News
Ultra-Ossiloop für den guten Zweck Jörg Raddatz läuft Originalstrecke an nur einem Tag
Anzeige:

Anzeige:
Tragepflicht für Mund-Nasen-Bedeckung

Foto: Ab kommenden Montag erhält jeder Kunde, der den EDEKA Blank Markt in Jemgum besucht, ein kostenloses Visier zum Einkaufen. Das Visier bedeckt die Augen sowie den Mund und Nasenbereich.
Land ändert Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
Wie bereits am Mittwoch angekündigt wird in Niedersachsen ab kommenden Montag, den 27. April, eine landesweite Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste im Personenverkehr und Kundinnen und Kunden im Einzelhandel gelten. Die entsprechende Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus hat die Landesregierung am Freitag vorgestellt.
Aus der Verordnung:
(1) Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
(2) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
(3) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.
(4) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.
Einen umfangreichen Antwortkatalog auf die häufigsten Fragen zur beschlossenen Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung in Niedersachsen und vielen weiteren Themen rund um das Corona-Virus finden Sie im Internet unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/187161.html.
Weitere Änderungen der Verordnung umfassen im Wesentlichen:
- Möglichkeit der Öffnung von Friseurbetrieben ab Montag, den 4. Mai
„Frisörinnen und Frisöre dürfen ebenfalls Dienstleistungen unter Beachtung von Hygieneregeln erbringen, wenn ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist, die Frisörin oder der Frisör bei der Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Händedesinfektion durchführt. Jede Frisörin und jeder Frisör hat den Namen und die Kontaktdaten der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Salons mit deren oder dessen Einverständnis zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann; eine Kundin oder ein Kunde darf nur bedient werden, wenn sie oder er mit der Dokumentation einverstanden ist.“
- Regelungen zum Besuch von engen Angehörigen und LebenspartnerInnen auf den niedersächsischen Inseln
Vom Beförderungsverbot von Personen auf die niedersächsischen Inseln sind zukünftig folgende Personengruppen ausgenommen:
1. Personen, die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines Dienst- oder Arbeitsauftrages zum Zweck der Arbeitsaufnahme die Insel betreten,
2. Personen, die die medizinische, notfallmedizinische, geburtshelfende und pflegerische Versorgung, einschließlich der Angehörigenpflege, oder die Versorgung der Inselbewohnerinnen und Inselbewohner mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherstellen,
3. die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel,
4. Verwandte ersten Grades einer Bewohnerin oder eines Bewohners mit erstem Wohnsitz auf der Insel, soweit zwingende familiäre Gründe vorliegen, sowie
5. von der Kommune akkreditierte Journalistinnen und Journalisten.
- Regelungen zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebs
Vom generellen Verbot des Präsenzunterrichts sind zukünftig ausgenommen:
1. der Präsenzunterricht im 4. Schuljahrgang in Schulen des Primarbereichs mit Ausnahme des Fachs Sport,
2. der Präsenzunterricht des Schuljahrgangs 13 in Schulen des Sekundarbereichs II sowie der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 9 und 10 des Sekundarbereichs I, die an den Abschlussprüfungen zum Erwerb der Abschlüsse nach den Schuljahrgängen 9 und 10 teilnehmen, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport,
3. der Präsenzunterricht in der Fachstufe 2 der Berufsschule, im Jahrgang 13 des Beruflichen Gymnasiums (nur Prüfungsvorbereitung) und der Klasse 13 der Berufsoberschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Abschlussklasse der Fachschule (nur Prüfungsvorbereitung), der Klasse 1 der Pflegeschule für neu beginnende Schülerinnen und Schüler, die unmittelbare Prüfungsvorbereitung und Prüfung in den Schulen für andere als ärztliche Heilberufe sowie in den überbetrieblichen Bildungsstätten der Kammern und der von ihnen mit der Durchführung beauftragten Träger, jeweils mit Ausnahme des Fachs Sport.
News
Neue EU-Regeln für Bezeichnungen von vegetarischen Ersatzprodukten
„Veggie-Kompromiss“ der EU: Ministerin Staudte kritisiert Bürokratie und Verwirrung
HANNOVER / BRÜSSEL – Neue Regeln für die Benennung von Fleischersatzprodukten sorgen für scharfe Kritik aus Niedersachsen. Nach einer Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU sollen Bezeichnungen wie „Veggie-Burger“ zwar erlaubt bleiben, Begriffe wie „veganer Speck“ oder „Hähnchen-Typ“ jedoch verboten werden. Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Miriam Staudte (Grüne) spricht von einem Sieg der Fleisch-Lobby.
