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Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen zur Mund-Nasen-Bedeckung

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Foto: Wem es aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht zumut­bar ist, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen (z.B. bei ent­spre­chen­der psy­chi­scher Beein­träch­ti­gung oder ande­ren Krank­heits­bil­dern, wie etwa einem ver­rin­ger­ten Lun­gen­vo­lu­men, bei schwe­rem Asth­ma, Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen etc. = nicht abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung), ist von der Pflicht aus­ge­nom­men. In sol­chen Fäl­len ist es rat­sam ein Visier zu tragen. 

War­um gibt es in Nie­der­sach­sen eine Mas­ken­pflicht?
Es gibt kei­ne Mas­ken­pflicht im enge­ren Sinn, wohl aber die Pflicht, in bestimm­ten Situa­tio­nen eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. (Den­noch spre­chen wir im Fol­gen­den immer mal wie­der auch nur von Mas­ke, mei­nen damit aber die­se Mund-Nasen-Bede­ckun­gen.)
Die wenigs­ten Men­schen haben Freu­de bei dem Gedan­ken, einen Teil des eige­nen Gesichts ver­de­cken zu müs­sen. Es gibt aller­dings lei­der zahl­rei­che Situa­tio­nen, in denen vie­le Men­schen zusam­men­kom­men wer­den und der not­wen­di­ge Abstand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Des­we­gen müs­sen Sie ins­be­son­de­re in geschlos­se­nen Räu­men, die öffent­lich zugäng­lich sind bzw. in Berei­chen in denen Besuchs- und Kun­den­ver­kehr statt­fin­det, eine Mund-Nase-Bede­ckung tragen.

Dies gilt insbesondere:

  • wenn Tätig­kei­ten oder Dienst­leis­tun­gen die Unter­schrei­tung des Min­dest­ab­stan­des erfor­dern. Das gilt ins­be­son­de­re in der Gesund­heits­ver­sor­gung, der Pfle­ge, im Han­del, in der Gas­tro­no­mie und bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Hier­zu gehö­ren auch Arztpraxen.
  • im öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr und bei tou­ris­ti­schen Schiffs‑, Bus- und Kutsch­fahr­ten. Eine All­tags­mas­ke muss auch in den dazu­ge­hö­ri­gen Gebäu­den und in War­te­be­rei­chen getra­gen werden.
  • wenn Sie an einer Ver­an­stal­tung in geschlos­se­nen Räu­men teil­neh­men, wenn Sie noch nicht an Ihrem fes­ten Sitz­platz sit­zen. Glei­ches gilt für Kinos, Thea­ter etc.
  • beim theo­re­ti­schen und auch prak­ti­schen Fahr­schul­un­ter­richt und der Fahrlehrerausbildung
  • Für die Gas­tro­no­mie gilt:
    sit­zen Sie an Ihrem Platz, kön­nen Sie Ihre Mas­ke abneh­men, beim Weg von und zu ihrem Tisch oder auch in den Sani­tär­an­la­gen bit­te unbe­dingt Mund-Nasen-Bede­ckung tragen.

Von der Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung gibt es eini­ge Aus­nah­men, die in § 3 Abs. 3 der Ver­ord­nung  auf­ge­zählt sind.

Mund und Nase in Situa­tio­nen, in denen kein Abstand gehal­ten wer­den kann, mit ein­fa­chen Mit­teln zu bede­cken, schützt auch im Frei­en Drit­te vor unse­ren Viren und uns vor den Viren ande­rer und ist des­halb sinn­voll. Des­halb gilt auch drau­ßen eine Pflicht, Mund und Nase zu bede­cken, wenn der nöti­ge Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Ent­schei­dend sind jedoch drei, nein, vier Din­ge, die wir alle im All­tag tun kön­nen und soll­ten:
Abstand hal­ten. Hän­de waschen. Mas­ke tra­gen. Innen­räu­me gut lüften.

In der Regi­on Han­no­ver soll eine erwei­ter­te Mas­ken­pflicht gel­ten – was bedeu­tet das?
Tat­säch­lich gilt auf­grund der gestie­ge­nen Infek­ti­ons­zah­len in der Regi­on Han­no­ver (also auch in der Stadt Han­no­ver) ab Mitt­woch (21.10.2020) eine erwei­ter­te Mas­ken­pflicht.
Kon­kret bedeu­tet dies eine ver­bind­li­che Mas­ken­pflicht inner­halb von Ver­kehrs­flä­chen (also auf Flu­ren, an Treff­punk­ten etc.). in Gebäu­den, in denen Men­schen arbei­ten. Das betrifft alle Unter­neh­men und öffent­li­che Ein­rich­tun­gen. Aus­ge­nom­men sind Schu­len und Kin­der­ta­ge­stät­ten, in denen wei­ter­hin die jewei­li­gen Hygie­ne­kon­zep­te gel­ten. Hier geht es zu den Rege­lun­gen, die die Regi­on Han­no­ver dar­über hin­aus getrof­fen hat.

Die Mög­lich­keit von Kom­mu­nen mit hoher Inzi­denz wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men anzu­ord­nen, als sonst lan­des­weit gel­ten, ergibt sich aus § 18 der aktu­el­len Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung  über Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na-Virus. Soweit es im Inter­es­se des Gesund­heits­schut­zes zwin­gend erfor­der­lich ist, kön­nen die zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­den ins­be­son­de­re für bestimm­te öffent­li­che Plät­ze, Park­an­la­gen und ähn­li­che Orte gene­rel­le Betre­tungs­ver­bo­te erlas­sen oder zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung verpflichten.

In den nächs­ten Tagen wer­den zudem die im Bund-Län­der-Beschluss vom 14.10.2020  ver­ein­bar­ten Maß­ga­ben für alle die­je­ni­gen nie­der­säch­si­schen Regio­nen vor­ge­schrie­ben, in denen der Inzi­denz­wert die Schwel­le von 35 bzw. 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­nen­den in den ver­gan­gen 7 Tagen über­schrit­ten hat. Aktu­ell liegt die­ser Wert in der Regi­on Han­no­ver bei 36,2.

» Hier geht es zur Über­sicht der Inzi­denz­wer­te in Nie­der­sach­sen und wel­che Kom­mu­nen hier­von betrof­fen sind.

Muss in der Schu­le Mas­ke getra­gen wer­den?
Grund­sätz­lich gilt: Im Unter­richt müs­sen Schü­le­rin­nen und Schü­ler kei­ne Mas­ken tra­gen – außer­halb des Klas­sen­rau­mes muss eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den. Die Mas­ken­pflicht gilt ins­be­son­de­re, wenn der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann – zum Bei­spiel in Gän­gen, Flu­ren und Treppenhäusern.

Aber es gibt eine Aus­nah­me: Blei­ben die Schü­le­rin­nen und Schü­ler einer soge­nann­ten Kohor­te unter sich und tref­fen nicht auf Mit­glie­der einer ande­ren Kohor­te, kann auch außer­halb der Unter­richts­räu­me auf die Mas­ke ver­zich­tet wer­den. Das ist zum Bei­spiel mög­lich, wenn eine Kohor­te einen eige­nen Schul­trakt oder zu einer bestimm­ten Zeit den Pau­sen­hof allei­ne nutzt.

Eine Kohor­te soll­te mög­lichst klein gehal­ten wer­den und im Ide­al­fall eine Klasse/einen Kurs umfas­sen, sie kann maxi­mal einen Schul­jahr­gang ausmachen.

Bit­te beach­ten Sie, dass die für den Infek­ti­ons­schutz zustän­di­gen Land­krei­se bzw. kreis­frei­en Städ­te im begrün­de­ten Fall, wenn also die Infek­ti­ons­zah­len beson­ders stei­gen, wei­ter­ge­hen­de Anord­nun­gen tref­fen können.

Bei wel­chem Per­so­nen­kreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung aus gesund­heit­li­chen Grün­den abge­se­hen wer­den?
Wem es aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht zumut­bar ist, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen (z.B. bei ent­spre­chen­der psy­chi­scher Beein­träch­ti­gung oder ande­ren Krank­heits­bil­dern, wie etwa einem ver­rin­ger­ten Lun­gen­vo­lu­men, bei schwe­rem Asth­ma, Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen etc. = nicht abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung), ist von der Pflicht aus­ge­nom­men.
Beach­ten Sie hier­bei aber bit­te, dass Sie dann ein ent­spre­chen­des ärzt­li­ches Attest bei sich haben müs­sen, um glaub­haft machen zu kön­nen, dass Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den von der Pflicht des Tra­gens einer Mund-Nasen-Bede­ckung aus­ge­nom­men sind.
Grund­sätz­lich kön­nen Sie in o.g. Fäl­len ohne Mund-Nasen-Bede­ckung ein­kau­fen gehen oder mit Bus und Bahn fah­ren. Bit­te beden­ken Sie aber dabei, dass es mög­lich sein kann, dass Ihnen ein Geschäft den Zutritt ver­wei­gert. Die­ses Recht besteht im Rah­men des Haus­rechts. Wir emp­feh­len Ihnen in die­sem Fall das Gespräch mit einer ver­ant­wort­li­chen Per­son zu suchen und nach einer Lösung zu fragen.

Auch Men­schen, bei denen es auf­grund einer Behin­de­rung durch eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen in der Kom­mu­ni­ka­ti­on kommt (ins­be­son­de­re bei hoch­gra­dig schwer­hö­ri­gen und gehör­lo­sen Men­schen oder Men­schen mit Sprach­be­hin­de­run­gen) müs­sen beim Ein­kau­fen oder im ÖPNV nicht durch­gän­gig eine sol­che Bede­ckung tra­gen. Bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit und von gehör­lo­sen oder hoch­gra­dig schwer­hö­ri­gen Men­schen, kann in der Gesprächs­si­tua­ti­on die Bede­ckung abge­nom­men wer­den. Einen Nach­weis kön­nen Sie hier­zu auch mit dem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis als amt­li­ches Doku­ment erbrin­gen, wenn die Merk­zei­chen GL (Gehör­los) oder TBL (Taub­blind­heit) vorliegen.

