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Häu­fig gestell­te Fra­gen zum Winterdienst

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1. Was ist Winterdienst?

Win­ter­dienst heißt, dass auf öffent­li­chen Stra­ßen und Wegen im Rah­men der Mög­lich­keit Schnee geräumt und Glät­te bekämpft wird.

Es gibt kei­nen Rechts­an­spruch auf eine bestimm­te Qua­li­tät. Bei Schnee und Glät­te han­delt es sich um Natur­er­eig­nis­se, die nur im gewis­sen Rah­men vor­her­seh­bar sind.

2. Was bedeu­tet „im Rah­men der Möglichkeit“?

In vie­len Rechts­vor­schrif­ten fin­den wir den Begriff “nach bes­ten Kräf­ten”. Nach bes­ten Kräf­ten beinhal­tet einer­seits das was zumut­bar bzw. finan­zier­bar ist und ande­rer­seits das was auch natur­ge­ge­ben mög­lich ist. Es gibt sehr vie­le Urtei­le, die sich mit Grund­satz- und Ein­zel­fra­gen befasst haben.

Für die Außer­orts­stra­ßen (häu­fig Bundes‑, Lan­des- und Kreis­stra­ßen) gibt es eine Vor­ga­be, wie das Anfor­de­rungs­ni­veau aus­se­hen soll. Auf die­ser Grund­la­ge erhal­ten die Stra­ßen­bau­ver­wal­tun­gen Per­so­nal, Gerä­te und Geld­mit­tel zur Erfül­lung der Auf­ga­ben bereitgestellt.

3. Wie genau sieht das Anfor­de­rungs­ni­veau aus? Was darf der Ver­kehrs­teil­neh­mer erwarten?

Es gibt zum einen die zeit­li­che Kom­po­nen­te. Auf Auto­bah­nen soll rund um die Uhr Win­ter­dienst sicher­ge­stellt wer­den. Auf allen ande­ren wich­ti­gen Stra­ßen für den über­ört­li­chen Ver­kehr mit star­kem Berufs­ver­kehr oder Lini­en­bus­ver­kehr soll der Win­ter­dienst so statt­fin­den, dass die Stra­ßen täg­lich zwi­schen 6 und 22 Uhr befahr­bar sind.

Alle ande­ren über­ört­li­chen Stra­ßen, Geh- und Rad­we­gen außer­halb der Ort­schaf­ten wer­den nach­ran­gig nach dem ört­li­chen Ver­kehrs­be­dürf­nis behandelt.

Unter Umstän­den sind unse­re Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen in wech­seln­den Schich­ten an 7 Tagen fast rund um die Uhr im Einsatz.

Die zwei­te Kom­po­nen­te betrifft die jewei­li­ge Wet­ter­la­ge. Bei Schnee­fall, Eis- und Reif­glät­te sol­len die Stra­ßen befahr­bar sein. Bei star­kem und lang anhal­ten­dem Schnee­fall soll wenigs­tens je Rich­tung ein Fahr­strei­fen, not­falls mit Schnee­ket­ten befahr­bar sein.

Bei star­ken Schnee­ver­we­hun­gen, Lawi­nen oder Eis­re­gen kann die Befahr­bar­keit nicht mehr sicher­ge­stellt werden.

4. Gibt es unter­schied­li­che Arten der Glätte?

Wir unter­schei­den zwi­schen Reif­glät­te, Eis­glät­te, Glatt­eis und Schnee­glät­te. Reif­glät­te ent­steht durch die Feuch­tig­keit (Nebel, Dunst) aus der Luft, die sich auf der ursprüng­lich tro­cke­nen Fahr­bahn nie­der­schlägt. Eis­glät­te ent­steht durch Über­frie­ren der nas­sen Fahr­bahn und Glatt­eis durch gefrie­ren­den Regen.

Die Glät­te­bil­dung hängt aber auch immer mit den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen zusam­men. Son­nen­ein­strah­lung und Ver­schat­tung, die Wind­ver­hält­nis­se oder Mul­den und Sen­ken sowie expo­nier­te Lagen spie­len eine gro­ße Rolle.

5. Was heißt Befahrbarkeit?

Die Befahr­bar­keit einer Stra­ße bedeu­tet, dass Behin­de­run­gen durch Schnee­res­te oder je nach Wet­ter­la­ge und Ein­satz­dau­er des Win­ter­diens­tes stel­len­wei­se auch mit geschlos­se­ner Schnee­de­cke gerech­net wer­den muss. Auch kann stel­len­wei­se Reif- und Eis­glät­te nicht aus­ge­schlos­sen werden.

6. Was kann ich als Ver­kehrs­teil­neh­mer tun?

Von allen Ver­kehrs­teil­neh­mern wird erwar­tet (laut Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung), dass auch mit einer den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen ange­pass­ten Geschwin­dig­keit und der pas­sen­den Win­ter­be­rei­fung gefah­ren wird, für Fuß­gän­ger ent­spre­chen­des Schuhwerk

7. Wer muss in den Ort­schaf­ten bei Schnee räu­men und bei Glät­te streuen?

In den Ort­schaf­ten ist auf allen Stra­ßen die Gemein­de oder Stadt zustän­dig. Schnee zu räu­men oder bei Glät­te zu streu­en bzw. abzu­stump­fen gehört zur soge­nann­ten Rei­ni­gungs­pflicht. Die Gemein­den oder Städ­te über­tra­gen die­se Auf­ga­be per Sat­zung teil­wei­se auf die Anlie­ger. Die Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zun­gen fin­det man in der Regel im Inter­net. Meis­tens sind die Anlie­ger für die Geh­we­ge zustän­dig, manch­mal auch für die Straße.

Bei Haupt­ver­kehrs­stra­ßen und ins­be­son­de­re Durch­gangs­stra­ßen (Bundes‑, Lan­des- oder Kreis­stra­ßen) sind in den meis­ten Fäl­len die Gemein­den oder Städ­te für die Rei­ni­gung, also auch den Win­ter­dienst, auf den Fahr­bah­nen und Rad­we­gen zuständig.

Viel­fach gibt es Ver­ein­ba­run­gen mit der Stra­ßen­bau­ver­wal­tung, dass die­se Stra­ßen mit geräumt und gestreut wer­den, weil die Fahr­zeu­ge ohne­hin dort ent­lang fah­ren müssen.

