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Corona-Übergangsregeln laufen aus — ab Sonntag nur noch eng begrenzte Test- und Maskenpflichten
Das Foto zeigt die niederländische Innenstadt Winschoten. Seit dem 23. März 2022 wurde die Maskenpflicht in den Niederlanden aufgehoben. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
Seit gestern, 2. April 2022, liefen die bisherigen Übergangsregeln zum Schutz vor dem Coronavirus aus. Entsprechend der engen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind von Sonntag, 3. April 2022 an nur noch sehr begrenzte Test- und Maskenpflichten möglich. Dies ergibt sich aus der heute veröffentlichten neuen ‚Niedersächsischen Verordnung über Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV‑2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung)’. Diese Verordnung ist deutlich kürzer als ihre Vorgängerinnen, sie hat nur noch 14 Paragraphen. Mit der Verordnung wird die vom Bundesgesetzgeber in § 28 a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes eng gesteckte Ermächtigungsgrundlage vollständig ausgeschöpft.
Damit besteht vom heutigen Sonntag an in Niedersachsen eine offiziell vorgegebene Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Das gleiche gilt für Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und für Justizvollzugsanstalten. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr — dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.
Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, Asylbewerberheimen und Justizvollzugsanstalten muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht weiterhin eine Testpflicht und zwar dreimal pro Woche.
In vielen Bereichen aber entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben von alledem unberührt.
Über die heute verkündeten Schutzmaßnahmen hinausgehende Regelungen im Sinne des § 28a Absätze 1 und 2 IfSG, sind aktuell nicht anwendbar. Es besteht weder eine durch den Deutschen Bundestag festzustellende epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG noch derzeit im Land Niedersachsen eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage im Sinne des § 28a Abs. 8 Satz 2 IfSG (Hotspot-Regelung). Dies kann sich je nach Infektionsgeschehen kurzfristig ändern.
Vor dem Hintergrund der nur begrenzten rechtlichen Regelungsmöglichkeiten besteht in den nächsten Tagen und Wochen eine umso höhere Eigenverantwortung jeder und jedes Einzelnen, sich selbst und die Mitmenschen zu schützen. Deshalb finden sich in § 1 Absatz 2 der neuen Corona-Verordnung allgemeine Verhaltensempfehlung:
„Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
- eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen zu tragen,
- einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 zu ergreifen und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.”
§ 2 der Verordnung beschreibt die Einzelheiten der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, § 3 die Regeln zur Durchführung der Testungen.
Nach § 4 Absatz 1 der VO darf der Zutritt zu Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen durch Beschäftigte dieser Einrichtungen, ehrenamtlich tätige Personen sowie Besucherinnen und Besucher und Dritte nur erfolgen, wenn die Person einen Nachweis über eine negative Testung auf das Vorliegen des Coronavirus vorlegt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 begründet für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine qualifizierte Maskenpflicht, also medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus.
§ 5 enthält eine Aufzählung von weiteren medizinischen Einrichtungen, in denen eine Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen ist. Dies sind Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Rettungsdienste.
Nach § 6 Absatz 1 haben in Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften und Einrichtungen der Tagespflege Beschäftigte sowie ehrenamtlich tätige Personen, Besucherinnen und Besucher und Dritte in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder gleichwertige medizinische Masken zu tragen. Diese Pflicht gilt nicht für die Gäste einer Tagespflegeeinrichtung, soweit alle anwesenden Gäste einen Impfnachweis gemäß § 22 a Abs. 1 IfSG, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis vorlegen.
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen dürfen die genannten Einrichtungen und Unternehmen nur betreten und in diesen nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind und einen Testnachweis nach § 3 mit sich führen.
Nach § 7 gilt auch in der Kindertagesbetreuung weiterhin eine Testpflicht. Hier müssen sich Kinder ab 3 Jahren dreimal wöchentlich zu Hause vor dem Start in die Einrichtung zu Hause testen. (In Ausnahmefällen kann sich auch eine enge Bezugsperson aus dem Haushalt an Stelle des Kindes testen lassen).
Aus § 8 ergibt sich, dass nach den Osterferien alle Schülerinnen und Schüler ohne Mund-Nase-Bedeckung in die Schule kommen können — sie müssen die Maske aber nicht weglassen. Es ist ausdrücklich möglich, weiterhin Maske zu tragen. Insbesondere nach den Ferien, in welchen oftmals eine Vielzahl von Kontakten und Reisetätigkeiten stattfinden, kann sich diese Schutzmaßnahme als sehr wirksam erweisen.
