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Häufig gestellte Fragen zum Winterdienst

1. Was ist Winterdienst?
Winterdienst heißt, dass auf öffentlichen Straßen und Wegen im Rahmen der Möglichkeit Schnee geräumt und Glätte bekämpft wird.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Qualität. Bei Schnee und Glätte handelt es sich um Naturereignisse, die nur im gewissen Rahmen vorhersehbar sind.
2. Was bedeutet „im Rahmen der Möglichkeit“?
In vielen Rechtsvorschriften finden wir den Begriff “nach besten Kräften”. Nach besten Kräften beinhaltet einerseits das was zumutbar bzw. finanzierbar ist und andererseits das was auch naturgegeben möglich ist. Es gibt sehr viele Urteile, die sich mit Grundsatz- und Einzelfragen befasst haben.
Für die Außerortsstraßen (häufig Bundes‑, Landes- und Kreisstraßen) gibt es eine Vorgabe, wie das Anforderungsniveau aussehen soll. Auf dieser Grundlage erhalten die Straßenbauverwaltungen Personal, Geräte und Geldmittel zur Erfüllung der Aufgaben bereitgestellt.
3. Wie genau sieht das Anforderungsniveau aus? Was darf der Verkehrsteilnehmer erwarten?
Es gibt zum einen die zeitliche Komponente. Auf Autobahnen soll rund um die Uhr Winterdienst sichergestellt werden. Auf allen anderen wichtigen Straßen für den überörtlichen Verkehr mit starkem Berufsverkehr oder Linienbusverkehr soll der Winterdienst so stattfinden, dass die Straßen täglich zwischen 6 und 22 Uhr befahrbar sind.
Alle anderen überörtlichen Straßen, Geh- und Radwegen außerhalb der Ortschaften werden nachrangig nach dem örtlichen Verkehrsbedürfnis behandelt.
Unter Umständen sind unsere Kolleginnen und Kollegen in wechselnden Schichten an 7 Tagen fast rund um die Uhr im Einsatz.
Die zweite Komponente betrifft die jeweilige Wetterlage. Bei Schneefall, Eis- und Reifglätte sollen die Straßen befahrbar sein. Bei starkem und lang anhaltendem Schneefall soll wenigstens je Richtung ein Fahrstreifen, notfalls mit Schneeketten befahrbar sein.
Bei starken Schneeverwehungen, Lawinen oder Eisregen kann die Befahrbarkeit nicht mehr sichergestellt werden.
4. Gibt es unterschiedliche Arten der Glätte?
Wir unterscheiden zwischen Reifglätte, Eisglätte, Glatteis und Schneeglätte. Reifglätte entsteht durch die Feuchtigkeit (Nebel, Dunst) aus der Luft, die sich auf der ursprünglich trockenen Fahrbahn niederschlägt. Eisglätte entsteht durch Überfrieren der nassen Fahrbahn und Glatteis durch gefrierenden Regen.
Die Glättebildung hängt aber auch immer mit den örtlichen Verhältnissen zusammen. Sonneneinstrahlung und Verschattung, die Windverhältnisse oder Mulden und Senken sowie exponierte Lagen spielen eine große Rolle.
5. Was heißt Befahrbarkeit?
Die Befahrbarkeit einer Straße bedeutet, dass Behinderungen durch Schneereste oder je nach Wetterlage und Einsatzdauer des Winterdienstes stellenweise auch mit geschlossener Schneedecke gerechnet werden muss. Auch kann stellenweise Reif- und Eisglätte nicht ausgeschlossen werden.
6. Was kann ich als Verkehrsteilnehmer tun?
Von allen Verkehrsteilnehmern wird erwartet (laut Straßenverkehrsordnung), dass auch mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit und der passenden Winterbereifung gefahren wird, für Fußgänger entsprechendes Schuhwerk
7. Wer muss in den Ortschaften bei Schnee räumen und bei Glätte streuen?
In den Ortschaften ist auf allen Straßen die Gemeinde oder Stadt zuständig. Schnee zu räumen oder bei Glätte zu streuen bzw. abzustumpfen gehört zur sogenannten Reinigungspflicht. Die Gemeinden oder Städte übertragen diese Aufgabe per Satzung teilweise auf die Anlieger. Die Straßenreinigungssatzungen findet man in der Regel im Internet. Meistens sind die Anlieger für die Gehwege zuständig, manchmal auch für die Straße.
