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2G-Regeln wer­den auf Ein­zel­han­del ausgeweitet

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Maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Corona-Pandemie

Die Lage in unse­rem Land ist sehr ernst. In vie­len Regio­nen Deutsch­lands stei­gen die
Inzi­den­zen, die Belas­tung in den Kran­ken­häu­sern gerät vie­ler­orts an sei­ne Gren­zen,
ins­be­son­de­re im Süden und Osten Deutsch­lands. Die Pan­de­mie trifft unser gan­zes
Land hart. Über die soli­da­ri­sche Ver­tei­lung von Inten­siv­pa­ti­en­ten sind wir alle eng
mit­ein­an­der verbunden.

Des­halb wer­den wir in einem Akt der natio­na­len Soli­da­ri­tät gemein­sam dafür
sor­gen, dass die Infek­ti­ons­zah­len wie­der sin­ken und unser Gesund­heits­sys­tem
ent­las­tet wird.

Vor die­sem Hin­ter­grund beschlie­ßen die Bun­des­kanz­le­rin und die
Regie­rungs­chefin­nen und ‑chefs der Länder:

  • 1. Die bestehen­den Beschlüs­se der Bun­des­kanz­le­rin und der Regie­rungs­chefin­nen
    und Regie­rungs­chefs der Län­der blei­ben wei­ter­hin gül­tig, sofern die­ser Beschluss
    kei­ne abwei­chen­den Fest­le­gun­gen trifft. Die Län­der wer­den ihre
    Lan­des­ver­ord­nun­gen ent­spre­chend anpassen.
  • 2. Ein erwei­ter­ter Bund-Län­der-Kri­sen­stab wird im Bun­des­kanz­ler­amt ein­ge­rich­tet,
    der früh­zei­tig die Pro­ble­me in der Logis­tik, bei der Impf­stoff­lie­fe­rung und ‑ver­tei­lung
    erken­nen und behe­ben soll.
  • 3. Bund und Län­der wer­den gemein­sam dar­an arbei­ten, bis Weih­nach­ten allen, die
    sich für eine Erst­imp­fung ent­schei­den und allen, die frist­ge­recht eine Zweit- oder
    Auf­frisch­imp­fung benö­ti­gen, die Imp­fung zu ermög­li­chen. Bei einer hohen
    Nach­fra­ge in der Bevöl­ke­rung kann das bis zu 30 Mil­lio­nen Imp­fun­gen erfordern.
  • 4. Der Bund wird zudem den Kreis der Per­so­nen deut­lich aus­wei­ten, die Imp­fun­gen
    durch­füh­ren dür­fen. Kurz­fris­tig geht das über Dele­ga­tio­nen, mit denen Ärz­tin­nen
    und Ärz­ten an Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker sowie Pfle­ge­fach­kräf­te, etwa in
    Alten­hei­men die Imp­fung dele­gie­ren dür­fen. Dar­über hin­aus soll eine gesetz­li­che
    Ände­rung erfol­gen für Apo­the­ke­rin­nen und Apo­the­ker, Zahn­ärz­tin­nen und
    Zahn­ärz­te und wei­te­re, um den Kreis der Berech­tig­ten, die in der Coro­na­Pan­de­mie Imp­fun­gen durch­füh­ren kön­nen, auszuweiten.
  • 5. Weil der Schutz der Coro­na-Imp­fung vor den aktu­ell vor­herr­schen­den
    Virus­va­ri­an­ten bei den der­zeit ver­füg­ba­ren Impf­stof­fen etwa ab dem fünf­ten Monat
    kon­ti­nu­ier­lich nach­lässt, wird der Impf­sta­tus, das heißt die Dau­er der
    Aner­ken­nung als voll­stän­dig geimpf­te Per­son, zu ver­än­dern sein, sofern kei­ne
    Auf­fri­schungs­imp­fung erfolgt. Auf Ebe­ne der Euro­päi­schen Uni­on wird dis­ku­tiert,
    dass der Impf­sta­tus nach der zwei­ten Imp­fung sei­ne Gül­tig­keit für neun Mona­te
    behal­ten soll. Bund und Län­der wer­den sich unter Berück­sich­ti­gung der
    Impf­kam­pa­gne und der zur Ver­fü­gung ste­hen­den Impf­stof­fe bis zum Jah­res­en­de
    ver­stän­di­gen, ab wann und wie eine ent­spre­chen­de Rege­lung in der
    Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Anwen­dung fin­den soll.
  • 6. Bun­des­weit ist der Zugang zu Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen der Kul­tur- und
    Frei­zeit­ge­stal­tung (Kinos, Thea­ter, Gast­stät­ten, etc.) inzi­denz­un­ab­hän­gig nur für
    Geimpf­te und Gene­se­ne (2G) mög­lich. Ergän­zend kann ein aktu­el­ler Test
    vor­ge­schrie­ben wer­den (2GPlus). Hier­zu sind Aus­nah­men für Per­so­nen, die nicht
    geimpft wer­den kön­nen und für Per­so­nen, für die kei­ne all­ge­mei­ne Impf­emp­feh­lung
