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Häu­fig gestell­te Fra­gen zum Winterdienst

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1. Was ist Winterdienst?

Win­ter­dienst heißt, dass auf öffent­li­chen Stra­ßen und Wegen im Rah­men der Mög­lich­keit Schnee geräumt und Glät­te bekämpft wird.

Es gibt kei­nen Rechts­an­spruch auf eine bestimm­te Qua­li­tät. Bei Schnee und Glät­te han­delt es sich um Natur­er­eig­nis­se, die nur im gewis­sen Rah­men vor­her­seh­bar sind.

2. Was bedeu­tet „im Rah­men der Möglichkeit“?

In vie­len Rechts­vor­schrif­ten fin­den wir den Begriff “nach bes­ten Kräf­ten”. Nach bes­ten Kräf­ten beinhal­tet einer­seits das was zumut­bar bzw. finan­zier­bar ist und ande­rer­seits das was auch natur­ge­ge­ben mög­lich ist. Es gibt sehr vie­le Urtei­le, die sich mit Grund­satz- und Ein­zel­fra­gen befasst haben.

Für die Außer­orts­stra­ßen (häu­fig Bundes‑, Lan­des- und Kreis­stra­ßen) gibt es eine Vor­ga­be, wie das Anfor­de­rungs­ni­veau aus­se­hen soll. Auf die­ser Grund­la­ge erhal­ten die Stra­ßen­bau­ver­wal­tun­gen Per­so­nal, Gerä­te und Geld­mit­tel zur Erfül­lung der Auf­ga­ben bereitgestellt.

3. Wie genau sieht das Anfor­de­rungs­ni­veau aus? Was darf der Ver­kehrs­teil­neh­mer erwarten?

Es gibt zum einen die zeit­li­che Kom­po­nen­te. Auf Auto­bah­nen soll rund um die Uhr Win­ter­dienst sicher­ge­stellt wer­den. Auf allen ande­ren wich­ti­gen Stra­ßen für den über­ört­li­chen Ver­kehr mit star­kem Berufs­ver­kehr oder Lini­en­bus­ver­kehr soll der Win­ter­dienst so statt­fin­den, dass die Stra­ßen täg­lich zwi­schen 6 und 22 Uhr befahr­bar sind.

Alle ande­ren über­ört­li­chen Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen außer­halb der Ort­schaf­ten wer­den nach­ran­gig nach dem ört­li­chen Ver­kehrs­be­dürf­nis behandelt.

Unter Umstän­den sind unse­re Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen in wech­seln­den Schich­ten an 7 Tagen fast rund um die Uhr im Einsatz.

Die zwei­te Kom­po­nen­te betrifft die jewei­li­ge Wet­ter­la­ge. Bei Schnee­fall, Eis- und Reif­glät­te sol­len die Stra­ßen befahr­bar sein. Bei star­kem und lang anhal­ten­dem Schnee­fall soll wenigs­tens je Rich­tung ein Fahr­strei­fen, not­falls mit Schnee­ket­ten befahr­bar sein.

Bei star­ken Schnee­ver­we­hun­gen, Lawi­nen oder Eis­re­gen kann die Befahr­bar­keit nicht mehr sicher­ge­stellt werden.

4. Gibt es unter­schied­li­che Arten der Glätte?

Wir unter­schei­den zwi­schen Reif­glät­te, Eis­glät­te, Glatt­eis und Schnee­glät­te. Reif­glät­te ent­steht durch die Feuch­tig­keit (Nebel, Dunst) aus der Luft, die sich auf der ursprüng­lich tro­cke­nen Fahr­bahn nie­der­schlägt. Eis­glät­te ent­steht durch Über­frie­ren der nas­sen Fahr­bahn und Glatt­eis durch gefrie­ren­den Regen.

Die Glät­te­bil­dung hängt aber auch immer mit den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen zusam­men. Son­nen­ein­strah­lung und Ver­schat­tung, die Wind­ver­hält­nis­se oder Mul­den und Sen­ken sowie expo­nier­te Lagen spie­len eine gro­ße Rolle.

5. Was heißt Befahrbarkeit?

Die Befahr­bar­keit einer Stra­ße bedeu­tet, dass Behin­de­run­gen durch Schnee­res­te oder je nach Wet­ter­la­ge und Ein­satz­dau­er des Win­ter­diens­tes stel­len­wei­se auch mit geschlos­se­ner Schnee­de­cke gerech­net wer­den muss. Auch kann stel­len­wei­se Reif- und Eis­glät­te nicht aus­ge­schlos­sen werden.

6. Was kann ich als Ver­kehrs­teil­neh­mer tun?

Von allen Ver­kehrs­teil­neh­mern wird erwar­tet (laut Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung), dass auch mit einer den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Geschwin­dig­keit und der pas­sen­den Win­ter­be­rei­fung gefah­ren wird, für Fuß­gän­ger ent­spre­chen­des Schuhwerk

7. Wer muss in den Ort­schaf­ten bei Schnee räu­men und bei Glät­te streuen?

In den Ort­schaf­ten ist auf allen Stra­ßen die Gemein­de oder Stadt zustän­dig. Schnee zu räu­men oder bei Glät­te zu streu­en bzw. abzu­stump­fen gehört zur soge­nann­ten Rei­ni­gungs­pflicht. Die Gemein­den oder Städ­te über­tra­gen die­se Auf­ga­be per Sat­zung teil­wei­se auf die Anlie­ger. Die Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zun­gen fin­det man in der Regel im Inter­net. Meis­tens sind die Anlie­ger für die Geh­we­ge zustän­dig, manch­mal auch für die Straße.