Ich habe einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis – dann muss ich also kei­ne Mas­ke tra­gen, oder?
Die­ser Aus­weis ist für die Inan­spruch­nah­me vie­ler Rech­te ein wich­ti­ger Nach­weis. Für die Aus­nah­me von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung ist die­ser aller­dings unge­eig­net, da er für Außen­ste­hen­de kei­ne Rück­schlüs­se ermög­licht, ob Ihnen tat­säch­lich aus gesund­heit­li­chen Grün­den das Tra­gen der Bede­ckung unzu­mut­bar ist. Vie­len Men­schen mit Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis ist es ohne beson­de­re Ein­schrän­kun­gen mög­lich eine Bede­ckung zu tra­gen. Für ande­re Men­schen ist es wie­der­um auf­grund einer gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kung (unab­hän­gig von der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft) kaum mög­lich eine Mas­ke zu tra­gen. Inso­fern ist das ärzt­li­che Attest der rich­ti­ge und aus­schlag­ge­ben­de Nach­weis für die Befrei­ung von der Bedeckungspflicht.

Ist eine Beschei­ni­gung für die Befrei­ung von der Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung erfor­der­lich?
Ja, nach § 3 Absatz 6 der Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung ist es not­wen­dig, dass Per­so­nen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht von der Mas­ken­pflicht betrof­fen sind, dies durch ein ärzt­li­ches Attest oder eine ver­gleich­ba­re amt­li­che Beschei­ni­gung glaub­haft machen.

Wer stellt ggf. die Beschei­ni­gung aus?
Attes­te sind durch die behan­deln­den Ärz­tin­nen und Ärz­te aus­zu­stel­len. Die Ärz­tin­nen und Ärz­te ent­schei­den hier­bei rein nach medi­zi­ni­schen Aspek­ten. Es wird ange­regt, auf einen Besuch in der Pra­xis mög­lichst zu ver­zich­ten. Einer tele­fo­ni­schen oder schrift­li­chen Bit­te auf Aus­stel­lung eines Attes­tes kann viel­leicht ins­be­son­de­re bei wegen der Atem­wegs­er­kran­kun­gen bereits seit län­ge­rem in Behand­lung befind­li­chen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ent­spro­chen wer­den. Auch die Ent­schei­dung über das Pro­ce­de­re fällt aller­dings der zustän­di­ge Arzt, die zustän­di­ge Ärztin.

Wem gegen­über ist die Beschei­ni­gung vor­zu­zei­gen?
Soweit Ihnen auf­grund der feh­len­den Mund-Nasen-Bede­ckung der Zutritt zum Ein­zel­han­del oder zum ÖPNV ver­wehrt wird, legen Sie das Attest bit­te gegen­über den Ver­ant­wort­li­chen der Ver­kaufs­stel­le oder dem Per­so­nal der Ver­kehrs­be­trie­be vor. Soll­te es im Nach­hin­ein zu einem Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­rens kom­men, muss ein ärzt­li­ches Attests der jewei­li­gen Behör­de vor­ge­legt werden.

Das mög­li­che Buß­geld wegen feh­len­der Mas­ke macht mich ner­vös – wo genau in der Öffent­lich­keit muss ich denn jetzt die Mas­ke tra­gen?
Es gibt kei­nen Grund für Ner­vo­si­tät, denn im Prin­zip ist es ganz ein­fach. Im Grund­satz gilt die Pflicht über­all dort, wo davon aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern nicht durch­gän­gig ein­ge­hal­ten wer­den kann. Die Pflicht besteht daher vor allem in der Öffentlichkeit …

  • im Ein­zel­han­del (jeg­li­che Form von Geschäf­ten und Verkaufsstellen)
  • in Ver­kehrs­mit­teln des Per­so­nen­ver­kehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fern­zü­ge wie auch Flug­zeu­ge und Taxen u.ä.) sowie in dazu­ge­hö­ri­gen Ein­rich­tun­gen (Bahn­hof, (U-)Bahnstationen, Hal­te­stel­len sowie in den dor­ti­gen War­te­zo­nen). Oder ganz ein­fach: bei der Benut­zung, beim Ein- und Aus­stei­gen und natür­lich beim War­ten – also solan­ge Sie sich in den Berei­chen des Per­so­nen­ver­kehrs aufhalten!

Und natür­lich bei Ver­an­stal­tun­gen oder Besu­chen von Dienst­leis­tungs­be­trie­ben und ‑ein­rich­tun­gen.
Dort, wie auch an ande­ren Stel­len, wer­den Sie aber in der Regel geson­dert auf die Pflicht hingewiesen.

Bit­te hal­ten Sie sich dar­an, weni­ger zur Ver­mei­dung eines Buß­gel­des, son­dern viel mehr um sich und ande­re vor einer mög­li­chen Infek­ti­on zu schützen.

Wel­che Art von Mund-Nasen-Bede­ckung ist vor­ge­schrie­ben?
Vor­ge­schrie­ben ist nach der Ver­ord­nung eine Mund-Nasen-Bede­ckung, die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit geeig­net ist, ins­be­son­de­re als tex­ti­le Bar­rie­re eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern. Es muss also kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den, zuläs­sig sind auch Schals, Tücher, Schlauch­schals oder ähn­li­ches. Geeig­net sind auch soge­nann­te All­tags­mas­ken oder Com­mu­ni­ty-Mas­ken, also selbst her­ge­stell­te oder gekauf­te Mas­ken aus Baum­wol­le oder ande­rem gut abde­cken­den Mate­ri­al. Bit­te tra­gen Sie kei­ne Mas­ke mit Ven­til, denn Mas­ken mit Ven­til schüt­zen nur die Trägerin/den Trä­ger – sol­che FFP2-/FF­P3-Mas­ken mit Ven­til wer­den im Kran­ken­haus­all­tag benötigt.

Sind eigent­lich auch Visie­re (z.B. aus Ple­xi­glas) anstatt einer „All­tags­mas­ke“ zuläs­sig?
Lei­der nein! Grund­sätz­lich gilt die Ver­pflich­tung eine Mund-Nasen-Bede­ckung (MNB) aus Stoff zu tra­gen. Wich­tig ist bei der Mund-Nasen-Bede­ckung (MNB) eine Beschaf­fen­heit, die dazu geeig­net ist, eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern, unab­hän­gig von einer Kenn­zeich­nung oder zer­ti­fi­zier­ten Schutz­ka­te­go­rie. Die­se Funk­ti­on ist bei jeder tex­ti­len Bede­ckung erfüllt. Gesichts­vi­sie­re oder soge­nann­te Face­shields stel­len auch nach der Ein­schät­zung des Robert-Koch-Insti­tuts kei­ne voll­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve zur MNB aus Stoff dar. Inso­fern sind Visie­re oder Face­shields vor allem eine Alter­na­ti­ve für Per­so­nen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne MNB tra­gen kön­nen und den­noch zei­gen möch­ten, dass sie die der­zeit getrof­fe­nen Maß­nah­men zum Schutz der Bevöl­ke­rung unter­stüt­zen. Allen ande­ren Bür­ge­rin­nen und Bür­gern emp­feh­len wir aus­drück­lich das Tra­gen einer MNB aus Stoff.

Wo genau soll die­se Pflicht gel­ten und ab wann?
Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung ist zum einen für alle Per­so­nen ver­pflich­tend, die als Fahr­gast ein Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs und die hier­zu gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen nut­zen. Die­se Ver­pflich­tung gilt also bei der Nut­zung von Bus­sen, Bah­nen und Zügen, aber auch in Taxen und für die Beför­de­rung von Pas­sa­gie­ren durch ein­ge­setz­te Klein­bus­se (Moia etc.).

Glei­ches gilt für Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Ver­kaufs­stel­len, also ins­be­son­de­re im Ein­zel­han­del, sei es im Super­markt, im Bau­markt, einer Dro­ge­rie oder in einem Bekleidungsgeschäft.

Es gibt eine Mas­ken­pflicht im Ein­zel­han­del – dann gibt es aber kei­ne Pflicht im Groß­han­del, oder?
Dies ist eine inter­es­san­te Dif­fe­ren­zie­rung, aller­dings ist sie nicht zutref­fend. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung gilt für Kun­din­nen und Kun­den von Ver­kaufs­stel­len und Geschäf­ten ein­schließ­lich Wochen­märk­ten und Spe­zi­al­märk­ten. Inso­fern gilt die Pflicht auch im Großhandel.

Wenn ich ohne Mund-Nasen-Schutz ein­kau­fen gehe oder Bus fah­re, muss ich dann mit einem Buß­geld rech­nen? Und wie hoch fällt das Buß­geld dann aus?
Ja, Vor­sicht, wer kei­ne Mund-Nasen-Bede­ckung trägt und dabei erwischt wird, muss tief in die Tasche grei­fen. Wenn Sie nicht von der Pflicht befreit sind und trotz­dem dort wo sie vor­ge­schrie­ben ist kei­ne Mas­ke tra­gen, müs­sen Sie damit rech­nen, ein Buß­geld in Höhe von 100 bis 150 Euro bezah­len zu müs­sen. Für die Kon­trol­le und die Ver­hän­gung von Buß­gel­dern sind die die Land­krei­se, kreis­frei­en Städ­te und die Regi­on Han­no­ver zustän­dig — hilfs­wei­se die Polizei.

Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung ist neben einer guten Hygie­ne und dem Hal­ten von Abstand zu ande­ren ein wich­ti­ger Bau­stein zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus. Aus die­sem Grund soll­te sich jeder an die­se Auf­la­gen hal­ten. Die Poli­zei und die kom­mu­na­len Ver­wal­tun­gen haben zum The­ma Mas­ken­pflicht in den ver­gan­ge­nen Mona­ten viel Auf­klä­rungs­ar­beit geleis­tet und es gab jetzt genug Zeit sich an die Regeln zu gewöh­nen, sie zu ver­in­ner­li­chen und umzusetzen.

Über das Haus­recht kann Ihnen zudem im Ein­zel­han­del und im ÖPNV der Zutritt ver­wehrt wer­den. Da bereits ein Schal oder ein Tuch aus­rei­chen, sind Sie aber nicht von einer Mas­ke abhän­gig und soll­ten idea­ler­wei­se erst gar nicht in die­se Situa­ti­on kom­men müssen.

