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Häu­fig gestell­te Fra­gen zum Winterdienst

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1. Was ist Winterdienst?

Win­ter­dienst heißt, dass auf öffent­li­chen Stra­ßen und Wegen im Rah­men der Mög­lich­keit Schnee geräumt und Glät­te bekämpft wird.

Es gibt kei­nen Rechts­an­spruch auf eine bestimm­te Qua­li­tät. Bei Schnee und Glät­te han­delt es sich um Natur­er­eig­nis­se, die nur im gewis­sen Rah­men vor­her­seh­bar sind.

2. Was bedeu­tet „im Rah­men der Möglichkeit“?

In vie­len Rechts­vor­schrif­ten fin­den wir den Begriff “nach bes­ten Kräf­ten”. Nach bes­ten Kräf­ten beinhal­tet einer­seits das was zumut­bar bzw. finan­zier­bar ist und ande­rer­seits das was auch natur­ge­ge­ben mög­lich ist. Es gibt sehr vie­le Urtei­le, die sich mit Grund­satz- und Ein­zel­fra­gen befasst haben.

Für die Außer­orts­stra­ßen (häu­fig Bundes‑, Lan­des- und Kreis­stra­ßen) gibt es eine Vor­ga­be, wie das Anfor­de­rungs­ni­veau aus­se­hen soll. Auf die­ser Grund­la­ge erhal­ten die Stra­ßen­bau­ver­wal­tun­gen Per­so­nal, Gerä­te und Geld­mit­tel zur Erfül­lung der Auf­ga­ben bereitgestellt.

3. Wie genau sieht das Anfor­de­rungs­ni­veau aus? Was darf der Ver­kehrs­teil­neh­mer erwarten?

Es gibt zum einen die zeit­li­che Kom­po­nen­te. Auf Auto­bah­nen soll rund um die Uhr Win­ter­dienst sicher­ge­stellt wer­den. Auf allen ande­ren wich­ti­gen Stra­ßen für den über­ört­li­chen Ver­kehr mit star­kem Berufs­ver­kehr oder Lini­en­bus­ver­kehr soll der Win­ter­dienst so statt­fin­den, dass die Stra­ßen täg­lich zwi­schen 6 und 22 Uhr befahr­bar sind.

Alle ande­ren über­ört­li­chen Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen außer­halb der Ort­schaf­ten wer­den nach­ran­gig nach dem ört­li­chen Ver­kehrs­be­dürf­nis behandelt.

Unter Umstän­den sind unse­re Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen in wech­seln­den Schich­ten an 7 Tagen fast rund um die Uhr im Einsatz.

Die zwei­te Kom­po­nen­te betrifft die jewei­li­ge Wet­ter­la­ge. Bei Schnee­fall, Eis- und Reif­glät­te sol­len die Stra­ßen befahr­bar sein. Bei star­kem und lang anhal­ten­dem Schnee­fall soll wenigs­tens je Rich­tung ein Fahr­strei­fen, not­falls mit Schnee­ket­ten befahr­bar sein.

Bei star­ken Schnee­ver­we­hun­gen, Lawi­nen oder Eis­re­gen kann die Befahr­bar­keit nicht mehr sicher­ge­stellt werden.

4. Gibt es unter­schied­li­che Arten der Glätte?

Wir unter­schei­den zwi­schen Reif­glät­te, Eis­glät­te, Glatt­eis und Schnee­glät­te. Reif­glät­te ent­steht durch die Feuch­tig­keit (Nebel, Dunst) aus der Luft, die sich auf der ursprüng­lich tro­cke­nen Fahr­bahn nie­der­schlägt. Eis­glät­te ent­steht durch Über­frie­ren der nas­sen Fahr­bahn und Glatt­eis durch gefrie­ren­den Regen.

Die Glät­te­bil­dung hängt aber auch immer mit den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen zusam­men. Son­nen­ein­strah­lung und Ver­schat­tung, die Wind­ver­hält­nis­se oder Mul­den und Sen­ken sowie expo­nier­te Lagen spie­len eine gro­ße Rolle.

5. Was heißt Befahrbarkeit?

Die Befahr­bar­keit einer Stra­ße bedeu­tet, dass Behin­de­run­gen durch Schnee­res­te oder je nach Wet­ter­la­ge und Ein­satz­dau­er des Win­ter­diens­tes stel­len­wei­se auch mit geschlos­se­ner Schnee­de­cke gerech­net wer­den muss. Auch kann stel­len­wei­se Reif- und Eis­glät­te nicht aus­ge­schlos­sen werden.

6. Was kann ich als Ver­kehrs­teil­neh­mer tun?

Von allen Ver­kehrs­teil­neh­mern wird erwar­tet (laut Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung), dass auch mit einer den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Geschwin­dig­keit und der pas­sen­den Win­ter­be­rei­fung gefah­ren wird, für Fuß­gän­ger ent­spre­chen­des Schuhwerk

7. Wer muss in den Ort­schaf­ten bei Schnee räu­men und bei Glät­te streuen?

In den Ort­schaf­ten ist auf allen Stra­ßen die Gemein­de oder Stadt zustän­dig. Schnee zu räu­men oder bei Glät­te zu streu­en bzw. abzu­stump­fen gehört zur soge­nann­ten Rei­ni­gungs­pflicht. Die Gemein­den oder Städ­te über­tra­gen die­se Auf­ga­be per Sat­zung teil­wei­se auf die Anlie­ger. Die Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zun­gen fin­det man in der Regel im Inter­net. Meis­tens sind die Anlie­ger für die Geh­we­ge zustän­dig, manch­mal auch für die Straße.

