News
Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst
1. Was ist Winterdienst?
Winterdienst heißt, dass auf öffentlichen Straßen und Wegen im Rahmen der Möglichkeit Schnee geräumt und Glätte bekämpft wird.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Qualität. Bei Schnee und Glätte handelt es sich um Naturereignisse, die nur im gewissen Rahmen vorhersehbar sind.
2. Was bedeutet „im Rahmen der Möglichkeit“?
In vielen Rechtsvorschriften finden wir den Begriff “nach besten Kräften”. Nach besten Kräften beinhaltet einerseits das was zumutbar bzw. finanzierbar ist und andererseits das was auch naturgegeben möglich ist. Es gibt sehr viele Urteile, die sich mit Grundsatz- und Einzelfragen befasst haben.
Für die Außerortsstraßen (häufig Bundes‑, Landes- und Kreisstraßen) gibt es eine Vorgabe, wie das Anforderungsniveau aussehen soll. Auf dieser Grundlage erhalten die Straßenbauverwaltungen Personal, Geräte und Geldmittel zur Erfüllung der Aufgaben bereitgestellt.
3. Wie genau sieht das Anforderungsniveau aus? Was darf der Verkehrsteilnehmer erwarten?
Es gibt zum einen die zeitliche Komponente. Auf Autobahnen soll rund um die Uhr Winterdienst sichergestellt werden. Auf allen anderen wichtigen Straßen für den überörtlichen Verkehr mit starkem Berufsverkehr oder Linienbusverkehr soll der Winterdienst so stattfinden, dass die Straßen täglich zwischen 6 und 22 Uhr befahrbar sind.
Alle anderen überörtlichen Straßen, Geh- und Radwegen außerhalb der Ortschaften werden nachrangig nach dem örtlichen Verkehrsbedürfnis behandelt.
Unter Umständen sind unsere Kolleginnen und Kollegen in wechselnden Schichten an 7 Tagen fast rund um die Uhr im Einsatz.
Die zweite Komponente betrifft die jeweilige Wetterlage. Bei Schneefall, Eis- und Reifglätte sollen die Straßen befahrbar sein. Bei starkem und lang anhaltendem Schneefall soll wenigstens je Richtung ein Fahrstreifen, notfalls mit Schneeketten befahrbar sein.
Bei starken Schneeverwehungen, Lawinen oder Eisregen kann die Befahrbarkeit nicht mehr sichergestellt werden.
4. Gibt es unterschiedliche Arten der Glätte?
Wir unterscheiden zwischen Reifglätte, Eisglätte, Glatteis und Schneeglätte. Reifglätte entsteht durch die Feuchtigkeit (Nebel, Dunst) aus der Luft, die sich auf der ursprünglich trockenen Fahrbahn niederschlägt. Eisglätte entsteht durch Überfrieren der nassen Fahrbahn und Glatteis durch gefrierenden Regen.
Die Glättebildung hängt aber auch immer mit den örtlichen Verhältnissen zusammen. Sonneneinstrahlung und Verschattung, die Windverhältnisse oder Mulden und Senken sowie exponierte Lagen spielen eine große Rolle.
5. Was heißt Befahrbarkeit?
Die Befahrbarkeit einer Straße bedeutet, dass Behinderungen durch Schneereste oder je nach Wetterlage und Einsatzdauer des Winterdienstes stellenweise auch mit geschlossener Schneedecke gerechnet werden muss. Auch kann stellenweise Reif- und Eisglätte nicht ausgeschlossen werden.
6. Was kann ich als Verkehrsteilnehmer tun?
Von allen Verkehrsteilnehmern wird erwartet (laut Straßenverkehrsordnung), dass auch mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit und der passenden Winterbereifung gefahren wird, für Fußgänger entsprechendes Schuhwerk
7. Wer muss in den Ortschaften bei Schnee räumen und bei Glätte streuen?
In den Ortschaften ist auf allen Straßen die Gemeinde oder Stadt zuständig. Schnee zu räumen oder bei Glätte zu streuen bzw. abzustumpfen gehört zur sogenannten Reinigungspflicht. Die Gemeinden oder Städte übertragen diese Aufgabe per Satzung teilweise auf die Anlieger. Die Straßenreinigungssatzungen findet man in der Regel im Internet. Meistens sind die Anlieger für die Gehwege zuständig, manchmal auch für die Straße.
