News
Der Arbeitsmarkt im Juni 2019
Konjunkturelle Abschwächung ist sichtbar
Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit
„Die schwächere konjunkturelle Entwicklung hinterlässt leichte Spuren auf dem Arbeitsmarkt. Die Arbeitslosigkeit ist im Juni nur wenig gesunken. Die Zahl der gemeldeten Stellen geht auf hohem Niveau zurück und das Beschäftigungswachstum verliert an Dynamik.“, sagte der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Detlef Scheele, heute anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
Arbeitslosenzahl im Juni:
-20.000 auf 2.216.000
Arbeitslosenzahl im Vorjahresvergleich:
-60.000
Arbeitslosenquote gegenüber Vormonat:
unverändert bei 4,9 Prozent
Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung und Erwerbslosigkeit
Die Arbeitslosigkeit ist von Mai auf Juni um 20.000 auf 2.216.000 gesunken. Bereinigt um die saisonalen Einflüsse wird für den Juni ein leichter Rückgang um 1.000 im Vergleich zum Vormonat errechnet. Gegenüber dem Vorjahr waren 60.000 weniger Menschen arbeitslos gemeldet. Die Arbeitslosenquote beträgt wie im Mai 4,9 Prozent. Im Vergleich zum Juni des vorigen Jahres hat sie sich um 0,1 Prozentpunkte verringert. Die nach dem ILO-Erwerbskonzept vom Statistischen Bundesamt ermittelte Erwerbslosenquote belief sich im Mai auf 3,0 Prozent.
Der Einfluss der sich abschwächenden Konjunktur zeigt sich am deutlichsten in der Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt. Sie ist saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 6.000 gestiegen. Insgesamt lag die Unterbeschäftigung im Juni 2019 bei 3.172.000 Personen. Das waren 62.000 weniger als vor einem Jahr.
Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Erwerbstätigkeit und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind weiter gestiegen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hat sich die Zahl der Erwerbstätigen (nach dem Inlandskonzept) im Mai saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 21.000 erhöht. Mit 45,28 Millionen Personen fiel sie im Vergleich zum Vorjahr um 462.000 höher aus. Das Plus beruht weit überwiegend auf dem Zuwachs bei der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese ist im Vergleich zum Vorjahr um 595.000 gestiegen. Insgesamt waren im April nach hochgerechneten Angaben der BA 33,38 Millionen Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Saisonbereinigt ergibt sich von März auf April ein Anstieg um 38.000.
Arbeitskräftenachfrage
Die Nachfrage nach neuen Mitarbeitern bewegt sich auf hohem Niveau, wird aber merklich schwächer. Im Juni waren 798.000 Arbeitsstellen bei der BA gemeldet, 8.000 weniger als vor einem Jahr. Saisonbereinigt hat sich der Bestand der bei der BA gemeldeten Arbeitsstellen um 4.000 Stellen verringert. Der Stellenindex der BA (BA‑X) – ein Indikator für die Nachfrage nach Arbeitskräften in Deutschland – blieb im Juni 2019 unverändert bei 248 Punkten. Er liegt damit 6 Punkte unter dem Vorjahreswert.
Geldleistungen
704.000 Personen erhielten im Juni 2019 Arbeitslosengeld, 43.000 mehr als vor einem Jahr. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) lag im Juni bei 3.964.000. Gegenüber Juni 2018 war dies ein Rückgang von 208.000 Personen. 7,3 Prozent der in Deutschland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter waren damit hilfebedürftig.
Ausbildungsmarkt
Von Oktober 2018 bis Juni 2019 meldeten sich bei den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern 460.000 Bewerber für eine Ausbildungsstelle, 18.000 weniger als im Vorjahreszeitraum. Von diesen waren 210.000 im Juni noch auf der Suche. Gleichzeitig waren 529.000 Ausbildungsstellen gemeldet, 17.000 mehr als vor einem Jahr. Davon waren im Juni noch 241.000 Ausbildungsstellen unbesetzt. Am häufigsten wurden Ausbildungsstellen gemeldet für angehende Kaufleute im Einzelhandel, für Kaufleute für Büromanagement sowie für Verkäuferinnen und Verkäufer. Wie in den Vorjahren zeigen sich auch 2018/19 regionale, berufsfachliche und qualifikatorische Disparitäten, die den Ausgleich von Angebot und Nachfrage erheblich erschweren.