Bei Haupt­ver­kehrs­stra­ßen und ins­be­son­de­re Durch­gangs­stra­ßen (Bundes‑, Lan­des- oder Kreis­stra­ßen) sind in den meis­ten Fäl­len die Gemein­den oder Städ­te für die Rei­ni­gung, also auch den Win­ter­dienst, auf den Fahr­bah­nen und Rad­we­gen zuständig.

Viel­fach gibt es Ver­ein­ba­run­gen mit der Stra­ßen­bau­ver­wal­tung, dass die­se Stra­ßen mit geräumt und gestreut wer­den, weil die Fahr­zeu­ge ohne­hin dort ent­lang fah­ren müssen.

8. Darf ich den Schnee vom Geh­weg auf die Stra­ße schieben?

Wenn auf den Geh­we­gen nicht genug Platz vor­han­den ist um den Schnee auf­zu­häu­fen, muss der Schnee auf dem eige­nen Grund­stück unter­ge­bracht wer­den. Jeden­falls gehört er nicht auf die Stra­ße. Das nächs­te Räum­fahr­zeug wird den Schnee sonst unwei­ger­lich wie­der auf den Geh­weg schieben.

9. Woher weiß die SBV wann es glatt wird oder schneit?

Der Stra­ßen­bau­ver­wal­tung (SBV) ste­hen für die Wet­ter­in­for­ma­tio­nen pro­fes­sio­nel­le Wet­ter­mel­dun­gen des Deut­schen Wet­ter­diens­tes zur Ver­fü­gung. Die­se soge­nann­ten SWIS-Mel­dun­gen geben uns eine Vor­schau auf den nächs­ten Tag. Neben den Luft­tem­pe­ra­tu­ren und den zu erwar­ten­den Nie­der­schlag erhal­ten wir bei­spiels­wei­se auch Infor­ma­tio­nen über die Boden­tem­pe­ra­tu­ren und die Luft­feuch­tig­keit. Natür­lich gehö­ren auch aktu­el­le Kar­ten dazu, die bei­spiel­wei­se kon­kret die Nie­der­schlä­ge als Regen oder Schnee zeigen.

An eini­gen Stel­len im Stra­ßen­netz haben wir noch soge­nann­te Glät­te­mel­de­an­la­gen. Zusätz­lich zu die­sen Mög­lich­kei­ten sind ins­be­son­de­re in der Nacht Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen unter­wegs, um an neur­al­gi­schen Punk­ten das loka­le Wet­ter zu beurteilen.

10. Wann beginnt der Win­ter­dienst mit der Arbeit?

Je nach Wet­ter­vor­her­sa­ge wird der Win­ter­dien­st­ein­satz ent­we­der gleich für den frü­hen Mor­gen ange­ord­net oder aber die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen war­ten in Ruf­be­reit­schaft zuhau­se auf einen Ein­satz. Damit ab 6 Uhr die Stra­ßen befahr­bar sind, star­tet der Win­ter­dienst meis­tens schon gegen 3 Uhr in der Früh.

Die Wet­ter­mel­der sind oft schon ab 1 Uhr nachts unter­wegs, um bei Bedarf einen Ein­satz aus­lö­sen zu kön­nen. Auch die Ein­satz­leit­zen­tra­le der Poli­zei steht mit der Stra­ßen­meis­te­rei in Ver­bin­dung und infor­miert uns bei Bedarf.

11. Wann muss man im Tages­ver­lauf am ehes­ten mit Glät­te rechnen?

Die größ­te Wahr­schein­lich­keit, dass sich Glät­te bil­det, ist in den frü­hen Mor­gen­stun­den um den Son­nen­auf­gang her­um, denn zu die­ser Zeit sind die Tem­pe­ra­tu­ren häu­fig am niedrigsten.

12. Wie vie­le Fahr­zeu­ge hat eine Stra­ßen­meis­te­rei für den Winterdienst?

Je nach Grö­ße der Stra­ßen­meis­te­rei wer­den zwi­schen 8 und 10 Bezir­ke betreut. Jede Stra­ßen­meis­te­rei ver­fügt über 3 oder 4 eige­ne Win­ter­dienst­fahr­zeu­ge. Dar­über hin­aus wer­den Fir­men beauf­tragt, die uns mit 3 bis 6 Fahr­zeu­gen unterstützen.

Für jedes Fahr­zeug gibt es einen Bezirk, der betreut wer­den soll. Die­ser wur­de so opti­miert, dass mög­lichst weni­ge Leer­fahr­ten (Abschnit­te, die bereits von ande­ren Fahr­zeu­gen bear­bei­tet wur­den bzw. die Rück­fahrt zum Stütz­punkt) entstehen.

13. Wie groß sind die Bezirke?

Die durch­schnitt­lich zu bear­bei­ten­de Stre­cken­län­ge der Bezir­ke für Streu- und Räum­ein­sät­ze beträgt etwa 45 km. Ins­ge­samt legen die Fahr­zeu­ge 70 bis 80 km pro Umlauf zurück, bis sie wie­der im Stütz­punkt ange­langt sind.

14. Wie lan­ge dau­ert ein „Umlauf“?

Ein Streu­um­lauf dau­ert etwa 2,5 bis 3,5 Stun­den. Damit wird der Zeit­raum bezeich­net, den ein Fahr­zeug benö­tigt, um ein­mal sei­nen Bezirk abzu­fah­ren, zurück­zu­keh­ren und dann wie­der bela­den für den nächs­ten Ein­satz bereit zu ste­hen. Im Nor­mal­fall rei­chen das gela­de­ne Salz und auch die Salz­so­le für einen Umlauf aus.

Wenn auch Schnee geräumt wer­den muss, ver­län­gern sich die Umlauf­zei­ten. Beim Räu­men kann der Schnee immer nur auf einer Fahr­spur gescho­ben wer­den, wäh­rend beim Streu­en in der Regel zwei Fahr­spu­ren gleich­zei­tig bedient wer­den können.