Bei Hauptverkehrsstraßen und insbesondere Durchgangsstraßen (Bundes‑, Landes- oder Kreisstraßen) sind in den meisten Fällen die Gemeinden oder Städte für die Reinigung, also auch den Winterdienst, auf den Fahrbahnen und Radwegen zuständig.
Vielfach gibt es Vereinbarungen mit der Straßenbauverwaltung, dass diese Straßen mit geräumt und gestreut werden, weil die Fahrzeuge ohnehin dort entlang fahren müssen.
8. Darf ich den Schnee vom Gehweg auf die Straße schieben?
Wenn auf den Gehwegen nicht genug Platz vorhanden ist um den Schnee aufzuhäufen, muss der Schnee auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden. Jedenfalls gehört er nicht auf die Straße. Das nächste Räumfahrzeug wird den Schnee sonst unweigerlich wieder auf den Gehweg schieben.
9. Woher weiß die SBV wann es glatt wird oder schneit?
Der Straßenbauverwaltung (SBV) stehen für die Wetterinformationen professionelle Wettermeldungen des Deutschen Wetterdienstes zur Verfügung. Diese sogenannten SWIS-Meldungen geben uns eine Vorschau auf den nächsten Tag. Neben den Lufttemperaturen und den zu erwartenden Niederschlag erhalten wir beispielsweise auch Informationen über die Bodentemperaturen und die Luftfeuchtigkeit. Natürlich gehören auch aktuelle Karten dazu, die beispielweise konkret die Niederschläge als Regen oder Schnee zeigen.
An einigen Stellen im Straßennetz haben wir noch sogenannte Glättemeldeanlagen. Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten sind insbesondere in der Nacht Kolleginnen und Kollegen unterwegs, um an neuralgischen Punkten das lokale Wetter zu beurteilen.
10. Wann beginnt der Winterdienst mit der Arbeit?
Je nach Wettervorhersage wird der Winterdiensteinsatz entweder gleich für den frühen Morgen angeordnet oder aber die Kolleginnen und Kollegen warten in Rufbereitschaft zuhause auf einen Einsatz. Damit ab 6 Uhr die Straßen befahrbar sind, startet der Winterdienst meistens schon gegen 3 Uhr in der Früh.
Die Wettermelder sind oft schon ab 1 Uhr nachts unterwegs, um bei Bedarf einen Einsatz auslösen zu können. Auch die Einsatzleitzentrale der Polizei steht mit der Straßenmeisterei in Verbindung und informiert uns bei Bedarf.
11. Wann muss man im Tagesverlauf am ehesten mit Glätte rechnen?
Die größte Wahrscheinlichkeit, dass sich Glätte bildet, ist in den frühen Morgenstunden um den Sonnenaufgang herum, denn zu dieser Zeit sind die Temperaturen häufig am niedrigsten.
12. Wie viele Fahrzeuge hat eine Straßenmeisterei für den Winterdienst?
Je nach Größe der Straßenmeisterei werden zwischen 8 und 10 Bezirke betreut. Jede Straßenmeisterei verfügt über 3 oder 4 eigene Winterdienstfahrzeuge. Darüber hinaus werden Firmen beauftragt, die uns mit 3 bis 6 Fahrzeugen unterstützen.
Für jedes Fahrzeug gibt es einen Bezirk, der betreut werden soll. Dieser wurde so optimiert, dass möglichst wenige Leerfahrten (Abschnitte, die bereits von anderen Fahrzeugen bearbeitet wurden bzw. die Rückfahrt zum Stützpunkt) entstehen.
13. Wie groß sind die Bezirke?
Die durchschnittlich zu bearbeitende Streckenlänge der Bezirke für Streu- und Räumeinsätze beträgt etwa 45 km. Insgesamt legen die Fahrzeuge 70 bis 80 km pro Umlauf zurück, bis sie wieder im Stützpunkt angelangt sind.
14. Wie lange dauert ein „Umlauf“?
Ein Streuumlauf dauert etwa 2,5 bis 3,5 Stunden. Damit wird der Zeitraum bezeichnet, den ein Fahrzeug benötigt, um einmal seinen Bezirk abzufahren, zurückzukehren und dann wieder beladen für den nächsten Einsatz bereit zu stehen. Im Normalfall reichen das geladene Salz und auch die Salzsole für einen Umlauf aus.