Bei Hauptverkehrsstraßen und insbesondere Durchgangsstraßen (Bundes‑, Landes- oder Kreisstraßen) sind in den meisten Fällen die Gemeinden oder Städte für die Reinigung, also auch den Winterdienst, auf den Fahrbahnen und Radwegen zuständig.
Vielfach gibt es Vereinbarungen mit der Straßenbauverwaltung, dass diese Straßen mit geräumt und gestreut werden, weil die Fahrzeuge ohnehin dort entlang fahren müssen.
8. Darf ich den Schnee vom Gehweg auf die Straße schieben?
Wenn auf den Gehwegen nicht genug Platz vorhanden ist um den Schnee aufzuhäufen, muss der Schnee auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden. Jedenfalls gehört er nicht auf die Straße. Das nächste Räumfahrzeug wird den Schnee sonst unweigerlich wieder auf den Gehweg schieben.
9. Woher weiß die SBV wann es glatt wird oder schneit?
Der Straßenbauverwaltung (SBV) stehen für die Wetterinformationen professionelle Wettermeldungen des Deutschen Wetterdienstes zur Verfügung. Diese sogenannten SWIS-Meldungen geben uns eine Vorschau auf den nächsten Tag. Neben den Lufttemperaturen und den zu erwartenden Niederschlag erhalten wir beispielsweise auch Informationen über die Bodentemperaturen und die Luftfeuchtigkeit. Natürlich gehören auch aktuelle Karten dazu, die beispielweise konkret die Niederschläge als Regen oder Schnee zeigen.
An einigen Stellen im Straßennetz haben wir noch sogenannte Glättemeldeanlagen. Zusätzlich zu diesen Möglichkeiten sind insbesondere in der Nacht Kolleginnen und Kollegen unterwegs, um an neuralgischen Punkten das lokale Wetter zu beurteilen.
10. Wann beginnt der Winterdienst mit der Arbeit?
Je nach Wettervorhersage wird der Winterdiensteinsatz entweder gleich für den frühen Morgen angeordnet oder aber die Kolleginnen und Kollegen warten in Rufbereitschaft zuhause auf einen Einsatz. Damit ab 6 Uhr die Straßen befahrbar sind, startet der Winterdienst meistens schon gegen 3 Uhr in der Früh.
Die Wettermelder sind oft schon ab 1 Uhr nachts unterwegs, um bei Bedarf einen Einsatz auslösen zu können. Auch die Einsatzleitzentrale der Polizei steht mit der Straßenmeisterei in Verbindung und informiert uns bei Bedarf.
11. Wann muss man im Tagesverlauf am ehesten mit Glätte rechnen?
Die größte Wahrscheinlichkeit, dass sich Glätte bildet, ist in den frühen Morgenstunden um den Sonnenaufgang herum, denn zu dieser Zeit sind die Temperaturen häufig am niedrigsten.
12. Wie viele Fahrzeuge hat eine Straßenmeisterei für den Winterdienst?
Je nach Größe der Straßenmeisterei werden zwischen 8 und 10 Bezirke betreut. Jede Straßenmeisterei verfügt über 3 oder 4 eigene Winterdienstfahrzeuge. Darüber hinaus werden Firmen beauftragt, die uns mit 3 bis 6 Fahrzeugen unterstützen.
Für jedes Fahrzeug gibt es einen Bezirk, der betreut werden soll. Dieser wurde so optimiert, dass möglichst wenige Leerfahrten (Abschnitte, die bereits von anderen Fahrzeugen bearbeitet wurden bzw. die Rückfahrt zum Stützpunkt) entstehen.
13. Wie groß sind die Bezirke?
Die durchschnittlich zu bearbeitende Streckenlänge der Bezirke für Streu- und Räumeinsätze beträgt etwa 45 km. Insgesamt legen die Fahrzeuge 70 bis 80 km pro Umlauf zurück, bis sie wieder im Stützpunkt angelangt sind.
14. Wie lange dauert ein „Umlauf“?
Ein Streuumlauf dauert etwa 2,5 bis 3,5 Stunden. Damit wird der Zeitraum bezeichnet, den ein Fahrzeug benötigt, um einmal seinen Bezirk abzufahren, zurückzukehren und dann wieder beladen für den nächsten Einsatz bereit zu stehen. Im Normalfall reichen das geladene Salz und auch die Salzsole für einen Umlauf aus.