Bei Haupt­ver­kehrs­stra­ßen und ins­be­son­de­re Durch­gangs­stra­ßen (Bundes‑, Lan­des- oder Kreis­stra­ßen) sind in den meis­ten Fäl­len die Gemein­den oder Städ­te für die Rei­ni­gung, also auch den Win­ter­dienst, auf den Fahr­bah­nen und Rad­we­gen zuständig.

Viel­fach gibt es Ver­ein­ba­run­gen mit der Stra­ßen­bau­ver­wal­tung, dass die­se Stra­ßen mit geräumt und gestreut wer­den, weil die Fahr­zeu­ge ohne­hin dort ent­lang fah­ren müssen.

8. Darf ich den Schnee vom Geh­weg auf die Stra­ße schieben?

Wenn auf den Geh­we­gen nicht genug Platz vor­han­den ist um den Schnee auf­zu­häu­fen, muss der Schnee auf dem eige­nen Grund­stück unter­ge­bracht wer­den. Jeden­falls gehört er nicht auf die Stra­ße. Das nächs­te Räum­fahr­zeug wird den Schnee sonst unwei­ger­lich wie­der auf den Geh­weg schieben.

9. Woher weiß die SBV wann es glatt wird oder schneit?

Der Stra­ßen­bau­ver­wal­tung (SBV) ste­hen für die Wet­ter­in­for­ma­tio­nen pro­fes­sio­nel­le Wet­ter­mel­dun­gen des Deut­schen Wet­ter­diens­tes zur Ver­fü­gung. Die­se soge­nann­ten SWIS-Mel­dun­gen geben uns eine Vor­schau auf den nächs­ten Tag. Neben den Luft­tem­pe­ra­tu­ren und den zu erwar­ten­den Nie­der­schlag erhal­ten wir bei­spiels­wei­se auch Infor­ma­tio­nen über die Boden­tem­pe­ra­tu­ren und die Luft­feuch­tig­keit. Natür­lich gehö­ren auch aktu­el­le Kar­ten dazu, die bei­spiel­wei­se kon­kret die Nie­der­schlä­ge als Regen oder Schnee zeigen.

An eini­gen Stel­len im Stra­ßen­netz haben wir noch soge­nann­te Glät­te­mel­de­an­la­gen. Zusätz­lich zu die­sen Mög­lich­kei­ten sind ins­be­son­de­re in der Nacht Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen unter­wegs, um an neur­al­gi­schen Punk­ten das loka­le Wet­ter zu beurteilen.

10. Wann beginnt der Win­ter­dienst mit der Arbeit?

Je nach Wet­ter­vor­her­sa­ge wird der Win­ter­dien­st­ein­satz ent­we­der gleich für den frü­hen Mor­gen ange­ord­net oder aber die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen war­ten in Ruf­be­reit­schaft zuhau­se auf einen Ein­satz. Damit ab 6 Uhr die Stra­ßen befahr­bar sind, star­tet der Win­ter­dienst meis­tens schon gegen 3 Uhr in der Früh.

Die Wet­ter­mel­der sind oft schon ab 1 Uhr nachts unter­wegs, um bei Bedarf einen Ein­satz aus­lö­sen zu kön­nen. Auch die Ein­satz­leit­zen­tra­le der Poli­zei steht mit der Stra­ßen­meis­te­rei in Ver­bin­dung und infor­miert uns bei Bedarf.

11. Wann muss man im Tages­ver­lauf am ehes­ten mit Glät­te rechnen?

Die größ­te Wahr­schein­lich­keit, dass sich Glät­te bil­det, ist in den frü­hen Mor­gen­stun­den um den Son­nen­auf­gang her­um, denn zu die­ser Zeit sind die Tem­pe­ra­tu­ren häu­fig am niedrigsten.

12. Wie vie­le Fahr­zeu­ge hat eine Stra­ßen­meis­te­rei für den Winterdienst?

Je nach Grö­ße der Stra­ßen­meis­te­rei wer­den zwi­schen 8 und 10 Bezir­ke betreut. Jede Stra­ßen­meis­te­rei ver­fügt über 3 oder 4 eige­ne Win­ter­dienst­fahr­zeu­ge. Dar­über hin­aus wer­den Fir­men beauf­tragt, die uns mit 3 bis 6 Fahr­zeu­gen unterstützen.

Für jedes Fahr­zeug gibt es einen Bezirk, der betreut wer­den soll. Die­ser wur­de so opti­miert, dass mög­lichst weni­ge Leer­fahr­ten (Abschnit­te, die bereits von ande­ren Fahr­zeu­gen bear­bei­tet wur­den bzw. die Rück­fahrt zum Stütz­punkt) entstehen.

13. Wie groß sind die Bezirke?

Die durch­schnitt­lich zu bear­bei­ten­de Stre­cken­län­ge der Bezir­ke für Streu- und Räum­ein­sät­ze beträgt etwa 45 km. Ins­ge­samt legen die Fahr­zeu­ge 70 bis 80 km pro Umlauf zurück, bis sie wie­der im Stütz­punkt ange­langt sind.