8. Darf ich den Schnee vom Geh­weg auf die Stra­ße schieben?

Wenn auf den Geh­we­gen nicht genug Platz vor­han­den ist um den Schnee auf­zu­häu­fen, muss der Schnee auf dem eige­nen Grund­stück unter­ge­bracht wer­den. Jeden­falls gehört er nicht auf die Stra­ße. Das nächs­te Räum­fahr­zeug wird den Schnee sonst unwei­ger­lich wie­der auf den Geh­weg schieben.

9. Woher weiß die SBV wann es glatt wird oder schneit?

Der Stra­ßen­bau­ver­wal­tung (SBV) ste­hen für die Wet­ter­in­for­ma­tio­nen pro­fes­sio­nel­le Wet­ter­mel­dun­gen des Deut­schen Wet­ter­diens­tes zur Ver­fü­gung. Die­se soge­nann­ten SWIS-Mel­dun­gen geben uns eine Vor­schau auf den nächs­ten Tag. Neben den Luft­tem­pe­ra­tu­ren und den zu erwar­ten­den Nie­der­schlag erhal­ten wir bei­spiels­wei­se auch Infor­ma­tio­nen über die Boden­tem­pe­ra­tu­ren und die Luft­feuch­tig­keit. Natür­lich gehö­ren auch aktu­el­le Kar­ten dazu, die bei­spiel­wei­se kon­kret die Nie­der­schlä­ge als Regen oder Schnee zeigen.

An eini­gen Stel­len im Stra­ßen­netz haben wir noch soge­nann­te Glät­te­mel­de­an­la­gen. Zusätz­lich zu die­sen Mög­lich­kei­ten sind ins­be­son­de­re in der Nacht Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen unter­wegs, um an neur­al­gi­schen Punk­ten das loka­le Wet­ter zu beurteilen.

10. Wann beginnt der Win­ter­dienst mit der Arbeit?

Je nach Wet­ter­vor­her­sa­ge wird der Win­ter­dien­st­ein­satz ent­we­der gleich für den frü­hen Mor­gen ange­ord­net oder aber die Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen war­ten in Ruf­be­reit­schaft zuhau­se auf einen Ein­satz. Damit ab 6 Uhr die Stra­ßen befahr­bar sind, star­tet der Win­ter­dienst meis­tens schon gegen 3 Uhr in der Früh.

Die Wet­ter­mel­der sind oft schon ab 1 Uhr nachts unter­wegs, um bei Bedarf einen Ein­satz aus­lö­sen zu kön­nen. Auch die Ein­satz­leit­zen­tra­le der Poli­zei steht mit der Stra­ßen­meis­te­rei in Ver­bin­dung und infor­miert uns bei Bedarf.

11. Wann muss man im Tages­ver­lauf am ehes­ten mit Glät­te rechnen?

Die größ­te Wahr­schein­lich­keit, dass sich Glät­te bil­det, ist in den frü­hen Mor­gen­stun­den um den Son­nen­auf­gang her­um, denn zu die­ser Zeit sind die Tem­pe­ra­tu­ren häu­fig am niedrigsten.

12. Wie vie­le Fahr­zeu­ge hat eine Stra­ßen­meis­te­rei für den Winterdienst?

Je nach Grö­ße der Stra­ßen­meis­te­rei wer­den zwi­schen 8 und 10 Bezir­ke betreut. Jede Stra­ßen­meis­te­rei ver­fügt über 3 oder 4 eige­ne Win­ter­dienst­fahr­zeu­ge. Dar­über hin­aus wer­den Fir­men beauf­tragt, die uns mit 3 bis 6 Fahr­zeu­gen unterstützen.

Für jedes Fahr­zeug gibt es einen Bezirk, der betreut wer­den soll. Die­ser wur­de so opti­miert, dass mög­lichst weni­ge Leer­fahr­ten (Abschnit­te, die bereits von ande­ren Fahr­zeu­gen bear­bei­tet wur­den bzw. die Rück­fahrt zum Stütz­punkt) entstehen.

13. Wie groß sind die Bezirke?

Die durch­schnitt­lich zu bear­bei­ten­de Stre­cken­län­ge der Bezir­ke für Streu- und Räum­ein­sät­ze beträgt etwa 45 km. Ins­ge­samt legen die Fahr­zeu­ge 70 bis 80 km pro Umlauf zurück, bis sie wie­der im Stütz­punkt ange­langt sind.

14. Wie lan­ge dau­ert ein „Umlauf“?

Ein Streu­um­lauf dau­ert etwa 2,5 bis 3,5 Stun­den. Damit wird der Zeit­raum bezeich­net, den ein Fahr­zeug benö­tigt, um ein­mal sei­nen Bezirk abzu­fah­ren, zurück­zu­keh­ren und dann wie­der bela­den für den nächs­ten Ein­satz bereit zu ste­hen. Im Nor­mal­fall rei­chen das gela­de­ne Salz und auch die Salz­so­le für einen Umlauf aus.

Wenn auch Schnee geräumt wer­den muss, ver­län­gern sich die Umlauf­zei­ten. Beim Räu­men kann der Schnee immer nur auf einer Fahr­spur gescho­ben wer­den, wäh­rend beim Streu­en in der Regel zwei Fahr­spu­ren gleich­zei­tig bedient wer­den können.

Die Fahr­zeu­ge fah­ren mit einer Geschwin­dig­keit von unge­fähr 25 bis 35 km/h. Beson­ders beim Räu­men kommt es auf die rich­ti­ge Geschwin­dig­keit an. In Ort­schaf­ten wird ver­sucht, gera­de so schnell zu fah­ren, dass die Stra­ße frei wird, aber der Schnee nicht auf die Grund­stü­cke fliegt.

15. Womit wird gestreut?

Am bes­ten hat sich soge­nann­tes Feucht­salz (FS 30) bewährt. Dabei wird nor­ma­les Koch­salz (NaCl, Natri­um­chlo­rid) aus­ge­streut und mit 30 % Salz­so­le (20%ige Lösung) ange­feuch­tet. Durch die Salz­so­le haf­tet das Salz auf der Stra­ße und wird nicht so schnell durch den Fahrt­wind fort­ge­weht. Außer­dem löst sich das ange­feuch­te­te Salz schnel­ler auf und kann sei­ne Wir­kung frü­her entfalten.

Auf den Auto­bahn­meis­te­rei­en kann bei ent­spre­chen­den Wit­te­rungs­la­gen zusätz­lich zu der FS-30-Streue­rung auch die rei­ne Sole­sprü­hung (FS 100) erfol­gen. Bei der rei­nen Sole­sprü­hung han­delt es sich um eine Ergän­zung des Win­ter­diens­tes bei den Prä­ven­tiv­maß­nah­men und bei Fahr­bahn­tem­pe­ra­tu­ren bis — 6°C.

