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Stadt Leer: „School’s out“-Party wird untersagt.
Aufgrund der §§ 1, 11, 97 und 100 des niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG[1]), des § 1 Absatz 1 des niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (NVwVfG[2]) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG[3]) erlässt die Stadt Leer folgende
Allgemeinverfügung:
- Es wird untersagt, die üblicherweise anlässlich des letzten Schultages eines Schuljahres im Innenstadtbereich stattfindende Schulabschlussfeier (sogenannte „Schools Out Party“) durchzuführen.
- Diese Untersagung gilt für den Zeitraum vom 19.07.2021 bis 23.07.2021.
- Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Leer (Ostfriesland).
- Dieses Verbot gilt auch für jegliche Formen von Ersatzveranstaltung im öffentlichen Raum in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021.
- Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 bis 4 wird gemäß §§ 64 ff. NPOG die Anwendung des unmittelbaren Zwanges angedroht.
- Gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO[4]) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet.
Begründung zu Nummer 1 – 4:
Gemäß § 11 NPOG können die Verwaltungsbehörden und die Polizei notwenige Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Stadt Leer ist hier die zuständige Verwaltungsbehörde.
Nach § 2 Nr. 1 a NPOG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit eintreten wird. Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung sowie der Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen einerseits und andererseits die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Ehre, Freiheit und Vermögen der Bürger.
Das Schuljahr 2020/2021 endet am Mittwoch, den 21.07.2021. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre werden an diesem Tag bis zu 700 Schülerinnen und Schüler im Innenstadt- und Hafenbereich von Leer zur Schulabschlussfeier (sogenannte Schools Out Party) erwartet. Dieses Zusammentreffen hat sich über die Jahre bzw. Jahrzehnte entwickelt, es handelt sich um ein loses Zusammentreffen ohne eine verantwortliche Person und ohne konkrete Organisation. Es handelt sich nicht um eine organisierte Veranstaltung, eine verantwortliche Person ist nicht bekannt.
Nach der niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV‑2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.05.2021 soll jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören, möglichst reduzieren und hat darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist in der Regel ein fester Bestandteil der Schulabschlussfeier. Aufgrund des übermäßigen Alkoholeinflusses schwindet das Empfinden für die Distanz, sodass die Akzeptanz zur Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen schwindet.
Indem Schülerinnen und Schüler verschiedenster Schulen sowie Jahrgangsstufen an der Schulabschlussfeier teilnehmen, kommt es unweigerlich zu einer Vermischung dieser Gruppierungen.
Insgesamt besteht durch das Stattfinden der Schulabschlussfeier am 21.07.21 am Leeraner Hafen die konkrete Gefahr des Verstoßes gegen Rechtsvorschriften und im weit gefassten Sinne auch der Einschränkung von Leben und Gesundheit des Umfeldes der Teilnehmer und deren selbst, die es unter der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Erlass dieser Allgemeinverfügung zu unterbinden gilt.
Die Untersagung der Schulabschlussfeier über den regelmäßigen Veranstaltungstag (letzter Schultag) hinaus, auch für zwei Tage vor und für zwei Tage nach dem üblichen Termin ist geboten, denn es ist damit zu rechnen, dass der Veranstaltungstag verschoben wird, um behördliche Maßnahmen zu verhindern.
Das Veranstaltungsverbot wird auch auf jede ersatzweise geplante Schulabschlussfeier in dem genannten Zeitraum erstreckt, da auch in diesen Fällen mit einer Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen wäre. Insbesondere eine Verlegung der Schulabschlussfeier lassen nicht erkennen, dass dadurch die prognostizierten Gefahren zu vermeiden wären. Das Veranstaltungsinteresse der Schülerinnen und Schüler tritt angesichts des sich zeigenden Gefährdungspotentials unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hinter dem öffentlichen Interesse zurück.