Wenn auch Schnee geräumt werden muss, verlängern sich die Umlaufzeiten. Beim Räumen kann der Schnee immer nur auf einer Fahrspur geschoben werden, während beim Streuen in der Regel zwei Fahrspuren gleichzeitig bedient werden können.
Die Fahrzeuge fahren mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 25 bis 35 km/h. Besonders beim Räumen kommt es auf die richtige Geschwindigkeit an. In Ortschaften wird versucht, gerade so schnell zu fahren, dass die Straße frei wird, aber der Schnee nicht auf die Grundstücke fliegt.
15. Womit wird gestreut?
Am besten hat sich sogenanntes Feuchtsalz (FS 30) bewährt. Dabei wird normales Kochsalz (NaCl, Natriumchlorid) ausgestreut und mit 30 % Salzsole (20%ige Lösung) angefeuchtet. Durch die Salzsole haftet das Salz auf der Straße und wird nicht so schnell durch den Fahrtwind fortgeweht. Außerdem löst sich das angefeuchtete Salz schneller auf und kann seine Wirkung früher entfalten.
Auf den Autobahnmeistereien kann bei entsprechenden Witterungslagen zusätzlich zu der FS-30-Streuerung auch die reine Solesprühung (FS 100) erfolgen. Bei der reinen Solesprühung handelt es sich um eine Ergänzung des Winterdienstes bei den Präventivmaßnahmen und bei Fahrbahntemperaturen bis — 6°C.
Kleiner physikalischer Exkurs:
Wenn sich Salz im Wasser auflösen soll, ist dazu Energie notwendig. Die Energie dazu kommt aus der Umgebung in Form von Wärme, die dem Boden, der umliegenden Luft oder dem Wasser entzogen wird. Die Temperaturen insbesondere des Wassers können dadurch sogar unter 0 Null Grad sinken und es kann gefrieren.
Der Prozess des Auflösens wird beschleunigt, wenn schon Salz im Wasser gelöst ist.
Auch der fließende Verkehr trägt wesentlich zum Auftauprozess bei. Das gelöste Salz (Salzsole) wird vermischt, ähnlich wie beim Rühren in Glas. Durch das Walken der Reifen entsteht zusätzliche Wärme. Das lässt sich gut anhand von Strecken mit Überholfahrstreifen beobachten. Während der Hauptfahrstreifen oft schon gut abgetaut ist, sieht der Überholfahrstreifen oft noch weiß aus.
Deshalb: Achtung — gestreute Straßen können noch glatt sein!
16. Gibt es Besonderheiten im Winterdienst bei Radwegen?
Radwege außerhalb der Ortschaften können häufig erst nachrangig im Winterdienst behandelt werden. Insbesondere nach Schneefällen muss erst die Fahrbahn neben dem Radweg geräumt sein, damit nicht der bereits geräumte Radweg wieder zugeschüttet wird. Auch die verfügbaren Ressourcen spielen eine Rolle, da pro Straßenmeisterei nur ein spezielles Gerät für Radwege zur Verfügung steht.
Ein anderer Umstand hat ebenfalls große Bedeutung — auf den Radwegen fehlt die wichtige, unterstützende Wirkung des Verkehrs. Das rollende Rad hilft bei der Verteilung des Salzes und fördert das Auftauen. Selbst gestreute oder geräumte Radwege können also noch lange glatt sein.
17. Wieviel Salz wird gestreut? Wie schnell fahren die Fahrzeuge?
Die Fahrzeuge bringen das Streusalz mit sogenannten Streuautomaten aus. Die Menge an Streusalz beträgt zwischen 5 und 40 g/m² und wird unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit gesteuert.
Die Fahrzeuge können zwischen 2,5 und 5,0 m³ Salz laden und führen zwischen 1.200 und 2.400 Litern Salzsole mit sich. Zusammen entspricht das einer Nutzlast von 4,2 bis 8,1 t.
18. Was kann man vorsorglich (präventiv) tun?
Mit dem Schneeräumen kann natürlich erst begonnen werden, wenn der Schneefall eingesetzt hat. Durch die Wetterbeobachtungen und professionellen Wettervorhersagen können die Fahrzeuge allerdings rechtzeitig in Bereitschaft versetzt werden und zum richtigen Zeitpunkt mit einsetzendem Schneefall losfahren.
