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Ant­wor­ten auf häu­fig gestell­te Fra­gen zur Mund-Nasen-Bedeckung

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Foto: Wem es aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht zumut­bar ist, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen (z.B. bei ent­spre­chen­der psy­chi­scher Beein­träch­ti­gung oder ande­ren Krank­heits­bil­dern, wie etwa einem ver­rin­ger­ten Lun­gen­vo­lu­men, bei schwe­rem Asth­ma, Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen etc. = nicht abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung), ist von der Pflicht aus­ge­nom­men. In sol­chen Fäl­len ist es rat­sam ein Visier zu tragen. 

War­um gibt es in Nie­der­sach­sen eine Mas­ken­pflicht?
Es gibt kei­ne Mas­ken­pflicht im enge­ren Sinn, wohl aber die Pflicht, in bestimm­ten Situa­tio­nen eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. (Den­noch spre­chen wir im Fol­gen­den immer mal wie­der auch nur von Mas­ke, mei­nen damit aber die­se Mund-Nasen-Bede­ckun­gen.)
Die wenigs­ten Men­schen haben Freu­de bei dem Gedan­ken, einen Teil des eige­nen Gesichts ver­de­cken zu müs­sen. Es gibt aller­dings lei­der zahl­rei­che Situa­tio­nen, in denen vie­le Men­schen zusam­men­kom­men wer­den und der not­wen­di­ge Abstand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Des­we­gen müs­sen Sie ins­be­son­de­re in geschlos­se­nen Räu­men, die öffent­lich zugäng­lich sind bzw. in Berei­chen in denen Besuchs- und Kun­den­ver­kehr statt­fin­det, eine Mund-Nase-Bede­ckung tragen.

Dies gilt insbesondere:

  • wenn Tätig­kei­ten oder Dienst­leis­tun­gen die Unter­schrei­tung des Min­dest­ab­stan­des erfor­dern. Das gilt ins­be­son­de­re in der Gesund­heits­ver­sor­gung, der Pfle­ge, im Han­del, in der Gas­tro­no­mie und bei kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Hier­zu gehö­ren auch Arztpraxen.
  • im öffent­li­chen Per­so­nen­ver­kehr und bei tou­ris­ti­schen Schiffs‑, Bus- und Kutsch­fahr­ten. Eine All­tags­mas­ke muss auch in den dazu­ge­hö­ri­gen Gebäu­den und in War­te­be­rei­chen getra­gen werden.
  • wenn Sie an einer Ver­an­stal­tung in geschlos­se­nen Räu­men teil­neh­men, wenn Sie noch nicht an Ihrem fes­ten Sitz­platz sit­zen. Glei­ches gilt für Kinos, Thea­ter etc.
  • beim theo­re­ti­schen und auch prak­ti­schen Fahr­schul­un­ter­richt und der Fahrlehrerausbildung
  • Für die Gas­tro­no­mie gilt:
    sit­zen Sie an Ihrem Platz, kön­nen Sie Ihre Mas­ke abneh­men, beim Weg von und zu ihrem Tisch oder auch in den Sani­tär­an­la­gen bit­te unbe­dingt Mund-Nasen-Bede­ckung tragen.

Von der Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung gibt es eini­ge Aus­nah­men, die in § 3 Abs. 3 der Ver­ord­nung  auf­ge­zählt sind.

Mund und Nase in Situa­tio­nen, in denen kein Abstand gehal­ten wer­den kann, mit ein­fa­chen Mit­teln zu bede­cken, schützt auch im Frei­en Drit­te vor unse­ren Viren und uns vor den Viren ande­rer und ist des­halb sinn­voll. Des­halb gilt auch drau­ßen eine Pflicht, Mund und Nase zu bede­cken, wenn der nöti­ge Min­dest­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Ent­schei­dend sind jedoch drei, nein, vier Din­ge, die wir alle im All­tag tun kön­nen und soll­ten:
Abstand hal­ten. Hän­de waschen. Mas­ke tra­gen. Innen­räu­me gut lüften.

In der Regi­on Han­no­ver soll eine erwei­ter­te Mas­ken­pflicht gel­ten – was bedeu­tet das?
Tat­säch­lich gilt auf­grund der gestie­ge­nen Infek­ti­ons­zah­len in der Regi­on Han­no­ver (also auch in der Stadt Han­no­ver) ab Mitt­woch (21.10.2020) eine erwei­ter­te Mas­ken­pflicht.
Kon­kret bedeu­tet dies eine ver­bind­li­che Mas­ken­pflicht inner­halb von Ver­kehrs­flä­chen (also auf Flu­ren, an Treff­punk­ten etc.). in Gebäu­den, in denen Men­schen arbei­tenDas betrifft alle Unter­neh­men und öffent­li­che Ein­rich­tun­gen. Aus­ge­nom­men sind Schu­len und Kin­der­ta­ge­stät­ten, in denen wei­ter­hin die jewei­li­gen Hygie­ne­kon­zep­te gel­ten. Hier geht es zu den Rege­lun­gen, die die Regi­on Han­no­ver dar­über hin­aus getrof­fen hat.

Die Mög­lich­keit von Kom­mu­nen mit hoher Inzi­denz wei­ter­ge­hen­de Maß­nah­men anzu­ord­nen, als sonst lan­des­weit gel­ten, ergibt sich aus § 18 der aktu­el­len Nie­der­säch­si­schen Ver­ord­nung  über Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na-Virus. Soweit es im Inter­es­se des Gesund­heits­schut­zes zwin­gend erfor­der­lich ist, kön­nen die zustän­di­gen kom­mu­na­len Behör­den ins­be­son­de­re für bestimm­te öffent­li­che Plät­ze, Park­an­la­gen und ähn­li­che Orte gene­rel­le Betre­tungs­ver­bo­te erlas­sen oder zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung verpflichten.

In den nächs­ten Tagen wer­den zudem die im Bund-Län­der-Beschluss vom 14.10.2020  ver­ein­bar­ten Maß­ga­ben für alle die­je­ni­gen nie­der­säch­si­schen Regio­nen vor­ge­schrie­ben, in denen der Inzi­denz­wert die Schwel­le von 35 bzw. 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­nen­den in den ver­gan­gen 7 Tagen über­schrit­ten hat. Aktu­ell liegt die­ser Wert in der Regi­on Han­no­ver bei 36,2.

» Hier geht es zur Über­sicht der Inzi­denz­wer­te in Nie­der­sach­sen und wel­che Kom­mu­nen hier­von betrof­fen sind.

Muss in der Schu­le Mas­ke getra­gen wer­den?
Grund­sätz­lich gilt: Im Unter­richt müs­sen Schü­le­rin­nen und Schü­ler kei­ne Mas­ken tra­gen – außer­halb des Klas­sen­rau­mes muss eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den. Die Mas­ken­pflicht gilt ins­be­son­de­re, wenn der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann – zum Bei­spiel in Gän­gen, Flu­ren und Treppenhäusern.

Aber es gibt eine Aus­nah­me: Blei­ben die Schü­le­rin­nen und Schü­ler einer soge­nann­ten Kohor­te unter sich und tref­fen nicht auf Mit­glie­der einer ande­ren Kohor­te, kann auch außer­halb der Unter­richts­räu­me auf die Mas­ke ver­zich­tet wer­den. Das ist zum Bei­spiel mög­lich, wenn eine Kohor­te einen eige­nen Schul­trakt oder zu einer bestimm­ten Zeit den Pau­sen­hof allei­ne nutzt.

Eine Kohor­te soll­te mög­lichst klein gehal­ten wer­den und im Ide­al­fall eine Klasse/einen Kurs umfas­sen, sie kann maxi­mal einen Schul­jahr­gang ausmachen.

Bit­te beach­ten Sie, dass die für den Infek­ti­ons­schutz zustän­di­gen Land­krei­se bzw. kreis­frei­en Städ­te im begrün­de­ten Fall, wenn also die Infek­ti­ons­zah­len beson­ders stei­gen, wei­ter­ge­hen­de Anord­nun­gen tref­fen können.

