Foto: Wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), ist von der Pflicht ausgenommen. In solchen Fällen ist es ratsam ein Visier zu tragen.
Warum gibt es in Niedersachsen eine Maskenpflicht?
Es gibt keine Maskenpflicht im engeren Sinn, wohl aber die Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. (Dennoch sprechen wir im Folgenden immer mal wieder auch nur von Maske, meinen damit aber diese Mund-Nasen-Bedeckungen.)
Die wenigsten Menschen haben Freude bei dem Gedanken, einen Teil des eigenen Gesichts verdecken zu müssen. Es gibt allerdings leider zahlreiche Situationen, in denen viele Menschen zusammenkommen werden und der notwendige Abstand nicht eingehalten werden kann.
Deswegen müssen Sie insbesondere in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind bzw. in Bereichen in denen Besuchs- und Kundenverkehr stattfindet, eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Dies gilt insbesondere:
- wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege, im Handel, in der Gastronomie und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen.
- im öffentlichen Personenverkehr und bei touristischen Schiffs‑, Bus- und Kutschfahrten. Eine Alltagsmaske muss auch in den dazugehörigen Gebäuden und in Wartebereichen getragen werden.
- wenn Sie an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen, wenn Sie noch nicht an Ihrem festen Sitzplatz sitzen. Gleiches gilt für Kinos, Theater etc.
- beim theoretischen und auch praktischen Fahrschulunterricht und der Fahrlehrerausbildung
- Für die Gastronomie gilt:
sitzen Sie an Ihrem Platz, können Sie Ihre Maske abnehmen, beim Weg von und zu ihrem Tisch oder auch in den Sanitäranlagen bitte unbedingt Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gibt es einige Ausnahmen, die in § 3 Abs. 3 der Verordnung aufgezählt sind.
Mund und Nase in Situationen, in denen kein Abstand gehalten werden kann, mit einfachen Mitteln zu bedecken, schützt auch im Freien Dritte vor unseren Viren und uns vor den Viren anderer und ist deshalb sinnvoll. Deshalb gilt auch draußen eine Pflicht, Mund und Nase zu bedecken, wenn der nötige Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Entscheidend sind jedoch drei, nein, vier Dinge, die wir alle im Alltag tun können und sollten:
Abstand halten. Hände waschen. Maske tragen. Innenräume gut lüften.
In der Region Hannover soll eine erweiterte Maskenpflicht gelten – was bedeutet das?
Tatsächlich gilt aufgrund der gestiegenen Infektionszahlen in der Region Hannover (also auch in der Stadt Hannover) ab Mittwoch (21.10.2020) eine erweiterte Maskenpflicht.
Konkret bedeutet dies eine verbindliche Maskenpflicht innerhalb von Verkehrsflächen (also auf Fluren, an Treffpunkten etc.). in Gebäuden, in denen Menschen arbeiten. Das betrifft alle Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. Ausgenommen sind Schulen und Kindertagestätten, in denen weiterhin die jeweiligen Hygienekonzepte gelten. Hier geht es zu den Regelungen, die die Region Hannover darüber hinaus getroffen hat.
Die Möglichkeit von Kommunen mit hoher Inzidenz weitergehende Maßnahmen anzuordnen, als sonst landesweit gelten, ergibt sich aus § 18 der aktuellen Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus. Soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist, können die zuständigen kommunalen Behörden insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten.
In den nächsten Tagen werden zudem die im
Bund-Länder-Beschluss vom 14.10.2020 vereinbarten Maßgaben für alle diejenigen niedersächsischen Regionen vorgeschrieben, in denen der Inzidenzwert die Schwelle von 35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnenden in den vergangen 7 Tagen überschritten hat. Aktuell liegt dieser Wert in der Region Hannover bei 36,2.
» Hier geht es zur Übersicht der Inzidenzwerte in Niedersachsen und welche Kommunen hiervon betroffen sind.
Muss in der Schule Maske getragen werden?
Grundsätzlich gilt: Im Unterricht müssen Schülerinnen und Schüler keine Masken tragen – außerhalb des Klassenraumes muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maskenpflicht gilt insbesondere, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann – zum Beispiel in Gängen, Fluren und Treppenhäusern.
Aber es gibt eine Ausnahme: Bleiben die Schülerinnen und Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich und treffen nicht auf Mitglieder einer anderen Kohorte, kann auch außerhalb der Unterrichtsräume auf die Maske verzichtet werden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn eine Kohorte einen eigenen Schultrakt oder zu einer bestimmten Zeit den Pausenhof alleine nutzt.
