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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht: Nutzung erneuerbarer Energien und Denkmalschutz im Konflikt

Nutzung erneuerbarer Energien und Denkmalschutz: Gerichtsentscheidung in Goslar
Eine aktuelle Gerichtsentscheidung wirft Licht auf die Herausforderungen der Nutzung erneuerbarer Energien im Kontext des Denkmalschutzes. Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat einer Beschwerde der Stadt Goslar gegen eine denkmalrechtliche Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, die den Abbau einer ohne Genehmigung errichteten Photovoltaikanlage auf einem denkmalgeschützten Haus in der Altstadt von Goslar forderte.
Der Hauseigentümer hatte eine Photovoltaikanlage ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf seinem Dach installiert. Die Anlage bedeckte einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, war nicht farblich angepasst und wies keine einheitliche Farbgebung auf. Der Eigentümer argumentierte, dass die Anlage im Einklang mit der Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien auf Baudenkmälern stehe und der angeordnete Abbau unverhältnismäßig sei.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte dem Antrag des Eigentümers auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben und die Beseitigung der Anlage ausgesetzt. Es argumentierte, dass die Anlage offensichtlich genehmigungsfähig sei, da der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild rückgängig gemacht werden könne und nur geringfügig in die denkmalwerte Substanz eingegriffen werde. Zudem beeinträchtige die Anlage nicht die straßenseitige Front des Denkmals und stehe auch der Zugehörigkeit des Denkmals zur Weltkulturerbestätte nicht entgegen.
Jedoch hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts diese Entscheidung geändert. Er betonte, dass eine Photovoltaikanlage auf einem Denkmal nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei. Insbesondere in einer als UNESCO-Weltkulturerbe geschützten Altstadt wie Goslar bedürfe es einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls. Bei einem Genehmigungsverfahren müssten das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals abgewogen werden, wobei das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes besonders zu berücksichtigen sei. Zudem bleibe der Denkmaleigentümer für die Gestaltung der Anlage verantwortlich, wobei diese sich sowohl in Bezug auf Standort als auch Aussehen dem Denkmalschutz anpassen müsse. Es wurde betont, dass Photovoltaikanlagen soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden sollten. Gleichzeitig müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.
Die Entscheidung des 1. Senats ist nicht anfechtbar und wird zeitnah in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz veröffentlicht werden. Diese Entscheidung wirft wichtige Fragen zur Abwägung zwischen der Nutzung erneuerbarer Energien und dem Schutz des kulturellen Erbes auf. Es zeigt sich, dass der Denkmalschutz nach wie vor beachtet werden muss, auch wenn das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien in der Regel überwiegt.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Entscheidung Auswirkungen auf zukünftige Projekte im Bereich erneuerbarer Energien und Denkmalschutz haben wird. Die richtige Balance zwischen Klimaschutz und dem Schutz des kulturellen Erbes zu finden, wird eine fortlaufende Herausforderung sein. Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung der Interessen und einer individuellen Prüfung von Einzelfällen, um eine nachhaltige Lösung zu finden, die sowohl den Klimaschutz fördert als auch den Erhalt unserer wertvollen historischen Gebäude und Denkmäler gewährleistet.