Bei wel­chem Per­so­nen­kreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung aus gesund­heit­li­chen Grün­den abge­se­hen wer­den?
Wem es aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht zumut­bar ist, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen (z.B. bei ent­spre­chen­der psy­chi­scher Beein­träch­ti­gung oder ande­ren Krank­heits­bil­dern, wie etwa einem ver­rin­ger­ten Lun­gen­vo­lu­men, bei schwe­rem Asth­ma, Herz- oder Lun­gen­er­kran­kun­gen etc. = nicht abschlie­ßen­de Auf­zäh­lung), ist von der Pflicht aus­ge­nom­men.
Beach­ten Sie hier­bei aber bit­te, dass Sie dann ein ent­spre­chen­des ärzt­li­ches Attest bei sich haben müs­sen, um glaub­haft machen zu kön­nen, dass Sie aus gesund­heit­li­chen Grün­den von der Pflicht des Tra­gens einer Mund-Nasen-Bede­ckung aus­ge­nom­men sind.
Grund­sätz­lich kön­nen Sie in o.g. Fäl­len ohne Mund-Nasen-Bede­ckung ein­kau­fen gehen oder mit Bus und Bahn fah­ren. Bit­te beden­ken Sie aber dabei, dass es mög­lich sein kann, dass Ihnen ein Geschäft den Zutritt ver­wei­gert. Die­ses Recht besteht im Rah­men des Haus­rechts. Wir emp­feh­len Ihnen in die­sem Fall das Gespräch mit einer ver­ant­wort­li­chen Per­son zu suchen und nach einer Lösung zu fragen.

Auch Men­schen, bei denen es auf­grund einer Behin­de­rung durch eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen in der Kom­mu­ni­ka­ti­on kommt (ins­be­son­de­re bei hoch­gra­dig schwer­hö­ri­gen und gehör­lo­sen Men­schen oder Men­schen mit Sprach­be­hin­de­run­gen) müs­sen beim Ein­kau­fen oder im ÖPNV nicht durch­gän­gig eine sol­che Bede­ckung tra­gen. Bei der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit und von gehör­lo­sen oder hoch­gra­dig schwer­hö­ri­gen Men­schen, kann in der Gesprächs­si­tua­ti­on die Bede­ckung abge­nom­men wer­den. Einen Nach­weis kön­nen Sie hier­zu auch mit dem Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis als amt­li­ches Doku­ment erbrin­gen, wenn die Merk­zei­chen GL (Gehör­los) oder TBL (Taub­blind­heit) vorliegen.

Ich habe einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis – dann muss ich also kei­ne Mas­ke tra­gen, oder?
Die­ser Aus­weis ist für die Inan­spruch­nah­me vie­ler Rech­te ein wich­ti­ger Nach­weis. Für die Aus­nah­me von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung ist die­ser aller­dings unge­eig­net, da er für Außen­ste­hen­de kei­ne Rück­schlüs­se ermög­licht, ob Ihnen tat­säch­lich aus gesund­heit­li­chen Grün­den das Tra­gen der Bede­ckung unzu­mut­bar ist. Vie­len Men­schen mit Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis ist es ohne beson­de­re Ein­schrän­kun­gen mög­lich eine Bede­ckung zu tra­gen. Für ande­re Men­schen ist es wie­der­um auf­grund einer gesund­heit­li­chen Ein­schrän­kung (unab­hän­gig von der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft) kaum mög­lich eine Mas­ke zu tra­gen. Inso­fern ist das ärzt­li­che Attest der rich­ti­ge und aus­schlag­ge­ben­de Nach­weis für die Befrei­ung von der Bedeckungspflicht.

Ist eine Beschei­ni­gung für die Befrei­ung von der Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung erfor­der­lich?
Ja, nach § 3 Absatz 6 der Nie­der­säch­si­schen Coro­na-Ver­ord­nung ist es not­wen­dig, dass Per­so­nen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht von der Mas­ken­pflicht betrof­fen sind, dies durch ein ärzt­li­ches Attest oder eine ver­gleich­ba­re amt­li­che Beschei­ni­gung glaub­haft machen.

Wer stellt ggf. die Beschei­ni­gung aus?
Attes­te sind durch die behan­deln­den Ärz­tin­nen und Ärz­te aus­zu­stel­len. Die Ärz­tin­nen und Ärz­te ent­schei­den hier­bei rein nach medi­zi­ni­schen Aspek­ten. Es wird ange­regt, auf einen Besuch in der Pra­xis mög­lichst zu ver­zich­ten. Einer tele­fo­ni­schen oder schrift­li­chen Bit­te auf Aus­stel­lung eines Attes­tes kann viel­leicht ins­be­son­de­re bei wegen der Atem­wegs­er­kran­kun­gen bereits seit län­ge­rem in Behand­lung befind­li­chen Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten ent­spro­chen wer­den. Auch die Ent­schei­dung über das Pro­ce­de­re fällt aller­dings der zustän­di­ge Arzt, die zustän­di­ge Ärztin.

Wem gegen­über ist die Beschei­ni­gung vor­zu­zei­gen?
Soweit Ihnen auf­grund der feh­len­den Mund-Nasen-Bede­ckung der Zutritt zum Ein­zel­han­del oder zum ÖPNV ver­wehrt wird, legen Sie das Attest bit­te gegen­über den Ver­ant­wort­li­chen der Ver­kaufs­stel­le oder dem Per­so­nal der Ver­kehrs­be­trie­be vor. Soll­te es im Nach­hin­ein zu einem Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­rens kom­men, muss ein ärzt­li­ches Attests der jewei­li­gen Behör­de vor­ge­legt werden.

Das mög­li­che Buß­geld wegen feh­len­der Mas­ke macht mich ner­vös – wo genau in der Öffent­lich­keit muss ich denn jetzt die Mas­ke tra­gen?
Es gibt kei­nen Grund für Ner­vo­si­tät, denn im Prin­zip ist es ganz ein­fach. Im Grund­satz gilt die Pflicht über­all dort, wo davon aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern nicht durch­gän­gig ein­ge­hal­ten wer­den kann. Die Pflicht besteht daher vor allem in der Öffentlichkeit …

  • im Ein­zel­han­del (jeg­li­che Form von Geschäf­ten und Verkaufsstellen)
  • in Ver­kehrs­mit­teln des Per­so­nen­ver­kehrs (Bus, Bahn, Nah- und Fern­zü­ge wie auch Flug­zeu­ge und Taxen u.ä.) sowie in dazu­ge­hö­ri­gen Ein­rich­tun­gen (Bahn­hof, (U-)Bahnstationen, Hal­te­stel­len sowie in den dor­ti­gen War­te­zo­nen). Oder ganz ein­fach: bei der Benut­zung, beim Ein- und Aus­stei­gen und natür­lich beim War­ten – also solan­ge Sie sich in den Berei­chen des Per­so­nen­ver­kehrs aufhalten!

Und natür­lich bei Ver­an­stal­tun­gen oder Besu­chen von Dienst­leis­tungs­be­trie­ben und ‑ein­rich­tun­gen.
Dort, wie auch an ande­ren Stel­len, wer­den Sie aber in der Regel geson­dert auf die Pflicht hingewiesen.

Bit­te hal­ten Sie sich dar­an, weni­ger zur Ver­mei­dung eines Buß­gel­des, son­dern viel mehr um sich und ande­re vor einer mög­li­chen Infek­ti­on zu schützen.

Wel­che Art von Mund-Nasen-Bede­ckung ist vor­ge­schrie­ben?
Vor­ge­schrie­ben ist nach der Ver­ord­nung eine Mund-Nasen-Bede­ckung, die auf­grund ihrer Beschaf­fen­heit geeig­net ist, ins­be­son­de­re als tex­ti­le Bar­rie­re eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern. Es muss also kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den, zuläs­sig sind auch Schals, Tücher, Schlauch­schals oder ähn­li­ches. Geeig­net sind auch soge­nann­te All­tags­mas­ken oder Com­mu­ni­ty-Mas­ken, also selbst her­ge­stell­te oder gekauf­te Mas­ken aus Baum­wol­le oder ande­rem gut abde­cken­den Mate­ri­al. Bit­te tra­gen Sie kei­ne Mas­ke mit Ven­til, denn Mas­ken mit Ven­til schüt­zen nur die Trägerin/den Trä­ger – sol­che FFP2-/FF­P3-Mas­ken mit Ven­til wer­den im Kran­ken­haus­all­tag benötigt.