    vor­liegt, vor­zu­se­hen. Dar­über hin­aus sind Aus­nah­men für Kin­der und Jugend­li­che
    bis 18 Jah­ren möglich.
  • 7. Die 2G-Regeln wer­den bun­des­weit inzi­denz­un­ab­hän­gig auf den Ein­zel­han­del
    aus­ge­wei­tet. Zugang haben also nur noch Geimpf­te und Gene­se­ne.
    Aus­ge­nom­men sind Geschäf­te des täg­li­chen Bedarfs. Der Zugang muss von den
    Geschäf­ten kon­trol­liert werden.
  • Hin­sicht­lich der Aus­nah­men ori­en­tie­ren sich die Län­der am ent­spre­chen­den Kata­log in der
    Bun­des­not­brem­se.
  • 8. In allen Län­dern wer­den stren­ge Kon­takt­be­schrän­kun­gen für Unge­impf­te
    ver­an­lasst. Pri­va­te Zusam­men­künf­te im öffent­li­chen oder pri­va­ten Raum, an
    denen nicht geimpf­te und nicht gene­se­ne Per­so­nen teil­neh­men, sind auf den
    eige­nen Haus­halt sowie höchs­tens zwei Per­so­nen eines wei­te­ren Haus­hal­tes
    zu beschrän­ken. Kin­der bis zur Voll­endung des 14 Jah­res sind hier­von
    aus­ge­nom­men. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ne­rin­nen bzw. Part­ner einer
    nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten als ein Haus­halt, auch wenn sie kei­nen
    gemein­sa­men Wohn­sitz haben. Pri­va­te Zusam­men­künf­te, an denen aus­schließ­lich
    Geimpf­te und Gene­se­ne teil­neh­men, sind davon nicht berührt. Der Bund wird die
    COVID-19-Schutz­maß­nah­men-Aus­nah­men­ver­ord­nung ent­spre­chend anpassen.
  • 9. Über­re­gio­na­le Sport‑, Kul­tur- und ver­gleich­ba­re Groß­ver­an­stal­tun­gen wer­den
    deut­lich ein­ge­schränkt. Es wer­den Begren­zun­gen der Aus­las­tung und eine
    abso­lu­te Ober­gren­ze von Zuschau­en­den fest­ge­legt. Bei Ver­an­stal­tun­gen in
    geschlos­se­nen Räu­men darf nur 30 bis 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät genutzt wer­den
    bis zu einer maxi­ma­len Gesamt­zahl von 5.000 Zuschau­en­den. Bei
    Ver­an­stal­tun­gen im Frei­en darf nur 30 bis 50 Pro­zent der Kapa­zi­tät genutzt wer­den
    bis zu einer maxi­ma­len Gesamt­zahl von 15.000 Zuschau­en­den. Es sind
    medi­zi­ni­sche Mas­ken zu tra­gen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpf­te oder
    Gene­se­ne Zugang haben (2G). Ergän­zend kann für die Teil­neh­men­den ein
    aktu­el­ler Test vor­ge­schrie­ben wer­den (2GPlus). In Län­dern mit einem hohen
    Infek­ti­ons­ge­sche­hen müs­sen Ver­an­stal­tun­gen nach Mög­lich­keit abge­sagt und
    Sport­ver­an­stal­tun­gen ohne Zuschau­er durch­ge­führt werden.
  • 10. Spä­tes­tens ab einer Inzi­denz von mehr als 350 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000
    Ein­woh­nern in sie­ben Tagen wer­den Clubs und Dis­ko­the­ken in Innen­räu­men
    geschlos­sen. Aus Sicht des Bun­des ist das recht­lich schon jetzt mög­lich. Bei der
    Reform des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes wird dies aber noch ein­mal unzwei­fel­haft
    klar­ge­stellt. Die Län­der kön­nen die­se Mög­lich­keit aber schon jetzt flä­chen­de­ckend
    nut­zen, wo nötig.
  • 11. In Krei­sen mit einer Inzi­denz ober­halb von 350 pro 100.000 Ein­woh­ner müs­sen alle
    Kon­tak­te redu­ziert wer­den. Des­halb gilt bei pri­va­ten Fei­ern und Zusam­men­künf­ten eine Teil­neh­mer­gren­ze von 50 Per­so­nen (Geimpf­te und Gene­se­ne) in Innen­räu­men und 200 Per­so­nen (Geimpf­te und Gene­se­ne) im Außenbereich.
  • 12. In den Schu­len gilt eine Mas­ken­pflicht für alle Klassenstufen.
  • 13.Es wer­den stren­ge Kon­trol­len aller Regeln sicher­ge­stellt. Das gilt ins­be­son­de­re
    für Kon­trol­len des Impf­sta­tus, die mög­lichst mit­tels Apps erfol­gen sollen.
  • 14.Der Gesetz­ge­ber wird gebe­ten, das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz um wei­te­re