Eine Kohorte sollte möglichst klein gehalten werden und im Idealfall eine Klasse/einen Kurs umfassen, sie kann maximal einen Schuljahrgang ausmachen.
Bitte beachten Sie, dass die für den Infektionsschutz zuständigen Landkreise bzw. kreisfreien Städte im begründeten Fall, wenn also die Infektionszahlen besonders steigen, weitergehende Anordnungen treffen können.
Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (z.B. bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), ist von der Pflicht ausgenommen.
Beachten Sie hierbei aber bitte, dass Sie dann ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich haben müssen, um glaubhaft machen zu können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen sind.
Grundsätzlich können Sie in o.g. Fällen ohne Mund-Nasen-Bedeckung einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn fahren. Bitte bedenken Sie aber dabei, dass es möglich sein kann, dass Ihnen ein Geschäft den Zutritt verweigert. Dieses Recht besteht im Rahmen des Hausrechts. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall das Gespräch mit einer verantwortlichen Person zu suchen und nach einer Lösung zu fragen.
Auch Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation kommt (insbesondere bei hochgradig schwerhörigen und gehörlosen Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen) müssen beim Einkaufen oder im ÖPNV nicht durchgängig eine solche Bedeckung tragen. Bei der Kommunikation mit und von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen, kann in der Gesprächssituation die Bedeckung abgenommen werden. Einen Nachweis können Sie hierzu auch mit dem Schwerbehindertenausweis als amtliches Dokument erbringen, wenn die Merkzeichen GL (Gehörlos) oder TBL (Taubblindheit) vorliegen.
Ich habe einen Schwerbehindertenausweis – dann muss ich also keine Maske tragen, oder?
Dieser Ausweis ist für die Inanspruchnahme vieler Rechte ein wichtiger Nachweis. Für die Ausnahme von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung ist dieser allerdings ungeeignet, da er für Außenstehende keine Rückschlüsse ermöglicht, ob Ihnen tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Bedeckung unzumutbar ist. Vielen Menschen mit Schwerbehindertenausweis ist es ohne besondere Einschränkungen möglich eine Bedeckung zu tragen. Für andere Menschen ist es wiederum aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung (unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft) kaum möglich eine Maske zu tragen. Insofern ist das ärztliche Attest der richtige und ausschlaggebende Nachweis für die Befreiung von der Bedeckungspflicht.
Ist eine Bescheinigung für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich?
Ja, nach § 3 Absatz 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist es notwendig, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Maskenpflicht betroffen sind, dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Wer stellt ggf. die Bescheinigung aus?
Atteste sind durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Es wird angeregt, auf einen Besuch in der Praxis möglichst zu verzichten. Einer telefonischen oder schriftlichen Bitte auf Ausstellung eines Attestes kann vielleicht insbesondere bei wegen der Atemwegserkrankungen bereits seit längerem in Behandlung befindlichen Patientinnen und Patienten entsprochen werden. Auch die Entscheidung über das Procedere fällt allerdings der zuständige Arzt, die zuständige Ärztin.
Wem gegenüber ist die Bescheinigung vorzuzeigen?
Soweit Ihnen aufgrund der fehlenden Mund-Nasen-Bedeckung der Zutritt zum Einzelhandel oder zum ÖPNV verwehrt wird, legen Sie das Attest bitte gegenüber den Verantwortlichen der Verkaufsstelle oder dem Personal der Verkehrsbetriebe vor. Sollte es im Nachhinein zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahrens kommen, muss ein ärztliches Attests der jeweiligen Behörde vorgelegt werden.
Das mögliche Bußgeld wegen fehlender Maske macht mich nervös – wo genau in der Öffentlichkeit muss ich denn jetzt die Maske tragen?
Es gibt keinen Grund für Nervosität, denn im Prinzip ist es ganz einfach. Im Grundsatz gilt die Pflicht überall dort, wo davon ausgegangen werden muss, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht durchgängig eingehalten werden kann. Die Pflicht besteht daher vor allem in der Öffentlichkeit …
- im Einzelhandel (jegliche Form von Geschäften und Verkaufsstellen)
- in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fernzüge wie auch Flugzeuge und Taxen u.ä.) sowie in dazugehörigen Einrichtungen (Bahnhof, (U-)Bahnstationen, Haltestellen sowie in den dortigen Wartezonen). Oder ganz einfach: bei der Benutzung, beim Ein- und Aussteigen und natürlich beim Warten – also solange Sie sich in den Bereichen des Personenverkehrs aufhalten!