Anzeige:
Vorteile einer Verlagsgemeinschaft im Franchise
Das LeserECHO erscheint monatlich zum Monatsende im halben Berliner Format. Mit Veranstaltungstipps, Kochrezepten, Kinderseiten, Kreuzworträtseln, Bildersuchspielen, Horoskopen und einer regionalen- und überregionalen Berichterstattung bereichert das LeserECHO die Medienlandschaft. Tagesaktuelle Meldungen erscheinen in unseren Stadt- und Gemeindeportalen.
In einem Franchiseprojekt arbeiten unsere Verleger / Franchisenehmer eng zusammen. Kosteneinsparungen, Optimierungen bei Arbeitsabläufen und die Stärkung der redaktionellen Berichterstattung sind nur einige Vorteile dieser starken Gemeinschaft. Unsere Franchisepartner zahlen keine Einstiegs- oder laufenden Werbegebühren. Büroräume oder Ladengeschäfte sind nicht notwendig. Damit entfallen Ladenöffnungszeiten und Personalkosten. Unsere Franchisepartner müssen keine Umsatzvorgaben erfüllen oder Umsatzzahlen vorlegen.
Das LeserECHO sowie die Stadt- und Gemeindeportale vom LeserECHO sind für unsere Leserschaft kostenlos und werden zu 100% über regionale und überregionale Werbeeinnahmen finanziert. Verschiedene Social-Media-Plattformen, wie zum Beispiel Facebook, suchmaschinenoptimierte Beiträge in unseren Fach- und Stadtportalen runden das Konzept: „Medien für Jung und Alt“ ab. Das LeserECHO hat einen einheitlichen Satzspiegel, somit genießen unsere Verleger enorme Nutzen bei den Satz- und Druckkosten. Der Zeitungsvertrieb konnte ebenfalls stark optimiert werden.
Genießen Sie in unserem Franchisesystem die Vorteile eines Großunternehmens, und die Kostenstruktur eines Kleinunternehmens. Je mehr Franchisenehmer sich unserem Verbund anschließen, desto größer werden die Vorteile für jeden Verleger dieser Gemeinschaft!
Der Franchise-Vertrag
Der Franchise-Vertrag wurde zusammen mit unseren Franchisenehmern erarbeitet. Hier einige Auszüge:
Unsere Franchisenehmer vom LeserECHO …
- brauchen keine Umsatzzahlen offen zu legen
- erhalten Gebietsschutz
- zahlen keine Einstiegsgebühr
- zahlen keine Werbeumlage
- haben keine Absatzverpflichtungen
- werden kostenlos geschult und eingearbeitet
- können jederzeit bei einer Frist von drei Monaten kündigen
- erhalten 100% vom Verkaufserlös beim Firmenverkauf


Bei der Gründungsvorbereitung werden Sie je nach Kenntnisstand individuell gefördert und gefordert. Sie können über ein Praktikum bei einem unserer Verleger Erfahrungen sammeln, oder direkt durchstarten. Fragen und Anliegen können jederzeit mit dem Franchisegeber besprochen werden. Monatlich finden Verleger-Treffen statt. Dabei steht der Erfahrungsaustausch und die Planung von Marketingkonzepten im Vordergrund.
Folgende Unterstützungen und Schulungen bieten wir kostenlos für Sie an:
- Gründungsvorbereitung – Standort- und Mitbewerberanalyse
- Satz- und Druckvorbereitung
- WordPress – Verwaltung der Stadt- und Gemeindeportale
- Rechtliche Grundlagen / Abmahnungen
- Verkaufs- und Marketingschulungen
- Facebook-Schulungen
- Marketingkonzepte für Ihre Kunden
- Verkaufsschulungen Vita-Card.de
Sollten Sie Anzeigen- oder Medienberater in Ihrem Team haben, können diese ebenfalls kostenlos an diesen Schulungen teilnehmen.