Die Fahr­zeu­ge fah­ren mit einer Geschwin­dig­keit von unge­fähr 25 bis 35 km/h. Beson­ders beim Räu­men kommt es auf die rich­ti­ge Geschwin­dig­keit an. In Ort­schaf­ten wird ver­sucht, gera­de so schnell zu fah­ren, dass die Stra­ße frei wird, aber der Schnee nicht auf die Grund­stü­cke fliegt.

15. Womit wird gestreut?

Am bes­ten hat sich soge­nann­tes Feucht­salz (FS 30) bewährt. Dabei wird nor­ma­les Koch­salz (NaCl, Natri­um­chlo­rid) aus­ge­streut und mit 30 % Salz­so­le (20%ige Lösung) ange­feuch­tet. Durch die Salz­so­le haf­tet das Salz auf der Stra­ße und wird nicht so schnell durch den Fahrt­wind fort­ge­weht. Außer­dem löst sich das ange­feuch­te­te Salz schnel­ler auf und kann sei­ne Wir­kung frü­her entfalten.

Auf den Auto­bahn­meis­te­rei­en kann bei ent­spre­chen­den Wit­te­rungs­la­gen zusätz­lich zu der FS-30-Streue­rung auch die rei­ne Sole­sprü­hung (FS 100) erfol­gen. Bei der rei­nen Sole­sprü­hung han­delt es sich um eine Ergän­zung des Win­ter­diens­tes bei den Prä­ven­tiv­maß­nah­men und bei Fahr­bahn­tem­pe­ra­tu­ren bis — 6°C.

Klei­ner phy­si­ka­li­scher Exkurs:

Wenn sich Salz im Was­ser auf­lö­sen soll, ist dazu Ener­gie not­wen­dig. Die Ener­gie dazu kommt aus der Umge­bung in Form von Wär­me, die dem Boden, der umlie­gen­den Luft oder dem Was­ser ent­zo­gen wird. Die Tem­pe­ra­tu­ren ins­be­son­de­re des Was­sers kön­nen dadurch sogar unter 0 Null Grad sin­ken und es kann gefrieren.

Der Pro­zess des Auf­lö­sens wird beschleu­nigt, wenn schon Salz im Was­ser gelöst ist.

Auch der flie­ßen­de Ver­kehr trägt wesent­lich zum Auf­tau­pro­zess bei. Das gelös­te Salz (Salz­so­le) wird ver­mischt, ähn­lich wie beim Rüh­ren in Glas. Durch das Wal­ken der Rei­fen ent­steht zusätz­li­che Wär­me. Das lässt sich gut anhand von Stre­cken mit Über­hol­fahr­strei­fen beob­ach­ten. Wäh­rend der Haupt­fahr­strei­fen oft schon gut abge­taut ist, sieht der Über­hol­fahr­strei­fen oft noch weiß aus.

Des­halb: Ach­tung — gestreu­te Stra­ßen kön­nen noch glatt sein!

16. Gibt es Beson­der­hei­ten im Win­ter­dienst bei Radwegen?

Rad­we­ge außer­halb der Ort­schaf­ten kön­nen häu­fig erst nach­ran­gig im Win­ter­dienst behan­delt wer­den. Ins­be­son­de­re nach Schnee­fäl­len muss erst die Fahr­bahn neben dem Rad­weg geräumt sein, damit nicht der bereits geräum­te Rad­weg wie­der zuge­schüt­tet wird. Auch die ver­füg­ba­ren Res­sour­cen spie­len eine Rol­le, da pro Stra­ßen­meis­te­rei nur ein spe­zi­el­les Gerät für Rad­we­ge zur Ver­fü­gung steht.

Ein ande­rer Umstand hat eben­falls gro­ße Bedeu­tung — auf den Rad­we­gen fehlt die wich­ti­ge, unter­stüt­zen­de Wir­kung des Ver­kehrs. Das rol­len­de Rad hilft bei der Ver­tei­lung des Sal­zes und för­dert das Auf­tau­en. Selbst gestreu­te oder geräum­te Rad­we­ge kön­nen also noch lan­ge glatt sein.

17. Wie­viel Salz wird gestreut? Wie schnell fah­ren die Fahrzeuge?

Die Fahr­zeu­ge brin­gen das Streu­salz mit soge­nann­ten Streu­au­to­ma­ten aus. Die Men­ge an Streu­salz beträgt zwi­schen 5 und 40 g/m² und wird unab­hän­gig von der gefah­re­nen Geschwin­dig­keit gesteuert.

Die Fahr­zeu­ge kön­nen zwi­schen 2,5 und 5,0 m³ Salz laden und füh­ren zwi­schen 1.200 und 2.400 Litern Salz­so­le mit sich. Zusam­men ent­spricht das einer Nutz­last von 4,2 bis 8,1 t.

18. Was kann man vor­sorg­lich (prä­ven­tiv) tun?

Mit dem Schnee­räu­men kann natür­lich erst begon­nen wer­den, wenn der Schnee­fall ein­ge­setzt hat. Durch die Wet­ter­be­ob­ach­tun­gen und pro­fes­sio­nel­len Wet­ter­vor­her­sa­gen kön­nen die Fahr­zeu­ge aller­dings recht­zei­tig in Bereit­schaft ver­setzt wer­den und zum rich­ti­gen Zeit­punkt mit ein­set­zen­dem Schnee­fall losfahren.

In Bezug auf Glät­te kön­nen wir zum Teil vor­beu­gend arbei­ten und Glät­te mög­lichst erst gar nicht ent­ste­hen las­sen. Die Ein­sät­ze wer­den so aus­ge­löst wer­den, dass vor dem Über­frie­ren bereits gestreut ist und das Salz zu wir­ken begin­nen kann.