    Rege­lun­gen zu ergän­zen, damit Län­der und Regio­nen mit einem hohen
    Infek­ti­ons­ge­sche­hen wei­ter­hin ange­mes­se­ne zusätz­li­che Maß­nah­men (z.B.
    zeit­lich befris­te­te Schlie­ßun­gen von Gast­stät­ten, Ver­bot der Alko­hol­ab­ga­be oder
    des Alko­hol­kon­sums, Beschrän­kung von Ansamm­lun­gen, Ein­schrän­kun­gen bei
    Hotel­über­nach­tun­gen) zur Ver­fü­gung haben. Dar­über hin­aus wird er gebe­ten, die
    Über­gangs­frist für Schutz­maß­nah­men im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz, die bis zum 25.
    Novem­ber 2021 in Kraft getre­ten sind, über den 15. Dezem­ber 2021 hin­aus zu
    ver­län­gern. Es wird gesetz­lich klar­ge­stellt, dass die­se Maß­nah­men auch regio­nal
    dif­fe­ren­ziert (z.B. Land­krei­se) ange­ord­net wer­den können.
  • 15. All die vor­ge­nann­ten Maß­nah­men mar­kie­ren bun­des­weit ein­heit­li­che Min­dest­stan­dards. Damit ver­schär­fen auch vie­le Län­der und Regio­nen mit aktu­ell
    nied­ri­gen Inzi­den­zen ihre Regeln, um die Wel­le abzu­mil­dern und ihre
    Gesund­heits­sys­te­me vor­aus­schau­end zu ent­las­ten. Die beson­ders betrof­fe­nen
    Län­der wer­den auch wei­ter­hin über die­se Min­dest­stan­dards hin­aus mit
    lan­des­recht­li­chen Rege­lun­gen tätig werden.
  • 16. Der Bund wird eine ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht für Beschäf­tig­te auf den
    Weg brin­gen, z.B. in Alten­pfle­ge­ein­rich­tun­gen und Krankenhäusern.
  • 17. Bund und Län­der begrü­ßen es, dass der Deut­sche Bun­des­tag zeit­nah über eine
    all­ge­mei­ne Impf­pflicht ent­schei­den will. Sie kann grei­fen, sobald sicher­ge­stellt
    wer­den kann, dass alle zu Imp­fen­den auch zeit­nah geimpft wer­den kön­nen, also
    etwa ab Febru­ar 2022. Bund und Län­der bit­ten den Ethik­rat, hier­zu bis Jah­res­en­de
    eine Emp­feh­lung zu erarbeiten.
  • 18. Im Bun­des­kanz­ler­amt wird ein Exper­ten­gre­mi­um von Wis­sen­schaft­le­rin­nen
    und Wis­sen­schaft­lern ein­ge­rich­tet. Es soll ein­mal die Woche tagen und
    gemein­sa­me Vor­schlä­ge machen.
  • 19. Am Sil­ves­ter­tag und Neu­jahrs­tag wird bun­des­weit ein An- und
    Ver­samm­lungs­ver­bot umge­setzt. Dar­über hin­aus gilt ein Feu­er­werks­ver­bot auf
    durch die Kom­mu­nen zu defi­nie­ren­den publi­kums­träch­ti­gen Plät­zen. Der Ver­kauf
    von Pyro­tech­nik vor Sil­ves­ter wird in die­sem Jahr gene­rell ver­bo­ten und vom
    Zün­den von Sil­ves­ter­feu­er­werk gene­rell drin­gend abge­ra­ten, auch vor dem
    Hin­ter­grund der hohen Ver­let­zungs­ge­fahr und der bereits enor­men Belas­tung des
    Gesund­heits­sys­tems. Für die hier­von betrof­fe­nen Unter­neh­men ist wie im
    ver­gan­ge­nen Jahr eine ent­spre­chen­de Kom­pen­sa­ti­on im Rah­men der
    Wirt­schafts­hil­fen vorzusehen.
  • 20. Die Regie­rungs­chefin­nen und ‑chefs der Län­der begrü­ßen das durch die
    Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­te Term-Sheet zur Über­brü­ckungs­hil­fe IV, mit dem zur
    Umset­zung des Beschlus­ses vom 18. Novem­ber 2021 ein Hilfs­in­stru­ment für die
    von Coro­na-Schutz­maß­nah­men beson­ders betrof­fe­nen Advents­märk­te geschaf­fen
    wer­den soll. Die­ses soll zügig umge­setzt wer­den. Die Här­te­fall­hil­fen, der
    Son­der­fonds des Bun­des für Mes­sen und Aus­stel­lun­gen, der Son­der­fonds des
    Bun­des für Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen, das Pro­gramm Coro­na-Hil­fen Pro­fi­sport und
    das KFW-Son­der­pro­gramm sol­len ver­län­gert wer­den. Eben­so begrü­ßen sie, dass
    das Bun­des­ka­bi­nett die wesent­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld
    bis zum 31. März 2022 ver­län­gert hat. Sie bit­tet die Bun­des­re­gie­rung, die wei­te­re
    Ent­wick­lung im Blick zu behalten.

