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Gas-Umlage — Fragen und Antworten

Gas-Umlage: Ressortabstimmung zur Konkretisierung der § 26 EnSiG-Umlage eingeleitet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute die Ressortabstimmung zur Konkretisierung des saldierten Preisanpassungsmechanismus im Sinne des § 26 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) eingeleitet. Diese Maßnahme ist angesichts der angespannten Lage auf dem Gasmarkt notwendig, um die Gasversorgung auch im kommenden Winter aufrecht zu erhalten. Ohne sie wären Gasversorgungsunternehmen in der gesamten Lieferkette gefährdet.
Die Rechtsverordnung soll in Kürze vom Bundeskabinett verabschiedet werden und voraussichtlich ab 01.10.2022 greifen. Dazu soll sie voraussichtlich bis Mitte August 2022 in Kraft treten.
Die Nutzung dieses Instruments wird an klar definierte Bedingungen geknüpft, zeitlich befristet und in weiteren Schritten durch zusätzliche zielgenaue Entlastungsmaßnahmen flankiert.
Während der Ressortabstimmung kann es noch zu Anpassungen kommen.
Die durch Russland künstlich geschaffene Energieknappheit und die hieraus resultierenden notwendigen hohen Kosten für Ersatzbeschaffungen sind keine gewöhnlichen Schwankungen, die der Markt ohne Weiteres noch verdauen könnte. Daher hat sich die Bundesregierung entschieden, den Mechanismus des § 26 EnSiG zu nutzen.
Übergreifendes Ziel der Rechtsverordnung zu Konkretisierung des § 26 EnSiG ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern. Durch die verminderten Gasimporte Russlands ist Gas am Markt deutlich teurer geworden. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, soll die Umlage nach § 26 EnSiG zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen aktiviert werden.
Das Energiesicherungsgesetz kennt zwei Mechanismen, um Kosten an Verbrauchergruppen weiterzureichen: Die Preisanpassung nach § 24 EnSiG und den saldierten Preisanpassungsmechanismus (Umlage) des § 26 EnSiG. Die Bundesregierung und das BMWK haben mit der jetzt ausgearbeiteten Rechtsverordnung einen Vorschlag unterbreitet, den Mechanismus des § 26 EnSiG anstelle des § 24 EnSiG zu aktivieren.
Der Unterschied der saldierten Umlage (§ 26 EnSiG) zur Preisanpassung nach § 24 EnSiG liegt darin, dass nach § 24 EnSiG die Preisweitergabe individuell zwischen den beteiligten Lieferanten und ihren jeweiligen Kunden erfolgt, während nach der Umlage gemäß § 26 die höheren Preise auf alle Gaslieferanten und deren Kunden weitergewälzt werden.
Bei einer Preisanpassung nach § 24 wären Gaskunden unterschiedlich von Preisschocks betroffen: Kunden von Gaslieferanten, die bisher viel Gas aus Russland bezogen hatten (und daher nun große Mengen Gas aus anderen Quellen zu hohen Preisen beschaffen müssen), würden mit sehr stark steigenden Gaspreisen konfrontiert werden. Kunden von Gaslieferanten, die weniger Gas aus Russland eingekauft hatten, wären weniger von Preiserhöhungen betroffen. Diese mehr oder weniger zufällige, sehr ungleiche Verteilung der Kosten aus den verminderten Gaslieferungen aus Russland würde zu sozial und wirtschaftlich problematischen Schieflagen und Wettbewerbsverzerrungen führen.
Bei der nun beschlossenen Umlage nach § 26 EnSiG erfolgt ein Ausgleich der höheren Gasbeschaffungspreise über Gaslieferanten, die in aller Regel diese Kosten an ihre Kunden weitergegeben werden. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Die § 26 EnSiG-Umlage erlaubt damit eine faire Verteilung der Lasten auf viele Schultern.
1) Wie funktioniert der Mechanismus des § 26 EnSiG?
Der saldierte Preisanpassungsmechanismus ähnelt einer Umlage. Er basiert darauf, dass die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt werden und der Marktgebietsverantwortliche diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Lieferanten) umlegt und diese sie letztlich an alle Gasendverbraucher weitergeben.