Sind eigent­lich auch Visie­re (z.B. aus Ple­xi­glas) anstatt einer „All­tags­mas­ke“ zuläs­sig?
Lei­der nein! Grund­sätz­lich gilt die Ver­pflich­tung eine Mund-Nasen-Bede­ckung (MNB) aus Stoff zu tra­gen. Wich­tig ist bei der Mund-Nasen-Bede­ckung (MNB) eine Beschaf­fen­heit, die dazu geeig­net ist, eine Aus­brei­tung von über­tra­gungs­fä­hi­gen Tröpf­chen­par­ti­keln durch Hus­ten, Nie­sen und Aus­spra­che zu ver­rin­gern, unab­hän­gig von einer Kenn­zeich­nung oder zer­ti­fi­zier­ten Schutz­ka­te­go­rie. Die­se Funk­ti­on ist bei jeder tex­ti­len Bede­ckung erfüllt. Gesichts­vi­sie­re oder soge­nann­te Face­shields stel­len auch nach der Ein­schät­zung des Robert-Koch-Insti­tuts kei­ne voll­wer­ti­ge Alter­na­ti­ve zur MNB aus Stoff dar. Inso­fern sind Visie­re oder Face­shields vor allem eine Alter­na­ti­ve für Per­so­nen, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne MNB tra­gen kön­nen und den­noch zei­gen möch­ten, dass sie die der­zeit getrof­fe­nen Maß­nah­men zum Schutz der Bevöl­ke­rung unter­stüt­zen. Allen ande­ren Bür­ge­rin­nen und Bür­gern emp­feh­len wir aus­drück­lich das Tra­gen einer MNB aus Stoff.

Wo genau soll die­se Pflicht gel­ten und ab wann?
Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung ist zum einen für alle Per­so­nen ver­pflich­tend, die als Fahr­gast ein Ver­kehrs­mit­tel des Per­so­nen­ver­kehrs und die hier­zu gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen nut­zen. Die­se Ver­pflich­tung gilt also bei der Nut­zung von Bus­sen, Bah­nen und Zügen, aber auch in Taxen und für die Beför­de­rung von Pas­sa­gie­ren durch ein­ge­setz­te Klein­bus­se (Moia etc.).

Glei­ches gilt für Besu­che­rin­nen und Besu­cher von Ver­kaufs­stel­len, also ins­be­son­de­re im Ein­zel­han­del, sei es im Super­markt, im Bau­markt, einer Dro­ge­rie oder in einem Bekleidungsgeschäft.

Es gibt eine Mas­ken­pflicht im Ein­zel­han­del – dann gibt es aber kei­ne Pflicht im Groß­han­del, oder?
Dies ist eine inter­es­san­te Dif­fe­ren­zie­rung, aller­dings ist sie nicht zutref­fend. Die Pflicht zur Mund-Nasen-Bede­ckung gilt für Kun­din­nen und Kun­den von Ver­kaufs­stel­len und Geschäf­ten ein­schließ­lich Wochen­märk­ten und Spe­zi­al­märk­ten. Inso­fern gilt die Pflicht auch im Großhandel.

Wenn ich ohne Mund-Nasen-Schutz ein­kau­fen gehe oder Bus fah­re, muss ich dann mit einem Buß­geld rech­nen? Und wie hoch fällt das Buß­geld dann aus?
Ja, Vor­sicht, wer kei­ne Mund-Nasen-Bede­ckung trägt und dabei erwischt wird, muss tief in die Tasche grei­fen. Wenn Sie nicht von der Pflicht befreit sind und trotz­dem dort wo sie vor­ge­schrie­ben ist kei­ne Mas­ke tra­gen, müs­sen Sie damit rech­nen, ein Buß­geld in Höhe von 100 bis 150 Euro bezah­len zu müs­sen. Für die Kon­trol­le und die Ver­hän­gung von Buß­gel­dern sind die die Land­krei­se, kreis­frei­en Städ­te und die Regi­on Han­no­ver zustän­dig — hilfs­wei­se die Polizei.

Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung ist neben einer guten Hygie­ne und dem Hal­ten von Abstand zu ande­ren ein wich­ti­ger Bau­stein zum Schutz vor dem Coro­na­vi­rus. Aus die­sem Grund soll­te sich jeder an die­se Auf­la­gen hal­ten. Die Poli­zei und die kom­mu­na­len Ver­wal­tun­gen haben zum The­ma Mas­ken­pflicht in den ver­gan­ge­nen Mona­ten viel Auf­klä­rungs­ar­beit geleis­tet und es gab jetzt genug Zeit sich an die Regeln zu gewöh­nen, sie zu ver­in­ner­li­chen und umzusetzen.

Über das Haus­recht kann Ihnen zudem im Ein­zel­han­del und im ÖPNV der Zutritt ver­wehrt wer­den. Da bereits ein Schal oder ein Tuch aus­rei­chen, sind Sie aber nicht von einer Mas­ke abhän­gig und soll­ten idea­ler­wei­se erst gar nicht in die­se Situa­ti­on kom­men müssen.

Dür­fen Mit­ar­bei­ten­de von Ver­kehrs­be­trie­ben oder der Bahn Buß­gel­der ver­hän­gen?
Nein, das dür­fen sie nicht. Buß­gel­der dür­fen nur von den Land­krei­sen, kreis­frei­en Städ­ten und der Regi­on Han­no­ver, hilfs­wei­se von der Poli­zei, ver­hängt wer­den. Aller­dings ist das kein Frei­brief dafür, sich in Bus­sen und Bah­nen nicht an die Regeln zu hal­ten. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter kön­nen im Rah­men ihres Betrei­ber­rechts ver­lan­gen, dass der Fahr­gast an der nächs­ten Sta­ti­on aus­steigt, wenn er oder sie trotz mehr­fa­cher Auf­for­de­rung kei­ne Mas­ke tra­gen will. Sie kön­nen die Poli­zei um Hil­fe bit­ten, die dann den Fahr­gast am nächs­ten Bahn­hof erwar­tet und ent­spre­chen­de Rege­lun­gen ergreift und/oder ein Buß­geld ausspricht.

Müs­sen wir bei einer Watt­wan­de­rung eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen?
Nein. Die Mund-Nasen-Bede­ckung ist ins­be­son­de­re dann wich­tig, wenn auf­grund der ört­li­chen Bedin­gun­gen nicht der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den kann (z.B. an Hal­te­stel­le im ÖPNV).
Im Watt, wie auch bei allen ande­ren Füh­run­gen unter frei­en Him­mel (durch Natur und Land­schaft, Frei­licht­mu­se­en etc.) ist dies durch­aus mög­lich. Von daher braucht es hier kei­ne Bede­ckung, aber ach­ten Sie bit­te auf den Abstand.

Was gilt beim Besuch eines Wochen­mark­tes im Frei­en?
Auch auf dem Wochen­markt muss eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den:

Was gilt beim Betre­ten einer Bank?
Ja, auch in einer Bank und auch beim Nut­zen eines Geld­au­to­ma­ten muss man einen Mund-Nasen-Schutz tragen!

Ist das Tra­gen von Schutz- oder Behelfs­mas­ken beim Auto­fah­ren erlaubt? Wenn nein, war­um nicht? Wenn ja, wann und mit wel­chen Ein­schrän­kun­gen? Was kann auf Auto­fah­rer zukom­men, die den­noch eine Mas­ke tra­gen?
Das Tra­gen einer Mund-Nasen-Bede­ckung (Mund-Nasen-Schutz) beim Auto­fah­ren kann gegen die Rege­lung des § 23 Abs. 4 StVO ver­sto­ßen. Ergän­zend ist anzu­mer­ken, dass die Vor­schrift nach § 23 Abs. 4 StVO aus­schließ­lich den Kraft­fahr­zeug­füh­ren­den und nicht wei­te­re im Kraft­fahr­zeug befind­li­che Per­so­nen betrifft.

