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Was ver­die­nen Bundestagsabgeordnete?

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Foto: Deut­scher Bun­des­tag — Mar­co Urban

Seit 1. Juli 2022 beträgt die Ent­schä­di­gung monat­lich 10.323,29 Euro

Zum 1. Juli 2021 wur­de die Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung auf monat­lich 10.012,89 Euro brut­to erhöht. 

Ins­ge­samt sind 736 Abge­ord­ne­te im Deut­schen Bun­des­tag vertreten.

Amts­aus­stat­tung

Um ihr Man­dat aus­üben zu kön­nen, erhal­ten die Abge­ord­ne­ten die soge­nann­te Amts­aus­stat­tung mit Sach- und Geld­leis­tun­gen für Büros, Mit­ar­bei­ter und Rei­se­kos­ten. Teil die­ser Amts­aus­stat­tung ist eine steu­er­freie Auf­wands­pau­scha­le, die seit dem 1. Janu­ar 2022 bei monat­lich 4.583,39 € liegt.  

Hier­mit sol­len die in Aus­übung des Man­dats ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen abge­gol­ten wer­den, wie zum Bei­spiel die Ein­rich­tung und Unter­hal­tung eines Wahl­kreis­bü­ros, Kos­ten für die Wahl­kreis­be­treu­ung und ähn­li­ches. Neben der Kos­ten­pau­scha­le haben sie Anspruch auf ein ein­ge­rich­te­tes Büro am Sitz des Bun­des­ta­ges in einer Grö­ße von der­zeit 54 Qua­drat­me­ter für sich und ihre Mit­ar­bei­ter ein­schließ­lich Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­ten und Möblie­rung. Die Abge­ord­ne­ten kön­nen Dienst­fahr­zeu­ge im Stadt­ge­biet von Ber­lin mitbenutzen.

Außer­dem haben sie eine Frei­fahr­kar­te der Bahn und bekom­men Inlands­flug­kos­ten ersetzt, soweit sie in Aus­übung des Man­da­tes anfal­len. (Stand: Janu­ar 2020)

 

Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung; Beihilfe

Die Abge­ord­ne­ten kön­nen wäh­len zwi­schen Bei­hil­fe nach beam­ten­recht­li­chen Maß­stä­ben und einem Zuschuss zu den Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, deren hälf­ti­gen Bei­trag der Bun­des­tag trägt. Etwas mehr als die Hälf­te der Abge­ord­ne­ten hat sich für den Zuschuss zur gesetz­li­chen oder pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung entschieden. 

Meh­re­re Versorgungen

Die Tätig­keit als Abge­ord­ne­ter oder als Mit­glied der Regie­rung ist stets zeit­lich begrenzt und daher bezo­gen auf das Arbeits­le­ben ins­ge­samt oft nur von kur­zer Dau­er. Die Über­nah­me hoher poli­ti­scher Ämter bedeu­tet nicht sel­ten ein Aus­schei­den aus dem bis­he­ri­gen Beruf. Daher haben Inha­ber öffent­li­cher Ämter Anspruch auf eine Ver­sor­gungs­an­wart­schaft bereits nach einer kür­ze­ren Zeit, als dies bei län­ger ange­leg­ten Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­sen der Fall ist. Wenn im Ein­zel­fall meh­re­re Ver­sor­gungs­an­sprü­che aus ver­schie­de­nen öffent­li­chen Ämtern zusam­men­tref­fen, wer­den die­se immer nach bestimm­ten Vor­schrif­ten ange­rech­net, so zum Bei­spiel die voll zu ver­steu­ern­de Alters­ent­schä­di­gung der Abge­ord­ne­ten auf ande­re Bezü­ge aus öffent­li­chen Kas­sen, etwa aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung oder ein Ruhe­ge­halt als frü­he­res Regierungsmitglied.