Mit Blick auf ebendiese besondere Lage nach den Ferien wird es zudem an den niedersächsischen Schulen zwischen dem 20. April 2022 (erster Schultag nach den Ferien) und dem 29. April 2022 erneut eine zusätzliche Testphase geben, in der sich alle Schülerinnen und Schüler täglich (an Unterrichtstagen) zu Hause auf eine Corona-Infektion testen. Ohne ein Negativ-Ergebnis darf die Schule nicht betreten werden.
§ 9 regelt die Details der Testpflicht in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und Einrichtungen des Maßregelvollzugs, § 10 die für Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Spätaussiedlern, Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie von vollziehbar Ausreisepflichtigen.
Nach § 11 Satz 1 gilt für die Bewohnerinnen und Bewohner in Obdachlosenunterkünften sowie für die in den Einrichtungen beschäftigten Personen in Bezug auf gemeinschaftlich genutzte Flächen eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus. § 11 Absatz 2 schreibt vor, dass für Bewohnerinnen und Bewohner mit akuten Erkältungssymptomen eine getrennte Unterbringung vorgesehen werden muss.
§ 12 begründet für den Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und sieht bei deren Ausgestaltung zum Teil Abweichungen zu § 2 der Verordnung vor. Für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, die Verkehrsmittel des Personennahverkehrs nutzen, sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, Fahr- und Steuerpersonal, soweit durch deren Tätigkeit physische Kontakte zu anderen Personen bestehen, besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske mindestens des Schutzniveaus FFP 2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzes.
§ 13 stellt klar, dass Verstöße gegen die §§ 4 — 6 und 9 bis 12, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 2 und 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG darstellen. Diese können gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
Nach § 14 tritt die neue Corona-Verordnung am 3. April 2022 in Kraft und folgt damit der bisherigen Nds. Corona-Verordnung, die bis zum 2. April 2022 gilt. Das Außerkrafttreten der Verordnung wird unter Beachtung der Anforderungen des § 28 a Abs. 5 Satz 2 IfSG geregelt. Demnach sind Rechtsverordnungen, die nach § 32 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28 a Abs. 1 IfSG erlassen werden, mit einer allgemeinen Begründung zu versehen und zeitlich zu befristen. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen. Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung tritt mit Ablauf des 29. April 2022 außer Kraft. Eine Neuanpassung der Verordnungslage auch vor dem 29. April 2022 bleibt jederzeit möglich.
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Prävention und Schutz: Das Emsland wird offiziell FSME-Risikogebiet
Zeckenbiss: So schützen Sie sich in der Ferienzeit richtig
Die Urlaubszeit steht vor der Tür, die Temperaturen steigen und es zieht uns nach draußen. Doch mit der Wärme werden auch Zecken im Grünen aktiv. Ob beim Wandern, Camping oder dem einfachen Spaziergang mit dem Hund – ein Zeckenbiss ist nicht nur unangenehm, sondern kann auch gesundheitliche Risiken wie FSME oder Borreliose bergen.
Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi betont: „Hat die Zecke zugestochen, sollte man sie schnell entfernen.“ Während Borreliose-Bakterien oft erst nach einigen Stunden übertragen werden, gelangen FSME-Viren sofort beim Stich in die Blutbahn.
FSME-Risikogebiete: Das Emsland und Celle im Fokus
Früher galt die Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) vor allem als Problem in Süddeutschland. Mittlerweile hat sich die Lage verändert. In Niedersachsen wurden bereits zwei Landkreise offiziell zu Risikogebieten erklärt:
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Landkreis Emsland
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Landkreis Celle
Wer in diesen Regionen lebt oder dort Urlaub plant, sollte eine FSME-Impfung in Erwägung ziehen. Die Fallzahlen in Niedersachsen schwankten zuletzt zwischen 7 (2021) und 13 Fällen (2024).
Borreliose und FSME: Die Unterschiede
| Merkmal | FSME | Borreliose |
| Erreger | Virus | Bakterium |
| Übertragung | Sofort beim Stich | Meist nach 12–24 Stunden Saugzeit |
| Symptome | Grippeähnlich, Fieber, Entzündung der Hirnhäute möglich | Wanderröte (ringförmig), Gelenkschmerzen |
| Schutz/Therapie | Impfung verfügbar, keine ursächliche Heilung | Keine Impfung, Behandlung mit Antibiotika |
Wichtiger Hinweis: Die sogenannte Wanderröte bei Borreliose ist eine münzgroße Rötung, die sich ringförmig um den Zeckenbiss ausbreitet. Sollten Sie dieses Symptom bemerken, suchen Sie umgehend einen Arzt auf.