Dür­fen Mit­ar­bei­ten­de von Ver­kehrs­be­trie­ben oder der Bahn Buß­gel­der ver­hän­gen?
Nein, das dür­fen sie nicht. Buß­gel­der dür­fen nur von den Land­krei­sen, kreis­frei­en Städ­ten und der Regi­on Han­no­ver, hilfs­wei­se von der Poli­zei, ver­hängt wer­den. Aller­dings ist das kein Frei­brief dafür, sich in Bus­sen und Bah­nen nicht an die Regeln zu hal­ten. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter kön­nen im Rah­men ihres Betrei­ber­rechts ver­lan­gen, dass der Fahr­gast an der nächs­ten Sta­ti­on aus­steigt, wenn er oder sie trotz mehr­fa­cher Auf­for­de­rung kei­ne Mas­ke tra­gen will. Sie kön­nen die Poli­zei um Hil­fe bit­ten, die dann den Fahr­gast am nächs­ten Bahn­hof erwar­tet und ent­spre­chen­de Rege­lun­gen ergreift und/oder ein Buß­geld ausspricht.

Müs­sen wir bei einer Watt­wan­de­rung eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen?
Nein. Die Mund-Nasen-Bede­ckung ist ins­be­son­de­re dann wich­tig, wenn auf­grund der ört­li­chen Bedin­gun­gen nicht der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den kann (z.B. an Hal­te­stel­le im ÖPNV).
Im Watt, wie auch bei allen ande­ren Füh­run­gen unter frei­en Him­mel (durch Natur und Land­schaft, Frei­licht­mu­se­en etc.) ist dies durch­aus mög­lich. Von daher braucht es hier kei­ne Bede­ckung, aber ach­ten Sie bit­te auf den Abstand.

Was gilt beim Besuch eines Wochen­mark­tes im Frei­en?
Auch auf dem Wochen­markt muss eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den:

Was gilt beim Betre­ten einer Bank?
Ja, auch in einer Bank und auch beim Nut­zen eines Geld­au­to­ma­ten muss man einen Mund-Nasen-Schutz tragen!

Ist das Tra­gen von Schutz- oder Behelfs­mas­ken beim Auto­fah­ren erlaubt? Wenn nein, war­um nicht? Wenn ja, wann und mit wel­chen Ein­schrän­kun­gen? Was kann auf Auto­fah­rer zukom­men, die den­noch eine Mas­ke tra­gen?
Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung (Mund-Nasen-Schutz) beim Auto­fah­ren kann gegen die Rege­lung des § 23 Abs. 4 StVO ver­sto­ßen. Ergän­zend ist anzu­mer­ken, dass die Vor­schrift nach § 23 Abs. 4 StVO aus­schließ­lich den Kraft­fahr­zeug­füh­ren­den und nicht wei­te­re im Kraft­fahr­zeug befind­li­che Per­so­nen betrifft.

Der Norm­zweck besteht dar­in, dass der Fahr­zeug­füh­ren­de wäh­rend sei­ner Ver­kehrs­teil­nah­me, ins­be­son­de­re bei auto­ma­ti­sier­ten Ver­kehrs­kon­trol­len erkenn­bar und sei­ne Iden­ti­tät fest­stell­bar bleibt. Fahr­gäs­te sind dem­zu­fol­ge von den Bestim­mun­gen die­ser Vor­schrift nicht betroffen.

Grund­sätz­lich ist es nur dann sinn­voll, im Auto einen Mund­schutz zu tra­gen, wenn in die­sem mehr als eine Per­son und/oder wei­te­re Per­so­nen nicht aus dem eige­nen Haus­stand unter­wegs sind.
Aktu­ell gilt dies in der Regel ins­be­son­de­re für Fahr­zeug­füh­ren­de in Bus­sen und Taxis oder in dem Fall, in dem meh­re­re Per­so­nen berufs­be­dingt zusam­men Auto­fah­ren müssen.

Für wei­te­re Per­so­nen, die aus drin­gen­den Grün­den auch im Auto einen Mund­schutz tra­gen müs­sen, haben sich die Län­der bun­des­weit dar­auf geei­nigt, dass dies aktu­ell min­des­tens nicht als Ord­nungs­wid­rig­keit ver­folgt wird. In eini­gen Län­dern – wozu auch Nie­der­sach­sen gehört – wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass ein zwin­gend erfor­der­li­ches Mund­schutz-Tra­gen bei Bus- und Taxi­fah­rern nicht ver­bo­ten ist. In die­sen Fäl­len kann in der Regel durch Fahr­ten­bü­cher oder ähn­li­che betrieb­li­che Doku­men­ta­tio­nen sicher­ge­stellt wer­den, dass die Fah­rer bei Ver­kehrs­ver­stö­ßen auch trotz einer Teil­ver­hül­lung des Gesichts ermit­telt wer­den können.

In den Fäl­len, in denen der Fah­rer weder erkenn­bar ist, noch eine aus­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on vor­liegt, aber den­noch eine Mund-Nasen-Bede­ckung (Mund-Nasen-Schutz) erfor­der­lich ist, sind die Kon­troll­be­hör­den in Nie­der­sach­sen je nach Fall gebe­ten, von der Mög­lich­keit der Anwen­dung des sog. „Oppor­tu­ni­täts­prin­zips“ Gebrauch zu machen – das heißt, von einer Ver­fol­gung der Ord­nungs­wid­rig­keit abzusehen.

Gleich­wohl bedarf es bei Ver­kehrs­kon­trol­len wei­ter­hin einer Prü­fung des Ein­zel­fal­les, da bei Allein­fahr­ten oder einer zusätz­li­chen Ver­hül­lung des Gesich­tes, z. B. durch das Tra­gen einer Son­nen­bril­le oder einer Kopf­be­de­ckung, die mit der Absicht erfolgt, sich einer Iden­ti­täts­fest­stel­lung zu ent­zie­hen, ein Ver­stoß gegen § 23 Abs. 4 StVO vor­lie­gen könnte.

Dür­fen Auto­fah­rer Mas­ken tra­gen? Kann die Poli­zei noch Tem­po­sün­der „über­füh­ren“, wenn die Blit­zer­fo­tos wenig aus­sa­ge­kräf­tig sind?
In einem Auto muss die Fah­re­rin oder der Fah­rer kei­ne Mas­ke tra­gen. Er oder sie kann das aber tun, wenn Mit­fah­ren­de, d.h. wei­te­re Fahr­gäs­te, geschützt wer­den sol­len. Die­ser Wunsch wird von der Lan­des­re­gie­rung respektiert.

Das bedeu­tet aber auch, dass bei einer allei­ni­gen Nut­zung kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den muss. Ein „Über­füh­ren“ von Tem­po­sün­dern ist den­noch mög­lich. Auch bei einer bewuss­ten Ver­de­ckung des Mund-Nasen-Berei­ches ist eine Iden­ti­fi­ka­ti­on des Fahr­zeug­füh­ren­den bei der auto­ma­ti­sier­ten Ver­kehrs­über­wa­chung in der Regel durch wei­te­re Merk­ma­le mög­lich. Auch in Zei­ten von Coro­na hat die Poli­zei Nie­der­sach­sen in den letz­ten Wochen ver­stärkt Ver­kehrs­kon­trol­len durch­ge­führt, wobei betrof­fe­ne „Tem­po­sün­der“ direkt vor Ort ange­hal­ten wur­den. Auch eine Mas­ke schützt dem­nach nicht vor einer Ahn­dung von Temposünden.

Was mache ich, wenn ich mein Früh­stück in Bus oder Bahn ein­neh­men möch­te?
Essen in Bus und Bahn soll­te mög­lichst ver­mie­den und die Ess­ge­wohn­hei­ten dahin­ge­hend ange­passt wer­den. Der mit der Mund-Nasen-Bede­ckung ange­streb­te Schutz von ande­ren Per­so­nen wird lei­der kaum mög­lich sein, wenn ein opu­len­tes Früh­stück im Bus oder Zug ein­ge­nom­men wird. Der kur­ze Biss in die Stul­le und der Schluck Kaf­fee soll­te aber auch mit einem kur­zen Weg­schie­ben der Bede­ckung mög­lich sein.

Was ist mit dem Fern­ver­kehr der Deut­schen Bahn? Kann das Land dort über­haupt Mund-Nasen-Bede­ckun­gen vor­schrei­ben?
Sobald sich ein Fern­zug auf nie­der­säch­si­schem Ter­ri­to­ri­um befin­det, sind die Fahr­gäs­te ver­pflich­tet, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Das gilt, obwohl es sei­tens der Deut­schen Bahn gene­rell bis­lang nur eine drin­gen­de Emp­feh­lung gibt, All­tags­mas­ken zu nut­zen. Der Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter aber hat sich im Deut­schen Bun­des­tag bereits für eine Mas­ken­pflicht in Bahn und Flug­zeug aus­ge­spro­chen. Dar­über wird noch beraten.

Gilt das auch, wenn jemand län­ge­re Zeit im Bus oder in der Bahn unter­wegs ist?
Ja! Gera­de auf län­ge­ren Stre­cken in geschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten ist die Bede­ckung wichtig.

Was gilt bei tou­ris­ti­schen Busreisen?

Bei tou­ris­ti­schen Bus­rei­sen darf eine Mund-Nasen-bede­ckung abge­nom­men wer­den, soweit und solan­ge eine Per­son ihren Sitz­platz ein­ge­nom­men hat und das Abstands­ge­bot ein­ge­hal­ten wird.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch auf dem Weg zu Geschäf­ten oder zum Bus oder zur Bahn?
Es kommt dar­auf an. Drau­ßen auf Stra­ßen, Plät­zen und Wegen gilt die Pflicht nicht, wohl aber in Pas­sa­gen, auf dem Weg zu den Glei­sen und in allen zu dem Per­so­nen­ver­kehr gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen wie zum Bei­spiel Hal­te­stel­len oder Auf­ent­halts­be­rei­che am Gleis oder an Busbahnhöfen.

Wie gehe ich als Busfahrer/Busfahrerin oder im Ver­kauf mit Per­so­nen um, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen?
Da man einem Men­schen sei­ne gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen (z.B. Asth­ma) nicht unbe­dingt anse­hen kann, kön­nen Per­so­nen ohne Mund-Nasen-Bede­ckung im Zwei­fels­fall auf die feh­len­de Mund-Nasen-Bede­ckung ange­spro­chen wer­den. In vie­len Fäl­len lässt sich so sicher­lich eine Klä­rung der Situa­ti­on her­bei­füh­ren. Die Kon­trol­len zum Tra­gen der Mund-Nasen-Bede­ckung ist jedoch an sich Auf­ga­be der Kom­mu­nen bzw. der Polizei.