Der Norm­zweck besteht dar­in, dass der Fahr­zeug­füh­ren­de wäh­rend sei­ner Ver­kehrs­teil­nah­me, ins­be­son­de­re bei auto­ma­ti­sier­ten Ver­kehrs­kon­trol­len erkenn­bar und sei­ne Iden­ti­tät fest­stell­bar bleibt. Fahr­gäs­te sind dem­zu­fol­ge von den Bestim­mun­gen die­ser Vor­schrift nicht betroffen.

Grund­sätz­lich ist es nur dann sinn­voll, im Auto einen Mund­schutz zu tra­gen, wenn in die­sem mehr als eine Per­son und/oder wei­te­re Per­so­nen nicht aus dem eige­nen Haus­stand unter­wegs sind.
Aktu­ell gilt dies in der Regel ins­be­son­de­re für Fahr­zeug­füh­ren­de in Bus­sen und Taxis oder in dem Fall, in dem meh­re­re Per­so­nen berufs­be­dingt zusam­men Auto­fah­ren müssen.

Für wei­te­re Per­so­nen, die aus drin­gen­den Grün­den auch im Auto einen Mund­schutz tra­gen müs­sen, haben sich die Län­der bun­des­weit dar­auf geei­nigt, dass dies aktu­ell min­des­tens nicht als Ord­nungs­wid­rig­keit ver­folgt wird. In eini­gen Län­dern – wozu auch Nie­der­sach­sen gehört – wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass ein zwin­gend erfor­der­li­ches Mund­schutz-Tra­gen bei Bus- und Taxi­fah­rern nicht ver­bo­ten ist. In die­sen Fäl­len kann in der Regel durch Fahr­ten­bü­cher oder ähn­li­che betrieb­li­che Doku­men­ta­tio­nen sicher­ge­stellt wer­den, dass die Fah­rer bei Ver­kehrs­ver­stö­ßen auch trotz einer Teil­ver­hül­lung des Gesichts ermit­telt wer­den können.

In den Fäl­len, in denen der Fah­rer weder erkenn­bar ist, noch eine aus­rei­chen­de Doku­men­ta­ti­on vor­liegt, aber den­noch eine Mund-Nasen-Bede­ckung (Mund-Nasen-Schutz) erfor­der­lich ist, sind die Kon­troll­be­hör­den in Nie­der­sach­sen je nach Fall gebe­ten, von der Mög­lich­keit der Anwen­dung des sog. „Oppor­tu­ni­täts­prin­zips“ Gebrauch zu machen – das heißt, von einer Ver­fol­gung der Ord­nungs­wid­rig­keit abzusehen.

Gleich­wohl bedarf es bei Ver­kehrs­kon­trol­len wei­ter­hin einer Prü­fung des Ein­zel­fal­les, da bei Allein­fahr­ten oder einer zusätz­li­chen Ver­hül­lung des Gesich­tes, z. B. durch das Tra­gen einer Son­nen­bril­le oder einer Kopf­be­de­ckung, die mit der Absicht erfolgt, sich einer Iden­ti­täts­fest­stel­lung zu ent­zie­hen, ein Ver­stoß gegen § 23 Abs. 4 StVO vor­lie­gen könnte.

Dür­fen Auto­fah­rer Mas­ken tra­gen? Kann die Poli­zei noch Tem­po­sün­der „über­füh­ren“, wenn die Blit­zer­fo­tos wenig aus­sa­ge­kräf­tig sind?
In einem Auto muss die Fah­re­rin oder der Fah­rer kei­ne Mas­ke tra­gen. Er oder sie kann das aber tun, wenn Mit­fah­ren­de, d.h. wei­te­re Fahr­gäs­te, geschützt wer­den sol­len. Die­ser Wunsch wird von der Lan­des­re­gie­rung respektiert.

Das bedeu­tet aber auch, dass bei einer allei­ni­gen Nut­zung kei­ne Mas­ke getra­gen wer­den muss. Ein „Über­füh­ren“ von Tem­po­sün­dern ist den­noch mög­lich. Auch bei einer bewuss­ten Ver­de­ckung des Mund-Nasen-Berei­ches ist eine Iden­ti­fi­ka­ti­on des Fahr­zeug­füh­ren­den bei der auto­ma­ti­sier­ten Ver­kehrs­über­wa­chung in der Regel durch wei­te­re Merk­ma­le mög­lich. Auch in Zei­ten von Coro­na hat die Poli­zei Nie­der­sach­sen in den letz­ten Wochen ver­stärkt Ver­kehrs­kon­trol­len durch­ge­führt, wobei betrof­fe­ne „Tem­po­sün­der“ direkt vor Ort ange­hal­ten wur­den. Auch eine Mas­ke schützt dem­nach nicht vor einer Ahn­dung von Temposünden.

Was mache ich, wenn ich mein Früh­stück in Bus oder Bahn ein­neh­men möch­te?
Essen in Bus und Bahn soll­te mög­lichst ver­mie­den und die Ess­ge­wohn­hei­ten dahin­ge­hend ange­passt wer­den. Der mit der Mund-Nasen-Bede­ckung ange­streb­te Schutz von ande­ren Per­so­nen wird lei­der kaum mög­lich sein, wenn ein opu­len­tes Früh­stück im Bus oder Zug ein­ge­nom­men wird. Der kur­ze Biss in die Stul­le und der Schluck Kaf­fee soll­te aber auch mit einem kur­zen Weg­schie­ben der Bede­ckung mög­lich sein.

Was ist mit dem Fern­ver­kehr der Deut­schen Bahn? Kann das Land dort über­haupt Mund-Nasen-Bede­ckun­gen vor­schrei­ben?
Sobald sich ein Fern­zug auf nie­der­säch­si­schem Ter­ri­to­ri­um befin­det, sind die Fahr­gäs­te ver­pflich­tet, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen. Das gilt, obwohl es sei­tens der Deut­schen Bahn gene­rell bis­lang nur eine drin­gen­de Emp­feh­lung gibt, All­tags­mas­ken zu nut­zen. Der Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­ter aber hat sich im Deut­schen Bun­des­tag bereits für eine Mas­ken­pflicht in Bahn und Flug­zeug aus­ge­spro­chen. Dar­über wird noch beraten.

Gilt das auch, wenn jemand län­ge­re Zeit im Bus oder in der Bahn unter­wegs ist?
Ja! Gera­de auf län­ge­ren Stre­cken in geschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten ist die Bede­ckung wichtig.

Was gilt bei tou­ris­ti­schen Busreisen?

Bei tou­ris­ti­schen Bus­rei­sen darf eine Mund-Nasen-bede­ckung abge­nom­men wer­den, soweit und solan­ge eine Per­son ihren Sitz­platz ein­ge­nom­men hat und das Abstands­ge­bot ein­ge­hal­ten wird.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch auf dem Weg zu Geschäf­ten oder zum Bus oder zur Bahn?
Es kommt dar­auf an. Drau­ßen auf Stra­ßen, Plät­zen und Wegen gilt die Pflicht nicht, wohl aber in Pas­sa­gen, auf dem Weg zu den Glei­sen und in allen zu dem Per­so­nen­ver­kehr gehö­ren­den Ein­rich­tun­gen wie zum Bei­spiel Hal­te­stel­len oder Auf­ent­halts­be­rei­che am Gleis oder an Busbahnhöfen.

Wie gehe ich als Busfahrer/Busfahrerin oder im Ver­kauf mit Per­so­nen um, die aus gesund­heit­li­chen Grün­den kei­ne Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen?
Da man einem Men­schen sei­ne gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen (z.B. Asth­ma) nicht unbe­dingt anse­hen kann, kön­nen Per­so­nen ohne Mund-Nasen-Bede­ckung im Zwei­fels­fall auf die feh­len­de Mund-Nasen-Bede­ckung ange­spro­chen wer­den. In vie­len Fäl­len lässt sich so sicher­lich eine Klä­rung der Situa­ti­on her­bei­füh­ren. Die Kon­trol­len zum Tra­gen der Mund-Nasen-Bede­ckung ist jedoch an sich Auf­ga­be der Kom­mu­nen bzw. der Polizei.