Prävention: So vermeiden Sie einen Zeckenbiss
Um das Risiko von vornherein zu minimieren, rät Dr. Masyar Monazahian vom Landesgesundheitsamt (NLGA) zu einfachen, aber effektiven Maßnahmen:
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Die richtige Kleidung: Tragen Sie im Unterholz festes Schuhwerk sowie lange Hosen und Oberteile. Auf heller Kleidung lassen sich die dunklen Zecken viel leichter entdecken, bevor sie die Haut erreichen.
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Repellentien nutzen: Insektenschutzmittel können Zecken für einige Stunden abwehren.
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Körper absuchen: Nach jedem Aufenthalt in der Natur sollten Sie sich und Ihre Kinder gründlich absuchen. Zecken lieben warme, dünne Hautstellen wie:
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Kniekehlen
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Achselhöhlen
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Hals und Kopfbereich
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Schrittbereich
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Vorsorge ist der beste Reiseschutz
Ein Zeckenbiss sollte niemals unterschätzt werden, ist aber kein Grund zur Panik. Wer informiert ist, sich passend kleidet und gegebenenfalls den Impfschutz mit dem Hausarzt abklärt, kann die Ferienzeit unbeschwert genießen. Gerade bei Reisen in östliche oder südöstliche Nachbarländer ist eine erhöhte Aufmerksamkeit ratsam, da dort viele Zecken infiziert sind.
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Haushalte gesucht: 90 Euro Prämie für digitale Ausgabenerfassung
Haushaltbefragung 2026: Digitale Kassenbon-Erfassung und 90 Euro Prämie
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) geht neue Wege bei der Erfassung privater Haushaltsausgaben. Im Rahmen der „Laufenden Wirtschaftsrechnungen“ (LWR) 2026 wird erstmals eine innovative Scan-Funktion in einer speziellen App angeboten. Teilnehmende Haushalte können ihre Kassenzettel von Supermärkten, Discountern und Drogerien nun einfach fotografieren oder hochladen. Die App erkennt Artikel sowie Preise automatisch und ordnet sie den passenden Kategorien zu, was die Dokumentation erheblich beschleunigt.
Wer kann teilnehmen?
Die Befragung richtet sich an ein breites Spektrum der Bevölkerung, um ein repräsentatives Bild der Lebenshaltungskosten in Deutschland und der EU zu erhalten. Besonders gesucht werden aktuell:
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Haushalte mit volljährigen Kindern
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Mehrgenerationenhaushalte und Wohngemeinschaften
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Paare mit minderjährigen Kindern
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Haushalte von Nichterwerbstätigen
Eine wichtige Neuerung: Erstmals können auch Haushalte von Selbstständigen und Freiberuflern teilnehmen, sofern die Haupteinkommensperson dieser Tätigkeit nachgeht. Erfasst werden dabei ausschließlich die privaten Finanzen.
Ablauf und Belohnung
Die teilnehmenden Haushalte dokumentieren einen Monat lang ihre Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben zur Wohnsituation und Ausstattung. Dies kann wahlweise digital per App oder klassisch in Papierform erfolgen. Als Anerkennung für die vollständige und gewissenhafte Mitwirkung zahlt das Landesamt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 90 Euro.
Neben der Prämie bietet die Teilnahme den Bürgern die Chance, einen präzisen Überblick über die eigenen Lebenshaltungskosten zu gewinnen. Die gewonnenen Daten sind zudem eine wichtige Grundlage für wirtschaftliche und soziale Planungen auf nationaler und europäischer Ebene.
Anmeldung und Information
Interessierte können sich direkt online unter www.lwr.de/teilnahme bewerben. Weitere Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen sind auf der Hauptseite www.lwr.de oder über die Website des Landesamtes für Statistik Niedersachsen verfügbar. Für telefonische Rückfragen steht das Team unter der Nummer 0511/9898–1433 zur Verfügung.
Haushaltbefragung mit App-Scan: 90 Euro Prämie für Teilnehmer
Das Landesamt für Statistik Niedersachsen sucht Haushalte für eine freiwillige Befragung zu Einnahmen und Ausgaben. Dank einer neuen Scan-Funktion lassen sich Kassenzettel jetzt ganz einfach per App erfassen. Die Teilnahme wird mit einer attraktiven Prämie belohnt, wobei erstmals auch Selbstständige und Freiberufler mitmachen können.
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Dein Move in die Medienwelt: Werde Creator & Blogger beim LeserECHO!