Wenn auch Schnee geräumt werden muss, verlängern sich die Umlaufzeiten. Beim Räumen kann der Schnee immer nur auf einer Fahrspur geschoben werden, während beim Streuen in der Regel zwei Fahrspuren gleichzeitig bedient werden können.
Die Fahrzeuge fahren mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 25 bis 35 km/h. Besonders beim Räumen kommt es auf die richtige Geschwindigkeit an. In Ortschaften wird versucht, gerade so schnell zu fahren, dass die Straße frei wird, aber der Schnee nicht auf die Grundstücke fliegt.
15. Womit wird gestreut?
Am besten hat sich sogenanntes Feuchtsalz (FS 30) bewährt. Dabei wird normales Kochsalz (NaCl, Natriumchlorid) ausgestreut und mit 30 % Salzsole (20%ige Lösung) angefeuchtet. Durch die Salzsole haftet das Salz auf der Straße und wird nicht so schnell durch den Fahrtwind fortgeweht. Außerdem löst sich das angefeuchtete Salz schneller auf und kann seine Wirkung früher entfalten.
Auf den Autobahnmeistereien kann bei entsprechenden Witterungslagen zusätzlich zu der FS-30-Streuerung auch die reine Solesprühung (FS 100) erfolgen. Bei der reinen Solesprühung handelt es sich um eine Ergänzung des Winterdienstes bei den Präventivmaßnahmen und bei Fahrbahntemperaturen bis — 6°C.
Kleiner physikalischer Exkurs:
Wenn sich Salz im Wasser auflösen soll, ist dazu Energie notwendig. Die Energie dazu kommt aus der Umgebung in Form von Wärme, die dem Boden, der umliegenden Luft oder dem Wasser entzogen wird. Die Temperaturen insbesondere des Wassers können dadurch sogar unter 0 Null Grad sinken und es kann gefrieren.
Der Prozess des Auflösens wird beschleunigt, wenn schon Salz im Wasser gelöst ist.
Auch der fließende Verkehr trägt wesentlich zum Auftauprozess bei. Das gelöste Salz (Salzsole) wird vermischt, ähnlich wie beim Rühren in Glas. Durch das Walken der Reifen entsteht zusätzliche Wärme. Das lässt sich gut anhand von Strecken mit Überholfahrstreifen beobachten. Während der Hauptfahrstreifen oft schon gut abgetaut ist, sieht der Überholfahrstreifen oft noch weiß aus.
Deshalb: Achtung — gestreute Straßen können noch glatt sein!
16. Gibt es Besonderheiten im Winterdienst bei Radwegen?
Radwege außerhalb der Ortschaften können häufig erst nachrangig im Winterdienst behandelt werden. Insbesondere nach Schneefällen muss erst die Fahrbahn neben dem Radweg geräumt sein, damit nicht der bereits geräumte Radweg wieder zugeschüttet wird. Auch die verfügbaren Ressourcen spielen eine Rolle, da pro Straßenmeisterei nur ein spezielles Gerät für Radwege zur Verfügung steht.
Ein anderer Umstand hat ebenfalls große Bedeutung — auf den Radwegen fehlt die wichtige, unterstützende Wirkung des Verkehrs. Das rollende Rad hilft bei der Verteilung des Salzes und fördert das Auftauen. Selbst gestreute oder geräumte Radwege können also noch lange glatt sein.
17. Wieviel Salz wird gestreut? Wie schnell fahren die Fahrzeuge?
Die Fahrzeuge bringen das Streusalz mit sogenannten Streuautomaten aus. Die Menge an Streusalz beträgt zwischen 5 und 40 g/m² und wird unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit gesteuert.
Die Fahrzeuge können zwischen 2,5 und 5,0 m³ Salz laden und führen zwischen 1.200 und 2.400 Litern Salzsole mit sich. Zusammen entspricht das einer Nutzlast von 4,2 bis 8,1 t.
18. Was kann man vorsorglich (präventiv) tun?
Mit dem Schneeräumen kann natürlich erst begonnen werden, wenn der Schneefall eingesetzt hat. Durch die Wetterbeobachtungen und professionellen Wettervorhersagen können die Fahrzeuge allerdings rechtzeitig in Bereitschaft versetzt werden und zum richtigen Zeitpunkt mit einsetzendem Schneefall losfahren.