 

Büroausstattung/Konto für Sachleistungen

Zur Aus­übung ihres Man­dats erhal­ten Abge­ord­ne­te Geld- und Sach­leis­tun­gen, die dazu bestimmt und geeig­net sind, sie bei ihrer par­la­men­ta­ri­schen Arbeit zu unter­stüt­zen. Hier­zu gehö­ren die Bereit­stel­lung eines ein­ge­rich­te­ten Büros am Sitz des Deut­schen Bun­des­ta­ges in Ber­lin sowie die Bereit­stel­lung und Nut­zung des gemein­sa­men Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tems des Bun­des­ta­ges (Tele­fon, Inter­net, E‑Mail, Software).

Zusätz­lich steht den Abge­ord­ne­ten jähr­lich ein Betrag von höchs­tens 12.000 Euro zur Ver­fü­gung. Die­se Sum­me wird nicht in bar aus­ge­zahlt, son­dern hier­aus kön­nen die Man­dats­trä­ger ihren Büro- und Geschäfts­be­darf sowie Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te selbst beschaf­fen. Dazu gehö­ren vor allem Büro­ma­te­ri­al, Gerä­te wie Lap­tops mit Zube­hör, Dik­tier- und Fax­ge­rä­te, man­dats­be­zo­ge­ne Fach­bü­cher, Schreib­ge­rä­te, Brief­pa­pier, die IT-Aus­stat­tung ihrer Wahl­kreis­bü­ros, Mobil­te­le­fo­ne sowie Mobil­funk- und Festnetzverträge.

Auch die Tele­fon­kos­ten, die im Wahl­kreis ent­ste­hen, kön­nen aus die­sen Mit­teln bestrit­ten werden.

Hin­zu kom­men 255,65 Euro für neu gewähl­te Abge­ord­ne­te im ers­ten Jahr ihrer Mit­glied­schaft im Bundestag.

Jeder Abge­ord­ne­te kann selbst über die Anschaf­fun­gen ent­schei­den. Endet die Wahl­pe­ri­ode vor Ablauf des Jah­res oder schei­det der Abge­ord­ne­te wäh­rend des Jah­res aus dem Bun­des­tag aus, so kann er über den Jah­res­be­trag auch nur antei­lig verfügen. 

Kos­ten­pau­scha­le

Die steu­er­freie Kos­ten­pau­scha­le für die Abge­ord­ne­ten soll die durch die Aus­übung des Man­dats ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen abde­cken. Hier­zu zäh­len Aus­ga­ben für die Ein­rich­tung und Unter­hal­tung eines oder meh­re­rer Wahl­kreis­bü­ros, für Fahr­ten im Wahl­kreis und für die Wahl­kreis­be­treu­ung. Aus der Kos­ten­pau­scha­le bestrei­tet der Abge­ord­ne­te auch die Aus­ga­ben für die Zweit­woh­nung am Sitz des Parlaments.

Die Pau­scha­le wird jähr­lich zum 1. Janu­ar an die Lebens­hal­tungs­kos­ten ange­passt und liegt der­zeit bei 4.560,59 Euro monat­lich (Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen des Ältes­ten­ra­tes). Kos­ten, die dar­über hin­aus­ge­hen, kön­nen nicht steu­er­lich abge­setzt wer­den, denn es gibt für den Abge­ord­ne­ten kei­ne „Wer­bungs­kos­ten“. Der Gesetz­ge­ber hat sich für die Kos­ten­pau­scha­le ent­schie­den, da die­se dem in der Ver­fas­sung ver­an­ker­ten Grund­satz des frei­en Man­dats am ehes­ten gerecht wird. Zudem ist eine Pau­scha­le, die sich am Durch­schnitts­auf­wand ori­en­tiert, im Ver­hält­nis aller Abge­ord­ne­ten unter­ein­an­der am gerech­tes­ten und stellt die kos­ten­güns­tigs­te Lösung dar: Im Fal­le von Ein­zel­nach­wei­sen wür­de sich der Ver­wal­tungs­auf­wand für den Deut­schen Bun­des­tag enorm erhö­hen. Fer­ner kön­nen durch die Gewäh­rung einer Pau­scha­le die Kos­ten im Haus­halt von Anfang an — anhand der Zahl der Abge­ord­ne­ten — genau berech­net wer­den. (Stand: Janu­ar 2021)