In Bezug auf Glätte können wir zum Teil vorbeugend arbeiten und Glätte möglichst erst gar nicht entstehen lassen. Die Einsätze werden so ausgelöst werden, dass vor dem Überfrieren bereits gestreut ist und das Salz zu wirken beginnen kann.
Wenn es vorhersehbar ist, streuen wir manchmal bereits in den späten Abendstunden, obwohl die Glätte erst für den nächsten Morgen vorhergesagt ist.
19. Wird in jedem Fall bei Minusgraden gestreut?
Ob eine trockene Fahrbahn gestreut werden sollte, muss gut überlegt sein. Das Salz selbst zieht Feuchtigkeit aus dem Umgebung an und unter Umständen wird die Straße genau dadurch glatt. Hier ist viel Fingerspitzengefühl gefragt, ob nicht auf ein Abstreuen verzichtet werden sollte.
20. Wirkt das Salz auch bei ‑10 °C?
Die Wirksamkeit der Auftauwirkung des Salzes (Taumittel) hängt stark von der Temperatur ab. Das Taumittel Natriumchlorid NaCl (Kochsalz), was normalerweise verwendet wird, wirkt bis max. — 8 °C. Darunter müssen andere Salze z.B. MgCl, CaCl (Magnesiumchlorid oder Kalziumchlorid) verwendet werden.
Oft ist der Einsatz von Taumitteln dann aber gar nicht mehr notwendig, weil dann kaum noch mit Schneefall gerechnet werden muss und die Straßen auch „trockenfrieren“. Bei der sogenannten Sublimation geht das Eis direkt in Wasserdampf über. Diesen natürlichen Prozess kannten auch unsere Großeltern, die bei Minusgraden ihre Wäsche draußen auf der Leine getrocknet haben.
21. Warum wird nicht mit Sand oder Splitt gestreut?
Sand oder Splitt wirken zwar abstumpfend, können aber eine Glättebildung nicht ausreichend verhindern. Der Einsatz wäre allenfalls innerhalb der Ortschaften vertretbar. Außerorts stellen Sand oder Splitt nach dem Abtauen der Straße eine Gefährdung insbesondere für Zweiradfahrer dar und müssten regelmäßig abgekehrt werden.
Spätestens nach dem Winter müssen Straßen, Gräben, Regenwasserleitungen und Regenwasserabläufe gereinigt werden. Dabei entstehen durch Verunreinigungen große Mengen Abfall, die teuer entsorgt werden müssen. Zudem sind Sand und Splitt wertvolle Rohstoffe.
Streusalz in der richtigen Dosierung ist die umweltgerechteste Methode zur Glättebekämpfung und Aufrechterhaltung der Mobilität.
22. Wie soll ich mich als Kraftfahrer verhalten, wenn mir ein Winterdienstfahrzeug im Einsatz entgegenkommt oder vor mir fährt?
Winterdienstfahrzeuge im Einsatz sind durch ihre eingeschalteten gelben Rundumleuchten und rückwärtigen zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen weithin sichtbar.
Da auf Autobahnen mehrere Fahrbahnen gleichzeitig bedient werden müssen, sind häufig mehrere Räum- und Streufahrzeuge unterwegs, die über die gesamte Fahrbahnbreite verteilt sind und in Fahrtrichtung versetzt als sogenannter Verband fahren. Dadurch entstehen in Fahrtrichtung zwischen den einzelnen Fahrspuren Lücken, die die Kraftfahrer dazu verleiten, sie zum Überholen zu nutzen. Das sollte man grundsätzlich nicht tun, denn nach dem vielleicht geglückten Überholmanöver gelangt man mit Sicherheit auf noch nicht geräumte und gestreute Fahrbahnen, deren Glätte ein sehr hohes Risiko bedeutet, insbesondere auch bei den notwendigen Lenkbewegung ins Schleudern zu kommen. Auch bei der Hinterherfahrt sollte man sich immer bewusst sein, dass auch wenn unmittelbar zuvor gestreut wurde, das Streusalz seine Wirkung noch gar nicht entfalten konnte und die Glätte zunächst wie im nicht gestreuten Zustand vorhanden ist. Auch wenn bei einer Hinterherfahrt hinter einem Streufahrzeug das eigene Fahrzeug durch das ausgebrachte Streusalz in Mitleidenschaft gezogen wird, sollte die eigene Sicherheit oben anstehen.
