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Gas-Umlage — Fragen und Antworten
Gas-Umlage: Ressortabstimmung zur Konkretisierung der § 26 EnSiG-Umlage eingeleitet
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat heute die Ressortabstimmung zur Konkretisierung des saldierten Preisanpassungsmechanismus im Sinne des § 26 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) eingeleitet. Diese Maßnahme ist angesichts der angespannten Lage auf dem Gasmarkt notwendig, um die Gasversorgung auch im kommenden Winter aufrecht zu erhalten. Ohne sie wären Gasversorgungsunternehmen in der gesamten Lieferkette gefährdet.
Die Rechtsverordnung soll in Kürze vom Bundeskabinett verabschiedet werden und voraussichtlich ab 01.10.2022 greifen. Dazu soll sie voraussichtlich bis Mitte August 2022 in Kraft treten.
Die Nutzung dieses Instruments wird an klar definierte Bedingungen geknüpft, zeitlich befristet und in weiteren Schritten durch zusätzliche zielgenaue Entlastungsmaßnahmen flankiert.
Während der Ressortabstimmung kann es noch zu Anpassungen kommen.
Die durch Russland künstlich geschaffene Energieknappheit und die hieraus resultierenden notwendigen hohen Kosten für Ersatzbeschaffungen sind keine gewöhnlichen Schwankungen, die der Markt ohne Weiteres noch verdauen könnte. Daher hat sich die Bundesregierung entschieden, den Mechanismus des § 26 EnSiG zu nutzen.
Übergreifendes Ziel der Rechtsverordnung zu Konkretisierung des § 26 EnSiG ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern. Durch die verminderten Gasimporte Russlands ist Gas am Markt deutlich teurer geworden. Können die Energieunternehmen die hohen Preise nicht bezahlen und somit ihre Verträge nicht erfüllen, drohen finanzielle Schieflagen bis hin zu Insolvenzen. Brechen diese Energieunternehmen weg, drohen ernste Störungen im gesamten Markt entlang der Lieferkette bis hin zum Letztverbraucher. Um das zu vermeiden, soll die Umlage nach § 26 EnSiG zeitlich befristet und unten engen Voraussetzungen aktiviert werden.
Das Energiesicherungsgesetz kennt zwei Mechanismen, um Kosten an Verbrauchergruppen weiterzureichen: Die Preisanpassung nach § 24 EnSiG und den saldierten Preisanpassungsmechanismus (Umlage) des § 26 EnSiG. Die Bundesregierung und das BMWK haben mit der jetzt ausgearbeiteten Rechtsverordnung einen Vorschlag unterbreitet, den Mechanismus des § 26 EnSiG anstelle des § 24 EnSiG zu aktivieren.
Der Unterschied der saldierten Umlage (§ 26 EnSiG) zur Preisanpassung nach § 24 EnSiG liegt darin, dass nach § 24 EnSiG die Preisweitergabe individuell zwischen den beteiligten Lieferanten und ihren jeweiligen Kunden erfolgt, während nach der Umlage gemäß § 26 die höheren Preise auf alle Gaslieferanten und deren Kunden weitergewälzt werden.
Bei einer Preisanpassung nach § 24 wären Gaskunden unterschiedlich von Preisschocks betroffen: Kunden von Gaslieferanten, die bisher viel Gas aus Russland bezogen hatten (und daher nun große Mengen Gas aus anderen Quellen zu hohen Preisen beschaffen müssen), würden mit sehr stark steigenden Gaspreisen konfrontiert werden. Kunden von Gaslieferanten, die weniger Gas aus Russland eingekauft hatten, wären weniger von Preiserhöhungen betroffen. Diese mehr oder weniger zufällige, sehr ungleiche Verteilung der Kosten aus den verminderten Gaslieferungen aus Russland würde zu sozial und wirtschaftlich problematischen Schieflagen und Wettbewerbsverzerrungen führen.