Mit­ar­bei­ter

Abge­ord­ne­te kön­nen ihre Man­dats­auf­ga­ben nicht allein bewäl­ti­gen. Des­halb ste­hen ihnen der­zeit (Stand: 1. April 2021) für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter, die sie bei der Erle­di­gung ihrer par­la­men­ta­ri­schen Arbeit unter­stüt­zen, monat­lich 22.795,- Euro zur Ver­fü­gung. Die­se Sum­me erhal­ten die Abge­ord­ne­ten nicht selbst, son­dern die Abrech­nung der Gehäl­ter für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter erfolgt durch die Bun­des­tags­ver­wal­tung. Die Aus­zah­lung erfolgt direkt an die Emp­fän­ger. Per­so­nen, die mit den Abge­ord­ne­ten ver­wandt, ver­hei­ra­tet oder ver­schwä­gert sind wie auch der­zei­ti­ge oder frü­he­re Lebens­part­ner dür­fen nicht zulas­ten des Bun­des­haus­halts beschäf­tigt wer­den. Ihr Gehalt müss­ten die Abge­ord­ne­ten selbst zahlen.

Rei­se­kos­ten 

Die Abge­ord­ne­ten des Bun­des­ta­ges dür­fen die Netz­kar­te  Bahn­card 100  ( kos­tet 7010 Euro )  der Deut­schen Bahn für die 1. Klas­se ohne Ein­schrän­kun­gen gra­tis nutzen.

Wenn ein Abge­ord­ne­ter eine Dienst­rei­se unter­nimmt, trägt der Bun­des­tag die Kos­ten, genau wie ein Arbeit­ge­ber, der sei­ne Mit­ar­bei­ter auf Geschäfts­rei­se schickt. Fahr­ten in Aus­übung sei­nes Man­dats — zum Bei­spiel im Wahl­kreis — muss der Abge­ord­ne­te hin­ge­gen selbst aus der Kos­ten­pau­scha­le bezah­len. Eine Aus­nah­me gilt für Fahr­ten mit der Deut­schen Bahn AG. Hier stellt der Bun­des­tag eine Netz­kar­te zur Ver­fü­gung. Benutzt ein Abge­ord­ne­ter im Inland für Man­dats­zwe­cke ein Flug­zeug, den Schlaf­wa­gen oder sons­ti­ge schie­nen­ge­bun­de­ne Beför­de­rungs­mit­tel außer­halb des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs, so wer­den ihm sol­che Kos­ten nur gegen Nach­weis im Ein­zel­fall erstattet.

Alters­ent­schä­di­gung

Ein Abge­ord­ne­ter erwirbt bereits nach einem Jahr im Bun­des­tag einen Pen­si­ons­an­spruch von rund 250 Euro im Monat. Die Ansprü­che stei­gen schritt­wei­se. Nach 27 Mit­glieds­jah­ren errei­chen sie den Höchst­be­trag von 67,5 Pro­zent der Abgeordnetenentschädigung

Die Alters­ent­schä­di­gung ist Bestand­teil der Ent­schä­di­gung, die den Abge­ord­ne­ten nach dem Grund­ge­setz zusteht. Sie soll die Unab­hän­gig­keit der Par­la­men­ta­ri­er sichern. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat dies schon in sei­ner Ent­schei­dung vom 21. Okto­ber 1971 (2 BvR 367/69) fest­ge­stellt und im so genann­ten „Diä­ten-Urteil“ vom 5. Novem­ber 1975 (2 BvR 193/74) bestätigt.