Wenn es vor­her­seh­bar ist, streu­en wir manch­mal bereits in den spä­ten Abend­stun­den, obwohl die Glät­te erst für den nächs­ten Mor­gen vor­her­ge­sagt ist.

19. Wird in jedem Fall bei Minus­gra­den gestreut?

Ob eine tro­cke­ne Fahr­bahn gestreut wer­den soll­te, muss gut über­legt sein. Das Salz selbst zieht Feuch­tig­keit aus dem Umge­bung an und unter Umstän­den wird die Stra­ße genau dadurch glatt. Hier ist viel Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefragt, ob nicht auf ein Abstreu­en ver­zich­tet wer­den sollte.

20. Wirkt das Salz auch bei ‑10 °C?

Die Wirk­sam­keit der Auf­tau­wir­kung des Sal­zes (Tau­mit­tel) hängt stark von der Tem­pe­ra­tur ab. Das Tau­mit­tel Natri­um­chlo­rid NaCl (Koch­salz), was nor­ma­ler­wei­se ver­wen­det wird, wirkt bis max. — 8 °C. Dar­un­ter müs­sen ande­re Sal­ze z.B. MgCl, CaCl (Magne­si­um­chlo­rid oder Kal­zi­um­chlo­rid) ver­wen­det werden.

Oft ist der Ein­satz von Tau­mit­teln dann aber gar nicht mehr not­wen­dig, weil dann kaum noch mit Schnee­fall gerech­net wer­den muss und die Stra­ßen auch „tro­cken­frie­ren“. Bei der soge­nann­ten Sub­li­ma­ti­on geht das Eis direkt in Was­ser­dampf über. Die­sen natür­li­chen Pro­zess kann­ten auch unse­re Groß­el­tern, die bei Minus­gra­den ihre Wäsche drau­ßen auf der Lei­ne getrock­net haben.

21. War­um wird nicht mit Sand oder Splitt gestreut?

Sand oder Splitt wir­ken zwar abstump­fend, kön­nen aber eine Glät­te­bil­dung nicht aus­rei­chend ver­hin­dern. Der Ein­satz wäre allen­falls inner­halb der Ort­schaf­ten ver­tret­bar. Außer­orts stel­len Sand oder Splitt nach dem Abtau­en der Stra­ße eine Gefähr­dung ins­be­son­de­re für Zwei­rad­fah­rer dar und müss­ten regel­mä­ßig abge­kehrt werden.

Spä­tes­tens nach dem Win­ter müs­sen Stra­ßen, Grä­ben, Regen­was­ser­lei­tun­gen und Regen­was­ser­ab­läu­fe gerei­nigt wer­den. Dabei ent­ste­hen durch Ver­un­rei­ni­gun­gen gro­ße Men­gen Abfall, die teu­er ent­sorgt wer­den müs­sen. Zudem sind Sand und Splitt wert­vol­le Rohstoffe.

Streu­salz in der rich­ti­gen Dosie­rung ist die umwelt­ge­rech­tes­te Metho­de zur Glät­te­be­kämp­fung und Auf­recht­erhal­tung der Mobilität.

22. Wie soll ich mich als Kraft­fah­rer ver­hal­ten, wenn mir ein Win­ter­dienst­fahr­zeug im Ein­satz ent­ge­gen­kommt oder vor mir fährt?

Win­ter­dienst­fahr­zeu­ge im Ein­satz sind durch ihre ein­ge­schal­te­ten gel­ben Rund­um­leuch­ten und rück­wär­ti­gen zusätz­li­chen Beleuch­tungs­ein­rich­tun­gen weit­hin sichtbar.

Da auf Auto­bah­nen meh­re­re Fahr­bah­nen gleich­zei­tig bedient wer­den müs­sen, sind häu­fig meh­re­re Räum- und Streu­fahr­zeu­ge unter­wegs, die über die gesam­te Fahr­bahn­brei­te ver­teilt sind und in Fahrt­rich­tung ver­setzt als soge­nann­ter Ver­band fah­ren. Dadurch ent­ste­hen in Fahrt­rich­tung zwi­schen den ein­zel­nen Fahr­spu­ren Lücken, die die Kraft­fah­rer dazu ver­lei­ten, sie zum Über­ho­len zu nut­zen. Das soll­te man grund­sätz­lich nicht tun, denn nach dem viel­leicht geglück­ten Über­hol­ma­nö­ver gelangt man mit Sicher­heit auf noch nicht geräum­te und gestreu­te Fahr­bah­nen, deren Glät­te ein sehr hohes Risi­ko bedeu­tet, ins­be­son­de­re auch bei den not­wen­di­gen Lenk­be­we­gung ins Schleu­dern zu kom­men. Auch bei der Hin­ter­her­fahrt soll­te man sich immer bewusst sein, dass auch wenn unmit­tel­bar zuvor gestreut wur­de, das Streu­salz sei­ne Wir­kung noch gar nicht ent­fal­ten konn­te und die Glät­te zunächst wie im nicht gestreu­ten Zustand vor­han­den ist. Auch wenn bei einer Hin­ter­her­fahrt hin­ter einem Streu­fahr­zeug das eige­ne Fahr­zeug durch das aus­ge­brach­te Streu­salz in Mit­lei­den­schaft gezo­gen wird, soll­te die eige­ne Sicher­heit oben anstehen.

Sind Räum­fahr­zeu­ge im Ver­band auf der Auto­bahn unter­wegs, soll­te man immer beden­ken, dass der Schnee vom äußers­ten lin­ken über die mitt­le­re, die Haupt­fahr­spur bis auf den Stand­strei­fen wei­ter­ge­ge­ben wird. Damit soll­te immer davon abge­se­hen wer­den, die­se Fahr­zeu­ge zu überholen.