Klei­ner phy­si­ka­li­scher Exkurs:

Wenn sich Salz im Was­ser auf­lö­sen soll, ist dazu Ener­gie not­wen­dig. Die Ener­gie dazu kommt aus der Umge­bung in Form von Wär­me, die dem Boden, der umlie­gen­den Luft oder dem Was­ser ent­zo­gen wird. Die Tem­pe­ra­tu­ren ins­be­son­de­re des Was­sers kön­nen dadurch sogar unter 0 Null Grad sin­ken und es kann gefrieren.

Der Pro­zess des Auf­lö­sens wird beschleu­nigt, wenn schon Salz im Was­ser gelöst ist.

Auch der flie­ßen­de Ver­kehr trägt wesent­lich zum Auf­tau­pro­zess bei. Das gelös­te Salz (Salz­so­le) wird ver­mischt, ähn­lich wie beim Rüh­ren in Glas. Durch das Wal­ken der Rei­fen ent­steht zusätz­li­che Wär­me. Das lässt sich gut anhand von Stre­cken mit Über­hol­fahr­strei­fen beob­ach­ten. Wäh­rend der Haupt­fahr­strei­fen oft schon gut abge­taut ist, sieht der Über­hol­fahr­strei­fen oft noch weiß aus.

Des­halb: Ach­tung — gestreu­te Stra­ßen kön­nen noch glatt sein!

16. Gibt es Beson­der­hei­ten im Win­ter­dienst bei Radwegen?

Rad­we­ge außer­halb der Ort­schaf­ten kön­nen häu­fig erst nach­ran­gig im Win­ter­dienst behan­delt wer­den. Ins­be­son­de­re nach Schnee­fäl­len muss erst die Fahr­bahn neben dem Rad­weg geräumt sein, damit nicht der bereits geräum­te Rad­weg wie­der zuge­schüt­tet wird. Auch die ver­füg­ba­ren Res­sour­cen spie­len eine Rol­le, da pro Stra­ßen­meis­te­rei nur ein spe­zi­el­les Gerät für Rad­we­ge zur Ver­fü­gung steht.

Ein ande­rer Umstand hat eben­falls gro­ße Bedeu­tung — auf den Rad­we­gen fehlt die wich­ti­ge, unter­stüt­zen­de Wir­kung des Ver­kehrs. Das rol­len­de Rad hilft bei der Ver­tei­lung des Sal­zes und för­dert das Auf­tau­en. Selbst gestreu­te oder geräum­te Rad­we­ge kön­nen also noch lan­ge glatt sein.

17. Wie­viel Salz wird gestreut? Wie schnell fah­ren die Fahrzeuge?

Die Fahr­zeu­ge brin­gen das Streu­salz mit soge­nann­ten Streu­au­to­ma­ten aus. Die Men­ge an Streu­salz beträgt zwi­schen 5 und 40 g/m² und wird unab­hän­gig von der gefah­re­nen Geschwin­dig­keit gesteuert.

Die Fahr­zeu­ge kön­nen zwi­schen 2,5 und 5,0 m³ Salz laden und füh­ren zwi­schen 1.200 und 2.400 Litern Salz­so­le mit sich. Zusam­men ent­spricht das einer Nutz­last von 4,2 bis 8,1 t.

18. Was kann man vor­sorg­lich (prä­ven­tiv) tun?

Mit dem Schnee­räu­men kann natür­lich erst begon­nen wer­den, wenn der Schnee­fall ein­ge­setzt hat. Durch die Wet­ter­be­ob­ach­tun­gen und pro­fes­sio­nel­len Wet­ter­vor­her­sa­gen kön­nen die Fahr­zeu­ge aller­dings recht­zei­tig in Bereit­schaft ver­setzt wer­den und zum rich­ti­gen Zeit­punkt mit ein­set­zen­dem Schnee­fall losfahren.

In Bezug auf Glät­te kön­nen wir zum Teil vor­beu­gend arbei­ten und Glät­te mög­lichst erst gar nicht ent­ste­hen las­sen. Die Ein­sät­ze wer­den so aus­ge­löst wer­den, dass vor dem Über­frie­ren bereits gestreut ist und das Salz zu wir­ken begin­nen kann.

Wenn es vor­her­seh­bar ist, streu­en wir manch­mal bereits in den spä­ten Abend­stun­den, obwohl die Glät­te erst für den nächs­ten Mor­gen vor­her­ge­sagt ist.

19. Wird in jedem Fall bei Minus­gra­den gestreut?

Ob eine tro­cke­ne Fahr­bahn gestreut wer­den soll­te, muss gut über­legt sein. Das Salz selbst zieht Feuch­tig­keit aus dem Umge­bung an und unter Umstän­den wird die Stra­ße genau dadurch glatt. Hier ist viel Fin­ger­spit­zen­ge­fühl gefragt, ob nicht auf ein Abstreu­en ver­zich­tet wer­den sollte.

20. Wirkt das Salz auch bei ‑10 °C?

Die Wirk­sam­keit der Auf­tau­wir­kung des Sal­zes (Tau­mit­tel) hängt stark von der Tem­pe­ra­tur ab. Das Tau­mit­tel Natri­um­chlo­rid NaCl (Koch­salz), was nor­ma­ler­wei­se ver­wen­det wird, wirkt bis max. — 8 °C. Dar­un­ter müs­sen ande­re Sal­ze z.B. MgCl, CaCl (Magne­si­um­chlo­rid oder Kal­zi­um­chlo­rid) ver­wen­det werden.

Oft ist der Ein­satz von Tau­mit­teln dann aber gar nicht mehr not­wen­dig, weil dann kaum noch mit Schnee­fall gerech­net wer­den muss und die Stra­ßen auch „tro­cken­frie­ren“. Bei der soge­nann­ten Sub­li­ma­ti­on geht das Eis direkt in Was­ser­dampf über. Die­sen natür­li­chen Pro­zess kann­ten auch unse­re Groß­el­tern, die bei Minus­gra­den ihre Wäsche drau­ßen auf der Lei­ne getrock­net haben.

21. War­um wird nicht mit Sand oder Splitt gestreut?

Sand oder Splitt wir­ken zwar abstump­fend, kön­nen aber eine Glät­te­bil­dung nicht aus­rei­chend ver­hin­dern. Der Ein­satz wäre allen­falls inner­halb der Ort­schaf­ten ver­tret­bar. Außer­orts stel­len Sand oder Splitt nach dem Abtau­en der Stra­ße eine Gefähr­dung ins­be­son­de­re für Zwei­rad­fah­rer dar und müss­ten regel­mä­ßig abge­kehrt werden.