Müs­sen auch klei­ne­re Kin­der oder Babys eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen? Wo ist die Alters­gren­ze?
Klei­ne­ren Kin­dern ist die Not­wen­dig­keit, Mund und Nase zu bede­cken, kaum zu ver­mit­teln bzw. zuzu­mu­ten. Bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jahr (also bis zum 6. Geburts­tag) sind Kin­der daher von der Pflicht ausgenommen.

Neh­men wir nicht denen die Mas­ken weg, die sie drin­gend im Beruf zum Schutz brau­chen (Pfle­ge, Kran­ken­haus etc.)?
Nein – ganz bewusst gibt es kei­ne Mas­ken­pflicht in Nie­der­sach­sen und erst Recht kei­ne Pflicht, eine medi­zi­ni­sche Mas­ke zu tra­gen. Vor­ge­schrie­ben ist bewusst nur eine ein­fa­che Mund-Nasen-Bede­ckung. Der Ein­satz von qua­li­fi­zier­ten Schutz­mas­ken (FFP-Mas­ken) soll den Beschäf­tig­ten in den beson­ders betrof­fe­nen Berufs­grup­pen vor­be­hal­ten blei­ben. FFP2- und FFP3-Schutz­mas­ken sind für medi­zi­ni­sches und pfle­ge­ri­sches Per­so­nal überlebenswichtig.

Wenn alle eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen und ich damit vor allem mein Gegen­über schüt­ze, dann dür­fen wir uns doch jetzt wie­der mit Freun­den in der Grup­pe tref­fen?
Nein! Mit die­ser Pflicht wol­len wir ins­be­son­de­re die ers­ten Locke­run­gen schüt­zend beglei­ten, da nun wie­der mehr Men­schen, z.B. in Geschäf­ten oder in Bus­sen, zusam­men­kom­men wer­den und der not­wen­di­ge Abstand even­tu­ell nicht immer ein­ge­hal­ten wer­den kann.
Die Pflicht hilft, die bis­he­ri­gen Ein­däm­mungs­maß­nah­men sinn­voll zu unter­stüt­zen, sie kann aber nicht die der­zeit bestehen­den Maß­nah­men ersetzen.

Stimmt es, dass im Ein­zel­han­del, ins­be­son­de­re auch an der Kas­se oder an den Fri­sche­the­ken in Super­märk­ten, inzwi­schen auch eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den muss?
Ja, seit dem 9. Okto­ber 2020 gilt der Grund­satz, dass jede und jeder in öffent­lich zugäng­li­chen Räum­lich­kei­ten eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen muss. Es gibt kei­ne Aus­nah­me mehr für im Ein­zel­han­del täti­ge Men­schen. Aller­dings ist es mög­lich, dass in Super­märk­ten oder auch ande­ren Geschäf­ten von den dort Ver­ant­wort­li­chen ande­re effek­ti­ve Schutz­vor­kehr­rich­tun­gen geschaf­fen wer­den, die die dau­er­haf­te Ein­hal­tung des Abstands­ge­bo­tes sicher­stel­len oder auf ande­re Art und Wei­se die Gefahr einer Coro­na-Infek­ti­on hin­rei­chend ver­min­dern. Dies ist bei­spiels­wei­se bei Abtren­nun­gen durch hohe Ple­xi­glas­schei­ben der Fall.

Muss ich im Restau­rant eine Mas­ke tra­gen?
Sie müs­sen im Restau­rant immer dann eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen, wenn Sie nicht an Ihrem Platz sit­zen und sich frei im Raum bewe­gen. Das heißt, wenn Sie das Restau­rant betre­ten, auf die Toi­let­te oder zum Tre­sen gehen, müs­sen Sie Ihre Mas­ke tragen.

Wie kann ich mir eine sol­che Mund-Nasen-Bede­ckung nähen?
Es gibt mitt­ler­wei­le eine Viel­zahl von Anlei­tun­gen im Inter­net. Nach­ste­hend fin­den Sie eini­ge Links dazu:

Was muss ich beim Gebrauch mei­ner genäh­ten Mund-Nasen-Bede­ckung beach­ten?
Selbst­ge­näh­te Mund-Nasen-Bede­ckun­gen haben den Vor­teil, dass sie mehr­mals ver­wen­det wer­den kön­nen, wenn sie als Koch­wä­sche (bei 90°C, min­des­tens 60 °C, ggf. Ver­wen­dung eines Hygie­ne­spül­zu­sat­zes) gewa­schen und anschlie­ßend gebü­gelt wer­den. Wich­tig ist, die selbst­ge­näh­ten Mas­ken regel­mä­ßig, ins­be­son­de­re wenn sie durch­feuch­tet sind, zu wech­seln und zu waschen. Das Rei­ni­gen kann auch durch Aus­ko­chen im Topf auf dem Herd erfol­gen. Die Bun­des­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Auf­klä­rung hat hier­zu nach­ste­hen­des Merk­blatt ver­öf­fent­licht: https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch am Arbeits­platz, wenn ich dort mit ande­ren Men­schen zusammenkomme?

Die Nie­der­säch­si­sche Ver­ord­nung über infek­ti­ons­schüt­zen­de Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na-Virus macht Vor­ga­ben hin­sicht­lich der Min­dest­stan­dards bei der Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht. Der Arbeit­ge­ber kann hier­zu wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen tref­fen.
Dar­über hin­aus ist zu beach­ten, dass ent­spre­chen­de berufs­ge­nos­sen­schaft­li­che (und bran­chen­spe­zi­fi­sche) Vor­ga­ben für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter wie auch für die Kun­din­nen und Kun­den zu beach­ten sind.

Für den Bereich kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen ver­wei­sen wir bei­spiel­haft auf die Vor­ga­ben der Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pfle­ge im Fri­seur­hand­werk.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch in ande­ren Situa­tio­nen, in denen grö­ße­re Grup­pen von Men­schen zusam­men kom­men? (Beim War­ten in Behör­den, in engen Durch­gän­gen im öffent­li­chen Raum, oder in Fuß­gän­ger­zo­nen, wenn vie­le Men­schen unter­wegs sind?)
Ja, über­all dort, wo auch unter frei­em Him­mel das Abstands­ge­bot nicht nur vor­über­ge­hend nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, gilt die Pflicht eine Mund-Nasen-bede­ckung zu tragen.

Ver­stößt man gegen die Pflicht, Mund-Nasen-Bede­ckun­gen zu tra­gen, wenn man die­se nur über den Mund und nicht über die Nase zieht?
Da Mund UND Nase bedeckt sein sol­len – Ja!

Mein Per­so­nal­aus­weis läuft ab – wie kann ich ein Foto machen las­sen, wenn im Foto­stu­dio die Pflicht zur Munds-Nasen-Bede­ckung besteht?
Mit der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen, muss beim Foto­gra­fen prag­ma­tisch umge­gan­gen wer­den. Wäh­rend des Foto­gra­fie­rens kann die Mund-Nasen-Bede­ckung abge­nom­men wer­den. Es ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass dabei genü­gend Abstand zum Foto­gra­fen und zu ande­ren Kun­din­nen und Kun­den ein­ge­hal­ten wird.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch auf Demons­tra­tio­nen? Was ist dann mit dem Ver­mum­mungs­ver­bot?
Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel kön­nen trotz des gene­rel­len Ver­bots in Aus­nah­me­fäl­len erlaubt sein, bei­spiels­wei­se damit poli­ti­sche Mei­nungs­äu­ße­run­gen mög­lich sind. Die Ver­an­stal­ter müs­sen dann aber den Schutz vor Infek­tio­nen durch geeig­ne­te Maß­nah­men sicher­stel­len. Wel­che Maß­nah­men dies dann sind, ist für jeden Ein­zel­fall und anlass­be­zo­gen fest­zu­le­gen; das Tra­gen von Mund-Nasen-Bede­ckun­gen wäh­rend einer Ver­samm­lung kann eine die­ser zu ergrei­fen­den Schutz­maß­nah­men sein. In einem sol­chen Fall stellt das Tra­gen von Gesichts­mas­ken aus Infek­ti­ons­schutz­grün­den aber kei­nen Ver­stoß gegen das Ver­mum­mungs­ver­bot dar. Etwas ande­res gilt nur, wenn deut­lich erkennt­lich ist, dass die getra­ge­ne Mas­ke die­se Ver­mum­mung als pri­mä­res Ziel verfolgt.

Atem­schutz­mas­ken als Teil der per­sön­li­chen Schutzausrüstung

Beim Coro­na­vi­rus han­delt es sich um einen bio­lo­gi­schen Arbeits­stoff, des­sen Umgang der Bio­stoff­ver­ord­nung (Bio­StoffV) mit dem tech­ni­schen Regel­werk für bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe (TRBA) unter­liegt. Das Coro­na­vi­rus wur­de in die Risi­ko­grup­pe 3 nach Bio­StoffV ein­ge­stuft. Dem­entspre­chend sind die arbeits­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten für die­se Risi­ko­grup­pe anzuwenden.

Hin­wei­se zum Atem­schutz (per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung — PSA) ent­hal­ten dabei die TRBA 250 („Bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohl­fahrts­pfle­ge“) und spe­zi­ell für den vor­lie­gen­den Fall der Beschluss 609 des ABAS (Aus­schuss für bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe) mit dem Titel „Arbeits­schutz beim Auf­tre­ten einer nicht aus­rei­chend impf­prä­ven­ta­blen Influ­en­za“, der hier sinn­ge­mäß anwend­bar ist.

Als Atem­schutz­mas­ken sind je nach Tätig­keit par­ti­kel­fil­trie­ren­de Halb­mas­ken der Kate­go­rie FFP2 oder FFP3 zu ver­wen­den. Bei wie­der­ver­wend­ba­ren Mas­ken (Halb- oder Voll­mas­ken mit Par­ti­kel­fil­ter), also Mas­ken mit des­in­fi­zier­ba­rem Grund­kör­per, müs­sen die Par­ti­kel­fil­ter mit P2 oder P3 gekenn­zeich­net sein (ent­spricht FFP2 oder FFP3).