Kommt einem außer­halb der Auto­bah­nen ein Streu- und Räum­fahr­zeug im Ein­satz ent­ge­gen, soll­te man sei­ne Geschwin­dig­keit redu­zie­ren und soweit wie mög­lich am rech­ten Fahr­bahn­rand fah­ren. Ins­be­son­de­re Räum­fahr­zeu­ge neh­men mit ihrem Räum­schild in der Regel die gan­ze Brei­te ihrer Fahr­spur in Anspruch und kön­nen natür­lich auf­grund der win­ter­li­chen Ver­hält­nis­se auch kurz­fris­tig über ihre eige­ne Fahr­spur hin­aus kommen.

Außer­halb der Auto­bah­nen soll­te man immer beden­ken, dass in einem Streu­durch­gang die gesam­te Fahr­bahn­brei­te, also auch die Fahr­spur des Gegen­ver­kehrs, gestreut wird, wobei meist laut­stark das aus­ge­brach­te Streu­salz die ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­ge trifft.

Beim Räum­ein­satz ist eben­falls zu beden­ken, dass zwar jede Fahr­spur für sich geräumt wird, es aber nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass bei ent­spre­chen­den Wind­ver­hält­nis­sen geräum­ter Schnee in Rich­tung der Gegen­fahr­bahn und damit der dort fah­ren­den Fahr­zeu­ge gelan­gen kann.

Quel­le: Nie­der­säch­si­sche Lan­des­be­hör­de für Stra­ßen­bau und Verkehr


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KI-Kopie oder Kunst? Das recht­li­che Risi­ko bei Image-to-Image

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Gefähr­li­ches Geschäfts­mo­dell: Hoch­wer­ti­ge Kunst­dru­cke fin­den in Gale­rien und Fach­ge­schäf­ten rei­ßen­den Absatz. Doch wer plant, mas­sen­haft KI-gene­rier­te Bil­der auf Basis frem­der Vor­la­gen zu ver­kau­fen, spielt mit dem Feu­er. Ohne kla­re Urhe­ber­rechts­klä­rung kön­nen aus schnel­len Pro­fi­ten durch Abmah­nun­gen und Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen schwer­wie­gen­de finan­zi­el­le Fol­gen für Händ­ler und Pro­du­zen­ten wer­den. (Sym­bol­bild: Die­se Gra­fik wur­de zur Illus­tra­ti­on des The­mas mit­tels Künst­li­cher Intel­li­genz erstellt).

Vor­sicht bei KI-Bil­dern: Wann die Image-to-Image-Funk­ti­on das Urhe­ber­recht verletzt

Die Nut­zung von Künst­li­cher Intel­li­genz (KI) zur Erstel­lung von Gra­fi­ken ist fas­zi­nie­rend und ver­lo­ckend. Beson­ders die „Image-to-Image“-Funktion, bei der ein bestehen­des Bild als Vor­la­ge für eine KI-Gene­rie­rung dient, birgt jedoch erheb­li­che recht­li­che Fall­stri­cke. Wer ein Werk eines Künst­lers als Basis nutzt, es durch die KI abän­dern lässt und das Ergeb­nis anschlie­ßend ver­öf­fent­licht oder kom­mer­zi­ell ver­wer­tet, bewegt sich auf dün­nem Eis. Es ist in die­sen Fäl­len sehr wahr­schein­lich, dass Urhe­ber­rech­te ver­letzt werden.

Die recht­li­che Situa­ti­on ist des­halb so kom­plex, weil KI-gene­rier­te Inhal­te selbst oft kei­nen eige­nen Urhe­ber­rechts­schutz genie­ßen, die Nut­zung frem­der Wer­ke als Grund­la­ge jedoch die Rech­te des ursprüng­li­chen Schöp­fers direkt berührt.

Die kri­ti­schen Punk­te im Überblick

Um das Risi­ko bes­ser ein­schät­zen zu kön­nen, soll­ten Nut­zer fol­gen­de Aspek­te beachten:

  • Das „bear­bei­te­te Werk“: Weist das KI-gene­rier­te Bild noch deut­li­che Ähn­lich­kei­ten mit der Vor­la­ge auf, wird es juris­tisch oft als Bear­bei­tung oder Umge­stal­tung eines geschütz­ten Wer­kes gewer­tet. Ohne Zustim­mung des Ori­gi­nal-Urhe­bers ist dies in der Regel unzulässig.

  • Die Schöp­fungs­hö­he: Eine rein sti­lis­ti­sche Anpas­sung oder leich­te opti­sche Ver­än­de­run­gen durch den Algo­rith­mus rei­chen meist nicht aus, um ein eigen­stän­di­ges neu­es Werk zu begrün­den. Solan­ge der „per­sön­li­che Schöp­fungs­akt“ des ursprüng­li­chen Künst­lers im Ergeb­nis erkenn­bar bleibt, liegt kei­ne Neu­schöp­fung vor.

  • Enge Gren­zen der „frei­en Benut­zung“: Damit eine Nut­zung zuläs­sig ist, müss­te das neue Bild eine völ­li­ge Neu­schöp­fung sein, bei der das Ori­gi­nal ledig­lich als lose Inspi­ra­ti­on dien­te. Bei einem direk­ten „Image-to-Image“-Verfahren ist die­ser Abstand zur Vor­la­ge sel­ten gegeben.

  • Risi­ko beim Kopie­ren eines Stils: Zwar ist ein abs­trak­ter Kunst­stil an sich nicht geschützt, doch wenn die KI zu nah an einem kon­kre­ten, indi­vi­du­el­len Werk arbei­tet, kann auch hier eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung vorliegen.