Müs­sen auch klei­ne­re Kin­der oder Babys eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen? Wo ist die Alters­gren­ze?
Klei­ne­ren Kin­dern ist die Not­wen­dig­keit, Mund und Nase zu bede­cken, kaum zu ver­mit­teln bzw. zuzu­mu­ten. Bis zur Voll­endung des 6. Lebens­jahr (also bis zum 6. Geburts­tag) sind Kin­der daher von der Pflicht ausgenommen.

Neh­men wir nicht denen die Mas­ken weg, die sie drin­gend im Beruf zum Schutz brau­chen (Pfle­ge, Kran­ken­haus etc.)?
Nein – ganz bewusst gibt es kei­ne Mas­ken­pflicht in Nie­der­sach­sen und erst Recht kei­ne Pflicht, eine medi­zi­ni­sche Mas­ke zu tra­gen. Vor­ge­schrie­ben ist bewusst nur eine ein­fa­che Mund-Nasen-Bede­ckung. Der Ein­satz von qua­li­fi­zier­ten Schutz­mas­ken (FFP-Mas­ken) soll den Beschäf­tig­ten in den beson­ders betrof­fe­nen Berufs­grup­pen vor­be­hal­ten blei­ben. FFP2- und FFP3-Schutz­mas­ken sind für medi­zi­ni­sches und pfle­ge­ri­sches Per­so­nal überlebenswichtig.

Wenn alle eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen und ich damit vor allem mein Gegen­über schüt­ze, dann dür­fen wir uns doch jetzt wie­der mit Freun­den in der Grup­pe tref­fen?
Nein! Mit die­ser Pflicht wol­len wir ins­be­son­de­re die ers­ten Locke­run­gen schüt­zend beglei­ten, da nun wie­der mehr Men­schen, z.B. in Geschäf­ten oder in Bus­sen, zusam­men­kom­men wer­den und der not­wen­di­ge Abstand even­tu­ell nicht immer ein­ge­hal­ten wer­den kann.
Die Pflicht hilft, die bis­he­ri­gen Ein­däm­mungs­maß­nah­men sinn­voll zu unter­stüt­zen, sie kann aber nicht die der­zeit bestehen­den Maß­nah­men ersetzen.

Stimmt es, dass im Ein­zel­han­del, ins­be­son­de­re auch an der Kas­se oder an den Fri­sche­the­ken in Super­märk­ten, inzwi­schen auch eine Mund-Nasen-Bede­ckung getra­gen wer­den muss?
Ja, seit dem 9. Okto­ber 2020 gilt der Grund­satz, dass jede und jeder in öffent­lich zugäng­li­chen Räum­lich­kei­ten eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen muss. Es gibt kei­ne Aus­nah­me mehr für im Ein­zel­han­del täti­ge Men­schen. Aller­dings ist es mög­lich, dass in Super­märk­ten oder auch ande­ren Geschäf­ten von den dort Ver­ant­wort­li­chen ande­re effek­ti­ve Schutz­vor­kehr­rich­tun­gen geschaf­fen wer­den, die die dau­er­haf­te Ein­hal­tung des Abstands­ge­bo­tes sicher­stel­len oder auf ande­re Art und Wei­se die Gefahr einer Coro­na-Infek­ti­on hin­rei­chend ver­min­dern. Dies ist bei­spiels­wei­se bei Abtren­nun­gen durch hohe Ple­xi­glas­schei­ben der Fall.

Muss ich im Restau­rant eine Mas­ke tra­gen?
Sie müs­sen im Restau­rant immer dann eine Mund-Nasen-Bede­ckung tra­gen, wenn Sie nicht an Ihrem Platz sit­zen und sich frei im Raum bewe­gen. Das heißt, wenn Sie das Restau­rant betre­ten, auf die Toi­let­te oder zum Tre­sen gehen, müs­sen Sie Ihre Mas­ke tragen.

Wie kann ich mir eine sol­che Mund-Nasen-Bede­ckung nähen?
Es gibt mitt­ler­wei­le eine Viel­zahl von Anlei­tun­gen im Inter­net. Nach­ste­hend fin­den Sie eini­ge Links dazu:

Was muss ich beim Gebrauch mei­ner genäh­ten Mund-Nasen-Bede­ckung beach­ten?
Selbst­ge­näh­te Mund-Nasen-Bede­ckun­gen haben den Vor­teil, dass sie mehr­mals ver­wen­det wer­den kön­nen, wenn sie als Koch­wä­sche (bei 90°C, min­des­tens 60 °C, ggf. Ver­wen­dung eines Hygie­ne­spül­zu­sat­zes) gewa­schen und anschlie­ßend gebü­gelt wer­den. Wich­tig ist, die selbst­ge­näh­ten Mas­ken regel­mä­ßig, ins­be­son­de­re wenn sie durch­feuch­tet sind, zu wech­seln und zu waschen. Das Rei­ni­gen kann auch durch Aus­ko­chen im Topf auf dem Herd erfol­gen. Die Bun­des­zen­tra­le für gesund­heit­li­che Auf­klä­rung hat hier­zu nach­ste­hen­des Merk­blatt ver­öf­fent­licht: https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch am Arbeits­platz, wenn ich dort mit ande­ren Men­schen zusammenkomme?

Die Nie­der­säch­si­sche Ver­ord­nung über infek­ti­ons­schüt­zen­de Maß­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Coro­na-Virus macht Vor­ga­ben hin­sicht­lich der Min­dest­stan­dards bei der Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht. Der Arbeit­ge­ber kann hier­zu wei­ter­ge­hen­de Rege­lun­gen tref­fen.
Dar­über hin­aus ist zu beach­ten, dass ent­spre­chen­de berufs­ge­nos­sen­schaft­li­che (und bran­chen­spe­zi­fi­sche) Vor­ga­ben für Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter wie auch für die Kun­din­nen und Kun­den zu beach­ten sind.

Für den Bereich kör­per­na­her Dienst­leis­tun­gen ver­wei­sen wir bei­spiel­haft auf die Vor­ga­ben der Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pfle­ge im Fri­seur­hand­werk.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch in ande­ren Situa­tio­nen, in denen grö­ße­re Grup­pen von Men­schen zusam­men kom­men? (Beim War­ten in Behör­den, in engen Durch­gän­gen im öffent­li­chen Raum, oder in Fuß­gän­ger­zo­nen, wenn vie­le Men­schen unter­wegs sind?)
Ja, über­all dort, wo auch unter frei­em Him­mel das Abstands­ge­bot nicht nur vor­über­ge­hend nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, gilt die Pflicht eine Mund-Nasen-bede­ckung zu tragen.

Ver­stößt man gegen die Pflicht, Mund-Nasen-Bede­ckun­gen zu tra­gen, wenn man die­se nur über den Mund und nicht über die Nase zieht?
Da Mund UND Nase bedeckt sein sol­len – Ja!

Mein Per­so­nal­aus­weis läuft ab – wie kann ich ein Foto machen las­sen, wenn im Foto­stu­dio die Pflicht zur Munds-Nasen-Bede­ckung besteht?
Mit der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bede­ckung zu tra­gen, muss beim Foto­gra­fen prag­ma­tisch umge­gan­gen wer­den. Wäh­rend des Foto­gra­fie­rens kann die Mund-Nasen-Bede­ckung abge­nom­men wer­den. Es ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass dabei genü­gend Abstand zum Foto­gra­fen und zu ande­ren Kun­din­nen und Kun­den ein­ge­hal­ten wird.

Gilt die Mund-Nasen-Bede­ckungs­pflicht auch auf Demons­tra­tio­nen? Was ist dann mit dem Ver­mum­mungs­ver­bot?
Ver­samm­lun­gen unter frei­em Him­mel kön­nen trotz des gene­rel­len Ver­bots in Aus­nah­me­fäl­len erlaubt sein, bei­spiels­wei­se damit poli­ti­sche Mei­nungs­äu­ße­run­gen mög­lich sind. Die Ver­an­stal­ter müs­sen dann aber den Schutz vor Infek­tio­nen durch geeig­ne­te Maß­nah­men sicher­stel­len. Wel­che Maß­nah­men dies dann sind, ist für jeden Ein­zel­fall und anlass­be­zo­gen fest­zu­le­gen; das Tra­gen von Mund-Nasen-Bede­ckun­gen wäh­rend einer Ver­samm­lung kann eine die­ser zu ergrei­fen­den Schutz­maß­nah­men sein. In einem sol­chen Fall stellt das Tra­gen von Gesichts­mas­ken aus Infek­ti­ons­schutz­grün­den aber kei­nen Ver­stoß gegen das Ver­mum­mungs­ver­bot dar. Etwas ande­res gilt nur, wenn deut­lich erkennt­lich ist, dass die getra­ge­ne Mas­ke die­se Ver­mum­mung als pri­mä­res Ziel verfolgt.