Eine genaue räumliche Eingrenzung der Veranstaltung ist nicht möglich. Da die Veranstaltung nicht angemeldet wird, sondern es sich dabei um eine alljährliche Tradition von Schülerinnen und Schülern der umliegenden Schulen handelt, ist ein bestimmter Ort nicht bekannt. In den letzten Jahren fand die Schulabschlussfeier am Leeraner Hafen statt, während davor der Denkmalplatz als Veranstaltungsort herangezogen wurde. Daher ist die Verlegung der Abschlussfeier an einen anderen Ort im Gebiet der Stadt Leer denkbar. Es ist aufgrund dessen mit einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit zu rechnen und die Untersagung der Veranstaltung das einzige Mittel, diese zu verhindern.
Die Entscheidung beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung und dem Interesse der Schülerinnen und Schüler, die Schulabschlussfeier stattfinden zu lassen, durchzuführen.
Hinsichtlich der Wahl des Mittels ist ein für die Beteiligten weniger einschneidendes nicht ersichtlich. Das angeordnete Verbot ist hinreichend bestimmt und stellt einen relativ geringfügigen Eingriff in die persönlichen Rechte der Teilnehmer dar.
Das Verbot führt zu einer Verringerung der Gefahrenquellen im Hinblick auf die Verbreitung des Corona-Virus und ist für die Zweckförderung geeignet.
Die ausgesprochene Untersagung entspricht dem Grundsatz des geringsten Eingriffs. Eine andere, den gleichen Erfolg herbeiführende und weniger einschneidende Maßnahme, ist zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung nicht ersichtlich.
Das mit dieser Entscheidung verfolgte Ziel, dient dem vorgenannten Zweck der Gefahrenabwehr bzw. der Verhinderung der die Rechtsordnung verletzenden Handlungen von Teilnehmern der Veranstaltung.
Sie ist deshalb geeignet, erforderlich und angemessen, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die betroffenen Rechtsgüter und die Rechtsordnung zu schützen. Ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Es ist daher verhältnismäßig und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im dringenden Interesse der Gefahrenabwehr geboten bzw. sachgerecht, zum Schutze der Allgemeinheit und hochwertiger Rechtsgüter wie Gesundheit und den Körper der Teilnehmer, dessen Umfeld und im allgemeinen der Bevölkerung, diese Verfügung zu erlassen. Deshalb tritt hier im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessen das jeweilige Privatinteresse an der Durchführung klar hinter dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit sowie der öffentlichen Sicherheit zurück. Demzufolge ist die hier betroffene Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen, die zuvor beschriebenen Gefahrenpotentiale auszuschließen.
Von einer Anhörung kann nach § 28 Absatz 2 Nummer 4 VwVfg abgesehen werden.
Begründung zu Nummer 5:
Für den Fall, dass eine Person dieser Verfügung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, wird zur Durchsetzung dieser Verfügung die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach den §§ 64, 65, 69, 70 und 74 NPOG angedroht.
Nach § 64 Absatz 1 NPOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Als Zwangsmittel kommen gemäß § 65 NPOG Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang in Betracht.
Nach § 69 Absatz 6 NPOG können Verwaltungsbehörden oder die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg entsprechen. Bei der Auswahl des Zwangsmittels ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des geringmöglichen Eingriffs zu beachten, um ein Befolgen dieser Verfügung zu erreichen. Unmittelbarer Zwang kommt vor allem zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen oder Unterlassungen in Betracht. Die Androhung erstreckt sich gegen die Verantwortlichen und Sachen, sowie alle weiteren beteiligten Personen und Sachen.
Sollte dieser Verfügung nicht nachgekommen werden, so ist es im Einzelfall möglich, dass weitgehende geeignete Maßnahmen erforderlich werden.
Bei Nichtbeachtung dieser Verfügung liegt ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, womit deshalb die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung voll gerechtfertigt ist. Die Zwangsmittel des Zwangsgeldes sowie die Ersatzvornahme sind im vorliegenden Fall untunlich. Die Unterbindung durch unmittelbare polizeiliche Zwangsausübung ist das einzig zuverlässige Mittel, um das Ziel der Verfügung wirksam zu gewährleisten. Es ist darüber hinaus auch verhältnismäßig, da ein gleichermaßen geeignetes, milderes Mittel nicht existiert.