Ori­gi­nal

KI-Bild (Image-to-Image)

Meis­ter­haf­te Druck­gra­fik: Ida Oel­ke, An der Bar, 2009. Die­ser Farb­holz­schnitt (22,5 x 30 cm) besticht durch sei­ne kla­re For­men­spra­che und die mar­kan­te Farb­wahl. Das Werk ist Teil der aktu­el­len Werk­schau im Kunst­haus Leer. (Foto: Jür­gen Bam­bro­wicz, © Kunst­haus Leer)
Digi­ta­le Trans­for­ma­ti­on: Die­se Gra­fik wur­de vom Lese­r­ECHO-Ver­lag mit­hil­fe Künst­li­cher Intel­li­genz erstellt. Sie nutzt das Ori­gi­nal von Ida Oel­ke als direk­te Vor­la­ge (Image-to-Image), um das Motiv für redak­tio­nel­le Zwe­cke neu zu inter­pre­tie­ren und die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten moder­ner Bild­ge­ne­se zu demonstrieren.

Pri­vat vs. Öffent­lich: Ein ent­schei­den­der Unterschied

Wäh­rend das Expe­ri­men­tie­ren mit KI-Vor­la­gen im rein pri­va­ten, stil­len Käm­mer­lein oft unpro­ble­ma­tisch bleibt, ändert sich die Lage mit der Ver­öf­fent­li­chung. Sobald das Bild in sozia­len Medi­en geteilt oder gar kom­mer­zi­ell genutzt wird, steigt das Risi­ko für kost­spie­li­ge Abmah­nun­gen dras­tisch an.

Die Faust­re­gel lau­tet: Sobald das ursprüng­li­che Kunst­werk im KI-Ergeb­nis noch erkenn­bar ist, ver­let­zen Sie mit gro­ßer Wahr­schein­lich­keit das Urhe­ber­recht des Ori­gi­nal­künst­lers. Wer recht­lich auf Num­mer sicher gehen will, soll­te auf eige­ne Vor­la­gen zurück­grei­fen oder sicher­stel­len, dass die KI-Gene­rie­rung zu einem völ­lig neu­en, nicht wie­der­erkenn­ba­ren Ergeb­nis führt.

Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient aus­schließ­lich der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und jour­na­lis­ti­schen Ein­ord­nung. Er stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Sin­ne des Rechts­dienst­leis­tungs­ge­set­zes (RDG) dar und kann eine indi­vi­du­el­le Bera­tung durch eine qua­li­fi­zier­te Rechts­an­walts­kanz­lei nicht erset­zen. Trotz sorg­fäl­ti­ger Prü­fung der aktu­el­len Rechts­la­ge über­nimmt die Redak­ti­on kei­ne Haf­tung für die Rich­tig­keit, Voll­stän­dig­keit oder Aktua­li­tät der bereit­ge­stell­ten Inhalte.

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PC von der Steu­er abset­zen 2026: So funk­tio­niert die Sofort­ab­schrei­bung für Hard­ware & Software

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Steu­er-Tur­bo für die Digi­ta­li­sie­rung: Die 12-Mona­te-Abschrei­bung für Computerhardware

In der moder­nen Arbeits­welt ver­al­tet IT-Hard­ware schnel­ler als fast jedes ande­re Wirt­schafts­gut. Um der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung Rech­nung zu tra­gen und Unter­neh­men steu­er­lich zu ent­las­ten, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die steu­er­li­chen Spiel­re­geln grund­le­gend ver­ein­facht. Was frü­her über drei Jah­re müh­sam abge­schrie­ben wer­den muss­te, kann heu­te bereits im Jahr der Anschaf­fung voll gewinn­min­dernd gel­tend gemacht werden.

Das Ende der Drei-Jahres-Frist

Bis zum Jahr 2021 galt für Com­pu­ter und Peri­phe­rie­ge­rä­te eine fes­te Abschrei­bungs­dau­er von drei Jah­ren. Für Unter­neh­men bedeu­te­te dies, dass die Kos­ten für teu­re Work­sta­tions oder Ser­ver über 36 Mona­te ver­teilt wer­den mussten.

Mit dem BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (und der ergän­zen­den Aktua­li­sie­rung vom 22. Febru­ar 2022) wur­de die­se Rege­lung revo­lu­tio­niert: Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er für digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter wur­de auf ein Jahr herabgesetzt.

Was genau darf sofort abge­schrie­ben werden?

Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te an Hard­ware und Soft­ware, unab­hän­gig von deren Anschaffungspreis:

  • Com­pu­ter: Work­sta­tions, Lap­tops, Tablets und Server.

  • Peri­phe­rie: Moni­to­re, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, exter­ne Fest­plat­ten und Drucker.

  • Soft­ware: Betriebs­sys­te­me sowie Anwen­dungs­soft­ware (z. B. Gra­fik- oder Videobearbeitungsprogramme).

Abgren­zung zu Gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG)

Häu­fig wird die­se Rege­lung mit der Sofort­ab­schrei­bung für Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) ver­wech­selt. Hier gibt es jedoch einen ent­schei­den­den Unterschied:

  1. GWG-Gren­ze (800 € Net­to): Gilt für all­ge­mei­ne Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Büro­mö­bel). Alles bis 800 Euro net­to darf sofort abge­schrie­ben werden.

  2. Digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter: Hier spielt der Preis kei­ne Rol­le. Auch eine High-End-Work­sta­tion für 5.000 Euro kann durch die her­ab­ge­setz­te Nut­zungs­dau­er von einem Jahr fak­tisch im Anschaf­fungs­jahr voll abge­setzt werden.