Hin­sicht­lich der Aus­nah­men ori­en­tie­ren sich die Län­der am ent­spre­chen­den Kata­log in der Bundesnotbremse.


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Der High-Tech-Lösch­ro­bo­ter LUF 60: Ein Lebens­ret­ter für den Emstunnel

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Gerä­te­wart Sören Spin von der Feu­er­wehr Jem­gum demons­triert auf den Müg­gen­markt die Ein­satz­mög­lich­kei­ten des LUF 60.

KREISFEUERWEHR LEER STATIONIERT SPEZIALGERÄT BEI FEUERWEHR JEMGUM

Spe­zi­al-Lösch­ro­bo­ter LUF 60: So schützt die Feu­er­wehr Jem­gum Ein­satz­kräf­te im Emstunnel

 

Wenn nor­ma­le Ein­satz­stra­te­gien an ihre Gren­zen kom­men, kann das LUF 60 sei­ne beson­de­ren Stär­ken aus­spie­len. Das fern­ge­steu­er­te Lösch-Unter­stüt­zungs-Fahr­zeug der Feu­er­wehr Jem­gum wur­de für Ein­satz­la­gen ent­wi­ckelt, bei denen schwie­ri­ge Bedin­gun­gen den direk­ten Zugang zum Brand­herd erschweren.

Das LUF 60 ist ein Lösch­ro­bo­ter auf Rau­pen­fahr­werk. Es ver­bin­det leis­tungs­fä­hi­ge Lösch­tech­nik mit einem Groß­ven­ti­la­tor und kann von den Ein­satz­kräf­ten aus siche­rer Ent­fer­nung gesteu­ert wer­den. Eine beson­de­re Bedeu­tung hat das Spe­zi­al­fahr­zeug für den Ems­tun­nel im Land­kreis Leer.

Bei einer Vor­füh­rung zeig­te Gerä­te­wart Sören Spin von der Feu­er­wehr Jem­gum, wel­che Mög­lich­kei­ten in dem Spe­zi­al­fahr­zeug ste­cken und wie es im Ernst­fall ein­ge­setzt wer­den kann.

Für den Ein­satz im Ems­tun­nel vorbereitet

Ein Brand in einem Tun­nel stellt die Feu­er­wehr vor beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen. Hit­ze, Rauch und die räum­li­chen Bedin­gun­gen kön­nen den direk­ten Zugang zum Brand­herd erheb­lich erschweren.

Das LUF 60 wur­de des­halb für Ein­satz­la­gen ange­schafft, bei denen nor­ma­le Stra­te­gien nur schwer umzu­set­zen sind. Es ermög­licht den Lösch- und Ret­tungs­mann­schaf­ten, auch unter schwie­ri­gen Bedin­gun­gen bis unmit­tel­bar zum Brand­herd vorzudringen.

Dabei muss sich der Bedie­ner nicht direkt am Fahr­zeug auf­hal­ten. Das LUF 60 wird über eine Fern­steue­rung bedient und kann aus einer Ent­fer­nung von rund 300 Metern gesteu­ert werden.

Gerä­te­wart Sören Spin von der Feu­er­wehr Jem­gum erläu­tert die Bedeu­tung des Spe­zi­al­fahr­zeugs ins­be­son­de­re für schwie­ri­ge Ein­satz­la­gen: Das LUF 60 soll dort ein­ge­setzt wer­den, wo ein direk­tes Vor­ge­hen für die Ein­satz­kräf­te zunächst nur ein­ge­schränkt mög­lich ist.

140 PS brin­gen 2,2 Ton­nen in Bewegung

Auf den ers­ten Blick wirkt das LUF 60 kom­pakt. Gleich­zei­tig bringt das Spe­zi­al­fahr­zeug ein Eigen­ge­wicht von 2.200 Kilo­gramm auf die Waage.

Für die not­wen­di­ge Kraft sorgt ein 140 PS bezie­hungs­wei­se 104 kW star­ker John-Dee­re-Die­sel­mo­tor mit vier Zylin­dern und Wasserkühlung.

Die Kraft wird über das Rau­pen­fahr­werk auf den Unter­grund über­tra­gen. Dadurch sind prä­zi­se Fahr- und Wen­de­ma­nö­ver mög­lich. Gleich­zei­tig ver­fügt das LUF 60 über eine hohe Standfestigkeit.

Das Rau­pen­fahr­werk kann außer­dem beweg­li­che Hin­der­nis­se besei­ti­gen. Stie­gen und Ram­pen mit einem Nei­gungs­win­kel von bis zu 30 Grad kön­nen über­wun­den werden.