Die Alters­ent­schä­di­gung schließt die Lücke in der Alters­ver­sor­gung, die für Abge­ord­ne­te dadurch ent­steht, dass sie im Par­la­ment tätig sind und dafür auf eine ande­re, eine Alters­ver­sor­gung begrün­den­de Berufs­tä­tig­keit ganz oder teil­wei­se ver­zich­ten müs­sen. Denn für die Abge­ord­ne­ten wer­den wäh­rend der Man­dats­zeit kei­ne Bei­trä­ge an die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung abge­führt. Die Zeit der Mit­glied­schaft im Deut­schen Bun­des­tag gilt auch nicht als Dienst­zeit im Sin­ne des Ver­sor­gungs­rechts der Beamten.

Um ihrem Cha­rak­ter als lücken­fül­len­de Ver­sor­gung gerecht zu wer­den, wird die Alters­ent­schä­di­gung nach einem Jahr der Mit­glied­schaft gewährt. Nach dem ers­ten Jahr beträgt sie 2,5 Pro­zent der Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung und steigt mit jedem wei­te­ren Jahr der Mit­glied­schaft um 2,5 Pro­zent an. Der Höchst­be­trag liegt bei 65 Pro­zent der Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung und wird erst nach 26 Mit­glieds­jah­ren erreicht. Die­sen Höch­st­an­spruch erwer­ben jedoch nur die wenigs­ten Abge­ord­ne­ten, da die meis­ten von ihnen dem Deut­schen Bun­des­tag nur für zwei bis drei Wahl­pe­ri­oden ange­hö­ren. Das Ein­tritts­al­ter für die Alters­ent­schä­di­gung ist zum 1. Janu­ar 2008 — wie auch in der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung — stu­fen­wei­se vom 65. auf das voll­ende­te 67. Lebens­jahr erhöht worden.

Über­gangs­geld

Das Über­gangs­geld für Abge­ord­ne­te soll den beruf­li­chen Wie­der­ein­stieg absi­chern. Sein Zweck ist es, den Abge­ord­ne­ten nach dem Aus­schei­den aus dem Deut­schen Bun­des­tag eine Rück­kehr in den vor­he­ri­gen Beruf oder die Auf­nah­me einer neu­en Berufs­tä­tig­keit zu ermög­li­chen. Damit trägt das Über­gangs­geld dazu bei, die Unab­hän­gig­keit der Abge­ord­ne­ten zu sichern.

Wer ein Bun­des­tags­man­dat annimmt, gibt regel­mä­ßig für eine unge­wis­se Zeit sei­nen bis dahin aus­ge­üb­ten Beruf auf. Die Tätig­keit als Abge­ord­ne­ter fällt oft in einen Lebens­ab­schnitt, der bei ande­ren der För­de­rung der eige­nen beruf­li­chen Kar­rie­re dient. Ein Abge­ord­ne­ter ver­zich­tet dar­auf, ohne zu wis­sen, ob er in der nächs­ten Wahl­pe­ri­ode über­haupt wie­der gewählt wird. Schei­tert sei­ne Wie­der­wahl, kann er nur in sei­ne vor­he­ri­ge Posi­ti­on zurück­keh­ren. Exis­tiert sein Betrieb aber nicht mehr, hat er nach dem Aus­schei­den aus dem Bun­des­tag kei­nen Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld I. Auch wer vor­her selb­stän­dig oder frei­be­ruf­lich tätig war, muss häu­fig wie­der ganz von vor­ne anfangen.

Für jedes Jahr der Par­la­ments­zu­ge­hö­rig­keit wird ein Monat Über­gangs­geld in Höhe der jeweils aktu­el­len Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung gezahlt, nach einer Wahl­pe­ri­ode also für vier Mona­te, ins­ge­samt längs­tens für acht­zehn Mona­te. Ab dem zwei­ten Monat nach dem Aus­schei­den wer­den alle sons­ti­gen Erwerbs­ein­künf­te — auch sol­che aus pri­va­ten Quel­len — auf das Über­gangs­geld angerechnet.