Spä­tes­tens nach dem Win­ter müs­sen Stra­ßen, Grä­ben, Regen­was­ser­lei­tun­gen und Regen­was­ser­ab­läu­fe gerei­nigt wer­den. Dabei ent­ste­hen durch Ver­un­rei­ni­gun­gen gro­ße Men­gen Abfall, die teu­er ent­sorgt wer­den müs­sen. Zudem sind Sand und Splitt wert­vol­le Rohstoffe.

Streu­salz in der rich­ti­gen Dosie­rung ist die umwelt­ge­rech­tes­te Metho­de zur Glät­te­be­kämp­fung und Auf­recht­erhal­tung der Mobilität.

22. Wie soll ich mich als Kraft­fah­rer ver­hal­ten, wenn mir ein Win­ter­dienst­fahr­zeug im Ein­satz ent­ge­gen­kommt oder vor mir fährt?

Win­ter­dienst­fahr­zeu­ge im Ein­satz sind durch ihre ein­ge­schal­te­ten gel­ben Rund­um­leuch­ten und rück­wär­ti­gen zusätz­li­chen Beleuch­tungs­ein­rich­tun­gen weit­hin sichtbar.

Da auf Auto­bah­nen meh­re­re Fahr­bah­nen gleich­zei­tig bedient wer­den müs­sen, sind häu­fig meh­re­re Räum- und Streu­fahr­zeu­ge unter­wegs, die über die gesam­te Fahr­bahn­brei­te ver­teilt sind und in Fahrt­rich­tung ver­setzt als soge­nann­ter Ver­band fah­ren. Dadurch ent­ste­hen in Fahrt­rich­tung zwi­schen den ein­zel­nen Fahr­spu­ren Lücken, die die Kraft­fah­rer dazu ver­lei­ten, sie zum Über­ho­len zu nut­zen. Das soll­te man grund­sätz­lich nicht tun, denn nach dem viel­leicht geglück­ten Über­hol­ma­nö­ver gelangt man mit Sicher­heit auf noch nicht geräum­te und gestreu­te Fahr­bah­nen, deren Glät­te ein sehr hohes Risi­ko bedeu­tet, ins­be­son­de­re auch bei den not­wen­di­gen Lenk­be­we­gung ins Schleu­dern zu kom­men. Auch bei der Hin­ter­her­fahrt soll­te man sich immer bewusst sein, dass auch wenn unmit­tel­bar zuvor gestreut wur­de, das Streu­salz sei­ne Wir­kung noch gar nicht ent­fal­ten konn­te und die Glät­te zunächst wie im nicht gestreu­ten Zustand vor­han­den ist. Auch wenn bei einer Hin­ter­her­fahrt hin­ter einem Streu­fahr­zeug das eige­ne Fahr­zeug durch das aus­ge­brach­te Streu­salz in Mit­lei­den­schaft gezo­gen wird, soll­te die eige­ne Sicher­heit oben anstehen.

Sind Räum­fahr­zeu­ge im Ver­band auf der Auto­bahn unter­wegs, soll­te man immer beden­ken, dass der Schnee vom äußers­ten lin­ken über die mitt­le­re, die Haupt­fahr­spur bis auf den Stand­strei­fen wei­ter­ge­ge­ben wird. Damit soll­te immer davon abge­se­hen wer­den, die­se Fahr­zeu­ge zu überholen.

Kommt einem außer­halb der Auto­bah­nen ein Streu- und Räum­fahr­zeug im Ein­satz ent­ge­gen, soll­te man sei­ne Geschwin­dig­keit redu­zie­ren und soweit wie mög­lich am rech­ten Fahr­bahn­rand fah­ren. Ins­be­son­de­re Räum­fahr­zeu­ge neh­men mit ihrem Räum­schild in der Regel die gan­ze Brei­te ihrer Fahr­spur in Anspruch und kön­nen natür­lich auf­grund der win­ter­li­chen Ver­hält­nis­se auch kurz­fris­tig über ihre eige­ne Fahr­spur hin­aus kommen.

Außer­halb der Auto­bah­nen soll­te man immer beden­ken, dass in einem Streu­durch­gang die gesam­te Fahr­bahn­brei­te, also auch die Fahr­spur des Gegen­ver­kehrs, gestreut wird, wobei meist laut­stark das aus­ge­brach­te Streu­salz die ent­ge­gen­kom­men­den Fahr­zeu­ge trifft.

Beim Räum­ein­satz ist eben­falls zu beden­ken, dass zwar jede Fahr­spur für sich geräumt wird, es aber nicht aus­ge­schlos­sen ist, dass bei ent­spre­chen­den Wind­ver­hält­nis­sen geräum­ter Schnee in Rich­tung der Gegen­fahr­bahn und damit der dort fah­ren­den Fahr­zeu­ge gelan­gen kann.

Quel­le: Nie­der­säch­si­sche Lan­des­be­hör­de für Stra­ßen­bau und Verkehr


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Rau­chen, Ziga­ret­ten und Vapes wer­den teu­rer – bis zu 14 Euro für eine Schachtel?

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Bun­des­tag beschließt Erhö­hung der Tabak­steu­er: Ziga­ret­ten könn­ten bis 2030 deut­lich teu­rer werden

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 15. Okto­ber 2026 eine Erhö­hung der Tabak­steu­er beschlos­sen. Die Abga­ben auf Ziga­ret­ten und wei­te­re Tabak­pro­duk­te sol­len über vier Jah­re hin­weg schritt­wei­se stei­gen. Nach den über­ar­bei­te­ten Plä­nen der Regie­rungs­ko­ali­ti­on wer­den für 2027 zusätz­li­che Steu­er­ein­nah­men von rund 1,5 Mil­li­ar­den Euro erwar­tet. Auch die durch­schnitt­li­chen Ver­kaufs­prei­se für Ziga­ret­ten dürf­ten in den kom­men­den Jah­ren deut­lich steigen.

Bun­des­tag stimmt für höhe­re Tabaksteuer

Am Don­ners­tag, 15. Okto­ber 2026, hat der Deut­sche Bun­des­tag nach einer rund 20-minü­ti­gen Aus­spra­che dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zur Ände­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes zuge­stimmt. Grund­la­ge war die vom Finanz­aus­schuss geän­der­te Fas­sung des Gesetzentwurfs.