Bei der nun beschlossenen Umlage nach § 26 EnSiG erfolgt ein Ausgleich der höheren Gasbeschaffungspreise über Gaslieferanten, die in aller Regel diese Kosten an ihre Kunden weitergegeben werden. Die Umlage ist für alle Gas-Lieferanten (gerechnet in Cent pro Kilowattstunde) gleich hoch. Die § 26 EnSiG-Umlage erlaubt damit eine faire Verteilung der Lasten auf viele Schultern.
1) Wie funktioniert der Mechanismus des § 26 EnSiG?
Der saldierte Preisanpassungsmechanismus ähnelt einer Umlage. Er basiert darauf, dass die Kosten der Ersatzbeschaffung für Gas ermittelt werden und der Marktgebietsverantwortliche diese auf die Bilanzkreisverantwortlichen (in der Regel Lieferanten) umlegt und diese sie letztlich an alle Gasendverbraucher weitergeben.
2) Welche Voraussetzungen definiert die Rechtsverordnung?
Die Rechtsverordnung ist an enge Voraussetzungen geknüpft und befristet den Mechanismus zeitlich.
So ist Voraussetzung für die Aktivierung, dass eine „erhebliche Reduzierung der Gassimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht. Diese Feststellung wird in der Verordnung getroffen. Seit dem 14.06.2022 hat Russland die Liefermengen durch die Nord Stream 1 Pipeline zunächst auf rund 40% reduziert. Nach Abschluss der Wartungsarbeiten am 21.07.2022 wurde zunächst das niedrige Niveau von 40% aufrechterhalten und dann noch einmal auf 20 % gesenkt, ohne dass es hierfür einen technischen Grund gibt.
3) Wer hat Anspruch auf finanziellen Ausgleich?
Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von Mehrkosten aufgrund der erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimporte unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure). Die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung für die ausbleibenden Gasmengen aus Russland werden in dem in der Verordnung festgelegten Verfahren ermittelt und durch Wirtschaftsprüfer testiert.
4) Ab wann greift die Rechtsverordnung und wie lange gilt die Rechtsverordnung?
Die Rechtsverordnung ist zeitlich befristet. Sie soll voraussichtlich ab dem 01.10.2022 greifen, d.h. die Umlage soll zum 1.10 umgesetzt werden, und zeitlich befristet gelten bis zum 30.09.2024. Die Geltung bis zum 30.09.2024 bezeichnet den Gesamtgeltungszeitraum der Verordnung. Das EnSiG schreibt vor, dass die Rechtsverordnung zeitlich befristet sein muss.
In diesem Geltungszeitraum werden Erstattungsansprüche der Unternehmen berücksichtigt, die bis zum 01.04.2024 entstanden, geltend gemacht und geprüft worden sind. Das heißt, der sogenannte Saldierungszeitraum ist der 01.10.2022 bis 01.04.2024. Die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.09.2022 dient der administrativen Abwicklung.
Dass die Umlage ab dem 01.10.2022 greift, bedeutet auch, dass die Gasimporteure bis dahin die Kosten selbst tragen müssen, damit auch unter diesem Gesichtspunkte eine faire Verteilung der Lasten erfolgt.
5) Gilt die Rechtsverordnung sowohl für Bestandsverträge als auch für Neuverträge und wie funktioniert der Mechanismus konkret?
Die Rechtsverordnung gilt für alle Gasmengen, die bereits an Endkunden verkauft wurden (Bestandsverträge).
In der aktuellen Marktlage ist es so, dass Gasimporteure teilweise Langfristlieferverträge mit Russland geschlossen haben, die von russischer Seite nicht mehr erfüllt werden, obgleich eine vertragliche Lieferpflicht besteht und keine technischen Gründe für die Nichtlieferung vorliegen.
