News
DEHOGA-Umfrage: Dramatische Umsatzeinbrüche wegen 2G und 2G Plus

Aktuelle DEHOGA-Umfrage: Dramatische Umsatzeinbrüche wegen 2G und 2G Plus
Fast jeder zweite Unternehmer meldet nach Einführung der 2G-Plus-Regel Umsatzeinbrüche von 70 Prozent und mehr. DEHOGA-Präsident Guido Zöllick fordert für die Betriebe Schadensausgleich sowie Planungssicherheit.
Die aktuelle Umfrage des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA Bundesverband), an der sich 4.800 Unternehmer beteiligt haben, belegt die katastrophalen Umsatzverluste durch 2G und 2G Plus. „Kurz vor Weihnachten spitzt sich die Lage der Branche durch die Einführung der verschärften Zugangsregeln erneut dramatisch zu“, erklärt DEHOGA-Präsident Guido Zöllick. „Mit 2G ist der Umsatz in unseren Restaurants und Hotels bereits um mehr als die Hälfte eingebrochen. Noch höhere Einbußen melden Betriebe in Ländern, in denen 2G Plus gilt.“ Sperrzeitenregelungen und regionale Lockdowns wie in Sachsen und Bayern führten zu zusätzlichen Umsatzverlusten. Das sei umso bitterer mit Blick auf das für die Branche so wichtige Weihnachts- und Silvestergeschäft, auf das viele Unternehmer gehofft hätten. „Viele Betriebe können nicht mehr rentabel arbeiten“, so Zöllick. Von der Politik fordert Zöllick Planungssicherheit und ausreichende Hilfen. „Um das Überleben der in Not geratenen Betriebe zu sichern, braucht es einen angemessenen Schadensausgleich für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe und Mitarbeiterzahl.“ Erschwerend hinzu käme die extreme Verunsicherung bei den Gästen. „Die ganz große Mehrzahl der Hotels und Restaurants ist weiterhin geöffnet. Unternehmer und Beschäftigte freuen sich auf die Gäste“, sagt Zöllick und appelliert an die Politik: „Ich erwarte, dass Politiker jetzt nicht mit aktionistischen Appellen, die über die jeweilige Landesverordnung hinausgehen, für zusätzliche Verunsicherung sorgen und dadurch erneute Stornierungen provozieren.“ Die Politik habe die Regelungen für die Betriebe definiert, diese müssten jetzt konsequent umgesetzt werden. Inakzeptabel sei auch, dass die Verordnungen teilweise so kurzfristig, quasi über Nacht, veröffentlicht würden und am Folgetag in Kraft träten.
Laut den Angaben von mehr als 4.800 gastgewerblichen Unternehmern aus ganz Deutschland sind in 78,2 Prozent der Betriebe die Umsatzverluste nach Einführung der 2G-Regel gestiegen. Der Umsatz sank um durchschnittlich 53,1 Prozent.
Wenn die geimpften und genesenen Gäste noch zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen müssen, sind die Rückgänge noch gravierender. Hier melden fast neun von zehn Betrieben (88 Prozent) Umsatzausfälle nach Einführung der 2G-Plus-Regel. Die Einbußen betragen durchschnittlich 62,0 Prozent. Fast jeder zweite Unternehmer (46 Prozent) beklagt wegen der 2G-Plus-Regel Umsatzeinbrüche von 70 Prozent und mehr. „Weihnachtsfeiern wurden storniert, Stammtische und Familienfeste in private Räumlichkeiten verlegt, Firmen haben Veranstaltungen und Reisen abgesagt“, berichtet Zöllick. Spontanbesuche in Restaurants oder Cafés fänden bei 2G Plus so gut wie nicht mehr statt. „Für viele Betriebe kommt 2G Plus einem Lockdown gleich“, sagt Zöllick.
Die Antworten der Betriebe auf die DEHOGA-Umfrage spiegeln die existenzbedrohende Lage der Branche wider. Im so wichtigen Geschäftsmonat Dezember lagen die Umsätze bisher durchschnittlich um 57,7 Prozent unter den Dezemberumsätzen des Vorkrisenjahres 2019. Das ist noch einmal eine deutliche Verschlechterung gegenüber den Vormonaten mit Umsatzverlusten von 34,1 Prozent im November und 7,4 Prozent im Oktober. Die Umsatzverluste sind stark abhängig von der Region und den dort geltenden Regelungen. Die Ausfälle im Dezember bewegen sich zwischen 41,4 Prozent in Schleswig-Holstein und 69,2 Prozent in Sachsen.
Die bereits erfolgten Absagen großer Messen bis in den März hinein wie die Absage der ITB am Donnerstag, die vom 9. bis 13. März 2022 hätte stattfinden sollen, verschärfen insbesondere die Lage der Stadt- und Tagungshotels dramatisch.
Vor dem Hintergrund dieser besorgniserregenden Entwicklungen begrüßt Zöllick die Fortführung der erhöhten Leistungssätze beim Kurzarbeitergeld. Der DEHOGA drängt zudem auf eine massive Beschleunigung und Professionalisierung der Impfkampagne sowie die Ausweitung der Testkapazitäten.
An der Umfrage des DEHOGA Bundesverbandes zur wirtschaftlichen Lage beteiligten sich vom 15. bis 17. Dezember 4.800 gastgewerbliche Betriebe aus ganz Deutschland.
Archivfoto: Ingo Tonsor LeserECHO Borkum
Hotel Herbers
UND RESTAURANT LEON
Wir begrüßen Sie in unserem komfortablen und modernen *** Sterne Hotel in Südbrookmerlander Ortsteil Moordorf
in der “Mitte” Ostfrieslands.
Es freuen sich auf Ihren Besuch Familie Herbers und Mitarbeiter