Das Ergebnis der nächtlichen Verhandlungen in Brüssel ist ein komplizierter Kompromiss: Während die „Veggie-Bratwurst“ weiterhin so heißen darf, sind Begriffe, die sich direkt auf eine Fleischart oder ein spezielles Teilstück beziehen – etwa Filet, Kotelett, Steak oder Speck – in Kombination mit „vegan“ oder „vegetarisch“ künftig untersagt. Auch Bezeichnungen wie „vegetarisches Geflügel“ fallen unter das Verbot.
„Wer soll da noch durchsteigen?“
Ministerin Miriam Staudte findet für diese Entscheidung deutliche Worte: „Der Kompromiss bedeutet vor allem mehr Bürokratie und Aufwand für die Veggie-Produzenten und Verwirrung bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern.“ Sie sieht in den neuen Vorschriften keinen Gewinn für den Verbraucherschutz, sondern eine bewusste Benachteiligung pflanzlicher Alternativen.
„Wer auf der Packung ‚vegan‘ oder ‚vegetarisch‘ liest, weiß doch genau, dass kein Fleisch enthalten ist“, so Staudte weiter. Die Ministerin kritisiert, dass hier „Kulturkampf-Ideologen“ am Werk gewesen seien, die statt Klarheit für „maximale Verunsicherung vor dem Supermarktregal“ sorgen würden.
Hintergrund: Einigung bis Ende 2027
Der Vorstoß geht auf eine Initiative aus Frankreich zurück, die im Zuge der Überarbeitung der Gemeinsamen Marktordnung (GMO) diskutiert wurde. Die nun getroffenen Regelungen sollen vorerst bis Ende 2027 gelten. Bevor die Vorschriften final in Kraft treten, müssen sie noch formell vom EU-Rat und dem Parlament gebilligt werden.
Für Staudte ist die Entwicklung ein Rückschritt in Sachen Entbürokratisierung. Sie verwies in diesem Zusammenhang auch auf die bestehenden Vorschriften für Milchersatzprodukte, bei denen statt „Hafermilch“ lediglich „Haferdrink“ geschrieben werden darf – eine Regelung, die sie lieber abgeschafft als ausgeweitet gesehen hätte.
Anzeige
News
Bundesrat beschließt Initiative gegen sexuell motivierte Nacktaufnahmen
Erfolg für Niedersachsen in Berlin: Bundesrat beschließt Initiative gegen sexuell motivierte Nacktaufnahmen
HANNOVER / BERLIN – Ein wichtiger Schritt für den Schutz der Intimsphäre: Der Bundesrat hat in seiner jüngsten Sitzung grünem Licht für eine Initiative aus Niedersachsen gegeben. Die von der niedersächsischen Justizministerin Dr. Kathrin Wahlmann (SPD) angestoßene Änderung des Strafgesetzbuchs zielt darauf ab, gravierende Strafbarkeitslücken bei sexuell motivierten Bildaufnahmen zu schließen.
„Heute ist ein großer Tag für die Selbstbestimmung eines jeden Menschen – und ein schlechter Tag für Voyeure“, fasst Ministerin Dr. Wahlmann das Abstimmungsergebnis zusammen. Mit diesem Beschluss setzen die Länder auf Vorschlag Niedersachsens ein starkes Zeichen für den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und der Intimsphäre, insbesondere von Frauen und jungen Mädchen, die am häufigsten Opfer solcher Taten werden.
Die bisherige, „unerträgliche“ Rechtslage
Nach bislang geltendem Recht (§ 184k StGB) ist das heimliche Anfertigen von Bildaufnahmen einer unbekleideten Person keineswegs in jedem Fall strafbar. Eine Strafbarkeit ist derzeit nur gegeben, wenn die Aufnahmen in einer Wohnung oder einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ gemacht werden.
Das heimliche Filmen oder Fotografieren in öffentlich zugänglichen Bereichen – wie etwa einer gemischten Sauna, einer öffentlichen Sammelumkleide oder im Schwimmbad – wird hiervon bislang nicht umfasst. Genau hier setzt der niedersächsische Vorstoß an.
„Wer andere Menschen in unbekleidetem Zustand heimlich fotografiert oder filmt, greift in massiver Weise in die Intimsphäre der Betroffenen ein. Solche Taten sind grenzüberschreitend und demütigend, sie können das Leben der Opfer nachhaltig beeinträchtigen“, betont Dr. Wahlmann. „Dass ein solches Verhalten bislang nicht strafbar ist, finde ich unerträglich. Hier muss der Staat klare Grenzen setzen.“
Schockierende Praxisbeispiele zeigen Handlungsbedarf
Die Initiative erfasst neben unbefugten Nacktaufnahmen auch das unbefugte Filmen oder Fotografieren von intimen Körperteilen, die zwar durch Kleidung bedeckt sind, aber sexuell motiviert ins Visier genommen werden.