14. Wie lan­ge dau­ert ein „Umlauf“?

Ein Streu­um­lauf dau­ert etwa 2,5 bis 3,5 Stun­den. Damit wird der Zeit­raum bezeich­net, den ein Fahr­zeug benö­tigt, um ein­mal sei­nen Bezirk abzu­fah­ren, zurück­zu­keh­ren und dann wie­der bela­den für den nächs­ten Ein­satz bereit zu ste­hen. Im Nor­mal­fall rei­chen das gela­de­ne Salz und auch die Salz­so­le für einen Umlauf aus.

Wenn auch Schnee geräumt wer­den muss, ver­län­gern sich die Umlauf­zei­ten. Beim Räu­men kann der Schnee immer nur auf einer Fahr­spur gescho­ben wer­den, wäh­rend beim Streu­en in der Regel zwei Fahr­spu­ren gleich­zei­tig bedient wer­den können.

Die Fahr­zeu­ge fah­ren mit einer Geschwin­dig­keit von unge­fähr 25 bis 35 km/h. Beson­ders beim Räu­men kommt es auf die rich­ti­ge Geschwin­dig­keit an. In Ort­schaf­ten wird ver­sucht, gera­de so schnell zu fah­ren, dass die Stra­ße frei wird, aber der Schnee nicht auf die Grund­stü­cke fliegt.

15. Womit wird gestreut?

Am bes­ten hat sich soge­nann­tes Feucht­salz (FS 30) bewährt. Dabei wird nor­ma­les Koch­salz (NaCl, Natri­um­chlo­rid) aus­ge­streut und mit 30 % Salz­so­le (20%ige Lösung) ange­feuch­tet. Durch die Salz­so­le haf­tet das Salz auf der Stra­ße und wird nicht so schnell durch den Fahrt­wind fort­ge­weht. Außer­dem löst sich das ange­feuch­te­te Salz schnel­ler auf und kann sei­ne Wir­kung frü­her entfalten.

Auf den Auto­bahn­meis­te­rei­en kann bei ent­spre­chen­den Wit­te­rungs­la­gen zusätz­lich zu der FS-30-Streue­rung auch die rei­ne Sole­sprü­hung (FS 100) erfol­gen. Bei der rei­nen Sole­sprü­hung han­delt es sich um eine Ergän­zung des Win­ter­diens­tes bei den Prä­ven­tiv­maß­nah­men und bei Fahr­bahn­tem­pe­ra­tu­ren bis — 6°C.

Klei­ner phy­si­ka­li­scher Exkurs:

Wenn sich Salz im Was­ser auf­lö­sen soll, ist dazu Ener­gie not­wen­dig. Die Ener­gie dazu kommt aus der Umge­bung in Form von Wär­me, die dem Boden, der umlie­gen­den Luft oder dem Was­ser ent­zo­gen wird. Die Tem­pe­ra­tu­ren ins­be­son­de­re des Was­sers kön­nen dadurch sogar unter 0 Null Grad sin­ken und es kann gefrieren.

Der Pro­zess des Auf­lö­sens wird beschleu­nigt, wenn schon Salz im Was­ser gelöst ist.

Auch der flie­ßen­de Ver­kehr trägt wesent­lich zum Auf­tau­pro­zess bei. Das gelös­te Salz (Salz­so­le) wird ver­mischt, ähn­lich wie beim Rüh­ren in Glas. Durch das Wal­ken der Rei­fen ent­steht zusätz­li­che Wär­me. Das lässt sich gut anhand von Stre­cken mit Über­hol­fahr­strei­fen beob­ach­ten. Wäh­rend der Haupt­fahr­strei­fen oft schon gut abge­taut ist, sieht der Über­hol­fahr­strei­fen oft noch weiß aus.

Des­halb: Ach­tung — gestreu­te Stra­ßen kön­nen noch glatt sein!

16. Gibt es Beson­der­hei­ten im Win­ter­dienst bei Radwegen?

Rad­we­ge außer­halb der Ort­schaf­ten kön­nen häu­fig erst nach­ran­gig im Win­ter­dienst behan­delt wer­den. Ins­be­son­de­re nach Schnee­fäl­len muss erst die Fahr­bahn neben dem Rad­weg geräumt sein, damit nicht der bereits geräum­te Rad­weg wie­der zuge­schüt­tet wird. Auch die ver­füg­ba­ren Res­sour­cen spie­len eine Rol­le, da pro Stra­ßen­meis­te­rei nur ein spe­zi­el­les Gerät für Rad­we­ge zur Ver­fü­gung steht.

Ein ande­rer Umstand hat eben­falls gro­ße Bedeu­tung — auf den Rad­we­gen fehlt die wich­ti­ge, unter­stüt­zen­de Wir­kung des Ver­kehrs. Das rol­len­de Rad hilft bei der Ver­tei­lung des Sal­zes und för­dert das Auf­tau­en. Selbst gestreu­te oder geräum­te Rad­we­ge kön­nen also noch lan­ge glatt sein.

17. Wie­viel Salz wird gestreut? Wie schnell fah­ren die Fahrzeuge?

Die Fahr­zeu­ge brin­gen das Streu­salz mit soge­nann­ten Streu­au­to­ma­ten aus. Die Men­ge an Streu­salz beträgt zwi­schen 5 und 40 g/m² und wird unab­hän­gig von der gefah­re­nen Geschwin­dig­keit gesteuert.