Die Fahr­ge­schwin­dig­keit liegt zwi­schen 0 und 4,5 km/h. Das LUF 60 ist damit nicht auf hohe Geschwin­dig­keit aus­ge­legt, son­dern auf kon­trol­lier­tes und prä­zi­ses Arbei­ten an der Einsatzstelle.

360 Düsen im Ein­satz: Vier Was­ser­rin­ge erzeu­gen einen fei­nen Was­ser­ne­bel, der zur Küh­lung und Brand­be­kämp­fung ein­ge­setzt wird.
Spe­zi­al­tech­nik auf Rau­pen: Das LUF 60 kom­bi­niert Lösch­tech­nik, Groß­lüf­ter und Schaum­funk­ti­on für beson­ders schwie­ri­ge Einsatzstellen.

Was­ser wird zu Mil­li­ar­den kleins­ten Tröpfchen

Eine der auf­fäl­ligs­ten Funk­tio­nen des LUF 60 ist die Lösch­ka­no­ne. Sie ver­fügt über 360 Düsen und ist hydrau­lisch höhenverstellbar.

Das Was­ser wird über die Düsen stark zer­stäubt. Es ent­steht ein ver­ne­bel­ter Was­ser­strahl mit Mil­li­ar­den kleins­ter Was­ser­tröpf­chen.

Die­ser Was­ser­ne­bel kann zur Brand­be­kämp­fung und ins­be­son­de­re zur Küh­lung ein­ge­setzt wer­den. Durch die fei­ne Zer­stäu­bung steht eine gro­ße Ober­flä­che zur Ver­fü­gung, über die Wär­me auf­ge­nom­men wer­den kann.

Die Wurf­wei­te des Was­ser­strahls beträgt 60 Meter.

Bis zu 2.400 Liter Was­ser pro Minute

Für die Was­ser­ab­ga­be ver­fügt das LUF 60 über eine zwei­stu­fi­ge Krei­sel­pum­pe aus Bron­ze bezie­hungs­wei­se Edelstahl.

Je nach Betriebs­art kön­nen damit gro­ße Was­ser­men­gen zur Lösch­ka­no­ne geför­dert wer­den. Bei einer Druck­erhö­hung von 15 bar sind 1.000 Liter pro Minu­te mög­lich. Bei einer Druck­erhö­hung von 10 bar beträgt der mög­li­che Durch­fluss bis zu 2.400 Liter pro Minute.

Damit steht dem LUF 60 eine leis­tungs­fä­hi­ge Was­ser­ver­sor­gung für die Brand­be­kämp­fung zur Verfügung.

Auch Lösch­schaum ist möglich

Wenn bei einem Ein­satz Lösch­schaum benö­tigt wird, kann das LUF 60 jeder­zeit von Was­ser auf Schaum umge­schal­tet werden.

Die Wurf­wei­te des Schaums beträgt etwa 35 Meter.

Wie groß die Leis­tungs­fä­hig­keit dabei ist, zeigt ein anschau­li­cher Ver­gleich: Inner­halb von nur zehn Minu­ten kann das LUF 60 genü­gend Schaum erzeu­gen, um ein kom­plet­tes Fuß­ball­feld etwa einen hal­ben Meter hoch mit Schaum zu bedecken.

Damit kön­nen auch grö­ße­re Brand­flä­chen mit Lösch­schaum abge­deckt wer­den. Der Schaum kann dabei aus siche­rer Ent­fer­nung gezielt in Rich­tung des Brand­her­des gebracht werden.

Groß­ven­ti­la­tor bewegt 90.000 Kubik­me­ter Luft

Das LUF 60 ist nicht nur ein Lösch­ro­bo­ter, son­dern gleich­zei­tig ein leis­tungs­star­kes Belüftungsgerät.

Der Ven­ti­la­tor ver­fügt über eine Leis­tung von 35 kW. Er erreicht einen Volu­men­strom von 90.000 Kubik­me­tern pro Stun­de und eine Luft­ge­schwin­dig­keit von bis zu 165 km/h.

Gera­de bei einem Brand in einem geschlos­se­nen Bereich kann die Bewe­gung gro­ßer Luft­men­gen eine wich­ti­ge Unter­stüt­zung für die Ein­satz­maß­nah­men darstellen.

Im Ems­tun­nel kann die­se Funk­ti­on ins­be­son­de­re bei star­ker Rauch­ent­wick­lung von Bedeu­tung sein.

Steue­rung aus rund 300 Metern Entfernung

Das LUF 60 wird über eine Funk­fern­steue­rung bedient. Die Reich­wei­te beträgt etwa 300 Meter.

Der Bedie­ner kann das Spe­zi­al­fahr­zeug damit aus siche­rer Ent­fer­nung in Rich­tung Ein­satz­stel­le steu­ern. Die Kom­bi­na­ti­on aus Fern­steue­rung und Rau­pen­fahr­werk ermög­licht prä­zi­se Fahr- und Wendemanöver.