Vor­tei­le für Unter­neh­men und Verlage

Gera­de für Bran­chen mit hohem IT-Bedarf, wie das Ver­lags­we­sen oder Krea­tiv­agen­tu­ren, bie­tet dies enor­me Liqui­di­täts­vor­tei­le. Die Inves­ti­ti­on in moder­ne Tech­nik senkt sofort die Steu­er­last des aktu­el­len Geschäfts­jah­res, anstatt über Jah­re hin­weg in klei­nen Beträ­gen den Gewinn zu mindern.

Wich­ti­ger Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung ist kei­ne Pflicht, son­dern ein Wahl­recht. Unter­neh­men kön­nen theo­re­tisch auch wei­ter­hin über län­ge­re Zeit­räu­me abschrei­ben, falls dies für die Bilanz­pla­nung sinn­vol­ler erscheint.


Quel­len und offi­zi­el­le Dokumente:

  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF): Schrei­ben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung“.

  • BMF-Update vom 22.02.2022: Kon­kre­ti­sie­rung der Anwend­bar­keit und Bestä­ti­gung der ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er als dau­er­haf­ter Standard.

  • Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG): Ergän­zen­de Rege­lun­gen in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA).


Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und stellt kei­ne Steu­er­be­ra­tung dar. Für die indi­vi­du­el­le Anwen­dung auf Ihren Betrieb wird die Rück­spra­che mit einem Steu­er­be­ra­ter empfohlen.

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Sofort­ab­schrei­bung für IT: Ein Blick zurück auf die Neu­re­ge­lung von 2021 (Stand: 2026)

Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2021 ist die Sofort­ab­schrei­bung für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung die gän­gi­ge Pra­xis in deut­schen Steu­er­erklä­run­gen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (BStBl I S. 298) ver­deut­licht die Grund­la­gen die­ser Rege­lung, die auch heu­te, im Jahr 2026, noch Bestand hat.

Zusam­men­fas­sung der Rege­lung (Stand 2026):

Das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steu­er­li­che Nut­zungs­dau­er für eine Viel­zahl von IT-Wirt­schafts­gü­tern auf ein Jahr fest­ge­setzt. Dies bedeu­tet, dass die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für qua­li­fi­zier­te Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben (oder Wer­bungs­kos­ten im Pri­vat­ver­mö­gen) abge­setzt wer­den kön­nen. Eine Ver­tei­lung der Kos­ten über meh­re­re Jah­re ent­fällt in der Regel.

Umfang der Begünstigung:

  • Com­pu­ter­hard­ware: Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te von Gerä­ten, dar­un­ter Desk­top-Com­pu­ter, Note­books, Tablets, Work­sta­tions (auch mobil), Small-Sca­le-Ser­ver, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Netz­tei­le sowie Peri­phe­rie­ge­rä­te (z.B. Moni­to­re, Dru­cker, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, Scan­ner, exter­ne Festplatten).

  • Soft­ware: Erfasst wird Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung. Dazu zäh­len Stan­dard­an­wen­dun­gen (z.B. Office-Pake­te) eben­so wie indi­vi­du­el­le Bran­chen­lö­sun­gen (z.B. ERP-Sys­te­me, Warenwirtschaftssoftware).

Vor­aus­set­zun­gen für Hardware:

Die Hard­ware muss bestimm­ten Kenn­zeich­nungs­pflich­ten der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 unterliegen.

Bedeu­tung der Rege­lung im Jahr 2026:

Die im Jahr 2021 ein­ge­führ­te Rege­lung zur Sofort­ab­schrei­bung von IT-Inves­ti­tio­nen hat sich als wirk­sa­mes Instru­ment zur Ver­ein­fa­chung der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von IT-Kos­ten erwie­sen und trägt dem schnel­len tech­no­lo­gi­schen Wan­del Rech­nung. Auch im Jahr 2026 pro­fi­tie­ren Unter­neh­men und Steu­er­pflich­ti­ge von die­ser unkom­pli­zier­ten Mög­lich­keit, ihre IT-Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen.

Wich­ti­ger Hinweis:

Dies ist ein redak­tio­nel­ler Arti­kel, der sich auf das BMF-Schrei­ben bezieht und stellt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung dar. Bit­te wen­den Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steu­er­be­ra­te­rin für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung und Prü­fung Ihrer steu­er­li­chen Situation.

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Nie­der­sach­sen erleich­tert Grund­steu­er-Erlass in Här­te­fäl­len für Kommunen

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Ent­las­tung für Rest­hö­fe geplant: Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung möch­te Kom­mu­nen ermög­li­chen, die Grund­steu­er­be­las­tung bei gro­ßen, unge­nutz­ten Neben­ge­bäu­den (über 300 qm) in Här­te­fäl­len zu sen­ken. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de nun auf den Weg gebracht. Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Lan­des­re­gie­rung schafft neue Mög­lich­keit für kom­mu­na­le Ent­las­tun­gen bei unge­wöhn­lich hoher Grundsteuerbelastung

Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung will Kom­mu­nen künf­tig mehr Spiel­raum geben, um in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len eine teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Ent­las­tung bei der Grund­steu­er zu ermög­li­chen. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de am Diens­tag auf den Weg in den Land­tag gebracht. Ziel ist es, stark belas­ten­de Aus­nah­me­kon­stel­la­tio­nen abzu­fe­dern, die im Zuge der Grund­steu­er­re­form sicht­bar gewor­den sind.

Kom­mu­nen erhal­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum bei Härtefällen

Mit der geplan­ten Rege­lung sol­len Städ­te und Gemein­den in die Lage ver­setzt wer­den, auf Grund­la­ge der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten über soge­nann­te Här­te­fäl­le zu ent­schei­den. Dabei geht es aus­drück­lich um Ein­zel­fäl­le mit unge­wöhn­lich hoher Belas­tungs­wir­kung. Die Lan­des­re­gie­rung betont, dass das grund­sätz­li­che Sys­tem der refor­mier­ten Grund­steu­er nicht ver­än­dert wer­den soll.