Die Fahr­zeu­ge kön­nen zwi­schen 2,5 und 5,0 m³ Salz laden und füh­ren zwi­schen 1.200 und 2.400 Litern Salz­so­le mit sich. Zusam­men ent­spricht das einer Nutz­last von 4,2 bis 8,1 t.

18. Was kann man vor­sorg­lich (prä­ven­tiv) tun?

Mit dem Schnee­räu­men kann natür­lich erst begon­nen wer­den, wenn der Schnee­fall ein­ge­setzt hat. Durch die Wet­ter­be­ob­ach­tun­gen und pro­fes­sio­nel­len Wet­ter­vor­her­sa­gen kön­nen die Fahr­zeu­ge aller­dings recht­zei­tig in Bereit­schaft ver­setzt wer­den und zum rich­ti­gen Zeit­punkt mit ein­set­zen­dem Schnee­fall losfahren.

In Bezug auf Glät­te kön­nen wir zum Teil vor­beu­gend arbei­ten und Glät­te mög­lichst erst gar nicht ent­ste­hen las­sen. Die Ein­sät­ze wer­den so aus­ge­löst wer­den, dass vor dem Über­frie­ren bereits gestreut ist und das Salz zu wir­ken begin­nen kann.

Wenn es vor­her­seh­bar ist, streu­en wir manch­mal bereits in den spä­ten Abend­stun­den, obwohl die Glät­te erst für den nächs­ten Mor­gen vor­her­ge­sagt ist.

19. Wird in jedem Fall bei Minus­gra­den gestreut?

Ob eine tro­cke­ne Fahr­bahn gestreut wer­den soll­te, muss gut über­legt sein. Das Salz selbst zieht Feuch­tig­keit aus dem Umge­bung an und unter Umstän­den wird die Stra­ße genau dadurch glatt. Hier ist viel Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefragt, ob nicht auf ein Abstreu­en ver­zich­tet wer­den sollte.

20. Wirkt das Salz auch bei ‑10 °C?

Die Wirk­sam­keit der Auf­tau­wir­kung des Sal­zes (Tau­mit­tel) hängt stark von der Tem­pe­ra­tur ab. Das Tau­mit­tel Natri­um­chlo­rid NaCl (Koch­salz), was nor­ma­ler­wei­se ver­wen­det wird, wirkt bis max. — 8 °C. Dar­un­ter müs­sen ande­re Sal­ze z.B. MgCl, CaCl (Magne­si­um­chlo­rid oder Kal­zi­um­chlo­rid) ver­wen­det werden.

Oft ist der Ein­satz von Tau­mit­teln dann aber gar nicht mehr not­wen­dig, weil dann kaum noch mit Schnee­fall gerech­net wer­den muss und die Stra­ßen auch „tro­cken­frie­ren“. Bei der soge­nann­ten Sub­li­ma­ti­on geht das Eis direkt in Was­ser­dampf über. Die­sen natür­li­chen Pro­zess kann­ten auch unse­re Groß­el­tern, die bei Minus­gra­den ihre Wäsche drau­ßen auf der Lei­ne getrock­net haben.

21. War­um wird nicht mit Sand oder Splitt gestreut?

Sand oder Splitt wir­ken zwar abstump­fend, kön­nen aber eine Glät­te­bil­dung nicht aus­rei­chend ver­hin­dern. Der Ein­satz wäre allen­falls inner­halb der Ort­schaf­ten ver­tret­bar. Außer­orts stel­len Sand oder Splitt nach dem Abtau­en der Stra­ße eine Gefähr­dung ins­be­son­de­re für Zwei­rad­fah­rer dar und müss­ten regel­mä­ßig abge­kehrt werden.

Spä­tes­tens nach dem Win­ter müs­sen Stra­ßen, Grä­ben, Regen­was­ser­lei­tun­gen und Regen­was­ser­ab­läu­fe gerei­nigt wer­den. Dabei ent­ste­hen durch Ver­un­rei­ni­gun­gen gro­ße Men­gen Abfall, die teu­er ent­sorgt wer­den müs­sen. Zudem sind Sand und Splitt wert­vol­le Rohstoffe.

Streu­salz in der rich­ti­gen Dosie­rung ist die umwelt­ge­rech­tes­te Metho­de zur Glät­te­be­kämp­fung und Auf­recht­erhal­tung der Mobilität.

22. Wie soll ich mich als Kraft­fah­rer ver­hal­ten, wenn mir ein Win­ter­dienst­fahr­zeug im Ein­satz ent­ge­gen­kommt oder vor mir fährt?

Win­ter­dienst­fahr­zeu­ge im Ein­satz sind durch ihre ein­ge­schal­te­ten gel­ben Rund­um­leuch­ten und rück­wär­ti­gen zusätz­li­chen Beleuch­tungs­ein­rich­tun­gen weit­hin sichtbar.