Für die Geset­zes­än­de­rung stimm­ten die Frak­tio­nen von CDU/CSU und SPD. Dage­gen votier­ten die AfD, Bünd­nis 90/Die Grü­nen, die Links­frak­ti­on sowie zwei Abge­ord­ne­te aus den Rei­hen der Union.

Mit der beschlos­se­nen Neu­re­ge­lung soll die Tabak­steu­er über einen Zeit­raum von vier Jah­ren regel­mä­ßig ange­ho­ben wer­den. Betrof­fen sind nicht nur klas­si­sche Ziga­ret­ten, son­dern auch zahl­rei­che wei­te­re Tabak­pro­duk­te und Ersatzprodukte.

Ziga­ret­ten­prei­se: Die­se Ent­wick­lun­gen wer­den bis 2030 erwartet

Wie stark sich die Steu­er­än­de­run­gen auf die Prei­se aus­wir­ken könn­ten, ver­deut­li­chen die im Gesetz­ent­wurf genann­ten gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen Klein­ver­kaufs­prei­se für eine Packung mit 20 Zigaretten.

Jahr Gewich­te­ter durch­schnitt­li­cher Kleinverkaufspreis
2027 8,77 Euro
2028 9,56 Euro
2029 10,42 Euro
2030 11,36 Euro

Damit wür­de der zugrun­de geleg­te durch­schnitt­li­che Ver­kaufs­preis von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030 stei­gen. Das ent­spricht einer Zunah­me um 2,59 Euro inner­halb des betrach­te­ten Zeitraums.

Wich­tig ist dabei: Es han­delt sich um die im Gesetz­ent­wurf genann­ten gewich­te­ten durch­schnitt­li­chen Klein­ver­kaufs­prei­se. Die tat­säch­li­chen Prei­se ein­zel­ner Ziga­ret­ten­mar­ken kön­nen davon abwei­chen. Auch die kon­kre­te Preis­ent­wick­lung im Han­del hängt von den jewei­li­gen Her­stel­lern und Anbie­tern ab.

Auch Fein­schnitt, Pfei­fen­ta­bak und Was­ser­pfei­fen­ta­bak betroffen

Die geplan­te Steu­er­erhö­hung beschränkt sich nicht auf Ziga­ret­ten. Auch ande­re Pro­duk­te sol­len künf­tig stär­ker besteu­ert wer­den. Dazu gehören:

  • Fein­schnitt und ande­re Tabakwaren

  • Pfei­fen­ta­bak

  • erhitz­ter Tabak

  • Was­ser­pfei­fen­ta­bak

  • Sub­sti­tu­te für Tabakwaren

Die Ände­run­gen betref­fen damit unter­schied­li­che Pro­dukt­grup­pen des Tabak­mark­tes. Für Zigar­ren, Ziga­ril­los, Pfei­fen­ta­bak und Was­ser­pfei­fen­ta­bak sol­len die neu­en Steu­er­ta­ri­fe aller­dings erst ab dem 1. März 2027 gelten.

Bun­des­re­gie­rung nennt Haus­halts­kon­so­li­die­rung und Gesund­heits­schutz als Ziele

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det die Steu­er­erhö­hung sowohl mit der Haus­halts­la­ge als auch mit gesund­heits­po­li­ti­schen Zielen.

Bereits mit dem Eck­wer­te­be­schluss vom 29. April 2026 hat­te sich die Bun­des­re­gie­rung dar­auf ver­stän­digt, den Hand­lungs­be­darf im Bun­des­haus­halt zu ver­rin­gern. Die Erhö­hung der Tabak­steu­er ist Teil der ver­ein­bar­ten Maß­nah­men zur Kon­so­li­die­rung der öffent­li­chen Finanzen.

Dar­über hin­aus soll die Neu­re­ge­lung zum Schutz der öffent­li­chen Gesund­heit bei­tra­gen. Nach der Begrün­dung des Gesetz­ent­wurfs steht die Ände­rung im Ein­klang mit den Nach­hal­tig­keits­zie­len der Bun­des­re­gie­rung, die Rau­cher­quo­te bei Jugend­li­chen und Erwach­se­nen zu senken.

Höhe­re Prei­se sol­len damit neben zusätz­li­chen Ein­nah­men für den Staat auch einen Bei­trag zur Ver­rin­ge­rung des Tabak­kon­sums leisten.

Deut­lich höhe­re Steu­er­ein­nah­men nach Ände­run­gen im Finanzausschuss

Im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren wur­den die finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen des Geset­zes noch­mals ver­än­dert. Der Finanz­aus­schuss hat­te dem Gesetz­ent­wurf am Mitt­woch, 14. Okto­ber 2026, in geän­der­ter Fas­sung zuge­stimmt. Die Ände­run­gen gin­gen auf die Koali­ti­ons­frak­tio­nen zurück.

Nach den ursprüng­li­chen Berech­nun­gen der Bun­des­re­gie­rung soll­ten die Steu­er­mehr­ein­nah­men im kom­men­den Jahr 756 Mil­lio­nen Euro betra­gen. Bis 2030 wur­de mit zusätz­li­chen Ein­nah­men von 3,589 Mil­li­ar­den Euro gerechnet.

Durch die Ände­run­gen im Finanz­aus­schuss stei­gen die erwar­te­ten Mehr­ein­nah­men deutlich:

Jahr Erwar­te­te Steu­er­mehr­ein­nah­men nach der Ausschussänderung
2027 1,5 Mil­li­ar­den Euro
2030 4,461 Mil­li­ar­den Euro

Für 2027 wer­den damit rund 750 Mil­lio­nen Euro mehr erwar­tet als im ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf. Für 2030 liegt die neue Pro­gno­se um 872 Mil­lio­nen Euro über der ursprüng­li­chen Berechnung.

Die Beträ­ge sind Pro­gno­sen zu den erwar­te­ten zusätz­li­chen Steu­er­ein­nah­men und kei­ne bereits erziel­ten Einnahmen.

 

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Bun­des­rat hat­te kei­ne Einwände

Auch die Län­der hat­ten sich mit dem Gesetz­ent­wurf befasst. Der Bun­des­rat erhob nach sei­ner Stel­lung­nah­me kei­ne Ein­wän­de gegen den ursprüng­li­chen Gesetz­ent­wurf der Bundesregierung.

Die end­gül­ti­ge par­la­men­ta­ri­sche Ent­schei­dung traf der Bun­des­tag am 15. Okto­ber 2026 mit der Zustim­mung zur über­ar­bei­te­ten Fassung.