Sind Räumfahrzeuge im Verband auf der Autobahn unterwegs, sollte man immer bedenken, dass der Schnee vom äußersten linken über die mittlere, die Hauptfahrspur bis auf den Standstreifen weitergegeben wird. Damit sollte immer davon abgesehen werden, diese Fahrzeuge zu überholen.
Kommt einem außerhalb der Autobahnen ein Streu- und Räumfahrzeug im Einsatz entgegen, sollte man seine Geschwindigkeit reduzieren und soweit wie möglich am rechten Fahrbahnrand fahren. Insbesondere Räumfahrzeuge nehmen mit ihrem Räumschild in der Regel die ganze Breite ihrer Fahrspur in Anspruch und können natürlich aufgrund der winterlichen Verhältnisse auch kurzfristig über ihre eigene Fahrspur hinaus kommen.
Außerhalb der Autobahnen sollte man immer bedenken, dass in einem Streudurchgang die gesamte Fahrbahnbreite, also auch die Fahrspur des Gegenverkehrs, gestreut wird, wobei meist lautstark das ausgebrachte Streusalz die entgegenkommenden Fahrzeuge trifft.
Beim Räumeinsatz ist ebenfalls zu bedenken, dass zwar jede Fahrspur für sich geräumt wird, es aber nicht ausgeschlossen ist, dass bei entsprechenden Windverhältnissen geräumter Schnee in Richtung der Gegenfahrbahn und damit der dort fahrenden Fahrzeuge gelangen kann.
Quelle: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
Anzeige:
Sauna — Das Erholungsparadies
Gönnen Sie sich eine kleine Auszeit und verbringen Sie einen Tag in Ostfrieslands größtem Saunaparadies. Sechs unterschiedlich temperierte Saunen sorgen in der Friesentherme Emden dabei für das perfekte Saunaerlebnis. Für die „Eventsauna“ bereiten unsere Aufgießer regelmäßig einen interessanten Aufgussplan vor – mal beruhigend, mal vitalisierend. Für die Erfrischung nach dem Saunagang stehen Ihnen unsere Abklingbecken und der beliebte Naturbadeteich zur Verfügung. Im großzügigen Saunagarten können Sie außerdem an vielen lauschigen Plätzchen verweilen, schaukeln und Frischluft tanken. Seit 2015 ist der Saunabereich mit dem Gütesiegel „SaunaPremium“ des Deutschen Saunabundes ausgezeichnet.
News
KI-Kopie oder Kunst? Das rechtliche Risiko bei Image-to-Image
Gefährliches Geschäftsmodell: Hochwertige Kunstdrucke finden in Galerien und Fachgeschäften reißenden Absatz. Doch wer plant, massenhaft KI-generierte Bilder auf Basis fremder Vorlagen zu verkaufen, spielt mit dem Feuer. Ohne klare Urheberrechtsklärung können aus schnellen Profiten durch Abmahnungen und Schadensersatzforderungen schwerwiegende finanzielle Folgen für Händler und Produzenten werden. (Symbolbild: Diese Grafik wurde zur Illustration des Themas mittels Künstlicher Intelligenz erstellt).
Vorsicht bei KI-Bildern: Wann die Image-to-Image-Funktion das Urheberrecht verletzt
Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung von Grafiken ist faszinierend und verlockend. Besonders die „Image-to-Image“-Funktion, bei der ein bestehendes Bild als Vorlage für eine KI-Generierung dient, birgt jedoch erhebliche rechtliche Fallstricke. Wer ein Werk eines Künstlers als Basis nutzt, es durch die KI abändern lässt und das Ergebnis anschließend veröffentlicht oder kommerziell verwertet, bewegt sich auf dünnem Eis. Es ist in diesen Fällen sehr wahrscheinlich, dass Urheberrechte verletzt werden.
Die rechtliche Situation ist deshalb so komplex, weil KI-generierte Inhalte selbst oft keinen eigenen Urheberrechtsschutz genießen, die Nutzung fremder Werke als Grundlage jedoch die Rechte des ursprünglichen Schöpfers direkt berührt.