Über­brü­ckungs­geld (‘Ster­be­geld’)

Hin­ter­blie­be­ne von Abge­ord­ne­ten haben Anspruch auf Über­brü­ckungs­geld, das die Umstel­lung auf die neu­en Lebens­ver­hält­nis­se finan­zi­ell erleich­tern soll. Das Über­brü­ckungs­geld ent­spricht der Höhe einer monat­li­chen Abge­ord­ne­ten­ent­schä­di­gung. Bei einer Dau­er der Mit­glied­schaft im Deut­schen Bun­des­tag von mehr als acht Jah­ren oder von mehr als zwei Wahl­pe­ri­oden ent­spricht es dem Ein­ein­halb­fa­chen der Abgeordnetenentschädigung.

Frü­her dien­te das Über­brü­ckungs­geld auch zur Abde­ckung von Bestat­tungs­kos­ten („Ster­be­geld“). Weil die­ses so genann­te Ster­be­geld bei den in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung Ver­si­cher­ten aber gänz­lich ent­fal­len ist, ist auch das Über­brü­ckungs­geld für die Abge­ord­ne­ten ent­spre­chend um 1.050 € gekürzt worden.

Quel­le: Deut­scher Bundestag


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Off­shore-Gewer­be­steu­er gesi­chert: Land­kreis Leer pro­fi­tiert von Verordnung

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Lan­des­re­gie­rung sichert Gewer­be­steu­er von Off­shore-Wind­parks – auch Land­kreis Leer profitiert

Am Mon­tag, 15. Dezem­ber 2025, hat die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung eine wich­ti­ge Ände­rung der Ver­ord­nung über die Erhe­bung der Gewer­be- und Grund­steu­er in gemein­de­frei­en Gebie­ten beschlos­sen. Damit wer­den die Gewer­be­steu­er­ein­nah­men der Off­shore-Wind­parks vor der nie­der­säch­si­schen Nord­see­küs­te dau­er­haft den Kom­mu­nen zugu­te­kom­men. Beson­ders pro­fi­tie­ren davon nicht nur die Stadt Wil­helms­ha­ven, son­dern über den Kom­mu­na­len Finanz­aus­gleich (KFA) auch ande­re Regio­nen wie der Land­kreis Leer.

Ab 2026 fließt der wesent­li­che Teil der Gewer­be­steu­er aus den Off­shore-Wind­parks zunächst in die Kas­sen der Stadt Wil­helms­ha­ven. Rund 65 Mil­lio­nen Euro der Ein­nah­men wer­den anschlie­ßend über den KFA auf ande­re nie­der­säch­si­sche Kom­mu­nen ver­teilt. So pro­fi­tie­ren auch Kom­mu­nen im Bin­nen­land von den Mehr­ein­nah­men, wäh­rend das Land Nie­der­sach­sen und der Bund gemein­sam rund neun Mil­lio­nen Euro erhal­ten. Ins­ge­samt ver­blei­ben etwa 36 Mil­lio­nen Euro im Haus­halt von Wil­helms­ha­ven selbst.

Finanz­mi­nis­ter Gerald Hee­re betont: „Wir ver­hin­dern, dass viel Geld aus Nie­der­sach­sen abfließt und sichern durch die­se gut abge­wo­ge­ne Ent­schei­dung Steu­er­ein­nah­men im drei­stel­li­gen Mil­lio­nen­be­reich dau­er­haft für unse­re Kom­mu­nen ab. Die Lan­des­re­gie­rung zeigt damit ein­mal mehr, dass ihr die Belan­ge der nie­der­säch­si­schen Krei­se, Städ­te und Gemein­den sehr wich­tig sind.“

Hin­ter­grund der Ver­ord­nung ist ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 3. Dezem­ber 2024. Danach darf die Hebe­be­rech­ti­gung für die Gewer­be­steu­er für Off­shore-Betriebs­stät­ten nur auf eine oder meh­re­re Gemein­den über­tra­gen wer­den. Ohne die Ände­rung hät­ten die Steu­er­ein­nah­men an die Stand­or­te der Betrei­ber außer­halb Nie­der­sach­sens flie­ßen können.