Die Anwendung anderer Zwangsmittel als vermeintlich mildere Mittel sind untunlich, da diese sich aus praktikablen Mitteln zur Durchsetzung des Regelungsgehaltes ausscheiden. Eine effektive Beseitigung der Gefahren kann nicht gleichermaßen zeitnah und effektiv begegnet werden. Ein milderes Mittel steht nicht zur Verfügung.
Nach § 64 Absatz 4 NPOG haben Rechtsbehelfe gegen die Androhung von Zwangsmitteln keine aufschiebende Wirkung.
Begründung zu Nummer 6:
Die Androhung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO liegt im öffentlichen Interesse. Gemäß § 80 Absatz 1 VwGO hätte eine vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg zu erhebende Klage eine aufschiebende Wirkung.
Es kann aufgrund der Gefahr für die objektive sowie auch subjektive Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass im Falle einer Klage gegen diese Verfügung, die grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung, die sich ggf. über einen langen Zeitraum hinziehen könnte, hierüber gem. § 80 Absatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung hätte, die Möglichkeit besteht, dass Schäden entstehen könnten.
Die rechtliche Überprüfung dieser Verfügung durch einen auszuschöpfenden Verwaltungsrechtsweg kann nicht abgewartet werden, weil sie andernfalls – mangels Vollziehbarkeit – unwirksam wäre. Die Dauer eines Klageverfahrens kann nicht abgewartet werden, da die Veranstaltung in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 23.07.2021 dann schon stattgefunden haben könnte. Es besteht jedoch ein besonderes öffentliches Interesse an einem Schutz der Rechtsordnung, einer Vermeidung vorhersehbarer Rechtsverstöße und damit an einer sofortigen Vollziehbarkeit, welches dem Interesse der Beteiligten überwiegt.
Das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Klage tritt hier unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens in Abwägung zu dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zurück. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung überwog das öffentliche Interesse an einem Schutz der öffentlichen Sicherheit gegenüber den privaten Interessen der Teilnehmer der Schulabschlussfeier, bis zu einer möglichen rechtskräftigen Entscheidung vorläufig vom Vollzug dieser Verfügung verschont zu bleiben. Hinsichtlich der zu erwartenden Gefahrenquellen aufgrund der vorliegenden Erfahrungen und Informationen tritt das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr der Gefahren zurück.
Unter Berücksichtigung des relativ kurzen Zeitraums bis zur Schulabschlussfeier würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sein. Daher ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg erhoben werden.
Die Klage hat wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Auf Ihren Antrag kann das oben genannte Gericht die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
[1] Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndG vom 17.12.2019 (Nds. GVBl.S. 428)
[2] Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Änd. verwaltungsverfahrensrechtl. Vorschriften vom 24. 9. 2009 (Nds. GVBl. S. 361)
[3] Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2003 I Seite 102), zuletzt geändert durch Art. 24 Abs. 3 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)
[4] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. BGBL Jahr 1991 I Seite 686), zuletzt geändert durch Art. 16 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer Vorschriften vom 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154)

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Neues Leuchtturmprojekt für Weener: Grundstein für die Meentelandhalle gelegt
Bürgermeister Heiko Abbas (von links), Dirk Kaiser, Leiter der Oberschule Weener, Anja Meißner, Leiterin der Grundschule Weener, und Landrat Matthias Groote mit der Zeitkapsel. Hineingerollt wurden eine Tageszeitung, ein selbst gemaltes Bild der Grundschule, ein USB-Stick und Baupläne.
Ein Leuchtturmprojekt für die Region: Grundsteinlegung für die neue Meentelandhalle
In Weener ist ein bedeutender Meilenstein für die soziale und sportliche Infrastruktur erreicht worden: Mit der feierlichen Grundsteinlegung am Beningaweg gaben der Landkreis Leer und die Stadt Weener offiziell den Startschuss für den Bau der neuen Meentelandhalle. Das Großprojekt, das künftig als moderne Dreifeldsporthalle sowie als Ort der Begegnung dienen wird, nimmt damit nun sichtlich Gestalt an.