Und natürlich bei Veranstaltungen oder Besuchen von Dienstleistungsbetrieben und ‑einrichtungen.
Dort, wie auch an anderen Stellen, werden Sie aber in der Regel gesondert auf die Pflicht hingewiesen.
Bitte halten Sie sich daran, weniger zur Vermeidung eines Bußgeldes, sondern viel mehr um sich und andere vor einer möglichen Infektion zu schützen.
Welche Art von Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben?
Vorgeschrieben ist nach der Verordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, insbesondere als textile Barriere eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern. Es muss also keine Maske getragen werden, zulässig sind auch Schals, Tücher, Schlauchschals oder ähnliches. Geeignet sind auch sogenannte Alltagsmasken oder Community-Masken, also selbst hergestellte oder gekaufte Masken aus Baumwolle oder anderem gut abdeckenden Material. Bitte tragen Sie keine Maske mit Ventil, denn Masken mit Ventil schützen nur die Trägerin/den Träger – solche FFP2-/FFP3-Masken mit Ventil werden im Krankenhausalltag benötigt.
Sind eigentlich auch Visiere (z.B. aus Plexiglas) anstatt einer „Alltagsmaske“ zulässig?
Leider nein! Grundsätzlich gilt die Verpflichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aus Stoff zu tragen. Wichtig ist bei der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) eine Beschaffenheit, die dazu geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie. Diese Funktion ist bei jeder textilen Bedeckung erfüllt. Gesichtsvisiere oder sogenannte Faceshields stellen auch nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts keine vollwertige Alternative zur MNB aus Stoff dar. Insofern sind Visiere oder Faceshields vor allem eine Alternative für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine MNB tragen können und dennoch zeigen möchten, dass sie die derzeit getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung unterstützen. Allen anderen Bürgerinnen und Bürgern empfehlen wir ausdrücklich das Tragen einer MNB aus Stoff.
Wo genau soll diese Pflicht gelten und ab wann?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zum einen für alle Personen verpflichtend, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen. Diese Verpflichtung gilt also bei der Nutzung von Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch in Taxen und für die Beförderung von Passagieren durch eingesetzte Kleinbusse (Moia etc.).
Gleiches gilt für Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, also insbesondere im Einzelhandel, sei es im Supermarkt, im Baumarkt, einer Drogerie oder in einem Bekleidungsgeschäft.
Es gibt eine Maskenpflicht im Einzelhandel – dann gibt es aber keine Pflicht im Großhandel, oder?
Dies ist eine interessante Differenzierung, allerdings ist sie nicht zutreffend. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung gilt für Kundinnen und Kunden von Verkaufsstellen und Geschäften einschließlich Wochenmärkten und Spezialmärkten. Insofern gilt die Pflicht auch im Großhandel.
Wenn ich ohne Mund-Nasen-Schutz einkaufen gehe oder Bus fahre, muss ich dann mit einem Bußgeld rechnen? Und wie hoch fällt das Bußgeld dann aus?
Ja, Vorsicht, wer keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und dabei erwischt wird, muss tief in die Tasche greifen. Wenn Sie nicht von der Pflicht befreit sind und trotzdem dort wo sie vorgeschrieben ist keine Maske tragen, müssen Sie damit rechnen, ein Bußgeld in Höhe von 100 bis 150 Euro bezahlen zu müssen. Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig — hilfsweise die Polizei.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist neben einer guten Hygiene und dem Halten von Abstand zu anderen ein wichtiger Baustein zum Schutz vor dem Coronavirus. Aus diesem Grund sollte sich jeder an diese Auflagen halten. Die Polizei und die kommunalen Verwaltungen haben zum Thema Maskenpflicht in den vergangenen Monaten viel Aufklärungsarbeit geleistet und es gab jetzt genug Zeit sich an die Regeln zu gewöhnen, sie zu verinnerlichen und umzusetzen.
Über das Hausrecht kann Ihnen zudem im Einzelhandel und im ÖPNV der Zutritt verwehrt werden. Da bereits ein Schal oder ein Tuch ausreichen, sind Sie aber nicht von einer Maske abhängig und sollten idealerweise erst gar nicht in diese Situation kommen müssen.