“Erfahren Sie, warum sich ein Balkonkraftwerk lohnt: Sie werden begeistert sein!”
In Zeiten steigender Energiekosten und zunehmender Abhängigkeit von Stromversorgern bietet ein Balkonkraftwerk eine spannende Lösung, um eigenständig Strom zu erzeugen und unabhängiger zu werden. Aber was genau verbirgt sich hinter diesem Begriff?
Ein Balkonkraftwerk ist eine kleine Photovoltaikanlage, die an der Fassade oder dem Balkon eines Hauses montiert werden kann. Das LeserECHO Balkonkraftwerk besteht aus hochwertigen Solarmodulen mit einer beeindruckenden Leistungsgarantie von 25 Jahren (abgenommen vom TÜV-Rheinland). Mit Maßen von je 104 cm x 176,5 cm und einem leistungsstarken Wechselrichter von APsystems, der eine Maximaleinspeisung von 600 Watt ermöglicht (erweiterbar auf 730 Watt), ist diese Anlage optimal ausgestattet. Zusätzlich werden passende Kabel und Stecker mitgeliefert.
Obwohl das Balkonkraftwerk vergleichsweise klein ist, erzeugt es genügend Strom, um die Grundlast zu decken und Geräte wie Kühlschrank, Gefrierschrank, WLAN-Router und Teichpumpe während der Sonnenstunden zu betreiben. Damit können Sie Ihre Energiekosten langfristig senken und gleichzeitig einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leisten.
Die steigende Nachfrage nach Wärmepumpen, Elektroautos und anderen elektrischen Verbrauchern lässt die Strompreise weiter steigen. Mit der Abschaltung der Atomkraftwerke in Deutschland und der bevorstehenden CO2-Besteuerung auf Kohle- und Gaskraftwerke wird dieser Trend voraussichtlich verstärkt. Ein Balkonkraftwerk ermöglicht es Ihnen, sich ein Stück unabhängiger von steigenden Stromkosten zu machen und aktiv zur Energiewende beizutragen.
Investieren Sie in ein Balkonkraftwerk und nutzen Sie die Vorteile der erneuerbaren Energien. Werden Sie Teil einer nachhaltigen Zukunft und genießen Sie die Freiheit und finanziellen Vorteile, die ein Balkonkraftwerk bietet.
Machen Sie sich unabhängig von steigenden Stromkosten und lassen Sie sich von einem Balkonkraftwerk begeistern!
Entdecken Sie die Kraft der Sonne: Kostenlose Informationsveranstaltungen zu Mini-Solarkraftwerken/Balkonkraftwerken beim LeserECHO-Verlag

“Erleben Sie die Zukunft der Energiegewinnung: Kostenlose Informationsveranstaltungen zu Mini-Solarkraftwerken/Balkonkraftwerken beim LeserECHO-Verlag”
Der LeserECHO-Verlag in Westoverledingen geht neue Wege in der Informationsvermittlung und eröffnet Ihnen die Möglichkeit, mehr über Mini-Solarkraftwerke bzw. Balkonkraftwerke zu erfahren. In Zusammenarbeit mit Elektromeister Michael Gerbrand aus Flachsmeer werden regelmäßig Informationsveranstaltungen am Verlagsgebäude des LeserECHO-Verlags (Ihrener Str. 182, 26810 Ihren/Westoverledingen) durchgeführt. Dort erhalten Sie nicht nur wertvolle Informationen zu diesem spannenden Thema, sondern auch Beratung hinsichtlich aktueller Förderungen.
Während der Veranstaltungen wird Ihnen anhand einer aufgebauten Musteranlage die Funktionsweise eines Mini-Solarkraftwerks/Balkonkraftwerks anschaulich erklärt. Sie haben die Möglichkeit, die einzelnen Komponenten genau zu begutachten und Ihre Fragen direkt an die Experten zu richten. Darüber hinaus wird der komplette Aufbau einer solchen Anlage live vorgeführt, sodass Sie einen umfassenden Einblick in die Technologie erhalten.
Das Beste daran? Die Teilnahme an den Informationsveranstaltungen ist kostenlos! Es ist eine hervorragende Gelegenheit für Sie, mehr über die Vorteile und Möglichkeiten von Mini-Solarkraftwerken/Balkonkraftwerken zu erfahren und herauszufinden, wie Sie von den erneuerbaren Energien profitieren können.
Wenn Sie Interesse haben, an einer dieser Veranstaltungen teilzunehmen und sich über Mini-Solarkraftwerke/Balkonkraftwerke informieren möchten, schreiben Sie uns einfach eine E‑Mail an info@leserecho.de. Geben Sie bitte Ihren Namen, Ihre Kontaktdaten und den gewünschten Termin an. Unser Team wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen weitere Informationen zukommen lassen.
Nutzen Sie diese einzigartige Gelegenheit und seien Sie dabei, wenn wir gemeinsam die Zukunft der Energiegewinnung erkunden. Melden Sie sich noch heute an und entdecken Sie die vielfältigen Möglichkeiten der Mini-Solarkraftwerke/Balkonkraftwerke.
Hinweis: Aufgrund begrenzter Teilnehmerplätze bitten wir um eine rechtzeitige Anmeldung. Die Veranstaltungen finden unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen statt.