Ob Verleger, Verlagskaufmann oder Quereinsteiger, wenn
- Sie gerne in einem Team arbeiten, kaufmännisch erfahren, verkäuferisch stark und regional gut vernetzt sind …
- Sie kundenorientiert sind und Spaß am Umgang mit Menschen haben …
- Sie sich für Politik, besonders für kommunale Ereignisse wie Stadtentwicklung interessieren …
… dann sollten Sie sich für unsere Verlagsgemeinschaft entscheiden. In Demokratien erfüllen Medien wichtige Aufgaben: Sie sollen Bürgerinnen und Bürger informieren, durch kritische Berichterstattung und Diskussion zur Meinungsbildung beitragen und damit das Volk in die politischen Prozesse involvieren. Oftmals werden Medien auch als „vierte Gewalt“ bezeichnet. Wenn Sie sich dieser Verantwortung stellen möchten, sollten wir uns kennenlernen und gemeinsam überraschend mehr Möglichkeiten schaffen! Wir freuen uns auf Sie!


Im Jahr 2012 begann alles mit der Facebookseite „Wir Leeraner“. Die Freude an der lokalen Berichterstattung im Ehrenamt war der Grundstein des heutigen Erfolges. 2015 wurde die Leeraner Bürgerzeitung herausgegeben. Es folgten die Auricher Bürgerzeitung. Im Frühjahr 2017 kamen die Emder- und die Emsländer Bürgerzeitung hinzu. Kurze Zeit später wurden aus den vier Bürgerzeitungen das LeserECHO, um die Vorteile eines einheitlichen Marktauftritts zu nutzen. Parallel wurden seit 2015 die Stadt- und Gemeindeportale sowie die Fachportale weiterentwickelt. Im Jahr 2018 konnten weitere Gebiete dazugewonnen werden. In 2019 wurden bis jetzt über 200 Stadtportale vom LeserECHO online geschaltet – weitere Stadt- und Fachportale werden folgen.
News
Gefälschte Dokumente erkennen: So erkennen Sie gefälschte Ausweise und Führerscheine
Gefälschte Führerscheine, manipulierte Ausweise oder veränderte Zeugnisse sind immer wieder Gegenstand polizeilicher Ermittlungen. Doch nicht jede Fälschung ist auf den ersten Blick zu erkennen. Das Landeskriminalamt (LKA) Niedersachsen gibt Einblicke in die kriminaltechnische Urkundenprüfung und erklärt, auf welche Merkmale es ankommt. Gleichzeitig erhalten Bürger Hinweise, wie sie mögliche Manipulationen erkennen und sich vor Betrug schützen können.
Rund 8.700 Fälle von Urkundenfälschung in Niedersachsen im Jahr 2025
Wie relevant das Thema ist, zeigen die Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Im Jahr 2025 wurden in Niedersachsen rund 8.700 Fälle von Urkundenfälschung registriert. Im Vorjahr waren es rund 9.000 Fälle. Damit bewegen sich die Fallzahlen weiterhin auf einem hohen Niveau.
Gefälschte oder manipulierte Dokumente können Menschen in ganz unterschiedlichen Alltagssituationen begegnen: beim privaten Autokauf, wenn ein Führerschein vorgelegt wird, bei einem Vertragsabschluss mit einem Ausweis oder bei einer Bewerbung mit einem vermeintlich echten Zeugnis. Auch ein angeblicher Dienstausweis, den eine Person an der Haustür vorzeigt, kann Anlass sein, genauer hinzusehen.
Dabei gibt es unterschiedliche Arten der Fälschung. Dokumente können vollständig nachgeahmt, ursprünglich echte Unterlagen nachträglich verändert oder nur in einzelnen Bestandteilen manipuliert werden. Betroffen sein können grundsätzlich alle Dokumente, mit denen Identitäten, Berechtigungen, Qualifikationen oder andere Tatsachen nachgewiesen werden sollen.
LKA Niedersachsen: Oft verraten kleinste Details eine Fälschung
Eine Fälschung ist nicht zwangsläufig an einem offensichtlichen Fehler zu erkennen. Häufig sind es minimale Abweichungen, die erst bei einer genauen Untersuchung auffallen.