Du bist in Ostfriesland, im Emsland oder den angrenzenden Landkreisen zu Hause und hast die Leidenschaft, etwas zu bewegen? Wir vom LeserECHO-Verlag suchen keine klassischen Angestellten, sondern Gesichter und Stimmen für unsere Region. Mit unserem Projekt „Crossmedia 3.0“ geben wir dir die Plattform, die du brauchst.
Dein Setup bei uns:
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Eigener Channel: Du bekommst dein eigenes Stadt- oder Gemeindeportal und informierst deine Community über das, was wirklich abgeht.
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Front-Row-Access: Wir regeln für dich die Akkreditierungen. Egal ob Event, Sport oder Politik – du bist live dabei, wo andere nur zuschauen.
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Cash & Karriere: Ob als Nebenjob während des Studiums oder als Karrierestart – wir bieten dir attraktive Verdienstmöglichkeiten und den perfekten Einstieg in die Medienbranche.
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Sonder-Energieministerkonferenz: Turbo für die Energiewende gefordert!
Krise auf dem Energiemarkt: Niedersachsen beruft Sonder-Energieministerkonferenz ein
Die Kombination aus dem andauernden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und dem Iran-Krieg führt aktuell zu einer massiven Zuspitzung auf den internationalen Energiemärkten. Steigende Spritpreise und eine spürbare „fossile Inflation“ belasten Bürgerinnen, Bürger, Kommunen und Unternehmen gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund hat Niedersachsens Energieminister Christian Meyer in seiner Funktion als Vorsitzender der Energieministerkonferenz (EnMK) für Freitag, den 27. März 2026, zu einer Sondersitzung nach Berlin geladen.
Kritik am Bund: Forderung nach konsequentem Handeln
Niedersachsen kritisiert die aktuelle Strategie von Bundeswirtschaftsministerin Reiche deutlich. Das bloße Monitoring der Preise und die Einrichtung von Task-Forces reichen angesichts der Rekordgewinne der Mineralölkonzerne nicht aus. Minister Meyer fordert stattdessen entschlossene Maßnahmen:
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Abschöpfung von Übergewinnen: Die über die Rohöl- und Gaspreise hinausgehenden Extraprofite der Konzerne sollen eingezogen werden.
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Direkte Entlastung: Diese Mittel sollen vollständig an die Bevölkerung zurückgegeben werden – etwa durch eine dauerhafte Senkung der Stromsteuer um zwei Cent. Dies würde einen Durchschnittshaushalt um ca. 100 Euro pro Jahr entlasten.
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Regulierungsbedarf: Die bisherige Regelung, Benzinpreise nur einmal täglich anheben zu dürfen, wird als unzureichende Scheinlösung bewertet.
Der „Ausbauturbo“ als Antwort auf fossile Abhängigkeiten
Ein zentraler Schwerpunkt der Sonderkonferenz ist der Erhalt und die Beschleunigung der Energiewende. Meyer warnt davor, den Ausbau der Erneuerbaren Energien zugunsten fossiler Brückentechnologien wie LNG-Gas aus den USA auszubremsen.
„Wind, Sonne und Biogas sind nicht nur kostengünstig, sondern machen uns auch unabhängig von internationalen Entwicklungen. Die Antwort auf die internationale Lage bedeutet, teure fossile Abhängigkeiten zu beenden und die Energiewende nicht zu stoppen, sondern zu beschleunigen.“
Besonders für Niedersachsen steht viel auf dem Spiel: Mit einer Rekordzahl von 807 genehmigten Windkraftanlagen im Jahr 2025 ist das Land Vorreiter. Ein Stopp des Netzausbaus, der Speicherförderung oder des Wasserstoffhochlaufs würde laut Ministerium massive wirtschaftliche Schäden verursachen und Investitionen in „Ruinen“ verwandeln.
Ablauf und Ziele der Konferenz
Am 27. März kommen die Energieminister der Länder in der Landesvertretung Niedersachsen in Berlin zusammen. Der geplante Ablauf sieht vor:
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Input aus der Praxis: Vertreter der Energiewirtschaft und der Branche der Erneuerbaren Energien schildern die aktuelle Lage.
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Bericht der Bundesregierung: Ministerin Reiche ist geladen, um über geplante Maßnahmen gegen Preistreiberei und für die Fortführung der Wärmewende und Elektromobilität zu berichten.
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Beratung & Forderungskatalog: Die Länder wollen eine klare Positionierung des Bundes zur Krisenresilienz und Unabhängigkeit durch heimische Energieträger erzwingen.
Die Ergebnisse der Sonderkonferenz werden am späten Nachmittag des 27. März im Rahmen einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.
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