2) Welche Voraussetzungen definiert die Rechtsverordnung?
Die Rechtsverordnung ist an enge Voraussetzungen geknüpft und befristet den Mechanismus zeitlich.
So ist Voraussetzung für die Aktivierung, dass eine „erhebliche Reduzierung der Gassimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht. Diese Feststellung wird in der Verordnung getroffen. Seit dem 14.06.2022 hat Russland die Liefermengen durch die Nord Stream 1 Pipeline zunächst auf rund 40% reduziert. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten am 21.07.2022 wurde zunächst das niedrige Niveau von 40% aufrechterhalten und dann noch einmal auf 20 % gesenkt, ohne dass es hierfür einen technischen Grund gibt.
3) Wer hat Anspruch auf finanziellen Ausgleich?
Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von Mehrkosten aufgrund der erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimporte unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung für die ausbleibenden Gasmengen aus Russland werden in dem in der Verordnung festgelegten Verfahren ermittelt und durch Wirtschaftsprüfer testiert.
4) Ab wann greift die Rechtsverordnung und wie lange gilt die Rechtsverordnung?
Die Rechtsverordnung ist zeitlich befristet. Sie soll voraussichtlich ab dem 01.10.2022 greifen, d.h. die Umlage soll zum 1.10 umgesetzt werden, und zeitlich befristet gelten bis zum 30.09.2024. Die Geltung bis zum 30.09.2024 bezeichnet den Gesamtgeltungszeitraum der Verordnung. Das EnSiG schreibt vor, dass die Rechtsverordnung zeitlich befristet sein muss.
In diesem Geltungszeitraum werden Erstattungsansprüche der Unternehmen berücksichtigt, die bis zum 01.04.2024 entstanden, geltend gemacht und geprüft worden sind. Das heißt, der sogenannte Saldierungszeitraum ist der 01.10.2022 bis 01.04.2024. Die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.09.2022 dient der administrativen Abwicklung.
Dass die Umlage ab dem 01.10.2022 greift, bedeutet auch, dass die Gasimporteure bis dahin die Kosten selbst tragen müssen, damit auch unter diesem Gesichtspunkte eine faire Verteilung der Lasten erfolgt.
5) Gilt die Rechtsverordnung sowohl für Bestandsverträge als auch für Neuverträge und wie funktioniert der Mechanismus konkret?
Die Rechtsverordnung gilt für alle Gasmengen, die bereits an Endkunden verkauft wurden (Bestandsverträge).
In der aktuellen Marktlage ist es so, dass Gasimporteure teilweise Langfristlieferverträge mit Russland geschlossen haben, die von russischer Seite nicht mehr erfüllt werden, obgleich eine vertragliche Lieferpflicht besteht und keine technischen Gründe für die Nichtlieferung vorliegen.
Gleichzeitig haben die Gasimporteure in Deutschland ihrerseites Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden, vor allem gegenüber Stadtwerken. Die Gasimporteure in Deutschland können diesen Lieferpflichten gegenüber den Stadtwerken aktuell nur gerecht werden, indem sie die ausgefallenen Mengen aus Russland durch den Kauf teurerer Mengen am Kurzfristmarkt ersetzen. Damit sie diese Mehrkosten schultern können, bekommen sie in Zukunft über den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) eine Erstattung gezahlt, die aus der Umlage finanziert wird. Dazu erhalten die Gasimporteure gem. § 2 der Rechtsverordnung einen finanziellen Erstattungsanspruch gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen THE. Die Höhe der Mehrkosten ist jeweils darzulegen, von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und bei THE einzureichen. THE zahlt auf Grundlage der WP geprüften Anträge aus. Die Finanzierung dieses Erstattungsanspruchs erfolgt über eine Umlage an alle Bilanzkreisverantwortlichen (Gasversorger); diese werden die Umlage voraussichtlich vollständig an die Gaskunden weiterreichen. Der Umlagemechanismus des § 4 der Rechtsverordnung funktioniert dabei ähnlich wie andere Umlagen, in Teilen vergleichbar mit der EEG-Umlage.