Atem­schutz­mas­ken als Teil der per­sön­li­chen Schutzausrüstung

Beim Coro­na­vi­rus han­delt es sich um einen bio­lo­gi­schen Arbeits­stoff, des­sen Umgang der Bio­stoff­ver­ord­nung (Bio­StoffV) mit dem tech­ni­schen Regel­werk für bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe (TRBA) unter­liegt. Das Coro­na­vi­rus wur­de in die Risi­ko­grup­pe 3 nach Bio­StoffV ein­ge­stuft. Dem­entspre­chend sind die arbeits­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten für die­se Risi­ko­grup­pe anzuwenden.

Hin­wei­se zum Atem­schutz (per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tung — PSA) ent­hal­ten dabei die TRBA 250 („Bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe im Gesund­heits­we­sen und in der Wohl­fahrts­pfle­ge“) und spe­zi­ell für den vor­lie­gen­den Fall der Beschluss 609 des ABAS (Aus­schuss für bio­lo­gi­sche Arbeits­stof­fe) mit dem Titel „Arbeits­schutz beim Auf­tre­ten einer nicht aus­rei­chend impf­prä­ven­ta­blen Influ­en­za“, der hier sinn­ge­mäß anwend­bar ist.

Als Atem­schutz­mas­ken sind je nach Tätig­keit par­ti­kel­fil­trie­ren­de Halb­mas­ken der Kate­go­rie FFP2 oder FFP3 zu ver­wen­den. Bei wie­der­ver­wend­ba­ren Mas­ken (Halb- oder Voll­mas­ken mit Par­ti­kel­fil­ter), also Mas­ken mit des­in­fi­zier­ba­rem Grund­kör­per, müs­sen die Par­ti­kel­fil­ter mit P2 oder P3 gekenn­zeich­net sein (ent­spricht FFP2 oder FFP3).

Atem­schutz­mas­ken sind per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen und unter­lie­gen hin­sicht­lich ihrer Her­stel­lung und Bereit­stel­lung auf dem Markt den Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nung (EU) 2016/425 über per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen. Sie müs­sen einem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren, bei dem eine noti­fi­zier­te Stel­le ein­zu­be­zie­hen ist, unter­zo­gen wer­den, wobei am Ende das CE-Kenn­zei­chen mit der Kenn­num­mer der noti­fi­zier­ten Stel­le als Nach­weis für die Kon­for­mi­tät anzu­brin­gen ist. Im Kon­text der COVID-19-Bedro­hung und auf­tre­ten­den Lie­fer­eng­päs­se ist durch Emp­feh­lung (EU) 2020/403 der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on vom 13. März 2020 den zustän­di­gen Behör­den unter ande­rem die Mög­lich­keit gege­ben, die Bereit­stel­lung von Atem­schutz­mas­ken auf dem Uni­ons­markt für einen begrenz­ten Zeit­raum zu geneh­mi­gen, obwohl die obli­ga­to­ri­schen EU-Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nicht erfüllt sind. Vor­aus­set­zung hier­für ist, dass die Atem­schutz­mas­ken ein ange­mes­se­nes Gesund­heits- und Sicher­heits­ni­veau gewährleisten.

Sofern bei Atem­schutz­mas­ken ein ange­mes­se­nes Schutz­ni­veau nicht auf ande­rem Weg nach­ge­wie­sen wer­den kann (Kon­for­mi­täts­er­klä­run­g/CE-Kenn­zeich­nung, Über­ein­stim­mung mit den US-ame­ri­ka­ni­schen, kana­di­schen, aus­tra­li­schen oder japa­ni­schen Vor­schrif­ten), kann über eine noti­fi­zier­te Stel­le ein ver­kürz­tes Prüf­ver­fah­ren als Nach­weis her­an­ge­zo­gen wer­den. Der Prüf­grund­satz ist auch auf der Home­page der Zen­tral­stel­le der Län­der für Sicher­heits­tech­nik (ZLS) zusam­men mit ergän­zen­den Hin­wei­sen ver­öf­fent­licht worden.


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Die Blu­me des Lebens ist das Sym­bol des Kreis­laufs des Lebens, der Son­ne und der ihr inne­woh­nen­den Ener­gie: Licht und Lebens­kraft – ohne sie ist kein Leben mög­lich. Der zwei­te Kreis steht für die Tei­lung, es ent­steht Schöpfung.

Blu­mes des Lebens

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PC von der Steu­er abset­zen 2026: So funk­tio­niert die Sofort­ab­schrei­bung für Hard­ware & Software

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Steu­er-Tur­bo für die Digi­ta­li­sie­rung: Die 12-Mona­te-Abschrei­bung für Computerhardware

In der moder­nen Arbeits­welt ver­al­tet IT-Hard­ware schnel­ler als fast jedes ande­re Wirt­schafts­gut. Um der fort­schrei­ten­den Digi­ta­li­sie­rung Rech­nung zu tra­gen und Unter­neh­men steu­er­lich zu ent­las­ten, hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) die steu­er­li­chen Spiel­re­geln grund­le­gend ver­ein­facht. Was frü­her über drei Jah­re müh­sam abge­schrie­ben wer­den muss­te, kann heu­te bereits im Jahr der Anschaf­fung voll gewinn­min­dernd gel­tend gemacht werden.

Das Ende der Drei-Jahres-Frist

Bis zum Jahr 2021 galt für Com­pu­ter und Peri­phe­rie­ge­rä­te eine fes­te Abschrei­bungs­dau­er von drei Jah­ren. Für Unter­neh­men bedeu­te­te dies, dass die Kos­ten für teu­re Work­sta­tions oder Ser­ver über 36 Mona­te ver­teilt wer­den mussten.

Mit dem BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (und der ergän­zen­den Aktua­li­sie­rung vom 22. Febru­ar 2022) wur­de die­se Rege­lung revo­lu­tio­niert: Die betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er für digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter wur­de auf ein Jahr herabgesetzt.

Was genau darf sofort abge­schrie­ben werden?

Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te an Hard­ware und Soft­ware, unab­hän­gig von deren Anschaffungspreis:

  • Com­pu­ter: Work­sta­tions, Lap­tops, Tablets und Server.

  • Peri­phe­rie: Moni­to­re, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, exter­ne Fest­plat­ten und Drucker.

  • Soft­ware: Betriebs­sys­te­me sowie Anwen­dungs­soft­ware (z. B. Gra­fik- oder Videobearbeitungsprogramme).

Abgren­zung zu Gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG)

Häu­fig wird die­se Rege­lung mit der Sofort­ab­schrei­bung für Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) ver­wech­selt. Hier gibt es jedoch einen ent­schei­den­den Unterschied:

  1. GWG-Gren­ze (800 € Net­to): Gilt für all­ge­mei­ne Wirt­schafts­gü­ter (z. B. Büro­mö­bel). Alles bis 800 Euro net­to darf sofort abge­schrie­ben werden.

  2. Digi­ta­le Wirt­schafts­gü­ter: Hier spielt der Preis kei­ne Rol­le. Auch eine High-End-Work­sta­tion für 5.000 Euro kann durch die her­ab­ge­setz­te Nut­zungs­dau­er von einem Jahr fak­tisch im Anschaf­fungs­jahr voll abge­setzt werden.

Vor­tei­le für Unter­neh­men und Verlage

Gera­de für Bran­chen mit hohem IT-Bedarf, wie das Ver­lags­we­sen oder Krea­tiv­agen­tu­ren, bie­tet dies enor­me Liqui­di­täts­vor­tei­le. Die Inves­ti­ti­on in moder­ne Tech­nik senkt sofort die Steu­er­last des aktu­el­len Geschäfts­jah­res, anstatt über Jah­re hin­weg in klei­nen Beträ­gen den Gewinn zu mindern.