Hintergrund der Initiative sind mehrere konkrete Fälle aus der jüngsten Vergangenheit, die für die Täter aufgrund der Gesetzeslücke völlig ohne strafrechtliche Konsequenzen blieben:
-
Der Sauna-Fall aus Leipzig: Zwei junge Frauen bemerkten in einer Sauna, dass sie von einem Mann heimlich gefilmt wurden. Sie stellten ihn zur Rede und informierten die Polizei. Das Handy des Mannes samt den Nacktaufnahmen wurde sichergestellt. Doch das eingeleitete Strafverfahren musste mangels Strafbarkeit eingestellt werden. Die Konsequenz: Das sichergestellte Handy wurde inklusive der heimlich gefertigten Nacktaufnahmen an den Täter zurückgegeben.
-
Der Joggerin-Fall aus Köln: Eine junge Joggerin wurde von einem Mann verfolgt, der erkennbar ihr durch eine Sporthose bekleidetes Gesäß filmte. Auch hier stellte sich heraus, dass das Verhalten des Verfolgers nach aktueller Rechtslage nicht strafbar ist.
Appell an den Bundestag: „Schnellstmöglich anpassen“
Für Justizministerin Dr. Wahlmann zeigen diese Beispiele „glasklar“, dass das Strafgesetzbuch an dieser Stelle schnellstmöglich geändert werden muss. Es sei völlig inakzeptabel, dass das heimliche Filmen in einer Sauna straflos ist und die Aufnahmen am Ende sogar zurück in die Hände des Täters gelangen.
Ebenso deutlich äußert sie sich zum Fall aus Köln: „Die Würde einer Frau endet nicht am Stoff ihrer Sporthose. Wer unbefugt Nacktaufnahmen von anderen Menschen macht, steht moralisch auf unterster Stufe.“
Nach dem erfolgreichen Beschluss im Bundesrat liegt der Ball nun beim Deutschen Bundestag. Dieser ist nun am Zug, das Strafgesetzbuch entsprechend anzupassen und die von Niedersachsen aufgezeigte Lücke zu schließen.
Anzeige
Anzeige
Hautgesundheit in der Region: Neue Wege und verkürzte Wartezeiten
Wege aus der Warteschlange: Heilpraktikerin Astrid Frey setzt auf ganzheitliche Konzepte wie Kinesiologie und die Kohne-Therapie, um die Selbstheilungskräfte bei chronischen Hauterkrankungen gezielt zu aktivieren.
Ganzheitliche Haut-Gesundheit: Wege aus der Warteschlange – Naturheilkunde als Chance bei chronischen Hauterkrankungen
Unerträglicher Juckreiz, rötliche Schuppen, brennende Hautareale – wer unter chronischen Hauterkrankungen wie Neurodermitis oder Psoriasis leidet, kennt nicht nur den körperlichen Leidensdruck, sondern oft auch eine frustrierende Odyssee durch das Gesundheitssystem. Die Realität in vielen dermatologischen Fachpraxen ist ernüchternd: Übervolle Wartezimmer, Aufnahmestopps für Neupatienten und Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten auf einen Termin sind keine Seltenheit.
Für akute Schübe bedeutet dies oft: Die Betroffenen sind gezwungen, sich mit freiverkäuflichen Mitteln aus der Apotheke „über die Zeit zu retten“. Die Verzweiflung ist groß, die Lebensqualität sinkt. Doch es gibt Alternativen jenseits der Schulmedizin, die nicht nur schneller zugänglich sind, sondern einen völlig anderen, ganzheitlichen Ansatz verfolgen. Der Besuch in einer spezialisierten Heilpraktikerpraxis kann hier neue Wege ebnen.
Der ganzheitliche Ansatz: Die Haut als Spiegel der Seele und des Körpers
In der Naturheilkunde betrachten wir die Haut nicht isoliert. Sie ist unser größtes Organ, eine wichtige Barriere nach außen und gleichzeitig ein Spiegel innerer Vorgänge. Hauterkrankungen sind oft Symptome tieferliegender Dysbalanzen im Körper – sei es im Immunsystem, im Stoffwechsel, im Hormonhaushalt oder im Darm.
Als Heilpraktikerin mit dem Fokus auf Hauterkrankungen liegt mein Ziel nicht primär in der bloßen Symptombekämpfung (wie es oft bei Cortisonsalben der Fall ist), sondern in der Ursachenforschung und der Aktivierung der körpereigenen Selbstheilungskräfte. Ein wesentlicher Vorteil für Sie als Patient: Die Wartezeiten auf einen Termin sind in der Regel deutlich kürzer, und ich nehme mir Zeit für eine ausführliche Anamnese, die den gesamten Menschen in den Blick nimmt.
Um ein wirklich individuelles Therapiekonzept für Sie zu entwickeln, nutze ich in meiner Praxis bewährte Diagnose- und Therapiemethoden: die Kinesiologie und die Kohne-Therapie.