Nach Anga­ben der Lan­des­re­gie­rung wur­de der Ent­wurf zuvor mit den kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den abge­stimmt. Gleich­zei­tig wur­de dar­auf geach­tet, den zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand für die Kom­mu­nen mög­lichst gering zu hal­ten und die Fall­grup­pen klar einzugrenzen.

Hin­ter­grund: Belas­tungs­ver­schie­bun­gen durch neue Berechnungsmodelle

Im Zuge der Grund­steu­er­re­form, die in Nie­der­sach­sen auf einem Flä­chen-Lage-Modell basiert, haben sich in ein­zel­nen Kon­stel­la­tio­nen uner­war­tet hohe Steu­er­be­las­tun­gen erge­ben. Die­se gel­ten nach Ein­schät­zung der Lan­des­re­gie­rung als nicht beab­sich­tigt und sol­len nun über ein kom­mu­na­les Erlass­in­stru­ment abge­fe­dert werden.

Die geplan­te Ände­rung sieht daher kein gene­rel­les Abwei­chen vom Sys­tem vor, son­dern eine geziel­te Kor­rek­tur­mög­lich­keit für beson­ders belas­ten­de Ausnahmen.

Rest­hö­fe als ers­te defi­nier­te Fallgruppe

Eine zen­tra­le Grup­pe betrifft soge­nann­te Rest­hö­fe. Gemeint sind ehe­ma­li­ge land­wirt­schaft­li­che Betrie­be, bei denen grö­ße­re Neben­ge­bäu­de dau­er­haft unge­nutzt sind. Vor­aus­set­zung ist, dass die unge­nutz­te Nutz­flä­che mehr als 300 Qua­drat­me­ter umfasst und kei­ne tat­säch­li­che Nut­zung mehr erfolgt.

Durch die­se Begren­zung sol­len ins­be­son­de­re Ein­zel­fäl­le mit erheb­li­cher wirt­schaft­li­cher Belas­tung erfasst wer­den, ohne eine Viel­zahl klei­ne­rer Fäl­le in das Ver­fah­ren einzubeziehen.

Unge­nutz­te gro­ße Grund­stü­cke im Fokus

Eine wei­te­re Fall­grup­pe betrifft unbe­bau­te Grund­stü­cke mit einer Flä­che von mehr als 3.000 Qua­drat­me­tern, die dau­er­haft nicht genutzt wer­den. Aus­ge­nom­men sind Flä­chen, die zu land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben gehö­ren und damit unter die Grund­steu­er A fallen.

Auch hier soll die Rege­lung nur in klar abge­grenz­ten Aus­nah­me­fäl­len grei­fen, in denen eine erheb­li­che Belas­tungs­wir­kung vorliegt.

Sport­flä­chen mit gemein­nüt­zi­ger Nutzung

Als drit­te Fall­grup­pe sind Grund­stü­cke vor­ge­se­hen, die für sport­li­che Zwe­cke an gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ver­pach­tet wer­den. Kom­mu­nen kön­nen in die­sen Fäl­len einen voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Erlass der Grund­steu­er gewäh­ren, sofern dies der För­de­rung des Sports im Gemein­de­ge­biet dient.

Antrags­ver­fah­ren und Fris­ten geregelt

Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res bei der zustän­di­gen Gemein­de gestellt wer­den. Für das Jahr 2025 gilt eine ver­län­ger­te Frist bis zum 31. Dezem­ber 2026. Blei­ben die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se unver­än­dert, ist kein erneu­ter Antrag erforderlich.

 

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Finanz­mi­nis­te­ri­um ver­weist auf geziel­te Entlastungswirkung

Finanz­mi­nis­ter Gerald Hee­re beton­te den Aus­gleich zwi­schen Ent­las­tung und Ver­wal­tungs­prak­ti­ka­bi­li­tät. „Wir schaf­fen mit der vor­ge­schla­ge­nen Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes die Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me Ent­las­tung von Bür­ge­rin­nen, Bür­gern und Sport­ver­ei­nen in beson­de­ren Här­te­fäl­len. Zugleich haben wir sehr sorg­fäl­tig dar­auf geach­tet, die Fäl­le so kon­kret ein­zu­gren­zen, dass den Gemein­den kein zu hoher zusätz­li­cher Ver­wal­tungs­auf­wand ent­steht“, so Heere.

Ein­ord­nung und Aus­blick der Reform

Die umfas­sen­de Eva­lua­ti­on der nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­re­form ist für Ende 2027 vor­ge­se­hen. Erst dann sol­len sys­te­ma­ti­sche Aus­wer­tun­gen zu mög­li­chen Belas­tungs­ver­schie­bun­gen vor­lie­gen. Die nun vor­ge­se­he­ne Ände­rung greift jedoch bereits vor­ab in bekann­ten Pro­blem­kon­stel­la­tio­nen, um früh­zei­tig Abhil­fe zu schaffen.

„Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.“

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Jut­ta Moder­sitz­ki-Pas­to­or, Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht, Notarin
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Mör­der­jagd im his­to­ri­schen Leer: Kri­mi­füh­rung „Mord am Hafen“ Wer ermor­de­te den Ehe­mann der Wit­we Gesche Mein­ders? Tau­chen Sie ein in das...

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Kla­vier­kunst in der Even­burg: Lions Musik­preis sucht Publikumsliebling Der Lions Musik­preis kehrt zurück und stellt in die­sem Jahr ein beson­ders...

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