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Streng geschützt: Verwendung des Niedersächsischen Landeswappens nur mit Genehmigung

Das Niedersächsische Landeswappen am Eingang eines Notariatsbüros – Hoheitszeichen dürfen nur von befugten Stellen gemäß Niedersächsischem Wappengesetz geführt werden.
Symbole Niedersachsens: Wappen, Flagge und das Niedersachsen-Zeichen
Die Symbole Niedersachsens – das Landeswappen, die Niedersachsen-Flagge und das Niedersachsen-Zeichen – prägen das öffentliche Bild des Bundeslandes und stehen für seine Geschichte, Identität und Tradition. Während das Wappen und die Flagge hoheitliche Symbole darstellen und rechtlich geschützt sind, ermöglicht das Niedersachsen-Zeichen Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen, ihre Verbundenheit mit dem Land sichtbar zu machen – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft. Alle drei Symbole sind dabei streng geregelt, um ihre korrekte Verwendung und den Schutz der Landesidentität sicherzustellen.
Grundsätze zur Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“
Am 6. Februar 2007 hat die Landesregierung ein neues „Niedersachsen-Zeichen“ eingeführt. Dieses soll künftig das visuelle Erscheinungsbild des Landes bei allen Verwendungen außerhalb der Landesverwaltung prägen.
Das Zeichen ist eine Bild-Wort-Marke: Ein weißes, laufendes Pferd in einem roten Oval, rechts daneben der Schriftzug „Niedersachsen“. Es ist markenrechtlich geschützt.

1. Allgemeine Nutzungsberechtigung
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ kann von Verbänden, Vereinen, Unternehmen und Privatpersonen kostenlos verwendet werden, um ihre Verbundenheit mit dem Land Niedersachsen auszudrücken – besonders in den Bereichen Soziales, Kultur und Wirtschaft.
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Die Freigabe im Einzelfall erfolgt durch die Niedersächsische Staatskanzlei.
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Voraussetzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.
2. Einschränkungen zur Nutzung
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Die Verwendung darf keinen amtlichen oder offiziellen Eindruck erwecken.
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Nicht zulässig ist der Einsatz durch:
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Träger öffentlicher Aufgaben
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Personen oder Organisationen, die dem Staat besonders nahe stehen
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Das Zeichen darf nicht verwendet werden für:
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Wahlwerbung
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Irreführende Werbung
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Inhalte, die Gewalt verherrlichen, menschenverachtend, pornografisch, rechts- oder linksextremistisch oder nationalsozialistisch sind.
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3. Gestaltungsregeln
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Das „Niedersachsen-Zeichen“ darf nicht als zentrales Gestaltungselement eingesetzt werden.
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Eine rein kommerzielle Nutzung ist nicht automatisch in der Nutzungsvereinbarung enthalten und erfordert eine gesonderte Prüfung durch die Staatskanzlei.
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Die Bild-Wort-Marke muss immer als geschlossene Einheit genutzt werden, sofern keine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung vorliegt.
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Veränderungen an Farben (außer zulässige Schwarz-Weiß-Variante) oder am Design sind nicht erlaubt.
4. Farbhinweise
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Das Zeichen kann in Volltonfarben oder Mehrtonauflösung erscheinen.
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Farbabweichungen können durch Faktoren wie Bildschirmdarstellung, Software oder Drucker entstehen.