Individuelle Diagnostik durch Kinesiologie
Die Kinesiologie ist ein bioenergetisches Testverfahren, das den Muskeltest als „Biofeedback-Instrument“ des Körpers nutzt. Basis ist die Annahme, dass sich gesundheitliche Störungen, Stress oder Unverträglichkeiten im Muskeltonus widerspiegeln.
Im Kontext von Hauterkrankungen hilft mir die Kinesiologie dabei:
-
Verborgene Stressoren (emotional oder physisch) zu identifizieren.
-
Mögliche Unverträglichkeiten gegen Nahrungsmittel oder Umweltstoffe auszutesten, die das Hautbild verschlechtern.
-
Das am besten geeignete naturheilkundliche Mittel für Ihren spezifischen Zustand zu ermitteln.
So entsteht kein Therapiekonzept „von der Stange“, sondern eine exakt auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Behandlung.
Die Kohne-Therapie: Eine besondere Form der Komplexmittelhomöopathie
Ein Kernstück meiner therapeutischen Arbeit bei Hauterkrankungen ist die Kohne-Therapie. Diese naturheilkundliche Behandlungsmethode blickt auf eine jahrzehntelange Erfahrung zurück. Sie wurde zwischen 1970 und 1980 von dem Apotheker Hermann Kohne in Zusammenarbeit mit homöopathisch ausgerichteten Heilpraktikern entwickelt.
Was ist das Besondere an der Kohne-Therapie?
Im Gegensatz zur klassischen Homöopathie, bei der stets nur ein einziger Wirkstoff (Simile) verordnet wird, handelt es sich bei der Kohne-Therapie um eine Komplexmitteltherapie. Ein Komplexmittel besteht aus mehreren Arzneistoffen, die synergetisch wirken und verschiedene Aspekte einer Erkrankung gleichzeitig adressieren.
Die Grundlage der Kohne-Präparate bildet die Wurzel des Holunderbaumes (Extr. Rad. Sambuci minor). Diese Basis wird mit weiteren homöopathischen Substanzen ergänzt.
Der entscheidende Unterschied: Die Komplexmittel der Kohne-Therapie sind für jede Therapieform individuell entwickelt worden. Sie werden für jeden Patienten einzeln hergestellt. Das bedeutet, Sie erhalten eine Rezeptur, die exakt auf Ihr kinesiologisch ausgetestetes Beschwerdebild zugeschnitten ist.
Wichtiger Hinweis: Da die Substanzen in Alkohol gelöst sind, findet die Kohne-Therapie keine Anwendung bei trockenen Alkoholikern.
Vielseitige Einsatzmöglichkeiten der Kohne-Therapie
Obwohl der Fokus auf Hauterkrankungen liegt, zeigt die Erfahrung, dass die Kohne-Therapie aufgrund ihres regulierenden Ansatzes auf den gesamten Stoffwechsel und das Immunsystem bei einer Vielzahl von Beschwerdebildern unterstützend wirken kann.
Dazu gehören:
-
Haut & Allergien: Neurodermitis, Schuppenflechte (Psoriasis), Allergien, Heuschnupfen.
-
Atemwege: Asthma.
-
Stoffwechsel & Entgiftung: Stoffwechselstörungen, Unterstützung bei Gewichtsregulation, allgemeine Entgiftung und Ausleitung von Schadstoffen.
-
Nervensystem & Psyche: Migräne, Stresssymptome, Burn-out, ADHS / ADS.
-
Bewegungsapparat: Chronische und akute Beschwerdebilder.
-
Immunsystem & Urogenitaltrakt: Autoimmunerkrankungen, wiederkehrende Blasenentzündungen.
-
Sonstiges: Unerfüllter Kinderwunsch.
Ein Weg zu nachhaltiger Hautgesundheit
Wenn Sie die langen Wartezeiten bei Fachärzten satthaben und nach einer tiefergehenden, individuellen Lösung für Ihre Hautprobleme suchen, bietet die Naturheilkunde einen wertvollen Ansatz. Durch die Kombination von Kinesiologie zur Ursachenfindung und der maßgeschneiderten Kohne-Therapie packen wir das Problem an der Wurzel.
Geben Sie Ihrem Körper die Chance, sich aus eigener Kraft zu regulieren und zu heilen.
Möchten Sie mehr über die Möglichkeiten der Kinesiologie und Kohne-Therapie erfahren? Kontaktieren Sie mich gerne für ein erstes Beratungsgespräch. Gemeinsam finden wir Ihren Weg zu gesunder Haut.
Rechtlicher Hinweis: Die Wirksamkeit der hier vorgestellten Methoden (Kinesiologie, Kohne-Therapie) ist schulmedizinisch / wissenschaftlich nicht bewiesen. Sie beruhen auf den Erfahrungen der Erfahrungsheilkunde.