Anzeige
Immobilien für Pferdehaltung erfolgreich verkaufen – persönlich begleitet von Anni Wiegand

Immobilien für Pferdehaltung verkaufen – persönliche Begleitung mit Anni Wiegand
Der Verkauf eines Hofes, einer Reitanlage oder eines Resthofes, der sich für die Haltung von Pferden eignet, ist eine besondere Aufgabe. Hier geht es nicht nur um den reinen Immobilienwert, sondern vor allem um die individuellen Nutzungsmöglichkeiten für Pferde, die Ausstattung der Stallungen, die Größe der Weiden und die Möglichkeiten für Reithallen oder Auslauf.
Anni Wiegand kennt diese Anforderungen aus eigener Erfahrung: Als Pferdebesitzerin weiß sie genau, worauf Käufer und Investoren achten. Ihre Kombination aus fachlicher Expertise und persönlicher Leidenschaft macht sie zu einer Maklerin, die Verkäufer auf diesem speziellen Markt optimal begleitet.
Persönliche Wertermittlung und Beratung
Beim Verkauf einer Immobilie für Pferdehaltung ist eine realistische Wertermittlung entscheidend. Anni Wiegand berücksichtigt nicht nur Lage, Größe und Zustand der Immobilie, sondern auch die besonderen Nutzungsmöglichkeiten für Pferde. Ob Reitanlage, Bauernhof mit Stallungen oder Resthof mit Weidepotenzial – sie bewertet die Immobilie unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren für Pferdehalter.
Zielgerichtete Vermarktung
Viele Käufer haben spezielle Anforderungen: ausreichend große und gut gelegene Weiden, funktionale Stallungen, Reithallen oder Bewegungsmöglichkeiten sowie eine gute Lage und Anbindung für Freizeit oder Pferdesport. Durch ihre eigene Erfahrung als Pferdehalterin und ihr umfangreiches Netzwerk in Nordrhein-Westfalen kann Anni Wiegand gezielt Interessenten ansprechen, die genau nach solchen Objekten suchen. Das sorgt für eine schnellere Vermittlung und erhöht die Chancen auf einen erfolgreichen Verkauf zu einem fairen Preis.