Atem­schutz­mas­ken sind per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen und unter­lie­gen hin­sicht­lich ihrer Her­stel­lung und Bereit­stel­lung auf dem Markt den Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nung (EU) 2016/425 über per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen. Sie müs­sen einem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren, bei dem eine noti­fi­zier­te Stel­le ein­zu­be­zie­hen ist, unter­zo­gen wer­den, wobei am Ende das CE-Kenn­zei­chen mit der Kenn­num­mer der noti­fi­zier­ten Stel­le als Nach­weis für die Kon­for­mi­tät anzu­brin­gen ist. Im Kon­text der COVID-19-Bedro­hung und auf­tre­ten­den Lie­fer­eng­päs­se ist durch Emp­feh­lung (EU) 2020/403 der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on vom 13. März 2020 den zustän­di­gen Behör­den unter ande­rem die Mög­lich­keit gege­ben, die Bereit­stel­lung von Atem­schutz­mas­ken auf dem Uni­ons­markt für einen begrenz­ten Zeit­raum zu geneh­mi­gen, obwohl die obli­ga­to­ri­schen EU-Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nicht erfüllt sind. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Atem­schutz­mas­ken ein ange­mes­se­nes Gesund­heits- und Sicher­heits­ni­veau gewährleisten.

Sofern bei Atem­schutz­mas­ken ein ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau nicht auf ande­rem Weg nach­ge­wie­sen wer­den kann (Kon­for­mi­täts­er­klä­run­g/CE-Kenn­zeich­nung, Über­ein­stim­mung mit den US-ame­ri­ka­ni­schen, kana­di­schen, aus­tra­li­schen oder japa­ni­schen Vor­schrif­ten), kann über eine noti­fi­zier­te Stel­le ein ver­kürz­tes Prüf­ver­fah­ren als Nach­weis her­an­ge­zo­gen wer­den. Der Prüf­grund­satz ist auch auf der Home­page der Zen­tral­stel­le der Län­der für Sicher­heits­tech­nik (ZLS) zusam­men mit ergän­zen­den Hin­wei­sen ver­öf­fent­licht worden.


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Die Blu­me des Lebens ist das Sym­bol des Kreis­laufs des Lebens, der Son­ne und der ihr inne­woh­nen­den Ener­gie: Licht und Lebens­kraft – ohne sie ist kein Leben mög­lich. Der zwei­te Kreis steht für die Tei­lung, es ent­steht Schöpfung.

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News

Bau­prei­se in Nie­der­sach­sen stei­gen 2026 deut­lich: Woh­nungs­bau wird 5 Pro­zent teurer

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Bau­prei­se in Nie­der­sach­sen stei­gen im August 2026 um 5,0 Prozent

Neu­bau von Wohn­ge­bäu­den so teu­er wie seit drei Jah­ren nicht mehr – Roh­bau und Aus­bau deut­lich teurer

HANNOVER. Die Bau­prei­se für Wohn­ge­bäu­de in Nie­der­sach­sen sind im August 2026 deut­lich gestie­gen. Wie das Lan­des­amt für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen (LSN) mit­teilt, ver­teu­er­ten sich die Prei­se für den Neu­bau kon­ven­tio­nell gefer­tig­ter Wohn­ge­bäu­de im Ver­gleich zum August 2025 um 5,0 Pro­zent. Damit wur­de der stärks­te Preis­an­stieg seit August 2023 ver­zeich­net. Damals waren die Prei­se im Jah­res­ver­gleich um 6,1 Pro­zent gestiegen.

Auch gegen­über dem vor­he­ri­gen Berichts­mo­nat Mai 2026 leg­ten die Bau­prei­se wei­ter zu. Der Bau­preis­in­dex für den Neu­bau von Wohn­ge­bäu­den erhöh­te sich inner­halb von drei Mona­ten um 1,1 Pro­zent. Im August 2026 lag der Index bei 141,8 Punk­ten, bezo­gen auf das Basis­jahr 2021 mit einem Wert von 100.

Roh­bau­ar­bei­ten fast 5 Pro­zent teurer

Bei den Roh­bau­ar­bei­ten an Wohn­ge­bäu­den stie­gen die Prei­se im August 2026 gegen­über dem Vor­jah­res­mo­nat um 4,9 Pro­zent. Einen beson­ders gro­ßen Anteil an den Roh­bau­ar­bei­ten und damit auch am Gesamt­in­dex haben Beton- und Mauerarbeiten.

Die Prei­se für Beton­ar­bei­ten erhöh­ten sich gegen­über August 2025 um 3,9 Pro­zent, bei Mau­er­ar­bei­ten betrug der Anstieg 3,5 Pro­zent.

Noch deut­li­cher ver­teu­er­ten sich ver­schie­de­ne wei­te­re Arbei­ten. Beson­ders stark stie­gen die Prei­se für:

  • Erd­ar­bei­ten: +8,2 Prozent

  • Ramm‑, Rüt­tel- und Press­ar­bei­ten: +7,1 Prozent

  • Abdich­tungs­ar­bei­ten: +7,1 Prozent

  • Zim­mer- und Holz­bau­ar­bei­ten: +7,1 Prozent

  • Dach­de­ckungs­ar­bei­ten: +6,1 Prozent

  • Klemp­ner­ar­bei­ten: +5,4 Prozent

Damit lagen zahl­rei­che wich­ti­ge Leis­tun­gen beim Bau eines Wohn­ge­bäu­des deut­lich über dem Preis­ni­veau des Vorjahres.

Aus­bau­ar­bei­ten ver­teu­ern sich um 5,1 Prozent

Noch etwas stär­ker als die Roh­bau­ar­bei­ten ent­wi­ckel­ten sich die Prei­se für Aus­bau­ar­bei­ten. Sie lagen im August 2026 5,1 Pro­zent über dem Niveau des Vor­jah­res­mo­nats.

Beson­ders kräf­ti­ge Preis­stei­ge­run­gen regis­trier­te das Lan­des­amt für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen bei Dämm- und Brand­schutz­ar­bei­ten an tech­ni­schen Anla­gen. Die­se ver­teu­er­ten sich um 9,2 Pro­zent. Bei raum­luft­tech­ni­schen Anla­gen betrug der Anstieg 8,0 Pro­zent.

Auch ande­re Aus­bau­leis­tun­gen wur­den deut­lich teurer:

  • Tisch­ler­ar­bei­ten: +6,8 Prozent

  • Maler- und Lackier­ar­bei­ten: +6,8 Prozent

  • Metall­bau­ar­bei­ten: +6,3 Prozent

  • Heiz­an­la­gen und zen­tra­le Was­se­r­er­wär­mungs­an­la­gen: +5,1 Prozent

Tisch­ler­ar­bei­ten und Metall­bau­ar­bei­ten zäh­len dabei eben­so wie Heiz­an­la­gen und zen­tra­le Was­se­r­er­wär­mungs­an­la­gen zu den anteils­stär­ke­ren Berei­chen inner­halb der Ausbauarbeiten.

Nahe­zu unver­än­dert blie­ben dage­gen die Prei­se für Auf­zugs­an­la­gen, Fahr­trep­pen, Fahr­stei­ge und För­der­an­la­gen. Hier wur­de gegen­über August 2025 ein leich­ter Rück­gang von 0,3 Pro­zent festgestellt.

Auch Instand­hal­tung und Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren wer­den teurer

Nicht nur der Neu­bau von Wohn­ge­bäu­den ist von der Preis­ent­wick­lung betrof­fen. Auch bei bestehen­den Woh­nun­gen und Gebäu­den zogen die Prei­se deut­lich an.

Die Kos­ten für Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in einer Woh­nung stie­gen im August 2026 gegen­über dem Vor­jah­res­mo­nat um 5,6 Pro­zent. Bei Instand­hal­tungs­ar­bei­ten an Wohn­ge­bäu­den ohne Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren lag der Anstieg bei 5,5 Pro­zent.

Damit müs­sen auch Eigen­tü­mer, Ver­mie­ter und Bau­her­ren bei Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­maß­nah­men mit höhe­ren Kos­ten rechnen.

Bau­prei­se auch bei Büro- und Gewer­be­ge­bäu­den gestiegen

Die Preis­stei­ge­run­gen beschränk­ten sich nicht auf den Woh­nungs­bau. Auch bei ande­ren Bau­werks­ar­ten wur­den im August 2026 deut­lich höhe­re Prei­se festgestellt.

Der Neu­bau von Büro­ge­bäu­den ver­teu­er­te sich gegen­über August 2025 um 5,4 Pro­zent. Bei gewerb­li­chen Betriebs­ge­bäu­den betrug der Anstieg 5,1 Pro­zent.

Beson­ders deut­lich fiel die Preis­ent­wick­lung beim Stra­ßen­bau aus. Die Prei­se lagen im August 2026 6,2 Pro­zent über dem Niveau des Vor­jah­res­mo­nats. Damit setz­te sich die über­durch­schnitt­li­che Preis­ent­wick­lung im Stra­ßen­bau gegen­über den übri­gen betrach­te­ten Bau­werks­ar­ten fort.

Bau­kos­ten blei­ben ein wich­ti­ger Fak­tor für Bauherren

Die aktu­el­len Zah­len des Lan­des­am­tes für Sta­tis­tik Nie­der­sach­sen zei­gen, dass sich das Bau­en in Nie­der­sach­sen im Jah­res­ver­gleich erneut spür­bar ver­teu­ert hat. Beson­ders betrof­fen sind sowohl der Roh­bau als auch der Aus­bau. Mit einem Plus von 5,0 Pro­zent beim Neu­bau von Wohn­ge­bäu­den wur­de im August 2026 der höchs­te Anstieg seit drei Jah­ren erreicht.

Für pri­va­te Bau­her­ren, Woh­nungs­un­ter­neh­men und gewerb­li­che Inves­to­ren bedeu­tet die Ent­wick­lung, dass die Kal­ku­la­ti­on von Neubau‑, Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­pro­jek­ten wei­ter­hin mit stei­gen­den Bau­kos­ten ver­bun­den ist.

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Stei­gen­de Bau­kos­ten und Bau­zin­sen erschwe­ren den Weg ins Eigenheim

Der Traum vom eige­nen Zuhau­se wird für vie­le Men­schen in Deutsch­land zuneh­mend schwe­rer erreich­bar. Die Bau­prei­se stei­gen seit Jah­ren, und gleich­zei­tig müs­sen Bau­her­ren deut­lich höhe­re Finan­zie­rungs­kos­ten ein­kal­ku­lie­ren. Anfang Okto­ber 2026 lagen die Bau­zin­sen für eine zehn­jäh­ri­ge Zins­bin­dung je nach Finan­zie­rung bei rund 4,5 Pro­zent; seit Anfang Juli sind die Zin­sen laut Finanz­tip um etwa 0,6 Pro­zent­punk­te gestiegen.