Gleichzeitig haben die Gasimporteure in Deutschland ihrerseites Lieferpflichten gegenüber ihren Kunden, vor allem gegenüber Stadtwerken. Die Gasimporteure in Deutschland können diesen Lieferpflichten gegenüber den Stadtwerken aktuell nur gerecht werden, indem sie die ausgefallenen Mengen aus Russland durch den Kauf teurerer Mengen am Kurzfristmarkt ersetzen. Damit sie diese Mehrkosten schultern können, bekommen sie in Zukunft über den Marktgebietsverantwortlichen Trading Hub Europe (THE) eine Erstattung gezahlt, die aus der Umlage finanziert wird. Dazu erhalten die Gasimporteure gem. § 2 der Rechtsverordnung einen finanziellen Erstattungsanspruch gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen THE. Die Höhe der Mehrkosten ist jeweils darzulegen, von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren und bei THE einzureichen. THE zahlt auf Grundlage der WP geprüften Anträge aus. Die Finanzierung dieses Erstattungsanspruchs erfolgt über eine Umlage an alle Bilanzkreisverantwortlichen (Gasversorger); diese werden die Umlage voraussichtlich vollständig an die Gaskunden weiterreichen. Der Umlagemechanismus des § 4 der Rechtsverordnung funktioniert dabei ähnlich wie andere Umlagen, in Teilen vergleichbar mit der EEG-Umlage.
6) Wie hoch ist die Umlage?
Die Höhe der Umlage hängt von der Zahl und Höhe der geltend gemachten finanziellen Ausgleichsansprüche ab. Die Höhe der Umlage soll bis Mitte/Ende August 2022 auf der Homepage von THE veröffentlicht werden.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / Foto: LeserECHO-Verlag
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Teurer Schutz für die Gesundheit: Niedersachsen drängt auf drastische Tabaksteuer-Erhöhung
Kampf gegen Nikotinsucht: Gesundheitsminister Philippi fordert deutliche Erhöhung der Tabaksteuer
HANNOVER. Der niedersächsische Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi (SPD) macht Druck im Kampf gegen die Nikotinabhängigkeit. Als diesjähriger Vorsitzender der Gesundheitsministerkonferenz bezeichnete er eine Anhebung der Tabaksteuer nun als „überfällig“ und unterstützt entsprechende Vorstöße auf Bundesebene ausdrücklich.
„Einstiegshürden massiv erhöhen“
Laut Philippi reichen abschreckende Fotos auf Zigarettenpackungen allein nicht aus, um den Konsum nachhaltig zu senken. Er setzt auf ein umfassendes Maßnahmenpaket, in dem die Preisgestaltung eine Schlüsselrolle spielt. „Wir müssen die Einstiegshürden in die Nikotinabhängigkeit weiter erhöhen“, so der Minister. Ziel sei es vor allem, Jugendliche und junge Erwachsene vor den Gefahren des Rauchens und Vapens zu schützen.
Als Vorbild nannte er Länder wie Australien, in denen extrem hohe Tabaksteuern nachweislich zu einem Rückgang des Konsums geführt haben. Ergänzend forderte er ein striktes Werbeverbot für Tabakprodukte sowie eine intensivierte Aufklärung über die gesundheitlichen Schäden durch Nikotin.

Lungenkrebs: Eine vermeidbare Todesursache
Die medizinische Dringlichkeit untermauerte der Minister mit erschreckenden Zahlen aus Niedersachsen:
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Lungenkrebs ist bei Männern die häufigste und bei Frauen die zweithäufigste Krebstodesursache.
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Unter den Neuerkrankungen belegt Lungenkrebs bei Männern Platz zwei und bei Frauen Platz drei.
„Viele dieser Erkrankungen ließen sich durch den Verzicht auf das Rauchen vermeiden“, betonte Philippi. Eine Entscheidung gegen das Nikotin sei immer auch eine Entscheidung für ein längeres Leben.