5. Antragstellung und Kontakt
Wer die Nutzung des „Niedersachsen-Zeichens“ beantragen möchte, kann dies online tun oder sich direkt an die zuständige Stelle wenden:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung
Schiffgraben 12
30159 Hannover
Tel.: +49 (0) 511 / 120–0
E‑Mail: pressestelle@mi.niedersachsen.de


Strenge Regeln für Landeswappen und Flagge – Das Niedersächsische Wappengesetz
Hannover. Seit dem 1. Juni 2007 gelten in Niedersachsen klare gesetzliche Vorgaben für die Verwendung des Landeswappens und der Landesflagge. Grundlage ist das Niedersächsische Wappengesetz (NWappG), das am 8. März 2007 vom Landtag beschlossen und am 20. März 2007 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. Nr. 7/2007) veröffentlicht wurde. Unterzeichnet wurde es vom damaligen Landtagspräsidenten Jürgen Gansäuer und Ministerpräsident Christian Wulff.
Festgelegt: Wappen und Flagge
Das Gesetz definiert in § 1 die offiziellen Landessymbole:
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Landeswappen: Ein Halbrundschild mit einem springenden weißen Ross im roten Feld (das „Sachsenross“).
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Landesflagge: Die Bundesfarben Schwarz-Rot-Gold, versehen mit dem Landeswappen.
Beide Symbole sind in Anlagen zum Gesetz grafisch genau festgelegt.
Nutzung streng begrenzt
§ 2 regelt die Verwendung des Landeswappens eindeutig:
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Erlaubt ist die Nutzung nur für Dienststellen des Landes.
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Untersagt ist jede private oder institutionelle Verwendung ohne Genehmigung – ebenso der Einsatz von Wappen oder Zeichen, die dem Original „zum Verwechseln ähnlich“ sehen.
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Ausnahmen können von der Niedersächsischen Staatskanzlei gewährt werden, zum Beispiel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder zu heraldischen, künstlerischen und bildenden Zwecken.
Kontrolle durch die Staatskanzlei
Nach § 3 liegt die Überwachung der Vorschriften bei der Staatskanzlei. Sie kann Anordnungen erlassen, um die Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen, und stützt sich dabei auch auf das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Übergang von alten Regelungen
Mit Inkrafttreten am 1. Juni 2007 wurden ältere Gesetze und Verordnungen aufgehoben, darunter das Gesetz über Wappen, Flaggen und Siegel von 1952 sowie die Beflaggungsverordnung von 1991.
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Niedersachsen-Flagge: Nutzung frei, Veränderung verboten
Die Niedersachsen-Flagge darf in ihrer gesetzlich festgelegten Form von jedermann geführt werden – eine Genehmigung ist dafür nicht erforderlich. Das zeigt, wie offen das Land seine Symbole der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Gleichzeitig mahnt das Niedersächsische Wappengesetz zur Vorsicht: Veränderungen an Darstellung, Abbildung oder den inneren und äußeren Proportionen der Flagge sind strikt untersagt. Jede Verfälschung oder Abänderung gilt als unerlaubte Nutzung des Wappens oder Wappentieres.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, riskiert ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein Bußgeld. Die Regelung dient dem Schutz des Landeswappens und der Wahrung seiner einheitlichen Erscheinung in der Öffentlichkeit.
Beispielhaft ist dies am Hafen von Leer zu sehen, wo die Niedersachsen-Flagge in korrekter Form mit den Landesfarben Schwarz-Rot-Gold und dem weißen Sachsenross gehisst weht. Sie zeigt deutlich, wie gesetzeskonforme Darstellung und öffentliche Nutzung harmonisch zusammenkommen.
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Notar Leer – So finden Sie den passenden Notar für Immobilien, Erbe & Verträge