Darauf weist Chemiedirektorin Dr. Sarah Kohls hin. Sie leitet den Fachbereich Urkunden/Handschriften im LKA Niedersachsen. Sie erklärt: „Eine Fälschung verrät sich nicht zwangsläufig durch einen offensichtlichen Fehler. Oft sind es minimale Abweichungen, die erst bei genauer Untersuchung sichtbar werden. Unsere Expertise besteht darin, diese Details zu erkennen, einzuordnen und immer im Zusammenhang mit dem gesamten Dokument zu bewerten.“
Die kriminaltechnische Urkundenprüfung geht deshalb weit über die Suche nach einem offensichtlich ausgetauschten Foto oder einer falschen Schriftart hinaus. Entscheidend ist, verschiedene Merkmale zu untersuchen und in ihrer Gesamtheit zu bewerten.
So untersucht das LKA Niedersachsen verdächtige Dokumente
Wird im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein verdächtiges Dokument festgestellt, erfolgt zunächst eine Prüfung durch die Dokumentenprüfer der örtlich zuständigen Polizeidienststelle.
Besteht weiterer Prüfungsbedarf oder wird fachliche Unterstützung benötigt, übernehmen speziell ausgebildete Gutachter und Experten des Landeskriminalamtes Niedersachsen die Untersuchung.
Dabei kommen verschiedene kriminaltechnische Verfahren zum Einsatz. Die Fachleute untersuchen unter anderem:
-
Material und Beschaffenheit: Aus welchem Material besteht das Dokument und gibt es Auffälligkeiten?
-
Druck- und Herstellungsverfahren: Wie wurde das Dokument hergestellt und stimmen die festgestellten Merkmale mit den zu erwartenden Verfahren überein?
-
Sicherheitsmerkmale: Sind vorhandene Sicherheitsmerkmale korrekt ausgeführt oder gibt es Hinweise auf Manipulationen?
-
Vergrößerungsuntersuchungen: Lassen sich unter Vergrößerung kleinste Abweichungen oder Veränderungen erkennen?
-
Unterschiedliche Beleuchtungsverfahren: Welche zusätzlichen Details werden sichtbar, wenn das Dokument mit verschiedenen Lichtquellen untersucht wird?
Wenn darüber hinaus eine gutachterliche Bewertung erforderlich ist, erstellt der Fachbereich Urkunden/Handschriften des LKA Niedersachsen urkundentechnische Gutachten.
Diese werden insbesondere für die Justiz und bei umfangreichen Ermittlungsverfahren benötigt. Die sichergestellten Dokumente werden eingehend untersucht. Anschließend werden die Ergebnisse fachlich bewertet und in einem Gutachten dokumentiert. Dieses kann beispielsweise in einem Strafverfahren als Beweismittel von Bedeutung sein.
Fünf Tipps: Woran Bürger gefälschte Dokumente erkennen können
Auch ohne kriminaltechnische Spezialausrüstung können Bürger auf mögliche Auffälligkeiten achten. Das LKA Niedersachsen empfiehlt, Dokumente sorgfältig zu betrachten und mehrere Merkmale miteinander zu vergleichen.
1. Passt das Dokument insgesamt zusammen?
Ungewöhnliche Schriftarten, unterschiedliche Schriftgrößen, unsaubere Übergänge, Rechtschreibfehler oder auffällige Abstände können Hinweise auf Veränderungen sein. Achten Sie darauf, ob die Gestaltung einheitlich und stimmig wirkt.
2. Sind die Angaben plausibel?
Namen, Geburtsdaten, Ausstellungsdaten, Gültigkeitsdaten und weitere Angaben sollten zueinander passen. Widersprüche oder ungewöhnliche Kombinationen können Anlass für eine genauere Prüfung sein.
3. Wurde das Lichtbild möglicherweise verändert?
Auffällige Ränder, unsaubere Übergänge oder Unterschiede in der Darstellung können darauf hindeuten, dass ein Foto nachträglich ausgetauscht oder bearbeitet wurde.
4. Sind die Sicherheitsmerkmale erkennbar?
Je nach Dokument können Hologramme, Kippeffekte, feine Linienstrukturen oder andere optische Sicherheitsmerkmale vorhanden sein. Beim elektronischen Bundespersonalausweis kommen beispielsweise Hologramme und ein Farbwechsel beim Kippen zum Einsatz.