Wich­ti­ger Hin­weis: Die Neu­re­ge­lung ist kei­ne Pflicht, son­dern ein Wahl­recht. Unter­neh­men kön­nen theo­re­tisch auch wei­ter­hin über län­ge­re Zeit­räu­me abschrei­ben, falls dies für die Bilanz­pla­nung sinn­vol­ler erscheint.


Quel­len und offi­zi­el­le Dokumente:

  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF): Schrei­ben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 — S 2190/21/10002 :013) zur „Nut­zungs­dau­er von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung“.

  • BMF-Update vom 22.02.2022: Kon­kre­ti­sie­rung der Anwend­bar­keit und Bestä­ti­gung der ein­jäh­ri­gen Nut­zungs­dau­er als dau­er­haf­ter Standard.

  • Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG): Ergän­zen­de Rege­lun­gen in Ver­bin­dung mit § 7 Abs. 1 EStG zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA).


Hin­weis: Die­ser Arti­kel dient der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und stellt kei­ne Steu­er­be­ra­tung dar. Für die indi­vi­du­el­le Anwen­dung auf Ihren Betrieb wird die Rück­spra­che mit einem Steu­er­be­ra­ter empfohlen.

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Sofort­ab­schrei­bung für IT: Ein Blick zurück auf die Neu­re­ge­lung von 2021 (Stand: 2026)

Seit ihrer Ein­füh­rung im Jahr 2021 ist die Sofort­ab­schrei­bung für Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung die gän­gi­ge Pra­xis in deut­schen Steu­er­erklä­run­gen. Ein Blick zurück auf das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (BStBl I S. 298) ver­deut­licht die Grund­la­gen die­ser Rege­lung, die auch heu­te, im Jahr 2026, noch Bestand hat.

Zusam­men­fas­sung der Rege­lung (Stand 2026):

Das BMF-Schrei­ben vom 26. Febru­ar 2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 – 2021/0231247) hat die steu­er­li­che Nut­zungs­dau­er für eine Viel­zahl von IT-Wirt­schafts­gü­tern auf ein Jahr fest­ge­setzt. Dies bedeu­tet, dass die Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für qua­li­fi­zier­te Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware im Jahr der Anschaf­fung in vol­ler Höhe als Betriebs­aus­ga­ben (oder Wer­bungs­kos­ten im Pri­vat­ver­mö­gen) abge­setzt wer­den kön­nen. Eine Ver­tei­lung der Kos­ten über meh­re­re Jah­re ent­fällt in der Regel.

Umfang der Begünstigung:

  • Com­pu­ter­hard­ware: Die Rege­lung umfasst eine brei­te Palet­te von Gerä­ten, dar­un­ter Desk­top-Com­pu­ter, Note­books, Tablets, Work­sta­tions (auch mobil), Small-Sca­le-Ser­ver, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Netz­tei­le sowie Peri­phe­rie­ge­rä­te (z.B. Moni­to­re, Dru­cker, Tas­ta­tu­ren, Mäu­se, Scan­ner, exter­ne Festplatten).

  • Soft­ware: Erfasst wird Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung. Dazu zäh­len Stan­dard­an­wen­dun­gen (z.B. Office-Pake­te) eben­so wie indi­vi­du­el­le Bran­chen­lö­sun­gen (z.B. ERP-Sys­te­me, Warenwirtschaftssoftware).

Vor­aus­set­zun­gen für Hardware:

Die Hard­ware muss bestimm­ten Kenn­zeich­nungs­pflich­ten der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 unterliegen.

Bedeu­tung der Rege­lung im Jahr 2026:

Die im Jahr 2021 ein­ge­führ­te Rege­lung zur Sofort­ab­schrei­bung von IT-Inves­ti­tio­nen hat sich als wirk­sa­mes Instru­ment zur Ver­ein­fa­chung der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von IT-Kos­ten erwie­sen und trägt dem schnel­len tech­no­lo­gi­schen Wan­del Rech­nung. Auch im Jahr 2026 pro­fi­tie­ren Unter­neh­men und Steu­er­pflich­ti­ge von die­ser unkom­pli­zier­ten Mög­lich­keit, ihre IT-Aus­ga­ben steu­er­lich gel­tend zu machen.

Wich­ti­ger Hinweis:

Dies ist ein redak­tio­nel­ler Arti­kel, der sich auf das BMF-Schrei­ben bezieht und stellt kei­ne steu­er­li­che Bera­tung dar. Bit­te wen­den Sie sich an Ihren Steuerberater/Ihre Steu­er­be­ra­te­rin für eine indi­vi­du­el­le Bera­tung und Prü­fung Ihrer steu­er­li­chen Situation.

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Nie­der­sach­sen erleich­tert Grund­steu­er-Erlass in Här­te­fäl­len für Kommunen

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Ent­las­tung für Rest­hö­fe geplant: Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung möch­te Kom­mu­nen ermög­li­chen, die Grund­steu­er­be­las­tung bei gro­ßen, unge­nutz­ten Neben­ge­bäu­den (über 300 qm) in Här­te­fäl­len zu sen­ken. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de nun auf den Weg gebracht. Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Lan­des­re­gie­rung schafft neue Mög­lich­keit für kom­mu­na­le Ent­las­tun­gen bei unge­wöhn­lich hoher Grundsteuerbelastung

Die nie­der­säch­si­sche Lan­des­re­gie­rung will Kom­mu­nen künf­tig mehr Spiel­raum geben, um in beson­de­ren Ein­zel­fäl­len eine teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Ent­las­tung bei der Grund­steu­er zu ermög­li­chen. Ein ent­spre­chen­der Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes wur­de am Diens­tag auf den Weg in den Land­tag gebracht. Ziel ist es, stark belas­ten­de Aus­nah­me­kon­stel­la­tio­nen abzu­fe­dern, die im Zuge der Grund­steu­er­re­form sicht­bar gewor­den sind.

Kom­mu­nen erhal­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum bei Härtefällen

Mit der geplan­ten Rege­lung sol­len Städ­te und Gemein­den in die Lage ver­setzt wer­den, auf Grund­la­ge der ört­li­chen Gege­ben­hei­ten über soge­nann­te Här­te­fäl­le zu ent­schei­den. Dabei geht es aus­drück­lich um Ein­zel­fäl­le mit unge­wöhn­lich hoher Belas­tungs­wir­kung. Die Lan­des­re­gie­rung betont, dass das grund­sätz­li­che Sys­tem der refor­mier­ten Grund­steu­er nicht ver­än­dert wer­den soll.

Nach Anga­ben der Lan­des­re­gie­rung wur­de der Ent­wurf zuvor mit den kom­mu­na­len Spit­zen­ver­bän­den abge­stimmt. Gleich­zei­tig wur­de dar­auf geach­tet, den zusätz­li­chen Ver­wal­tungs­auf­wand für die Kom­mu­nen mög­lichst gering zu hal­ten und die Fall­grup­pen klar einzugrenzen.

Hin­ter­grund: Belas­tungs­ver­schie­bun­gen durch neue Berechnungsmodelle

Im Zuge der Grund­steu­er­re­form, die in Nie­der­sach­sen auf einem Flä­chen-Lage-Modell basiert, haben sich in ein­zel­nen Kon­stel­la­tio­nen uner­war­tet hohe Steu­er­be­las­tun­gen erge­ben. Die­se gel­ten nach Ein­schät­zung der Lan­des­re­gie­rung als nicht beab­sich­tigt und sol­len nun über ein kom­mu­na­les Erlass­in­stru­ment abge­fe­dert werden.

Die geplan­te Ände­rung sieht daher kein gene­rel­les Abwei­chen vom Sys­tem vor, son­dern eine geziel­te Kor­rek­tur­mög­lich­keit für beson­ders belas­ten­de Ausnahmen.