Symbolik für die Zukunft
Am 7. Mai versenkten Landrat Matthias Groote und Bürgermeister Heiko Abbas gemeinsam mit den Schulleitern Anja Meißner (Grundschule) und Dirk Kaiser (Oberschule) eine Zeitkapsel im Fundament. Gefüllt mit einer Tageszeitung, aktuellen Bauplänen, einem USB-Stick und einem von Grundschulkindern gemalten Bild, steht sie als Symbol für die kommenden Generationen, die von diesem Bauwerk profitieren werden.
Auf dem rund 8.000 Quadratmeter großen Areal sind die Fortschritte bereits deutlich erkennbar: Die Bodenplatte ist gegossen und die ersten Außenwände ragen empor. Seit dem Baubeginn im Sommer 2025 wurde das Fundament für ein Vorhaben gelegt, das weit über den klassischen Sportbetrieb hinausgeht.
Ein moderner Ort der Begegnung
Die Meentelandhalle ist als multifunktionales Zentrum konzipiert. Mit einem Gesamtvolumen von rund 14,5 Millionen Euro entsteht ein Raum, der flexibel auf die Bedürfnisse der Nutzer reagiert:
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Dreifeld-System: Durch Abtrennungen können drei Felder parallel genutzt werden.
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Zuschauerkapazität: Eine Tribüne bietet Platz für etwa 150 Personen.
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Zusatzangebote: Ein spezieller Mehrzweckraum steht für Kurse wie Yoga oder Gymnastik zur Verfügung.
Landrat Matthias Groote hob hervor, dass die Halle nicht nur den Schulsport sichert, sondern auch Vereinen, dem Schützenverein sowie für kulturelle und integrative Veranstaltungen offensteht. Bürgermeister Heiko Abbas bezeichnete den Bau treffend als „echtes Leuchtturmprojekt“ für die Stadt.
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Nachhaltigkeit und Krisenvorsorge im Fokus
Der Neubau wurde notwendig, nachdem die Zusammenlegung von Haupt- und Realschule zur Oberschule im Jahr 2021/22 die Schülerzahlen steigen ließ. Bei der Planung wurde konsequent auf ökologische und funktionale Weitsicht gesetzt:
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Energie: Eine Photovoltaikanlage und eine Wärmepumpe ermöglichen eine weitgehend energieautarke Versorgung.
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Ressourcen: Eine Zisterne sammelt Regenwasser für die weitere Nutzung.
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Mobilität & Umwelt: E‑Ladesäulen, großzügige Fahrradstellplätze und eine insektenfreundliche Beleuchtung runden das Konzept ab.
Zudem dient die Halle als Baustein des Katastrophenschutzes. Dank einer Einspeisemöglichkeit für Notstromaggregate kann das Gebäude im Ernstfall als Notunterkunft für evakuierte Menschen genutzt werden.
Starke Partner und Förderung
Das Projekt ist eine Gemeinschaftsleistung: Der Landkreis Leer tritt als Bauherr auf und trägt zusammen mit der Stadt Weener die Finanzierung im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel. Unterstützt wird das Vorhaben durch das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ mit einer Fördersumme von bis zu drei Millionen Euro.
Die Fertigstellung und die feierliche Inbetriebnahme der Meentelandhalle sind für das dritte Quartal 2027 geplant. Weener darf sich auf ein modernes Zentrum freuen, das Sport, Kultur und gesellschaftliches Miteinander unter einem Dach vereint.
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Gänsefraß im Landkreis Leer: Bloem fordert schnelle Hilfe für Landwirte
Gänsefraß im Landkreis Leer: SPD-Abgeordneter Bloem fordert schnellen Schadensausgleich
Das Ausmaß der durch Gänse verursachten Fraßschäden auf landwirtschaftlichen Flächen hat nach Ansicht des SPD-Landtagsabgeordneten Nico Bloem (Weener) eine Grenze erreicht, die für die Betroffenen nicht mehr tragbar ist. Angesichts der zunehmenden Problematik im Landkreis Leer macht sich Bloem nun für eine zügige und unbürokratische Entschädigung der Landwirte stark.
„Ausmaß ist nicht mehr hinnehmbar“
Viele Landwirte berichten dem Abgeordneten von massiven Ernteverlusten, die in diesem Jahr ein besonders kritisches Niveau erreicht haben.