5. Nicht nur auf ein einzelnes Merkmal verlassen
Auch Sicherheitsmerkmale können nachgeahmt werden. Deshalb ist immer das Gesamtbild entscheidend. Eine verlässliche Beurteilung kann im Zweifelsfall eine fachkundige Untersuchung erfordern.
Wichtig ist dabei: Eine einzelne Auffälligkeit ist noch kein Beweis für eine Fälschung. Sie kann jedoch ein erster Hinweis darauf sein, dass ein Dokument genauer überprüft werden sollte.
Vorsicht bei angeblichen Polizeibeamten und unter Druck abgeschlossenen Verträgen
Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn eine Person ein Dokument vorlegt und gleichzeitig eine unmittelbare Forderung damit verbindet.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand auf einen sofortigen Vertragsabschluss drängt oder sich als Polizeibeamter ausgibt und Geld beziehungsweise sensible Informationen verlangt.
In solchen Situationen sollten sich Betroffene nicht unter Druck setzen lassen. Bestehen Zweifel an der Identität einer Person, empfiehlt das LKA Niedersachsen, umgehend die Polizei zu kontaktieren.
Ein vorgezeigter Dienstausweis sollte nicht allein deshalb als echt angesehen werden, weil er auf den ersten Blick überzeugend wirkt. Bei Zweifeln ist es sinnvoll, die Identität unabhängig über die Polizei überprüfen zu lassen.
Beitragsbild: KI-Symbolfoto

Was gilt rechtlich als Urkunde?
Der Begriff der Urkunde ist im Strafrecht genau definiert. Als Urkunden gelten verkörperte Erklärungen, die dazu geeignet und bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen.
Dazu gehören nicht nur klassische Schriftstücke. Auch Ausweise, Führerscheine, Zeugnisse, Bescheinigungen und Verträge können Urkunden sein. Darüber hinaus können bestimmte Kennzeichen oder Plaketten unter den strafrechtlichen Urkundenbegriff fallen.
Entscheidend ist, dass ein Dokument im Rechtsverkehr als Beweismittel dienen kann und erkennen lässt, von wem die darin verkörperte Erklärung stammt.
Urkundenfälschung: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe möglich
Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Strafbar macht sich, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte beziehungsweise verfälschte Urkunde gebraucht.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die Angaben in einem Dokument inhaltlich richtig oder falsch sind. Entscheidend ist vielmehr, ob über die Echtheit der Urkunde beziehungsweise über den tatsächlichen Aussteller getäuscht wird.
Die Urkundenfälschung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
Kriminaltechnische Urkundenprüfung schützt vor Betrug
Die Arbeit des Landeskriminalamtes Niedersachsen zeigt, wie viel Fachwissen erforderlich ist, um manipulierte Dokumente zuverlässig zu erkennen. Material, Druckverfahren, Sicherheitsmerkmale und kleinste Abweichungen müssen untersucht und im Zusammenhang bewertet werden.
Für Bürger gilt deshalb: Wer einen Ausweis, Führerschein, ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis prüfen muss, sollte auf Auffälligkeiten achten, Angaben auf Plausibilität kontrollieren und sich nicht allein auf den ersten Eindruck verlassen.
Denn ob ein Dokument tatsächlich echt ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen. Im Zweifel sollte die Echtheit fachkundig überprüft werden.
Anzeige
News
Rauchen, Zigaretten und Vapes werden teurer – bis zu 14 Euro für eine Schachtel?
Bundestag beschließt Erhöhung der Tabaksteuer: Zigaretten könnten bis 2030 deutlich teurer werden
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 eine Erhöhung der Tabaksteuer beschlossen. Die Abgaben auf Zigaretten und weitere Tabakprodukte sollen über vier Jahre hinweg schrittweise steigen. Nach den überarbeiteten Plänen der Regierungskoalition werden für 2027 zusätzliche Steuereinnahmen von rund 1,5 Milliarden Euro erwartet. Auch die durchschnittlichen Verkaufspreise für Zigaretten dürften in den kommenden Jahren deutlich steigen.
Bundestag stimmt für höhere Tabaksteuer
Am Donnerstag, 15. Oktober 2026, hat der Deutsche Bundestag nach einer rund 20-minütigen Aussprache dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes zugestimmt. Grundlage war die vom Finanzausschuss geänderte Fassung des Gesetzentwurfs.