Hin­zu kom­men die aktu­el­len Bau­prei­se: In Nie­der­sach­sen ver­teu­er­te sich der Neu­bau von Wohn­ge­bäu­den im August 2026 inner­halb eines Jah­res um 5,0 Pro­zent. Für vie­le Fami­li­en bedeu­tet die­se Kom­bi­na­ti­on aus höhe­ren Bau­kos­ten und höhe­ren Zin­sen, dass die Finan­zie­rung eines Eigen­heims immer schwie­ri­ger wird. Was frü­her für brei­te Bevöl­ke­rungs­schich­ten erreich­bar war, setzt heu­te häu­fig ein erheb­li­ches Eigen­ka­pi­tal und ein ent­spre­chend hohes Ein­kom­men voraus.

Deutsch­land bleibt beim Wohn­ei­gen­tum Schluss­licht in Europa

Das zeigt sich auch bei der Wohn­ei­gen­tums­quo­te. Nach aktu­el­len Euro­stat-Daten leb­ten 2024 in Deutsch­land 53 Pro­zent der Bevöl­ke­rung in einem Miet­ver­hält­nis. Damit war Deutsch­land das ein­zi­ge EU-Land, in dem mehr Men­schen zur Mie­te als im eige­nen Zuhau­se leb­ten. Der Anteil der Men­schen, die in den eige­nen vier Wän­den leben, lag damit bei rund 47 Pro­zent. In Rumä­ni­en waren es dage­gen 94 Pro­zent, in der Slo­wa­kei 93 Pro­zent und in Ungarn 92 Prozent.

Deutsch­land ent­wi­ckelt sich damit immer stär­ker zum Mie­ter­land. Gleich­zei­tig über­nimmt der Staat bei Men­schen, die Grund­si­che­rungs­geld bezie­hen, die ange­mes­se­nen Kos­ten für Unter­kunft und Hei­zung. Die­se Leis­tun­gen wer­den aus Steu­er­mit­teln finan­ziert. Das Geld wird in der Regel an die Leis­tungs­be­rech­tig­ten gezahlt, die damit ihre Mie­te beglei­chen; unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann das Job­cen­ter die Kos­ten auch direkt an den Ver­mie­ter überweisen.

Dar­aus ergibt sich eine grund­sätz­li­che poli­ti­sche und gesell­schaft­li­che Fra­ge: Ist es auf Dau­er sinn­voll, immer grö­ße­re öffent­li­che Mit­tel für das Woh­nen auf­zu­wen­den, wäh­rend gleich­zei­tig der Zugang zu selbst genutz­tem Wohn­ei­gen­tum für vie­le Men­schen schwie­ri­ger wird? Kri­ti­ker sehen dar­in eine pro­ble­ma­ti­sche Ent­wick­lung, weil öffent­li­che Mit­tel dau­er­haft Miet­kos­ten absi­chern, wäh­rend der Ver­mö­gens­auf­bau durch Wohn­ei­gen­tum für vie­le Haus­hal­te zuneh­mend außer Reich­wei­te gerät.

Von einer pau­scha­len „Umver­tei­lung von unten nach oben“ zu spre­chen, greift aller­dings zu kurz. Die staat­li­che Über­nah­me ange­mes­se­ner Wohn­kos­ten dient zunächst der sozia­len Absi­che­rung und stellt sicher, dass Men­schen in finan­zi­el­ler Not ihre Woh­nung nicht ver­lie­ren. Gleich­zei­tig ist die Fra­ge berech­tigt, ob die Woh­nungs- und Bau­po­li­tik stär­ker dar­auf aus­ge­rich­tet wer­den müss­te, Wohn­ei­gen­tum wie­der für brei­te­re Bevöl­ke­rungs­schich­ten erschwing­lich zu machen.

Denn wer sich heu­te kein Eigen­heim leis­ten kann, bleibt häu­fig dau­er­haft Mie­ter. Damit flie­ßen über Jahr­zehn­te Miet­zah­lun­gen an Eigen­tü­mer, wäh­rend gleich­zei­tig der Staat bei einem Teil der Haus­hal­te die Wohn­kos­ten über Sozi­al­leis­tun­gen mit­fi­nan­ziert. Die­se Kom­bi­na­ti­on aus stei­gen­den Bau­kos­ten, hohen Bau­zin­sen, einer nied­ri­gen Wohn­ei­gen­tums­quo­te und stei­gen­den staat­li­chen Wohn­kos­ten ist eine Ent­wick­lung, über die Poli­tik und Gesell­schaft grund­le­gend dis­ku­tie­ren müssen.

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Küs­ten­schutz in Ost­fries­land: Deich in der Krumm­hörn für den stei­gen­den Mee­res­spie­gel gerüstet

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Chris­ti­an Mey­er (Zwei­ter von rechts) besich­tig­te das abge­schlos­se­ne Deich­pro­jekt. Die Arbei­ten in der Krumm­hörn zeig­ten ihn Dr. Tho­mas Schone­boom (links) vom NLWKN sowie Gerd-Udo Hei­kens und Frank Rosen­berg (rechts) von der Deich­acht Krummhörn.

Küs­ten­schutz in Ost­fries­land: Gro­ße Deich­er­hö­hung in der Krumm­hörn abgeschlossen

4,3 Kilo­me­ter Deich für den stei­gen­den Mee­res­spie­gel ertüch­tigt – 27,5 Hekt­ar Salz­wie­sen renaturiert

Upleward/Manslagt. Der Küs­ten­schutz in Ost­fries­land wird wei­ter ver­stärkt: Die umfang­rei­che Deich­er­hö­hung zwi­schen Uple­ward und Mans­lagt in der Krumm­hörn ist abge­schlos­sen. Auf einer Län­ge von ins­ge­samt 4,3 Kilo­me­tern wur­de der Deich für die Her­aus­for­de­run­gen des Kli­ma­wan­dels und den erwar­te­ten Anstieg des Mee­res­spie­gels ertüch­tigt. Par­al­lel dazu wur­den auf rund 27,5 Hekt­ar Salz­wie­sen rena­tu­riert, um den wert­vol­len Natur­raum im Deich­vor­land öko­lo­gisch aufzuwerten.

Nie­der­sach­sens Umwelt­mi­nis­ter Chris­ti­an Mey­er infor­mier­te sich bei einem Besuch vor Ort über das abge­schlos­se­ne Bau­pro­jekt, das von der Deich­acht Krumm­hörn und dem Nie­der­säch­si­schen Lan­des­be­trieb für Was­ser­wirt­schaft, Küs­ten- und Natur­schutz (NLWKN) umge­setzt wurde.

„Küs­ten­schutz ist eine durch die Kli­ma­kri­se drän­gen­de Dau­er­auf­ga­be und die­ses Pro­jekt ist ein sehr gutes Bei­spiel dafür. Es zeigt: Wir las­sen nicht nach und stär­ken den Küs­ten­schutz wei­ter, denn die Mee­res­spie­gel stei­gen wei­ter an – und wir müs­sen die Men­schen best­mög­lich schüt­zen, die hin­ter den Dei­chen leben und arbei­ten“, sag­te Chris­ti­an Mey­er bei sei­nem Besuch in der Krumm­hörn. Gleich­zei­tig dank­te der Minis­ter allen Betei­lig­ten für ihren Ein­satz bei dem umfang­rei­chen Projekt.

20 Kilo­me­ter Dei­che seit 2010 verstärkt

Der nun abge­schlos­se­ne Abschnitt ist Teil einer grö­ße­ren Küs­ten­schutz­maß­nah­me der Deich­acht Krumm­hörn. Seit 2010 wur­den die Haupt­dei­che der Deich­acht bereits auf einer Gesamt­län­ge von rund 20 Kilo­me­tern ent­lang der Außen­ems und im Bereich des Hafens von Emden erhöht und verstärkt.

Das jetzt fer­tig­ge­stell­te Pro­jekt umfasst den 4,3 Kilo­me­ter lan­gen Abschnitt zwi­schen Uple­ward und Mans­lagt. Mit den Arbei­ten am ers­ten Teil­ab­schnitt wur­de bereits im Jahr 2019 begonnen.

Ober­deich­rich­ter Gerd-Udo Hei­kens von der Deich­acht Krumm­hörn beton­te die Bedeu­tung des Pro­jekts für die Region.

„Wir freu­en uns sehr, dass wir die­ses wich­ti­ge Deich­bau­pro­jekt gemein­sam umset­zen konn­ten. Ins­ge­samt leben in unse­rem 48.000 Hekt­ar gro­ßem Ver­bands­ge­biet, wovon rund ein Drit­tel unter NHN lie­gen, etwa 130.000 Men­schen. Durch die Küs­ten­schutz­an­la­gen wer­den rund 15 Mil­li­ar­den Euro an Sach­wer­ten geschützt.“

Die­se Zah­len ver­deut­lich­ten die gro­ße Bedeu­tung des Küs­ten­schut­zes in der Regi­on. Hei­kens dank­te zugleich allen Betei­lig­ten für die Zusam­men­ar­beit und die finan­zi­el­le Unterstützung.

Deich auf bis zu 9,40 Meter über NHN erhöht

Der ursprüng­li­che Vor­land­deich war zuletzt in den 1970er-Jah­ren aus­ge­baut wor­den. Er ver­füg­te damals über eine Höhe von rund 7,80 Metern über Nor­mal­hö­hen­null (mNHN).

Neue Berech­nun­gen der For­schungs­stel­le Küs­te im NLWKN haben erge­ben, dass der Deich unter Berück­sich­ti­gung eines Vor­sor­ge­ma­ßes für einen kli­ma­wan­del­be­ding­ten Mee­res­spie­gel­an­stieg von einem Meter auf eine Höhe von 8,70 mNHN aus­ge­baut wer­den muss.

Damit der Deich auch nach den erwar­te­ten Sackun­gen und Set­zun­gen lang­fris­tig die erfor­der­li­che Soll­hö­he erreicht, wur­de er im Zuge der Bau­maß­nah­me auf eine Höhe von maxi­mal 9,40 mNHN erhöht.