In Bezug auf Glätte können wir zum Teil vorbeugend arbeiten und Glätte möglichst erst gar nicht entstehen lassen. Die Einsätze werden so ausgelöst werden, dass vor dem Überfrieren bereits gestreut ist und das Salz zu wirken beginnen kann.
Wenn es vorhersehbar ist, streuen wir manchmal bereits in den späten Abendstunden, obwohl die Glätte erst für den nächsten Morgen vorhergesagt ist.
19. Wird in jedem Fall bei Minusgraden gestreut?
Ob eine trockene Fahrbahn gestreut werden sollte, muss gut überlegt sein. Das Salz selbst zieht Feuchtigkeit aus dem Umgebung an und unter Umständen wird die Straße genau dadurch glatt. Hier ist viel Fingerspitzengefühl gefragt, ob nicht auf ein Abstreuen verzichtet werden sollte.
20. Wirkt das Salz auch bei ‑10 °C?
Die Wirksamkeit der Auftauwirkung des Salzes (Taumittel) hängt stark von der Temperatur ab. Das Taumittel Natriumchlorid NaCl (Kochsalz), was normalerweise verwendet wird, wirkt bis max. — 8 °C. Darunter müssen andere Salze z.B. MgCl, CaCl (Magnesiumchlorid oder Kalziumchlorid) verwendet werden.
Oft ist der Einsatz von Taumitteln dann aber gar nicht mehr notwendig, weil dann kaum noch mit Schneefall gerechnet werden muss und die Straßen auch „trockenfrieren“. Bei der sogenannten Sublimation geht das Eis direkt in Wasserdampf über. Diesen natürlichen Prozess kannten auch unsere Großeltern, die bei Minusgraden ihre Wäsche draußen auf der Leine getrocknet haben.
21. Warum wird nicht mit Sand oder Splitt gestreut?
Sand oder Splitt wirken zwar abstumpfend, können aber eine Glättebildung nicht ausreichend verhindern. Der Einsatz wäre allenfalls innerhalb der Ortschaften vertretbar. Außerorts stellen Sand oder Splitt nach dem Abtauen der Straße eine Gefährdung insbesondere für Zweiradfahrer dar und müssten regelmäßig abgekehrt werden.
Spätestens nach dem Winter müssen Straßen, Gräben, Regenwasserleitungen und Regenwasserabläufe gereinigt werden. Dabei entstehen durch Verunreinigungen große Mengen Abfall, die teuer entsorgt werden müssen. Zudem sind Sand und Splitt wertvolle Rohstoffe.
Streusalz in der richtigen Dosierung ist die umweltgerechteste Methode zur Glättebekämpfung und Aufrechterhaltung der Mobilität.
22. Wie soll ich mich als Kraftfahrer verhalten, wenn mir ein Winterdienstfahrzeug im Einsatz entgegenkommt oder vor mir fährt?
Winterdienstfahrzeuge im Einsatz sind durch ihre eingeschalteten gelben Rundumleuchten und rückwärtigen zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen weithin sichtbar.
Da auf Autobahnen mehrere Fahrbahnen gleichzeitig bedient werden müssen, sind häufig mehrere Räum- und Streufahrzeuge unterwegs, die über die gesamte Fahrbahnbreite verteilt sind und in Fahrtrichtung versetzt als sogenannter Verband fahren. Dadurch entstehen in Fahrtrichtung zwischen den einzelnen Fahrspuren Lücken, die die Kraftfahrer dazu verleiten, sie zum Überholen zu nutzen. Das sollte man grundsätzlich nicht tun, denn nach dem vielleicht geglückten Überholmanöver gelangt man mit Sicherheit auf noch nicht geräumte und gestreute Fahrbahnen, deren Glätte ein sehr hohes Risiko bedeutet, insbesondere auch bei den notwendigen Lenkbewegung ins Schleudern zu kommen. Auch bei der Hinterherfahrt sollte man sich immer bewusst sein, dass auch wenn unmittelbar zuvor gestreut wurde, das Streusalz seine Wirkung noch gar nicht entfalten konnte und die Glätte zunächst wie im nicht gestreuten Zustand vorhanden ist. Auch wenn bei einer Hinterherfahrt hinter einem Streufahrzeug das eigene Fahrzeug durch das ausgebrachte Streusalz in Mitleidenschaft gezogen wird, sollte die eigene Sicherheit oben anstehen.