Trend bei jungen Menschen: E‑Zigaretten im Fokus
Hintergrund der Debatte sind aktuelle Daten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Zwar ist die Zahl der jugendlichen Raucher (12 bis 17 Jahre) seit 2001 massiv von knapp 28 % auf etwa 6,4 % gesunken, doch neue Trends bereiten Sorgen:
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Einweg-E-Zigaretten (Vapes) bleiben beliebt: 7 % der 12- bis 17-Jährigen und sogar 12 % der 18- bis 25-Jährigen haben diese Produkte im letzten Monat konsumiert.
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Bei den jungen Erwachsenen (18–25 Jahre) rauchen immer noch über 33 % der Männer und rund 18 % der Frauen.
Niedersachsen hatte bereits 2025 zusammen mit anderen Bundesländern eine Initiative zur Verschärfung des Bundesnichtraucherschutzgesetzes in den Bundesrat eingebracht. Mit der Forderung nach einer Steuererhöhung zieht der Minister nun die nächste Stufe im Kampf gegen die Sucht.
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Ostfriesland: Rauchfrei ohne Rückfall: Mit sanften Methoden zum dauerhaften Erfolg
Mit bewährten Methoden wie der Kinesiologie und Ohrakupunktur begleitet Astrid Frey ihre Patienten auf dem Weg in ein rauchfreies und vitales Leben. Ihr Fokus liegt dabei auf einer nachhaltigen Unterstützung, die über die reine Willenskraft hinausgeht.
Gesundheit & Wohlbefinden: Nachhaltige Wege zur Rauchfreiheit
WESTOVERLEDINGEN – Der Jahresbeginn ist klassisch die Zeit der guten Vorsätze. Ganz oben auf der Liste vieler Menschen steht der Wunsch, endlich rauchfrei zu werden. Doch die Statistik zeigt: Ohne Unterstützung fallen viele nach nur wenigen Wochen in alte Muster zurück. Die Heilpraktikerin Astrid Frey aus Ihrhove setzt in ihrer Naturheilpraxis auf ganzheitliche Methoden, um den Ausstieg sanfter und erfolgreicher zu gestalten.
Der Weg zum Nichtraucher wird oft als reiner Kampf der Willenskraft missverstanden. Doch das Verlangen nach Nikotin ist eng mit inneren Blockaden und dem sogenannten „inneren Schweinehund“ verknüpft. In der Naturheilpraxis in Westoverledingen kommen daher gezielte Verfahren zum Einsatz, die sowohl die körperliche als auch die psychische Komponente der Abhängigkeit adressieren.
Kinesiologie und Ohrakupunktur als Unterstützung
Zwei wesentliche Säulen in der Begleitung zur Rauchfreiheit sind die Kinesiologie und die Ohrakupunktur:
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Kinesiologie: Diese Methode hilft dabei, blockierende Muster aufzuspüren. Es geht darum herauszufinden, was den Einzelnen wirklich am Rauchen festhält – denn oft ist es weit mehr als nur die reine Nikotinsucht. Durch das Erkennen dieser Strukturen lassen sich individuelle Alternativen entwickeln, um das Verlangen in kritischen Momenten erfolgreich zu „überlisten“.
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Ohrakupunktur: Hierbei werden gezielte Impulse gesetzt, die das akute Verlangen dämpfen können. Diese Form der Akupunktur ist darauf ausgelegt, das Nervensystem zu beruhigen und den Entzugsprozess physisch zu erleichtern, ohne dass die oft befürchtete „Nadel-Panik“ entstehen muss.
Ganzheitliche Gesundheit im Fokus
Neben der Raucherentwöhnung bietet die Praxis von Astrid Frey ein breites Spektrum an naturheilkundlichen Therapien an, um den Körper wieder in sein natürliches Gleichgewicht zu bringen. Dazu gehören unter anderem:
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Fußreflexzonen-Therapie: Zur Harmonisierung des Energiehaushalts.
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Dorn-Therapie und Breuß-Massage: Zur Stärkung des Rückens und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens.