Grü­nen-Antrag zur Ver­mei­dung steu­er­li­cher Aus­weich­be­we­gun­gen scheitert

Neben dem Gesetz­ent­wurf lag dem Bun­des­tag ein Ent­schlie­ßungs­an­trag der Frak­ti­on Bünd­nis 90/Die Grü­nen vor. Dar­in for­der­ten die Grü­nen unter ande­rem, die Steu­er­sät­ze für Ziga­ret­ten, Fein­schnitt und ande­re Tabak­wa­ren bes­ser auf­ein­an­der abzustimmen.

Damit soll­te ver­hin­dert wer­den, dass Ver­brau­cher aus steu­er­li­chen Grün­den auf güns­ti­ge­re Pro­dukt­grup­pen ausweichen.

Der Ent­schlie­ßungs­an­trag fand kei­ne Mehr­heit. CDU/CSU, AfD und SPD stimm­ten dage­gen. Die Links­frak­ti­on ent­hielt sich.

Haus­halts­aus­schuss prüf­te Finanzierbarkeit

Im Zusam­men­hang mit der Geset­zes­än­de­rung lag dem Bun­des­tag außer­dem ein Bericht des Haus­halts­aus­schus­ses gemäß Para­graf 96 der Geschäfts­ord­nung des Bun­des­ta­ges zur Finan­zier­bar­keit vor.

Der Bericht war Teil der par­la­men­ta­ri­schen Prü­fung der finan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen der Neuregelung.

Tabak­steu­er steigt über meh­re­re Jahre

Mit dem Beschluss vom 15. Okto­ber 2026 hat der Bun­des­tag den Weg für eine schritt­wei­se Erhö­hung der Tabak­steu­er geeb­net. Die Neu­re­ge­lung soll zusätz­li­che Ein­nah­men für den Bun­des­haus­halt brin­gen und zugleich gesund­heits­po­li­ti­sche Zie­le unterstützen.

Für Ver­brau­cher bedeu­tet die geplan­te Ent­wick­lung, dass Ziga­ret­ten und wei­te­re Tabak­pro­duk­te in den kom­men­den Jah­ren teu­rer wer­den könn­ten. Beson­ders deut­lich wird dies bei den im Gesetz­ent­wurf aus­ge­wie­se­nen durch­schnitt­li­chen Ver­kaufs­prei­sen für eine Packung mit 20 Ziga­ret­ten: Sie stei­gen von 8,77 Euro im Jahr 2027 auf 11,36 Euro im Jahr 2030.

Quel­le: Deut­scher Bun­des­tag, Beschluss zur Ände­rung des Tabak­steu­er­ge­set­zes vom 15. Okto­ber 2026; Gesetz­ent­wurf und Bericht des Finanzausschusses.

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Zucker­steu­er ab Juli 2027: Limo­na­de, Eis­tee und Ener­gy­drinks könn­ten teu­rer werden

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Zucker­steu­er ab Juli 2027: Wel­che Geträn­ke in Deutsch­land teu­rer wer­den könnten

Wer im Super­markt regel­mä­ßig zu Limo­na­de, Eis­tee oder Ener­gy­drinks greift, muss sich womög­lich auf höhe­re Prei­se ein­stel­len. Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 14. Okto­ber 2026 den Ent­wurf für eine Zucker­ge­trän­ke­steu­er auf den Weg gebracht. Die Abga­be soll ab dem 1. Juli 2027 grei­fen, sofern das wei­te­re Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren wie geplant verläuft.

Die Bun­des­re­gie­rung ver­folgt mit dem Vor­ha­ben zwei Haupt­zie­le: Einer­seits soll der Zucker­kon­sum der Bevöl­ke­rung sin­ken, um gesund­heit­li­che Fol­ge­schä­den ein­zu­däm­men. Ande­rer­seits sol­len die Steu­er­ein­nah­men dazu bei­tra­gen, die Finanz­la­ge der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung zu stabilisieren.

Wie hoch fällt die Zucker­steu­er aus?

Die Höhe der geplan­ten Abga­be rich­tet sich nach der Zucker­men­ge im jewei­li­gen Getränk. Vor­ge­se­hen sind zwei gestaf­fel­te Steuerstufen:

  • 26 Cent pro Liter: bei einem Zucker­ge­halt von 5 bis unter 8 Gramm pro 100 Milliliter.

  • 32 Cent pro Liter: ab einem Zucker­ge­halt von min­des­tens 8 Gramm pro 100 Milliliter.

Geträn­ke mit einem beson­ders hohen Zucker­an­teil wer­den somit stär­ker belas­tet. For­mal han­delt es sich um eine Ver­brauch­steu­er. Her­stel­ler und Han­del ent­schei­den zwar selbst über ihre Ver­kaufs­prei­se, es ist jedoch davon aus­zu­ge­hen, dass die Steu­er zumin­dest teil­wei­se auf die Kun­den umge­legt wird.

Was bedeu­tet das kon­kret für den Einkauf?

Aus­wir­kun­gen auf die Laden­prei­se zei­gen sich erst, wenn die Unter­neh­men die Steu­er an die Ver­brau­cher wei­ter­rei­chen. Behält der Han­del die Sum­me eins zu eins ein, erge­ben sich fol­gen­de Zusatzkosten:

  • 0,5 Liter: 13 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 16 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 1,0 Liter: 26 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 32 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 1,5 Liter: 39 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 48 Cent (bei 32 Cent/l)

  • 2,0 Liter: 52 Cent Zusatz­be­las­tung (bei 26 Cent/l) bzw. 64 Cent (bei 32 Cent/l)

Bei die­sen Wer­ten han­delt es sich um eine rein rech­ne­ri­sche Mehr­be­las­tung und nicht um fes­te End­prei­se im Supermarkt.

Wel­che Geträn­ke sind betroffen?

Die geplan­te Abga­be zielt auf gesüß­te Geträn­ke ab, die die vor­ge­ge­be­nen Zucker-Schwel­len­wer­te errei­chen. Unter die Rege­lung fal­len unter anderem:

  • Klas­si­sche Limo­na­den und Colagetränke

  • Gesüß­te Eistees

  • Ener­gy­drinks mit ent­spre­chen­dem Zuckergehalt

  • Frucht­nek­tare und Frucht­saft­ge­trän­ke mit zuge­setz­tem Zucker

  • Zucker­hal­ti­ge Geträn­ke­si­rups und Kon­zen­tra­te zur Mischung

Maß­geb­lich für die Besteue­rung ist nicht der Name des Pro­dukts, son­dern der tat­säch­li­che Zucker­ge­halt sowie die recht­li­che Ein­ord­nung. Daher fällt nicht jedes Frucht­ge­tränk auto­ma­tisch unter die glei­che Steuerstufe.