Sind Räumfahrzeuge im Verband auf der Autobahn unterwegs, sollte man immer bedenken, dass der Schnee vom äußersten linken über die mittlere, die Hauptfahrspur bis auf den Standstreifen weitergegeben wird. Damit sollte immer davon abgesehen werden, diese Fahrzeuge zu überholen.
Kommt einem außerhalb der Autobahnen ein Streu- und Räumfahrzeug im Einsatz entgegen, sollte man seine Geschwindigkeit reduzieren und soweit wie möglich am rechten Fahrbahnrand fahren. Insbesondere Räumfahrzeuge nehmen mit ihrem Räumschild in der Regel die ganze Breite ihrer Fahrspur in Anspruch und können natürlich aufgrund der winterlichen Verhältnisse auch kurzfristig über ihre eigene Fahrspur hinaus kommen.
Außerhalb der Autobahnen sollte man immer bedenken, dass in einem Streudurchgang die gesamte Fahrbahnbreite, also auch die Fahrspur des Gegenverkehrs, gestreut wird, wobei meist lautstark das ausgebrachte Streusalz die entgegenkommenden Fahrzeuge trifft.
Beim Räumeinsatz ist ebenfalls zu bedenken, dass zwar jede Fahrspur für sich geräumt wird, es aber nicht ausgeschlossen ist, dass bei entsprechenden Windverhältnissen geräumter Schnee in Richtung der Gegenfahrbahn und damit der dort fahrenden Fahrzeuge gelangen kann.
Quelle: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
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Bäder, Wohlfühloasen und Wärmepumpen in Leer – Ausstellung mit Expertenberatung

Warum es sich lohnt, Badezimmer- und Wärmepumpenausstellungen vor Ort zu besuchen
Eine Badezimmer- oder Wärmepumpenausstellung nur im Katalog oder im Internet zu sehen, kann nie dasselbe Erlebnis bieten wie ein Besuch vor Ort. Wer Inspiration für seine persönliche Wohlfühloase sucht, möchte nicht nur Fotos betrachten, sondern sehen, fühlen und sich vorstellen, wie Materialien, Farben und Technik im eigenen Zuhause wirken. Genau das bietet die I. & L. Jüchter GmbH in Leer, mit einer der modernsten Ausstellungsflächen in Ostfriesland direkt an der A 28.
Vorteile eines Vor-Ort-Besuchs
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Die fachkundige Beratung vor Ort macht dabei den entscheidenden Unterschied. Kundinnen und Kunden erhalten Antworten auf ihre Fragen, erfahren Details, die in Katalogen oder im Internet kaum zu erkennen sind, und können Entscheidungen für ihr Zuhause sicher treffen.


Eine aufwendige Ausstellung – für den Kundenservice gemacht
Eine Ausstellung dieser Größenordnung ist sehr aufwendig: Von der Planung der 300 Quadratmeter großen Fläche über die Auswahl der Exponate bis hin zu Aufbau, Lichtgestaltung und Präsentation der Technik sind zahlreiche Arbeitsstunden nötig. Dennoch ist es für die I. & L. Jüchter GmbH eine Investition, die sich lohnt. Denn der direkte Kontakt, das Erleben der Produkte und die individuelle Beratung stehen im Zentrum des Kundenservices – und genau das schätzen die Besucherinnen und Besucher.
Laura Jüchter und ihr Team legen besonderen Wert darauf, dass jedes Detail stimmig ist: von modernen Badwelten über barrierefreie Lösungen bis zu innovativen Heizsystemen. So wird der Besuch zu einem vollständigen Erlebnis, das Inspiration, Informationen und Sicherheit für Entscheidungen rund ums eigene Zuhause bietet.
Standortvorteil in Ostfriesland
Die Ausstellung in Leer, Am Nüttermoorer Sieltief 18, ist ideal erreichbar direkt an der A 28. Das macht es einfach, die Ausstellung zu besuchen – egal ob aus der Stadt oder von außerhalb. Die moderne Präsentation, die kompetente Beratung und die große Auswahl an Lösungen machen den Besuch zu einem echten Mehrwert.