6) Wie hoch ist die Umlage?
Die Höhe der Umlage hängt von der Zahl und Höhe der geltend gemachten finanziellen Ausgleichsansprüche ab. Die Höhe der Umlage soll bis Mitte/Ende August 2022 auf der Homepage von THE veröffentlicht werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Foto: LeserECHO-Verlag
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Der Kleingartenbauverein Leer e. V. – Mehr als 100 Jahre gelebte Gartenkultur in Ostfriesland

Der Kleingartenbauverein Leer e. V. – über 100 Jahre grüne Geschichte in Ostfriesland
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. blickt auf eine traditionsreiche, über 100-jährige Geschichte zurück, die weit über das einfache Gärtnern hinausgeht. Seit seiner Gründung am 22. Mai 1919 durch 143 engagierte Bürger hat sich der Verein zu einer festen Institution in Ostfriesland entwickelt – mit heute rund 6 Hektar bewirtschafteter Fläche, modernen Vereinsstrukturen und einer lebendigen Gemeinschaft.
🌱 Vom Grabeland zur Gartenanlage – ein Blick zurück
Die ersten Jahre waren geprägt vom Bedürfnis nach Selbstversorgung. Auf zunächst fünf Hektar Land fanden die ersten Mitglieder – 1921 waren es bereits 575 – eine Fläche zum Anbau von Lebensmitteln. Durch Zupachtung wuchs das Vereinsgelände rasch auf über 51 Hektar an. Die Verteilung der Parzellen war damals eine Herausforderung: Anfangs durfte jedes Mitglied 1.000 m² bewirtschaften, später erfolgte die Zuteilung nach Familiengröße – was leider auch zu einigen Tricksereien führte, die bei Entdeckung allerdings streng geahndet wurden.
In Zeiten wirtschaftlicher Not – wie der Inflationszeit 1923 – kam es sogar zu alternativen Zahlungsformen wie der sogenannten „Kartoffelwährung“, die in Nachbarorten wie Aurich oder Norden anerkannt war – in Leer jedoch undenkbar blieb.
🏡 Wandel durch die Jahrzehnte – Gartenarbeit in Kriegs- und Nachkriegszeiten
Während des Dritten Reichs erlebte der Verein tiefgreifende Umstrukturierungen: Der sogenannte „Vereinsleiter“ führte strikte Regeln ein, etwa eine Pflicht zur Weiterbildung. Nach dem Zweiten Weltkrieg lag vieles brach – 1946 standen nur noch 25 Hektar für 900 Mitglieder zur Verfügung. Doch der Wiederaufbau begann: Bis Ende 1948 wurde die Fläche auf 46 Hektar erweitert, und 1.262 Mitglieder engagierten sich aktiv.
Ab den 1950er Jahren musste jedoch auch der Verein dem Wohnungsbau weichen: Immer mehr Grabeland ging verloren. 1954 wurde schließlich mit der heutigen Anlage „Am Westerhammrich“ der Grundstein für die moderne Vereinsstruktur gelegt.
🌼 Die heutige Anlage – grün, gepflegt und gemeinschaftlich
Heute umfasst das Vereinsgelände rund 5,99 Hektar, aufgeteilt in 109 Parzellen à 450 bis 500 m². Die Gärten sind durch gepflegte Hecken eingefasst und über Schlacke- und Schotterwege erreichbar. Gemeinschaftsflächen wie eine Streuobstwiese, eine Lehrimkerei und ein Festplatz laden zum Austausch ein.
Ein Meilenstein war der Stromanschluss 1976, sowie der Ausbau des Vereinsheims, das ursprünglich 1957 aus einem Geräteschuppen hervorging. Das Vereinsheim dient heute als Treffpunkt, Veranstaltungsort und Ort des Miteinanders – mit Toiletten, Lagerräumen und Getränkeausschank.