Da auf Auto­bah­nen meh­re­re Fahr­bah­nen gleich­zei­tig bedient wer­den müs­sen, sind häu­fig meh­re­re Räum- und Streu­fahr­zeu­ge unter­wegs, die über die gesam­te Fahr­bahn­brei­te ver­teilt sind und in Fahrt­rich­tung ver­setzt als soge­nann­ter Ver­band fah­ren. Dadurch ent­ste­hen in Fahrt­rich­tung zwi­schen den ein­zel­nen Fahr­spu­ren Lücken, die die Kraft­fah­rer dazu ver­lei­ten, sie zum Über­ho­len zu nut­zen. Das soll­te man grund­sätz­lich nicht tun, denn nach dem viel­leicht geglück­ten Über­hol­ma­nö­ver gelangt man mit Sicher­heit auf noch nicht geräum­te und gestreu­te Fahr­bah­nen, deren Glät­te ein sehr hohes Risi­ko bedeu­tet, ins­be­son­de­re auch bei den not­wen­di­gen Lenk­be­we­gung ins Schleu­dern zu kom­men. Auch bei der Hin­ter­her­fahrt soll­te man sich immer bewusst sein, dass auch wenn unmit­tel­bar zuvor gestreut wur­de, das Streu­salz sei­ne Wir­kung noch gar nicht ent­fal­ten konn­te und die Glät­te zunächst wie im nicht gestreu­ten Zustand vor­han­den ist. Auch wenn bei einer Hin­ter­her­fahrt hin­ter einem Streu­fahr­zeug das eige­ne Fahr­zeug durch das aus­ge­brach­te Streu­salz in Mit­lei­den­schaft gezo­gen wird, soll­te die eige­ne Sicher­heit oben anstehen.

Sind Räum­fahr­zeu­ge im Ver­band auf der Auto­bahn unter­wegs, soll­te man immer beden­ken, dass der Schnee vom äußers­ten lin­ken über die mitt­le­re, die Haupt­fahr­spur bis auf den Stand­strei­fen wei­ter­ge­ge­ben wird. Damit soll­te immer davon abge­se­hen wer­den, die­se Fahr­zeu­ge zu überholen.

Kommt einem außer­halb der Auto­bah­nen ein Streu- und Räum­fahr­zeug im Ein­satz ent­ge­gen, soll­te man sei­ne Geschwin­dig­keit redu­zie­ren und soweit wie mög­lich am rech­ten Fahr­bahn­rand fah­ren. Ins­be­son­de­re Räum­fahr­zeu­ge neh­men mit ihrem Räum­schild in der Regel die gan­ze Brei­te ihrer Fahr­spur in Anspruch und kön­nen natür­lich auf­grund der win­ter­li­chen Ver­hält­nis­se auch kurz­fris­tig über ihre eige­ne Fahr­spur hin­aus kommen.

Außer­halb der Auto­bah­nen soll­te man immer beden­ken, dass in einem Streu­durch­gang die gesam­te Fahr­bahn­brei­te, also auch die Fahr­spur des Gegen­ver­kehrs, gestreut wird, wobei meist laut­stark das aus­ge­brach­te Streu­salz die ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­ge trifft.

Beim Räum­ein­satz ist eben­falls zu beden­ken, dass zwar jede Fahr­spur für sich geräumt wird, es aber nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass bei ent­spre­chen­den Wind­ver­hält­nis­sen geräum­ter Schnee in Rich­tung der Gegen­fahr­bahn und damit der dort fah­ren­den Fahr­zeu­ge gelan­gen kann.

Quel­le: Nie­der­säch­si­sche Lan­des­be­hör­de für Stra­ßen­bau und Verkehr


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Streng geschützt: Ver­wen­dung des Nie­der­säch­si­schen Lan­des­wap­pens nur mit Genehmigung

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Das Nie­der­säch­si­sche Lan­des­wap­pen am Ein­gang eines Nota­ri­ats­bü­ros – Hoheits­zei­chen dür­fen nur von befug­ten Stel­len gemäß Nie­der­säch­si­schem Wap­pen­ge­setz geführt werden.

Sym­bo­le Nie­der­sach­sens: Wap­pen, Flag­ge und das Niedersachsen-Zeichen

Die Sym­bo­le Nie­der­sach­sens – das Lan­des­wap­pen, die Nie­der­sach­sen-Flag­ge und das Nie­der­sach­sen-Zei­chen – prä­gen das öffent­li­che Bild des Bun­des­lan­des und ste­hen für sei­ne Geschich­te, Iden­ti­tät und Tra­di­ti­on. Wäh­rend das Wap­pen und die Flag­ge hoheit­li­che Sym­bo­le dar­stel­len und recht­lich geschützt sind, ermög­licht das Nie­der­sach­sen-Zei­chen Ver­bän­den, Ver­ei­nen, Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen, ihre Ver­bun­den­heit mit dem Land sicht­bar zu machen – beson­ders in den Berei­chen Sozia­les, Kul­tur und Wirt­schaft. Alle drei Sym­bo­le sind dabei streng gere­gelt, um ihre kor­rek­te Ver­wen­dung und den Schutz der Lan­de­si­den­ti­tät sicherzustellen.

 

Grund­sät­ze zur Nut­zung des „Nie­der­sach­sen-Zei­chens“

Am 6. Febru­ar 2007 hat die Lan­des­re­gie­rung ein neu­es „Nie­der­sach­sen-Zei­chen“ ein­ge­führt. Die­ses soll künf­tig das visu­el­le Erschei­nungs­bild des Lan­des bei allen Ver­wen­dun­gen außer­halb der Lan­des­ver­wal­tung prägen.