Wer also Inspiration für sein Badezimmer, seine Wohlfühloase oder sein Heizsystem sucht, sollte sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen. Hier kann man sehen, vergleichen und Entscheidungen treffen – live, kompetent und direkt beim Experten vor Ort.

I. & L. Jüchter GmbH
Heizung und Sanitär
Am Nüttermoorer Sieltief 18
26789 Leer (Ostfriesland)
Telefon: 0491 9279110
Mail: info@juechter.de

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Bildrechte verletzt? So teuer kann eine Abmahnung werden

Frischer Rhabarber auf dem Wochenmarkt in Leer. Dieses Foto ist urheberrechtlich geschützt – die Bildrechte liegen in diesem Fall beim LeserECHO-Verlag. Eine Nutzung ohne Einwilligung kann zu Abmahnungen führen. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
Anmerkung:
Der LeserECHO-Verlag selbst hat bislang noch keine Abmahnungen wegen unerlaubter Bildnutzung ausgesprochen – auch wenn vereinzelt Fotos ohne Genehmigung genutzt wurden. Allerdings gibt es im Internet Personen, die gezielt eigene Fotos veröffentlichen, nur um später Rechtsverstöße aufzuspüren und Abmahnungen zu verschicken. Wie eine Spinne im Netz warten sie darauf, dass jemand die Bilder übernimmt. Durch die gesetzliche Impressumspflicht lässt sich die Anschrift von Unternehmen, Bloggern oder Selbstständigen leicht herausfinden – und die Abmahnung landet oft schneller im Briefkasten, als man denkt.
Unerlaubte Bildnutzung im Online-Marketing: Welche Konsequenzen drohen?
In der heutigen digitalen Welt sind Bilder das Aushängeschild für Unternehmen, Blogger und Influencer. Ob für Social Media, Webseiten oder Werbematerialien – hochwertige Fotos ziehen Aufmerksamkeit auf sich und sind entscheidend für eine professionelle Außenwirkung. Doch nicht selten greifen Unternehmer oder Content-Creator auf Fotos zurück, für die sie keine Nutzungsrechte besitzen. Was vielen nicht bewusst ist: Eine unerlaubte Bildnutzung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben.
Welche rechtlichen Grundlagen greifen?
Die Bildrechte sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Urheber – in der Regel der Fotograf – entscheidet, wer seine Werke nutzen darf. Ohne ausdrückliche Lizenz oder Einwilligung ist die Verwendung rechtswidrig.
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Urheberrecht (§§ 13 ff. UrhG): schützt das Werk selbst und die Verwertungsrechte.
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Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG): schützt Personen, die auf dem Bild abgebildet sind.
Verstöße können Unterlassungs‑, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Strafverfolgung nach § 33 KUG.
Kosten einer Abmahnung
In der Praxis folgt auf eine unerlaubte Nutzung häufig zunächst eine Abmahnung. Diese enthält die Aufforderung, die Nutzung zu beenden, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.
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Gegenstandswert/Streitwert:
Für gewerblich genutzte professionelle Bilder setzen Gerichte meist 3.000 € bis 6.000 € pro Bild an. Bei privaten Verstößen liegen die Werte niedriger. -
Anwaltskosten:
Diese richten sich nach dem Streitwert und können mehrere hundert Euro bis weit über 1.000 € betragen. -
Schadensersatz:
Der Rechteinhaber kann zusätzlich Schadensersatz fordern. Die Höhe orientiert sich an den üblichen Lizenzgebühren und kann schnell in die Tausende gehen. -
Vertragsstrafe:
Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung, wird eine Vertragsstrafe für künftige Verstöße festgelegt. Diese liegt häufig im Bereich von mehreren tausend Euro pro Verstoß.
Kosten einer Unterlassungsklage
Wenn die Abmahnung ignoriert oder keine Einigung erzielt wird, kann der Urheber Klage einreichen. Dann steigen die Kosten erheblich:
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Gerichtskosten: abhängig vom Streitwert.
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Anwaltskosten: Ab einem Streitwert von 5.000 € ist anwaltliche Vertretung verpflichtend. Wer verliert, zahlt meist auch die Kosten der Gegenseite.
Das Risiko: Die Gesamtkosten einer Unterlassungsklage können sich schnell auf mehrere zehntausend Euro summieren.
Wann drohen Schadensersatzforderungen?