Dürfen Mitarbeitende von Verkehrsbetrieben oder der Bahn Bußgelder verhängen?
Nein, das dürfen sie nicht. Bußgelder dürfen nur von den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover, hilfsweise von der Polizei, verhängt werden. Allerdings ist das kein Freibrief dafür, sich in Bussen und Bahnen nicht an die Regeln zu halten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen ihres Betreiberrechts verlangen, dass der Fahrgast an der nächsten Station aussteigt, wenn er oder sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Maske tragen will. Sie können die Polizei um Hilfe bitten, die dann den Fahrgast am nächsten Bahnhof erwartet und entsprechende Regelungen ergreift und/oder ein Bußgeld ausspricht.
Müssen wir bei einer Wattwanderung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Nein. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist insbesondere dann wichtig, wenn aufgrund der örtlichen Bedingungen nicht der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann (z.B. an Haltestelle im ÖPNV).
Im Watt, wie auch bei allen anderen Führungen unter freien Himmel (durch Natur und Landschaft, Freilichtmuseen etc.) ist dies durchaus möglich. Von daher braucht es hier keine Bedeckung, aber achten Sie bitte auf den Abstand.
Was gilt beim Besuch eines Wochenmarktes im Freien?
Auch auf dem Wochenmarkt muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden:
Was gilt beim Betreten einer Bank?
Ja, auch in einer Bank und auch beim Nutzen eines Geldautomaten muss man einen Mund-Nasen-Schutz tragen!
Ist das Tragen von Schutz- oder Behelfsmasken beim Autofahren erlaubt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und mit welchen Einschränkungen? Was kann auf Autofahrer zukommen, die dennoch eine Maske tragen?
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Mund-Nasen-Schutz) beim Autofahren kann gegen die Regelung des § 23 Abs. 4 StVO verstoßen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Vorschrift nach § 23 Abs. 4 StVO ausschließlich den Kraftfahrzeugführenden und nicht weitere im Kraftfahrzeug befindliche Personen betrifft.
Der Normzweck besteht darin, dass der Fahrzeugführende während seiner Verkehrsteilnahme, insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen erkennbar und seine Identität feststellbar bleibt. Fahrgäste sind demzufolge von den Bestimmungen dieser Vorschrift nicht betroffen.
Grundsätzlich ist es nur dann sinnvoll, im Auto einen Mundschutz zu tragen, wenn in diesem mehr als eine Person und/oder weitere Personen nicht aus dem eigenen Hausstand unterwegs sind.
Aktuell gilt dies in der Regel insbesondere für Fahrzeugführende in Bussen und Taxis oder in dem Fall, in dem mehrere Personen berufsbedingt zusammen Autofahren müssen.
Für weitere Personen, die aus dringenden Gründen auch im Auto einen Mundschutz tragen müssen, haben sich die Länder bundesweit darauf geeinigt, dass dies aktuell mindestens nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. In einigen Ländern – wozu auch Niedersachsen gehört – wird die Auffassung vertreten, dass ein zwingend erforderliches Mundschutz-Tragen bei Bus- und Taxifahrern nicht verboten ist. In diesen Fällen kann in der Regel durch Fahrtenbücher oder ähnliche betriebliche Dokumentationen sichergestellt werden, dass die Fahrer bei Verkehrsverstößen auch trotz einer Teilverhüllung des Gesichts ermittelt werden können.
In den Fällen, in denen der Fahrer weder erkennbar ist, noch eine ausreichende Dokumentation vorliegt, aber dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung (Mund-Nasen-Schutz) erforderlich ist, sind die Kontrollbehörden in Niedersachsen je nach Fall gebeten, von der Möglichkeit der Anwendung des sog. „Opportunitätsprinzips“ Gebrauch zu machen – das heißt, von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.
Gleichwohl bedarf es bei Verkehrskontrollen weiterhin einer Prüfung des Einzelfalles, da bei Alleinfahrten oder einer zusätzlichen Verhüllung des Gesichtes, z. B. durch das Tragen einer Sonnenbrille oder einer Kopfbedeckung, die mit der Absicht erfolgt, sich einer Identitätsfeststellung zu entziehen, ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO vorliegen könnte.
Dürfen Autofahrer Masken tragen? Kann die Polizei noch Temposünder „überführen“, wenn die Blitzerfotos wenig aussagekräftig sind?