Wel­che Aus­nah­men sind vorgesehen?

Nach den Plä­nen der Bun­des­re­gie­rung sind bestimm­te Pro­dukt­ka­te­go­rien von der Abga­be befreit:

  • Rei­ne Frucht- und Gemü­se­säf­te sowie ent­spre­chen­de Konzentrate

  • Unge­süß­te Fruchtsaftschorlen

  • Milch, Hafer- und Reis­drinks sowie dar­aus her­ge­stell­te Mischgetränke

  • Geträn­ke, die aus­schließ­lich mit Süßungs­mit­teln statt Zucker gesüßt sind

  • Alko­ho­li­sche Geträn­ke, die bereits eige­nen Steu­ern unterliegen

  • Alko­hol­freie Alter­na­ti­ven auf die­ser Basis

Die­se Aus­nah­men stel­len sicher, dass die Steu­er ziel­ge­rich­tet wirkt. Die end­gül­ti­ge steu­er­li­che Bewer­tung hängt jedoch vom fina­len Geset­zes­text ab.

Aus wel­chen Grün­den kommt die Steuer?

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det den Schritt vor allem mit den gesund­heit­li­chen Risi­ken eines hohen Zucker­kon­sums. Über­mä­ßi­ger Ver­zehr begüns­tigt Über­ge­wicht, Herz-Kreis­lauf-Erkran­kun­gen, Kari­es und Diabetes.

Die Maß­nah­me soll ins­be­son­de­re Kin­der und Jugend­li­che schüt­zen, rich­tet sich aber eben­so an Erwach­se­ne. Zudem ent­steht für die Geträn­ke­indus­trie ein Anreiz, Rezep­tu­ren anzu­pas­sen und den Zucker­ge­halt zu senken.

Hohe Gesund­heits­kos­ten entlasten

Nach Regie­rungs­an­ga­ben ver­ur­sa­chen Krank­hei­ten infol­ge hoher Zucker­men­gen jähr­lich Behand­lungs­kos­ten von mehr als zwei Mil­li­ar­den Euro. Die­se Sum­me belas­tet das gesam­te Gesundheitssystem.

Ein gerin­ge­rer Zucker­kon­sum soll die­se Aus­ga­ben lang­fris­tig sen­ken und die Bei­trag­sät­ze der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen sta­bi­li­sie­ren. Die erwar­te­ten Ein­nah­men sol­len zudem genutzt wer­den, um eine Sen­kung des Bun­des­zu­schus­ses an den Gesund­heits­fonds abzufedern.

Son­der­re­geln für klei­ne Hersteller

Für klei­ne­re Geträn­ke­pro­du­zen­ten sind geson­der­te Bestim­mun­gen vor­ge­se­hen. Im wei­te­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren muss noch geklärt wer­den, ab wann und unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen klei­ne­re Betrie­be von der Abga­be befreit wer­den können.

Wie ist der aktu­el­le Stand des Gesetzes?

Der Beschluss des Bun­des­ka­bi­netts vom 14. Okto­ber 2026 ist der ers­te Schritt im Ver­fah­ren. Das Vor­ha­ben wird nun von den Regie­rungs­frak­tio­nen in den Deut­schen Bun­des­tag ein­ge­bracht und dort bera­ten. Erst nach dem voll­stän­di­gen Durch­lauf aller par­la­men­ta­ri­schen Gre­mi­en wird die Rege­lung rechts­kräf­tig. Als Start­ter­min ist der 1. Juli 2027 vorgesehen.

Aus­blick

Die geplan­te Steu­er soll den Ver­zehr stark gesüß­ter Geträn­ke ein­däm­men und die Finan­zen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ent­las­ten. Ob das Vor­ha­ben lang­fris­tig zu einer bes­se­ren Gesund­heit der Bevöl­ke­rung führt, zeigt sich erst nach der Ein­füh­rung. Schon jetzt lohnt sich für Ver­brau­cher der Blick auf die Nähr­wert­ta­bel­le auf der Rück­sei­te der Ver­pa­ckung, um den Zucker­ge­halt ver­schie­de­ner Pro­duk­te zu vergleichen.

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Alko­hol­ver­bot an Bahn­hö­fen: Deut­sche Bahn führt neue Regel ein

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Ab heu­te gilt das Alko­hol­ver­bot an allen Bahn­hö­fen der Deut­schen Bahn

Deut­sche Bahn führt Alko­hol­kon­sum­ver­bot an rund 5.700 Bahn­hö­fen ein – 79 Pro­zent Zustim­mung in einer Umfrage

Deutsch­land – Ab heu­te, Don­ners­tag, 15. Okto­ber 2026, gilt an sämt­li­chen Bahn­hö­fen der Deut­schen Bahn (DB) ein Alko­hol­kon­sum­ver­bot. Damit will das Unter­neh­men für mehr Sicher­heit und Sau­ber­keit sor­gen und das Umfeld für Rei­sen­de sowie Mit­ar­bei­ten­de ange­neh­mer gestal­ten. Nach Anga­ben der Deut­schen Bahn zei­gen die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen an zahl­rei­chen Sta­tio­nen posi­ti­ve Ergebnisse.

Weni­ger Müll und Kon­flik­te durch Alkoholverbot

An knapp 40 gro­ßen Bahn­hö­fen galt das Alko­hol­kon­sum­ver­bot bereits vor der bun­des­wei­ten Ein­füh­rung. Dort habe sich gezeigt, dass die Rege­lung zu weni­ger Müll, rück­läu­fi­gen Kon­flik­ten und einem ins­ge­samt ange­neh­me­ren Umfeld beitrage.

Auch in der Bevöl­ke­rung fin­det die Maß­nah­me brei­te Unter­stüt­zung. Einer aktu­el­len reprä­sen­ta­ti­ven Umfra­ge zufol­ge spre­chen sich rund 80 Pro­zent der Befrag­ten für alko­hol­freie Bahn­hö­fe aus. Die Deut­sche Bahn nennt eine Zustim­mung von 79 Pro­zent. Auch die Mie­ter in den Bahn­hö­fen unter­stüt­zen nach Unter­neh­mens­an­ga­ben die Bemü­hun­gen um mehr Sicher­heit in den öffent­li­chen Bereichen.

