Studie des vzbv analysiert aktuelle Verbraucherprobleme mit Energieanbietern
vzbv fordert: Bundesregierung muss Marktaufsicht durch die Bundesnetzagentur und Schutz vor unseriösen Energieversorgern verbessern.
Untersuchung des vzbv zeigt problematische Geschäftspraktiken von Energieunternehmen auf.
Verbraucher:innen berichten von nicht akzeptierten Kündigungen, nicht ausgezahlten Guthaben und kurzfristigen Mehrkosten.
Eine neue Studie des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) untersucht, welche Probleme Verbraucher:innen mit Energieunternehmen haben. Die Auswertung von 150 Beispielfällen zeigt diverse Schwierigkeiten bei Kündigungen und Abrechnungen auf. Der vzbv fordert, die Marktaufsicht der Bundesnetzagentur zum Schutz der Verbraucher:innen vor unseriösen Anbietern zu verbessern.
„Eine kleine Zahl von Energieversorgern fällt immer wieder mit problematischen Verhaltensweisen gegenüber ihren Kund:innen auf. Das verschärft gerade in der derzeitigen Energiekrise die Belastungen für die Verbraucher:innen“, sagt Dr. Thomas Engelke, Teamleiter Energie und Bauen beim vzbv. „Die Bundesregierung muss im Zuge der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes dafür sorgen, dass die Bundesnetzagentur endlich mehr Möglichkeiten erhält, solche unseriösen Geschäftspraktiken zu verhindern“, so Engelke weiter.
Kündigungen werden nicht akzeptiert
Ein wiederholt beobachtetes Verhalten bestimmter Anbieter ist es, durch Kund:innen ausgesprochene Sonderkündigungen infolge einer Preiserhöhung nicht zu akzeptieren. Stattdessen bieten Unternehmen an, die Preiserhöhung zu einem späteren, nicht konkret benannten Zeitpunkt zurückzunehmen. Alternativ sollen betroffene Kund:innen die Kündigung bestätigen. Dies stellt nach Auffassung des vzbv eine irreführende Handlung dar, die Betroffene über ihre Rechte täuschen soll.
Guthaben auf Rechnung nicht ausgezahlt
Andere Verbraucher:innen schildern, dass auf einer Jahres- oder Schlussrechnung aufgeführte Guthaben nicht ausgezahlt werden. Solche Verzögerungen ziehen sich trotz Mahnungen und Erinnerungen durch Betroffene über Monate hin. Verbraucher:innen berichteten von Fällen mit nicht ausgezahlten Guthaben in dreistelliger Höhe .
Ein weiteres Problem, das Verbraucher:innen schildern: extrem kurzfristige Kündigungen ihrer Verträge durch den Energieanbieter. Die entsprechenden Kündigungen gingen nur wenige Tage vor Vertragsende bei den Kund:innen ein – teilweise auch erst nach dem genannten Datum. Das erschwert den zeitnahen Wechsel zu einem neuen Versorger und hat zur Folge, dass Betroffene zunächst auf die Ersatzversorgung angewiesen sind. So können erhebliche Mehrkosten entstehen. In diesem Zusammenhang berichten Verbraucher:innen auch von überdurchschnittlich hohen Verbrauchsschätzungen durch den jeweiligen Grundversorger, was wiederum zu hohen Abschlagszahlungen führt.
Symbole Niedersachsens: Wappen, Flagge und das Niedersachsen-Zeichen
Die Symbole Niedersachsens – das Landeswappen, die Niedersachsen-Flagge und das Niedersachsen-Zeichen – prägen das öffentliche Bild des Bundeslandes und stehen für seine Geschichte, Identität und Tradition. Während das Wappen und die Flagge hoheitliche Symbole darstellen und rechtlich geschützt sind, ermöglicht das Niedersachsen-Zeichen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Verbundenheit mit dem Land sichtbar zu machen – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft. Alle drei Symbole sind dabei streng geregelt, um ihre korrekte Verwendung und den Schutz der Landesidentität sicherzustellen.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
Am 6. Februar 2007 hat die Landesregierung ein neues „Niedersachsen-Zeichen“ eingeführt. Dieses soll künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes bei allen Verwendungen außerhalb der Landesverwaltung prägen.
Das Zeichen ist eine Bild-Wort-Marke: Ein weißes, laufendes Pferd in einem roten Oval, rechts daneben der Schriftzug „Niedersachsen“. Es ist markenrechtlich geschützt.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
1. Allgemeine Nutzungsberechtigung
Das „Niedersachsen-Zeichen“ kann von Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen kostenlos verwendet werden, um ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen auszudrücken – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft.
Die Freigabe im Einzelfall erfolgt durch die Niedersächsische Staatskanzlei.
Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
2. Einschränkungen zur Nutzung
Die Verwendung darf keinen amtlichen oder offiziellen Eindruck erwecken.
Nicht zulässig ist der Einsatz durch:
Träger öffentlicher Aufgaben
Personen oder Organisationen, die dem Staat besonders nahe stehen
Das Zeichen darf nicht verwendet werden für:
Wahlwerbung
Irreführende Werbung
Inhalte, die Gewalt verherrlichen, menschenverachtend, pornografisch, rechts- oder linksextremistisch oder nationalsozialistisch sind.
3. Gestaltungsregeln
Das „Niedersachsen-Zeichen“ darf nicht als zentrales Gestaltungselement eingesetzt werden.
Eine rein kommerzielle Nutzung ist nicht automatisch in der Nutzungsvereinbarung enthalten und erfordert eine gesonderte Prüfung durch die Staatskanzlei.
Die Bild-Wort-Marke muss immer als geschlossene Einheit genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Veränderungen an Farben (außer zulässige Schwarz-Weiß-Variante) oder am Design sind nicht erlaubt.