Die Lan­des­re­gie­rung plant, die tat­säch­li­chen Aus­wir­kun­gen auf Wil­helms­ha­ven und die Umver­tei­lung über den KFA regel­mä­ßig zu prü­fen. Im kom­men­den Jahr sol­len zudem Gesprä­che mit betrof­fe­nen Kom­mu­nen und den kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den statt­fin­den, um das wei­te­re Vor­ge­hen zu besprechen.

Dank der neu­en Rege­lung pro­fi­tie­ren somit nicht nur die direkt betrof­fe­nen Küs­ten­städ­te, son­dern auch Kom­mu­nen im Bin­nen­land wie der Land­kreis Leer, die auf die Mehr­ein­nah­men ange­wie­sen sind, um ihre Infra­struk­tur und kom­mu­na­len Auf­ga­ben zu stärken.

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Neue Kraft für den Mit­tel­stand: Git­ta Con­ne­mann wird Mit­tel­stands­be­auf­trag­te der Bundesregierung

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Git­ta Con­ne­mann wird neue Mit­tel­stands­be­auf­trag­te der Bundesregierung

Enga­ge­ment, Erfah­rung und kla­re Hal­tung für das Rück­grat der deut­schen Wirtschaft

Berlin/Leer – Die Par­la­men­ta­ri­sche Staats­se­kre­tä­rin im Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie, Git­ta Con­ne­mann, wur­de nun offi­zi­ell vom Bun­des­ka­bi­nett zur neu­en Beauf­trag­ten der Bun­des­re­gie­rung für den Mit­tel­stand ernannt. Mit der CDU-Poli­ti­ke­rin über­nimmt eine enga­gier­te Ver­fech­te­rin des deut­schen Unter­neh­mer­tums eine zen­tra­le Schnitt­stel­le zwi­schen Wirt­schaft, Poli­tik und Gesellschaft.

„Mit­tel­stand ist auch eine Haltung.“

In ihrer ers­ten Stel­lung­nah­me mach­te Git­ta Con­ne­mann deut­lich, wor­um es ihr im neu­en Amt geht: „Mit­tel­stand ist mehr als eine Unter­neh­mens­grö­ße – es ist eine Hal­tung.“ Damit rückt sie das in den Mit­tel­punkt, was klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men in Deutsch­land täg­lich leis­ten: Ver­ant­wor­tung über­neh­men, Inno­va­ti­on vor­an­trei­ben, Arbeits- und Aus­bil­dungs­plät­ze sichern.

„Unser Mit­tel­stand hat vie­le Gesich­ter – vom Start-up über Fami­li­en­be­trie­be bis hin zu tra­di­tio­nel­len Hand­werks­un­ter­neh­men. Sie alle ver­die­nen Respekt, Wert­schät­zung und kon­kre­te Unterstützung.“

Kla­re Zie­le: Büro­kra­tie abbau­en, Ener­gie bezahl­bar machen, Ver­fah­ren beschleunigen

Mit Git­ta Con­ne­mann zieht eine kla­re Stim­me in das Amt ein: Sie kün­digt an, sich mit vol­ler Kraft für eine spür­ba­re Ent­las­tung des Mit­tel­stands ein­zu­set­zen. Ihre Prio­ri­tä­ten: bezahl­ba­re Ener­gie, weni­ger Büro­kra­tie, schnel­le­re Ver­fah­ren und nied­ri­ge­re Steu­er­las­ten. Nur mit ech­ten Struk­tur­re­for­men kön­ne die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Mit­tel­stands wie­der gestärkt wer­den – und damit auch die wirt­schaft­li­che Zukunft Deutschlands.