In einem Auto muss die Fahrerin oder der Fahrer keine Maske tragen. Er oder sie kann das aber tun, wenn Mitfahrende, d.h. weitere Fahrgäste, geschützt werden sollen. Dieser Wunsch wird von der Landesregierung respektiert.
Das bedeutet aber auch, dass bei einer alleinigen Nutzung keine Maske getragen werden muss. Ein „Überführen“ von Temposündern ist dennoch möglich. Auch bei einer bewussten Verdeckung des Mund-Nasen-Bereiches ist eine Identifikation des Fahrzeugführenden bei der automatisierten Verkehrsüberwachung in der Regel durch weitere Merkmale möglich. Auch in Zeiten von Corona hat die Polizei Niedersachsen in den letzten Wochen verstärkt Verkehrskontrollen durchgeführt, wobei betroffene „Temposünder“ direkt vor Ort angehalten wurden. Auch eine Maske schützt demnach nicht vor einer Ahndung von Temposünden.
Was mache ich, wenn ich mein Frühstück in Bus oder Bahn einnehmen möchte?
Essen in Bus und Bahn sollte möglichst vermieden und die Essgewohnheiten dahingehend angepasst werden. Der mit der Mund-Nasen-Bedeckung angestrebte Schutz von anderen Personen wird leider kaum möglich sein, wenn ein opulentes Frühstück im Bus oder Zug eingenommen wird. Der kurze Biss in die Stulle und der Schluck Kaffee sollte aber auch mit einem kurzen Wegschieben der Bedeckung möglich sein.
Was ist mit dem Fernverkehr der Deutschen Bahn? Kann das Land dort überhaupt Mund-Nasen-Bedeckungen vorschreiben?
Sobald sich ein Fernzug auf niedersächsischem Territorium befindet, sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt, obwohl es seitens der Deutschen Bahn generell bislang nur eine dringende Empfehlung gibt, Alltagsmasken zu nutzen. Der Bundesverkehrsminister aber hat sich im Deutschen Bundestag bereits für eine Maskenpflicht in Bahn und Flugzeug ausgesprochen. Darüber wird noch beraten.
Gilt das auch, wenn jemand längere Zeit im Bus oder in der Bahn unterwegs ist?
Ja! Gerade auf längeren Strecken in geschlossenen Räumlichkeiten ist die Bedeckung wichtig.
Was gilt bei touristischen Busreisen?
Bei touristischen Busreisen darf eine Mund-Nasen-bedeckung abgenommen werden, soweit und solange eine Person ihren Sitzplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot eingehalten wird.
Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch auf dem Weg zu Geschäften oder zum Bus oder zur Bahn?
Es kommt darauf an. Draußen auf Straßen, Plätzen und Wegen gilt die Pflicht nicht, wohl aber in Passagen, auf dem Weg zu den Gleisen und in allen zu dem Personenverkehr gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen oder Aufenthaltsbereiche am Gleis oder an Busbahnhöfen.
Wie gehe ich als Busfahrer/Busfahrerin oder im Verkauf mit Personen um, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Da man einem Menschen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. Asthma) nicht unbedingt ansehen kann, können Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Zweifelsfall auf die fehlende Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen werden. In vielen Fällen lässt sich so sicherlich eine Klärung der Situation herbeiführen. Die Kontrollen zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist jedoch an sich Aufgabe der Kommunen bzw. der Polizei.
Müssen auch kleinere Kinder oder Babys eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? Wo ist die Altersgrenze?
Kleineren Kindern ist die Notwendigkeit, Mund und Nase zu bedecken, kaum zu vermitteln bzw. zuzumuten. Bis zur Vollendung des 6. Lebensjahr (also bis zum 6. Geburtstag) sind Kinder daher von der Pflicht ausgenommen.
Nehmen wir nicht denen die Masken weg, die sie dringend im Beruf zum Schutz brauchen (Pflege, Krankenhaus etc.)?
Nein – ganz bewusst gibt es keine Maskenpflicht in Niedersachsen und erst Recht keine Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Vorgeschrieben ist bewusst nur eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung. Der Einsatz von qualifizierten Schutzmasken (FFP-Masken) soll den Beschäftigten in den besonders betroffenen Berufsgruppen vorbehalten bleiben. FFP2- und FFP3-Schutzmasken sind für medizinisches und pflegerisches Personal überlebenswichtig.