Für die Gesetzesänderung stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Dagegen votierten die AfD, Bündnis 90/Die Grünen, die Linksfraktion sowie zwei Abgeordnete aus den Reihen der Union.
Mit der beschlossenen Neuregelung soll die Tabaksteuer über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig angehoben werden. Betroffen sind nicht nur klassische Zigaretten, sondern auch zahlreiche weitere Tabakprodukte und Ersatzprodukte.
Zigarettenpreise: Diese Entwicklungen werden bis 2030 erwartet
Wie stark sich die Steueränderungen auf die Preise auswirken könnten, verdeutlichen die im Gesetzentwurf genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für eine Packung mit 20 Zigaretten.
| Jahr | Gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis |
|---|---|
| 2027 | 8,77 Euro |
| 2028 | 9,56 Euro |
| 2029 | 10,42 Euro |
| 2030 | 11,36 Euro |
Damit würde der zugrunde gelegte durchschnittliche Verkaufspreis von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030 steigen. Das entspricht einer Zunahme um 2,59 Euro innerhalb des betrachteten Zeitraums.
Wichtig ist dabei: Es handelt sich um die im Gesetzentwurf genannten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise. Die tatsächlichen Preise einzelner Zigarettenmarken können davon abweichen. Auch die konkrete Preisentwicklung im Handel hängt von den jeweiligen Herstellern und Anbietern ab.
Auch Feinschnitt, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak betroffen
Die geplante Steuererhöhung beschränkt sich nicht auf Zigaretten. Auch andere Produkte sollen künftig stärker besteuert werden. Dazu gehören:
-
Feinschnitt und andere Tabakwaren
-
Pfeifentabak
-
erhitzter Tabak
-
Wasserpfeifentabak
-
Substitute für Tabakwaren
Die Änderungen betreffen damit unterschiedliche Produktgruppen des Tabakmarktes. Für Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak sollen die neuen Steuertarife allerdings erst ab dem 1. März 2027 gelten.
Bundesregierung nennt Haushaltskonsolidierung und Gesundheitsschutz als Ziele
Die Bundesregierung begründet die Steuererhöhung sowohl mit der Haushaltslage als auch mit gesundheitspolitischen Zielen.
Bereits mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hatte sich die Bundesregierung darauf verständigt, den Handlungsbedarf im Bundeshaushalt zu verringern. Die Erhöhung der Tabaksteuer ist Teil der vereinbarten Maßnahmen zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen.
Darüber hinaus soll die Neuregelung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs steht die Änderung im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Bundesregierung, die Raucherquote bei Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.
Höhere Preise sollen damit neben zusätzlichen Einnahmen für den Staat auch einen Beitrag zur Verringerung des Tabakkonsums leisten.
Deutlich höhere Steuereinnahmen nach Änderungen im Finanzausschuss
Im parlamentarischen Verfahren wurden die finanziellen Auswirkungen des Gesetzes nochmals verändert. Der Finanzausschuss hatte dem Gesetzentwurf am Mittwoch, 14. Oktober 2026, in geänderter Fassung zugestimmt. Die Änderungen gingen auf die Koalitionsfraktionen zurück.
Nach den ursprünglichen Berechnungen der Bundesregierung sollten die Steuermehreinnahmen im kommenden Jahr 756 Millionen Euro betragen. Bis 2030 wurde mit zusätzlichen Einnahmen von 3,589 Milliarden Euro gerechnet.
Durch die Änderungen im Finanzausschuss steigen die erwarteten Mehreinnahmen deutlich:
| Jahr | Erwartete Steuermehreinnahmen nach der Ausschussänderung |
|---|---|
| 2027 | 1,5 Milliarden Euro |
| 2030 | 4,461 Milliarden Euro |
Für 2027 werden damit rund 750 Millionen Euro mehr erwartet als im ursprünglichen Gesetzentwurf. Für 2030 liegt die neue Prognose um 872 Millionen Euro über der ursprünglichen Berechnung.
Die Beträge sind Prognosen zu den erwarteten zusätzlichen Steuereinnahmen und keine bereits erzielten Einnahmen.