Die kritischen Punkte im Überblick
Um das Risiko besser einschätzen zu können, sollten Nutzer folgende Aspekte beachten:
-
Das „bearbeitete Werk“: Weist das KI-generierte Bild noch deutliche Ähnlichkeiten mit der Vorlage auf, wird es juristisch oft als Bearbeitung oder Umgestaltung eines geschützten Werkes gewertet. Ohne Zustimmung des Original-Urhebers ist dies in der Regel unzulässig.
-
Die Schöpfungshöhe: Eine rein stilistische Anpassung oder leichte optische Veränderungen durch den Algorithmus reichen meist nicht aus, um ein eigenständiges neues Werk zu begründen. Solange der „persönliche Schöpfungsakt“ des ursprünglichen Künstlers im Ergebnis erkennbar bleibt, liegt keine Neuschöpfung vor.
-
Enge Grenzen der „freien Benutzung“: Damit eine Nutzung zulässig ist, müsste das neue Bild eine völlige Neuschöpfung sein, bei der das Original lediglich als lose Inspiration diente. Bei einem direkten „Image-to-Image“-Verfahren ist dieser Abstand zur Vorlage selten gegeben.
-
Risiko beim Kopieren eines Stils: Zwar ist ein abstrakter Kunststil an sich nicht geschützt, doch wenn die KI zu nah an einem konkreten, individuellen Werk arbeitet, kann auch hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Original
KI-Bild (Image-to-Image)


Privat vs. Öffentlich: Ein entscheidender Unterschied
Während das Experimentieren mit KI-Vorlagen im rein privaten, stillen Kämmerlein oft unproblematisch bleibt, ändert sich die Lage mit der Veröffentlichung. Sobald das Bild in sozialen Medien geteilt oder gar kommerziell genutzt wird, steigt das Risiko für kostspielige Abmahnungen drastisch an.
Die Faustregel lautet: Sobald das ursprüngliche Kunstwerk im KI-Ergebnis noch erkennbar ist, verletzen Sie mit großer Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht des Originalkünstlers. Wer rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte auf eigene Vorlagen zurückgreifen oder sicherstellen, dass die KI-Generierung zu einem völlig neuen, nicht wiedererkennbaren Ergebnis führt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und journalistischen Einordnung. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar und kann eine individuelle Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwaltskanzlei nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Prüfung der aktuellen Rechtslage übernimmt die Redaktion keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Inhalte.
AnzeigeNews
PC von der Steuer absetzen 2026: So funktioniert die Sofortabschreibung für Hardware & Software
Dieses Beitragsbild wurde von der Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Steuer-Turbo für die Digitalisierung: Die 12-Monate-Abschreibung für Computerhardware
In der modernen Arbeitswelt veraltet IT-Hardware schneller als fast jedes andere Wirtschaftsgut. Um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen und Unternehmen steuerlich zu entlasten, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die steuerlichen Spielregeln grundlegend vereinfacht. Was früher über drei Jahre mühsam abgeschrieben werden musste, kann heute bereits im Jahr der Anschaffung voll gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Das Ende der Drei-Jahres-Frist
Bis zum Jahr 2021 galt für Computer und Peripheriegeräte eine feste Abschreibungsdauer von drei Jahren. Für Unternehmen bedeutete dies, dass die Kosten für teure Workstations oder Server über 36 Monate verteilt werden mussten.
Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (und der ergänzenden Aktualisierung vom 22. Februar 2022) wurde diese Regelung revolutioniert: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter wurde auf ein Jahr herabgesetzt.
Was genau darf sofort abgeschrieben werden?
Die Regelung umfasst eine breite Palette an Hardware und Software, unabhängig von deren Anschaffungspreis:
-
Computer: Workstations, Laptops, Tablets und Server.
-
Peripherie: Monitore, Tastaturen, Mäuse, externe Festplatten und Drucker.
-
Software: Betriebssysteme sowie Anwendungssoftware (z. B. Grafik- oder Videobearbeitungsprogramme).
Abgrenzung zu Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)
Häufig wird diese Regelung mit der Sofortabschreibung für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) verwechselt. Hier gibt es jedoch einen entscheidenden Unterschied:
-
GWG-Grenze (800 € Netto): Gilt für allgemeine Wirtschaftsgüter (z. B. Büromöbel). Alles bis 800 Euro netto darf sofort abgeschrieben werden.