Für die Ein­satz­kräf­te bedeu­tet das: Das LUF 60 kann zunächst in Berei­che geschickt wer­den, in denen die Bedin­gun­gen für Men­schen beson­ders schwie­rig sind.

 

 

Bis zu 300 Meter Reich­wei­te: Das LUF 60 lässt sich per Funk aus siche­rer Ent­fer­nung steu­ern und dabei zen­ti­me­ter­ge­nau positionieren.
140 PS star­ke Motor­leis­tung: Das LUF 60 wird von einem leis­tungs­star­ken Die­sel­mo­tor ange­trie­ben und bewegt sich auf robus­ten Raupenketten.

Kom­pakt gebaut für schwie­ri­ge Einsatzbereiche

Das LUF 60 ist 2,33 Meter lang und 1,35 Meter breit. Das Lüf­ter­rohr erreicht in Park­po­si­ti­on eine Höhe von zwei Metern. Aus­ge­fah­ren beträgt die Höhe 2,50 Meter.

Durch sei­ne Bau­wei­se kann das Spe­zi­al­fahr­zeug auch in Berei­chen ein­ge­setzt wer­den, in denen grö­ße­re Feu­er­wehr­fahr­zeu­ge nur schwer vorankommen.

Zwei Arbeits­leuch­ten gehö­ren zur Stan­dard­aus­stat­tung. Sie ermög­li­chen den Ein­satz auch bei Dun­kel­heit oder schwie­ri­gen Sichtverhältnissen.

Was­ser­ver­sor­gung über drei B‑S­torz-Anschlüs­se

Die Was­ser­ver­sor­gung erfolgt über drei B‑S­torz-Anschlüs­se mit Rück­schlag­ven­ti­len und einem 6‑Mil­li­me­ter-Vor­fil­ter.

Zusätz­lich ver­fügt das LUF 60 über einen Edel­stahl-Was­ser­fil­ter mit einer Fil­ter­fein­heit von 100 Mikro­me­tern. Für Hoch­druck­an­wen­dun­gen steht ein HD-Anschluss der Klas­se PN 40 zur Verfügung.

Der Die­sel­tank fasst 60 Liter, der Hydrau­lik­tank 40 Liter.

Sören Spin zeigt die Tech­nik der Feu­er­wehr Jemgum

Bei der Vor­füh­rung erläu­ter­te Sören Spin, Gerä­te­wart der Feu­er­wehr Jem­gum, die ver­schie­de­nen Funk­tio­nen des LUF 60.

Für die Feu­er­wehr steht dabei nicht allein die beein­dru­cken­de Tech­nik im Vor­der­grund. Ent­schei­dend ist der prak­ti­sche Nut­zen: Das Spe­zi­al­fahr­zeug kann in schwie­ri­ge Berei­che vor­drin­gen und dort Lösch­was­ser oder Schaum ein­set­zen, wäh­rend die Ein­satz­kräf­te Abstand zum unmit­tel­ba­ren Gefah­ren­be­reich hal­ten können.

Gera­de bei einem mög­li­chen Brand im Ems­tun­nel kann die­se Fähig­keit eine wich­ti­ge zusätz­li­che tak­ti­sche Mög­lich­keit darstellen.

Ein Spe­zi­al­fahr­zeug für den Land­kreis Leer

Das LUF 60 ist ein beson­de­res Ein­satz­mit­tel der Feu­er­wehr Jem­gum und für anspruchs­vol­le Ein­satz­la­gen vor­ge­se­hen. Sein Ein­satz­ge­biet reicht dabei über einen mög­li­chen Tun­nel­brand hinaus.

Über­all dort, wo nor­ma­le Ein­satz­stra­te­gien nur erschwert umsetz­bar sind, kann das fern­ge­steu­er­te Lösch-Unter­stüt­zungs-Fahr­zeug sei­ne Vor­tei­le ausspielen.

Die Kom­bi­na­ti­on aus Rau­pen­fahr­werk, Fern­steue­rung, Lösch­ka­no­ne, Was­ser­ne­bel, Schaum­ein­satz und leis­tungs­star­kem Ven­ti­la­tor macht das LUF 60 zu einem viel­sei­ti­gen Spezialgerät.

Für die Feu­er­wehr Jem­gum und den Land­kreis Leer steht damit Tech­nik bereit, die vor allem eines ermög­li­chen soll: Auch dort wirk­sam vor­zu­ge­hen, wo es für Ein­satz­kräf­te zunächst zu gefähr­lich wird.