Was Rei­sen­de jetzt beach­ten müssen

Das Alko­hol­kon­sum­ver­bot ist ab dem 15. Okto­ber 2026 Bestand­teil der Haus­ord­nung der Deut­schen Bahn. Ent­spre­chen­de Hin­wei­se fin­den Rei­sen­de auf Aus­hän­gen in den Bahn­hö­fen sowie online unter www.bahnhof.de/hausordnung.

Die neue Rege­lung gibt den Sicher­heits­kräf­ten der Deut­schen Bahn eine kla­re Hand­ha­be, um gegen Ver­stö­ße vor­zu­ge­hen. Bei ihren regu­lä­ren Kon­troll­gän­gen sol­len die Mit­ar­bei­ten­den der DB Sicher­heit aktiv Per­so­nen anspre­chen, die gegen das Ver­bot verstoßen.

Bei wie­der­hol­ten Ver­stö­ßen kann die Deut­sche Bahn ein Haus­ver­bot aussprechen.

Gas­tro­no­mie und ver­schlos­se­ne Geträn­ke blei­ben erlaubt

Das Ver­bot gilt nicht unein­ge­schränkt für sämt­li­che alko­ho­li­schen Geträn­ke. Die Gas­tro­no­mie an den Bahn­hö­fen ist aus­drück­lich von der Rege­lung aus­ge­nom­men. Rei­sen­de dür­fen außer­dem wei­ter­hin ver­schlos­se­ne alko­ho­li­sche Geträn­ke im Gepäck mit­füh­ren oder sol­che Geträn­ke aus Ein­käu­fen transportieren.

Ent­schei­dend ist damit der Alko­hol­kon­sum im Bahn­hof und nicht allein das Mit­füh­ren ent­spre­chen­der Getränke.

Die­se Bahn­hö­fe waren bereits alkoholfrei

Meh­re­re gro­ße Bahn­hö­fe in Deutsch­land haben das Alko­hol­kon­sum­ver­bot bereits vor dem bun­des­wei­ten Start ein­ge­führt. Dazu gehö­ren unter anderem:

  • Köln Haupt­bahn­hof

  • Hei­del­berg Hauptbahnhof

  • Mün­chen Hauptbahnhof

  • Ham­burg Hauptbahnhof

Zuletzt kamen zum 1. Sep­tem­ber 2026 der Ber­li­ner Haupt­bahn­hof, Ber­lin Gesund­brun­nen, der Kie­ler Haupt­bahn­hof und der Braun­schwei­ger Haupt­bahn­hof hinzu.

Die Deut­sche Bahn bewer­tet die bis­he­ri­gen Erfah­run­gen mit dem Alko­hol­kon­sum­ver­bot durch­weg posi­tiv. Mit der Aus­wei­tung auf das gesam­te Netz soll die Rege­lung nun bun­des­weit für ein­heit­li­che Ver­hält­nis­se sorgen.

Alko­hol­ver­bot gilt an rund 5.700 Bahnhöfen

Nach Anga­ben der Deut­schen Bahn umfasst die neue Rege­lung ins­ge­samt rund 5.700 Bahn­hö­fe und Sta­tio­nen. Dazu zäh­len etwa 5.400 Bahn­hö­fe der DB Infra­GO AG sowie rund 300 Sta­tio­nen der DB Regio­Netz GmbH.

Mit dem bun­des­wei­ten Alko­hol­kon­sum­ver­bot setzt die Deut­sche Bahn auf stren­ge­re Regeln in öffent­li­chen Bahn­hofs­be­rei­chen. Ziel ist es, Kon­flik­te zu redu­zie­ren, die Sau­ber­keit zu ver­bes­sern und das Sicher­heits­ge­fühl der Rei­sen­den und Beschäf­tig­ten zu stärken.

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Wil­helms­ha­ven Sai­ling-CUP 2026: Tra­di­ti­ons­seg­le­r­und mari­ti­mes Programm

Wil­helms­ha­ven Sai­ling-CUP 2026: Tra­di­ti­ons­seg­ler, Regat­ten und mari­ti­mes Pro­gramm am Bontekai Wil­helms­ha­ven. Vom 2. bis 4. Okto­ber 2026 steht Wil­helms­ha­ven ganz...

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Digi­ta­li­sie­rung im Bau­ge­wer­be: Pra­xis­na­he Lösun­gen und KI am 28. Okto­ber in Leer

Digi­ta­li­sie­rung im Bau­ge­wer­be: Pra­xis­na­he Lösun­gen und aktu­el­le Ent­wick­lun­gen im Fokus Ver­an­stal­tung am 28. Okto­ber 2026 im Spar­kas­sen­Fo­rum Leer – kur­ze Fach­bei­trä­ge,...

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„Mac­beth“ in Leer: Shake­speares Tra­gö­die am 25. Sep­tem­ber im Thea­ter an der Blinke

„Mac­beth“ im Thea­ter an der Blin­ke in Leer Lan­des­büh­ne Nie­der­sach­sen Nord bringt Wil­liam Shake­speares Tra­gö­die nach Leer Leer – Ein Klas­si­ker der...

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Wein­ge­nuss am Gro­ßen Meer: Wein­pro­be mit Wein­kis­te Ost­fries­land in Südbrookmerland

Wein­ge­nuss am Gro­ßen Meer: Edle Trop­fen und pri­ckeln­de Sek­te in Südbrookmerland Süd­brook­mer­land – Am Sams­tag, 19. Sep­tem­ber 2026, steht das...

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Weih­nachts­kon­voi Moorm­er­land 2026: 125 fest­lich geschmück­te Fahr­zeu­ge für den guten Zweck

Luft­auf­nah­me vom Weih­nachts­markt in Moorm­er­land aus dem ver­gan­ge­nen Jahr. Die ein­drucks­vol­le Droh­nen­auf­nah­me stammt von Rolf-Die­ter Boots­mann von Luft­bli­cke Nord­west. Weih­nachts­kon­voi...

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Wein­fest an der Hengst­for­der Müh­le 2026: Wein, Musik und Genuss in Apen

Wein­fest an der Hengst­for­der Müh­le: Zwei genuss­vol­le Aben­de in Apen Wein­fest 2026 in Apen-Hengst­for­de: Am 11. und 12. Sep­tem­ber ver­wan­delt sich...

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Fest der Kul­tu­ren in Leer am 6. Sep­tem­ber 2026 mit Musik, Tanz und Sonnenschein

25. Fest der Kul­tu­ren in Leer: Ein bun­tes Jubi­lä­um der Begegnung Am Sonn­tag, 6. Sep­tem­ber 2026, von 11 bis 18...

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