Rest­hö­fe als ers­te defi­nier­te Fallgruppe

Eine zen­tra­le Grup­pe betrifft soge­nann­te Rest­hö­fe. Gemeint sind ehe­ma­li­ge land­wirt­schaft­li­che Betrie­be, bei denen grö­ße­re Neben­ge­bäu­de dau­er­haft unge­nutzt sind. Vor­aus­set­zung ist, dass die unge­nutz­te Nutz­flä­che mehr als 300 Qua­drat­me­ter umfasst und kei­ne tat­säch­li­che Nut­zung mehr erfolgt.

Durch die­se Begren­zung sol­len ins­be­son­de­re Ein­zel­fäl­le mit erheb­li­cher wirt­schaft­li­cher Belas­tung erfasst wer­den, ohne eine Viel­zahl klei­ne­rer Fäl­le in das Ver­fah­ren einzubeziehen.

Unge­nutz­te gro­ße Grund­stü­cke im Fokus

Eine wei­te­re Fall­grup­pe betrifft unbe­bau­te Grund­stü­cke mit einer Flä­che von mehr als 3.000 Qua­drat­me­tern, die dau­er­haft nicht genutzt wer­den. Aus­ge­nom­men sind Flä­chen, die zu land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben gehö­ren und damit unter die Grund­steu­er A fallen.

Auch hier soll die Rege­lung nur in klar abge­grenz­ten Aus­nah­me­fäl­len grei­fen, in denen eine erheb­li­che Belas­tungs­wir­kung vorliegt.

Sport­flä­chen mit gemein­nüt­zi­ger Nutzung

Als drit­te Fall­grup­pe sind Grund­stü­cke vor­ge­se­hen, die für sport­li­che Zwe­cke an gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ver­pach­tet wer­den. Kom­mu­nen kön­nen in die­sen Fäl­len einen voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Erlass der Grund­steu­er gewäh­ren, sofern dies der För­de­rung des Sports im Gemein­de­ge­biet dient.

Antrags­ver­fah­ren und Fris­ten geregelt

Ein Antrag auf Erlass muss bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res bei der zustän­di­gen Gemein­de gestellt wer­den. Für das Jahr 2025 gilt eine ver­län­ger­te Frist bis zum 31. Dezem­ber 2026. Blei­ben die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se unver­än­dert, ist kein erneu­ter Antrag erforderlich.

 

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Finanz­mi­nis­te­ri­um ver­weist auf geziel­te Entlastungswirkung

Finanz­mi­nis­ter Gerald Hee­re beton­te den Aus­gleich zwi­schen Ent­las­tung und Ver­wal­tungs­prak­ti­ka­bi­li­tät. „Wir schaf­fen mit der vor­ge­schla­ge­nen Ände­rung des Grund­steu­er­ge­set­zes die Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me Ent­las­tung von Bür­ge­rin­nen, Bür­gern und Sport­ver­ei­nen in beson­de­ren Här­te­fäl­len. Zugleich haben wir sehr sorg­fäl­tig dar­auf geach­tet, die Fäl­le so kon­kret ein­zu­gren­zen, dass den Gemein­den kein zu hoher zusätz­li­cher Ver­wal­tungs­auf­wand ent­steht“, so Heere.

Ein­ord­nung und Aus­blick der Reform

Die umfas­sen­de Eva­lua­ti­on der nie­der­säch­si­schen Grund­steu­er­re­form ist für Ende 2027 vor­ge­se­hen. Erst dann sol­len sys­te­ma­ti­sche Aus­wer­tun­gen zu mög­li­chen Belas­tungs­ver­schie­bun­gen vor­lie­gen. Die nun vor­ge­se­he­ne Ände­rung greift jedoch bereits vor­ab in bekann­ten Pro­blem­kon­stel­la­tio­nen, um früh­zei­tig Abhil­fe zu schaffen.

„Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.“

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Jut­ta Moder­sitz­ki-Pas­to­or, Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht, Notarin
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Nie­der­sach­sen star­tet neue Mel­de­stel­le gegen Que­er­feind­lich­keit in Hannover

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Die­ses Bei­trags­bild wur­de von der Lese­r­ECHO-Redak­ti­on mit­hil­fe von KI erstellt und dient als Sym­bol­bild zur Ver­an­schau­li­chung des Themas.

Kampf gegen Que­er­feind­lich­keit: Nie­der­sach­sen star­tet neue Meldestelle

Ein wich­ti­ger Mei­len­stein für den Schutz geschlecht­li­cher und sexu­el­ler Viel­falt: Ab heu­te nimmt in Nie­der­sach­sen die ers­te zivil­ge­sell­schaft­li­che Mel­de- und Infor­ma­ti­ons­stel­le Que­er­feind­lich­keit (MIQ) offi­zi­ell ihren Betrieb auf. Betrie­ben vom Quee­ren Netz­werk Nie­der­sach­sen e.V. (QNN), macht das neue Online­por­tal dis­kri­mi­nie­ren­de Vor­fäl­le sicht­bar und erfasst die­se systematisch.

Bis­her blie­ben vie­le que­er­feind­li­che Hand­lun­gen unter dem Radar der Behör­den, da sie häu­fig nicht zur Anzei­ge gebracht wer­den. Die MIQ schließt die­se Lücke und doku­men­tiert anonym, wo und in wel­cher Form Men­schen auf­grund ihrer Iden­ti­tät oder Ori­en­tie­rung ange­fein­det werden.

Siche­rer Raum für Betrof­fe­ne: Anonym melden

Das Ange­bot rich­tet sich an Men­schen aus ganz Nie­der­sach­sen. Vor­fäl­le kön­nen nied­rig­schwel­lig gemel­det werden:

  • Online-For­mu­lar: Direkt über das Webportal.

  • Mel­de­han­dy: Für per­sön­li­che oder tele­fo­ni­sche Meldungen.

  • Brei­tes Spek­trum: Erfasst wer­den digi­ta­le Dis­kri­mi­nie­rung (Hate Speech) bis hin zu phy­si­scher Gewalt im öffent­li­chen Raum.

Dabei ste­hen Daten­schutz und Anony­mi­tät an ers­ter Stel­le, um die Hür­den für Betrof­fe­ne so gering wie mög­lich zu hal­ten. Ergän­zend zur Doku­men­ta­ti­on bie­tet die MIQ eine Ver­weis­be­ra­tung an, um Hil­fe­su­chen­de an spe­zia­li­sier­te Fach­stel­len weiterzuvermitteln.

Poli­ti­sches Signal für Demo­kra­tie und Werte

Geför­dert wird das Pro­jekt durch das Nie­der­säch­si­sche Minis­te­ri­um für Sozia­les, Arbeit, Gesund­heit und Gleich­stel­lung. Sozi­al­mi­nis­ter Dr. Andre­as Phil­ip­pi betont die Relevanz:

„Die stei­gen­de Zahl que­er­feind­li­cher Angrif­fe ist ein Alarm­zei­chen. Wenn Men­schen auf­grund ihrer Iden­ti­tät ange­grif­fen wer­den, betrifft das unser aller Wer­te­ver­ständ­nis. Die Arbeit der MIQ ist ent­schei­dend, um gezielt mit Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men reagie­ren zu können.“

Daten­la­ge als Basis für wirk­sa­me Prävention

Für Lisa Kühn, Vor­stän­din beim QNN, ist das geschaf­fe­ne Lage­bild die Vor­aus­set­zung für Ver­än­de­run­gen: „Nur mit vali­den Daten kön­nen wirk­sa­me Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men ent­wi­ckelt wer­den.“ Die Aus­wer­tung der Mel­dun­gen hilft dabei, Mus­ter und gesell­schaft­li­che Ent­wick­lun­gen früh­zei­tig zu erkennen.

Zusätz­lich ver­öf­fent­licht die MIQ eine anony­mi­sier­te Chro­nik. Die­se Ein­bli­cke sol­len die Viel­falt que­er­feind­li­cher Erfah­run­gen öffent­lich machen und das gesell­schaft­li­che Bewusst­sein schärfen.


Kon­takt und wei­te­re Informationen

Betrof­fe­ne und Zeu­gen kön­nen Vor­fäl­le ab sofort melden:

  • Por­tal: miq-nds.de

  • Trä­ger: Que­e­res Netz­werk Nie­der­sach­sen (QNN)

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