Der Mit­tel­stand – Herz­stück der sozia­len Marktwirtschaft

Mit über 99 Pro­zent aller Unter­neh­men ist der Mit­tel­stand das Fun­da­ment der deut­schen Wirt­schaft. Er sichert über die Hälf­te der sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Arbeits­plät­ze und stellt mehr als 70 Pro­zent der Aus­bil­dungs­plät­ze in Deutsch­land bereit. Damit prägt er nicht nur die wirt­schaft­li­che, son­dern auch die gesell­schaft­li­che Struk­tur des Lan­des – von der Regi­on bis zur inter­na­tio­na­len Ebene.

Ver­mitt­le­rin, Sprach­rohr und Impulsgeberin

Als Mit­tel­stands­be­auf­trag­te wird Git­ta Con­ne­mann künf­tig die mit­tel­stands­po­li­ti­schen Akti­vi­tä­ten der Bun­des­re­gie­rung koor­di­nie­ren, als Ansprech­part­ne­rin für Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer fun­gie­ren und deren Anlie­gen in die poli­ti­schen Ent­schei­dungs­pro­zes­se ein­brin­gen. Zugleich reprä­sen­tiert sie die Mit­tel­stands­po­li­tik der Bun­des­re­gie­rung nach außen und stärkt den Dia­log mit Ver­bän­den und Interessenvertretungen.


Ein star­kes Signal für die Wirtschaft

Mit der Ernen­nung von Git­ta Con­ne­mann setzt die Bun­des­re­gie­rung ein star­kes Zei­chen: Für Ver­läss­lich­keit, Nähe zur unter­neh­me­ri­schen Pra­xis und den fes­ten Wil­len, die Wett­be­werbs­fä­hig­keit des deut­schen Mit­tel­stands zu sichern.

„Geht es dem Mit­tel­stand gut, geht es Deutsch­land gut.“ – Git­ta Connemann

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Wachs­tums­chan­cen­ge­setz 2023: Bes­se­re Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten für den Wohnungsbau

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Kabi­netts­be­schluss: Bes­se­re Abschrei­bungs­mög­lich­kei­ten für den Wohnungsbau

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 30. August 2013 das Wachs­tums­chan­cen­ge­setz ver­ab­schie­det. Die degres­si­ve Abschrei­bung auf Abnut­zung (AfA) für Wohn­ge­bäu­de ist ein zen­tra­ler Bau­stein des Geset­zes. Zusätz­lich wur­de ver­ab­re­det, bis Ende Sep­tem­ber ein Maß­nah­men­pa­ket zur Sta­bi­li­sie­rung der Bau- und Immo­bi­li­en­bran­che zu beraten.

Offi­zi­el­les Por­trait BM’in Kla­ra Geywitz

Dazu erklärt Kla­ra Gey­witz, Bun­des­mi­nis­te­rin für Woh­nen, Stadt­ent­wick­lung und Bau­we­sen: “Die degres­si­ve AfA für den Woh­nungs­bau als Teil des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes hat das Poten­ti­al, die Bau- und Immo­bi­li­en­bran­che deut­lich zu stär­ken. Sechs Pro­zent, die nächs­ten sechs Jah­re: Wer mit dem Bau inner­halb der nächs­ten sechs Jah­re beginnt, soll die neue AfA nut­zen kön­nen. Das ermög­licht es der Bran­che, Inves­ti­ti­ons­kos­ten schnel­ler abzu­schrei­ben. Damit wer­den wie­der­um schnel­ler Inves­ti­tio­nen in neu­en Wohn­raum mög­lich. Unse­re Rege­lung sieht kei­ne Bau­kos­ten­ober­gren­zen vor. Es kann ab einem Effi­zi­enz­stan­dard 55 gebaut wer­den und die attrak­ti­ve Abschrei­bung gilt für alle Bau­pro­jek­te mit Bau­be­ginn ab dem 1. Okto­ber 2023.