Praktische Tipps für Verkäufer
-
Ausstattung dokumentieren: Käufer möchten genau sehen, welche Möglichkeiten das Objekt für die Pferdehaltung bietet.
-
Weide- und Stallflächen darstellen: Größe, Qualität und Zustand der Flächen sind entscheidend.
-
Nutzungspotenzial aufzeigen: Erweiterungen, Umbauten oder andere Formen der Pferdenutzung erhöhen den Wert der Immobilie.
-
Persönliche Beratung nutzen: Jeder Hof, jede Anlage ist einzigartig – persönliche Begleitung ist entscheidend.
Wer einen Hof, Resthof oder eine Reitanlage für Pferdehaltung verkaufen möchte, sollte auf eine Maklerin setzen, die den Markt kennt und die Perspektive von Pferdehaltern versteht. Anni Wiegand begleitet Verkäufer persönlich, bewertet das Objekt realistisch und findet den passenden Käufer, der die Leidenschaft für Pferde teilt.
Betreuung von größeren Objekten – Schwerpunkt Ostfriesland
Neben Objekten in Ostfriesland betreut Anni Wiegand auch größere Höfe, Reitanlagen und Resthöfe überregional. Mit ihrer langjährigen Erfahrung, ihrem persönlichen Netzwerk und ihrem tiefen Verständnis für die Anforderungen von Pferdehaltern sorgt sie dafür, dass selbst komplexe Immobilienprojekte erfolgreich vermittelt werden. Verkäufer profitieren von ihrer individuellen Beratung und ihrem professionellen Vorgehen – unabhängig davon, wie groß das Objekt ist oder wo es sich befindet.
Kontakt zu Anni Wiegand
Anni Wiegand
FALC Immobilien
Mobil: +49 1512 3565999
E‑Mail: andrea.wiegand@falcimmo.de
Internet: www.falcimmo.de
News
Wichtiger Tipp für Pilzsammler: Notfallnummern griffbereit halten

Pilzvergiftung Notruf: Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi warnt vor tödlichen Risiken beim Pilzesammeln
Die Pilzsaison in Niedersachsen hat begonnen – und mit ihr wächst auch die Gefahr von Pilzvergiftungen. Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi warnt eindringlich davor, sorglos mit dem Sammeln und Verzehr heimischer Wildpilze umzugehen.
Besonders gefährlich ist der Grüne Knollenblätterpilz (Amanita spec.). Er sieht essbaren Pilzen zum Verwechseln ähnlich, ist jedoch hochgiftig. Rund 90 Prozent aller tödlichen Pilzvergiftungen gehen auf ihn zurück.
Symptome einer Pilzvergiftung
Die ersten Anzeichen treten meist erst Stunden nach dem Verzehr auf:
-
Übelkeit
-
Erbrechen
-
Durchfall
Das Tückische: Nach einem kurzen Abklingen der Beschwerden kann es zu schweren Schäden an Leber und Nieren kommen – manchmal erst nach ein bis zwei Tagen.
Dr. Philippis eindringlicher Appell
„Bitte seien Sie beim Spaziergang durch den Wald vorsichtig und informieren sich vorab über die hier vorkommenden Pilzarten“, betont Minister Philippi. „Wenn der Verdacht auf eine Pilzvergiftung besteht, suchen Sie sofort ein Krankenhaus auf. Das Gift breitet sich rasch im Körper aus. Nehmen Sie unbedingt Pilzreste oder Erbrochenes mit, um die Ursache schneller festzustellen.“

Wichtige Telefonnummer im Notfall: Pilzvergiftung Notruf
Bei Verdacht auf eine Pilzvergiftung sollten Sie sofort handeln:
📞 Giftinformationszentrum-Nord (GIZ): 0551 19240
(24 Stunden am Tag erreichbar, auch an Wochenenden und Feiertagen)
Im Notfall wählen Sie außerdem immer die 112.
Wichtig zu merken:
Das Sammeln von Pilzen ist ein schönes Naturerlebnis – aber nicht ohne Risiko. Wer sich unsicher ist, sollte Pilze nicht verzehren und im Zweifel Expertinnen und Experten hinzuziehen.
Eine Pilzvergiftung ist lebensgefährlich. Zögern Sie deshalb nicht, im Ernstfall den Notruf oder das Giftinformationszentrum anzurufen.
Wichtige Notrufnummern bei Pilzvergiftung:
-
GIZ Nord: 0551 19240
-
Europäische Notrufnummer: 112