Ein Schadensersatz wird besonders dann gefordert, wenn:
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die Nutzung gewerblich oder für Marketingzwecke erfolgte,
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das Bild über längere Zeit veröffentlicht war,
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eine hohe Reichweite oder viele Zugriffe nachgewiesen werden können.
Zur Berechnung ziehen Gerichte oft die Honorartabellen von Berufsverbänden (z. B. MFM-Tabelle für Fotografen) heran.
Drei Praxisbeispiele
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Newsportal: Ein Online-Magazin nutzt ein Foto, das es vom Anzeigenkunden erhalten hat. Die Nutzung war jedoch nur für private Zwecke erlaubt. Ergebnis: Abmahnung, Schadensersatz nach Lizenzwert und Übernahme der Anwaltskosten.
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Influencer: Ein Influencer postet ein professionelles Stockfoto ohne Lizenz auf Instagram. Ergebnis: Abmahnung mit einem Streitwert von 5.000 €, Anwaltskosten ca. 600 €, Schadensersatz mehrere tausend Euro.
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Kleinunternehmen: Ein Restaurant übernimmt ein Foto von Google-Bildern für seine Website. Ergebnis: Unterlassungsforderung, Schadensersatz orientiert sich am Marktwert – zusätzlich droht die Vertragsstrafe bei Wiederholung.
Vorsicht statt Nachsicht
Die unerlaubte Nutzung von Bildern im Internet ist kein Kavaliersdelikt. Schon ein einziges Bild kann Kosten von mehreren tausend Euro verursachen. Unternehmer, Blogger und Influencer sollten daher unbedingt darauf achten, nur Bilder mit rechtssicherer Lizenz oder selbst erstellte Fotos zu verwenden.
Tipp für die Praxis:
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Verwenden Sie nur Bilder von seriösen Bilddatenbanken mit klaren Lizenzbedingungen.
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Dokumentieren Sie Ihre Lizenzen sorgfältig.
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Holen Sie im Zweifel die schriftliche Erlaubnis des Urhebers ein.
So vermeiden Sie teure Rechtsstreitigkeiten und schützen Ihr Business langfristig.
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Tipp: Eigene Fotos statt teure Abmahnungen riskieren
In Zeiten moderner Smartphones ist es einfacher denn je, kreative und hochwertige Fotos selbst zu machen. Warum also ein unkalkulierbares Risiko eingehen, wenn die Lösung so nahe liegt?
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Fotografieren Sie Ihre Produkte in Szene – ob im Geschäft, auf dem Wochenmarkt oder im Büro.
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Setzen Sie auf Authentizität: Kunden und Follower schätzen echte Eindrücke oft mehr als sterile Stockfotos.
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WEG-Versicherungen: So schützen Eigentümergemeinschaften ihr Gebäude und ihre Mieter

Luftaufnahme der Stadt Leer: Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gehören Versicherungsfragen zu den zentralen Themen. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, sich an den Kosten für das Gemeinschaftseigentum zu beteiligen und über Eigentümerversammlungen gemeinsam über Instandhaltung und Verwaltung zu entscheiden. Foto: Ingo Tonsor @LeserECHO
WEG-Versicherungen: So sichern sich Eigentümergemeinschaften umfassend ab
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) trägt eine große Verantwortung: Sie muss das Gemeinschaftseigentum schützen, Risiken absichern und für eine reibungslose Schadenregulierung sorgen. Gleichzeitig sollten Vermieter darauf achten, dass auch ihre Mieter mit einer Hausratversicherung und einer privaten Haftpflichtversicherung ausreichend geschützt sind. Nur so entsteht ein rundum abgesichertes Wohnumfeld.
Warum eine Wohngebäudeversicherung unverzichtbar ist
Die Wohngebäudeversicherung ist das Fundament jeder Absicherung einer WEG. Sie deckt Schäden am Gebäude selbst ab – beispielsweise durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel. Doch im Alltag gibt es zahlreiche weitere Risiken, die Eigentümer kennen sollten.
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Heidi Noormann hat sich auf die umfassende Absicherung von Wohnungseigentümergemeinschaften spezialisiert. In ihrem Netzwerk arbeitet sie eng mit Immobilienmaklern, Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren zusammen. So können Eigentümer und Beiräte ganzheitlich beraten und alle relevanten Fragen im Zusammenhang mit Absicherung, Schadensfällen und Umlagefähigkeit beantwortet werden.
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