„Wir müssen für einen schnellen Ausgleich sorgen. Unsere Landwirte haben einen Anspruch darauf“, betont Bloem.
Dabei gehe es nicht um Subventionen, sondern um rechtlich zustehende Leistungen für die Bewirtschaftungseinschränkungen und Schäden, die durch den Artenschutz entstehen.
Kritik an bürokratischen Hürden
Laut Bloem herrscht unter den Landwirten derzeit eine äußerst angespannte Stimmung. Viele könnten die aktuellen Abläufe der Schadensregulierung nicht mehr nachvollziehen. Eine klare und beschleunigte Bearbeitung der Fälle sei daher dringend notwendig.
Der Abgeordnete stellt klar: Der rechtlich festgelegte Schutz der Gänse sei zwar erfolgreich, doch dürften die Landwirte nicht die Leidtragenden dieses Erfolges sein. Das Land Niedersachsen verfüge zwar über Regelungen für den Ausgleich auf dem Festland und den Inseln, doch müssten diese Zahlungen in Zeiten einer ohnehin als belastend empfundenen Bürokratie ein wichtiges Signal der Handlungsfähigkeit senden.
Überprüfung des Gänsemanagements gefordert
Neben den finanziellen Entschädigungen fordert Nico Bloem eine Debatte über das allgemeine Gänsemanagement:
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Vergrämung und Bejagung: In Sondersituationen müsse geprüft werden, ob diese Maßnahmen ausgeweitet werden können – stets im Dialog mit Jägern, Naturschutzverbänden und Behörden.
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Schutzstatus: Der Abgeordnete sieht die Notwendigkeit, den Schutzstatus verschiedener Gänsearten in gewissen Situationen auf den Prüfstand zu stellen.
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Bestandsentwicklung: Es gebe den deutlichen Eindruck, dass die Zahl der in der Region brütenden Gänse massiv zugenommen habe.
„Die Problematik nimmt zu, die Betroffenheit steigt, das Ausmaß ist nicht mehr zu akzeptieren“, so das Fazit des Abgeordneten. Es brauche jetzt zeitnahe Antworten und tragfähige Lösungen, um den Konflikt zwischen Artenschutz und Landwirtschaft dauerhaft zu befrieden.
Bild: Gänse an der Ems. (Foto: privat)
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Nächtliche Bauwerksprüfung: Stadtringbrücke in Leer halbseitig gesperrt
Verkehrsbehördliche Maßnahme: Halbseitige Sperrung der Stadtringbrücke (B70/B436)
Um die langfristige Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur zu gewährleisten, steht an der Stadtringbrücke (B70 / B436) eine wichtige routinemäßige Untersuchung an. Im Auftrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr wird der Bauwerkszustand detailliert begutachtet.
Zeitplan und betroffener Bereich
Für die Durchführung dieser Bauwerksprüfung ist eine vorübergehende Änderung der Verkehrsführung erforderlich. Die Maßnahmen konzentrieren sich auf den Brückenbereich über den Bahnanlagen sowie der Großen Roßbergstraße.
Um die Beeinträchtigungen für den Pendler- und Schwerlastverkehr so gering wie möglich zu halten, finden die Arbeiten in den Nachtstunden statt:
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Zeitraum: Von Montag, den 11.05.2026, auf Dienstag, den 12.05.2026.
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Dauer: Jeweils von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
Verkehrsregelung vor Ort
Während dieses Zeitfensters wird die Stadtringbrücke halbseitig gesperrt. Damit der Verkehrsfluss in beiden Richtungen aufrechterhalten werden kann, wird eine mobile Lichtsignalanlage (Baustellenampel) installiert, die den Verkehr wechselseitig an der Prüfstelle vorbeiführt.
Die verkehrsbehördlichen Maßnahmen treten unmittelbar mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft. Verkehrsteilnehmer werden gebeten, den Bereich mit erhöhter Aufmerksamkeit zu passieren und die nächtlichen Wartezeiten an der Ampelanlage in der Routenplanung zu berücksichtigen.
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