Das Zei­chen ist eine Bild-Wort-Mar­ke: Ein wei­ßes, lau­fen­des Pferd in einem roten Oval, rechts dane­ben der Schrift­zug „Nie­der­sach­sen“. Es ist mar­ken­recht­lich geschützt.

Grund­sät­ze zur Nut­zung des „Nie­der­sach­sen-Zei­chens“

1. All­ge­mei­ne Nutzungsberechtigung

  • Das „Nie­der­sach­sen-Zei­chen“ kann von Ver­bän­den, Ver­ei­nen, Unter­neh­men und Pri­vat­per­so­nen kos­ten­los ver­wen­det wer­den, um ihre Ver­bun­den­heit mit dem Land Nie­der­sach­sen aus­zu­drü­cken – beson­ders in den Berei­chen Sozia­les, Kul­tur und Wirt­schaft.

  • Die Frei­ga­be im Ein­zel­fall erfolgt durch die Nie­der­säch­si­sche Staats­kanz­lei.

  • Vor­aus­set­zung ist der Abschluss einer Nut­zungs­ver­ein­ba­rung.

2. Ein­schrän­kun­gen zur Nutzung

  • Die Ver­wen­dung darf kei­nen amt­li­chen oder offi­zi­el­len Ein­druck erwecken.

  • Nicht zuläs­sig ist der Ein­satz durch:

    • Trä­ger öffent­li­cher Aufgaben

    • Per­so­nen oder Orga­ni­sa­tio­nen, die dem Staat beson­ders nahe stehen

  • Das Zei­chen darf nicht ver­wen­det wer­den für:

    • Wahl­wer­bung

    • Irre­füh­ren­de Werbung

    • Inhal­te, die Gewalt ver­herr­li­chen, men­schen­ver­ach­tend, por­no­gra­fisch, rechts- oder links­extre­mis­tisch oder natio­nal­so­zia­lis­tisch sind.

3. Gestal­tungs­re­geln

  • Das „Nie­der­sach­sen-Zei­chen“ darf nicht als zen­tra­les Gestal­tungs­ele­ment ein­ge­setzt werden.

  • Eine rein kom­mer­zi­el­le Nut­zung ist nicht auto­ma­tisch in der Nut­zungs­ver­ein­ba­rung ent­hal­ten und erfor­dert eine geson­der­te Prü­fung durch die Staatskanzlei.

  • Die Bild-Wort-Mar­ke muss immer als geschlos­se­ne Ein­heit genutzt wer­den, sofern kei­ne aus­drück­li­che Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung vorliegt.

  • Ver­än­de­run­gen an Far­ben (außer zuläs­si­ge Schwarz-Weiß-Vari­an­te) oder am Design sind nicht erlaubt.

4. Farb­hin­wei­se

  • Das Zei­chen kann in Voll­ton­far­ben oder Mehr­ton­auf­lö­sung erscheinen.

  • Farb­ab­wei­chun­gen kön­nen durch Fak­to­ren wie Bild­schirm­dar­stel­lung, Soft­ware oder Dru­cker entstehen.

Das Nie­der­säch­si­sche Lan­des­wap­pen ist am Gebäu­de des Amts­ge­richts Leer gut sicht­bar angebracht.

5. Antrag­stel­lung und Kontakt

Wer die Nut­zung des „Nie­der­sach­sen-Zei­chens“ bean­tra­gen möch­te, kann dies online tun oder sich direkt an die zustän­di­ge Stel­le wenden:

Nie­der­säch­si­sches Minis­te­ri­um für Inne­res, Sport und Digi­ta­li­sie­rung
Schiff­gra­ben 12
30159 Han­no­ver
Tel.: +49 (0) 511 / 120–0
E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de

Screen­shot der Online-Antragsstellung
Kla­re Vor­schrif­ten für Wap­pen und Flag­ge – Das Nie­der­säch­si­sche Wappengesetz

Stren­ge Regeln für Lan­des­wap­pen und Flag­ge – Das Nie­der­säch­si­sche Wappengesetz

Han­no­ver. Seit dem 1. Juni 2007 gel­ten in Nie­der­sach­sen kla­re gesetz­li­che Vor­ga­ben für die Ver­wen­dung des Lan­des­wap­pens und der Lan­des­flag­ge. Grund­la­ge ist das Nie­der­säch­si­sche Wap­pen­ge­setz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Land­tag beschlos­sen und am 20. März 2007 im Nie­der­säch­si­schen Gesetz- und Ver­ord­nungs­blatt (GVBl. Nr. 7/2007) ver­öf­fent­licht wur­de. Unter­zeich­net wur­de es vom dama­li­gen Land­tags­prä­si­den­ten Jür­gen Gan­säu­er und Minis­ter­prä­si­dent Chris­ti­an Wulff.

Fest­ge­legt: Wap­pen und Flagge

Das Gesetz defi­niert in § 1 die offi­zi­el­len Landessymbole:

  • Lan­des­wap­pen: Ein Halb­rund­schild mit einem sprin­gen­den wei­ßen Ross im roten Feld (das „Sach­sen­ross“).

  • Lan­des­flag­ge: Die Bun­des­far­ben Schwarz-Rot-Gold, ver­se­hen mit dem Landeswappen.

Bei­de Sym­bo­le sind in Anla­gen zum Gesetz gra­fisch genau festgelegt.