Vergiftungen: Wann die 112 wählen und wann den Giftnotruf anrufen?
Vergiftungen können sehr schnell gefährlich werden – manchmal sogar lebensbedrohlich. Deshalb ist es entscheidend zu wissen, wann die 112 (Notruf) gewählt werden muss und wann der Kontakt zu einer Giftnotrufzentrale der richtige erste Schritt ist.
112 bei akuten Notfällen
Die 112 ist die richtige Wahl, wenn eine Vergiftung lebensbedrohlich erscheint. Typische Symptome, die einen sofortigen Notruf erfordern, sind:
-
Bewusstlosigkeit
-
Schwere Atemnot
-
Starke Krämpfe
-
Andere Anzeichen einer schweren Vergiftung, die den Zustand dramatisch verschlechtern
In diesen Fällen zählt jede Minute. Der Rettungsdienst kann schnell vor Ort sein und lebensrettende Maßnahmen einleiten.
Giftnotruf bei Vergiftungsverdacht ohne akute Lebensgefahr
Besteht lediglich der Verdacht auf eine Vergiftung, ohne dass akute lebensbedrohliche Symptome vorliegen, sollte zunächst eine Giftnotrufzentrale kontaktiert werden. Dort stehen Expertinnen und Experten rund um die Uhr bereit, um einzuschätzen, wie gefährlich die Situation ist und welche Maßnahmen sofort ergriffen werden müssen.
Verschlechtert sich der Zustand der betroffenen Person plötzlich oder treten neue schwere Symptome auf, ist zusätzlich die 112 zu wählen.
Vorbereitung vor dem Anruf
Wer Hilfe holt, sollte – soweit möglich – bereits wichtige Informationen sammeln, um den Rettungskräften oder der Giftnotrufzentrale genaue Angaben machen zu können:
-
Was wurde eingenommen?
-
Wann?
-
Wie viel?
Zudem ist es wichtig, die betroffene Person aus einer möglichen Gefahrenzone zu bringen, die Atemwege freizuhalten und – wenn nötig – Erste Hilfe zu leisten.
Weitere Hinweise
Die 112 ist der europäische Notruf für Feuerwehr und Rettungsdienst und sollte nur in akuten, lebensbedrohlichen Notfällen gewählt werden.
Die Giftnotrufzentralen sind dagegen auf Vergiftungen spezialisiert und können gezielte Ratschläge geben – auch begleitend, während der Rettungsdienst unterwegs ist.
In weniger dringenden Fällen oder bei Unsicherheiten kann außerdem der ärztliche Bereitschaftsdienst unter 116117 weiterhelfen.
Fazit
-
112 sofort anrufen: bei akuten, lebensbedrohlichen Symptomen.
-
Giftnotruf kontaktieren: bei Vergiftungsverdacht ohne unmittelbare Lebensgefahr.
-
116117: bei medizinischen Fragen außerhalb von Notfällen.
👉 Wichtig: Im Zweifel immer lieber einmal zu viel Hilfe rufen als zu spät reagieren.

Tipp für Pilzsammlerinnen und Pilzsammler
Wer regelmäßig Pilze sammelt, sollte die wichtigen Telefonnummern griffbereit haben. Notieren Sie sich die Nummern gut sichtbar beim Telefon, speichern Sie sie im Handy unter „Notfall“ ab oder hängen Sie sie in der Küche aus. So können auch Angehörige im Ernstfall schnell die richtige Hilfe rufen.
-
Giftnotruf GIZ-Nord: 0551 – 19240
-
Notruf (bei Lebensgefahr): 112
-
Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116117

News
Streng geschützt: Verwendung des Niedersächsischen Landeswappens nur mit Genehmigung

Das Niedersächsische Landeswappen am Eingang eines Notariatsbüros – Hoheitszeichen dürfen nur von befugten Stellen gemäß Niedersächsischem Wappengesetz geführt werden.
Symbole Niedersachsens: Wappen, Flagge und das Niedersachsen-Zeichen
Die Symbole Niedersachsens – das Landeswappen, die Niedersachsen-Flagge und das Niedersachsen-Zeichen – prägen das öffentliche Bild des Bundeslandes und stehen für seine Geschichte, Identität und Tradition. Während das Wappen und die Flagge hoheitliche Symbole darstellen und rechtlich geschützt sind, ermöglicht das Niedersachsen-Zeichen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Verbundenheit mit dem Land sichtbar zu machen – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft. Alle drei Symbole sind dabei streng geregelt, um ihre korrekte Verwendung und den Schutz der Landesidentität sicherzustellen.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
Am 6. Februar 2007 hat die Landesregierung ein neues „Niedersachsen-Zeichen“ eingeführt. Dieses soll künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes bei allen Verwendungen außerhalb der Landesverwaltung prägen.
Das Zeichen ist eine Bild-Wort-Marke: Ein weißes, laufendes Pferd in einem roten Oval, rechts daneben der Schriftzug „Niedersachsen“. Es ist markenrechtlich geschützt.