Wenn alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ich damit vor allem mein Gegenüber schütze, dann dürfen wir uns doch jetzt wieder mit Freunden in der Gruppe treffen?
Nein! Mit dieser Pflicht wollen wir insbesondere die ersten Lockerungen schützend begleiten, da nun wieder mehr Menschen, z.B. in Geschäften oder in Bussen, zusammenkommen werden und der notwendige Abstand eventuell nicht immer eingehalten werden kann.
Die Pflicht hilft, die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen sinnvoll zu unterstützen, sie kann aber nicht die derzeit bestehenden Maßnahmen ersetzen.
Stimmt es, dass im Einzelhandel, insbesondere auch an der Kasse oder an den Frischetheken in Supermärkten, inzwischen auch eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss?
Ja, seit dem 9. Oktober 2020 gilt der Grundsatz, dass jede und jeder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Es gibt keine Ausnahme mehr für im Einzelhandel tätige Menschen. Allerdings ist es möglich, dass in Supermärkten oder auch anderen Geschäften von den dort Verantwortlichen andere effektive Schutzvorkehrrichtungen geschaffen werden, die die dauerhafte Einhaltung des Abstandsgebotes sicherstellen oder auf andere Art und Weise die Gefahr einer Corona-Infektion hinreichend vermindern. Dies ist beispielsweise bei Abtrennungen durch hohe Plexiglasscheiben der Fall.
Muss ich im Restaurant eine Maske tragen?
Sie müssen im Restaurant immer dann eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn Sie nicht an Ihrem Platz sitzen und sich frei im Raum bewegen. Das heißt, wenn Sie das Restaurant betreten, auf die Toilette oder zum Tresen gehen, müssen Sie Ihre Maske tragen.
Wie kann ich mir eine solche Mund-Nasen-Bedeckung nähen?
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Anleitungen im Internet. Nachstehend finden Sie einige Links dazu:
Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus macht Vorgaben hinsichtlich der Mindeststandards bei der Mund-Nasen-Bedeckungspflicht. Der Arbeitgeber kann hierzu weitergehende Regelungen treffen.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass entsprechende berufsgenossenschaftliche (und branchenspezifische) Vorgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie auch für die Kundinnen und Kunden zu beachten sind.
Beim Coronavirus handelt es sich um einen biologischen Arbeitsstoff, dessen Umgang der Biostoffverordnung (BioStoffV) mit dem technischen Regelwerk für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) unterliegt. Das Coronavirus wurde in die Risikogruppe 3 nach BioStoffV eingestuft. Dementsprechend sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für diese Risikogruppe anzuwenden.
Hinweise zum Atemschutz (persönliche Schutzausrüstung — PSA) enthalten dabei die TRBA 250 („Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“) und speziell für den vorliegenden Fall der Beschluss 609 des ABAS (Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe) mit dem Titel „Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen Influenza“, der hier sinngemäß anwendbar ist.
Atemschutzmasken sind persönliche Schutzausrüstungen und unterliegen hinsichtlich ihrer Herstellung und Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen. Sie müssen einem Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem eine notifizierte Stelle einzubeziehen ist, unterzogen werden, wobei am Ende das CE-Kennzeichen mit der Kennnummer der notifizierten Stelle als Nachweis für die Konformität anzubringen ist. Im Kontext der COVID-19-Bedrohung und auftretenden Lieferengpässe ist durch Empfehlung (EU) 2020/403 der Europäischen Kommission vom 13. März 2020 den zuständigen Behörden unter anderem die Möglichkeit gegeben, die Bereitstellung von Atemschutzmasken auf dem Unionsmarkt für einen begrenzten Zeitraum zu genehmigen, obwohl die obligatorischen EU-Konformitätsbewertungsverfahren nicht erfüllt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass die Atemschutzmasken ein angemessenes Gesundheits- und Sicherheitsniveau gewährleisten.
Sofern bei Atemschutzmasken ein angemessenes Schutzniveau nicht auf anderem Weg nachgewiesen werden kann (Konformitätserklärung/CE-Kennzeichnung, Übereinstimmung mit den US-amerikanischen, kanadischen, australischen oder japanischen Vorschriften), kann über eine notifizierte Stelle ein verkürztes Prüfverfahren als Nachweis herangezogen werden. Der Prüfgrundsatz ist auch auf der Homepage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zusammen mit ergänzenden Hinweisen veröffentlicht worden.