Nut­zung streng begrenzt

§ 2 regelt die Ver­wen­dung des Lan­des­wap­pens eindeutig:

  • Erlaubt ist die Nut­zung nur für Dienst­stel­len des Lan­des.

  • Unter­sagt ist jede pri­va­te oder insti­tu­tio­nel­le Ver­wen­dung ohne Geneh­mi­gung – eben­so der Ein­satz von Wap­pen oder Zei­chen, die dem Ori­gi­nal „zum Ver­wech­seln ähn­lich“ sehen.

  • Aus­nah­men kön­nen von der Nie­der­säch­si­schen Staats­kanz­lei gewährt wer­den, zum Bei­spiel für Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts oder zu heral­di­schen, künst­le­ri­schen und bil­den­den Zwecken.

Kon­trol­le durch die Staatskanzlei

Nach § 3 liegt die Über­wa­chung der Vor­schrif­ten bei der Staats­kanz­lei. Sie kann Anord­nun­gen erlas­sen, um die Ein­hal­tung des Geset­zes sicher­zu­stel­len, und stützt sich dabei auch auf das Nie­der­säch­si­sche Gesetz über die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung.

Über­gang von alten Regelungen

Mit Inkraft­tre­ten am 1. Juni 2007 wur­den älte­re Geset­ze und Ver­ord­nun­gen auf­ge­ho­ben, dar­un­ter das Gesetz über Wap­pen, Flag­gen und Sie­gel von 1952 sowie die Beflag­gungs­ver­ord­nung von 1991.

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Die Nie­der­sach­sen-Flag­ge mit den Lan­des­far­ben Schwarz-Rot-Gold und dem wei­ßen Sach­sen­ross im roten Feld weht am Hafen von Leer.

Nie­der­sach­sen-Flag­ge: Nut­zung frei, Ver­än­de­rung verboten

Die Nie­der­sach­sen-Flag­ge darf in ihrer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Form von jeder­mann geführt wer­den – eine Geneh­mi­gung ist dafür nicht erfor­der­lich. Das zeigt, wie offen das Land sei­ne Sym­bo­le der Öffent­lich­keit zugäng­lich macht.

Gleich­zei­tig mahnt das Nie­der­säch­si­sche Wap­pen­ge­setz zur Vor­sicht: Ver­än­de­run­gen an Dar­stel­lung, Abbil­dung oder den inne­ren und äuße­ren Pro­por­tio­nen der Flag­ge sind strikt unter­sagt. Jede Ver­fäl­schung oder Abän­de­rung gilt als uner­laub­te Nut­zung des Wap­pens oder Wappentieres.

Wer gegen die­se Vor­schrif­ten ver­stößt, ris­kiert ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren und ein Buß­geld. Die Rege­lung dient dem Schutz des Lan­des­wap­pens und der Wah­rung sei­ner ein­heit­li­chen Erschei­nung in der Öffentlichkeit.

Bei­spiel­haft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Nie­der­sach­sen-Flag­ge in kor­rek­ter Form mit den Lan­des­far­ben Schwarz-Rot-Gold und dem wei­ßen Sach­sen­ross gehisst weht. Sie zeigt deut­lich, wie geset­zes­kon­for­me Dar­stel­lung und öffent­li­che Nut­zung har­mo­nisch zusammenkommen.

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News

Notar Leer – So fin­den Sie den pas­sen­den Notar für Immo­bi­li­en, Erbe & Verträge

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am

Alt ein­ge­ses­se­ne Nota­re in der Müh­len­stra­ße in Leer – erfah­re­ne Ansprech­part­ner für Immo­bi­li­en­recht, Erbrecht und Vertragsbeurkundungen.

Notar Leer – Ihr zuver­läs­si­ger Part­ner für recht­li­che Angelegenheiten

Wer in Leer einen kom­pe­ten­ten Notar sucht, steht oft vor wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen. Ob Immo­bi­li­en­kauf, Tes­ta­ment, Unter­neh­mens­grün­dung oder Ehe­ver­trag – der Notar in Leer sorgt dafür, dass recht­li­che Vor­gän­ge sicher, trans­pa­rent und geset­zes­kon­form ablaufen.


War­um ist ein Notar in Leer so wichtig?

Der Notar ist in Deutsch­land ein neu­tra­ler, staat­lich bestell­ter Rechts­bei­stand. Sei­ne Aufgabe:

  • Rechts­ge­schäf­te beurkunden

  • Par­tei­en umfas­send beraten

  • Rechts­si­cher­heit gewährleisten

Egal, ob Sie ein Haus in Leer kau­fen, Ihr Erbe regeln oder eine Fir­ma grün­den – der Notar in Leer sorgt dafür, dass Ihre Inter­es­sen gewahrt und recht­li­che Feh­ler ver­mie­den werden.


Leis­tun­gen eines Notars in Leer

Ein Notar in Leer bie­tet eine Viel­zahl an Leis­tun­gen, darunter:

  1. Immo­bi­li­en­recht

    • Kauf­ver­trä­ge für Häu­ser, Woh­nun­gen und Grundstücke

    • Ein­tra­gun­gen im Grundbuch

  2. Erbrecht

    • Tes­ta­men­te und Erbverträge

    • Nach­lass­re­ge­lun­gen und Erbauseinandersetzungen

  3. Fami­li­en­recht

    • Ehe­ver­trä­ge

    • Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­run­gen

  4. Gesell­schafts­recht

    • Grün­dung von Unternehmen

    • Ände­run­gen im Handelsregister

  5. Beglau­bi­gun­gen

    • Unter­schrif­ten

    • Doku­men­te und Vollmachten


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Immo­bi­li­en­ver­kauf: Wir orga­ni­sie­ren ger­ne den Notar­ter­min in Leer und Umgebung.