Anzeige

Bundesrat hatte keine Einwände
Auch die Länder hatten sich mit dem Gesetzentwurf befasst. Der Bundesrat erhob nach seiner Stellungnahme keine Einwände gegen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung.
Die endgültige parlamentarische Entscheidung traf der Bundestag am 15. Oktober 2026 mit der Zustimmung zur überarbeiteten Fassung.
Grünen-Antrag zur Vermeidung steuerlicher Ausweichbewegungen scheitert
Neben dem Gesetzentwurf lag dem Bundestag ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor. Darin forderten die Grünen unter anderem, die Steuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und andere Tabakwaren besser aufeinander abzustimmen.
Damit sollte verhindert werden, dass Verbraucher aus steuerlichen Gründen auf günstigere Produktgruppen ausweichen.
Der Entschließungsantrag fand keine Mehrheit. CDU/CSU, AfD und SPD stimmten dagegen. Die Linksfraktion enthielt sich.
Haushaltsausschuss prüfte Finanzierbarkeit
Im Zusammenhang mit der Gesetzesänderung lag dem Bundestag außerdem ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit vor.
Der Bericht war Teil der parlamentarischen Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Neuregelung.
Tabaksteuer steigt über mehrere Jahre
Mit dem Beschluss vom 15. Oktober 2026 hat der Bundestag den Weg für eine schrittweise Erhöhung der Tabaksteuer geebnet. Die Neuregelung soll zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt bringen und zugleich gesundheitspolitische Ziele unterstützen.
Für Verbraucher bedeutet die geplante Entwicklung, dass Zigaretten und weitere Tabakprodukte in den kommenden Jahren teurer werden könnten. Besonders deutlich wird dies bei den im Gesetzentwurf ausgewiesenen durchschnittlichen Verkaufspreisen für eine Packung mit 20 Zigaretten: Sie steigen von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030.
Quelle: Deutscher Bundestag, Beschluss zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Oktober 2026; Gesetzentwurf und Bericht des Finanzausschusses.
Anzeige
News
Zuckersteuer ab Juli 2027: Limonade, Eistee und Energydrinks könnten teurer werden
Zuckersteuer ab Juli 2027: Welche Getränke in Deutschland teurer werden könnten
Wer im Supermarkt regelmäßig zu Limonade, Eistee oder Energydrinks greift, muss sich womöglich auf höhere Preise einstellen. Das Bundeskabinett hat am 14. Oktober 2026 den Entwurf für eine Zuckergetränkesteuer auf den Weg gebracht. Die Abgabe soll ab dem 1. Juli 2027 greifen, sofern das weitere Gesetzgebungsverfahren wie geplant verläuft.
Die Bundesregierung verfolgt mit dem Vorhaben zwei Hauptziele: Einerseits soll der Zuckerkonsum der Bevölkerung sinken, um gesundheitliche Folgeschäden einzudämmen. Andererseits sollen die Steuereinnahmen dazu beitragen, die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren.
Wie hoch fällt die Zuckersteuer aus?
Die Höhe der geplanten Abgabe richtet sich nach der Zuckermenge im jeweiligen Getränk. Vorgesehen sind zwei gestaffelte Steuerstufen:
-
26 Cent pro Liter: bei einem Zuckergehalt von 5 bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter.
-
32 Cent pro Liter: ab einem Zuckergehalt von mindestens 8 Gramm pro 100 Milliliter.
Getränke mit einem besonders hohen Zuckeranteil werden somit stärker belastet. Formal handelt es sich um eine Verbrauchsteuer. Hersteller und Handel entscheiden zwar selbst über ihre Verkaufspreise, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Steuer zumindest teilweise auf die Kunden umgelegt wird.
Was bedeutet das konkret für den Einkauf?
Auswirkungen auf die Ladenpreise zeigen sich erst, wenn die Unternehmen die Steuer an die Verbraucher weiterreichen. Behält der Handel die Summe eins zu eins ein, ergeben sich folgende Zusatzkosten:
-
0,5 Liter: 13 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 16 Cent (bei 32 Cent/l)
-
1,0 Liter: 26 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 32 Cent (bei 32 Cent/l)
-
1,5 Liter: 39 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 48 Cent (bei 32 Cent/l)
-
2,0 Liter: 52 Cent Zusatzbelastung (bei 26 Cent/l) bzw. 64 Cent (bei 32 Cent/l)
Bei diesen Werten handelt es sich um eine rein rechnerische Mehrbelastung und nicht um feste Endpreise im Supermarkt.