Alt eingesessene Notare in der Mühlenstraße in Leer – erfahrene Ansprechpartner für Immobilienrecht, Erbrecht und Vertragsbeurkundungen.
Notar Leer – Ihr zuverlässiger Partner für rechtliche Angelegenheiten
Wer in Leer einen kompetenten Notar sucht, steht oft vor wichtigen Entscheidungen. Ob Immobilienkauf, Testament, Unternehmensgründung oder Ehevertrag – der Notar in Leer sorgt dafür, dass rechtliche Vorgänge sicher, transparent und gesetzeskonform ablaufen.
Warum ist ein Notar in Leer so wichtig?
Der Notar ist in Deutschland ein neutraler, staatlich bestellter Rechtsbeistand. Seine Aufgabe:
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Rechtsgeschäfte beurkunden
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Parteien umfassend beraten
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Rechtssicherheit gewährleisten
Egal, ob Sie ein Haus in Leer kaufen, Ihr Erbe regeln oder eine Firma gründen – der Notar in Leer sorgt dafür, dass Ihre Interessen gewahrt und rechtliche Fehler vermieden werden.
Leistungen eines Notars in Leer
Ein Notar in Leer bietet eine Vielzahl an Leistungen, darunter:
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Immobilienrecht
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Kaufverträge für Häuser, Wohnungen und Grundstücke
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Eintragungen im Grundbuch
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Erbrecht
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Testamente und Erbverträge
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Nachlassregelungen und Erbauseinandersetzungen
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Familienrecht
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Eheverträge
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Scheidungsfolgenvereinbarungen
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Gesellschaftsrecht
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Gründung von Unternehmen
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Änderungen im Handelsregister
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Beglaubigungen
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Unterschriften
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Dokumente und Vollmachten
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Tipps zur Auswahl des richtigen Notars in Leer
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Lokale Erfahrung: Ein Notar aus Leer kennt regionale Besonderheiten, z. B. bei Immobilienverträgen.
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Spezialisierung: Achten Sie darauf, ob der Notar im für Sie relevanten Rechtsgebiet Erfahrung hat.
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Erreichbarkeit: Gute Terminverfügbarkeit und persönliche Beratung sind ein Qualitätsmerkmal.
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Transparenz: Ein seriöser Notar erklärt Abläufe und Kosten verständlich.

Notar Leer – Sicherheit und Vertrauen
Ein Notar in Leer ist Ihr verlässlicher Partner für rechtlich sichere Verträge und Dokumente. Mit seiner Expertise sorgt er dafür, dass Ihre Angelegenheiten korrekt geregelt werden – von der Immobilienübertragung bis zur Unternehmensgründung.
Wenn Sie auf Qualität, Erfahrung und rechtliche Sicherheit setzen, ist ein lokaler Notar in Leer die beste Wahl.

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Arbeitsplatz Stall: Landkreis Leer gefragt! Zu wenig Zeit für die Tiere?

Studie untersucht Agrar-Jobs – vom Arbeitsplatz-Risiko „Huftritt“ bis zum Lohn
Umfrage für Beschäftigte in der Tierhaltung im Kreis Leer gestartet
Leer. Wer im Landkreis Leer in der Tierhaltung arbeitet, kann jetzt an einer bundesweiten Studie teilnehmen, die die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft genauer unter die Lupe nimmt. Darauf weist die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) hin.
Der Online-Fragebogen richtet sich an Beschäftigte und Auszubildende, die regelmäßig mit Tieren zu tun haben – vom Füttern bis zur Stallpflege. Die Teilnahme ist anonym und dauert nach Angaben der IG BAU nur etwa 15 Minuten. Mitmachen ist per Smartphone, Tablet oder Computer möglich unter:
Bitte Hier Klicken: Umfrage unter Beschäftigten in der Tierhaltung und Tierzucht
Die Umfrage läuft noch bis zum 14. September.
„Die Arbeit mit Tieren in der Aufzucht oder Mast ist alles andere als ein 08/15-Job“, betont Gabriele Knue von der IG BAU Nordwest-Niedersachsen. Erstmals befragt ein Forscherteam des gewerkschaftsnahen PECO-Instituts gezielt Menschen in der Tierzucht und ‑haltung zu Themen wie Lohn, Arbeitszeiten, Arbeitsdruck und Zufriedenheit im Beruf. Auch Risiken wie Verletzungen durch Tiere, Staubbelastung oder andere Arbeitsschutzfragen werden beleuchtet.
Knue hebt hervor, dass es in der Landwirtschaft besondere Herausforderungen gebe: „Dort, wo Tiere im Stall stehen, ist die Woche immer sieben Tage lang.“ Besonders interessiert die Wissenschaftler, ob Beschäftigte genügend Zeit haben, sich um die Tiere zu kümmern – oder ob der Arbeitsdruck zu hoch ist.
Die IG BAU hofft, dass auch möglichst viele Landwirtinnen, Landwirte und Stallmitarbeiter aus dem Kreis Leer teilnehmen, damit ihre Situation in die Auswertung einfließt. Das Projekt wird von der Robert-Bosch-Stiftung gefördert.
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