📜 Gartenordnung und Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Kleingartenbauvereins Leer e. V. verpflichten sich zur Einhaltung der Gartenordnung (Stand: Januar 2023). Dazu gehören unter anderem:
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Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 100 € (60 € Aufnahmegebühr),
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12 Stunden Gemeinschaftsarbeit pro Parzelle,
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Sauberkeit auf Wegen & Müllvermeidung,
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Vorschriften zu Heckenpflege, Laubengröße und Bauanträgen.
Die Kleingartenanlage ist für Besucher vom 1. März bis 31. Oktober täglich bis 19 Uhr geöffnet, in den Wintermonaten an Wochenenden.

👥 Der aktuelle Vorstand (Stand: 2023)
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1. Vorsitzender: Helmut Aden
📞 0491 66828 | 📱 0174 6023398 | ✉️ helmut-aden@kleingarten-leer.de -
2. Vorsitzender (Landaufseher): Mehmet Yaman
📱 0152 22393352 -
Schatzmeister: Michael van Hove
📱 0152 06774288 | ✉️ schatzmeister@kleingarten-leer.de -
Schriftführer: Keno Harders
📱 0163 1701702 | ✉️ keno.harders@ewetel.net -
Beisitzerin: Lisa Tirrel
📱 0152 26066482 | ✉️ lisa.tirrel@gmail.com -
Beisitzer: Joachim Winter
📱 0170 4304438 | ✉️ joachim.winter2907@gmx.de -
Beisitzer: Timo Voskamp
📱 0176 45630065 | ✉️ 1timovoskamp@gmail.com
Der Kleingartenbauverein Leer e. V. ist mehr als nur ein Ort für Freizeitgärtner. Er ist ein Stück gelebter Stadtgeschichte, ein Zentrum der Gemeinschaft und ein grünes Refugium inmitten Ostfrieslands. Ob jung oder alt, ob für Gemüsebeete, Blumenpracht oder Bienenhaltung – hier findet jeder seinen Platz im Grünen.
📍 Standort der Anlage:
Kleingartenanlage „Am Westerhammrich“
An den Gärten, 26789 Leer
Tipp: Du möchtest Mitglied werden oder eine Parzelle pachten? Kontaktiere den Vorstand – neue Mitglieder sind herzlich willkommen!
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Private Krankenversicherung Ostfriesland

Private Krankenversicherung Ostfriesland – Ihr starker Gesundheitsschutz direkt aus der Region
Ostfriesland/Leer, 18. Mai 2025 – Wer sich in Ostfriesland optimal für Gesundheit und Pflege absichern möchte, stößt bei der Suche nach einer leistungsstarken privaten Krankenversicherung schnell auf ein breites Angebot. Besonders gefragt: maßgeschneiderte Tarife, persönliche Beratung und ein starker regionaler Partner – wie die Allianz Hauptvertretung Heidi Noormann in Leer.
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Adresse:
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Blinke 32, 26789 Leer, Ostfriesland
Telefon: 0491 99239152
Öffnungszeiten:
Mo–Fr: 09:00 – 12:30 Uhr und 14:30 – 17:00 Uhr
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Zusatzversicherungen für gesetzlich Versicherte
Auch wer gesetzlich versichert ist, kann mit privaten Zusatzversicherungen gezielt mehr Leistungen erhalten – etwa:
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Die Allianz PKV bietet für Selbstständige:
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Flexible Selbstbeteiligung & individuelle Tarifgestaltung
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Umfangreiche Vorsorgeprogramme & Familienleistungen
Für Beamte und Beihilfeberechtigte:
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❓ Lohnt sich eine Zahnzusatzversicherung in Leer, Ostfriesland?
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Gerade für Familien, Kinder oder Menschen mit hoher Zahnarztfrequenz ist eine solche Zusatzversicherung ein sinnvoller finanzieller Schutz – regional gut betreut durch die Allianz vor Ort in Ostfriesland.