1. Allgemeine Nutzungsberechtigung
-
Das „Niedersachsen-Zeichen“ kann von Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen kostenlos verwendet werden, um ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen auszudrücken – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft.
-
Die Freigabe im Einzelfall erfolgt durch die Niedersächsische Staatskanzlei.
-
Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
2. Einschränkungen zur Nutzung
-
Die Verwendung darf keinen amtlichen oder offiziellen Eindruck erwecken.
-
Nicht zulässig ist der Einsatz durch:
-
Träger öffentlicher Aufgaben
-
Personen oder Organisationen, die dem Staat besonders nahe stehen
-
-
Das Zeichen darf nicht verwendet werden für:
-
Wahlwerbung
-
Irreführende Werbung
-
Inhalte, die Gewalt verherrlichen, menschenverachtend, pornografisch, rechts- oder linksextremistisch oder nationalsozialistisch sind.
-
3. Gestaltungsregeln
-
Das „Niedersachsen-Zeichen“ darf nicht als zentrales Gestaltungselement eingesetzt werden.
-
Eine rein kommerzielle Nutzung ist nicht automatisch in der Nutzungsvereinbarung enthalten und erfordert eine gesonderte Prüfung durch die Staatskanzlei.
-
Die Bild-Wort-Marke muss immer als geschlossene Einheit genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
-
Veränderungen an Farben (außer zulässige Schwarz-Weiß-Variante) oder am Design sind nicht erlaubt.
4. Farbhinweise
-
Das Zeichen kann in Volltonfarben oder Mehrtonauflösung erscheinen.
-
Farbabweichungen können durch Faktoren wie Bildschirmdarstellung, Software oder Drucker entstehen.

5. Antragstellung und Kontakt
Wer die Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“ beantragen möchte, kann dies online tun oder sich direkt an die zuständige Stelle wenden:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel.: +49 (0) 511 / 120–0
E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de


Strenge Regeln für Landeswappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Hannover. Seit dem 1. Juni 2007 gelten in Niedersachsen klare gesetzliche Vorgaben für die Verwendung des Landeswappens und der Landesflagge. Grundlage ist das Niedersächsische Wappengesetz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Landtag beschlossen und am 20. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 7/2007) veröffentlicht wurde. Unterzeichnet wurde es vom damaligen Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer und Ministerpräsident Christian Wulff.
Festgelegt: Wappen und Flagge
Das Gesetz definiert in § 1 die offiziellen Landessymbole:
-
Landeswappen: Ein Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross im roten Feld (das „Sachsenross“).
-
Landesflagge: Die Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold, versehen mit dem Landeswappen.
Beide Symbole sind in Anlagen zum Gesetz grafisch genau festgelegt.
Nutzung streng begrenzt
§ 2 regelt die Verwendung des Landeswappens eindeutig:
-
Erlaubt ist die Nutzung nur für Dienststellen des Landes.
-
Untersagt ist jede private oder institutionelle Verwendung ohne Genehmigung – ebenso der Einsatz von Wappen oder Zeichen, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sehen.
-
Ausnahmen können von der Niedersächsischen Staatskanzlei gewährt werden, zum Beispiel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken.
Kontrolle durch die Staatskanzlei
Nach § 3 liegt die Überwachung der Vorschriften bei der Staatskanzlei. Sie kann Anordnungen erlassen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, und stützt sich dabei auch auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Übergang von alten Regelungen
Mit Inkrafttreten am 1. Juni 2007 wurden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, darunter das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel von 1952 sowie die Beflaggungsverordnung von 1991.
Anzeige
Niedersachsen-Flagge: Nutzung frei, Veränderung verboten
Die Niedersachsen-Flagge darf in ihrer gesetzlich festgelegten Form von jedermann geführt werden – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das zeigt, wie offen das Land seine Symbole der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Gleichzeitig mahnt das Niedersächsische Wappengesetz zur Vorsicht: Veränderungen an Darstellung, Abbildung oder den inneren und äußeren Proportionen der Flagge sind strikt untersagt. Jede Verfälschung oder Abänderung gilt als unerlaubte Nutzung des Wappens oder Wappentieres.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Bußgeld. Die Regelung dient dem Schutz des Landeswappens und der Wahrung seiner einheitlichen Erscheinung in der Öffentlichkeit.
Beispielhaft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Niedersachsen-Flagge in korrekter Form mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross gehisst weht. Sie zeigt deutlich, wie gesetzeskonforme Darstellung und öffentliche Nutzung harmonisch zusammenkommen.