4. Farbhinweise
Das Zeichen kann in Volltonfarben oder Mehrtonauflösung erscheinen.
Farbabweichungen können durch Faktoren wie Bildschirmdarstellung, Software oder Drucker entstehen.
Das Niedersächsische Landeswappen ist am Gebäude des Amtsgerichts Leer gut sichtbar angebracht.
5. Antragstellung und Kontakt
Wer die Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“ beantragen möchte, kann dies online tun oder sich direkt an die zuständige Stelle wenden:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Schiffgraben 12 30159 Hannover Tel.: +49 (0) 511 / 120–0 E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de
Screenshot der Online-Antragsstellung Klare Vorschriften für Wappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Strenge Regeln für Landeswappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Hannover. Seit dem 1. Juni 2007 gelten in Niedersachsen klare gesetzliche Vorgaben für die Verwendung des Landeswappens und der Landesflagge. Grundlage ist das Niedersächsische Wappengesetz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Landtag beschlossen und am 20. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 7/2007) veröffentlicht wurde. Unterzeichnet wurde es vom damaligen Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer und Ministerpräsident Christian Wulff.
Festgelegt: Wappen und Flagge
Das Gesetz definiert in § 1 die offiziellen Landessymbole:
Landeswappen: Ein Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross im roten Feld (das „Sachsenross“).
Landesflagge: Die Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold, versehen mit dem Landeswappen.
Beide Symbole sind in Anlagen zum Gesetz grafisch genau festgelegt.
Nutzung streng begrenzt
§ 2 regelt die Verwendung des Landeswappens eindeutig:
Erlaubt ist die Nutzung nur für Dienststellen des Landes.
Untersagt ist jede private oder institutionelle Verwendung ohne Genehmigung – ebenso der Einsatz von Wappen oder Zeichen, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sehen.
Ausnahmen können von der Niedersächsischen Staatskanzlei gewährt werden, zum Beispiel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken.
Kontrolle durch die Staatskanzlei
Nach § 3 liegt die Überwachung der Vorschriften bei der Staatskanzlei. Sie kann Anordnungen erlassen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, und stützt sich dabei auch auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Übergang von alten Regelungen
Mit Inkrafttreten am 1. Juni 2007 wurden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, darunter das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel von 1952 sowie die Beflaggungsverordnung von 1991.
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Die Niedersachsen-Flagge mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross im roten Feld weht am Hafen von Leer.
Die Niedersachsen-Flagge darf in ihrer gesetzlich festgelegten Form von jedermann geführt werden – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das zeigt, wie offen das Land seine Symbole der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Gleichzeitig mahnt das Niedersächsische Wappengesetz zur Vorsicht: Veränderungen an Darstellung, Abbildung oder den inneren und äußeren Proportionen der Flagge sind strikt untersagt. Jede Verfälschung oder Abänderung gilt als unerlaubte Nutzung des Wappens oder Wappentieres.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Bußgeld. Die Regelung dient dem Schutz des Landeswappens und der Wahrung seiner einheitlichen Erscheinung in der Öffentlichkeit.
Beispielhaft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Niedersachsen-Flagge in korrekter Form mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross gehisst weht. Sie zeigt deutlich, wie gesetzeskonforme Darstellung und öffentliche Nutzung harmonisch zusammenkommen.
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Das Niedersächsische Landeswappen – Notare in Leer Ostfriesland / Niedersachsen dürfen es als amtliches Hoheitszeichen führen, wie es in den Wappenverordnungen des Landes geregelt ist. Auch Medien wie das Medienhaus LeserECHO nutzen es im Rahmen ihrer Berichterstattung.
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Studie untersucht Agrar-Jobs – vom Arbeitsplatz-Risiko „Huftritt“ bis zum Lohn
Umfrage für Beschäftigte in der Tierhaltung im Kreis Leer gestartet
Leer. Wer im Landkreis Leer in der Tierhaltung arbeitet, kann jetzt an einer bundesweiten Studie teilnehmen, die die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft genauer unter die Lupe nimmt. Darauf weist die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hin.
Der Online-Fragebogen richtet sich an Beschäftigte und Auszubildende, die regelmäßig mit Tieren zu tun haben – vom Füttern bis zur Stallpflege. Die Teilnahme ist anonym und dauert nach Angaben der IG BAU nur etwa 15 Minuten. Mitmachen ist per Smartphone, Tablet oder Computer möglich unter:
„Die Arbeit mit Tieren in der Aufzucht oder Mast ist alles andere als ein 08/15-Job“, betont Gabriele Knue von der IG BAU Nordwest-Niedersachsen. Erstmals befragt ein Forscherteam des gewerkschaftsnahen PECO-Instituts gezielt Menschen in der Tierzucht und ‑haltung zu Themen wie Lohn, Arbeitszeiten, Arbeitsdruck und Zufriedenheit im Beruf. Auch Risiken wie Verletzungen durch Tiere, Staubbelastung oder andere Arbeitsschutzfragen werden beleuchtet.
Knue hebt hervor, dass es in der Landwirtschaft besondere Herausforderungen gebe: „Dort, wo Tiere im Stall stehen, ist die Woche immer sieben Tage lang.“ Besonders interessiert die Wissenschaftler, ob Beschäftigte genügend Zeit haben, sich um die Tiere zu kümmern – oder ob der Arbeitsdruck zu hoch ist.
Die IG BAU hofft, dass auch möglichst viele Landwirtinnen, Landwirte und Stallmitarbeiter aus dem Kreis Leer teilnehmen, damit ihre Situation in die Auswertung einfließt. Das Projekt wird von der Robert-Bosch-Stiftung gefördert.
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