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Metamorphose & Nosoden-Therapie: Ansätze, die Körper und Seele gleichermaßen einbeziehen.
Das Ziel der Behandlung ist es, dass „rauchfrei“ nicht nur ein kurzfristiger Vorsatz bleibt, sondern zu einem dauerhaften, neuen Lebensgefühl führt.
Kontakt & Information:
Naturheilpraxis Astrid Frey
Spiekerooger Str. 12, 26810 Westoverledingen
Telefon: 04955 9899844
E‑Mail: info@astridfrey.de
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ACHTUNG: Betrugsmasche „Quishing“ erreicht Ostfriesland!
Warnung vor „Quishing“: Betrügerische Flyer im Umlauf – Erste Fälle in Ostfriesland
In ganz Deutschland verbreitet sich aktuell eine neue Betrugsmasche, die nun auch Ostfriesland erreicht hat. Die Polizei und der Paketdienstleister DHL warnen vor gefälschten Benachrichtigungskarten, die darauf abzielen, sensible Kundendaten zu stehlen. Dieses Phänomen, bei dem schädliche QR-Codes für Phishing-Zwecke genutzt werden, ist unter dem Begriff „Quishing“ bekannt.
Die Masche: QR-Codes statt Paketbenachrichtigung
Die Betrüger werfen Flyer in Briefkästen ein, die optisch stark an offizielle Benachrichtigungen der Deutschen Post oder von DHL Express erinnern. Auf diesen Flyern befindet sich ein QR-Code, der angeblich gescannt werden muss, um Informationen zu einer Sendung zu erhalten oder eine Zustellung zu steuern.
Statt zur offiziellen Sendungsverfolgung führt der Code jedoch auf gefälschte Webseiten. Dort werden Nutzer aufgefordert, persönliche Daten, Adressinformationen oder sogar Zahlungsdaten einzugeben. DHL hat klargestellt, dass diese Flyer ausdrücklich nicht vom Unternehmen stammen. Rechtliche Schritte wurden bereits eingeleitet, und ein Austausch mit den Sicherheitsbehörden findet statt.
Wichtige Verhaltensregeln zum Schutz vor Betrug
Um sich vor finanziellen Schäden und Datenmissbrauch zu schützen, sollten folgende Hinweise beachtet werden:
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Keine Dateneingabe via QR-Code: Die Deutsche Post und DHL fordern niemals dazu auf, persönliche Daten über einen QR-Code auf einer Benachrichtigungskarte einzugeben.
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Offizielle Kanäle nutzen: Verifizierungen finden ausschließlich über die beim Versand hinterlegten Kontaktwege statt.
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App-Sicherheit: QR- oder Barcodes für die Bedienung von Packstationen werden ausschließlich in der offiziellen DHL App generiert.
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Sendungsnummer prüfen: Die Echtheit einer Sendung sollte immer manuell über die offizielle Website dhl.de/sendungsverfolgung oder direkt in der DHL App überprüft werden.
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Verdacht melden: Verdächtige Flyer sollten keinesfalls gescannt werden. Es wird gebeten, Informationen zu solchen Funden per E‑Mail an phishing@dhl.com zu senden.
Kontakt bei Unsicherheit
Bei Fragen zur Echtheit von Benachrichtigungen oder im Falle eines bereits erfolgten Scans steht der DHL Kundenservice unter der Rufnummer 0228 433112 zur Verfügung. Da die Masche nun auch verstärkt in Regionen wie Ostfriesland auftritt, ist eine erhöhte Aufmerksamkeit im Umgang mit Postwurfsendungen und Benachrichtigungskarten ratsam.
Sollten bereits Daten auf einer verdächtigen Seite eingegeben worden sein, wird empfohlen, umgehend die Passwörter der betroffenen Konten zu ändern und gegebenenfalls das zuständige Bankinstitut sowie die örtliche Polizeidienststelle zu informieren.
Beitragsbild: Ingo Tonsor @LeserECHO
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