Tipps zur Aus­wahl des rich­ti­gen Notars in Leer

  • Loka­le Erfah­rung: Ein Notar aus Leer kennt regio­na­le Beson­der­hei­ten, z. B. bei Immobilienverträgen.

  • Spe­zia­li­sie­rung: Ach­ten Sie dar­auf, ob der Notar im für Sie rele­van­ten Rechts­ge­biet Erfah­rung hat.

  • Erreich­bar­keit: Gute Ter­min­ver­füg­bar­keit und per­sön­li­che Bera­tung sind ein Qualitätsmerkmal.

  • Trans­pa­renz: Ein seriö­ser Notar erklärt Abläu­fe und Kos­ten verständlich.


Das Nie­der­säch­si­sche Lan­des­wap­pen – Nota­re in Leer Ost­fries­land / Nie­der­sach­sen dür­fen es als amt­li­ches Hoheits­zei­chen füh­ren, wie es in den Wap­pen­ver­ord­nun­gen des Lan­des gere­gelt ist. Auch Medi­en wie das Medi­en­haus Lese­r­ECHO nut­zen es im Rah­men ihrer Berichterstattung.

Notar Leer – Sicher­heit und Vertrauen

Ein Notar in Leer ist Ihr ver­läss­li­cher Part­ner für recht­lich siche­re Ver­trä­ge und Doku­men­te. Mit sei­ner Exper­ti­se sorgt er dafür, dass Ihre Ange­le­gen­hei­ten kor­rekt gere­gelt wer­den – von der Immo­bi­li­en­über­tra­gung bis zur Unter­neh­mens­grün­dung.
Wenn Sie auf Qua­li­tät, Erfah­rung und recht­li­che Sicher­heit set­zen, ist ein loka­ler Notar in Leer die bes­te Wahl.

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News

Arbeits­platz Stall: Land­kreis Leer gefragt! Zu wenig Zeit für die Tiere?

Veröffentlicht

am

Stu­die unter­sucht Agrar-Jobs – vom Arbeits­platz-Risi­ko „Huf­tritt“ bis zum Lohn

Umfra­ge für Beschäf­tig­te in der Tier­hal­tung im Kreis Leer gestartet

Leer. Wer im Land­kreis Leer in der Tier­hal­tung arbei­tet, kann jetzt an einer bun­des­wei­ten Stu­die teil­neh­men, die die Arbeits­be­din­gun­gen in der Land­wirt­schaft genau­er unter die Lupe nimmt. Dar­auf weist die Indus­trie­ge­werk­schaft Bau­en-Agrar-Umwelt (IG BAU) hin.

Der Online-Fra­ge­bo­gen rich­tet sich an Beschäf­tig­te und Aus­zu­bil­den­de, die regel­mä­ßig mit Tie­ren zu tun haben – vom Füt­tern bis zur Stall­pfle­ge. Die Teil­nah­me ist anonym und dau­ert nach Anga­ben der IG BAU nur etwa 15 Minu­ten. Mit­ma­chen ist per Smart­phone, Tablet oder Com­pu­ter mög­lich unter:

Bit­te Hier Kli­cken:  Umfra­ge unter Beschäf­tig­ten in der Tier­hal­tung und Tierzucht

Die Umfra­ge läuft noch bis zum 14. September.

„Die Arbeit mit Tie­ren in der Auf­zucht oder Mast ist alles ande­re als ein 08/15-Job“, betont Gabrie­le Knue von der IG BAU Nord­west-Nie­der­sach­sen. Erst­mals befragt ein For­scher­team des gewerk­schafts­na­hen PECO-Insti­tuts gezielt Men­schen in der Tier­zucht und ‑hal­tung zu The­men wie Lohn, Arbeits­zei­ten, Arbeits­druck und Zufrie­den­heit im Beruf. Auch Risi­ken wie Ver­let­zun­gen durch Tie­re, Staub­be­las­tung oder ande­re Arbeits­schutz­fra­gen wer­den beleuchtet.

Knue hebt her­vor, dass es in der Land­wirt­schaft beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen gebe: „Dort, wo Tie­re im Stall ste­hen, ist die Woche immer sie­ben Tage lang.“ Beson­ders inter­es­siert die Wis­sen­schaft­ler, ob Beschäf­tig­te genü­gend Zeit haben, sich um die Tie­re zu küm­mern – oder ob der Arbeits­druck zu hoch ist.

Die IG BAU hofft, dass auch mög­lichst vie­le Land­wir­tin­nen, Land­wir­te und Stall­mit­ar­bei­ter aus dem Kreis Leer teil­neh­men, damit ihre Situa­ti­on in die Aus­wer­tung ein­fließt. Das Pro­jekt wird von der Robert-Bosch-Stif­tung gefördert.

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Streng geschützt: Ver­wen­dung des Nie­der­säch­si­schen Lan­des­wap­pens nur mit Genehmigung

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