„Damit der Deich auch nach dem Abklin­gen der zu erwar­ten­den Sackun­gen und Set­zun­gen die Soll­hö­he erreicht, wur­de er auf eine Höhe von maxi­mal 9,40 mNHN erhöht. Der Deich­quer­schnitt wur­de so her­ge­stellt, dass für den Fall ver­stärk­ter Aus­wir­kun­gen des Kli­ma­wan­dels eine wei­te­re Anpas­sung mög­lich ist“, erläu­tert Dr. Tho­mas Schone­boom vom NLWKN in Aurich.

Auch für mög­li­che zukünf­ti­ge Anfor­de­run­gen wur­de vor­ge­sorgt. Zwi­schen der Deich­bin­nen­bö­schung und dem Deich­ver­tei­di­gungs­weg befin­det sich eine rund 13 Meter brei­te Bin­nen­ber­me. Soll­te eine wei­te­re Erhö­hung erfor­der­lich wer­den, kön­nen die Deich­acht und der NLWKN hier künf­tig den Deich um bis zu einen wei­te­ren Meter erhö­hen, ohne die Außen­bö­schung ver­än­dern zu müssen.

Nie­der­sach­sen inves­tiert deut­lich mehr in den Küstenschutz

Das Land Nie­der­sach­sen hat die finan­zi­el­len Mit­tel für den Küs­ten- und Hoch­was­ser­schutz in die­sem Jahr deut­lich erhöht.

Für die Pla­nung und Umset­zung von Küs­ten­schutz­maß­nah­men ste­hen erst­mals rund 82 Mil­lio­nen Euro zur Ver­fü­gung. Zusätz­lich wer­den wei­te­re 42 Mil­lio­nen Euro für den Hoch­was­ser­schutz im Bin­nen­land bereitgestellt.

Lan­des­weit wer­den damit mehr als 280 Maß­nah­men umge­setzt, geplant oder fort­ge­führt. Rund 160 die­ser Pro­jek­te ent­fal­len auf den Küs­ten­schutz. Ein Schwer­punkt liegt dabei auf der Erhö­hung von Dei­chen zu soge­nann­ten Kli­ma­dei­chen, die auf den erwar­te­ten Anstieg des Mee­res­spie­gels vor­be­rei­tet werden.

Dar­über hin­aus wur­de das Son­der­ver­mö­gen für den Hoch­was­ser- und Küs­ten­schutz um 254 Mil­lio­nen Euro erhöht. In den kom­men­den Jah­ren soll außer­dem das Per­so­nal beim NLWKN wei­ter auf­ge­stockt wer­den, um unter ande­rem Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und wei­te­re Auf­ga­ben schnel­ler bear­bei­ten zu können.

„Mit der Kli­ma­kri­se stei­gen nicht nur die Mee­res­spie­gel, son­dern Stark­re­gen­er­eig­nis­se und Hoch­was­ser­ge­fah­ren neh­men im gan­zen Land deut­lich zu. Dar­auf müs­sen wir uns vor­be­rei­ten“, erklär­te Umwelt­mi­nis­ter Chris­ti­an Meyer.

Für Nie­der­sach­sen mit mehr als 600 Kilo­me­tern Haupt­deich­li­nie an der Küs­te sei Vor­sor­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, so der Minis­ter. Der Küs­ten­schutz die­ne dabei sowohl dem Schutz der heu­te in den Küs­ten­re­gio­nen leben­den Men­schen als auch kom­men­den Generationen.

NLWKN plan­te und beglei­te­te die Deicherhöhung

Die jetzt abge­schlos­se­ne Deich­er­hö­hung in der Krumm­hörn wur­de von der NLW­KN-Betriebs­stel­le Aurich geplant und wäh­rend der Umset­zung begleitet.

Die natur­schutz­fach­li­che Pla­nung und Umset­zung der Salz­wie­sen­re­na­tu­rie­rung erfolg­te gemein­sam durch die NLW­KN-Betriebs­stel­len Nor­den und Aurich.

Das Bau­pro­jekt ver­bin­det damit zwei wich­ti­ge Auf­ga­ben: den lang­fris­ti­gen Schutz der Bevöl­ke­rung und Sach­wer­te vor Sturm­flu­ten sowie die öko­lo­gi­sche Ent­wick­lung des wert­vol­len Natur­raums vor dem Deich.

Salz­wie­sen­re­na­tu­rie­rung auf 27,5 Hektar

Das Deich­vor­land erfüllt eine wich­ti­ge Funk­ti­on für den Küs­ten­schutz. Es wur­de in den Jah­ren 1974 und 1975 durch Auf­spü­lung als Küs­ten­schutz­maß­nah­me hergestellt.

Heu­te hat das Vor­land meh­re­re Funk­tio­nen. Durch sei­ne see­gangs­min­dern­de Wir­kung trägt es dazu bei, den Deich­fuß vor den Kräf­ten bran­den­der Wel­len zu schüt­zen. Gleich­zei­tig kann es im Fall eines Deich­ver­sa­gens dazu bei­tra­gen, Schä­den zu reduzieren.

Dar­über hin­aus ist das Gebiet Bestand­teil des Natio­nal­parks Nie­der­säch­si­sches Wat­ten­meer und gehört zum FFH- und Vogel­schutz­ge­biet. Es bie­tet damit Lebens­raum für zahl­rei­che wert­vol­le Tier- und Pflanzenarten.

Am nörd­li­chen Ende des 4,3 Kilo­me­ter lan­gen Deich­ab­schnitts befin­det sich ein Such­raum für Rena­tu­rie­rungs­maß­nah­men. Die ent­spre­chen­den Flä­chen sind im Vor­land­ma­nage­ment­plan für den Bereich der Deich­acht Krumm­hörn ausgewiesen.

In den ver­gan­ge­nen Jahr­zehn­ten war das Vor­land durch soge­nann­te Begrüp­pung, also den Aus­hub von Grä­ben in den Lah­n­ungs­fel­dern, sowie durch die Abla­ge­rung feins­ter Schweb­stof­fe in Höhe und Brei­te gewachsen.

Bereits im Vor­land­ma­nage­ment­plan von 2017 hat­ten Küs­ten­schutz und Natur­schutz gemein­sa­me Zie­le und Schwer­punk­te fest­ge­legt. Dabei soll­ten die unter­schied­li­chen fach­li­chen Anfor­de­run­gen mit­ein­an­der ver­bun­den werden.

Ins­ge­samt wur­den drei Berei­che fest­ge­legt, in denen Salz­wie­sen­re­na­tu­rie­run­gen durch­ge­führt wurden.

Wei­ter fort­ge­schrit­te­ner Bau­ab­lauf mit fast fer­tig­ge­stell­tem Pflasterdeckwerk.
Fer­tig­ge­stell­te Rena­tu­rie­rung im Vor­land. Vor­ne Teil 2026, Mit­te 2020, hin­ten 2025.

Natür­li­che Ent­wick­lung der Salz­wie­sen soll geför­dert werden

Die Rena­tu­rie­rungs­maß­nah­men umfas­sen ins­ge­samt rund 27,5 Hekt­ar. Ziel ist es, den Erhal­tungs­zu­stand der Salz­wie­sen im Vor­land des Dyks­ter­kru­ger Hel­lers zu verbessern.

Dafür wur­den güns­ti­ge Vor­aus­set­zun­gen für eine mög­lichst eigen­dy­na­mi­sche Ent­wick­lung geschaf­fen. Dazu gehö­ren natür­li­che Pro­zes­se wie Ero­si­on und Sedi­men­ta­ti­on, die Ent­wick­lung mäan­drie­ren­der Prie­le sowie natur­na­he Reliefstrukturen.

Auch für die Vogel­welt wur­den die Lebens­be­din­gun­gen ver­bes­sert. Ins­be­son­de­re die Habi­ta­te für Brut­vö­gel der Röh­rich­te und Salz­wie­sen wur­den auf­ge­wer­tet. Dabei ent­stan­den bezie­hungs­wei­se ent­wi­ckel­ten sich Berei­che mit höhe­rer, mitt­le­rer und nied­ri­ger Salzwiesenvegetation.

Die Maß­nah­men sol­len damit sowohl die öko­lo­gi­sche Viel­falt als auch die natür­li­che Ent­wick­lung des Deich­vor­lands fördern.

Ers­te Rena­tu­rie­rungs­maß­nah­me bereits 2020 umgesetzt

Die geziel­te Absen­kung des Gelän­de­ni­veaus im Deich­vor­land begann bereits im Jahr 2020. Die Absen­kung star­tet in einem aus­rei­chen­den Abstand von etwa 300 Metern see­wärts der Deich­li­nie.

In den Jah­ren 2025 und 2026 wur­den die Arbei­ten fortgesetzt.

Ers­te Ergeb­nis­se zei­gen nach Anga­ben des NLWKN, dass die bereits im Jahr 2020 umge­setz­te Rena­tu­rie­rungs­maß­nah­me erfolg­reich ver­lau­fen ist. Die­se ers­te Maß­nah­me wur­de auf einer Teil­flä­che von rund 9,3 Hekt­ar als Kom­pen­sa­ti­ons­maß­nah­me für den Deich­bau durchgeführt.

Dabei ent­stand gleich­zei­tig ein wich­ti­ger Syn­er­gie­ef­fekt zwi­schen Natur- und Küs­ten­schutz: Der bei der Absen­kung des Gelän­de­ni­veaus ent­nom­me­ne Boden konn­te zu gro­ßen Tei­len für den Deich­bau ver­wen­det werden.

Damit ver­bin­det das Pro­jekt in der Krumm­hörn den Schutz vor den Fol­gen des stei­gen­den Mee­res­spie­gels mit der öko­lo­gi­schen Ent­wick­lung des Natio­nal­parks und der wert­vol­len Salz­wie­sen­land­schaft an der ost­frie­si­schen Küste.

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Deutsch­land­ti­cket wird 2027 teu­rer: 66,80 Euro – Ver­brau­cher­zen­tra­le for­dert ein­fa­che­ren Nahverkehr

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Deutsch­land­ti­cket soll 2027 teu­rer wer­den – Ver­brau­cher­zen­tra­le for­dert ein­fa­chen Nahverkehrstarif

Der Preis für das Deutsch­land­ti­cket soll ab 2027 auf 66,80 Euro pro Monat stei­gen. Der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band (vzbv) kri­ti­siert die erneu­te Preis­er­hö­hung. Nach Ansicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le könn­te ein regel­mä­ßi­ger Preis­an­stieg dazu füh­ren, dass das Ticket für immer mehr Men­schen finan­zi­ell unat­trak­tiv wird.