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Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen – Pflicht, Leistungen und Strafen für Hundehalter

Hundehaftpflichtversicherung in Ostfriesland – Ihr Schutz in Leer und Umgebung
Wer in der Stadt Leer oder Ostfriesland mit seinem Hund unterwegs ist, weiß: Auch der liebste Vierbeiner kann mal für einen Schaden sorgen. Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit reicht – und schon ist ein Fahrradfahrer gestürzt oder ein Gartenzaun beschädigt. Genau hier greift die Hundehaftpflichtversicherung.
Die Allianz Hundehaftpflichtversicherung bietet Ihnen umfassenden Schutz bei Personen‑, Sach- und Vermögensschäden, die durch Ihren Hund verursacht werden. Ob beim Spaziergang, im Urlaub oder auf dem Hundeplatz – mit einer Versicherungssumme von bis zu 100 Millionen Euro sind Sie auf der sicheren Seite.
Warum eine Hundehaftpflichtversicherung in Leer wichtig ist:
In Niedersachsen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Hundehaftpflicht – unabhängig von Rasse oder Größe. Wer in Leer oder Ostfriesland einen Hund hält, muss eine entsprechende Versicherung nachweisen können. Die Allianz bietet hier einen zuverlässigen und leistungsstarken Schutz.
Das leistet die Allianz Hundehaftpflichtversicherung:
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Schutz bei Personen‑, Sach- und Vermögensschäden
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Absicherung bei Mietsachschäden, z. B. in Mietwohnungen oder Ferienunterkünften
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Kostenübernahme bei ungewolltem Deckakt
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Forderungsausfalldeckung, wenn Sie durch einen nicht versicherten Hund geschädigt werden
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Bergungskosten, z. B. bei Rettung Ihres Hundes durch Feuerwehr oder Polizei
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Mitversicherung von Hundesittern, Gassigängern oder Freunden
Individuelle Beratung in Leer:
Ihre Ansprechpartnerin vor Ort ist Heidi Noormann, Allianz-Agentur in der Blinke 32, 26789 Leer. Sie berät Sie persönlich und stellt sicher, dass Ihre Hundehaftpflichtversicherung optimal zu Ihrem Alltag in Ostfriesland passt.
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🐾 Sicher unterwegs mit Ihrem Hund – in Leer und ganz Ostfriesland.
Hundehaftpflichtversicherung in Niedersachsen – Das sollten Hundehalter in Leer und Ostfriesland wissen
In Niedersachsen – und damit auch in der Stadt Leer und ganz Ostfriesland – gilt: Eine Hundehaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund zu versichern – mit einer Ausnahme: Welpen unter sechs Monaten.
✅ Versicherungspflicht für Hunde in Niedersachsen
Alle Hundehalter müssen für ihren Hund eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Pflicht gilt unabhängig von Rasse oder Größe des Tieres. Nur Hunde unter sechs Monaten sind von der Versicherungspflicht befreit.
💶 Mindestversicherungssumme gesetzlich geregelt
Die Versicherung muss bestimmte Mindestdeckungssummen erfüllen:
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500.000 € für Personenschäden
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250.000 € für Sachschäden
Diese Beträge sichern Sie als Halter ab, wenn Ihr Hund Dritten Schaden zufügt – etwa durch einen Biss, einen Unfall oder das Zerstören fremden Eigentums.
⚠️ Was passiert ohne Hundehaftpflicht?
Wer seinen Hund nicht versichert, riskiert hohe Geldstrafen. Die Bußgelder können in Niedersachsen bis zu 10.000 Euro betragen. Es lohnt sich also nicht nur aus Sicherheitsgründen, sondern auch finanziell, dieser Pflicht nachzukommen.
📌 Zusatzinfos für Hundehalter in Leer und Umgebung:
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Hundesteuer: Zusätzlich zur Versicherung wird eine Hundesteuer erhoben. Die Höhe richtet sich nach Gemeinde, Anzahl der Hunde und ggf. Einstufung als „gefährlicher Hund“.
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Besondere Regelungen: In Niedersachsen gelten darüber hinaus spezielle Vorschriften für das Halten von Hunden, z. B. Leinenpflicht oder Sachkundenachweise bei bestimmten Hunderassen.
Gut abgesichert in Leer: Allianz Hundehaftpflicht bei Heidi Noormann
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