Tech­ni­sche Daten des LUF 60

Tech­ni­sche Daten Anga­be
Län­ge 2.330 mm
Brei­te 1.350 mm
Höhe, Lüf­ter­rohr Parkposition 2.000 mm
Höhe, Lüf­ter­rohr ausgefahren 2.500 mm
Eigen­ge­wicht 2.200 kg
Die­sel­mo­tor John Dee­re, 140 PS / 104 kW
Motor 4‑Zylinder, was­ser­ge­kühlt
Die­sel­tank 60 Liter
Hydrau­lik­tank 40 Liter
Fahr­ge­schwin­dig­keit 0–4,5 km/h
Was­ser­pum­pe 2‑stufige Krei­sel­pum­pe
Pum­pen­leis­tung 1.000 l/min bei 15 bar Druckerhöhung
Pum­pen­leis­tung 2.400 l/min bei 10 bar Druckerhöhung
Lösch­ka­no­ne 360 Düsen
Düsen­druck 15–20 bar
Was­ser­durch­satz 0–400 l/min
Wurf­wei­te Wasser 60 m
Wurf­wei­te Schaum ca. 35 m
Ven­ti­la­tor 35 kW
Volu­men­strom 90.000 m³/h
Luft­ge­schwin­dig­keit 165 km/h
Was­ser­ein­spei­sung 3 × B‑Storz
Was­ser­fil­ter 100 µm, Edelstahl
HD-Anschluss PN 40
Arbeits­leuch­ten 2 × 24 V / 35 W
Steig­fä­hig­keit 30°
Fern­steue­rung ca. 300 m

Quel­le: LUF Deutsch­land GmbH

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CSD in Leer: Umzug durch die Innen­stadt sorgt für umfang­rei­che Straßensperrungen

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am

CSD in Leer: Tem­po­rä­re Ver­kehrs­be­schrän­kun­gen und Stra­ßen­sper­run­gen am 15. August

Leer. Anläss­lich des dies­jäh­ri­gen Chris­to­pher Street Days (CSD) zieht am Sams­tag, den 15. August 2026, ein bun­ter Demons­tra­ti­ons­zug durch die Leera­ner Innen­stadt. Auf­grund des Umzu­ges müs­sen sich Ver­kehrs­teil­neh­me­rin­nen und Ver­kehrs­teil­neh­mer im Stadt­ge­biet auf tem­po­rä­re Stra­ßen­sper­run­gen und Ein­schrän­kun­gen im Fahr­zeug­ver­kehr einstellen.

Der Rou­ten­ver­lauf des Demonstrationszuges

Der Start­schuss für den CSD-Umzug fällt um 13:00 Uhr auf dem Park­platz neben dem Zoll­haus am Bahn­hofs­ring. Von dort aus führt die Stre­cke der Teil­neh­men­den über fol­gen­de Abschnit­te durch die Stadt:

  • Start: Park­platz am Zoll­haus (Bahn­hofs­ring)

  • Ver­lauf: Müh­len­platz ➔ Fuß­gän­ger­zo­ne ➔ Heis­fel­der Stra­ße ➔ Oster­steg ➔ Bür­ger­meis­ter-Ehr­len­holtz-Stra­ße ➔ Stich­stra­ße Bahnhofsring

  • Ziel: Rück­kehr über den Müh­len­platz zum Park­platz am Zollhaus

Innen­stadt wäh­rend des Umzugs voll­stän­dig gesperrt

Für die gesam­te Dau­er des Demons­tra­ti­ons­zu­ges wird der betrof­fe­ne Innen­stadt­be­reich für den Fahr­zeug­ver­kehr voll­stän­dig gesperrt. Allen Ver­kehrs­teil­neh­mern wird drin­gend emp­foh­len, die Innen­stadt in die­sem Zeit­raum weit­räu­mig zu umfah­ren oder für unum­gäng­li­che Fahr­ten deut­lich mehr Zeit einzuplanen.

Wich­ti­ge Hin­wei­se für Anlie­ger und Besucher:

  • Zoll­haus-Park­platz: Der Park­platz neben dem Zoll­haus steht am Sams­tag, den 15. August 2026, ganz­tä­gig nicht zum Par­ken zur Verfügung.

  • Gesperr­te Stra­ßen: Die Leda­stra­ße sowie der Bahn­hofs­ring (Stich­stra­ße in Rich­tung Müh­len­platz) wer­den für den Ver­kehr gesperrt.

  • Freie Zufahr­ten: Die Zufahrt zum Kupen­warf sowie zum Wochen­markt bleibt aus Rich­tung Georg­stra­ße wei­ter­hin unein­ge­schränkt möglich.