Gleich­zei­tig for­dert der vzbv einen bun­des­weit ein­heit­li­chen Nah­ver­kehrs­ta­rif für Gele­gen­heits­fah­rer. Bus und Bahn sol­len damit auch für Men­schen ein­fa­cher nutz­bar wer­den, die kein monat­li­ches Abon­ne­ment benötigen.

Deutsch­land­ti­cket: Ver­brau­cher­zen­tra­le warnt vor wei­te­rer Preisspirale

Das Deutsch­land­ti­cket hat den Zugang zum öffent­li­chen Nah­ver­kehr in Deutsch­land deut­lich ver­ein­facht. Mit einem ein­heit­li­chen Ticket kön­nen Fahr­gäs­te den Nah­ver­kehr bun­des­weit nut­zen, ohne sich mit unter­schied­li­chen Ver­bund­gren­zen, Tarif­zo­nen und regio­na­len Ticket­mo­del­len aus­ein­an­der­set­zen zu müssen.

Nach Ansicht des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands wird die­ser Vor­teil jedoch durch die ange­kün­dig­ten Preis­stei­ge­run­gen zuneh­mend geschwächt.

„Das Deutsch­land­ti­cket hat gezeigt, wie attrak­tiv ein ein­fa­cher und bun­des­weit nutz­ba­rer öffent­li­cher Nah­ver­kehr sein kann. Wenn das Ticket nun regel­mä­ßig teu­rer wird, droht die­ser Erfolg schritt­wei­se aus­ge­höhlt zu wer­den“, sagt Ramo­na Pop, Vor­stän­din des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands.

Der neue Preis von 66,80 Euro ab 2027 soll über einen neu­en Preis­in­dex bestimmt wer­den. Damit ent­fällt zwar das jähr­li­che poli­ti­sche Rin­gen um die kon­kre­te Höhe des Ticket­prei­ses. Gleich­zei­tig sieht der vzbv die Gefahr einer auto­ma­ti­sier­ten Preisspirale.

Deutsch­land­ti­cket für Gele­gen­heits­fah­rer nicht immer passend

Nach Ein­schät­zung der Ver­brau­cher­zen­tra­le ist das Deutsch­land­ti­cket vor allem für Men­schen attrak­tiv, die Bus und Bahn regel­mä­ßig nut­zen. Für Per­so­nen mit einem gerin­ge­ren Mobi­li­täts­be­darf kann sich ein monat­li­ches Abon­ne­ment dage­gen finan­zi­ell weni­ger lohnen.

Gera­de ange­sichts stei­gen­der Sprit­prei­se sei­en attrak­ti­ve Alter­na­ti­ven zum Auto wich­tig, erklärt Ramo­na Pop. Für Men­schen, die Bus und Bahn nur gele­gent­lich nut­zen, sei das Deutsch­land­ti­cket auf­grund der Preis­ent­wick­lung jedoch immer sel­te­ner eine pas­sen­de Lösung.

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le kri­ti­siert des­halb, dass ein ein­fa­cher Zugang zum bun­des­wei­ten Nah­ver­kehr der­zeit im Wesent­li­chen an das Deutsch­land­ti­cket gekop­pelt sei.

Ver­brau­cher­zen­tra­le for­dert bun­des­weit ein­heit­li­chen Nahverkehrstarif

Als Alter­na­ti­ve schlägt der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­band einen bun­des­weit ein­heit­li­chen Nah­ver­kehrs­ta­rif für Gele­gen­heits­fahr­ten vor.

Das Modell soll sich am Grund­prin­zip des Deutsch­land­ti­ckets ori­en­tie­ren: Statt unter­schied­li­cher Ent­fer­nun­gen, Tarif­zo­nen und Ver­bund­gren­zen sol­len ein­fa­che Zeit­kar­ten die Nut­zung von Bus und Bahn ermöglichen.

Vor­ge­se­hen sind nur weni­ge, leicht ver­ständ­li­che Ticket­an­ge­bo­te mit fes­ten Nut­zungs­zei­ten. Die­se sol­len einen Zeit­raum von 15 Minu­ten bis zu 24 Stun­den abde­cken. Das Ange­bot soll bun­des­weit gel­ten und sowohl digi­tal als auch ana­log nutz­bar sein.

Damit könn­ten Fahr­gäs­te bei­spiels­wei­se eine Zeit­kar­te für eine bestimm­te Nut­zungs­dau­er kau­fen, ohne sich vor­her mit den jewei­li­gen regio­na­len Tarif­gren­zen beschäf­ti­gen zu müssen.

Schluss mit dem „Tarif­dschun­gel“ im Nahverkehr?

Die Ver­brau­cher­zen­tra­le sieht ins­be­son­de­re bei Gele­gen­heits­fah­rern wei­ter­hin einen kom­pli­zier­ten Zugang zum öffent­li­chen Nah­ver­kehr. Je nach Regi­on gel­ten unter­schied­li­che Ver­kehrs­ver­bün­de, Tarif­zo­nen und Ticketangebote.

„Gera­de Gele­gen­heits­nut­zer ste­hen wei­ter­hin vor einem unüber­sicht­li­chen Fli­cken­tep­pich aus Ver­bund­gren­zen, Tarif­zo­nen und unter­schied­li­chen Ticket­an­ge­bo­ten“, sagt Ramo­na Pop.

Das Ziel müs­se des­halb ein Tarif­sys­tem sein, das in ganz Deutsch­land nach den­sel­ben Grund­sät­zen funktioniert.

„Wer in Deutsch­land Bus und Bahn nutzt, braucht ein Tarif­sys­tem, das über­all gleich funk­tio­niert. Das Deutsch­land­ti­cket ist ein erfolg­rei­cher Anfang, den Tarif­dschun­gel zu been­den. Das­sel­be Prin­zip brau­chen auch Gele­gen­heits­fah­re­rin­nen und ‑fah­rer“, so Pop.

Ver­brau­cher­zen­tra­le: Ein­fa­cher Zugang soll erhal­ten bleiben

Nach Auf­fas­sung des Ver­brau­cher­zen­tra­le Bun­des­ver­bands braucht es neben dem Deutsch­land­ti­cket ein zusätz­li­ches, ein­fa­ches und bun­des­weit ein­heit­li­ches Ange­bot für Men­schen, die kein Abon­ne­ment abschlie­ßen möch­ten oder bei denen sich das Deutsch­land­ti­cket auf­grund der Nut­zungs­häu­fig­keit preis­lich nicht rechnet.

Der Vor­schlag der Ver­brau­cher­zen­tra­le setzt dabei auf weni­ge ver­ständ­li­che Zeit­kar­ten statt eines kom­ple­xen Sys­tems aus Ent­fer­nungs­stu­fen und Tarifzonen.

Damit soll der öffent­li­che Nah­ver­kehr auch für Gele­gen­heits­fah­rer ein­fa­cher zugäng­lich wer­den. Der vzbv ver­bin­det die For­de­rung ins­be­son­de­re mit dem Ziel, attrak­ti­ve Alter­na­ti­ven zur Nut­zung des Autos zu schaffen.

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POL-LER: Pres­se­mit­tei­lung der Poli­zei­in­spek­ti­on Leer/Emden für Sams­tag, 10.10.2026     Leer — Kenn­zei­chen­dieb­stahl mit Zeugensuche Am Frei­tag wur­den in der...

Lokal

Land­ge­richt ver­han­delt wegen ver­such­ten Tötungs­de­likts in Leer

Ver­such­tes Tötungs­de­likt in Leer: Pro­zess­be­ginn am Dienstag Pro­zess­be­ginn am 13. Okto­ber 2026 – 28-jäh­ri­ger Ange­klag­ter soll einen Mann mit zahl­rei­chen...

Lokal

Stadt­rat Leer ver­ab­schie­det 18 Mit­glie­der: Enge­li­ne Kra­mer war 38 Jah­re poli­tisch aktiv

Stadt Leer ver­ab­schie­det 18 Rats­mit­glie­der: Enge­li­ne Kra­mer war rund 38 Jah­re poli­tisch aktiv Leer – In der Stadt Leer steht ein...

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Rit­ter Rost kommt nach Leer: Fami­li­en­kon­zert mit Jörg Hil­bert und 200 Kindern

Rit­ter Rost kommt nach Leer: Fami­li­en­kon­zert mit Jörg Hil­bert und 200 Kin­dern im Thea­ter an der Blinke Leer – Ein...

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Herbst­kon­zert in Papen­burg: Nie­der­säch­si­sches Jugend­sin­fo­nie­or­ches­ter spielt am 16. Okto­ber in der Alten Werft

Herbst­kon­zert des Nie­der­säch­si­schen Jugend­sin­fo­nie­or­ches­ters am 16. Okto­ber 2026 in Papenburg 75 musi­ka­lisch beson­ders begab­te Jugend­li­che, gro­ße Wer­ke der Spät­ro­man­tik und...

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Shan­ty­nach­mit­tag in Süd­brook­mer­land: Shan­ty-Män­ner­chor Moor­dorf singt am Gro­ßen Meer

Shan­ty­nach­mit­tag im Haus am Meer: Shan­ty-Män­ner­chor Moor­dorf zu Gast am Gro­ßen Meer Mari­ti­mer Nach­mit­tag in Süd­brook­mer­land am 17. Okto­ber – See­manns­lie­der,...

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Wil­helms­ha­ven Sai­ling-CUP 2026: Tra­di­ti­ons­seg­le­r­und mari­ti­mes Programm

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Digi­ta­li­sie­rung im Bau­ge­wer­be: Pra­xis­na­he Lösun­gen und KI am 28. Okto­ber in Leer

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„Mac­beth“ in Leer: Shake­speares Tra­gö­die am 25. Sep­tem­ber im Thea­ter an der Blinke

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Weih­nachts­kon­voi Moorm­er­land 2026: 125 fest­lich geschmück­te Fahr­zeu­ge für den guten Zweck

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Wein­fest an der Hengst­for­der Müh­le 2026: Wein, Musik und Genuss in Apen

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Fest der Kul­tu­ren in Leer am 6. Sep­tem­ber 2026 mit Musik, Tanz und Sonnenschein

25. Fest der Kul­tu­ren in Leer: Ein bun­tes Jubi­lä­um der Begegnung Am Sonn­tag, 6. Sep­tem­ber 2026, von 11 bis 18...

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