Welche Getränke sind betroffen?
Die geplante Abgabe zielt auf gesüßte Getränke ab, die die vorgegebenen Zucker-Schwellenwerte erreichen. Unter die Regelung fallen unter anderem:
-
Klassische Limonaden und Colagetränke
-
Gesüßte Eistees
-
Energydrinks mit entsprechendem Zuckergehalt
-
Fruchtnektare und Fruchtsaftgetränke mit zugesetztem Zucker
-
Zuckerhaltige Getränkesirups und Konzentrate zur Mischung
Maßgeblich für die Besteuerung ist nicht der Name des Produkts, sondern der tatsächliche Zuckergehalt sowie die rechtliche Einordnung. Daher fällt nicht jedes Fruchtgetränk automatisch unter die gleiche Steuerstufe.
Welche Ausnahmen sind vorgesehen?
Nach den Plänen der Bundesregierung sind bestimmte Produktkategorien von der Abgabe befreit:
-
Reine Frucht- und Gemüsesäfte sowie entsprechende Konzentrate
-
Ungesüßte Fruchtsaftschorlen
-
Milch, Hafer- und Reisdrinks sowie daraus hergestellte Mischgetränke
-
Getränke, die ausschließlich mit Süßungsmitteln statt Zucker gesüßt sind
-
Alkoholische Getränke, die bereits eigenen Steuern unterliegen
-
Alkoholfreie Alternativen auf dieser Basis
Diese Ausnahmen stellen sicher, dass die Steuer zielgerichtet wirkt. Die endgültige steuerliche Bewertung hängt jedoch vom finalen Gesetzestext ab.
Aus welchen Gründen kommt die Steuer?
Die Bundesregierung begründet den Schritt vor allem mit den gesundheitlichen Risiken eines hohen Zuckerkonsums. Übermäßiger Verzehr begünstigt Übergewicht, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Karies und Diabetes.
Die Maßnahme soll insbesondere Kinder und Jugendliche schützen, richtet sich aber ebenso an Erwachsene. Zudem entsteht für die Getränkeindustrie ein Anreiz, Rezepturen anzupassen und den Zuckergehalt zu senken.
Hohe Gesundheitskosten entlasten
Nach Regierungsangaben verursachen Krankheiten infolge hoher Zuckermengen jährlich Behandlungskosten von mehr als zwei Milliarden Euro. Diese Summe belastet das gesamte Gesundheitssystem.
Ein geringerer Zuckerkonsum soll diese Ausgaben langfristig senken und die Beitragsätze der gesetzlichen Krankenkassen stabilisieren. Die erwarteten Einnahmen sollen zudem genutzt werden, um eine Senkung des Bundeszuschusses an den Gesundheitsfonds abzufedern.
Sonderregeln für kleine Hersteller
Für kleinere Getränkeproduzenten sind gesonderte Bestimmungen vorgesehen. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren muss noch geklärt werden, ab wann und unter welchen Voraussetzungen kleinere Betriebe von der Abgabe befreit werden können.
Wie ist der aktuelle Stand des Gesetzes?
Der Beschluss des Bundeskabinetts vom 14. Oktober 2026 ist der erste Schritt im Verfahren. Das Vorhaben wird nun von den Regierungsfraktionen in den Deutschen Bundestag eingebracht und dort beraten. Erst nach dem vollständigen Durchlauf aller parlamentarischen Gremien wird die Regelung rechtskräftig. Als Starttermin ist der 1. Juli 2027 vorgesehen.
Ausblick
Die geplante Steuer soll den Verzehr stark gesüßter Getränke eindämmen und die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung entlasten. Ob das Vorhaben langfristig zu einer besseren Gesundheit der Bevölkerung führt, zeigt sich erst nach der Einführung. Schon jetzt lohnt sich für Verbraucher der Blick auf die Nährwerttabelle auf der Rückseite der Verpackung, um den Zuckergehalt verschiedener Produkte zu vergleichen.
Anzeige