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Ost­fries­land: Wie Bus, Bahn, E‑Schifffahrt und Digi­ta­li­sie­rung unse­re Regi­on ver­net­zen sollen

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Mit Dr. Danie­la Bra­vin (4. von rechts), Vor­stands­mit­glied des Wirt­schafts­för­der­krei­ses Har­lin­ger­land e.V. und Koor­di­na­to­rin der Initia­ti­ve „Mas­ter­plan Mobi­li­tät Ost­frie­si­sche Halb­in­sel“, dis­ku­tier­te der Bezirks­vor­stand der CDU Ost­fries­land jüngst in Witt­mund die Idee und Kon­zep­ti­on des Mas­ter­plans. Foto: CDU Ostfriesland

CDU Ost­fries­land unter­stützt „Mas­ter­plan Mobi­li­tät Ost­frie­si­sche Halbinsel“

Wittmund/Ostfriesland. Der Bezirks­vor­stand der CDU Ost­fries­land hat sich im Rah­men einer Vor­stands­sit­zung in Witt­mund ein­ge­hend mit der Zukunft der Mobi­li­tät in der Regi­on befasst. Frau Dr. Danie­la Bra­vin, Vor­stands­mit­glied des Wirt­schafts­för­der­krei­ses Har­lin­ger­land e.V. und Koor­di­na­to­rin der Initia­ti­ve, stell­te dabei die Kern­in­hal­te des „Mas­ter­plans Mobi­li­tät Ost­frie­si­sche Halb­in­sel“ vor. Der CDU-Bezirks­vor­stand sprach sich im Anschluss ein­stim­mig für die aus­drück­li­che Unter­stüt­zung der über­re­gio­na­len Initia­ti­ve aus.

Ziel des Mas­ter­plans ist die Ent­wick­lung eines land­kreis­über­grei­fen­den, zukunfts­fä­hi­gen Mobi­li­täts­kon­zepts für die gesam­te Ost­frie­si­sche Halb­in­sel – umfas­send die Land­krei­se Aurich, Fries­land, Leer und Witt­mund sowie die kreis­frei­en Städ­te Emden und Wil­helms­ha­ven.

„Für die Lebens­qua­li­tät unse­rer Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie die Stär­ke unse­res Wirt­schafts- und Tou­ris­mus­stand­or­tes brau­chen wir moderns­te, ver­läss­li­che und ver­netz­te Mobi­li­täts­an­ge­bo­te“, betont der CDU-Bezirks­vor­sit­zen­de Ulf Thie­le MdL. „Der Ansatz, Ver­keh­re regio­nal abzu­stim­men, Bar­rie­ren abzu­bau­en und inno­va­ti­ve Lösun­gen von der Schie­ne bis hin zu neu­en E‑Mobilitätsformen auf den Weg zu brin­gen, weist genau in die rich­ti­ge Richtung.“

Wesent­li­che Bau­stei­ne für eine nach­hal­ti­ge Verkehrswende

Der Mas­ter­plan ver­knüpft zen­tra­le Hand­lungs­fel­der, um die Regi­on zukunfts­si­cher aufzustellen:

  • Bes­se­re Ver­net­zung und Stär­kung des ÖPNV/SPNV: Zwei­glei­si­ger Aus­bau und Stre­cken­re­ak­ti­vie­run­gen im Schie­nen­per­so­nen­nah­ver­kehr sowie opti­mier­te Tak­tun­gen und Barrierefreiheit.

  • Insel­an­bin­dung und Tou­ris­mus: Nach­hal­ti­ge Erreich­bar­keit der Ost­frie­si­schen Inseln, unter ande­rem durch die Inte­gra­ti­on von E‑Schifffahrt und E‑Flugverkehr.

  • Zukunfts­tech­no­lo­gien und Digi­ta­li­sie­rung: Aus­bau von Shared- und E‑Mobility, auto­no­men Ver­keh­ren sowie die Ent­wick­lung einer digi­ta­len Gäs­te­kar­te und per­so­na­li­sier­ter Routenplanung.

  • Kli­ma­schutz und Lebens­qua­li­tät: Ver­stärk­te Nut­zung erneu­er­ba­rer Ener­gien vor Ort – auch mit Blick auf das Welt­na­tur­er­be Wat­ten­meer – und das Erschlie­ßen neu­er Frei­räu­me in den Kommunen.

Brei­ter Betei­li­gungs­an­satz über Kom­mu­nal­gren­zen hinweg

Beson­ders posi­tiv bewer­tet der CDU-Bezirks­ver­band den brei­ten Betei­li­gungs­an­satz: Der Mas­ter­plan wird über alle Kreis- und Kom­mu­nal­gren­zen hin­weg im Dia­log zwi­schen Bevöl­ke­rung, Ver­wal­tung, Wirt­schaft, Hoch­schu­len und den poli­ti­schen Gre­mi­en vor Ort erarbeitet.

„Wir ste­hen vor gro­ßen Her­aus­for­de­run­gen, die nicht an Gemein­de­gren­zen Halt machen. Der Mas­ter­plan Mobi­li­tät bie­tet die Chan­ce, Kräf­te zu bün­deln und kon­kre­te Mach­bar­keits­stu­di­en auf den Weg zu brin­gen. Die­sen Pro­zess wer­den wir als CDU Ost­fries­land auf allen poli­tisch rele­van­ten Ebe­nen tat­kräf­tig beglei­ten“, sichert Ulf Thie­le zu.

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