Aber nicht nur mit die­sem Ange­bot an die Bau- und Immo­bi­li­en­bran­che wol­len wir den Woh­nungs­bau in Deutsch­land wie­der in Schwung brin­gen. Bis Ende Sep­tem­ber wer­den wir als Bun­des­bau­mi­nis­te­ri­um feder­füh­rend für die Bun­des­re­gie­rung ein Maß­nah­men­pa­ket erar­bei­ten, dass der Bau- und Immo­bi­li­en­bran­che wei­te­re Wachs­tums­im­pul­se geben soll. Damit unter­streicht die Bun­des­re­gie­rung die Bedeu­tung der Bran­che für die deut­sche Volks­wirt­schaft und die her­aus­ra­gen­de Not­wen­dig­keit von mehr Wohn­raum in unse­rem Land. Dies, zusam­men mit wei­te­ren Maß­nah­men, wie der För­de­rung des sozia­len Woh­nungs­baus in Rekord­hö­he und der Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen beim kli­ma­freund­li­chen Neu­bau in Mil­li­ar­den­hö­he, wird zu einem Auf­wuchs an neu­em Wohn­raum führen.”

Hin­ter­grün­de zur degres­si­ven AfA

War­um füh­ren wir eine zeit­lich befris­te­te degres­si­ve AfA ein?

Die Bau­bran­che steckt in einer Kri­se. Die Erhö­hung der linea­ren AfA von 2 Pro­zent auf 3 Pro­zent und eine Son­der-AfA für beson­ders kli­ma­freund­li­chen Neu­bau waren bereits hilf­rei­che Maß­nah­men, rei­chen aber noch nicht aus, um aus­rei­chend Inves­ti­tio­nen anzustoßen.

Die degres­si­ve AfA bil­det den Wert­ver­zehr von Wohn­ge­bäu­den bes­ser ab. Wert­ver­zehr bedeu­tet: In neu­en Gebäu­den ver­bau­te Tech­nik wird oft inner­halb von weni­gen Jah­ren durch neue Ent­wick­lun­gen über­holt. Dadurch ver­lie­ren Gebäu­de zu Anfang schnel­ler an Wert. Die degres­si­ve Abschrei­bung för­dert die schnel­le­re Refi­nan­zie­rung von getä­tig­ten Investitionen.

Wie sind die Kon­di­tio­nen und für wel­che Gebäu­de gilt die degres­si­ve AfA?

Die degres­si­ve Abschrei­bung gilt aus­schließ­lich für neu gebau­te bzw. neu erwor­be­ne Wohn­ge­bäu­de und Wohnungen.

Im ers­ten Jahr kön­nen 6 Pro­zent der Inves­ti­ti­ons­kos­ten steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. In den fol­gen­den Jah­ren kön­nen jeweils 6 Pro­zent des Rest­wer­tes steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

Ein Wech­sel zur linea­ren AfA ist möglich.

Bei­spiel­rech­nung: Bei 400.000 Euro Inves­ti­ti­ons­kos­ten sind es im ers­ten Jahr 24.000 Euro (6 Pro­zent von 400.000), im zwei­ten Jahr 22.560 Euro (400.000 Euro abzüg­lich der 24.000 Euro vom ers­ten Jahr = 376.000 Euro Restwert).

Der Bau­be­ginn des Wohn­ge­bäu­des muss zwi­schen dem 1. Okto­ber 2023 und dem 30. Sep­tem­ber 2029 liegen.

Beim Erwerb einer Immo­bi­lie muss der Ver­trag zwi­schen dem 1. Okto­ber 2023 und dem 30. Sep­tem­ber 2029 rechts­wirk­sam geschlos­sen wer­den. Die Immo­bi­lie muss bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung erwor­ben werden.

 

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