-
Digitale Wirtschaftsgüter: Hier spielt der Preis keine Rolle. Auch eine High-End-Workstation für 5.000 Euro kann durch die herabgesetzte Nutzungsdauer von einem Jahr faktisch im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden.
Vorteile für Unternehmen und Verlage
Gerade für Branchen mit hohem IT-Bedarf, wie das Verlagswesen oder Kreativagenturen, bietet dies enorme Liquiditätsvorteile. Die Investition in moderne Technik senkt sofort die Steuerlast des aktuellen Geschäftsjahres, anstatt über Jahre hinweg in kleinen Beträgen den Gewinn zu mindern.
Wichtiger Hinweis: Die Neuregelung ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht. Unternehmen können theoretisch auch weiterhin über längere Zeiträume abschreiben, falls dies für die Bilanzplanung sinnvoller erscheint.
Quellen und offizielle Dokumente:
-
Bundesministerium der Finanzen (BMF): Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung“.
-
BMF-Update vom 22.02.2022: Konkretisierung der Anwendbarkeit und Bestätigung der einjährigen Nutzungsdauer als dauerhafter Standard.
-
Einkommensteuergesetz (EStG): Ergänzende Regelungen in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Absetzung für Abnutzung (AfA).
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuerberatung dar. Für die individuelle Anwendung auf Ihren Betrieb wird die Rücksprache mit einem Steuerberater empfohlen.
Anzeige
Sofortabschreibung für IT: Ein Blick zurück auf die Neuregelung von 2021 (Stand: 2026)
Seit ihrer Einführung im Jahr 2021 ist die Sofortabschreibung für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung die gängige Praxis in deutschen Steuererklärungen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (BStBl I S. 298) verdeutlicht die Grundlagen dieser Regelung, die auch heute, im Jahr 2026, noch Bestand hat.
Zusammenfassung der Regelung (Stand 2026):
Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steuerliche Nutzungsdauer für eine Vielzahl von IT-Wirtschaftsgütern auf ein Jahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für qualifizierte Computerhardware und Software im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten im Privatvermögen) abgesetzt werden können. Eine Verteilung der Kosten über mehrere Jahre entfällt in der Regel.
Umfang der Begünstigung:
-
Computerhardware: Die Regelung umfasst eine breite Palette von Geräten, darunter Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Workstations (auch mobil), Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z.B. Monitore, Drucker, Tastaturen, Mäuse, Scanner, externe Festplatten).
-
Software: Erfasst wird Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ‑verarbeitung. Dazu zählen Standardanwendungen (z.B. Office-Pakete) ebenso wie individuelle Branchenlösungen (z.B. ERP-Systeme, Warenwirtschaftssoftware).
Voraussetzungen für Hardware:
Die Hardware muss bestimmten Kennzeichnungspflichten der EU-Verordnung Nr. 617/2013 unterliegen.
Bedeutung der Regelung im Jahr 2026:
Die im Jahr 2021 eingeführte Regelung zur Sofortabschreibung von IT-Investitionen hat sich als wirksames Instrument zur Vereinfachung der steuerlichen Geltendmachung von IT-Kosten erwiesen und trägt dem schnellen technologischen Wandel Rechnung. Auch im Jahr 2026 profitieren Unternehmen und Steuerpflichtige von dieser unkomplizierten Möglichkeit, ihre IT-Ausgaben steuerlich geltend zu machen.
Wichtiger Hinweis:
Dies ist ein redaktioneller Artikel, der sich auf das BMF-Schreiben bezieht und stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steuerberaterin für eine individuelle Beratung und Prüfung Ihrer steuerlichen Situation.
AnzeigeNews
Niedersachsen erleichtert Grundsteuer-Erlass in Härtefällen für Kommunen
Entlastung für Resthöfe geplant: Die niedersächsische Landesregierung möchte Kommunen ermöglichen, die Grundsteuerbelastung bei großen, ungenutzten Nebengebäuden (über 300 qm) in Härtefällen zu senken. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Grundsteuergesetzes wurde nun auf den Weg gebracht. Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.
