere Informationen und Buchungen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Freizeitparks gerne zur Verfügung:
Adresse: Freizeitpark „Am Emsdeich“
Deichstraße 7a
26810 Westoverledingen
Kontakt: Telefon: 0 49 55 / 92 00 40
Telefax: 0 49 55 / 92 00 41
E‑Mail: info@ostfriesland-camping.de
Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 10:00 bis 14:00 Uhr
Freitag: 10:00 bis 12:30 Uhr
Samstag, Sonntag und Feiertag: Geschlossen
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