Landesregierung schafft neue Möglichkeit für kommunale Entlastungen bei ungewöhnlich hoher Grundsteuerbelastung
Die niedersächsische Landesregierung will Kommunen künftig mehr Spielraum geben, um in besonderen Einzelfällen eine teilweise oder vollständige Entlastung bei der Grundsteuer zu ermöglichen. Ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes wurde am Dienstag auf den Weg in den Landtag gebracht. Ziel ist es, stark belastende Ausnahmekonstellationen abzufedern, die im Zuge der Grundsteuerreform sichtbar geworden sind.
Kommunen erhalten Entscheidungsspielraum bei Härtefällen
Mit der geplanten Regelung sollen Städte und Gemeinden in die Lage versetzt werden, auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten über sogenannte Härtefälle zu entscheiden. Dabei geht es ausdrücklich um Einzelfälle mit ungewöhnlich hoher Belastungswirkung. Die Landesregierung betont, dass das grundsätzliche System der reformierten Grundsteuer nicht verändert werden soll.
Nach Angaben der Landesregierung wurde der Entwurf zuvor mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Kommunen möglichst gering zu halten und die Fallgruppen klar einzugrenzen.
Hintergrund: Belastungsverschiebungen durch neue Berechnungsmodelle
Im Zuge der Grundsteuerreform, die in Niedersachsen auf einem Flächen-Lage-Modell basiert, haben sich in einzelnen Konstellationen unerwartet hohe Steuerbelastungen ergeben. Diese gelten nach Einschätzung der Landesregierung als nicht beabsichtigt und sollen nun über ein kommunales Erlassinstrument abgefedert werden.
Die geplante Änderung sieht daher kein generelles Abweichen vom System vor, sondern eine gezielte Korrekturmöglichkeit für besonders belastende Ausnahmen.
Resthöfe als erste definierte Fallgruppe
Eine zentrale Gruppe betrifft sogenannte Resthöfe. Gemeint sind ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, bei denen größere Nebengebäude dauerhaft ungenutzt sind. Voraussetzung ist, dass die ungenutzte Nutzfläche mehr als 300 Quadratmeter umfasst und keine tatsächliche Nutzung mehr erfolgt.
Durch diese Begrenzung sollen insbesondere Einzelfälle mit erheblicher wirtschaftlicher Belastung erfasst werden, ohne eine Vielzahl kleinerer Fälle in das Verfahren einzubeziehen.
Ungenutzte große Grundstücke im Fokus
Eine weitere Fallgruppe betrifft unbebaute Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 3.000 Quadratmetern, die dauerhaft nicht genutzt werden. Ausgenommen sind Flächen, die zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehören und damit unter die Grundsteuer A fallen.
Auch hier soll die Regelung nur in klar abgegrenzten Ausnahmefällen greifen, in denen eine erhebliche Belastungswirkung vorliegt.
Sportflächen mit gemeinnütziger Nutzung
Als dritte Fallgruppe sind Grundstücke vorgesehen, die für sportliche Zwecke an gemeinnützige Organisationen verpachtet werden. Kommunen können in diesen Fällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer gewähren, sofern dies der Förderung des Sports im Gemeindegebiet dient.
Antragsverfahren und Fristen geregelt
Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2026. Bleiben die tatsächlichen Verhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag erforderlich.
Anzeige

Finanzministerium verweist auf gezielte Entlastungswirkung
Finanzminister Gerald Heere betonte den Ausgleich zwischen Entlastung und Verwaltungspraktikabilität. „Wir schaffen mit der vorgeschlagenen Änderung des Grundsteuergesetzes die Voraussetzung für eine wirksame Entlastung von Bürgerinnen, Bürgern und Sportvereinen in besonderen Härtefällen. Zugleich haben wir sehr sorgfältig darauf geachtet, die Fälle so konkret einzugrenzen, dass den Gemeinden kein zu hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht“, so Heere.
Einordnung und Ausblick der Reform
Die umfassende Evaluation der niedersächsischen Grundsteuerreform ist für Ende 2027 vorgesehen. Erst dann sollen systematische Auswertungen zu möglichen Belastungsverschiebungen vorliegen. Die nun vorgesehene Änderung greift jedoch bereits vorab in bekannten Problemkonstellationen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.
„Dieses Beitragsbild wurde von der LeserECHO-Redaktion mithilfe von KI erstellt und dient als Symbolbild zur Veranschaulichung des Themas.“
Anzeige
























